Fulda

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FULDA UNSERE STADT

Friedhofssatzung

der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2020 (GVBl. S. 201) in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.12.2019 (BGBl. I, S. 2146), hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Fulda gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personen-bezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Fulda waren,

b) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben,

c) die innerhalb des Gebietes der Stadt Fulda verstorben sind oder

d) die ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrab-stätte auf dem Friedhof besitzen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(3) Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Bezirkes, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Der Friedhofsträger kann eine Ausnahme zulassen, wenn die Belegungsplätze vorhanden sind oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrab-stätte besteht.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(3) Die Schließung bzw. die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucher geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile außerhalb der Öffnungszeiten gestatten, einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf den Friedhöfen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer,

c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften des Freidhofsträgers,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbie-

ten von Dienstleistungen,

e) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

i) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,

j) Lärm zu verursachen.

(3) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Dienstleistungserbringer haben beim Friedhofsträger einen Berechtigungsausweis zu beantragen.

(2) Der Friedhofsträger verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer, dass diese

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchstabe h) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keine Grabsteine oder Einfassungen lagern. Es darf keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial abgelagert werden.

(6) Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Friedhofsträger die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattungserlaubnis ist spätestens 2 Tage vor der Bestattung zu beantragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. der Leichenschauschein, bei Urnenbeisetzungen eine Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach § 10 Abs. 9 Satz 5 Friedhofs- und Bestattungsgesetz,
  2. 2. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung,
  3. 3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung.

Wird eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in eine bereits vorhandene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen.

(2) Beisetzungen finden grundsätzlich montags bis freitags statt. In Ausnahmefällen kann an einem Samstag im Monat am Hauptfriedhof West eine Beisetzung stattfinden. Anspruch auf Beisetzung an einem Samstag besteht nicht. Ort und Zeit der Trauerfeier, Erdbestattung oder Urnenbeisetzung werden von dem Friedhofsträger festgesetzt. Nach Möglichkeit werden hierbei persönliche Wünsche berücksichtigt. (3) Leichen, die nicht spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet, und Urnen, die nicht innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden, soweit die Bestattungs- oder Beisetzungsfrist nicht verlängert werden kann, auf Kosten des Gebührenschuldners (§ 2 Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda) in einem Reihengrab bestattet. Hinsichtlich Verkürzungen und Verlängerungen der Bestattungsfristen wird auf das Friedhofs- und Bestattungsgesetz verwiesen.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann der Magistrat der Stadt Fulda ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten. Bestattungen ohne Särge können nur auf dem muslimischen Friedhofsteil am Hauptfriedhof West vorgenommen werden. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material erlaubt. Entsprechendes gilt für

Sargzubehör und -ausstattung sowie für Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden.

(3) Die Särge sollen einschließlich aller Beschläge höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) In Grüften bestimmt der Friedhofsträger die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall.

§ 10

Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

(3) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Antragsteller einer Bestattung/Umbettung hat erforderlichenfalls rechtzeitig vor der Graböffnung das vorhandene Grabmal und andere bauliche Anlagen sowie die Bepflanzungen zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

§ 11

Überführung der Leiche

(1) Die Überführung der Leiche erfolgt durch die Bestattungsfirmen. § 12 Abs. 2 dieser Satzung und § 23 Friedhofs- und Bestattungsgesetz sind zu beachten.

(2) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist am Fußende des Sarges die von dem Friedhofsträger vorgeschriebene Sargkarte mit den Personalien und der letzten Wohnung des Verstorbenen fest anzubringen.

§ 12

Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Die Überführung kann nur während der von dem Friedhofsträger hierfür festgesetzten Zeit gestattet werden. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Särge, die aus dem Ausland überführt wurden, dürfen nur mit Genehmigung des Amts-

arztes wieder geöffnet werden.

(6) Der Friedhofsträger haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 13

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern in Trauerhallen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und sind bei der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.

§ 14

Ruhezeiten

(1) Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

(2) Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit

a) auf dem Zentralfriedhof und auf dem Friedhof Frauenberg 25 Jahre,

b) auf dem Hauptfriedhof West und auf den Friedhöfen Bronnzell, Dietershan, Gläserzell, Haimbach, Kämmerzell, Lehnerz, Maberzell, Sickels und Trätzhof 30 Jahre,

c) auf den Friedhöfen Bernhards, Istergiesel, Kohlhaus, Lüdermünd, Oberrode, Harmerz, Neuenberg und Malkes 35 Jahre.

(3) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit

a) auf dem Zentralfriedhof und auf dem Friedhof Frauenberg 20 Jahre,

b) auf dem Hauptfriedhof West und auf den Friedhöfen Haimbach, Lehnerz und Trätzhof 20 Jahre,

c) auf den Friedhöfen Bronnzell, Dietershan, Gläserzell, Kämmerzell, Maberzell und Sickels 25 Jahre,

d) auf den Friedhöfen Bernhards, Istergiesel, Kohlhaus, Lüdermünd, Oberrode, Harmerz, Neuenberg und Malkes 30 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 15

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe des Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Umbettung oder Ausgrabung darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestattung/Beisetzung vorgenommen werden.

(2) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen oder Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Zustimmung für die Umbettung oder Ausgrabung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.

(3) Eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig.

(4) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von dem Friedhofsträger durchgeführt und finden ohne Teilnahme Dritter statt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung/Ausgrabung.

(5) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen dürfen aus hygienischen Gründen grundsätzlich nur in den Monaten November bis einschließlich März vorgenommen werden.

(6) Umbettungen oder Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag des Berechtigten. Antragsberechtigt ist bei Umbettung oder Ausgrabung aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Eine Umbettung oder Ausgrabung kann nur mit Zustimmung in § 18 Abs. 9 Buchstabe a) bis e) genannter Angehöriger des Verstorbenen vorgenommen werden.

(7) In den Fällen des § 37 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(8) Die Kosten der Umbettung/Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen. Er hat auch die Schäden zu ersetzen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung/Ausgrabung zwangsläufig entstehen.

(9) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung/Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

##### § 16 Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Fulda. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Kinderreihengrabstätten

f) Reihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld für namenlose Erdbestattungen

g) Urnenreihengrabstätten im namenlosen Urnengemeinschaftsfeld

h) Reihengrabstätten für totgeborene Kinder im namenlosen Feld

i) Gemeinschaftsgrabstätten

j) Erdrasengrabstätten mit Stein

k) Urnenrasengrabstätten mit Stein

l) Baumgrabstätten

m) Urnen-Erdröhren

n) Ehren- und Patenschaftsgrabstätten

(3) Der Friedhofsträger bestimmt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Abteilungen belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Einräumung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der jeweiligen Umgebung.

§ 17

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen wird von Amts wegen bestimmt. Der Antragsteller der Erdbestattung oder der Urnenbeisetzung wird der Verfügungsberechtigte an der Grabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung und endet mit Ablauf der Ruhefrist.

(2) Es werden eingerichtet: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Länge 1,20 m, Breite 0,60 m). Kinder, deren Särge größer sind als 1,20 m werden in einem Reihengrab für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres beigesetzt. b. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Länge 2,20 m, Breite 0,90 m). c. Reihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld für namenlose Erdbestattungen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche und eine Urne bei Einhaltung der Ruhezeit beigesetzt werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind zugleich verstorbene Wöchnerin oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 18

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerber ist Nutzungsberechtigter.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. Tiefgräber werden nur dort angelegt, wo es die Bodenbeschaffenheit zulässt. In einem Tiefgrab sind zwei Erdbestattungen zulässig.

(3) Eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der längstlaufenden Ruhezeit wiedererworben wird.

(4) Eine einstellige Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,20 m bis 2,25 m, Breite 0,90 m.

(5) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht.

(6) Nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr wird eine Urkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit Aushändigung der Urkunde.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die Ehegatten der unter b) bis d) genannten Personen.

Bei Personenmehrheit haben die jeweils berechtigten Angehörigen unverzüglich eine Bestimmung zu treffen.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn eine wirksame Bestimmung nicht getroffen wird oder

keiner der Angehörigen das Nutzungsrecht übernimmt. Die Übertragung wird erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam. Eine abweichende Regelung ist zulässig. Soll die Übertragung vor dem Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam werden, erfolgt vorbehaltlich eines ausdrücklichen anderslautenden Willens des Übertragenden dessen Bestattung vorrangig in der Wahlgrabstätte.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 9 Satz 2 übertragen.

(11) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Friedhofsträger kann den Erwerb und den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14) Eine nachträgliche Änderung eines Einfachwahlgrabes in ein Tiefwahlgrab ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die örtlichen Voraussetzungen zum Anlegen eines Tiefwahlgrabes vorliegen und für die Tiefbestattung keine Aus- oder Umbettung notwendig ist, kann der Friedhofsträger in besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen.

(15) Der Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet der Friedhofsträger nicht.

§ 19

Urnengrabstätten und Urnen-Erdröhren

(1) Für Aschenbeisetzungen stehen außer Reihen- und Wahlgrabstätten besondere Abteilungen mit Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie ein Urnengemeinschaftsfeld für namenlose Bestattungen zur Verfügung. Außerdem stehen Urnenbaumgrabfelder ohne oder mit Namensschild sowie Urnen-Erdröhren zur Verfügung. Eine weitere Bestattungsart ist die Urnenbestattung als Rasengrab mit Stein.

(2) Die Größe der Urnengrabstätte beträgt

a) bei Urnenreihengrabstätten lichtes Maß: 0,60 m x 0,60 m

b) bei Urnenwahlgrabstätten lichtes Maß: 1,00 m x 1,00 m. Zulässig ist die Bestattung von maximal 4 Urnen.

(3) In Erdreihengrabstätten kann eine Urne, in Erdwahlgrabstätten können maximal 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewährleistet ist.

(4) Für alle Urnenbeisetzungen dürfen nur Urnen aus 100% organisch biologischen Materialien verwendet werden, die innerhalb von 20 Jahren abgebaut sind.

§ 20

Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, karitativen oder ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden.

(2) In der Verleihungsurkunde ist zu bestimmen, welche Mitglieder der Gemeinschaft beigesetzt werden dürfen.

(3) Für die Gemeinschaftsgrabstätten gelten die Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 12 und 13 entsprechend.

§ 21

Feld für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Zentralfriedhof ist auf der dafür ausgewiesenen Fläche die Bestattung eines totgeborenen Kindes, das vor Ablauf der vierundzwanzigsten Schwangerschaftswoche geboren worden ist, oder eines Fötus gestattet. Die Bestattungsfläche ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch den Friedhofsträger.

§ 22

Ehren- und Patenschaftsgrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(2) Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen. Der Grabmalpate verpflichtet sich, mit der Patenschaft die denkmalwerten Bauten und gärtnerischen Anlagen zu restaurieren und instand zu halten. Weiteres regelt eine zwischen dem Grabmalpaten und dem Friedhofsträger abzuschließende Vereinbarung.

§ 23

Pflegefreie Grabstätten

(1) Rasengrabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden von dem Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Für die Dauer der Ruhezeit ist der Friedhofsträger für die Pflege und das Mähen des Rasens verantwortlich. Bei Rasengrabstätten mit Stein ist das Setzen eines Grabsteins innerhalb von 24 Monaten mit einer Mähkante um den Grabstein (max. 15 cm breit) vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte und im Umfeld ist nicht gestattet.

(2) Urnen-Erdröhren sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann.

§ 24

Urnenbaumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind im Umfeld der ausgewiesenen Bäume (im Radius

von 1,90 m) in einer Urne möglich. Der Ort, an dem die Urne beigesetzt werden darf, wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Das Nutzungsrecht an Urnenreihen-grabstätten kann für die Dauer von 20 Jahren erworben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten (Bestattung von maximal 4 Urnen) kann für die Dauer von 40 Jahren erworben werden. Eine Verlängerung ist möglich.

(3) Sollte ein Baum während der Dauer des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, sorgt der Friedhofsträger für die Ersatzpflanzung.

(4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine im Umfeld des Baumes vorgesehene Gedenkfläche, auf der auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen angebracht werden können.

(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte und im Umfeld der Grabstätte ist nicht gestattet.

(6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Regelung des § 29 und der besonderen Anforderungen des § 27 für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II, S. 1291) hergestellt worden sind.

§ 26

Wahlmöglichkeit

(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen.

(2) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit Gestaltungsvorschriften.

VI.

Grabmale

§ 27

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Grabmale dürfen nur aus Materialien bestehen, die im Einklang mit dem Friedhofszweck und der umgebenden Friedhofsgestaltung stehen. Dies sind insbesondere Natursteine, Holz (naturfarben lasiert und farblos lackiert), Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze. Für die Schriftzeichen dürfen Aluminium, Blei, Bronze, Gold und Messing verwendet werden.

(3) Als Ergänzungen zum Grabmal sind Lichtbilder und Emaille bis zu einem Durchmesser bzw. einer Länge von maximal 12 cm zugelassen. Alle anderen künstlich hergestellten Materialien, insbesondere Beton, Glas und Kunststoff sind nicht zugelassen.

(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Grababdeckplatten sind nicht zugelassen. Kissensteine und Grabsteinsockel sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, wenn eine zusätzliche Gesamtauflagefläche von maximal 0,3 m² nicht überschritten wird.

(5) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 80 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 50 cm Mindeststärke: 15 cm

  • liegendes Grabmal/Kissenstein:

Aufsichtsfläche max. 0,3 m² Maximale Breite: 50 cm Mindeststärke: 8 cm

b) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 100 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 65 cm Mindeststärke: 15 cm

  • Stele, kubisches Denkmal:

Maximale Höhe: 150 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 60 cm Mindeststärke: 18 cm

  • liegendes Grabmal:

Aufsichtsfläche max. 0,4 m² Maximale Länge: 80 cm Maximale Breite: 75 cm Mindeststärke: 8 cm

  • Kissenstein:

Aufsichtsfläche max. 0,3 m² Maximale Breite: 65 cm Mindeststärke: 8 cm

c) einstellige Wahlgrabstätten

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 120 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 70 cm Mindeststärke: 15 cm

  • Stele, kubisches Denkmal:

Maximale Höhe: 150 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 60 cm Mindeststärke: 18 cm

  • liegendes Grabmal:

Aufsichtsfläche max. 0,4 m² Maximale Länge: 80 cm Maximale Breite: 75 cm Mindeststärke: 8 cm

  • Kissenstein

Aufsichtsfläche max. 0,3 m² Maximale Breite: 65 cm Mindeststärke: 8 cm

d) mehrstellige Wahlgrabstätten

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 120 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 140 cm Mindeststärke: 15 cm

  • Stele, kubisches Denkmal:

Maximale Höhe: 150 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 60 cm Mindeststärke: 18 cm

  • liegendes Grabmal je Grabstelle:

Aufsichtsfläche max. 0,4 m² Maximale Länge: 80 cm Maximale Breite: 75 cm Mindeststärke: 8 cm

  • Kissenstein:

Aufsichtsfläche max. 0,3 m² Maximale Breite: 65 cm Mindeststärke: 8 cm

e) Urnenreihengrabstätten

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 60 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 40 cm Mindeststärke: 15 cm

  • liegendes Grabmal/Kissenstein:

Aufsichtsfläche max. 0,3 m² Maximale Breite: 40 cm Mindeststärke: 8 cm

f) Urnenwahlgrabstätten

  • stehendes Grabmal:

Maximale Höhe: 80 cm (inkl. Sockel) Maximale Breite: 50 cm Mindeststärke: 15 cm

  • liegendes Grabmal/Kissenstein

Aufsichtsfläche max. 0,4 m² Maximale Breite: 60 cm Mindeststärke: 8 cm

Eine zusätzliche Abdeckung ist bei Urnengrabstätten nicht zugelassen.

(6) Bei der Gestaltung ist jede handwerkliche Bearbeitung möglich. Schriftstücke und Schriftbossen für weitere Inschriften, die höchstens 1/10 der Grabmalansichts- bzw. -aufsichtsfläche bedecken, können auch geschliffen und poliert sein. Holzdenkmale sind nur handwerklich bearbeitet zulässig. (7) Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 25 Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 28

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften gelten für

a) Grababdeckplatten folgende Beschränkungen: Maximale Länge: 220-225 cm, je nach Grablänge Maximale Breite: 90 cm Maximale Höhe: 20 cm

b) stehende Grabmale bei Reihen- und Wahlgrabstätten inkl. Sockel oder Abdeckplatte Maximale Höhe: 120 cm

c) für stehende Grabmale bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten inkl. Sockel oder Abdeckplatte Maximale Höhe: 90 cm Die Grababdeckplatte darf nicht überstehen. (2) Im Übrigen unterliegen die Grabmale und sonstige Grabausstattung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).

§ 29

Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabaufbauten oder baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Friedhofsträgers. Der Antrag ist durch den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen. Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der vorgenommenen Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung vollständig entrichtet sind. In besonderen Härtefällen kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,

b) Zeichnungen der Schrift im Maßstab 1:3 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts und der Form.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale und sonstige Grabausstattungen werden nach vorheriger erfolgloser Aufforderung auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten von dem Friedhofsträger entfernt.

§ 30

Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind zulässig. Sie müssen in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderung entsprechen.

(2) Die Grabumrandungsplatten werden einmalig von dem Friedhofsträger in ein Sandbett verlegt. Bei ggf. später auftretenden Absenkungen hat der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte die Grabumrandungsplatten zu richten. Es ist grundsätzlich untersagt, Grabumrandungsplatten in Beton zu verlegen.

§ 31

Anlieferung

(1) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.

(2) Die Grabmale, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie von dem Friedhofsträger überprüft werden können.

§ 32

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen oder bauliche Anlagen sind so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 29. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Vier Wochen nach Errichtung des Grabmales hat der Aufsteller die „Erstabnahmebescheinigung“ entsprechend der TA Grabmal dem Friedhofsträger vorzulegen.

§ 33

Unterhaltung

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Grabausstattungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht gegeben ist, ist der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Ablegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige Grabausstattung oder Teile davon zu entfernen. Ist der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(4) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, entfernte Gegenstände und Zubehör aufzubewahren.

(5) Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Grabausstattungen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 34

Entfernung

(1) Grabmale, sonstige Grabausstattung oder bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers beseitigt werden.

(2) Nach Ablauf oder Entziehung des Verfügungs-/Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind die Grabmale, sonstige Grabausstattung und baulichen Anlagen zu entfernen. Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte erhält innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, Grabmale, sonstige Grabausstattung und sonstige baulichen Anlagen selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, ein Grabmal

oder eine sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Nach Ablauf der Frist gehen Grabmale, sonstige Grabausstattung und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Fulda über.

(3) Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 35

Denkmalschutz

Historisch und künstlerisch wertvolle Grab-denkmäler, Brunnen u.ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u.ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und des Friedhofsträgers.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 36

Allgemeines

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 25 hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Hierfür ist der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs-/Verfügungsrechtes. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere sind keine Bäume oder großwüchsige Sträucher zu verwenden. Pflanzen, die 2 m Höhe überschreiten, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. (4) Grabschmuck aus künstlichen Stoffen (z.B. Draht, Blech, Metallimitation, Kunststoff, Kunstrasen, Papier) darf nicht verwendet werden. Unwürdige Gefäße (z.B. Konservendosen) dürfen nicht aufgestellt werden. Unzulässig sind künstliche, reflektierende, phosphorisierende oder leuchtende Steine sowie LED-Leuchten und Kies. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 37

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die

Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verfügungs-/ Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1 oder der Hinweis nach Abs. 2 drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) Reihengrabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige Grabausstattungen beseitigen.

b) Wahlgrabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht unter den Voraussetzungen des Abs. 4 ohne Entschädigung entziehen. Im Falle des Entzugs kann der Friedhofsträger die Wahlgrabstätte zu einem späteren Zeitpunkt auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige Grabausstattungen beseitigen.

Es gelten § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Pflicht zur Kostentragung geht im Falle des Ablebens bei der Übertragung von Wahlgräbern auf den Rechtsnachfolger und im Übrigen auf die gesetzlichen Erben über.

(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat eine nochmalige öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(5) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(6) Der jeweils Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Bekanntmachung und in dem Entziehungsbescheid auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

Die Nutzungszeit für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Für Gestaltungen gelten die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen.

§ 39 Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 40 Gebühren

Für die Leistungen nach dieser Satzung sowie für die Benutzung der von der Stadt Fulda verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhoben.

§ 41 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 2 a) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 2 b) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) befährt;
  5. 5. entgegen § 6 Abs. 2 c) Druckschriften verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften des Friedhofsträgers;
  6. 6. entgegen § 6 Abs. 2 d) Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet;
  7. 7. entgegen § 6 Abs. 2 e) ohne Erlaubnis Film -, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet;
  8. 8. entgegen § 6 Abs. 2 f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  9. 9. entgegen § 6 Abs. 2 g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigterweise betritt;
  10. 10. entgegen § 6 Abs. 2 h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
  11. 11. entgegen § 6 Abs. 2 i) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert;
  12. 12. entgegen § 6 Abs. 2 j) Lärm verursacht;
  13. 13. entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer die für die Arbeiten erforderlichen

Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen oder nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt;

  1. 1. 14. entgegen § 7 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer auf den Friedhöfen Grabsteine oder Einfassungen lagert oder Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert;
  2. 2. 15. entgegen § 7 Abs. 6 als Dienstleistungserbringer Arbeitsgeräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt;
  3. 3. 16. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestattungserlaubnis nicht mindestens 2 Tage vor der Bestattung beantragt;
  4. 4. 17. entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Friedhofsträgers Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabaufbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
  5. 5. 18. entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen oder bauliche Anlagen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht beim Öffnen benachbarter Grabstätten umstürzen oder sich senken können;
  6. 6. 19. entgegen § 32 Abs. 3 als Aufsteller nicht vier Wochen nach Errichtung des Grabmales die „Erstabnahmebescheinigung“ entsprechend der TA Grabmal dem Friedhofsträger vorlegt;
  7. 7. 20. entgegen § 33 Abs. 1 als Verfügungs-/ Nutzungsberechtigte Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
  8. 8. 21. entgegen § 34 Abs. 1 Grabmale, sonstige Grabausstattung oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes beseitigt;
  9. 9. 22. entgegen § 36 Abs. 2 verwelkte Blumen und Kränze nicht von der Grabstätte unverzüglich entfernt oder nicht an den dafür vorgesehenen Plätzen entsorgt;
  10. 10. 23. entgegen § 36 Abs. 4 Grabschmuck aus künstlichen Stoffen (z.B. Draht, Blech, Metallimitation, Kunststoff, Kunstrasen, Papier) verwendet oder unwürdige Gefäße (z.B. Konservendosen) oder künstliche, reflektierende, phosphorisierende oder leuchtende Steine oder Kies sowie LED-Leuchten aufstellt;
  11. 11. 24. entgegen § 36 Abs. 5 Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 € geahndet werden.(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Fulda - Ordnungsamt.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Fulda, 15.12.2021

Der Magistrat der Stadt Fulda

Siegel

gez. Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

(veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 28.12.2021)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FULDA UNSERE STADT

Gebührenordnung

für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Stadt Fulda, sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen), werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(3) Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  1. 1. den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  2. 2. sich gegenüber der Stadt Fulda zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  3. 3. zur Bestattung nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet ist oder sorgepflichtige Person ist,
  4. 4. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des jeweiligen Friedhofs und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Fulda, 15.12.2021

Der Magistrat der Stadt Fulda

Siegel

gez. Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis

Übersicht:

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 2. Inanspruchnahme von städtischen Einrichtungen bzw. Leistungen
  3. 3. Umbettungen
  4. 4. Gebühren für die Nutzung von Grabstätten
  5. 5. Benutzung der Friedhofseinrichtungen
  6. 6. Grabumrandung einschließlich Materiallieferung
  7. 7. Bereitstellung Dauerfundament
  8. 8. Abräumen eines Grabdenkmales
  9. 9. Verwaltungsgebühren

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
1.0Bestattungsgebühren
1.1Erdbestattungen
1.1.1Bestattung/Wiederbestattung einer Leiche oder deren Gebeine850,00
1.1.2Bestattung/Wiederbestattung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres oder dessen Gebeine550,00
1.1.3Tiefbestattungszuschlag150,00
1.1.4Bestattung von personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburten in einem besonderen Grabfeld (namenlos) einschl. Überlassung und Pflege des Grabes350,00
Mit der Gebühr unter der Lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.4 sind abgegolten: -Ausheben und Schließen der Grabstätte -Transport von Kränzen von der Trauerfeier zur Grabstätte -Grabnacharbeiten Für Sonderleistungen (z.B. durch Übergröße des Sarges) werden zusätzliche Gebühren in Höhe der tatsächlichen Mehraufwendungen

berechnet. Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
1.1.5Zusatzgebühr für Bestattung eines Sarges an Samstagen600,00
1.2Urnenbestattungen
1.2.1Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne500,00
Mit der Gebühr unter der Lfd. Nr. 1.2.1 sind abgegolten: -Ausheben und Schließen der Grabstätte -Aufbewahrung der Urne -Transport von Kränzen von der Trauerfeier zur Grabstätte auf demselben Friedhof Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
1.3Zusatzgebühr für Bestattung einer Urne an Samstagen300,00
Lfd. Nr.BezeichnungEuro
2.0Inanspruchnahme von städt. Einrichtungen bzw. Leistungen
2.1Benutzung der Trauerhalle auf dem Zentralfriedhof, dem Friedhof Frauenberg und dem Hauptfriedhof West für die ersten 30 Minuten200,00
2.2Verlängerung der Trauerhallenbenutzung je angefangene 15 Minuten100,00
2.3Benutzung der Trauerhalle auf allen anderen (nicht unter Nr. 2.1 genannten) Friedhöfen für die ersten 60 Minuten200,00
2.4offene Trauerhalle (Gläserzell, Kämmerzell)100,00
2.5Zusatzgebühr für Nutzung der Trauerhalle an Samstagen100,00
2.6Sargaufbewahrung in der Leichenhalle für den angefangenen 1.Tag70,00
2.7Sargaufbewahrung in der Leichenhalle für jeden weiteren angefangenen Tag. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Leichenhalle auch als Trauerhalle entfällt die Sargaufbewahrungsgebühr für den Tag der Inanspruchnahme als Trauerhalle (nicht möglich am Zentralfriedhof, Friedhof Frauenberg und Hauptfriedhof West)35,00
2.8Benutzung Abschiedsraum120,00
2.9a) Zuschlag für die Benutzung der Tiefkühlzelle für den angefangenen 1. Tag b) für jeden weiteren angefangenen Tag* 140,00 * 120,00
2.10Benutzung des Sezierraumes pro Tag200,00
2.11Benutzung des Notsarges55,00
2.12Lieferung und Aufstellung eines vorläufigen Grabkreuzes* 40,00
2.13Inanspruchnahme von städtischen Bediensteten zur Überführung zum Grab und Beisetzung a) eines Erwachsenen – 4 Träger b) für jeden weiteren Träger c) eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres d) einer Urne* 220,00 * 55,00 * 110,00 * 55,00

3.0Umbettungen
3.1Ausgrabung einer Leiche oder deren Gebeine (ohne Sarglieferung)1.500,00
3.2Ausgrabung eines Kindes, das bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder dessen Gebeine (ohne Sarglieferung)750,00
3.3Ausgrabung einer Urne660,00
3.4Bei einer Ausgrabung aus einer Tiefgrablage wird zu den unter Abs. 3.1 und 3.2 angeführten Gebühren ein Zuschlag erhoben150,00
3.5Versand einer Urne (Aschengefäß ohne Überurne) a) im Inland b) in das Ausland zzgl. der jeweilig erhöht anfallenden Kosten70,00 80,00
4.0Gebühren für die Nutzung von Grabstätten
4.1Nutzungsrechte an Erdgrabstätten
4.1.1Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgrabstätten a) 40-jährige Nutzung an einer Wahlgrabstätte b) 40-jährige Nutzung an einer Tiefwahlgrabstätte c) 40-jährige Nutzung an einer Rasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht einschließlich Pflege d) 40-jährige Nutzung an einer Rasentiefwahlgrabstätte mit Steinpflicht einschließlich Pflege1.800,00 2.200,00 2.400,00 2.800,00
Lfd. Nr.BezeichnungEuro
Für die nachträgliche Änderung eines Wahlgrabes in ein Tiefwahlgrab wird rückwirkend mit Nutzungsbeginn die z.Z. gültige Differenzgebühr zwischen Buchstabe 4.1 a) und b) erhoben.
4.1.2Verlängerung von Nutzungsrechten an 1. einer Wahlgrabstätte pro Jahr 2. einer Tiefwahlgrabstätte pro Jahr 3. einer Rasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht pro Jahr 4. einer Rasentiefwahlgrabstätte mit Steinpflicht pro Jahr45,00 55,00 60,00 70,00
4.1.3Überlassung einer Erdreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) für Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres b) für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres c) Rasenreihengrab mit Steinpflicht einschließlich Pflege d) Rasenreihengrab für anonyme Erdbestattungen auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Pflege1.100,00 350,00 1.800,00 1.800,00
4.2Nutzungsrechte an Urnengrabstätten
4.2.1Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten a) 40-jährige Nutzung an einer Urnenwahlgrabstätte (für 4 Urnen) b) 40-jährige Nutzung an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (für 4 Urnen) mit Steinpflicht einschließlich Pflege c) 40-jährige Nutzung an einer Urnenbaumwahlgrabstätte (für 4 Urnen) einschließlich Pflege1.200,00 1.600,00 1.600,00
4.2.3Verlängerung von Nutzungsrechten an

1. einer Urnenwahlgrabstätte pro Jahr30,00
2. einer Urnenrasenwahlgrabstätte mit Steinpflicht pro Jahr40,00
3. einer Urnenbaumwahlgrabstätte pro Jahr40,00
4.2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes auf die Dauer der Ruhezeit
a) für ein Urnenreihengrab550,00
b) für ein Urnenrasenreihengrab mit Steinpflicht einschließlich Pflege950,00
c) für ein anonymes Urnenrasenreihengrab einschließlich Pflege950,00
d) für ein Urnenbaumreihengrab einschließlich Pflege950,00
4.3Nutzungsrechte an »Besonderen Urnengrabstätten«
4.3.1a) 40-jährige Nutzung an einer Urnen-Erdröhre für 2 Urnen einschließlich Pflege1.600,00
5.0Benutzung der Friedhofseinrichtungen für Wahlgrabstätten, Tiefwahlgrabstätten, Erdreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Kindergrabstätten
5.1Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, z.B. Wasserentnahme und Abfallbeseitigung, wird je Grabeinheit für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist eine Gebühr erhoben. Sie ist im Voraus zu entrichten und wird fällig bei Reihengräbern mit Anmeldung des Bestattungsfalles sowie bei Wahlgräbern mit dem Zeitpunkt des Graberwerbes bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Gebühr pro Jahr und Grabeinheit beträgt für: a) Wahlgräber und Reihengräber (Erdbestattungen) b) Urnen- und Kindergräber15,00 10,00
Lfd. Nr.BezeichnungEuro
6.0Grabumrandung einschließlich Materiallieferung
6.1Erstellen der Grabumrandung einschl. Materiallieferung
a) für ein Wahlgrab oder Reihengrab (Erdbestattung)250,00
b) für ein Urnenwahlgrab180,00
c) für ein Urnenreihengrab160,00
d) für ein Kinderreihengrab160,00
6.2Herrichten bereits vorhandener Grabumrandungsplatten
a) für ein einstelliges Wahlgrab/Reihengrab (Erdbestattung)* 50,00
b) für ein mehrstelliges Wahlgrab (Erdbestattung)* 65,00
c) für ein Urnen- oder Kindergrab* 35,00
7.0Bereitstellung Dauerfundament
7.1Für die Bereitstellung eines Dauerfundaments wird bei Neuerwerb pro Grabstätte eine Gebühr erhoben in Höhe von (nur in entsprechenden Abteilen)120,00
8.0Abräumen eines Grabdenkmales
8.1Für das Abräumen eines Grabdenkmales einschl. Fundament, Gehölze und Grabumrandung sowie herrichten und ansäen der Grab-

stätte wird folgende Gebühr erhoben:
a) für ein Reihengrab* 300,00
b) für ein Urnenreihen-, Urnenwahl- und Kindergrab* 200,00
c) für ein Wahlgrab (Einzelstelle)* 300,00
d) für ein mehrstelliges Wahlgrab* 350,00
9.0Verwaltungsgebühren
9.1Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales60,00
9.2Ausstellung Ersatzbescheinigung bei Verlust der Graburkunde25,00
9.3Umschreibung von Grabrechten auf den Rechtsnachfolger30,00
9.4Tausch einer nicht belegten Grabstätte60,00
9.5Bearbeitung eines Grabrückgabeantrages »Wahlgrab«40,00
9.6Änderung nach Aufnahme der Sterbefallanzeige30,00
9.7Ausstellung eines Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende für 1 Jahr100,00
9.8Messingschild graviert für Himmelsgarten je Stück50,00
9.9Messingschild graviert für Urnen-Erdröhre je Stück70,00

**Erläuterung zu \*:**

Bei diesen Beträgen handelt es sich - mit der Anwendung der neuen Besteuerung der öffentlichen Hand i. S. d. § 2b UStG - um Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.