🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Hinweis zu dieser Textfassung: Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot und berücksichtigt bisherige Änderungssatzungen. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Samtgemeinde Rethem (Aller)
§ 1 – Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Samtgemeinde Rethem (Aller) - ausgenommen des Friedhofes der Kirchengemeinde Rethem (Aller) in Kirchwahlingen – und deren Einrichtungen, sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühren sind öffentlichrechtliche Abgaben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der gebühren ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, Antragssteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und an die Samtgemeindekasse zu zahlen.
(2) Sofern die Samtgemeinde Rethem (Aller) sich dazu entschließt, Gebühren in Form von Dauerbescheiden nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz zu erheben, sind diese Gebühren zu den auf dem Bescheid angegebenen Fälligkeiten zu entrichten, bis die Samtgemeinde einen neuen Bescheid erlässt.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Gebühren bei Nichtausschöpfung der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes
Im Falle einer Umbettung aus einer Reihegrabstätte oder der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- / Erdgrabstätten werden keine Gebühren erstattet.
§ 5 – Gebühr bei der Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder Benutzung der Einrichtung zurückgenommen, nachdem bereits mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird die Gebühr bis zur Hälfe der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härte gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten entsprechend. Hinweis zu dieser Textfassung: Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot und berücksichtigt bisherige Änderungssatzungen. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
§ 7 – Gebührentarif
- 1. Bestattungsgebühren
a.) Erdbegräbnis einer Person bis 5 Jahre 143,00 € b.) Erdbegräbnis einer Person ab 5 Jahre 286,00 € c.) Urnenbegräbnis 92,00 €
- 2. Gebühren für die Kapellennutzung
a.) Benutzung der Kapelle 270,00 € b.) Benutzung der Leichenkammer 100,00 €
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
a.) Pro Erdbegräbnisplatz pro angefangenes Jahr 14,50 € b.) für die Anlage und Pflege der Grabeinfassungshecke pro Erdbegräbnisplatz und pro angefangenes Jahr 4,10 €
Die Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren bei Wahlgrabstätten wird auf zehn Bestattungsplätze begrenzt.
Die Friedhofunterhaltungsgebühr kann auf Antrag in einer Summe im Voraus bis zum Ende der Ruhefrist gezahlt werden. Für die Berechnung wird der aktuell gültige Jahresbetrag der Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Restlaufzeit bis zum Ende der Ruhefrist multipliziert. Zusätzlich ist für die mögliche zukünftige Veränderung der Kosten ein Risikozuschlag in Höhe von 10 % zu zahlen.
- 4. Grabstellengebühren
a.) Grabplatz im Waldfriedhof Altenwahlingen (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren für 25 Jahre) 555,00 € b.) Bronzeplatte am zentralen Gedenkstein auf dem Waldfriedhof Altenwahlingen 261,80 € c.) Urnenrasenreihegrab (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre) 459,00 € d.) Rasenreihegrab (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre)
756,00 € e.) Rasenwahlgrab (Für 2 Plätze inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren für 30 Jahre) 1.512,00 € f.) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte – je Jahr 50,40 € g.) Urnengrabstätte in Baumgrabanlage inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- für 25 Jahre – je Grabstelle
- Verlängerung – je Jahr und Stelle
2.244,30 € 89,77 € h.) Basaltstele in der Baumgrabanlage Inschrift: Vorname, Nachname, Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr), Sterbedatum (Tag/Monat/Jahr) des Verstorbenen 422,45 € i.) Grabstätte im Heidegarten für Sargbestattungen Inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- für 30 Jahre – je Grabstelle
3.857,70 € Hinweis zu dieser Textfassung: Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot und berücksichtigt bisherige Änderungssatzungen. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
- Verlängerung – je Jahr und Stelle
128,59 € j.) Grabstätte im Heidegarten für Urnenbestattungen Inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- für 25 Jahre – je Grabstelle
-Verlängerung – je Jahr und Stelle
1.947,09 € 77,88 € k.) Rasengrabstätte mit Pflanzstreifen inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- für 30 Jahre – je Grabstelle
3.459,30 €
- Verlängerung – je Jahr und Stelle
115,31 € l.) Urnengrabstätte in der Partnergemeinschaftsgrabanlage inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- Für 25 Jahre – je Grabstelle
2.560,82 €
- Verlängerung – je Jahr und Stelle
102,43 €
- 5. Verwaltungsgebühren
a.) Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales 50,00 € b.) Für die Genehmigung zur Umbettung einer Leiche / Urne 50,00 € c.) Gebühr für die Beisetzung an einem Samstag 50,00 € d.) Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte 50,00 €
- 6. Sonstige Gebühren
Für besondere, nicht im Gebührentarif genannte zusätzliche Leistungen, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende auf dem Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) gelegenen Friedhöfe:
a) Friedhof Rethem (Aller)
b) Friedhof Groß Häuslingen einschließlich des Friedhofsteiles der im Eigentum der Realgemeinde Groß Häuslingen steht
c) Friedhof Altenwahlingen
d) Friedhof Böhme
e) Friedhof Bierde
f) Friedhof Hedern
g) Friedhof Frankenfeld
h) Friedhof Bosse
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Samtgemeinde Rethem. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Rethem waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dieses gilt auch für die Einwohner der Ortsteile Kreyershorst (Gemeinde Heemsen, Ortsteil Anderten), Horst und Donnerhorst (Gemeinde Dörverden, Ortsteil Hülsen). Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. (3) Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegt der Samtgemeinde Rethem (Aller)
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung werden weitere Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Erbgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Erbgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bestatteter Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihegrabstätten einem Verwandten des Verstorbenen, bei Wahl- und Erbgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten, auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Soweit für einzelne Friedhöfe Zeiten für den Besuch am Eingang bekannt gegeben sind, sind diese einzuhalten. (2) Die Samtgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und kleine Transportkarren, sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde für gewerbliche Zwecke zu fotografieren;
e) Druckschriften und andere Medien zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern;
h) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen;
i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen (3) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht hindern. Bei Bestattungen, bei Unterbrechungen und Beendigung der Arbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. (3) Die Samtgemeinde kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen, die gewerbliche Betätigung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Erbgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Für eine Urnenbestattung ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über Bestattungsfristen fest. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.
§ 8 Särge / Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmen von der Sargpflicht sind von der unteren Gesundheitsbehörde zu genehmigen. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Samtgemeinde lässt die Gräber ausheben und wieder verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabszubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (5) Die Überführung der Särge, Urnen und Kränze von der Aussegnungshalle zur Grabstätte und das Beisetzen der Särge und Urnen erfolgt durch Bestattungsunternehmen. In Ausnahmefällen können auch Dritte (Vereine, Nachbarn) vorgenannte Arbeiten durchführen. Urnen können in Ausnahmefällen (z.B. anonyme Urnenbestattung) durch Bedienstete der Samtgemeinde beigesetzt werden.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
Umbettungen aus Erd- Erbgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist vom Antragssteller nachzuweisen. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem.
§ 21 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihegrabstätten umgebettet werden. (5) Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten durch die Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Samtgemeinde. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihegrabstätten
b) Wahl- /Erbgrabstätten
c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen
d) Anonyme / teilanonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten in Altenwahlingen
e) Urnenrasenreihegräber
f) Grabstätten im Heidegarten für Sargbestattungen
g) Grabstätten im Heidegarten für Urnenbestattungen
h) Urnengrabstätte in Baumgrabanlage (3) Urnen können auch in unbelegten Reihen- / Wahl- oder Erbgrabstätten beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahl- oder Erbgrabstätte darf zusätzlich eine Urne bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war. (4) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Streitiges Nutzungsrecht
(1) Bei etwaigen Streitigkeiten unter den Berechtigten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung und Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Samtgemeinde bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Erklärungen der Samtgemeinde an einen Berechtigen wirken auch gegenüber den übrigen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nicht verlängert werden. (2) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) An den Reihengrabstätten haben die Angehörigen für die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen der in dieser Friedhofssatzung enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften. (4) Reihengrabstätten sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Nahe Angehörige erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt ist.
§ 15 Wahl- / Erbgrabstätten
(1) Wahl- / Erbgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahl- / Erbgrabstätten können von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rethem (Aller), sowie von den in § 2 Abs. 2 berechtigten Personen bereits zu Lebzeiten im Rahmen der Verfügbarkeit erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung und der Zustellung der Nutzungsurkunde. (4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Samtgemeinde kann in Ausnahmefällen der Teilung einer Grabstelle zustimmen, wenn jede durch die Teilung entstandene Grabstätte für sich sinnvoll nutzbar ist. Ein Anspruch auf eine über die Ruhefrist hinausgehende Nutzung besteht nicht. Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine privatrechtliche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an den nahestehendsten Erben mit dessen Zustimmung über. (5) Zur rechtswirksamen Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person, sowie die schriftliche Genehmigung der Samtgemeinde erforderlich. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist nicht zulässig. (8) Wahl- / Erbgrabstätten müssen innerhalb von sechs Wochen nach Verleihung des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt sein und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes gärtnerisch unterhalten werden. (9) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-/Erbgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabanpflanzungen von dem Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen. Gegen Kostenübernahme kann der Nutzungsberechtigte die Samtgemeinde mit diesen Arbeiten beauftragen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Dritte sind von der Durchführung dieser Arbeiten ausgeschlossen.
15a Rückgabe von belegten Wahl- und Reihegrabstätten (1) Das Nutzungsrecht an belegten Wahl- und Reihegrabstätten kann auf besonderen Antrag fünf Jahre vor Ablauf der Ruhefrist an die Samtgemeinde Rethem (Aller) zurückübertragen werden. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages des Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
Nutzungsberechtigten. Die Entscheidung über die Genehmigung des Antrages trifft der Samtgemeindebürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung. (2) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich alle für die Restlaufzeit der Ruhefrist zu zahlenden Gebühren gem. § 7 Nr. 3 der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) mit Abgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten und die Grabstätte frei von Bepflanzungen und/oder baulichen Anlagen (Grabmale/Einfassungen etc.) an die Samtgemeinde Rethem (Aller) zu übergeben. (3) Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren gemäß der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) erhoben.
§ 16 Anonyme / teilanonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
in Altenwahlingen
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Urnengrabstätten, die von der Friedhofsverwaltung als anonyme oder teilanonyme Grabstätten angelegt werden und zur Aufnahme von Urnen dienen. Es handelt sich um ein Grabfeld mit nicht einzeln gekennzeichneten Grabstellen. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Gemeinschaftsgrabanlage ist nicht möglich. (3) Die Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Samtgemeinde gärtnerisch angelegt, gepflegt und für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. (4) Bei teilanonymen Bestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung zusätzlich der Name, Vorname (bei mehreren der Rufname), das Geburts- und das Sterbedatum in Form einer Gravurplatte auf einem zentralen Stein der Anlage angebracht. (5) Die anonyme als auch die teilanonyme Beisetzung schließt die Anwesenheit der Angehörigen bei der Beisetzung aus. Die Beisetzung wird durch Bedienstete der Samtgemeinde durchgeführt. Auf Wunsch kann ein Geistlicher an der Beisetzung teilnehmen. (6) Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkplatz niedergelegt werden. (7) Die Bestimmungen für Reihegrabstätten (§ 14) sind zu beachten.
§ 17 Rasenreihegräber und Urnenrasenreihegräber
(1) Rasenreihegräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (2) Urnenrasenreihegräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. (3) Rasenreihegräber und Urnenrasenreihegrabstätten werden nach der Bestattung durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. (4) Auf dem Rasengrabfeld sind ausschließlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit einer maximalen Größe von 35 x 35 cm zulässig. Die Inschrift sowie Ornamente auf den Grabplatten sind einzulassen und dürfen nicht aufgesetzt sein. (5) Das Nutzungsrecht an Rasenreihegräbern und Urnenrasenreihegrabstätten umfasst nicht das Recht zur eigenen Pflege der Grabstätte. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist am Tage der Bestattung abgelegter Blumenschmuck. Dieser darf für die Dauer von 6 Wochen auf der Grabfläche verbleiben. Der Blumenschmuck wird zu gegebener Zeit von der Friedhofsverwaltung entfernt. Für die Ablage von Blumenschmuck steht den Angehörigen eine zentrale Gedenkstätte zur Verfügung.
Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
§ 17 a Rasenwahlgräber
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit zwei Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre. Es kann jeweils nur eine Bestattung auf einer Grabstelle erfolgen. Die zusätzliche Bestattung einer Urne auf einer bereits belegten Grabstelle ist unzulässig. Das Nutzungsrecht muss einmalig im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit verlängert werden. (2) Rasenwahlgräber werden nach der Bestattung durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck darf auf der Grabstätte für eine Dauer von maximal 6 Wochen verbleiben. Die Abräumung und Anlage der Grabfläche erfolgt durch den Friedhofsträger. Die anschließende Pflege erfolgt ebenfalls durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. (3) Auf dem Rasengrabfeld sind ausschließlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit der maximalen Größe 35 cm x 35 cm zulässig. Die Inschrift sowie die Ornamente auf den Grabplatten sind einzulassen und dürfen nicht aufgesetzt sein.
§ 17 b Grabstätten im Heidegarten
(1) Grabstätten im Heidegarten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen in einer einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage. Sie werden als Wahlgrabstätten für Sargbestattungen mit einer Grabstelle oder mit zwei Grabstellen oder als Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen mit einer Stelle der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben. Die Unterhaltung der Grabanlage unterliegt ausschließlich der Samtgemeinde oder einem von dieser beauftragten Dritten. Die Pflege erfolgt im nötigen und vertretbaren Umfang. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage besteht nicht. Das Betreten und Begehen der Grabanlage ist nur auf gekennzeichneten Wegen bzw. außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist nach der Bestattung auf der Grabstätte für die Dauer von maximal sechs Wochen möglich, jedoch nach der Herrichtung der Grabstätte nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen (wenn vorgehalten) gestattet. Nach Ermessen der Samtgemeinde werden Kränze und Grabschmuck nach sechs Wochen entschädigungslos geräumt. (2) Das Nutzungsrecht wird in der Regel anlässlich einer Bestattung für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Der Grabhügel wird von der Samtgemeinde sechs Wochen nach der Bestattung abgeräumt und die Grabstelle entsprechend hergerichtet und bepflanzt. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur eigenen Pflege der Grabstelle. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Aufstellen einer Steckvase (maximale Maße: (Höhe x Breite) 36 cm x 12,5 cm) ist ganzjährig erlaubt. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Heidegarten endet mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist im Rahmen einer Bestattung auf einer unbelegten Grabstelle zur Anpassung an die neue Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der letzten Ruhezeit.
§ 17 c Grabstätten im Heidegarten
für Sargbestattungen (1) In einer bereits durch eine Sargbestattung belegte Grabstätte im Heidegarten darf zusätzlich eine Urne bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war. Die Beisetzung von zwei Urnen auf einer Grabstelle ist unzulässig. Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
(2) Jede Grabstätte ist mit einem Feldstein oder Heidefindling gemäß a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift (vertieft – sandgestrahlt und getönt) jeder in der Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
a) Bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Feldsteines / Heidefindlings ca. 50 x 50 cm.
b) Bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen beträgt die Größe des Feldsteines / Heidefindlings ca. 60 x 60 cm. Das Grabmal ist mittig der Grabstelle am Kopfende aufzustellen. Anlässlich der zweiten Bestattung auf einer Doppelgrabstätte ist auf dem vorhandenen Feldstein / Heidefindling die Inschrift mit (mindestens) Namen und Vornamen sowie Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person zu ergänzen. (3) Das Grabmal bzw. die Nachbeschriftung des Grabmales ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen.
§ 17 d Grabstätten im Heidegarten
für Urnenbestattungen (1) Auf einer Urnenwahlgrabstelle im Heidegarten ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen möglich, wenn die bestatteten Personen Ehepartner, Lebenspartner nach dem Gesetz über die Lebenspartnerschaft oder nahe Verwandte waren. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Feldstein oder Heidefindling gemäß a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift (vertieft – sandgestrahlt und getönt) jeder in der Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
a) Bei Grabstätten, die mit einer verstorbenen Person belegt werden, beträgt die Größe des Feldsteines / Heidefindlings ca. 40 x 40 cm.
b) Bei Grabstätten, die mit zwei verstorbenen Personen gemäß Absatz 1 belegt werden, beträgt die Größe des Feldsteines / Heidefindlings ca. 50/60 cm x 50/60 cm. Das Grabmal ist mittig der Grabstelle am Kopfende aufzustellen. Anlässlich der zweiten Bestattung auf einer Doppelgrabstätte ist auf dem vorhandenen Feldstein / Heidefindling die Inschrift mit (mindestens) Namen und Vornamen sowie Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person zu ergänzen. (3) Das Grabmal bzw. die Nachbeschriftung des Grabmales ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen.
§ 17 e Urnengrabstätte in Baumgrabanlage
(1) Urnengrabstätten in der Baumgrabanlage sind Grabstätten für Urnenbestattungen in einer einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage. Sie werden als Urnenwahlgrabstätte mit einer Grabstelle oder Urnenwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen im Bestattungsfall von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben. Die Unterhaltung der Grabanlage unterliegt ausschließlich der Samtgemeinde oder einem von dieser beauftragten Dritten. Die Pflege erfolgt im nötigen und vertretbaren Umfang. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage besteht nicht. Das Betreten und Begehen der Grabanlage ist nur auf gekennzeichneten Wegen bzw. außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist nach der Bestattung auf der Grabstätte für die Dauer von maximal sechs Wochen möglich, jedoch nach der Herrichtung der Grabstätte nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen (wenn vorgehalten) gestattet. Nach Ermessen der Samtgemeinde werden Kränze und Grabschmuck nach sechs Wochen entschädigungslos geräumt. Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
(2) Das Nutzungsrecht wird in der Regel anlässlich einer Bestattung für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Kränze und Grabschmuck werden von der Samtgemeinde sechs Wochen nach der Bestattung abgeräumt und die Grabstelle entsprechend hergerichtet und bepflanzt. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur eigenen Pflege der Grabstelle. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Aufstellen einer Steckvase (maximale Maße: (Höhe x Breite) 36 cm x 12,5 cm) ist ganzjährig erlaubt. Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in der Baumgrabanlage endet mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht an zweistelligen Grabstätten ist im Rahmen einer Bestattung auf einer unbelegten Grabstelle zur Anpassung an die neue Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der letzten Ruhezeit. (3) Jede Grabstelle ist mit einer kleinen Basaltstele zu versehen. Auf den Erwerb der Basaltstele kann nicht verzichtet werden. Die Größe des Grabmals beträgt (Höhe x mittlere Breite) 25 cm x ca. 15 cm. Die Inschrift (vertieft und getönt) umfasst Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr) und Sterbedatum (Tag/Monat/Jahr) des Verstorbenen. Die Samtgemeinde bestellt die vorgeschriebenen Grabmale und rechnet diese über die Friedhofsgebührensatzung mit dem Nutzungsberechtigten ab.
§ 18 Grabstätten mit Sonderrechten
(1) Grabstätten mit Sonderrechten sind Erb- und Familiengrabstätten, die aufgrund besonderer Eigentumsverhältnisse, vertraglicher Regelung oder Dienstbarkeiten der Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers entzogen sind. Das sind:
- 1. auf dem Friedhof Häuslingen die Erb- und Familiengrabstätten der Mitglieder der Realgemeinde Groß Häuslingen (Flurstück 383/149, Flur 2, Gemarkung Groß Häuslingen)
- 2. auf dem Friedhof Frankenfeld, Ortsteil Bosse die Erb- und Familiengrabstellen der Interessenten der ehemaligen Realgemeinde Bosse, das sind die Grabstellen Nr. 3, 4, 5, 6,7 und 9 – Quartier A, sowie die Grabstellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 12 Quartier B. (2) Die im Absatz 1, Ziffern 1 und 2 aufgeführten Grabstätten fügen sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes ein und bilden mit dem übrigen Teilen der Friedhöfe eine Anlage (3) Das Nutzungsrecht an den in Abs. 1 Ziffer 1 genannten Grabstätten kann nur an die Realgemeinde Groß Häuslingen zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an den in Abs. 1 Ziffer 2 genannten Grabstätten kann nur zurückgegeben werden, wenn die im Grundbuch eingetragene Belastung gelöscht wird. (4) Für die in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Grabstätten finden die Vorschriften des §§ 3, 13 und 15 dieser Satzung keine Anwendung. Die Vorschrift des § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Entziehung des Nutzungsrechtes nicht stattfindet.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderen Schutz. (3) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gepflegt werden. (4) Das Auflegen von Grabplatten ist zulässig, sofern die vorhandenen Friedhofswege für den Transport zur Grabstätte geeignet sind. Das Auflegen, sowie jede Veränderung Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
von Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde.
§ 5 Abs. 2 a) dieser Friedhofssatzung bleibt hiervon unberührt.
VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Grabmäler ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bis 1,50 m Höhe und nur so bepflanzt werden, dass benachbarte Grabstätten, der Heckenwuchs, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Nutzungsberechtigte ist bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes für die Herrichtung und Instandhaltung bei Reihen- / Wahl- / Erbgrabstätten verantwortlich. (4) Der Nutzungsberechtigte ist für die Anlage und Pflege des Grabes verantwortlich. (5) Bänke oder Stühle dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde aufgestellt werden. (6) Nicht zulässig ist das Abdecken der Gräber mit Kunststoff, Zementplatten, Asbestzement oder ähnlichem Material (7) Unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen von Grabstätten sind zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann die Samtgemeinde sie auf Kosten der Berechtigten beseitigen, nachdem sie hierzu vorher schriftlich unter Gewährung einer angemessenen Frist aufgefordert hat. (8) Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt, kann die Samtgemeinde nach öffentlicher ortsüblicher Bekanntmachung die Bepflanzung oder Einfriedung beseitigen. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde. (10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihegrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde die Grabstätte abräumen und einebnen lassen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Für Wahl- / Erbgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeinde die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 22 Grabhecken
Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
(1) Sind auf dem Friedhof Wahl- / Erbgrabstätten mit Hecken umpflanzt, schneidet die Samtgemeinde die Hecken. (2) Das Schnittgut auf den Grabstellen ist von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den dafür bestimmten Platz zu bringen. (3) Neu- und Ergänzungspflanzungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt.
VII. Listenführung
§ 23 Verzeichnis
(1) Die Samtgemeinde führt ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen. Zeichnerische Unterlagen – Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalsentwürfe usw. – werden von ihr verwahrt.
VIII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Grabmale
(1) Für Grabmale gelten in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhte Anforderungen. Zeichen und Inschriften auf den Grabmalen dürfen nichts enthalten, woran das Empfinden und Bewusstsein der Bevölkerung Anstoß nehmen könnte. (2) Für Steinzeichen sind alle Natursteine zugelassen, die sich für den Zweck eignen. Betonwerksteine und Kunststeine dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus zerkleinertem Natursteinmaterial sachgemäß hergestellt sind. (3) Handwerksgerecht gefertigte Schmiedeeisen-, Bronze- und Eisenkunstkreuze sind zugelassen. (4) Nicht gestattet sind
a) sichtbare Sockel aus einem Material das nicht zum Grabmal passt,
b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches Material,
c) Lackfarbanstrich auf Steingrabmälern,
d) Platten aus Glas, Porzellan oder ähnlichem Material
e) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, (5) Werkstattbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden (6) Grabmale sollen bei allen Gräbern nicht höher als 1 m sein. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
§ 24 a Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Rethem (Aller) nur verwendet werden, wenn
- 1. Glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. Ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das nach Abs. 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Weekgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle:
- 1. Über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form von Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 .BGBl. II S 2352) verfügt,
- 2. Weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. Erklärt, dass sie sich über das Fehlen der schlimmsten Form von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsland vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorliegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelten Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG zu verwenden.
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. Ausgenommen sind Nachbeschriftungen an bereits vorhandenen Grabmalen. Der Aufsteller des Grabmales hat vor der Aufstellung zu erklären, dass die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die §§ 24, 25, 26 sowie die § 19 und 20 im vollen Umfang eingehalten werden. Das Grabmal darf erst nach Genehmigung aufgestellt werden. (2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung; Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (4) Nicht genehmigte, sowie nicht der Satzung entsprechende Grabmale sind nach Aufforderung zu entfernen. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung kann die Samtgemeinde diese Grabmale auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernen lassen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 – 4 gelten entsprechend. (5) Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
§ 26 Fundamentierung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der jeweilige Verfügungsberechtigte, bei Wahl-/ Erbgrabstätten und Grabstätten mit Sonderrechten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.° Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist sie berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Der Verantwortliche haftet für Schäden, die von Grabmalen verursacht werden. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Eine Änderung derartiger Grabmale und baulichen Ablagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden. Das Entfernen der Grabmale darf nur durch den Nutzungsberechtigten selbst oder die Samtgemeinde Rethem (Aller) vorgenommen werden, Dritte sind von der Durchführung dieser Arbeiten ausgeschlossen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, werden vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Samtgemeinde entfernt. Dritte sind von der Durchführung dieser Arbeiten ausgeschlossen. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-/Erbgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen. Gegen Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
Kostenübernahme kann der Nutzungsberechtigte die Samtgemeinde mit diesen Arbeiten beauftragen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Dritte sind von der Durchführung dieser Arbeiten ausgeschlossen.
IX. Leichenkammern und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen im Einvernehmen der Samtgemeinde oder des beauftragten Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Amtsarztes.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den örtlichen Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Angehörigen sind berechtigt, die Kapelle für die Trauerfeier zu schmücken. Der Blumenschmuck ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen. Bei Bedarf wird die Kapelle von der Samtgemeinde geheizt. (2) Die Trauerfeiern sind der Würde des Anlasses entsprechend zu gestalten. X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Bestimmungen ausgenommen hiervon sind die besonderen Nutzungsrechte an Grabstätten mit Sonderrechten nach 18 Abs. 1 Ziffer 1. (2) Die besonderen Nutzungsrechte an den Grabstellen auf dem Friedhof in Frankenfeld, Ortsteil Bosse (§ 18 Abs. 1. Nr. 2) und an den Wahlgrabstätten auf dem Friedhof in Häuslingen (Vertrag vom 15.09.1954 = Wahlgrabstätten, die sich nicht auf dem Friedhofsteil der Realgemeinde Groß Häuslingen befinden) sind mit Ablauf des 31. Dezember 1994 erloschen.
§ 32 Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Hinweis zu dieser Textfassung:. Die Wiedergabe der Textfassung an dieser Stelle dient als unverbindliches Informationsangebot. Die Textfassung beinhaltet die seit dem 01.01.2019 geltenden Regelungen.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gem. § 10 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung einschließlich der Anlagen über die Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem.
§ 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Regelungen zum in Kraft treten nicht wiedergegeben.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Frankenfeld (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: