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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: b) Grabnutzungsgebühren (§ 4) c) sonstige Gebühren (§ 5) d) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
| Einzelgrab mit Tieferlegung | € 893.– |
|---|---|
| Doppelgrab mit Tieferlegung | € 1.345.– |
| Urnenerdgrab | € 1.046.– |
| Urnennische | € 1.254.– |
| Urnenstele | € 1.012.– |
| Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) | € 691.– |
| Anonymes Urnenerdgrab | € 657.– |
| Urnenbaumgrab groß | € 2.013.– |
| Urnenbaumgrab klein | € 1.112.– |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge am ersten Tag | € 225.– |
|---|---|
| b) für Särge jeden weiteren Tag | € 100.– |
| c) für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag | € 86.– |
(2) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 276.–
(3) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 87.–
b) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 87.–/Stunde für den Personaleinsatz und € 79.–/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Paragraph 6
Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes € 30.– (2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 90.– (3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.– (4) Genehmigung eines Grabmals € 80.– (5) Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen € 100.– (6) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.– bis € 500.– erhoben werden.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 09.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024 Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Paragraph 01
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: b) Grabnutzungsgebühren (§ 4) c) sonstige Gebühren (§ 5) d) Verwaltungsgebühren (§ 6)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
Paragraph 04
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
| Einzelgrab mit Tieferlegung | € 893.– |
|---|---|
| Doppelgrab mit Tieferlegung | € 1.345.– |
| Urnenerdgrab | € 1.046.– |
| Urnennische | € 1.254.– |
| Urnenstele | € 1.012.– |
| Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) | € 691.– |
| Anonymes Urnenerdgrab | € 657.– |
| Urnenbaumgrab groß | € 2.013.– |
| Urnenbaumgrab klein | € 1.112.– |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
Paragraph 05
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge am ersten Tag | € 225.– |
|---|---|
| b) für Särge jeden weiteren Tag | € 100.– |
| c) für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag | € 86.– |
(2) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 276.–
(3) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 87.–
b) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 87.–/Stunde für den Personaleinsatz und € 79.–/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 06
Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes € 30.– (2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 90.– (3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.– (4) Genehmigung eines Grabmals € 80.– (5) Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen € 100.– (6) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.– bis € 500.– erhoben werden.
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 09.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024 Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnie Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegen den Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu larmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege *(\text{dürfen}) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen Abraum nur an den hierfür festgelegten Plätzen ablagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stären. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Grabmachertätigkeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Diese sind grundsätzlich zu den Regelarbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr, und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr möglich. Eine Ausnahme hiervon bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Durchführung von Grabmachertätigkeiten und Beisetzungen nicht gestattet. (5) Der Beginn und das Ende von Grabmachertätigkeiten sind der Friedhofsverwaltung bzw. den Friedhofsgärtnern unmittelbar anzuzeigen. Auch das Ende einer Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. Bei allen drei genannten anzeigepflichtigen Ereignissen wird ein Protokoll über die Einhaltung einer satzungskonformen Ausübung der Tätigkeit zwischen dem Gewerbetriebenden und einem Friedhofsverantwortlichen aufgenommen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trötz zweimaliger schriftlicher Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde.
b) Doppelgrabstätten
In Doppelgräbern können je Grabstelle innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefergelegt wurde.
c) Urnenerdgrabstätten
Urnenerdgräber sind nur zur Beisetzung von Aschenurnen bestimmt; in einem Urnenerdgrab können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. vier Aschenurnen beigesetzt werden.
d) Urnennischen
In Urnennischen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. drei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnennischen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
e) Urnenstelen
In Urnenstelen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnenstelen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
f) Gemeinschaftsgrabanlagen mit einem auf die Nutzungsdauer abgeschlossenen Grabpflegevertrag
Gemeinschaftsgräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Eine Grabnutzungsverlängerung ist nicht möglich.
g) Anonymes Urnenerdgrab
Die Beisetzung der anonymen Urnen findet ohne Trauergäste statt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Termin der Urnenbeisetzung. Diese Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der einzelnen Urnen wird in den Bestattungsunterlagen bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet.
h) Urnenbaumgräber
Urnenbaumgräber sind ausschließlich für Urnenbestattungen zugelassen. In einem „kleinen Urnenbaumgrab“ können innerhalb der Ruhefrist zwei bzw. bei einem „großen Urnenbaumgrab“ bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einem einheitlichen Messingschild. Hierauf werden
die Angaben zum Verstorbenen eingraviert. Das Messingschild kann ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden und wird von der Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
i) Sternenkinderfeld
Im Sternenkinderfeld können Fehlgeburten unter 500 g, anonym oder mit Inschrift auf der dazugehörigen Stele, zur Ruhe gebettet werden. Die Beschriftung der Stele ist nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu fertigen. Für dieses Grab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
Das Sternenkinderfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen mussen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnendergrabstätten, Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgrabern oder in anonymen Urnendergrabern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, muss die Aschenkapsel aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnendergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnendergrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnendergrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnendergrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnendergrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Erdgrabstätten haben folgende Längen und Breiten:
- Einzelgrabstätten 2,20 m x 0,90 m
- Doppelgrabstätten 2,20 m x 2,40 m
- Umenerdgrabstätten 0,80 m x 0,60 m
- Grabstätte im Sternenkinderfeld: 0,40 m x 0,30 m
Erdgrabstätten haben eine Mindestabdeckung vom 90 cm, bei Umenerdgrabstätten 50 cm.
(2) Die Grabhügel dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Einzelgräber: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,20 m
Doppelgräber: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m, Höhe 0,20 m
Umenerdgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,20 m
Anstelle eines Grabhügels angebrachte Grabplatten dürfen die vorstehenden Maße nicht überschreiten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnatürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebhr (siehe Friedhofsgebhrensatzung - FGS) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Umen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht für Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgräber und das Sternenkinderfeld.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Grabnutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbelführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Maße des Grabhügels (§ 12 Abs. 2) und über die maximal zulässige Höhe eines Grabmals (§ 19. Abs.4) nicht hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Straucher zurückgeschritten oder entfern werden. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Grabnutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender bzw. absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Grabnutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blumen und verdorfe Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszeck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach
beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genegt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18, 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen. Die Schrift darf nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführrt werden. (3) Grabsteine sollen in der Regel aus einem einheitlichen Material bestehen. Sie müssen mindestens 18 cm stark sein. Sockel über 25 cm sind nicht zulässig.
(4) Grabmale dürfen im Waldteil, im ältesten Friedhoftell (Grabfelder 1-9) und entlang der Einfriedungsmauer in der Regel nicht höher als 1,80 m, im übrigen Friedhof nicht höher als 1,60 m sein. Grabmale bei Urnenerdgräbern dürfen nicht höher als 1,10m sein. Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Bronze können bis zu einer Gesamthöhe (einschl. Sockel) von 1,80 m genehmigt werden; bei Grabkreuzen ist ein Sockel aus Naturstein bis zu 0,60 m Höhe zulässig.
(5) Die Breite der Grabmale darf in keinem Detail größer sein als die Breite der Grabhügel (§ 12 Abs. 2)
(6) Liegende Grabplatten dürfen nicht länger und nicht breiter sein als die in § 12 für Grabhügel festgesetzten Breiten- und Längenmaße. Werden diese Maße durch Grabplatten voll in Anspruch genommen, so darf außerhalb der Platte keine grabstaltende Bepflanzung oder Aufstellung von Vasen, Schalen, Laternen u. Ä. vorgenommen werden. Liegende Grabplatten und ein stehendes Grabmal für das gleiche Grab sind nicht zugelassen.
(7) An den Urnennischen / Urnenstelen und Urnenbaumgräbern darf kein Blumenschmuck oder sonstige Dekoration erfolgen. Ausnahmen hierfür sind zulässig für Blumenschmuck bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung. Nach Fristablauf ist der Blumenschmuck zu entfernen, ansonsten erfolgt dies gebührenpflichtig durch die Gemeinde.
(8) Im Sternenkinderfeld dürfen Andenken und Blumen auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.
(9) Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn die Gemeinde hierzu Ihre Erlaubnis erteilt.
§ 20 Grabgestaltung
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Einfassungen der Grabhügel aus Stein, Holz, Blech, Eisen oder sonstigem Material sind nur im neuen Teil des Friedhofs (Feld 52 ff.) zulässig. Das Bestreuen der Grabhügel und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichem ist untersagt.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener
schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg
geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Leichentransport
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Leichenbesorgung
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof können von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt werden, insbesondere
a) das Ausheben und Verflüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 27 Bestattung
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentellen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgräbern, Urnenstelen und Urnenbaumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / die Urnenstele / das Urnenbaumgrab geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Trauerfeiern, Verabschiedungen, Ausgrabungen und Bestattungen)durfen nur zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Terminen staatfinden und bedurfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Ruhefrist
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschereste Verstorbener wird auf 10 Jahre festgelegt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2500,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gem. § 8 zuwiderhandelt. e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder f) die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.
§ 35 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gauting vom 01.12.2023 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024
Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Paragraph 02
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnie Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegen den Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
Paragraph 07
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu larmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege *(\text{dürfen}) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen Abraum nur an den hierfür festgelegten Plätzen ablagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stären. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Grabmachertätigkeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Diese sind grundsätzlich zu den Regelarbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr, und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr möglich. Eine Ausnahme hiervon bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Durchführung von Grabmachertätigkeiten und Beisetzungen nicht gestattet. (5) Der Beginn und das Ende von Grabmachertätigkeiten sind der Friedhofsverwaltung bzw. den Friedhofsgärtnern unmittelbar anzuzeigen. Auch das Ende einer Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. Bei allen drei genannten anzeigepflichtigen Ereignissen wird ein Protokoll über die Einhaltung einer satzungskonformen Ausübung der Tätigkeit zwischen dem Gewerbetriebenden und einem Friedhofsverantwortlichen aufgenommen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trötz zweimaliger schriftlicher Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde.
b) Doppelgrabstätten
In Doppelgräbern können je Grabstelle innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefergelegt wurde.
c) Urnenerdgrabstätten
Urnenerdgräber sind nur zur Beisetzung von Aschenurnen bestimmt; in einem Urnenerdgrab können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. vier Aschenurnen beigesetzt werden.
d) Urnennischen
In Urnennischen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. drei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnennischen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
e) Urnenstelen
In Urnenstelen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnenstelen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
f) Gemeinschaftsgrabanlagen mit einem auf die Nutzungsdauer abgeschlossenen Grabpflegevertrag
Gemeinschaftsgräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Eine Grabnutzungsverlängerung ist nicht möglich.
g) Anonymes Urnenerdgrab
Die Beisetzung der anonymen Urnen findet ohne Trauergäste statt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Termin der Urnenbeisetzung. Diese Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der einzelnen Urnen wird in den Bestattungsunterlagen bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet.
h) Urnenbaumgräber
Urnenbaumgräber sind ausschließlich für Urnenbestattungen zugelassen. In einem „kleinen Urnenbaumgrab“ können innerhalb der Ruhefrist zwei bzw. bei einem „großen Urnenbaumgrab“ bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einem einheitlichen Messingschild. Hierauf werden
die Angaben zum Verstorbenen eingraviert. Das Messingschild kann ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden und wird von der Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
i) Sternenkinderfeld
Im Sternenkinderfeld können Fehlgeburten unter 500 g, anonym oder mit Inschrift auf der dazugehörigen Stele, zur Ruhe gebettet werden. Die Beschriftung der Stele ist nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu fertigen. Für dieses Grab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
Das Sternenkinderfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen mussen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnendergrabstätten, Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgrabern oder in anonymen Urnendergrabern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, muss die Aschenkapsel aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnendergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnendergrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnendergrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnendergrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnendergrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Erdgrabstätten haben folgende Längen und Breiten:
- Einzelgrabstätten 2,20 m x 0,90 m
- Doppelgrabstätten 2,20 m x 2,40 m
- Umenerdgrabstätten 0,80 m x 0,60 m
- Grabstätte im Sternenkinderfeld: 0,40 m x 0,30 m
Erdgrabstätten haben eine Mindestabdeckung vom 90 cm, bei Umenerdgrabstätten 50 cm.
(2) Die Grabhügel dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Einzelgräber: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,20 m
Doppelgräber: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m, Höhe 0,20 m
Umenerdgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,20 m
Anstelle eines Grabhügels angebrachte Grabplatten dürfen die vorstehenden Maße nicht überschreiten.
Paragraph 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnatürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebhr (siehe Friedhofsgebhrensatzung - FGS) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Umen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht für Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgräber und das Sternenkinderfeld.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Grabnutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbelführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Maße des Grabhügels (§ 12 Abs. 2) und über die maximal zulässige Höhe eines Grabmals (§ 19. Abs.4) nicht hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Straucher zurückgeschritten oder entfern werden. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Grabnutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender bzw. absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Grabnutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blumen und verdorfe Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszeck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach
beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genegt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18, 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 18
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen. Die Schrift darf nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführrt werden. (3) Grabsteine sollen in der Regel aus einem einheitlichen Material bestehen. Sie müssen mindestens 18 cm stark sein. Sockel über 25 cm sind nicht zulässig.
(4) Grabmale dürfen im Waldteil, im ältesten Friedhoftell (Grabfelder 1-9) und entlang der Einfriedungsmauer in der Regel nicht höher als 1,80 m, im übrigen Friedhof nicht höher als 1,60 m sein. Grabmale bei Urnenerdgräbern dürfen nicht höher als 1,10m sein. Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Bronze können bis zu einer Gesamthöhe (einschl. Sockel) von 1,80 m genehmigt werden; bei Grabkreuzen ist ein Sockel aus Naturstein bis zu 0,60 m Höhe zulässig.
(5) Die Breite der Grabmale darf in keinem Detail größer sein als die Breite der Grabhügel (§ 12 Abs. 2)
(6) Liegende Grabplatten dürfen nicht länger und nicht breiter sein als die in § 12 für Grabhügel festgesetzten Breiten- und Längenmaße. Werden diese Maße durch Grabplatten voll in Anspruch genommen, so darf außerhalb der Platte keine grabstaltende Bepflanzung oder Aufstellung von Vasen, Schalen, Laternen u. Ä. vorgenommen werden. Liegende Grabplatten und ein stehendes Grabmal für das gleiche Grab sind nicht zugelassen.
(7) An den Urnennischen / Urnenstelen und Urnenbaumgräbern darf kein Blumenschmuck oder sonstige Dekoration erfolgen. Ausnahmen hierfür sind zulässig für Blumenschmuck bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung. Nach Fristablauf ist der Blumenschmuck zu entfernen, ansonsten erfolgt dies gebührenpflichtig durch die Gemeinde.
(8) Im Sternenkinderfeld dürfen Andenken und Blumen auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.
(9) Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn die Gemeinde hierzu Ihre Erlaubnis erteilt.
Paragraph 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Einfassungen der Grabhügel aus Stein, Holz, Blech, Eisen oder sonstigem Material sind nur im neuen Teil des Friedhofs (Feld 52 ff.) zulässig. Das Bestreuen der Grabhügel und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichem ist untersagt.
Paragraph 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener
schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg
geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof können von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt werden, insbesondere
a) das Ausheben und Verflüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentellen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgräbern, Urnenstelen und Urnenbaumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / die Urnenstele / das Urnenbaumgrab geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Trauerfeiern, Verabschiedungen, Ausgrabungen und Bestattungen)durfen nur zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Terminen staatfinden und bedurfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschereste Verstorbener wird auf 10 Jahre festgelegt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 33
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2500,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gem. § 8 zuwiderhandelt. e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder f) die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 34
Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.
Paragraph 35
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gauting vom 01.12.2023 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024
Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: b) Grabnutzungsgebühren (§ 4) c) sonstige Gebühren (§ 5) d) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
| Einzelgrab mit Tieferlegung | € 893.– |
|---|---|
| Doppelgrab mit Tieferlegung | € 1.345.– |
| Urnenerdgrab | € 1.046.– |
| Urnennische | € 1.254.– |
| Urnenstele | € 1.012.– |
| Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) | € 691.– |
| Anonymes Urnenerdgrab | € 657.– |
| Urnenbaumgrab groß | € 2.013.– |
| Urnenbaumgrab klein | € 1.112.– |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge am ersten Tag | € 225.– |
|---|---|
| b) für Särge jeden weiteren Tag | € 100.– |
| c) für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag | € 86.– |
(2) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 276.–
(3) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 87.–
b) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 87.–/Stunde für den Personaleinsatz und € 79.–/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Paragraph 6
Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes € 30.– (2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 90.– (3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.– (4) Genehmigung eines Grabmals € 80.– (5) Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen € 100.– (6) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.– bis € 500.– erhoben werden.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 09.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024 Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Paragraph 01
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: b) Grabnutzungsgebühren (§ 4) c) sonstige Gebühren (§ 5) d) Verwaltungsgebühren (§ 6)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
Paragraph 04
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
| Einzelgrab mit Tieferlegung | € 893.– |
|---|---|
| Doppelgrab mit Tieferlegung | € 1.345.– |
| Urnenerdgrab | € 1.046.– |
| Urnennische | € 1.254.– |
| Urnenstele | € 1.012.– |
| Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) | € 691.– |
| Anonymes Urnenerdgrab | € 657.– |
| Urnenbaumgrab groß | € 2.013.– |
| Urnenbaumgrab klein | € 1.112.– |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
Paragraph 05
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge am ersten Tag | € 225.– |
|---|---|
| b) für Särge jeden weiteren Tag | € 100.– |
| c) für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag | € 86.– |
(2) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 276.–
(3) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 87.–
b) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 87.–/Stunde für den Personaleinsatz und € 79.–/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 06
Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes € 30.– (2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 90.– (3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.– (4) Genehmigung eines Grabmals € 80.– (5) Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen € 100.– (6) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.– bis € 500.– erhoben werden.
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 09.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024 Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnie Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegen den Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu larmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege *(\text{dürfen}) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen Abraum nur an den hierfür festgelegten Plätzen ablagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stären. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Grabmachertätigkeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Diese sind grundsätzlich zu den Regelarbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr, und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr möglich. Eine Ausnahme hiervon bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Durchführung von Grabmachertätigkeiten und Beisetzungen nicht gestattet. (5) Der Beginn und das Ende von Grabmachertätigkeiten sind der Friedhofsverwaltung bzw. den Friedhofsgärtnern unmittelbar anzuzeigen. Auch das Ende einer Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. Bei allen drei genannten anzeigepflichtigen Ereignissen wird ein Protokoll über die Einhaltung einer satzungskonformen Ausübung der Tätigkeit zwischen dem Gewerbetriebenden und einem Friedhofsverantwortlichen aufgenommen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trötz zweimaliger schriftlicher Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde.
b) Doppelgrabstätten
In Doppelgräbern können je Grabstelle innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefergelegt wurde.
c) Urnenerdgrabstätten
Urnenerdgräber sind nur zur Beisetzung von Aschenurnen bestimmt; in einem Urnenerdgrab können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. vier Aschenurnen beigesetzt werden.
d) Urnennischen
In Urnennischen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. drei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnennischen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
e) Urnenstelen
In Urnenstelen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnenstelen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
f) Gemeinschaftsgrabanlagen mit einem auf die Nutzungsdauer abgeschlossenen Grabpflegevertrag
Gemeinschaftsgräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Eine Grabnutzungsverlängerung ist nicht möglich.
g) Anonymes Urnenerdgrab
Die Beisetzung der anonymen Urnen findet ohne Trauergäste statt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Termin der Urnenbeisetzung. Diese Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der einzelnen Urnen wird in den Bestattungsunterlagen bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet.
h) Urnenbaumgräber
Urnenbaumgräber sind ausschließlich für Urnenbestattungen zugelassen. In einem „kleinen Urnenbaumgrab“ können innerhalb der Ruhefrist zwei bzw. bei einem „großen Urnenbaumgrab“ bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einem einheitlichen Messingschild. Hierauf werden
die Angaben zum Verstorbenen eingraviert. Das Messingschild kann ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden und wird von der Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
i) Sternenkinderfeld
Im Sternenkinderfeld können Fehlgeburten unter 500 g, anonym oder mit Inschrift auf der dazugehörigen Stele, zur Ruhe gebettet werden. Die Beschriftung der Stele ist nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu fertigen. Für dieses Grab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
Das Sternenkinderfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen mussen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnendergrabstätten, Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgrabern oder in anonymen Urnendergrabern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, muss die Aschenkapsel aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnendergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnendergrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnendergrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnendergrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnendergrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Erdgrabstätten haben folgende Längen und Breiten:
- Einzelgrabstätten 2,20 m x 0,90 m
- Doppelgrabstätten 2,20 m x 2,40 m
- Umenerdgrabstätten 0,80 m x 0,60 m
- Grabstätte im Sternenkinderfeld: 0,40 m x 0,30 m
Erdgrabstätten haben eine Mindestabdeckung vom 90 cm, bei Umenerdgrabstätten 50 cm.
(2) Die Grabhügel dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Einzelgräber: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,20 m
Doppelgräber: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m, Höhe 0,20 m
Umenerdgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,20 m
Anstelle eines Grabhügels angebrachte Grabplatten dürfen die vorstehenden Maße nicht überschreiten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnatürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebhr (siehe Friedhofsgebhrensatzung - FGS) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Umen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht für Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgräber und das Sternenkinderfeld.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Grabnutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbelführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Maße des Grabhügels (§ 12 Abs. 2) und über die maximal zulässige Höhe eines Grabmals (§ 19. Abs.4) nicht hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Straucher zurückgeschritten oder entfern werden. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Grabnutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender bzw. absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Grabnutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blumen und verdorfe Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszeck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach
beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genegt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18, 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen. Die Schrift darf nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführrt werden. (3) Grabsteine sollen in der Regel aus einem einheitlichen Material bestehen. Sie müssen mindestens 18 cm stark sein. Sockel über 25 cm sind nicht zulässig.
(4) Grabmale dürfen im Waldteil, im ältesten Friedhoftell (Grabfelder 1-9) und entlang der Einfriedungsmauer in der Regel nicht höher als 1,80 m, im übrigen Friedhof nicht höher als 1,60 m sein. Grabmale bei Urnenerdgräbern dürfen nicht höher als 1,10m sein. Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Bronze können bis zu einer Gesamthöhe (einschl. Sockel) von 1,80 m genehmigt werden; bei Grabkreuzen ist ein Sockel aus Naturstein bis zu 0,60 m Höhe zulässig.
(5) Die Breite der Grabmale darf in keinem Detail größer sein als die Breite der Grabhügel (§ 12 Abs. 2)
(6) Liegende Grabplatten dürfen nicht länger und nicht breiter sein als die in § 12 für Grabhügel festgesetzten Breiten- und Längenmaße. Werden diese Maße durch Grabplatten voll in Anspruch genommen, so darf außerhalb der Platte keine grabstaltende Bepflanzung oder Aufstellung von Vasen, Schalen, Laternen u. Ä. vorgenommen werden. Liegende Grabplatten und ein stehendes Grabmal für das gleiche Grab sind nicht zugelassen.
(7) An den Urnennischen / Urnenstelen und Urnenbaumgräbern darf kein Blumenschmuck oder sonstige Dekoration erfolgen. Ausnahmen hierfür sind zulässig für Blumenschmuck bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung. Nach Fristablauf ist der Blumenschmuck zu entfernen, ansonsten erfolgt dies gebührenpflichtig durch die Gemeinde.
(8) Im Sternenkinderfeld dürfen Andenken und Blumen auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.
(9) Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn die Gemeinde hierzu Ihre Erlaubnis erteilt.
§ 20 Grabgestaltung
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Einfassungen der Grabhügel aus Stein, Holz, Blech, Eisen oder sonstigem Material sind nur im neuen Teil des Friedhofs (Feld 52 ff.) zulässig. Das Bestreuen der Grabhügel und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichem ist untersagt.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener
schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg
geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Leichentransport
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Leichenbesorgung
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof können von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt werden, insbesondere
a) das Ausheben und Verflüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 27 Bestattung
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentellen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgräbern, Urnenstelen und Urnenbaumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / die Urnenstele / das Urnenbaumgrab geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Trauerfeiern, Verabschiedungen, Ausgrabungen und Bestattungen)durfen nur zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Terminen staatfinden und bedurfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Ruhefrist
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschereste Verstorbener wird auf 10 Jahre festgelegt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2500,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gem. § 8 zuwiderhandelt. e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder f) die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.
§ 35 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gauting vom 01.12.2023 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024
Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin
Paragraph 02
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnie Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegen den Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
Paragraph 07
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu larmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege *(\text{dürfen}) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen Abraum nur an den hierfür festgelegten Plätzen ablagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stären. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Grabmachertätigkeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Diese sind grundsätzlich zu den Regelarbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr, und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr möglich. Eine Ausnahme hiervon bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Durchführung von Grabmachertätigkeiten und Beisetzungen nicht gestattet. (5) Der Beginn und das Ende von Grabmachertätigkeiten sind der Friedhofsverwaltung bzw. den Friedhofsgärtnern unmittelbar anzuzeigen. Auch das Ende einer Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. Bei allen drei genannten anzeigepflichtigen Ereignissen wird ein Protokoll über die Einhaltung einer satzungskonformen Ausübung der Tätigkeit zwischen dem Gewerbetriebenden und einem Friedhofsverantwortlichen aufgenommen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trötz zweimaliger schriftlicher Abmahnung erneut gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde.
b) Doppelgrabstätten
In Doppelgräbern können je Grabstelle innerhalb der Ruhezeit max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefergelegt wurde.
c) Urnenerdgrabstätten
Urnenerdgräber sind nur zur Beisetzung von Aschenurnen bestimmt; in einem Urnenerdgrab können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. vier Aschenurnen beigesetzt werden.
d) Urnennischen
In Urnennischen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. drei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnennischen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
e) Urnenstelen
In Urnenstelen können innerhalb der Ruhezeit bis zu max. zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Urnenstelen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.
f) Gemeinschaftsgrabanlagen mit einem auf die Nutzungsdauer abgeschlossenen Grabpflegevertrag
Gemeinschaftsgräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Eine Grabnutzungsverlängerung ist nicht möglich.
g) Anonymes Urnenerdgrab
Die Beisetzung der anonymen Urnen findet ohne Trauergäste statt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Termin der Urnenbeisetzung. Diese Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der einzelnen Urnen wird in den Bestattungsunterlagen bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet.
h) Urnenbaumgräber
Urnenbaumgräber sind ausschließlich für Urnenbestattungen zugelassen. In einem „kleinen Urnenbaumgrab“ können innerhalb der Ruhefrist zwei bzw. bei einem „großen Urnenbaumgrab“ bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einem einheitlichen Messingschild. Hierauf werden
die Angaben zum Verstorbenen eingraviert. Das Messingschild kann ausschließlich über die Friedhofsverwaltung bezogen werden und wird von der Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
i) Sternenkinderfeld
Im Sternenkinderfeld können Fehlgeburten unter 500 g, anonym oder mit Inschrift auf der dazugehörigen Stele, zur Ruhe gebettet werden. Die Beschriftung der Stele ist nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu fertigen. Für dieses Grab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
Das Sternenkinderfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen mussen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnendergrabstätten, Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgrabern oder in anonymen Urnendergrabern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, muss die Aschenkapsel aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnendergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnendergrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnendergrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnendergrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnendergrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Erdgrabstätten haben folgende Längen und Breiten:
- Einzelgrabstätten 2,20 m x 0,90 m
- Doppelgrabstätten 2,20 m x 2,40 m
- Umenerdgrabstätten 0,80 m x 0,60 m
- Grabstätte im Sternenkinderfeld: 0,40 m x 0,30 m
Erdgrabstätten haben eine Mindestabdeckung vom 90 cm, bei Umenerdgrabstätten 50 cm.
(2) Die Grabhügel dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Einzelgräber: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,20 m
Doppelgräber: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m, Höhe 0,20 m
Umenerdgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,20 m
Anstelle eines Grabhügels angebrachte Grabplatten dürfen die vorstehenden Maße nicht überschreiten.
Paragraph 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnatürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebhr (siehe Friedhofsgebhrensatzung - FGS) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Umen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht für Urnennischen, Urnenstelen, Urnenbaumgräber und das Sternenkinderfeld.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Grabnutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbelführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Maße des Grabhügels (§ 12 Abs. 2) und über die maximal zulässige Höhe eines Grabmals (§ 19. Abs.4) nicht hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Straucher zurückgeschritten oder entfern werden. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Grabnutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender bzw. absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Grabnutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blumen und verdorfe Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszeck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach
beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genegt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18, 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 18
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen. Die Schrift darf nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführrt werden. (3) Grabsteine sollen in der Regel aus einem einheitlichen Material bestehen. Sie müssen mindestens 18 cm stark sein. Sockel über 25 cm sind nicht zulässig.
(4) Grabmale dürfen im Waldteil, im ältesten Friedhoftell (Grabfelder 1-9) und entlang der Einfriedungsmauer in der Regel nicht höher als 1,80 m, im übrigen Friedhof nicht höher als 1,60 m sein. Grabmale bei Urnenerdgräbern dürfen nicht höher als 1,10m sein. Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Bronze können bis zu einer Gesamthöhe (einschl. Sockel) von 1,80 m genehmigt werden; bei Grabkreuzen ist ein Sockel aus Naturstein bis zu 0,60 m Höhe zulässig.
(5) Die Breite der Grabmale darf in keinem Detail größer sein als die Breite der Grabhügel (§ 12 Abs. 2)
(6) Liegende Grabplatten dürfen nicht länger und nicht breiter sein als die in § 12 für Grabhügel festgesetzten Breiten- und Längenmaße. Werden diese Maße durch Grabplatten voll in Anspruch genommen, so darf außerhalb der Platte keine grabstaltende Bepflanzung oder Aufstellung von Vasen, Schalen, Laternen u. Ä. vorgenommen werden. Liegende Grabplatten und ein stehendes Grabmal für das gleiche Grab sind nicht zugelassen.
(7) An den Urnennischen / Urnenstelen und Urnenbaumgräbern darf kein Blumenschmuck oder sonstige Dekoration erfolgen. Ausnahmen hierfür sind zulässig für Blumenschmuck bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung. Nach Fristablauf ist der Blumenschmuck zu entfernen, ansonsten erfolgt dies gebührenpflichtig durch die Gemeinde.
(8) Im Sternenkinderfeld dürfen Andenken und Blumen auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.
(9) Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn die Gemeinde hierzu Ihre Erlaubnis erteilt.
Paragraph 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Einfassungen der Grabhügel aus Stein, Holz, Blech, Eisen oder sonstigem Material sind nur im neuen Teil des Friedhofs (Feld 52 ff.) zulässig. Das Bestreuen der Grabhügel und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichem ist untersagt.
Paragraph 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener
schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg
geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof können von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt werden, insbesondere
a) das Ausheben und Verflüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentellen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgräbern, Urnenstelen und Urnenbaumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / die Urnenstele / das Urnenbaumgrab geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Trauerfeiern, Verabschiedungen, Ausgrabungen und Bestattungen)durfen nur zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Terminen staatfinden und bedurfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschereste Verstorbener wird auf 10 Jahre festgelegt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 33
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2500,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gem. § 8 zuwiderhandelt. e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder f) die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 34
Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.
Paragraph 35
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gauting vom 01.12.2023 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024
Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin