Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2023 (1. Änderungssatzung FriedGebS, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenthal (Pfalz) – 1. Änderungssatzung vom 20.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)
Friedhofsgebührensatzung 7/4
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Friedhofsgebührensatzung – FriedGebS -) vom 20.12.2023
Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat in seiner Sitzung vom 13.12.2023 auf-grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2,7,8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 28 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Friedhofssatzung - FriedS -) vom 12.04.2018 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2021 folgende
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankenthal (Pfalz) und der dortigen Ein-richtungen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistun-gen der Stadt Frankenthal (Pfalz) werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze er-geben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Sat-zung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. Personen, die nach § 9 des Bestattungsgesetzes verantwortlich sind,
- 2. Antragsteller,
- 3. wer die Benutzung des Friedhofes und /oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 4. wer ein Nutzungsrecht nach § 17 Friedhofsatzung erwirbt,
- 5. wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
- 6. wer für die Gebührenschuld eines anderen haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Friedhofsgebührensatzung 7/4
§ 4 Auslagen
Wird die Stadt im Wege der Ersatzvornahme für den Grabnutzungsberechtigten tätig, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen einschließlich des notwendigen Personalaufwands zu erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung (FriedGebS) tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen der Friedhofs-gebührensatzung (FriedGebS) vom 23.06.2021 außer Kraft.
STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ) Frankenthal (Pfalz), den 20.12.2023
Martin Hebich Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande ge-kommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von An-fang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jah-res nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sach-verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Friedhofsgebührensatzung 7/4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenthal (Pfalz) Gebührensätze I. Überlassung von Grabnutzungsrechten 1. Gebühr für eine Reihengrabstätte
- 1.1. Kinderreihengrabstätte 800,00 € für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.2. Erwachsenenreihengrabstätte 1.350,00 € für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
- 1.3. Rasengrabstätte für Sargbestattung – auch anonym 3.100,00 € (einschließlich Pflege)
- 1.4. Urnenreihengrabstätte 1.350,00 €
- 1.5. anonyme Urnengrabstätte 1.250,00 € (einschließlich Pflege) 2. Gebühr für eine Wahlgrabstätte
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte 900,00 € Erdwahlgrabstätte je Grabstelle (für die Dauer von 20 Jahren)
- 2.2. Erwachsenenwahlgrabstätte 2.000,00 € Erdwahlgrabstätte je Grabstelle (für die Dauer von 30 Jahren)
- 2.3. Urnenwahlgrabstätte 2.000,00 € je Grabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 3. Gebühr für eine Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage einschließlich Pflege beträgt
- 3.1. 1er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen (20 Jahre) 1.450,00 €
- 3.2. 2er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen (30 Jahre) 3.350,00 €
- 3.3. 2er – Urnengrabstätten 2.750,00 € mit einer dafür vorgesehenen Einrichtung wie z.B. Urnenröhren in Urnengemeinschaftsanlagen (30 Jahre) 4. Gebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für je- des angefangene Jahr
- 4.1. Kinderwahlgrabstätte 45,00 € Erdwahlgrabstätte
- 4.2. Erwachsenenwahlgrabstätte 66,00 € Erdwahlgrabstätte
- 4.3. Urnenwahlgrabstätte 66,00 €
- 4.4. 2er – Urnengrabstätten 111,00 € in Urnengemeinschaftsanlagen
- 4.5. 2er – Urnengrabstätten 91,00 € in einer dafür vorgesehenen Einrichtung wie z.B. Urnenröhren in Urnengemeinschaftsanlagen
Friedhofsgebührensatzung 7/4 5. Bestattung in ein bestehendes Grab Beisetzung in ein bestehendes Erd- oder Urnengrab pro Jahr 25,00 € nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach der letzten Beisetzung oder dem Neuerwerb. Etwaige Nutzungsrechtsverlängerungen bleiben dabei unberührt. II. Grabarbeiten für Beisetzungen Dies beinhaltet das Öffnen und Schließen der Grabstätte, sowie das Auslegen von Grabmatten. 1. Gebühr für ein Erdgrab
- 1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
- 1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.100,00 € auf Normalhöhe
- 1.3. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.250,00 € mit Tieferlegung
2. Gebühr für ein Urnengrab
- 2.1. für die Urnenbeisetzung in der Erde 300,00 €
- 2.2. für die Urnenbeisetzung 220,00 € in einer dafür vorgesehenen Einrichtung wie z.B. Urnenröhren III. Benutzung von Friedhofseinrichtungen 1. Nutzung der Trauerhalle 320,00 € Dies beinhaltet die Trauerhalle, die Nutzung der musikalischen Hilfsmittel sowie den bereitgestellten Hallenschmuck. 2. Zellennutzung
- 2.1. für die Aufbahrung eines Leichnams in einer Kühlzelle / im Kühlraum 90,00 € pro angefangenen Tag
- 2.2. für die Aufbahrung eines Leichnams im begehbaren 15,00 € Aufbewahrungsraum, je angefangene Stunde
3. Benutzung des Sektionsraumes 30,00 € Der Betrag stellt die Grundgebühr dar. Hinzu kommen noch die Kosten für die Reinigung, welche sich nach dem tatsächlichen Aufwand richten. IV. Verwaltungstätigkeiten 1. Antragsbearbeitung
- 1.1. Wechsel des Nutzungsberechtigten 86,00 €
- 1.2. Verlängerung eines Nutzungsrechts 86,00 €
- 1.3. Sonstige Anträge 86,00 € 2. Antragsbearbeitung Grabmalgenehmigung
- 2.1. Grabmalgenehmigung für Wahl- und Reihengrabstätten 173,00 € nach TA - Grabmal
- 2.2. Genehmigung einer Grabplatte bei Gemeinschaftsgrabanlagen 86,00 €
Friedhofsgebührensatzung 7/4 3. Gebühr für eine Zulassung von gewerblichen Arbeiten 115,00 € gemäß § 6 der Friedhofssatzung pro Jahr beträgt
V. Sonstige Leistungen 1. Stundensatz Friedhofsmitarbeiter 49,70 € 2. Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes 50,00 € für jedes angefangenes Jahr 3. Umbettung Die Gebühr berechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
2. Friedhofssatzung Stand: 12.04.2018 (FriedS i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung – FriedS) der Stadt Frankenthal (Pfalz) vom 12.04.2018 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2021
Friedhofssatzung 7/3 S A T Z U N G
für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frankenthal (Pfalz) (Friedhofssatzung – FriedS -) vom 12.04.2018 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2021
Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 Bestattungsgesetz (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen am 12.05.2021 die folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Frankenthal (Pfalz) gelege-nen und vom Eigen – und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) verwalteten Fried-höfe:
a) Hauptfriedhof Wormser Straße, b) Friedhof im Vorort Eppstein, c) Friedhof im Vorort Flomersheim, d) Friedhof im Vorort Mörsch, e) Friedhof im Vorort Studernheim.
Diese Friedhöfe sind in den Lageplänen in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt.
(2) Sie gilt auch für die jüdischen Friedhöfe, sofern für diese keine besonderen Vor-schriften anzuwenden sind.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe werden als Teil des Eigenbetriebes Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverord-nung in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen der Betriebssatzung für den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) geführt.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Frankenthal (Pfalz) waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) durch die Verfügung eines Nutzungsberechtigten ein Recht auf Beisetzung haben oder,
d) ohne Einwohner zu sein, nach dem Landesgesetz über das Friedhofs- und Bestat-tungswesen zu bestatten sind.
7/3 Friedhofssatzung (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Frankenthal (Pfalz).
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Auf das Nutzungsrecht für unbelegte Grabstätten kann bei einer Schließung oder Ent-widmung eines Grabfeldes oder eines Friedhofsteils verzichtet werden. Entrichtete Ge-bühren für die nicht genutzten Grabstätten werden anteilig der Restlaufzeit des Nut-zungsrechtes der Grabstätten zurückerstattet.
(2) Besteht die Absicht der Schließung oder werden Friedhöfe, Friedhofsteile oder ein-zelne Grabstätten geschlossen, so werden keine neuen Nutzungsrechte mehr verge-ben. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Werden Nutzungsrechte auf-gehoben, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Be-stattungseinrichtung. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrab-stätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Wohnsitz bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehöri-gen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsbe-rechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(7) Für folgende Friedhofsteile bestehen nachfolgende besondere Regelungen:
1. Hauptfriedhof, Sternbecken Es werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bestehende Nutzungs-rechte haben Bestandsschutz und sind verlängerbar.
Friedhofssatzung 7/3 2. Vorortfriedhof Eppstein, neuer Teil Es werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bestehende Nutzungs-rechte haben Bestandsschutz und sind verlängerbar.
3. Vorortfriedhof Flomersheim: Alter Teil Nordmauer ab dem vorletzten Brunnen in Richtung Ostmauer Alter Teil A ab dem letzten Brunnen in Richtung Ostmauer Alter Teil B ab dem letzten Brunnen in Richtung Ostmauer Alter Teil Ostmauer Alter Teil Südmauer ab der Trauerhalle in Richtung Ostmauer Neuer Teil Nordmauer Neuer Teil A Neuer Teil B Für die o.g. Bereiche werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Beste-hende Nutzungsrechte haben Bestandsschutz und sind verlängerbar.
4. Vorortfriedhof Mörsch, alter Teil Es werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bestehende Nutzungs-rechte haben Bestandsschutz und sind verlängerbar.
Die Flächen sind in den Lageplänen in der Anlage der Satzung gekennzeichnet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Besuchszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Eigen- und Wirtschaftsbe-triebes Frankenthal (Pfalz) betreten werden.
(2) Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann aus besonderem An-lass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend unter-sagen.
(3) Totengedenkfeiern, Gedenkfeiern und sonstige Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Genehmigung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz). Sie müssen mindestens 7 Tage zuvor beim Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankent-hal (Pfalz) beantragt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Per-sönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eigen– und Wirtschaftsbetrie-bes Frankenthal (Pfalz) sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten. Schulklassen, Kindergartengruppen oder andere Gruppen haben sich zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
7/3 Friedhofssatzung (3) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere untersagt:
a) die Störung von Ruhe und Ordnung, insbesondere die Störung von Trauerfei-erlichkeiten und Bestattungen und Gedenkfeiern,
b) das Rauchen im gesamten Friedhofsbereich einschließlich der Gebäude,
c) das Mitführen von Tieren, ausgenommen Behindertenbegleithunden,
d) das Besteigen von Einfriedungen, Gebäuden und sonstigen baulichen
Anlagen,
e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z.B. Inliner,
Skateboards, Rollschuhen, Kickboards etc.) zu befahren; ausgenommen sind
Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Frankenthal (Pfalz) und
Fahrzeuge der auf dem Friedhof zugelassenen Dienstleistungsunternehmen.
Das Mitführen von Fahrrädern und Handwagen zur Beförderung von Material
zur Grabpflege ist zulässig. Das Befahren der Hauptwege mit Fahrrädern in
Schrittgeschwindigkeit ist erlaubt, sofern keine Störung des Bestattungs-
betriebes stattfindet.
f) die Verunreinigung von Einrichtungen und Friedhofswegen, sowie das
Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür bestimmten Stellen
und Behältnisse,
g) das Betreten von Grünanlagen und fremden Grabstätten,
h) die Beschädigung oder Beschmutzung von Grabstätten, baulicher Anlagen
und Einpflanzungen,
i) die Ausführung von störenden Friedhofsarbeiten an Sonn- und Feiertagen
oder in der Nähe einer Bestattung,
j) das Anbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
k) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen,
außer zu privaten Zwecken,
l) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
m) Druckschriften zu verteilen,
n) das Entsorgen von Abfällen, die nicht aus Anlass der Pflege von Grabstätten
entstanden sind.
Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen
Friedhofssatzung 7/3
§ 6 Ausführen von Dienstleistungen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungsunternehmen) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorheri-gen Zulassung durch den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz), der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Ausführung der Tätigkeit ist ein Werktag zuvor bei dem Eigen – und Wirtschafts-betrieb Frankenthal (Pfalz) anzuzeigen. Näheres regelt die Nutzungsrichtlinie "Ge-werbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen".
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungsunternehmen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt auf Antrag einmalig oder für die Dauer eines Jahres nach der Zahlung der festgesetzten Verwaltungsgebühr. Mit der Zulassung wird eine Be-rechtigungskarte erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verse-hen werden. Die Berechtigungskarte ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ei-gen– und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) auf Verlangen vorzuweisen. Die jährliche Zulassung ist mindestens zwei Monate vor Beginn des Zulassungszeitrau-mes zu beantragen. Die für die Zulassung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind mit der Antragstellung bei dem Eigen– und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) vorzulegen.
(4) Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn die Dienstleistungsun-ternehmen trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssat-zung verstoßen.
(5) Die Dienstleistungsunternehmen und ihre Bediensteten oder ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle von ihnen verursachten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
(6) Im Rahmen Ihrer Tätigkeit ist den Dienstleistungsunternehmen das Befahren der Friedhöfe grundsätzlich von Montag bis Donnerstag jeweils ab Beginn der regulären Öffnungszeit bis längstens 13.00 Uhr gestattet, Freitag bis 12.00 Uhr. Ausnahmen hiervon sind mit dem Eigen – und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) abzustim-men. Das Befahren der Friedhöfe bedarf der schriftlichen Zulassung durch den Ei-gen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz). Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht größer als 7,5 t sein und die Breite des Fahrzeuges nicht mehr als 2,10 m be-tragen.
7/3 Friedhofssatzung (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass hiervon keine Gefährdung für Dritte ausgeht. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungs-unternehmen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest – und Ver-packungsmaterial ablagern. Sie sind von ihnen selbst zu verwerten oder zu entsor-gen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Dienstleistungsunternehmen haben auf den Friedhö-fen ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass die Besucherinnen und Besucher der Fried-höfe nicht beeinträchtigt werden und andere Fahrzeuge die Wege noch befahren können.
(8) Bei der Abräumung von Grabstätten müssen die Dienstleistungsunternehmen die abgeräumten Steine, Einfassungen und Fundamentreste mitnehmen. Diese dürfen nicht auf dem Friedhof zwischengelagert werden. Nicht abgeräumte oder nicht voll-ständig abgeräumte Grabstätten werden vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Fran-kenthal (Pfalz) geräumt und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung ge-stellt.
(9) Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine ein-heitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen An-sprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355) abwickeln. Einheitliche Ansprechpartner sind die Struktur- und Genehmigungsbehör-den Nord und Süd.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt in der Regel
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
- für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre
(2) Ergänzend zu Absatz 1 verlängern sich die Ruhezeiten
a) auf dem Hauptfriedhof
- um weitere 5 Jahre, sofern eine Grabflächenabdeckung bis zu 30 % gewählt wird
- um weitere 10 Jahre, sofern eine Grabflächenabdeckung von 31 % bis 50 % ge-
wählt wird.
Von dieser Regelung nicht berührt sind die Bereiche Stern A und Stern B sowie Abschnitt III Block 9 und Block 9 U; hier gelten die unter Absatz 1 benannten Ruhezeiten für Grababdeckungen bis zu 100 %.
Friedhofssatzung 7/3 b) Auf den Friedhöfen Eppstein, Flomersheim und Mörsch verlängern sich die Ruhezeiten um weitere 5 Jahre, sofern eine Grabflächenabdeckung von mehr als 50 % erfolgt.
(3) Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Bestattung.
(4) Sollte die Bodenbeschaffenheit es erfordern, kann die Ruhezeit durch den Eigen-und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) für einzelne Grabfelder oder Friedhofsblö-cke verlängert werden.
§ 8 Bestattung, Grabstätten
(1) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen, Lei-chenresten und Leichenteilen sowie die Beisetzung der Aschen von Leichen, Lei-chenresten oder Leichenteilen unter sowie über der Erde oder in dafür vorgesehene Einrichtungen wie z.B. Urnenröhren.
(2) Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern, sowie das Öffnen entsprechender Ein-richtungen, wird von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) vorge-nommen.
(3) Gebeine aus früheren Bestattungen, Aschenreste und ihre Behältnisse sind zu sammeln und unter der Sohle des Grabes beizusetzen.
(4) Ist die Leiche noch nicht verwest, so ist das Grab wieder zu schließen, soweit nicht eine Umbettung oder nachträgliche Tieferlegung erfolgen soll.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat vor der Bestattung das Grabzubehör zu entfernen. Grabmale sind vor der Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(6) Die Bestattungszeiten werden von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankent-hal (Pfalz) festgesetzt.
(7) In Erdwahlgrabstätten können pro Quadratmeter bis zu 2 Urnen beigesetzt wer-den, wenn sich das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ende der Ruhefrist der beizusetzenden Asche erstreckt. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Urnen, in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Endet das jeweilige Nutzungsrecht vor diesem Zeitpunkt, ist eine Beisetzung nur möglich, wenn zuvor eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt ist.
(8) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind - soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen – zur Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnehmen. Sollen die Wertgegenstände mit beigesetzt werden, so hat der Einlieferer eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung der/ des Erben bzw. nächsten Angehörigen vorzulegen. Eine Haftung für Verlust solcher Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7/3 Friedhofssatzung (9) Findet nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach der letzten Beisetzung in diesem Grab oder nach dem Neuerwerb, eine weitere Beisetzung statt, so wird eine zusätzli-che Gebühr für die Restnutzungsdauer (vgl.
§ 13 Eigentum
und Nutzungsrechte, Art der Grabstätten) fällig.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Eigen- und Wirtschaftsbe-triebes Frankenthal (Pfalz). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ru-hezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Ur-nenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Umbettungen von Leichen dürfen unbeschadet von Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum dritten Jahr nach der Beisetzung und frühestens wieder ab dem zwölften Jahr nach der Beisetzung vorgenommen werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Inhabers der Graburkunde, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Inhaber der Graburkunde.
(6) Alle Umbettungen werden von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Neben der Entrichtung von Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Endet das jeweilige Nutzungsrecht der aufnehmenden Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, so ist eine Umbettung nur möglich, wenn zuvor eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt ist.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
Friedhofssatzung 7/3
§ 10 Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldeydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzu-behör und – Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Natur-textilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann Nachweise über die Schadstofffreiheit der eingesetzten Materialien verlangen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) bei Anmeldung der Bestat-tung einzuholen. Die Särge für Kindergräber sollen höchstens 1,20 m lang, 0,60 breit und 0,60 m hoch sein. Die Urnen (einschließlich Überurnen) sollen höchstens 0,35 m breit und 0,40 m hoch sein.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 11 Wahlmöglichkeiten
(1) Die Belegungspläne der Friedhöfe (Anlagen 1-5 ) sind Bestandteil dieser Satzung. Sie weisen Abteilungen mit und ohne Gestaltungsvorschriften aus.
(2) In den Belegungsplänen können Bereiche gekennzeichnet werden, in welchen nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung Abschläge für eine vorrangige Bele-gung festgesetzt werden.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Ab-teilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beiset-zung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. Die dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) vorliegende Anmeldung ist verbindlich. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Änderungen sind dem Eigen – und Wirt-schaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Bereiche der einzelnen Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der dieser Satzung beigefügten Anlage.
§ 12 Jüdischer Friedhof
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die als "Jüdische Friedhöfe" ge-kennzeichneten Teile des Hauptfriedhofs nur insoweit, als sie den jüdischen Riten nicht entgegenstehen.
7/3 Friedhofssatzung (2) Die Unterhaltung der Grabstätten in diesen gekennzeichneten Teilen, die vor Kriegsende angelegt worden sind, obliegt dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Fran-kenthal (Pfalz). Die Unterhaltung der Grabstätten von Einwohnern der Stadt Fran-kenthal (Pfalz) mit jüdischem Glauben, welche den Zweiten Weltkrieg in Frankenthal überlebt haben bzw. nach Kriegsende nach Frankenthal zurückgekehrt sind, obliegt dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) gleichermaßen.
IV. Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 13 Eigentum und Nutzungsrechte, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz).
(2) Rechte an ihnen können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
c) Familiengrabstätten
d) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
e) Gemeinschaftsgrabanlagen für 1er und 2er - Urnengrabstätten
f) anonyme Erd- und Urnengrabstätten
g) Muslimische Grabstätten
h) Ehrengrabstätten
i) Kriegsgräber
(4) Erdreihengrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzelgräber), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit eines zu Bestattenden zugeteilt werden.
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
(5) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Nut-zungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben
Friedhofssatzung 7/3 Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
Die Nutzungsrechte für Erd- und Urnenwahlgräber werden bei Bestattung von Lei-chen und Aschen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf die Dauer von 20 Jahren und bei Leichen und Aschen über 5 Jahre auf die Dauer von 30 Jahren verliehen.
(6) Familiengräber sind mindestens zwei nebeneinander liegende Wahlgrabstätten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. Sie sind gemeinsam zu erwerben und gemeinsam zu pflegen. Familiengrabstätten können in ihrer Laufzeit nur gemeinsam verlängert werden.
(7) Rasengrabstätten für Erdbestattungen sind Einzelgräber. Rasengrabstätten für Urnen sind Wahlgrabstätten für 30 Jahre. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Rasengrabfelder un-terliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Diese sind in der Anlage zu § 21 Friedhofssatzung verbindlich geregelt.
(8) Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung mehrerer Verstorbener auf ei-ner Fläche, welche von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) be-stimmt wird. Es besteht die Möglichkeit diese als 1er- oder als 2er – Urnengrabstätte zu erwerben. Im Einzelfall sind die Bestimmungen für die jeweiligen Grabtypen anzu-wenden.
(9) Anonyme Erd- und Urnengrabstätten sind Reihengrabstätten, in denen nach Ein-tritt des Bestattungsfalls auf Antrag ein Sarg oder eine Urne ohne Anbringung von Kennzeichen personenbezogener Daten beigesetzt wird. Ein über die Bestattung hinausgehendes Nutzungsrecht entsteht nicht und kann auch nicht erworben werden.
(10) Muslimische Grabstätten sind Einzelgrabstätten mit einer Laufzeit von 30 Jah-ren. Sie sind auf Antrag jederzeit verlängerbar. Näheres ist in der „Nutzungsrichtlinie für muslimische Beisetzungen“ geregelt.
(11) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die aus besonderem Anlass durch Be-schluss des Stadtrates der Stadt Frankenthal (Pfalz) entweder auf Zeit oder auf die Dauer des Bestehens des Friedhofes angelegt und vom Eigen- und Wirtschaftsbe-trieb Frankenthal (Pfalz) gepflegt werden.
(12) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt werden, die im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder als Opfer von Gewaltherrschaft ums Leben gekommen sind oder die der Erinnerung an diese dienen. Die Zuerken-nung, die Anlage, die Unterhaltung und die Pflege von Ehrengrabstätten obliegen (einzeln oder in geschlossenen Feldern) ausschließlich dem Eigen- und Wirtschafts-betrieb Frankenthal (Pfalz).
(13) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnen-wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7/3 Friedhofssatzung
§ 14 Grüfte
(1) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zulässig.
(2) Die Neubelegung bestehender Grüfte ist zulässig.
(3) Grüfte dürfen nur mit gesundheitspolizeilicher Erlaubnis unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betreten werden.
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst die Befugnis
a) zur Bestattung einer Leiche oder der Asche,
b) zu einer die Würde des Friedhofs wahrenden gärtnerischen Gestaltung und Pflege der Grabstätte,
c) zur Aufstellung von Grabzeichen oder Grabmalen,
d) zur späteren Bestattung von Leichen und Aschen, soweit die Ruhezeit gewahrt wird oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(2) Über das Bestehen des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird eine Grabur-kunde ausgestellt.
(3) Der Lauf der Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Bestattung. Bei Erwerb von Wahlgrabstätten vor Eintritt eines Bestattungsfalles mit dem Tag der Verleihung des Nutzungsrechts durch Ausstellung der Graburkunde. Ein Erwerb vor Eintritt eines Be-stattungsfalles bei Urnenrasengräber ist nicht möglich. Ebenfalls ist ein Erwerb einer 1er- oder 2er- Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage vor Eintritt eines Bestattungsfalles nicht möglich.
(4) Das Nutzungsrecht ist mit schriftlicher Zustimmung des Eigen- und Wirtschafts-betriebes Frankenthal (Pfalz) übertragbar.
(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann aus wichtigem Grund, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sofern die zukünf-tige freie Fläche eine Grabstätte mit gleicher Grabart und den Vorgaben der aktuellen Friedhofssatzung ermöglicht, sind mit Genehmigung des Eigen- und Wirtschaftsbe-triebes Frankenthal (Pfalz) Ausnahmen möglich.
Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes an unbelegten Grabstätten wird die Gebühr für die vorhandener Restlaufzeit zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nur aufgrund eines schriftlichen Antrags.
Friedhofssatzung 7/3 (6) Nutzungsrechte können vor Ablauf der Nutzungsdauer, jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeiten für Leichen und Asche (vgl. § 7) mit Zustimmung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebs Frankenthal (Pfalz) beendet werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
§ 16 Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag verlängert werden, falls anzunehmen ist, dass das Grabfeld nach Ablauf der Nutzungsfrist in der gleichen Abteilung erhalten oder erneut mit Grabstätten belegt werden soll.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Grundsätzlich darf in einem Reihengrab nur eine Leiche bestattet oder eine Urne bei-gesetzt werden. Eine Umwandlung eines Reihengrabs in ein Wahlgrab ist nur mit Genehmigung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) in Ausnahme-fällen erlaubt. Die Umwandlung von einem Reihengrab in ein Wahlgrab ist nur unter Rückgabe des Nutzungsrechtes an dem Reihengrab und dem Erwerb eines Nut-zungsrechtes als Wahlgrab mit neuer Laufzeit des Nutzungsrechtes möglich. Die bei Verleihung des Grabnutzungsrechtes an dem Reihengrab gezahlte Grabnutzungsge-bühr, welche zum Zeitpunkt der Umwandlung auf die Restlaufzeit entfällt, wird ange-rechnet.
(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten erfolgt für die Dauer von mindestens einem Jahr unter Beachtung der Ruhezeiten nach § 7 dieser Sat-zung.
§ 17 Nutzungsberechtigte
(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der in Satz 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
Nutzungsberechtigt sind in der nachstehenden Reihenfolge folgende Personen:
a) der überlebende Ehegatte bzw. der/die eingetragene Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.
b) die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
e) die Eltern,
7/3 Friedhofssatzung
f) die vollbürtigen Geschwister,
g) die Halbgeschwister,
h) die Stiefgeschwister,
i) die nicht unter a-h fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die älteste Person nutzungsberechtigt, sofern keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 18 Maße der Grabstätten
(1) Reihen- und Wahlgrabstätten für Bestattungen werden in folgenden Abmessungen angelegt:
a) für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m (sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen)
Breite 1,00 m
Abstand 0,25 m
Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt 1,00 m.
b) für Leichen von Personen im Alter über 5 Jahren
Länge 2,50 m
Breite 1,00 m
Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt 1,80 m.
c) für Aschenbestattungen in Urnenwahlgrabstätten
Länge 1,00 m bis max. 1,20 m
Breite 0,80 m bis max. 1,00 m
Abstand 0,25 m
d) für Aschenbestattungen in Urnenreihengrabstätten
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
Abstand 0,25 m
Friedhofssatzung 7/3
e) für Aschenbestattungen in anonymen Urnengrabstätten
Länge 0,40 m
Breite 0,40 m
Die Tiefe eines Urnengrabes von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt 0,65 m.
Abs. 2 findet keine Anwendung.
f) für Aschebestattungen in Rasengrabstätten
Länge 0,80 m
Breite 0,80 m
Abstand 0,20 m
g) für Erdbestattungen in Rasengrabstätten
Länge 2,30 m
Breite 1,00 m
i) Für Familiengrabstätten
Länge 2,50 m
Breite 1,40 m je Grabstelle
(2) Bei Tieferlegung, soweit dies aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse möglich und nach der Friedhofssatzung zulässig ist, beträgt die Grabtiefe 2,40 m.
(3) Abweichungen von den in Abs. 1 und 2 angegebenen Maßen sind zulässig, so-weit die Planung es erfordert oder zulässt, insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Grabstätten zu einem Grab.
(4) Der Mindestabstand zwischen Einfassungen benachbarter Gräber muss bei Neu-belegung von Grabstätten mindestens 40 cm betragen.
V. Gestaltung
§ 19 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagege-wahrt wird.
7/3 Friedhofssatzung (2) Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile da-von müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.
(3) Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Eigen- und Wirtschaftsbe-trieb Frankenthal (Pfalz).
(5) Der Nutzungsberechtigte hat nach Ablauf der Nutzungsfrist das Recht und die Pflicht, innerhalb von 3 Monaten auf eigene Kosten die in seinem Eigentum stehen-den Pflanzen, Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen vollständig zu entfernen. Die Vorschriften des Denkmalschutzes bleiben unberührt.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte der Pflicht nach Abs. 3 oder 5 nicht nach, ist die der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) berechtigt, Gegenstände ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen und entsorgen zu lassen. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Die Beseitigung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Nutzungsfrist bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ei-gen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz). Die Beseitigung vor Ablauf der Nutzungszeit bedarf eines wichtigen Grundes. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Grabstätte entfernt worden, werden diese vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) abgeräumt. Sofern Grabstätten von dem Eigen- und Wirtschafts-betrieb Frankenthal (Pfalz) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 20 Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften
Stehende Grabmale unterliegen in diesen Abteilungen in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Für lie-gende Grabmale gelten die in der Anlage zu den §§ 20, 21 genannten Regelungen.
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung in die-sen Abteilungen den erhöhten Anforderungen der Umgebung entsprechen.
(2) Im Interesse einer geordneten Gestaltung der Friedhöfe trifft der Eigen- und Wirt-schaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) in Belegungsplänen Festlegungen hinsichtlich der Bepflanzung, der Bepflanzungsfläche sowie der Gestaltung der Grabstätten.
(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen entsprechen, die der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) festsetzt und bekanntmacht. Die besonderen Gestaltungsvor-schriften sind in der Anlage zu §§ 20, 21 Friedhofssatzung verbindlich geregelt.
Friedhofssatzung 7/3 VI. Grabmale und bauliche Abdeckungen
§ 22 Abdeckungen
(1) Auf dem Hauptfriedhof sind lediglich in den Bereichen Stern A und Stern B sowie in Abschnitt III Block 9 und Block 9 U Grababdeckungen bis zu 100 % erlaubt. In den übrigen Bereichen des Hauptfriedhofes - soweit für diese keine besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 21 gelten - sind Grababdeckungen bis zu 50 % unter den Vorrausetzungen einer Verlängerung der Ruhefrist gemäß § 7 Abs. 2 zulässig.
(2) Auf dem Friedhof Eppstein sind Abdeckungen bis zu 100 % erlaubt. Die Ruhefrist verlängert sich gemäß § 7 Absatz 2.
(3) Auf dem Friedhof Flomersheim sind Abdeckungen bis zu 100 % erlaubt. Die Ruhefrist verlängert sich gemäß § 7 Absatz 2.
(4) Auf dem Friedhof Mörsch ausgenommen die Vorhalteflächen sind Abdeckungen bis zu 100 % erlaubt. Die Ruhefrist verlängert sich gemäß § 7 Absatz 2.
(5) Auf dem Friedhof Studernheim ausgenommen die Vorhalteflächen sind Abdeckungen bis zu 100 % erlaubt.
§ 23 Errichtung, Änderung und Verkehrssicherungspflicht von Grabmalen
(1) Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz). Dies gilt nicht für provisori-sche Holzeinfassungen und provisorische Holzkreuze für die Dauer eines Jahres ab Bestattung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie eventueller Lichtbil-der im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
7/3 Friedhofssatzung (3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährlichen Standsicherheitsprü-fungen der Grabmalanlagen gilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK), Ausgabe Juli 2012 bzw. in der nachfolgenden gültigen Fassung.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der TA Grabmal so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können oder dass Korrekturen mit einem angemessenen Aufwand vorgenommen werden können. Ist diese Gefahr nicht auszuschließen, kann der Eigen- und Wirtschaftsbe-trieb Frankenthal (Pfalz) verlangen, dass ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten entfernt wird.
Dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) sind spätestens 21 Tage nach der Errichtung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführen-den Betriebes und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorga-ben der TA Grabmal vorzulegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
(6) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Gra-bausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) auf Kosten der Nutzungsberechtigten Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Eigen- und Wirtschafts-betriebes Frankenthal (Pfalz) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) be-rechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen; der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist nicht verpflichtet, diese Sa-chen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zwei wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Nutzungs-berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen o-der sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstützen von Teilen davon verursacht wird.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Unterhaltung der Grabstätte
(1) Die Grabstätte ist ordnungsgemäß herzurichten, zu pflegen und zu unterhalten.
(2) Die Flächen der Rasengrabstätten und der Grabgemeinschaftsanlagen werden von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) hergerichtet, gepflegt und unterhalten. Grabschmuck darf lediglich an den hierfür vorgesehenen zentralen Blu-menablage- und Gedenkstellen für das jeweilige Gräberfeld abgelegt werden.
Friedhofssatzung 7/3 (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberech-tigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Lebensmittel, Kunststoffe und sonstige nicht vertretbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei nicht aus Stein hergestellten Grabeinfas-sungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht ver-wendet werden. Das Niederlegen von Lebensmitteln ist untersagt.
(6) Bei Wahlgrabstätten ist nach Ablauf der Ruhefrist unter der Voraussetzung des
§ 23 Abs. 6 der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) berechtigt, das
Nutzungsrecht zu entziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Nutzungs-gebühren ist ausgeschlossen. (7) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle sowie die darin befindlichen Kühlzellen, dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann für das Betreten der Leichenhalle bestimmte Zeiten festlegen, wobei in beson-deren Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Das Betreten aller Betriebs-räume sowie das Betätigen der Tonwiedergabegeräte und der Lautsprecheranlage sind nur dem Friedhofspersonal gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz). Die begehbare Zelle sowie der Abschiedsraum darf nach Anmeldung zu den normalen Öffnungszeiten be-gangen werden.
(2) Die Särge des an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustel-len. Der Zutritt zu diesen Räumen bedarf der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung, die Öffnung des Sarges und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Frankenthal (Pfalz) als Ortspolizeibehörde.
(3) Die Nutzung des begehbaren Aufbewahrungsraumes sowie des Sektionsraums muss vorher dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) angemeldet und von diesem genehmigt werden. Dieser beauftragt im Anschluss die Reinigung und stellt die anfallenden Kosten dem Nutzer in Rechnung.
7/3 Friedhofssatzung
§ 26 Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab, oder an anderen im Freien vorgesehenen Stellen abgehalten werden.
Bei Trauerfeierlichkeiten oder Beisetzungen die ausschließlich außerhalb der Trauer-halle stattfinden, besteht kein Anspruch auf Nutzung der Trauerhalle.
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen oder in den Trauerhallen bedarf der vorherigen Zustimmung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz).
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
(1) Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
(2) Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausge-nommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe sowie der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten. Gebühren werden für folgende Tatbestände erhoben: • Überlassung von Grabnutzungsrechten • Grabarbeiten • Benutzung von Friedhofseinrichtungen • Verwaltungsgebühren • Sonstige Leistungen.
§ 29 Alte Rechte
(1) Durch diese Satzung werden erworbene Rechte nicht berührt, soweit Genehmi-gungen erteilt worden sind. Bei Grabstätten, über welche der Eigen- und Wirtschafts-betrieb Frankenthal (Pfalz) oder die Stadt Frankenthal (Pfalz) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsfrist nach den bisherigen Vor-schriften.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung.
Friedhofssatzung 7/3
§ 30 Anordnung im Einzelfall
Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) kann in Erfüllung der nach die-ser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 31 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen gesperrten Friedhof oder einen Teil eines gesperrten Friedhofs betritt,
§ 4 Abs. 2;
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
§ 5 Abs. 1;
3. Ruhe und Ordnung, insbesondere bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
stört, § 5 Abs. 3a;
4. auf den Friedhöfen einschließlich der Gebäude raucht,
§ 5 Abs. 3b;
5. Tiere, ausgenommen der zugelassenen Behindertenbegleithunde , mitführt,
§ 5 Abs. 3c;
6. Einfriedungen, Gebäude und sonstige bauliche Anlangen übersteigt,
§ 5 Abs. 3d;
7. Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen
sowie von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) zur Verfüg-
ung gestellten Handwagen, befährt, § 5 Abs. 3e;
8. Friedhofswege und Anlagen verunreinigt sowie Abraum außerhalb der hierfür
bestimmten Stellen ablegt, § 5 Abs. 3f;
9. Grünanlagen und fremde Grabstätten betritt § 5 Abs. 3g;
10. Grabstätten, insbesondere bauliche Anlagen und Einpflanzungen, beschädigt
oder beschmutzt, § 5 Abs. 3h;
11. störende Friedhofsarbeiten an Sonn- und Feiertagen, am jeweils letzten Werk-
tag vor Ostern, Pfingsten, Allerheiligen, Weihnachten und Neujahr ausführt,
§ 5 Abs. 3i;
12. Waren aller Art sowie Dienstleistung auf dem Friedhof anbietet,
§ 5 Abs. 3j;
13. Abfälle, die nicht aus Anlass der Pflege von Grabstätten entstanden sind, im
Friedhof entsorgt § 5 Abs. 3n;
14. die abgeräumten Steine, Einfassungen und Fundamentreste bei der
7/3 Friedhofssatzung Abräumung von Grabstätten auf dem Friedhof lagert und nichtordnungsgemäß
entsorgt § 6 Abs. 8
15. Pflanzen- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
§ 24 Abs. 4;
16. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Wertstoffe, ausgenommen
Grabvasen, in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und
bei nicht aus Stein hergestellten Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen-
behältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet, § 24 Abs. 5;
17. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung des Eigen- und
Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) entfernt, § 23 Abs. 1;
18. Grabstätten so gestaltet, dass sie der Würde des Friedhofs in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht entsprechen, § 19 Abs. 1;
19. ohne Genehmigung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz)
Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert § 23;
20. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand
hält, § 23 Abs. 5;
21. ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
verrichtet, § 6 Abs. 1;
22. außerhalb der zulässigen Zeit den Friedhof befährt oder Fahrzeuge mit einem
höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t oder einer Breite von
mehr als 2,10 m benutzt oder ohne Genehmigung den Friedhof befährt,
§ 6 Abs. 6.
Das Fahrzeuggewicht wird auf die gängige Praxis angepasst.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 32 Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ) Frankenthal (Pfalz), den 23.06.2021
Martin Hebich Oberbürgermeister
Friedhofssatzung 7/3 Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande ge-kommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jah-res nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
7/3 Friedhofssatzung Anlagen zu §§ 20, 21 Abs. 3 Friedhofssatzung
Festsetzungen gemäß §§ 20, 21 Abs. 3 der Satzung des Friedhofs- und Bestattungs-wesens (FriedBestS) des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) – Friedhofssatzung.
A . Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
I. Hauptfriedhof mit folgendem Gestaltungsbereich:
Friedhof II Block 1 (Erdgräber Innenreihe), Block 1a (Erdgräber Innenreihe), Block 2, Block 2a, Block 4, Friedhof III Block 6a sowie Rondell (die im äußeren Ring gelege-nen, direkt an den Weg grenzenden Gräberreihen sowie die Kernzone).
(1) Gestaltung von Grabstätten
Grabmale in diesen Abteilungen sind nur zulässig, wenn sie in handwerklicher Bearbeitung aus Naturstein, aus Holz sowie aus geschmiedetem oder gegossenem Metall hergestellt sind. Die Bearbeitungsart soll auf allen Flächen einheitlich sein (z. B. gestockt, gespitzt, geriffelt, gebeilt und dergleichen). Nicht zugelassen sind polierte und feingeschliffene Steine sowie Findlinge und Spaltfelsen. Ornamente und Inschriften können in vertiefter oder erhabener Technik ausgeführt werden.
(2) Begrenzung von Grabstätten
Grabstätten sind voneinander nach Maßgabe des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) durch Schrittplatten zu trennen; die Schrittplatten sind höhenmä-ßig an die vordere Begrenzung anzuschließen. Unzulässig ist das Abstellen von Blu-menschalen oder sonstigen Gegenständen auf diesen Schrittplatten. Einfassungen aus Stein sind nicht erlaubt.
Bereich Friedhof I Block 3 U
a) Gestaltung von Grabstätten Erlaubt sind ausschließlich stehende Grabmale.
b) Begrenzung von Grabstätten Einfassungen aus Stein sind nicht erlaubt.
B. Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
In allen anderen Abteilungen bestehen für Grabstätten bezüglich der Einfassung so-wie der Art der Bepflanzung keine besonderen Vorschriften. Das Grabmal sowie die Grabmalanlage dürfen nicht der Würde des Friedhofs widersprechen. Liegende Grabmale sind erlaubt, soweit eine zu bepflanzende Fläche von mindes-tens 30% der Gesamtgrabfläche offen bleibt. Die Abdeckfläche und die Ansichtsflä-che eines eventuell zu errichtenden Grabmals darf zusammen nicht mehr als 70%
Friedhofssatzung 7/3 der Gesamtgrabfläche betragen. Ausnahmen hiervon bilden die Bereiche, in denen laut Satzung Vollabdeckungen zulässig sind.
C. Hauptfriedhof und die Friedhöfe in den Vororten
- 1. für die Bereiche von Rasengräbern und modulare Urnengemeinschaftsanla- gen
Diese Anlagen werden ausschließlich vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) angelegt, unterhalten und gepflegt. In den jeweiligen ausgewiesenen Grabfel-dern für Erd- und Urnenrasenbestattung dürfen rechteckige Namenstafeln aus Granit in der Größe von 0,40 m x 0,30m x 0,05 m niedergelegt werden. Die Inschriften müs-sen vertieft gearbeitet sein. Die Grabmaloberfläche soll hier oberflächenbündig mit dem Substrat der Rasenflä-che verlegt sein. Das Ablegen von Blumenschmuck und dergleichen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen erlaubt. Auf Rasengrabfeldern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die in der Verantwortung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) unterhalten wird. Das Bepflanzen der Rasengrabstätte ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablich-tern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumen-ablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Gräberfeld gestattet. Der Eigen- und Wirt-schaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist berechtigt im Rahmen der pflegerischen Maß-nahmen und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabflächen und der zentralen Ab-lagefläche die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
Bei den modularen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Namenstafeln von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) gestellt. Auf den Namenstafeln steht der Vor- und Zuname, sowie auf Wunsch das Geburts- und Sterbedatum.
- 2. nicht zugelassen sind auf allen Friedhöfen
• Gräber und Grabanlagen, welche nicht der Würde des Friedhofes entspre-chen; es dürfen insbesondere keine grellen Farben verwendet werden. • Sockel von Grabmalen und Einfassungen • das Anbringen von Lichtbildern, sofern aufgrund ihrer Beschaffenheit ein dau-erhaft ansehnlicher Zustand nicht gewährleistet werden kann.
- 3. Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,14 m haben. Gerade Einfassungen dürfen eine Stärke bis zu 0,08 m, geschwungene Einfassungen eine Stärke bis zu 0,12 m aufweisen.
7/3 Friedhofssatzung Anlage 1 - Hauptfriedhof
Friedhofssatzung 7/3 Anlage 2 – Friedhof Studernheim
7/3 Friedhofssatzung Anlage 3 – Friedhof Flomersheim
Friedhofssatzung 7/3 Anlage 4 – Friedhof Mörsch
7/3 Friedhofssatzung Anlage 5 – Friedhof Eppstein
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Frankenthal (Pfalz)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Frankenthal (Pfalz) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Frankenthal (Pfalz) (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: