Gadebusch, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 01.01.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührentarif aufgeführt
Sargwahlgrab300,00 € Nutzungsgebühr Wahlgrab (für Erdbestattungen)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührentarif aufgeführt
Urnenwahlgrab300,00 € Nutzungsgebühr Urnengrab
Urnengrab anonym525,00 € Anonyme Urnenbestattung
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text erwähnt/nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separate Gebühr im Tarif; in der Nutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle50,00 € Nutzung der Feierhalle

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

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Gemeinde Mühlen Eichsen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mühlen Eichsen

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 14.12.2020

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.4.2005 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) sowie § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen vom 08.12.2020 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020 Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020 wird wie folgt geändert:

„Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen wird um den Punkt 11 - Vorzeitiges Abräumen erweitert:

Anlage
1 1Vorzeitiges Abräumen Für eine Grabstelle/Jahr Doppelgrabstelle20,00 € 30,00 €

2

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mühlen Eichsen, 14.12.2020

Ahrens Bürgermeister

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Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Verfahrensvermerk

Diese Bekanntmachung wird am 17.12.2020 auf der Internetseite des Amtes Gadebusch (www.gadebusch.de) veröffentlicht.

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gemeinde Mühlen Eichsen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mühlen Eichsen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.4.2005 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) sowie § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen vom 25.08.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührentatbestand

Für die Benutzung des Friedhofes sowie für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
  2. 1. wer die mit der öffentliche Einrichtung Friedhof gebotene Leistung in Anspruch nimmt,
  3. 2. derjenige, der einen Antrag stellt auf
    • a) die Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder
    • b) die Durchführung sonstiger Leistungen.

  1. 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

  1. 3. Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden. 2

§ 3

Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Anmeldung der Leistung, in der Regel mit der Antragstellung (§ 2 Abs. 1) und sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig.
  2. 2. Liegt kein Antrag vor, muss die Leistung aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
  3. 3. In den Fällen, in denen ein Bestattungsinstitut die Leistung anmeldet, wird dem Antragsteller beim Bestattungsinstitut als Auftraggeber die Leistung zugerechnet.
  4. 4. Friedhofsunterhaltungsgebühren, die nicht gleich für die gesamte Liegezeit bezahlt werden, sind jeweils zu Beginn des Jahres zu den Steuerterminen der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz fällig.
  5. 5. Für Grabstellen, die nach dem 30.06. eines Jahres erworben werden oder vor dem 30.06. eines Jahres aufgegeben werden, ist die Hälfte der Friedhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen.
  6. 6. Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs und sonstiger Leistungen verweigern, sofern anstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist.
  7. 7. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4

Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand der Leistungen fest. 3

§ 6

Inkrafttreten Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Mühlen Eichsen, 31.08.2020

Ahrens Bürgermeister

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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. 4

§ 7 Gebühren

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen

  1. 1. Nutzungsgebühr Wahlgrab 300,00 €
  2. 2. Nutzungsgebühr Urnengrab 300,00 €
  3. 3. Anonyme Urnenbestattung 525,00 €
  4. 4. Halbanonyme Urnenbestattung 600,00 €
  5. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühr 25,00 € je Grablager/Jahr für 5 Jahre im Voraus 80,00 € für Doppelgrabstelle 160,00 €
  6. 6. Entgelt für Grabpflege 6.1 Jährliches Entgelt für ein Einzelgrab 25,00 € 6.2 Für ein Doppelgrab 35,00 €
  7. 7. Nutzung der Feierhalle 50,00 €
  8. 8. Verwaltungsgebühr/Stunde 8.1 Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde/Veränderung der Nutzungsdauer 25,00 € 8.2 Genehmigung zur Errichtung einer Grabanlage 32,00 €
  9. 9. Gebühr für die Zustimmung gewerblicher 32,00 € Arbeiten
  10. 10. Überlassung eines Exemplars einer Friedhofssatzung 5,00 €

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung wird am 01.09.2020 auf der Internetseite des Amtes Gadebusch (www.gadebusch.de) veröffentlicht.

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Gemeinde Mühlen Eichsen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mühlen Eichsen

Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), §§ 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union 27. Dezember 2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen vom 25.08.2020 folgende Satzung erlassen:

Gliederung der Friedhofssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich – Zweck § 2 Verwaltung § 3 Außerdienststellung/Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhof und Durchführung und Befolgung der Anordnung § 6 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Größe der Gräber § 10 Trauerfeiern § 11 Ruhezeiten / Nutzungsrechte § 12 Umbettungen 2

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 anonyme Urnengrabstätten § 17 halbanonyme Urnengrabstätten § 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 20 Grabmalantrag § 21 Gestaltungsvorschriften / Aufstellen von Grabmalen § 22 Verkehrssicherheit § 23 Grabstättenpflege

VI. Schlussvorschriften

§ 24 Alte Rechte § 25 Haftung § 26 Gebühren § 27 Registerführung § 28 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten 3

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofes

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den folgenden im Gebiet der Gemeinde Mühlen Eichsen gelegenen Friedhof:

a) gemeindlicher Friedhof, Gemarkung Mühlen Eichsen, Flur 1, Flurstück 24 mit 23.097 m²

  1. 2. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Mühlen Eichsen. Er dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 3. Als öffentliche Einrichtungen dient der Friedhof der Bestattung jener Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Mühlen Eichsen, im Bereich der Gemeinde verstorben sind, im Einzugsbereich der Kirchgemeinde Mühlen Eichsen lebten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
  3. 4. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht.

§ 2

Verwaltung

  1. 1. Leitung und Aufsicht über den Friedhof liegen bei der Gemeinde Mühlen Eichsen. Die Gemeinde kann zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss einsetzen oder einen Verwalter bestellen.
  2. 2. Für die Aufsicht kann die Gemeinde einen Friedhofswärter bestellen. Diese führt seine Arbeit nach einer von der Gemeinde zu erlassenden Dienstanweisung durch.

§ 3

Außerdienststellung/Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen öffentlichen Gründen:

a) für weitere Bestattungen gespert (Außerdienststellung) oder

b) einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).

  1. 2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte als Ersatz zur Verfügung gestellt. 4

  1. 3. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle der Entwidmung sind die in samtlichen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Mühlen Eichsen in Ersatzgrabstätten umzubetten. Die Termine sind den Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen der Verstorbenen einen Monat vorherbekanntzugeben.
  2. 4. Jede Außerdienststellung / Entwidmung ist öffentlichbekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof und Durchführung und Befolgung der Anordnung

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsfuhrenden Friedhofpersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter der Verantwortung der Erwachsenen betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Gewerbetreibenden zu befahren.
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten.
    • c) Druckschriften zu verteilen.
    • d) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
    • e) fremde Grabstätten und Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigten oder zu verunreinigen.
    • f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbart sind.
    • g) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnahmen. 5

h) an Sonn- und Feiertagen und während einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen.

i) zu Lärmen und zu Spieler.

j) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren.

k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Trauerfeier sowie bei Totengedenkfeiern.

  1. 4. Die Durchführung von Gedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Keine Zustimmung, allerdings eine Informationspflicht besteht, wenn Religionsgemeinschaften eine Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag durchführten. Auch Kranzniederlegungen durch den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag mit entsprechender feierlicher Umrahmung sind ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung zulässig.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Zugelassen werden grabsmalschaffende Bildhauer und Steinmetze sowie Gartner, sowie sie alle in FrageCOMMenden friedhofsgartnerischen Leistungen erbringen.
  2. 2. Die Zulassung für Gewerbetriebende wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Eignung nachweist. Die Zulassung erhalten auch Mitarbeiter der Gewerbetriebenden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Weitere Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
  3. 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  4. 4. Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf dem Friedhof nur während folgender Zeiten durchgeführt werden:

montags - freitags von 08:00 – 18:00 Uhr

samstags von 08:00 – 15:00 Uhr

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht 6

stören. Eine Reinigung der Geräte in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes ist nicht gestattet.

  1. 6. Bei Beendigung bzw. Unterbrechung der Tätigkeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abgeräumte Grabmale, Fundamente der Grabsteine und Einfassungssteine sind grundsätzlich von dem Friedhof zu entfernen.
  2. 7. Gewerbetriebende)dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit davon in Bezug und Großge geigneten Fahrzeugen befahren. Die Geschwindigkeit darf \(10\mathrm{km} / \mathrm{h}\) nicht übersteigen.
  3. 8. Gewerbetriebenden, die gegen diese Vorschriften verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen.
  4. 9. Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Vertragsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
  5. 10. Die Zulassung gilt befristet für ein Jahr.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Nach Eintritt eines Sterbefalles ist jeder Bestattung unverzüglich durch die Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmer der Friedhofsverwaltung besteht zu geben. Der vom Standesamt ausgestellte Bestattungsschein ist beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung / Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Nach der Urnenbeisetzung ist eine Einascherungsbescheinigung über die Einascherung vorzulegen.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung setzen in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen Ort, Tag und Stunde der Bestattung unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattung/Beisetzung erfolgt grundsätzlich montags bis freitags, am Sonnabend in Ausnahmefällen. An Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungenstatt. 7

§ 8

Särge und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. 2. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  3. 3. Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Größe der Gräber

  1. 1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

Einzelgrab: Länge 2,40 in, Breite 1,30 m; Doppelgrab: Länge 2,40 m, Breite 2,60 m.

  1. 2. Für ein Urnengrab ist ein Platz von mindestens 1,20 in Breite und 0,90 m Länge vorzusehen.

§ 10

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern konnen auch am Grabstattfinden.
  2. 2. Die Trauerfeiern sollen den 30 min nicht überschreiben. Ist zu erwarten, dass eine Trauerfeier länger dauern wird, ist dies bei der Festsetzung des Termins der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 11

Ruhezeiten / Nutzungsrechte

  1. 1. Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeiten wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
  2. 2. Die Ruhezeit für Erd- und Feuerbestattungen beträgt mindestens 25 Jahre.
  3. 3. Das Nutzungsrecht wird für 8

a) Urnengrabstätten 25 Jahre

b) Wahlgrabstätten 25 Jahre

c) anonyme Rasenurnengrabstätten 25 Jahre

d) halbanonyme Rasenurnengräber 25 Jahre

vergeben.

  1. 4. Die Ruhezeit beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung. Im Übrigen gelten die §§ 186 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifugung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
  3. 3. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
  4. 4. Die nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandenen Skelett- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  5. 5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
  6. 6. Umbettungen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
  7. 7. Die Kosten der Umbettung gehen immer zu Lasten des Antragstellers. Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls zu bezahlen.
  8. 8. Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Mühlen Eichsen. An ihren konnen Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Für die Beisetzung von Särgen und Urnen werden eingerichtet: 9

a) Wahlgrabstätten § 14

b) Urnengrabstätten § 15

c) anonyme Urnengrabfelder § 16

d) halbanonymes Urnengrab § 17

e) Ehrengrabstätten § 18

  1. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit einer Grabstätte besteht nicht.
  2. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
  3. 5. Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist die Grabstätte der Friedhofsverwaltung beräumt zu übergeben. Grabmale einschl. ihrer Fundamente, sonstige baulichen Anlagen sowie sämtlicher Bewuchs sind durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten für die Beräumung und Entsorgung zu tragen.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch zu mehreren nebeneinander vergeben wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
  2. 2. Je Grabbreite kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden.
  3. 3. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden.
  4. 4. Das Nutzungsrecht wird durch Ausstellung einer Graburkunde verliehen.
  5. 5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht dies nicht, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten
    • b) auf die Kinder
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
    • d) auf die Eltern
    • e) auf die Geschwister 10

f) auf die anfallenden Erben.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

§ 15

Urnengrabstätten

  1. 1. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Für die Aufnahme einer Urne in eine Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben.
  3. 3. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 16

anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Für die anonyme Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit der Urnen nach § 10 Abs. 2 Friedhofsatzung Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfelder bereitgestellt. Die Mindestfläche für eine Urne beträgt 0,25 m².
  2. 2. Für die Pflege der Rasenanlagen ist für die Dauer der Ruhezeit die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig.
  3. 3. Bepflanzungen, Trauerfloristik, Blumengrübe und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet, ausgenommen auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagefläche.
  4. 4. Das Abräumen der Ablagefläche erfolgt regelmäßig.

§ 17

halbanonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Die halbanonymen Urnengrabstätten werden auf einem Rasenfeld angelegt, welches in Raster von 40 x 40 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Auf diesen Grabstätten können Steinplatten im Rasen eingelassen werden.
  2. 2. Auf den Steinplatten werden Geburtsjahr, Vorname, Name und Sterbejahr des Verstorbenen eingemeißelt. Die Beschriftung erfolgt fortlaufend nach dem Datum der Beisetzung. Auf Wunsch kann bei Partnern auch nachfolgende unter dem Namen des Verstorbenen der Name des Partners jedoch ohne Sterbejahr eingemeißelt werden. Nach der Bestattung des Partners wird dann das Sterbejahr nachgetragen. Die Beschriftung erfolgt einheitlich und mindestens halbjährlich.
  3. 3. Für die Pflege der Rasenanlagen ist für die Dauer der Ruhezeit die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig. 11

  1. 4. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz auf dem halbanonymen Urnenfeld ausgewiesen.

§ 18

Ehrengrabstätten

  1. 1. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Mühlen Eichsen. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.
  2. 2. Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutze von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Die Pflege dieser Grabstätten auf dem Friedhof obliegt der Gemeinde Mühlen Eichsen.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfugen, so dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung gartnerisch angelegt werden.
  3. 3. Grabschmuck wie Kränze, Blumen und Pflanzen, der ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht, damit nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Pflanzenzuchtbehälter, sowie sie beim Auspflanzen an der Pflanze verbleiben. Steckvasen aus Kunststoff sind erlaubt.
  4. 4. Ganzflächige Grababdeckungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie müssen, soweit sie auf dem Friedhof noch vorhanden sind, spätestens bei der nachsten Beisetzung entfern werden.
  5. 5. Vor Ablauf der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.

§ 20

Grabmalantrag

  1. 1. Grabmale dürfen nur von einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister erreicht, verändert oder aufgestellt werden.
  2. 2. Wer ein Grabmal errichtet, verändert oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, braucht dazu die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 12

  1. 3. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen aus Holz für die Dauer von längstens drei Monaten zulässig.

  1. 4. Ersteller müssen sich über die bestehenden Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, Auftraggebern nur Grabmale anzubieten, die diesen Vorschriften entsprechen.

§ 21

Gestaltungsvorschriften / Aufstellen von Grabmalen

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

  1. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • a) Alle Steine müssen allseitig gleichmäßig bearbeitet sein.
    • b) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
    • c) Politur ist nur als gestalterisches Element neben Ornamenten und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
    • d) Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keine Sockel haben. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben und Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

  1. 3. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten

  • stehende Grabmale über dem Erdreich

Höhe höchstens0,80 m
Breite höchstens0,60 m
Stärke mindestens0,15 m
- liegende Grabmale
Länge höchstens0,70 m
Breite höchstens0,50 m
Stärke mindestens0,14 m

b) Wahlgrabstätten mit zwei oder mehreren Grabstellen

  • stehende Grabmale über dem Erdreich

Höhe höchstens1,00 m
Breite höchstens1,40 m
Stärke mindestens0,22 m

13

  • liegende Grabmale

Länge höchstens 1,20 m

Breite höchstens 0,75 m

Stärke mindestens 0,20 m

c) Urnengrabstätten

  • stehende Grabmale

Höhe höchstens 0,75 m

Breite höchstens 0,35 m

Stärke mindestens 0,12 m

  • liegende Grabmale

Größe höchstens 0,50 m x 0,50 m

  1. 4. Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten der Antragsteller entfernt werden

§ 22

Verkehrssicherheit

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehren der Grabfelder möglich ist.
  2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeder Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, sind die Auftraggeber bzw. Nutzungsberechtigten haftbar.
  3. 3. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode von der Friedhofsverwaltung bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten zu prufen.

§ 23

Grabstättenpflege

  1. 1. Urnengrabstätten und Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gartnerisch gestaltet werden.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen eine Höhe von 10 cm nicht übersteigen. 14

  1. 3. Die Grabstätten können von den Nutzungsberechtigten selbst angelegt und bepflanzt werden. Die Nutzungsberechtigten können damit auch einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

  1. 4. Es ist nicht gestattet, Bäume und großwüchsige Sträucher anzupflanzen und Ruhebänke aufzustellen. Ruhebänke dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

  1. 5. Verwelkter und unansehnlicher Grabschmuck ist von Gräbern zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Abraumplätzen abzulegen. Garten- und Pflegegeräte dürfen nicht auf dem Friedhof aufbewahrt werden.

  1. 6. Heckenumrandungen an Grabstätten dürfen maximal 50 cm hoch sein.

  1. 7. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten auf, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß herrichten zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, so wird dies öffentlich, mit einem Hinweis auf der Grabstätte bekanntgegeben. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 24

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Verlängerung der Nutzungsrechte über den 31.12.2016 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie gegen Entrichtung der unter § 7 der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr möglich.

  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25

Haftung

Die Gemeinde Mühlen Eichsen haftet nicht für die Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungs-pflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht.

§ 26

Gebühren 15

Für die Benutzung des von der Gemeinde Mühlen Eichsen verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27

Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, eine Kartei der Grabstätten mit Angabe der Nutzungsberechtigten und der Nutzungszeiten, eine alphabetische Kartei der Verstorbenen und ein chronologisches Register der Bestattungen sowie Übersichts- und Teilpläne für Grabstätten von Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehende bzw. auf Grund ihres kulturgeschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten und Übersichtspläne für Grabstätten von deutschen Soldaten und polnischen Zwangsarbeitern.

§ 28

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhof und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Zahlungspflichtigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt.
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 30

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 30.06.2005 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

Mühlen Eichsen, 31.08.2020

Ahrens Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg) 16

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung wird am 01.09.2020 auf der Internetseite des Amtes Gadebusch (www.gadebusch.de) veröffentlicht.

3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1

Gemeinde Mühlen Eichsen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mühlen Eichsen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.4.2005 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) sowie § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen vom 25.08.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührentatbestand

Für die Benutzung des Friedhofes sowie für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
  2. 1. wer die mit der öffentliche Einrichtung Friedhof gebotene Leistung in Anspruch nimmt,
  3. 2. derjenige, der einen Antrag stellt auf
    • a) die Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder
    • b) die Durchführung sonstiger Leistungen.

  1. 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

  1. 3. Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden. 2

§ 3

Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Anmeldung der Leistung, in der Regel mit der Antragstellung (§ 2 Abs. 1) und sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig.
  2. 2. Liegt kein Antrag vor, muss die Leistung aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
  3. 3. In den Fällen, in denen ein Bestattungsinstitut die Leistung anmeldet, wird dem Antragsteller beim Bestattungsinstitut als Auftraggeber die Leistung zugerechnet.
  4. 4. Friedhofsunterhaltungsgebühren, die nicht gleich für die gesamte Liegezeit bezahlt werden, sind jeweils zu Beginn des Jahres zu den Steuerterminen der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz fällig.
  5. 5. Für Grabstellen, die nach dem 30.06. eines Jahres erworben werden oder vor dem 30.06. eines Jahres aufgegeben werden, ist die Hälfte der Friedhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen.
  6. 6. Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs und sonstiger Leistungen verweigern, sofern anstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist.
  7. 7. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4

Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand der Leistungen fest. 3

§ 6

Inkrafttreten Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Mühlen Eichsen, 31.08.2020

Ahrens Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. 4

§ 7 Gebühren

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen

  1. 1. Nutzungsgebühr Wahlgrab 300,00 €
  2. 2. Nutzungsgebühr Urnengrab 300,00 €
  3. 3. Anonyme Urnenbestattung 525,00 €
  4. 4. Halbanonyme Urnenbestattung 600,00 €
  5. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühr 25,00 € je Grablager/Jahr für 5 Jahre im Voraus 80,00 € für Doppelgrabstelle 160,00 €
  6. 6. Entgelt für Grabpflege 6.1 Jährliches Entgelt für ein Einzelgrab 25,00 € 6.2 Für ein Doppelgrab 35,00 €
  7. 7. Nutzung der Feierhalle 50,00 €
  8. 8. Verwaltungsgebühr/Stunde 8.1 Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde/Veränderung der Nutzungsdauer 25,00 € 8.2 Genehmigung zur Errichtung einer Grabanlage 32,00 €
  9. 9. Gebühr für die Zustimmung gewerblicher 32,00 € Arbeiten
  10. 10. Überlassung eines Exemplars einer Friedhofssatzung 5,00 €

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung wird am 01.09.2020 auf der Internetseite des Amtes Gadebusch (www.gadebusch.de) veröffentlicht.

---

1

Gemeinde Mühlen Eichsen

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mühlen Eichsen

Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlen Eichsen vom 31.08.2020

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), §§ 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union 27. Dezember 2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühlen Eichsen vom 25.08.2020 folgende Satzung erlassen:

Gliederung der Friedhofssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich – Zweck § 2 Verwaltung § 3 Außerdienststellung/Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhof und Durchführung und Befolgung der Anordnung § 6 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Größe der Gräber § 10 Trauerfeiern § 11 Ruhezeiten / Nutzungsrechte § 12 Umbettungen 2

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 anonyme Urnengrabstätten § 17 halbanonyme Urnengrabstätten § 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 20 Grabmalantrag § 21 Gestaltungsvorschriften / Aufstellen von Grabmalen § 22 Verkehrssicherheit § 23 Grabstättenpflege

VI. Schlussvorschriften

§ 24 Alte Rechte § 25 Haftung § 26 Gebühren § 27 Registerführung § 28 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten 3

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofes

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den folgenden im Gebiet der Gemeinde Mühlen Eichsen gelegenen Friedhof:

a) gemeindlicher Friedhof, Gemarkung Mühlen Eichsen, Flur 1, Flurstück 24 mit 23.097 m²

  1. 2. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Mühlen Eichsen. Er dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 3. Als öffentliche Einrichtungen dient der Friedhof der Bestattung jener Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Mühlen Eichsen, im Bereich der Gemeinde verstorben sind, im Einzugsbereich der Kirchgemeinde Mühlen Eichsen lebten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
  3. 4. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht.

§ 2

Verwaltung

  1. 1. Leitung und Aufsicht über den Friedhof liegen bei der Gemeinde Mühlen Eichsen. Die Gemeinde kann zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss einsetzen oder einen Verwalter bestellen.
  2. 2. Für die Aufsicht kann die Gemeinde einen Friedhofswärter bestellen. Diese führt seine Arbeit nach einer von der Gemeinde zu erlassenden Dienstanweisung durch.

§ 3

Außerdienststellung/Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen öffentlichen Gründen:

a) für weitere Bestattungen gespert (Außerdienststellung) oder

b) einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).

  1. 2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte als Ersatz zur Verfügung gestellt. 4

  1. 3. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle der Entwidmung sind die in samtlichen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Mühlen Eichsen in Ersatzgrabstätten umzubetten. Die Termine sind den Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen der Verstorbenen einen Monat vorherbekanntzugeben.
  2. 4. Jede Außerdienststellung / Entwidmung ist öffentlichbekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof und Durchführung und Befolgung der Anordnung

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsfuhrenden Friedhofpersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter der Verantwortung der Erwachsenen betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Gewerbetreibenden zu befahren.
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten.
    • c) Druckschriften zu verteilen.
    • d) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
    • e) fremde Grabstätten und Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigten oder zu verunreinigen.
    • f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbart sind.
    • g) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnahmen. 5

h) an Sonn- und Feiertagen und während einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen.

i) zu Lärmen und zu Spieler.

j) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren.

k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Trauerfeier sowie bei Totengedenkfeiern.

  1. 4. Die Durchführung von Gedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Keine Zustimmung, allerdings eine Informationspflicht besteht, wenn Religionsgemeinschaften eine Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag durchführten. Auch Kranzniederlegungen durch den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag mit entsprechender feierlicher Umrahmung sind ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung zulässig.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Zugelassen werden grabsmalschaffende Bildhauer und Steinmetze sowie Gartner, sowie sie alle in FrageCOMMenden friedhofsgartnerischen Leistungen erbringen.
  2. 2. Die Zulassung für Gewerbetriebende wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Eignung nachweist. Die Zulassung erhalten auch Mitarbeiter der Gewerbetriebenden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Weitere Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
  3. 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  4. 4. Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf dem Friedhof nur während folgender Zeiten durchgeführt werden:

montags - freitags von 08:00 – 18:00 Uhr

samstags von 08:00 – 15:00 Uhr

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht 6

stören. Eine Reinigung der Geräte in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes ist nicht gestattet.

  1. 6. Bei Beendigung bzw. Unterbrechung der Tätigkeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abgeräumte Grabmale, Fundamente der Grabsteine und Einfassungssteine sind grundsätzlich von dem Friedhof zu entfernen.
  2. 7. Gewerbetriebende)dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit davon in Bezug und Großge geigneten Fahrzeugen befahren. Die Geschwindigkeit darf \(10\mathrm{km} / \mathrm{h}\) nicht übersteigen.
  3. 8. Gewerbetriebenden, die gegen diese Vorschriften verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen.
  4. 9. Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Vertragsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
  5. 10. Die Zulassung gilt befristet für ein Jahr.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Nach Eintritt eines Sterbefalles ist jeder Bestattung unverzüglich durch die Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmer der Friedhofsverwaltung besteht zu geben. Der vom Standesamt ausgestellte Bestattungsschein ist beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung / Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Nach der Urnenbeisetzung ist eine Einascherungsbescheinigung über die Einascherung vorzulegen.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung setzen in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen Ort, Tag und Stunde der Bestattung unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattung/Beisetzung erfolgt grundsätzlich montags bis freitags, am Sonnabend in Ausnahmefällen. An Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungenstatt. 7

§ 8

Särge und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. 2. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  3. 3. Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Größe der Gräber

  1. 1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

Einzelgrab: Länge 2,40 in, Breite 1,30 m; Doppelgrab: Länge 2,40 m, Breite 2,60 m.

  1. 2. Für ein Urnengrab ist ein Platz von mindestens 1,20 in Breite und 0,90 m Länge vorzusehen.

§ 10

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern konnen auch am Grabstattfinden.
  2. 2. Die Trauerfeiern sollen den 30 min nicht überschreiben. Ist zu erwarten, dass eine Trauerfeier länger dauern wird, ist dies bei der Festsetzung des Termins der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 11

Ruhezeiten / Nutzungsrechte

  1. 1. Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeiten wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
  2. 2. Die Ruhezeit für Erd- und Feuerbestattungen beträgt mindestens 25 Jahre.
  3. 3. Das Nutzungsrecht wird für 8

a) Urnengrabstätten 25 Jahre

b) Wahlgrabstätten 25 Jahre

c) anonyme Rasenurnengrabstätten 25 Jahre

d) halbanonyme Rasenurnengräber 25 Jahre

vergeben.

  1. 4. Die Ruhezeit beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung. Im Übrigen gelten die §§ 186 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifugung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
  3. 3. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
  4. 4. Die nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandenen Skelett- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  5. 5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
  6. 6. Umbettungen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
  7. 7. Die Kosten der Umbettung gehen immer zu Lasten des Antragstellers. Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls zu bezahlen.
  8. 8. Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Mühlen Eichsen. An ihren konnen Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Für die Beisetzung von Särgen und Urnen werden eingerichtet: 9

a) Wahlgrabstätten § 14

b) Urnengrabstätten § 15

c) anonyme Urnengrabfelder § 16

d) halbanonymes Urnengrab § 17

e) Ehrengrabstätten § 18

  1. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit einer Grabstätte besteht nicht.
  2. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
  3. 5. Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist die Grabstätte der Friedhofsverwaltung beräumt zu übergeben. Grabmale einschl. ihrer Fundamente, sonstige baulichen Anlagen sowie sämtlicher Bewuchs sind durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten für die Beräumung und Entsorgung zu tragen.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch zu mehreren nebeneinander vergeben wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
  2. 2. Je Grabbreite kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden.
  3. 3. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden.
  4. 4. Das Nutzungsrecht wird durch Ausstellung einer Graburkunde verliehen.
  5. 5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht dies nicht, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten
    • b) auf die Kinder
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
    • d) auf die Eltern
    • e) auf die Geschwister 10

f) auf die anfallenden Erben.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

§ 15

Urnengrabstätten

  1. 1. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Für die Aufnahme einer Urne in eine Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben.
  3. 3. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 16

anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Für die anonyme Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit der Urnen nach § 10 Abs. 2 Friedhofsatzung Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfelder bereitgestellt. Die Mindestfläche für eine Urne beträgt 0,25 m².
  2. 2. Für die Pflege der Rasenanlagen ist für die Dauer der Ruhezeit die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig.
  3. 3. Bepflanzungen, Trauerfloristik, Blumengrübe und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet, ausgenommen auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagefläche.
  4. 4. Das Abräumen der Ablagefläche erfolgt regelmäßig.

§ 17

halbanonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Die halbanonymen Urnengrabstätten werden auf einem Rasenfeld angelegt, welches in Raster von 40 x 40 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Auf diesen Grabstätten können Steinplatten im Rasen eingelassen werden.
  2. 2. Auf den Steinplatten werden Geburtsjahr, Vorname, Name und Sterbejahr des Verstorbenen eingemeißelt. Die Beschriftung erfolgt fortlaufend nach dem Datum der Beisetzung. Auf Wunsch kann bei Partnern auch nachfolgende unter dem Namen des Verstorbenen der Name des Partners jedoch ohne Sterbejahr eingemeißelt werden. Nach der Bestattung des Partners wird dann das Sterbejahr nachgetragen. Die Beschriftung erfolgt einheitlich und mindestens halbjährlich.
  3. 3. Für die Pflege der Rasenanlagen ist für die Dauer der Ruhezeit die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig. 11

  1. 4. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz auf dem halbanonymen Urnenfeld ausgewiesen.

§ 18

Ehrengrabstätten

  1. 1. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Mühlen Eichsen. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.
  2. 2. Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutze von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Die Pflege dieser Grabstätten auf dem Friedhof obliegt der Gemeinde Mühlen Eichsen.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfugen, so dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung gartnerisch angelegt werden.
  3. 3. Grabschmuck wie Kränze, Blumen und Pflanzen, der ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht, damit nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Pflanzenzuchtbehälter, sowie sie beim Auspflanzen an der Pflanze verbleiben. Steckvasen aus Kunststoff sind erlaubt.
  4. 4. Ganzflächige Grababdeckungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie müssen, soweit sie auf dem Friedhof noch vorhanden sind, spätestens bei der nachsten Beisetzung entfern werden.
  5. 5. Vor Ablauf der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.

§ 20

Grabmalantrag

  1. 1. Grabmale dürfen nur von einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister erreicht, verändert oder aufgestellt werden.
  2. 2. Wer ein Grabmal errichtet, verändert oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, braucht dazu die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 12

  1. 3. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen aus Holz für die Dauer von längstens drei Monaten zulässig.

  1. 4. Ersteller müssen sich über die bestehenden Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, Auftraggebern nur Grabmale anzubieten, die diesen Vorschriften entsprechen.

§ 21

Gestaltungsvorschriften / Aufstellen von Grabmalen

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

  1. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • a) Alle Steine müssen allseitig gleichmäßig bearbeitet sein.
    • b) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
    • c) Politur ist nur als gestalterisches Element neben Ornamenten und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
    • d) Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keine Sockel haben. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben und Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

  1. 3. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten

  • stehende Grabmale über dem Erdreich

Höhe höchstens0,80 m
Breite höchstens0,60 m
Stärke mindestens0,15 m
- liegende Grabmale
Länge höchstens0,70 m
Breite höchstens0,50 m
Stärke mindestens0,14 m

b) Wahlgrabstätten mit zwei oder mehreren Grabstellen

  • stehende Grabmale über dem Erdreich

Höhe höchstens1,00 m
Breite höchstens1,40 m
Stärke mindestens0,22 m

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  • liegende Grabmale

Länge höchstens 1,20 m

Breite höchstens 0,75 m

Stärke mindestens 0,20 m

c) Urnengrabstätten

  • stehende Grabmale

Höhe höchstens 0,75 m

Breite höchstens 0,35 m

Stärke mindestens 0,12 m

  • liegende Grabmale

Größe höchstens 0,50 m x 0,50 m

  1. 4. Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten der Antragsteller entfernt werden

§ 22

Verkehrssicherheit

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehren der Grabfelder möglich ist.
  2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeder Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, sind die Auftraggeber bzw. Nutzungsberechtigten haftbar.
  3. 3. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode von der Friedhofsverwaltung bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten zu prufen.

§ 23

Grabstättenpflege

  1. 1. Urnengrabstätten und Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gartnerisch gestaltet werden.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen eine Höhe von 10 cm nicht übersteigen. 14

  1. 3. Die Grabstätten können von den Nutzungsberechtigten selbst angelegt und bepflanzt werden. Die Nutzungsberechtigten können damit auch einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

  1. 4. Es ist nicht gestattet, Bäume und großwüchsige Sträucher anzupflanzen und Ruhebänke aufzustellen. Ruhebänke dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

  1. 5. Verwelkter und unansehnlicher Grabschmuck ist von Gräbern zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Abraumplätzen abzulegen. Garten- und Pflegegeräte dürfen nicht auf dem Friedhof aufbewahrt werden.

  1. 6. Heckenumrandungen an Grabstätten dürfen maximal 50 cm hoch sein.

  1. 7. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten auf, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß herrichten zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, so wird dies öffentlich, mit einem Hinweis auf der Grabstätte bekanntgegeben. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 24

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Verlängerung der Nutzungsrechte über den 31.12.2016 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie gegen Entrichtung der unter § 7 der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr möglich.

  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25

Haftung

Die Gemeinde Mühlen Eichsen haftet nicht für die Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungs-pflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht.

§ 26

Gebühren 15

Für die Benutzung des von der Gemeinde Mühlen Eichsen verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27

Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, eine Kartei der Grabstätten mit Angabe der Nutzungsberechtigten und der Nutzungszeiten, eine alphabetische Kartei der Verstorbenen und ein chronologisches Register der Bestattungen sowie Übersichts- und Teilpläne für Grabstätten von Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehende bzw. auf Grund ihres kulturgeschichtlichen Wertes zu erhaltende Grabstätten und Übersichtspläne für Grabstätten von deutschen Soldaten und polnischen Zwangsarbeitern.

§ 28

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhof und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Zahlungspflichtigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt.
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 30

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 30.06.2005 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

Mühlen Eichsen, 31.08.2020

Ahrens Bürgermeister

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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung wird am 01.09.2020 auf der Internetseite des Amtes Gadebusch (www.gadebusch.de) veröffentlicht.