Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2023 (Bestattungsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gaildorf (gültig ab 01.06.2023)
Stadt Gaildorf Landkreis Schwäbisch Hall Bestattungsgebührensatzung
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
c) bei Benutzungsgebühren und Gräbergebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzungen den Gebührenschuldner, die Benutzungsgebühren und die Gräbergebühreneinen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Es sind zu entrichten:
- 1. für die Genehmigung zur Abdeckung von mehr als einem Viertel
- a) einer Grabstätte mit einer Steinplatte 28,00 €
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßiger Tätigkeit
- a) Einzelfall 10,00 €
- b) Befristete Zulassung auf 5 Jahre 53,00 € § 5 Benutzungsgebühren (1) Es sind zu entrichten:
- 1. für die Durchführung einer Bestattung
- a) für Erwachsene in einem Erdgrab (nicht vertieft) 520,00 €
- b) für Erwachsene in einem Erdgrab (vertieft) 770,00 €
- b) für Kinder, auch Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene in einem Erdgrab 260,00 €
- c) für Urnen 300,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen) je voller Tag 100,00 €
- 3. Benutzung der Aussegnungshalle 450,00 €
- 4. Sargträger, je Person 70,00 €
- 5. für Umbettungen
- a) aus einer Grabstätte für Erwachsene 770,00 €
- b) aus einer Grabstätte für Kinder 380,00 €
- c) aus einer Grabstätte für Urnen 330,00 €
- 6. für die Bereitstellung einer Grabstätte mit Einfassungen
- a) an Urnengrabstätten 215,00 €
- b) an Einzelgrabstätten 430,00 €
- c) an Doppelgrabstätten 560,00 €
- 7. für die Übernahme der Pflege einer in ein Wiesengrab umgewandelten Grabstelle außerhalb von Wiesengrabfeldern je vollem Jahr der verbleibenden Laufzeit
- a) bei einem Urnengrab 69,00 €
- b) bei einem Erdgrab 139,00 €
- c) bei einem Doppelwahlgrab 279,00 € Die Gesamtgebühr ist zu Beginn der Übernahme der Pflege zu entrichten. (2) Für eine Bestattung in der Sammelgrabfläche für Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborene wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
§ 6 Gräbergebühren
(1) Es sind zu entrichten für ein
- 1. Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 1. Lebensjahr Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre) 1.120,00 € 2. a) Reihengrab für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr (20 Jahre) 3.010,00 €
- b) Reihengrab für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr (30 Jahre) 4.510,00 €
- 3. a) Reihengrab als Erdwiesengrab für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr (20 Jahre) 3.330,00 €
- b) Reihengrab als Erdwiesengrab für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr (30 Jahre) 4.980,00 €
- 4. Urnenreihengrab 2.050,00 €
- 5. Urnenreihengrab in der Urnenwand 2.340,00 €
- 6. Urnenreihengrab als Wiesengrab 1.970,00 €
- 7. Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld 1.930,00 €
- 8. Baumgrab als Urnenwahlgrab 2.050,00 €
- 9. Urnenreihengrab (15 Jahre) im gärtnerbetreuten Grabfeld 3.680,00 €
- 10. Urnenwahlgrab (20 Jahre) 4.910,00 €
- 11. Urnenwahlgrab im Kolumbarium oder Urnenstele (20 Jahre) 3.940,00 €
- 12. Wahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (20 Jahre) 1.610,00 €
- 13. Wahlgrab (20 Jahre) 3.230,00 €
- 14. Wahlgrab (30 Jahre) 4.850,00 €
- 15. Wahlgrab vertieft (20 Jahre) 3.920,00 €
- 16. Wahlgrab vertieft (30 Jahre) 5.880,00 €
- 17. Doppelwahlgrab (20 Jahre) 4.490,00 €
- 18. Doppelwahlgrab (30 Jahre) 6.740,00 €
- 19. Doppelwahlgrab vertieft (20 Jahre) 5.860,00 €
- 20. Doppelwahlgrab vertieft (30 Jahre) 8.790,00 €
(1) Für den Wiedererwerb eines abgelaufenen Grabnutzungsrechts gelten die in § 6 Abs. 1 festgesetzten Gebühren. Bei einem Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts für einen kürzeren Zeitraum ist die Grabnutzungsgebühr anteilig zu entrichten. Angefangene Jahre werden taggenau gerechnet. Bei Verlängerung eines mehrfachen Wahlgrabes sind im Regelfall sämtliche Grabstellen zu verlängern. (2) Für Grabstätten im Schwesternfriedhof (§ 12 Abs. 5 Friedhofsordnung) und Reihengrabstätten für Kleinstkinder (verstorben bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres) sowie Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene werden keine Gräbergebühren erhoben. (3) Bei der Vergabe einer Grabstätte im „Garten der Erinnerung“ sind für den Zeitraum der Nutzungsfrist verpflichtend die Übernahme der einmaligen Pflegekosten, der einmaligen Kosten für Grabsteine bzw. Grabmale bzw. Findlinge und der Grabmalplakette gekoppelt. (4) Dies sind:
- 1. Pflegekosten
- a) für 15 Jahre Laufzeit 1.700,00 €
- b) für 20 Jahre Laufzeit 2.260,00 €
- 2. Grabstein für Wahlgräber 297,50 € (Aufbau/Abbau und Gravur der Inschrift Abrechnung nach Aufwand)
- 3. Grabstele für Reihengräber (anteilig) 35,00 €
- 4. Findling (anteilig) 10,00 €
- 5. Grabmalplakette einschl. Gravur 119,00 €
In-Kraft-Treten Die Bestattungsgebührensatzung ist in dieser Fassung gültig ab 1. Juni 2023.
2. Friedhofssatzung Stand: 24.05.2023 (Friedhofsordnung, in Kraft seit 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Gaildorf vom 24.05.2023 (in Kraft seit 01.06.2023)
Stadt Gaildorf Landkreis Schwäbisch Hall Friedhofsordnung Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Gaildorf am 24.05.2023 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für sämtliche im Gebiet der Stadt Gaildorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe der Stadt sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Gaildorf. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung
a) verstorbener Einwohner,
b) in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen, die keinen Wohnsitz haben oder deren Wohnsitz unbekannt ist,
c) verstorbener Personen, für die ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab besteht.
d) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, von Fehlgeburten und von Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Gaildorf ist. (3) In besonderen Fällen kann die Bestattung anderer als der in Abs. 2 bezeichneten Personen zugelassen werden. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Beisetzung von Urnen.
§ 3 Bestattungsbezirk
Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtbezirks oder Wohnplatzes bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben. Verstorbene ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz werden in Gaildorf bestattet. Von diesen Bestimmungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Bei Nutzung der Grabformen nach §§ 13 a, b und 14 a bis c dieser Satzung erstreckt sich der Bestattungsbezirk auf das gesamte Stadtgebiet.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden von der Stadt an den Eingängen durch Anschlag bekanntgegeben. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
f) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Pflanzungen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen,
i) Laub- und Nadelgehölze unberechtigt zu beschneiden,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
l) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
m) Druckschriften zu verteilen.
n) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung und der Beisetzung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet. (3) Die Bestattung oder die Beisetzung erfolgt durch die Stadt.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt. (2) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: (3) Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres: Länge 150 cm, Breite 50 cm, Höhe 50 cm (4) Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres: Länge 205 cm, Breite 70 cm, Höhe 70 cm (5) Sind größere Särge erforderlich, so ist die Stadt zu benachrichtigen. (6) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne muss der Friedhofsverwaltung bei Vereinbarung des Bestattungstermins vorgelegt werden.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und auffüllen. (2) Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 90 cm beträgt. (3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche liegt.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf den Friedhöfen Eutendorf, Ottendorf und Winzenweiler sowie in den Abteilungen A und R des Friedhofes Gaildorf 30 Jahre, ansonsten 20 Jahre, die der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass die Verwesung nicht eintritt, so hat die Stadt eine längere Ruhezeit festzulegen.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Genehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden in der Regel folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
o) Reihengräber,
p) Wahlgräber,
q) Reihengräber für Kinder,
r) Wahlgräber für Kinder,
s) Urnenreihengräber, hierzu gehören auch Nischen in der Urnenwand der Aussegnungshalle Unterrot,
t) Urnenwahlgräber,
u) Urnenwahlgräber in Urnenstelen und in Kolumbarien,
v) anonyme Urnenreihengräber,
w) Erd- und Urnenwiesengräber (Reihengrab),
x) Gräber für Angehörige muslimischen Glaubens,
y) Baumgräber (Wahlgrab),
z) Ehrengräber, aa) Gemeinschaftsgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgräbern, an Urnenwahlgräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt verändert oder entfernt werden. (6) Die Abteilung K des Friedhofes in Gaildorf ist der Bestattung verstorbener Schwestern des Diakonissen-Feierabendheimes Gaildorf der Großheppacher Schwesternschaft vorbehalten. Diese Abteilung wird von der Großheppacher Schwesternschaft gepflegt.
§ 13 Reihengrabstätten
(7) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden. (8) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (9) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr,
c) Reihengrabstätten für Urnen,
d) anonyme Urnengräber. (10) In jeder Reihengrabstätte wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (11) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (12) Die Pflicht zur Abräumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird zwei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekanntgegeben. (13) Die Abs. 1 und 3 bis 5 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 13 a Anonyme Gräber
(1) Auf dem Friedhof in Gaildorf werden anonyme Gräber für die Beisetzung von Aschen ausgewiesen. (2) Auf dem Friedhof Gaildorf wird für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene ein Gemeinschaftsgrab ausgewiesen. (3) Der Erwerb von Verfügungs- oder Nutzungsrechten an anonymen Urnengräbern ist nicht möglich.
§ 13 b Wiesengräber
(1) Erdwiesengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach belegt. In jedem Erdwiesengrab darf nur ein Leichnam beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdwiesengräber haben folgende Maße: (3) Länge 2,30, Breite 1,00 m, Abstand 0,40 m (4) Urnenwiesengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. In jedem Urnenwiesengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts ist nicht möglich. (5) Urnenwiesengräber haben folgende Maße: Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m, Abstand: 0,50 m (6) Für die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wird auf § 17 c verwiesen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von wahlweise 20 oder 30 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Das Nutzungsrecht muss mindestens für die Ruhezeit nach § 10 verliehen werden. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Wahlgräber für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr,
c) Wahlgrabstätten für Urnen,
d) Wahlgrabstätten für Urnen in Urnenstelen und in Kolumbarien,
e) Baumgräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Er muss mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
f) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
g) auf die Kinder,
h) auf die Stiefkinder,
i) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
j) auf die Eltern,
k) auf die Geschwister,
l) auf die Stiefgeschwister,
m) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge des Abs. 8 an seine Stelle. (10) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt darauf verzichten. Das Nutzungsrecht geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 8 über. (11) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (13) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Erstattung der entrichteten Grabgebühren bis zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit ist nicht möglich. (14) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Berechtigte 2 Monate vor Ablauf schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, gilt ein Hinweis auf der Grabstätte als Benachrichtigung. (15) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (16) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 14 a Urnengrabstätten in Kolumbarium, Urnenwand und -stele
(1) In einer als Urnenwahlgrab vergebenen Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Urnennischen werden der Reihe nach abgegeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische besteht nicht. (3) Die Urnenwand in Unterrot ist eine Urnenreihengrabstätte, die Zahl der Urnen pro Nische ist auf eine begrenzt.
§ 14 b Baumgräber
(1) Auf dem Friedhof Unterrot stehen als besondere Form von Gemeinschaftsgrabstätten Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen zur Verfügung („Ruheklinge“). (2) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Die Urnengrabstelle kann gewählt werden. Im Übrigen erfolgt die Vergabe der Reihe nach.
§ 14 c Gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld
(1) Auf dem Friedhof Gaildorf steht als weitere Form von Urnengrabstätten das gärtnerisch gepflegte Urnengrabfeld zur Verfügung („Garten der Erinnerung“). (2) Das Urnengrabfeld umfasst Urnenreihen- sowie Urnenwahlgräber. Das Verfügungsrecht wird auf die Dauer von 15 Jahren, das Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Urnengrabstelle kann gewählt werden. Urnenwahlgräber können mit bis zu vier Urnen (Familiengrabstätte) belegt werden.
§ 14 d Ehrengräber
Ehrengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte sowie die Regelung der Nutzungszeit erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 22 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Die Gestaltung aller Anlagen außerhalb der Grabstätten bestimmt die Stadt. (4) Grabeinfassungen jeder Art, auch mit Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern auf dem Friedhof in Gaildorf werden mit Trittplatten belegt. Trittplatten sind ausschließlich von der Stadt gegen Kostenersatz zu beziehen. Urnengräber dürfen nicht eingefasst werden. Auf den Friedhöfen wird eine Abteilung bestimmt, die von diesen Verpflichtungen ausgenommen wird.
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Es werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen den in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
§ 17 a Gestaltungsvorschriften für Kolumbarien, Urnenwand und -stelen
(1) Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt mit geeigneten Verschlussplatten versehen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Friedhofsverwaltung. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Veränderungen sind nicht gestattet. Die Beschriftung der Verschlussplatten darf ausschließlich durch einen durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Steinmetzbetrieb erfolgen. Der jeweils beauftragte Steinmetz muss sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung setzen, um eine unbeschriftete Verschlussplatte zu erhalten. (2) Die Gestaltung der Verschlussplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofverwaltung. Hierzu ist ein maßstabsgetreuer Plan mit Anordnung der Schrift und ggf. vorgesehenen Symbolen durch den Steinmetzbetrieb einzureichen. Die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatte gehen zu Lasten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Bei fehlerhaften Beschriftungen, z.B. außen und innen verwechselt oder oben und unten verwechselt, die eine weitere Verwendung der Verschlussplatte unmöglich machen, haftet der Steinmetzbetrieb gegenüber der Friedhofverwaltung. Nach Beschriftung ist die Verschlussplatte beim Friedhofaufseher abzugeben. Geöffnet und verschlossen werden die Urnenkammern ausschließlich vom Friedhofaufseher. (3) Kolumbarien:
a) Schriften und Ornamente sind nach Größe und Form auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind ausschließlich aus oxydationsbeständigem Material aufgesetzte, bronzefarbene Buchstaben und Ornamente. Das Anbringen von Bildern, Verzierungen, Firmenbezeichnungen und sonstigen Veränderungen sind unzulässig. Bildhafte Elemente (wie z.B. christliche Symbole) sind in untergeordneter Form und in Materialgleichheit zum Schriftbild möglich.
b) Vasen, Behälter oder Gefäße für Blumenschmuck jeglicher Art einschließlich Kunstblumen dürfen ausschließlich auf der Blumenbank am Fuße des Kolumbariums abgestellt werden. An allen anderen Orten im Bereich des Kolumbariums ist dies nicht gestattet. Ein Anspruch auf das Ablegen von Blumen an einem bestimmten Ort auf der Blumenbank besteht nicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die Urnenwand der Aussegnungshalle auf dem Friedhof Unterrot. (4) Urnenstelen:
a) Name sowie Geburts-und Todesdaten des Verstorbenen müssen vertieft eingearbeitet (nicht aufgesetzt) sein. Darüberhinausgehende Beschriftungen bzw. Eingravierungen und das ausschließliche Verwenden von Großbuchstaben sind nicht zulässig. Das Anbringen von Verzierungen, Firmenbezeichnungen und sonstigen Veränderungen ist unzulässig. Bildhafte Elemente (wie z.B. christliche Symbole) sind in untergeordneter Form und in Materialgleichheit zum Schriftbild möglich.
b) Jeglicher Blumenschmuck bzw. das Ablegen von Grablichtern, -laternen oder sonstigem ornamentalen Grabschmuck ist im Bereich der Urnenstelenanlage nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gestattet. Einzige Ausnahme bildet der Blumenschmuck anlässlich der Bestattung. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.
§ 17 b Gestaltungsvorschriften für Baumgräber und gärtnerisch gepflegtes
Urnengrabfeld (1) Die Gestaltung, Bepflanzung, gärtnerische Pflege und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (2) Baumgräber Unterrot:
a) Die Gestaltung und das Anbringen der Messingschilder an der Grabstele erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
b) Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern und Grablaternen oder Grabschmuck ist nicht gestattet. Einzige Ausnahme bildet der Blumenschmuck anlässlich der Bestattung. (3) Gärtnerisch gepflegtes Urnengrabfeld Gaildorf:
a) Grabmale in Form von Natursteinfindlingen, gebrochenem Muschelkalk oder Stelen sind bereits vorhanden und können gewählt werden, andere Grabmale sind nicht zulässig. Die Grabmale sind der Grabstelle nicht direkt zugeordnet.
b) Auf den Stelen und Natursteinfindlingen dürfen ausschließlich von der Stadt überlassene Muschelkalkschilder angebracht werden. Die Gravur und Anbringung der Muschelkalkschilder wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Beschriftung der Grabmale aus gebrochenem Muschelkalk ist vertieft eingearbeitet auf eigene Kosten durch einen Steinmetz vornehmen und anbringen zu lassen.
c) Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern, Grablaternen oder Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Platten gestattet. (4) Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Bepflanzungen oder abgelegte Gegenstände zu entfernen. § 17 c Gestaltungsvorschriften für Wiesengrabstätten (1) Die Erd- und Urnenwiesengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. (2) Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist im Bereich der Wiesengrabstätten nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gestattet. Einzige Ausnahme bildet der Blumenschmuck anlässlich der Bestattung. (3) Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Bepflanzungen oder abgelegte Gegenstände zu entfernen. (4) Auf den Erdwiesengrabstätten dürfen ausschließlich von der Stadt überlassene Liegeplatten verwendet werden. Name, sowie die Geburts-und Todesdaten des Verstorbenen müssen vertieft eingearbeitet (nicht aufgesetzt) sein. Die Liegeplatten sind spätestens 12 Monate nach der Beisetzung auf eigene Kosten durch einen Steinmetz anzubringen; sie sind am Fußende des Grabes niveaugleich in die Rasenfläche zu verlegen und so auf geeigneten Fundamenten zu gründen, dass keine Setzungen entstehen und das Befahren der Grabstätte mit einem Rasenmäher möglich ist. Setzungen sind durch den Steinmetz zu beheben, der die Liegeplatte angebracht hat. (5) Bei den Urnenwiesengrabstätten erfolgt die Gestaltung und das Anbringen der Messingschilder an der Grabstele ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 18 Grabmalgenehmigung
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Gaildorf. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Danach ist ein endgültiges Grabmal zu errichten. (2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 19 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Auf § 6 wird verwiesen. (3) Die Stadt kann überprüfen, ob die Fundamentierung in ausreichender Weise vorgenommen wurde.
§ 20 Grabmalunterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren sowie würdigen Zustand zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich dafür ist bei (Urnen-)Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei (Urnen-)Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht.
§ 21 Grabmalentfernung
(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Auf § 5 Nr. 7 Bestattungsgebührensatzung wird verwiesen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies auch nach erneuter Aufforderung innerhalb von 4 Wochen nicht, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Die Zwischenräume sind bis zu ihrer Mitte zu pflegen. (3) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (4) Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Sträucher beeinträchtigt, so kann die Stadt, sofern die Verantwortlichen nach § 20 Abs. 1 der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht rechtzeitig Folge leisten, den Schnitt oder die völlige Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen. (5) Für das Herrichten, die Pflege und die Instandsetzung der Grabstätte hat der nach
§ 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit
dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck beseitigen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind grundsätzlich vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Bestattung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Dekorationen in den Leichenhallen und Feierräumen sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Orts entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder entgegen § 5 Abs. 2: (1) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, (2) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, (3) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, (4) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, (5) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, (6) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, (7) Druckschriften verteilt,
a) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2) oder gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 5 verstößt,
b) Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20),
d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung entfernt (§ 21 Abs. 1). Bestattungsgebühren
§ 27 Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Bei Grabstätten über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts.
§ 29 Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die aktuelle Friedhofsordnung in der derzeit gültigen Fassung vom 01.07.2016 außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gaildorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gaildorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Gaildorf (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: