Gärtringen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.400,00 € für Personen ab 6 Jahren; unter 6 Jahren: 700,00 €
Sargwahlgrab3.300,00 € Einzelwahlgrab; Doppelwahlgrab: 5.100,00 €, Doppeltief: 3.700,00 €
Urnenreihengrab1.100,00 € gemäß Nr. 2.4.1
Urnenwahlgrab1.900,00 € gemäß Nr. 2.5.4
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit als anonymes Urnengemeinschaftsgrab aufgeführt
Baumbestattung1.100,00 € als Urnenbaumgrab gemäß Nr. 2.4.3
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.000,00 € / 800,00 € Sargbestattung (ab 6 J.): 1.000,00 €; Urnenbeisetzung: 800,00 €; 10% Zuschlag an Wochenden/Feiertagen
Trauerhalle / Halle270,00 € als Aussegnungshalle gemäß Nr. 2.6.2

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Seite | 1

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

FRIEDHOFSSATZUNG

(FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 05.12.2023 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Als Gemeindeeinwohner gelten auch Personen, die in Alten- und Pflegeheimen verstorben sind und vorher direkt vom Wohnsitz in der Gemeinde in das Alten- bzw. Pflegeheim aufgenommen wurden. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

Seite | 2

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

Seite | 3

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III.BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre und die Ruhezeit bei Urnen-Baumgräber 15 Jahre.

§ 9 Umbettung

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Seite | 4

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber für Erdbestattungen b. Wahlgräber für Erdbestattungen c. Urnenreihengräber d. Urnenwahlgräber e. Rasengräber f. Baumgräber für Urnenbestattungen g. Urnenkammern in einer Urnenwand

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.

Seite | 5

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

§ 11 Reihengräber für Erdbestattungen

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge: a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber für Erdbestattungen

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

Seite | 6

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Regelungen des § 12 Abs. 3,4,7-11 finden bei Urnenwahlgräbern ebenfalls Anwendung.

Seite | 7

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(3) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne bestattet werden und in einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urnen nicht überschritten wird. (4) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Rasengräber

(1) Es werden Reihengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt. (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes unterhalten wird. (3) Die Aufstellung eines Grabmals ist auf dem anonymen Rasengrabfeld nicht gestattet. Auf den Rasengrabfeldern dürfen bei Urnen- und Erdbestattungen Gedenkplatten mit einer maximalen Größe von 30 cm mal 40 cm in die Rasenfläche eingebracht werden. Die Gedenkplatten sind aus bruchsicherem Material herzustellen und müssen bodenbündig eingebracht werden. Die Gedenkplatten sind in bedeckten Farben zu halten (Bsp. schwarz, braun). Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Abstellen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens ist ebenfalls nicht gestattet. Sollten Gegenstände auf den Rasengräbern liegen, wird dies von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. (4) Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. (2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf den hierfür vorgehaltenen Flächen am Grabfeldrand abgelegt werden. Sollten Gegenstände auf den Urnengräbern liegen, wird dies von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. (3) Die Namen der Verstorbenen werden mit einer einheitlichen Gedenkplakette auf der dafür vorgesehen Gedenkstele angebracht. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

Seite | 8

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(4) Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§16 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Die Würde der Verstorbenen darf durch Gestaltung oder Beschriftung von Grabmalen oder Grabausstattungen nicht beeinträchtigt werden. (2) In den Grabfeldern der Rasengräber sind nur einheitliche Gedenkplatten, wie in § 14 (3) beschrieben, zulässig. In den Grabfeldern der Baumgräber sind nur Gedenkplatten an den Gedenkstelen wie in §15 (3) beschrieben zulässig. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden (3) Grabeinfassungen, im Sinne von Trittplatten sind nicht zulässig, weil die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern nach deren vollständiger Belegung mit Trittplatten versieht. (4) Ganzabdeckungen oder Halbabdeckungen mit Steinplatten der Gräber, in welche Erdbestattungen vorgenommen wurden, sind nicht zulässig. Auf Urnengräber sind Ganz- oder Halbabdeckungen mit Steinplatten zulässig.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

Seite | 9

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 16 cm stark sein.

(2) Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Steinmetz, Bildhauer), die gemäß § 4 Abs. 2 von der Gemeinde zugelassen sind, errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Seite | 10

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

Seite | 11

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENKÜHLZELLE

§ 23 Benutzung der Kühlzelle

(1) Die Kühlzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

Seite | 12

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet h. Druckschriften verteilt

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), ausgenommen beauftragte Dritte für die Grünpflege
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Seite | 13

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft, und zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung Friedhofgebührensatzung vom 01.01.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Gärtringen, den 06.12.2023

gez. Riesch Bürgermeister

Seite | 14

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Gärtringen

  • Anlage zu § 26 der Friedhofsatzung vom 06.12.2023 -

Amtshandlung/ Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1. Verwaltungsgebühren

1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 40,00

2. Benutzungsgebühren

2.1. Bestattung

2.1.1.von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren1.000,00
2.1.2.von Personen unter 6 Jahren800,00
2.1.3.von Tot- und Fehlgeburten400,00
2.1.4.Ein Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je10%

2.2. Beisetzung von Aschen

2.2.1.Beisetzung von Aschen800,00
2.2.2.ein Zuschlag zu 2.2.1. für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je10%

2.3. Überlassung eines Reihengrabes

2.3.1.für Personen im Alter von 6 Jahren und mehr Jahren1.400,00
2.3.2.für Personen unter 6 Jahren700,00
2.3.3.Erdrasengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren2.300,00

2.4. Überlassung eines Urnengrabes

2.4.1.Urnenreihengrab1.100,00
2.4.2.Urnenrasengrab1.100,00
2.4.3.Urnenbaumgrab1.100,00

2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.5.1.Einzelwahlgrab (Einzelgrabfläche)3.300,00
2.5.2.Doppelwahlgrab (doppelbreit)5.100,00
2.5.3.Doppeltiefes Wahlgrab3.700,00
2.5.4.Urnenwahlgrab1.900,00
2.5.5.Urnenkammer (Urnenwand)1.200,00
2.5.6.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Verlängerung nach 2.5.1. bis 2.5.5. anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahren werden voll gerechnet.

Seite | 15

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

2.6. Raumbenutzung

2.6.1.Benutzung der Kühlzelle130,00
2.6.2.Benutzung der Aussegnungshalle270,00

2.7. sonstige Leistungen

2.7.1.Auswärtigenzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 430%
2.7.2.Auswärtigenzuschlag für Gebührenschuldner in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis ersten Grades20%
2.7.3.Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbene, Gebeine, Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine oder Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde60,00
2.7.4.Zuschlag zu 2.7.3 in besonders erschwerten Fällen50%
2.7.5.Abräumen eines Grabes durch den Gemeindebauhof erfolgt nach Aufwand

Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Seite | 1

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

FRIEDHOFSSATZUNG

(FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 05.12.2023 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Als Gemeindeeinwohner gelten auch Personen, die in Alten- und Pflegeheimen verstorben sind und vorher direkt vom Wohnsitz in der Gemeinde in das Alten- bzw. Pflegeheim aufgenommen wurden. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

Seite | 2

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

Seite | 3

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III.BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre und die Ruhezeit bei Urnen-Baumgräber 15 Jahre.

§ 9 Umbettung

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Seite | 4

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber für Erdbestattungen b. Wahlgräber für Erdbestattungen c. Urnenreihengräber d. Urnenwahlgräber e. Rasengräber f. Baumgräber für Urnenbestattungen g. Urnenkammern in einer Urnenwand

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.

Seite | 5

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

§ 11 Reihengräber für Erdbestattungen

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge: a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber für Erdbestattungen

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

Seite | 6

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Regelungen des § 12 Abs. 3,4,7-11 finden bei Urnenwahlgräbern ebenfalls Anwendung.

Seite | 7

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(3) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne bestattet werden und in einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urnen nicht überschritten wird. (4) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Rasengräber

(1) Es werden Reihengräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt. (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes unterhalten wird. (3) Die Aufstellung eines Grabmals ist auf dem anonymen Rasengrabfeld nicht gestattet. Auf den Rasengrabfeldern dürfen bei Urnen- und Erdbestattungen Gedenkplatten mit einer maximalen Größe von 30 cm mal 40 cm in die Rasenfläche eingebracht werden. Die Gedenkplatten sind aus bruchsicherem Material herzustellen und müssen bodenbündig eingebracht werden. Die Gedenkplatten sind in bedeckten Farben zu halten (Bsp. schwarz, braun). Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Abstellen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens ist ebenfalls nicht gestattet. Sollten Gegenstände auf den Rasengräbern liegen, wird dies von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. (4) Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. (2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf den hierfür vorgehaltenen Flächen am Grabfeldrand abgelegt werden. Sollten Gegenstände auf den Urnengräbern liegen, wird dies von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. (3) Die Namen der Verstorbenen werden mit einer einheitlichen Gedenkplakette auf der dafür vorgesehen Gedenkstele angebracht. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

Seite | 8

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(4) Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart ist nicht gegeben. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§16 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Die Würde der Verstorbenen darf durch Gestaltung oder Beschriftung von Grabmalen oder Grabausstattungen nicht beeinträchtigt werden. (2) In den Grabfeldern der Rasengräber sind nur einheitliche Gedenkplatten, wie in § 14 (3) beschrieben, zulässig. In den Grabfeldern der Baumgräber sind nur Gedenkplatten an den Gedenkstelen wie in §15 (3) beschrieben zulässig. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden (3) Grabeinfassungen, im Sinne von Trittplatten sind nicht zulässig, weil die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern nach deren vollständiger Belegung mit Trittplatten versieht. (4) Ganzabdeckungen oder Halbabdeckungen mit Steinplatten der Gräber, in welche Erdbestattungen vorgenommen wurden, sind nicht zulässig. Auf Urnengräber sind Ganz- oder Halbabdeckungen mit Steinplatten zulässig.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

Seite | 9

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 16 cm stark sein.

(2) Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Steinmetz, Bildhauer), die gemäß § 4 Abs. 2 von der Gemeinde zugelassen sind, errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Seite | 10

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

Seite | 11

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENKÜHLZELLE

§ 23 Benutzung der Kühlzelle

(1) Die Kühlzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

Seite | 12

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet h. Druckschriften verteilt

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), ausgenommen beauftragte Dritte für die Grünpflege
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Seite | 13

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft, und zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung Friedhofgebührensatzung vom 01.01.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Gärtringen, den 06.12.2023

gez. Riesch Bürgermeister

Seite | 14

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Gärtringen

  • Anlage zu § 26 der Friedhofsatzung vom 06.12.2023 -

Amtshandlung/ Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1. Verwaltungsgebühren

1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 40,00

2. Benutzungsgebühren

2.1. Bestattung

2.1.1.von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren1.000,00
2.1.2.von Personen unter 6 Jahren800,00
2.1.3.von Tot- und Fehlgeburten400,00
2.1.4.Ein Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je10%

2.2. Beisetzung von Aschen

2.2.1.Beisetzung von Aschen800,00
2.2.2.ein Zuschlag zu 2.2.1. für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je10%

2.3. Überlassung eines Reihengrabes

2.3.1.für Personen im Alter von 6 Jahren und mehr Jahren1.400,00
2.3.2.für Personen unter 6 Jahren700,00
2.3.3.Erdrasengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren2.300,00

2.4. Überlassung eines Urnengrabes

2.4.1.Urnenreihengrab1.100,00
2.4.2.Urnenrasengrab1.100,00
2.4.3.Urnenbaumgrab1.100,00

2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.5.1.Einzelwahlgrab (Einzelgrabfläche)3.300,00
2.5.2.Doppelwahlgrab (doppelbreit)5.100,00
2.5.3.Doppeltiefes Wahlgrab3.700,00
2.5.4.Urnenwahlgrab1.900,00
2.5.5.Urnenkammer (Urnenwand)1.200,00
2.5.6.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Verlängerung nach 2.5.1. bis 2.5.5. anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahren werden voll gerechnet.

Seite | 15

Gemeinde Gärtringen Landkreis Böblingen

2.6. Raumbenutzung

2.6.1.Benutzung der Kühlzelle130,00
2.6.2.Benutzung der Aussegnungshalle270,00

2.7. sonstige Leistungen

2.7.1.Auswärtigenzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 430%
2.7.2.Auswärtigenzuschlag für Gebührenschuldner in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis ersten Grades20%
2.7.3.Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbene, Gebeine, Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine oder Urnen je Hilfskraft und angefangener Stunde60,00
2.7.4.Zuschlag zu 2.7.3 in besonders erschwerten Fällen50%
2.7.5.Abräumen eines Grabes durch den Gemeindebauhof erfolgt nach Aufwand

Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.