Friedhofsgebühren Frammersbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Frammersbach · Bayern · PLZ 97833

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌‍

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Frammersbachsowie für damit im Zusammenhang entstehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch $ 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzesvom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), erlässt der Markt Frammersbach folgende Satzung: Gebührenerhebung und Gebührenarten (1) Der Markt Frammersbacherhebtfürdie Inanspruchnahmeseiner Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Endund Schwartelim Ortsteil Frammersbach sowie Friedhof Habichsthal mit den Leichenhäusern und der Aussegnungshalle), sowiefürdamitim Zusammenhangstehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (84)

b) Leichenhausgebühren (85)

c) Sonstige Gebühren (86)

d) Verwaltungsgebühren (87) Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ista) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebührenvom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerungdes Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach $ 29 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit fürden Zeitraum der Verlängerung (8 14 Abs. 3 Friedhofssatzung), c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mitdem 1. des folgenden Monats.) (2) Die sonstigen Gebühren (86) entstehen mit der Erbringung der Leistung durchdie Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids anden Gebührenschuldner fällig. Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahra) Einzelgrabstätten € 88,50 b) Familiengrabstätten € 151,72 c) Grabkammern € 90,78 d) Urnengrabfächer (Urnenwand) € 52,09 e) Urnenwahlgrabstätten € 56,89 N Urnengrabstätten am Baum € 40,20 9) Urnengemeinschaftsgrabstätten € 39,51 h) Urnenkissensteingrabstätten € 43,05 Mitder Grabnutzungsgebührsinddie Planungundder Bauvon Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bauvon Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung dergesamten Infrastrukturabgegolten. Diessindu.a. Wege, Treppenund Brunnenanlagen, Wasserund Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraumund Entsorgungvon Grabfeldern) sowie Pflegeund. Unterhaltungder Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. Leichenhausgebühren Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshallebeträgt für:

a) Verbleib der Leiche im Leichenhaus je angefangener Tag 70€

b) Aufbewahrung einer Urne je angefangener Tag 50 €. Sonstige Gebühren Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werdengesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das fürsolche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffenwurde. Verwaltungsgebührena) Gebührzum Erwerbeines Grabnutzungsrechtsundderdamitverbundenen Ausstellung einer Graburkunde € 20,00

b) Gebühr für die Umschreibung / Verlängerung eines Grabnutzungsrechts € 20,00 c) Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oderverändern zu dürfen, (auch vor Ablauf der Ruhefrist) € 60,00

d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolgabzielenden Arbeiten am Friedhof (unbefristet) € 200,00

e) Gebührfürdie Kontrollaufgabenim Friedhofsbereichzurordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts € 20,00 f} Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 45,00

g) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung € 45,00 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitigtrittdie Gebührensatzungdes Marktes Frammersbachvom 16.12.2019 i.d.F. der Änderungssatzung vom 01.03.2023 außer Kraft. Frammersbach, den 05.03.2024 Markt Frammersbach Al: (Christian Holzemer) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

SATZUNG ÜBER DIE BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DES MARKTES FRAMMERSBACH (FRIEDHOFSSATZUNG)

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVB. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl S. 74) erlässt der Markt Frammersbach folgende

Friedhofssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Der Markt Frammersbach (im folgenden Gemeinde genannt) errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. den Friedhof End mit Leichenhaus
  2. 2. den Friedhof Schwartel mit Leichenhaus
  3. 3. den Friedhof im Ortsteil Habichsthal mit Leichenhaus

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

  1. 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  2. 2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
  1. 3. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  2. 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetzes

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden sind oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten

(2) Die Eingangstore sind nach dem Betreten und beim Verlassen der Friedhöfe zu schließen.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

  1. 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen
  4. 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  7. 7. Grabbeete, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/ oder zu beschädigen
  8. 8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. 9. An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürften der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bestattungsunternehmer, Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen

(2) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Nicht gestattet sind:

a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern. b)Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahmen und Arbeiten zur Ausführung von Bestattungen.

c) gewerbliche Arbeiten in den Fällen des § 6 Abs. 2.

d) das - auch nur vorübergehende - Lagern von Arbeitsgeräten und Arbeitsmaterialien an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Es darf kein Abraum abgelagert werden, ausgenommen Erd- und Pflanzenabraum getrennt an den hier hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t befahren werden. Die Einfahrt von schwereren Fahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Fußgänger haben immer Vorrang. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind.

(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(10) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich

(11) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71e BayVwVfG).

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Grabkammern

d) Urnengrabfächer (Urnenwand)

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Urnengrabstätten am Baum

g) Urnengemeinschaftsgrabstätten

h) Urnenkissensteingrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten können in einem Tiefgrab maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Je Einzelgrab sind zusätzlich maximal 4 Urnenbeisetzungen zulässig.

(4) In Familiengrabstätten können in einem Tiefgrab maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Je Familiengrab sind zusätzlich maximal 6 Urnenbeisetzungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) In jeder Grabkammer können grundsätzlich zwei Bestattungen vorgenommen werden. Eine weitere Bestattung ist nur dann zulässig, wenn

a) eine Ruhefrist der vorangegangenen Bestattungen bereits abgelaufen ist

b) der Umsetzungsprozess einer vorangegangenen Bestattung so weit vorangeschritten ist, dass die verbliebenen Gebeinereste in der Gebeinegrube der Grabkammer würdig abgelegt werden können und keine gesundheitsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, frühestens jedoch nach Ablauf von 8 Jahren einer begonnenen Ruhefrist. Je Grabkammer sind zusätzlich maximal 4 Urnenbeisetzungen zulässig.

(6) In Bestattungsfeldern, die seitens der Gemeinde nicht mit Grabkammern ausgestattet sind, können Grabkammern auf Kosten der Inhaber eines Nutzungsrechtes eingebaut werden, wenn die Grabkammern eine unbeschränkte allgemeingültige Zulassung der friedhofsrechtlichen Bestattung gemäß Bestattungsgesetz haben und der technische Einbau vorschriftsmäßig erfolgt. Die Grabkammer muss nach Rastervorgabe der Gemeinde fachgerecht eingebaut werden und geht nach dem Einbau und dem Erlöschen des Nutzungsrechtes an der Grabstelle kostenfrei in das Eigentum der Gemeinde über.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Die Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in den in § 10 Abs. 1 genannten Urnengrabarten beigesetzt werden. Darüber hinaus können Urnen in Einzelgrabstätten und Grabkammern sowie Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen, Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten

Länge 2,00 m Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten

Länge 2,00 m Breite 2,00 m

c) Grabkammern (Außenmaße) Länge 2,36 m Breite 1,00 m Beetabmessungen: 1,20 m Länge incl. Grabsteinfertigfundament ab Hinterkante Kammer und ca. 0,90 m Breite. Die Breite ergibt sich örtlich durch die bauseitige Plattenabgrenzungen.

d) Die Grabgrößen aller Urnengrabanlagen richten sich nach den jeweils aktuellen Friedhofsplänen.

(2) Die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beträgt bei Kindern bis 6 Jahre mindestens 1,30 m bei Personen über 6 Jahre mindestens 1,80 m und bei Tieferlegungen mindestens 2,40 m.

(3) Die Beisetzungstiefe für Urnen in Erdgräbern beträgt mindestens 0,80 m bis zur Oberkante der Urne.

(4) Wenn es die Bodenbeschaffenheit oder die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Gemeinde eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 13 – Gestaltung der Grabstätten im Ortsteil Frammersbach

(1) Bei der Neuanlage von Grabstellen, bei der Erneuerung von Grabdenkmälern und Einfriedungen, bei der Erneuerung der gärtnerischen Gestaltung und der gleichzeitigen Wiederherstellung von Einfassungen nach Beerdigungen, sowie einer Generalerneuerung von Terrassenfeldern mit den jeweiligen Stützmauern, darf auf dem Friedhof End im Bereich der FlNrn. 9665, 7675 und 9676, sowie auf dem Friedhof Schwartel im Bereich der FlNr. 14010 das Grabbeet nicht mehr auf der gesamten Fläche der Grabstelle angelegt werden. in diesen Bereichen muss das Grabbeet grundsätzlich folgende Ausmaße aufweisen:

a) Einzelgrabstätten

Länge 1,40 m Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten

Länge 1,40 m Breite 1,80 m.

(2) In Fällen des Absatz 1 ist die Fläche der Grabstelle zwischen Grabbeet und dem Gang entlang den Stützmauern von den Nutzungsberechtigten mit sandsteinfarbigem Kies zu befestigen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Setzungen im Erdreich sind von den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. Die Flächen zwischen den einzelnen Grabbeeten, sowie die Gänge zwischen den Grabstellen und den Stützmauern sind mit sandsteinfarbigem Kies zu befestigen. Die Absätze 3 und 4 werden von dieser Regelung nicht berührt. Der Kies für die Befestigung der Flächen zwischen den Grabstellen und der Gänge zwischen Grabstellen und den Stützmauern wird von der Gemeinde gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

(3) Im Erweiterungsteil des Friedhofs End und dem Erweiterungsteil des Friedhofs Schwartel (Grabkammern) darf die gärtnerische gestaltete Grabfläche in den Ausmaßen von maximal 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe angelegt werden. Das Grabbeet muss mit dem umliegenden Gelände bündig sein (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4). Die Errichtung von Einfriedungen und Einfassungen ist nicht gestattet. Die angelegten Wege und Zwischenwege zwischen den Grabstätten dürfen nicht verändert werden. Eventuell beschädigte Platten werden durch die Gemeinde zu gegebener Zeit ergänzt oder ausgetauscht

§ 14 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um mindestens 3 und höchstens 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden können. In solchen Fällen sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Bei Verzicht auf Anrechnung des verbliebenen Nutzungsrechts auf eine andere Grabstätte wird die Gebühr für die Dauer des Nutzungsverzichtes erstattet.

(7) Nach Ablauf der Ruhefrist, kann, abgesehen von den Fällen in § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Eine Gebührenerstattung für das im Voraus erworbene Nutzungsrecht erfolgt nicht.

(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 – Übertragung an Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.

Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Im Erweiterungsteil des Friedhofs End und dem Erweiterungsteil des Friedhofs Schwartel (Grabkammern) ist der Grabplatz spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dabei sind die fachtechnischen Vorschriften für die Grabkammern zu beachten, d.h. es ist über die Verschlussplatten der Grabkammer eine wasserundurchlässige Folie auszubreiten, die Drainmatte als Schutzmatte darüber zulegen und 40 cm Oberboden aufzubringen. Die Oberbodenauffüllung darf keinesfalls höher als die umgebende Höhe der Grabzwischenwege und des Erschließungsweges sein. Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. Bei der Anlage des Grabes ist sicherzustellen, dass keine baulichen Einrichtungen (z.B. Blumenvase mit Steckdorn oder Grablicht mit Fundamentsockel etc.) mehr als 25 cm unter die Oberkante des Erdreiches eingebracht werden. Bei Nichtbeachtung und eventuell Beschädigung der Schutzfolie der Grabkammer wird diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einer Fachfirma erneuert.

(3) Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnengrabstätten am Baum und Urnenkissensteingrabstätten auf der Urnenanlage im Erweiterungsteil des Friedhofs End (FlNrn. 10378, 10379, 10380 und 10381) sowie auf dem Friedhof Habichsthal wird die Grabpflege von einem, von der Gemeinde bestimmten Dienstleister durchgeführt. Vor Erwerb des Grabnutzungsrechtes ist mit diesem Dienstleister ein Grabpflegevertrag über die gesamte Nutzungsdauer abzuschließen. Die Grabnutzungsgebühren beinhalten die Grabpflege nicht. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht zulässig. An der Grabstelle sind das Aufstellen von Grablichtern sowie das Abstellen von Blumenschmuck zulässig. Das Abräumen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird die Grabstätte auch nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß gepflegt, kann der Dienstleister den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

(4) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(5) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).

(6) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (z.B. Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf es der Genehmigung der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern

§ 18 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und /oder Auflagen verknüpft werden. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) Der Grabdenkmalentwurf, bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals.

c) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 wiedersprechen (Ersatzvornahme § 31).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 18a – Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweiligen Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Einen Nachweis bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite eines Grabes sowie folgende Höhen einschließlich Sockel nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten 1,10 m

b) bei Familiengrabstätten 1,20 m

c) bei Grabkammern 1,10 m.

(2) Im Erweiterungsteil des Friedhofs End (Grabkammern) und des Erweiterungsteiles des Friedhofs Schwartel (Grabkammern) darf das Grabdenkmal eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten. Die Errichtung von Einfriedungen und Einfassungen sind hier nicht gestattet. (3) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten und Tiefen (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: a. bei Einzelgrabstätten 1,00 m Breite und 1,40 m Tiefe, b. bei Familiengrabstätten 1,80 m Breite und 1,40 m Tiefe.

c) bei Grabkammern sind Grabeinfassungen nicht erlaubt Erlaubte Grabeinfassungen bei Einzel- und Familiengräbern dürfen höchstens 0,20 m über Erdgleiche herausragen

§ 20 – Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Das Grabmal bzw. die Urnenkammer darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Es darf die umliegenden Grabstätten in ihrer Wirkung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.

(4) Die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnenkammern und eine evtl. darauf angebrachte Symbolik darf nicht mehr als 3 cm über die Oberfläche der Abdeckplatte erhaben sein. Abweichungen bedürfen in jedem Fall einer Genehmigung durch die Gemeinde. Die bauseitig angebrachten Abdeckplatten können von den Nutzungsberechtigten ausgewechselt werden. Die Abdeckplatten sind an die Gemeinde zurückzugeben. Bei der Anbringung von Abdeckplatten ist darauf zu achten, dass die Vermaßung und die Bohrlöcher mit den Vorgaben an den Urnenkammern übereinstimmen.

(5) Die an den Urnengrabfächern im Erweiterungsteil des Friedhofs End (FlNrn. 10378, 10379,10380 und 10381) angebrachten bauseitigen Abdeckplatten müssen verwendet werden. Die Gestaltung (Symbolik, Beschriftung) der Abdeckplatten ist von einem, von der Gemeinde bestimmten Steinmetz vornehmen zu lassen.

(6) Die Grabmale, Kissensteine und Grabplatten in den Urnenanlagen im Erweiterungsteil des Friedhofs End (FlNrn. 10378, 10379, 10380 und 10381) und im Friedhof Habichsthal sind, wie vorhanden, von den Grabnutzungsberechtigten von einem, von der Gemeinde vorgegebenen, Steinmetz zu erwerben und beschriften zu lassen. Die Kosten für den Erwerb und Beschriftung sind kein Bestandteil der Grabnutzungsgebühren und werden direkt mit dem Steinmetz abgerechnet.

§ 21 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 31).

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 15 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Nicht beseitigte Grabmale können auf Kosten des vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 15 Abs. 2 Pflichtigen beseitigt werden (Ersatzvornahme, § 31).

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 – Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Ausgenommen der Verabschiedungsräume darf es nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 – Leichenversorgung

(1) Das Reinigen und Ankleiden von Leichen wird, soweit dies nicht von den Angehörigen selbst erledigt wird, von den Bestattungsunternehmen vorgenommen.

(2) Das Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

(3) Sind keine Angehörigen vorhanden, beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen.

§ 26 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind vom Nutzungsberechtigten einem geeigneten Bestattungsinstitut zu übertragen. Insbesondere sind dies:

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschl. der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

§ 27 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist, bzw. die Abdeckplatten der Grabkammer aufgebracht sind und die Dichtfolie einschließlich Drainmatte und 40 cm Oberbodenaufdeckung aufgebracht sind oder das Urnenfach/Grabkammer geschlossen ist.

§ 28 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 – Ruhefristen

Die Ruhefrist wird wie folgt festgesetzt:

a) bei Einzel- und Familiengrabstätten für Verstorbene unter 10 Jahren

15 Jahre für Verstorbene über 10 Jahren

25 Jahre

b) bei den Grabkammern

12 Jahre

c) bei Urnenbestattungen

12 Jahre.

d) bei Urnenbestattungen in Urnengemeinschaftsgrabstätten 6 Jahre

e) bei Urnenbestattungen im oberen Friedhofsbereich, Reihen L – U

6 Jahre

§ 30 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, haften die Antragsteller für alle Schäden, die durch die Umbettung entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 – Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis 2.500,00 € belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 – Ausführungsbestimmungen

Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Frammersbach (Friedhofssatzung) vom 10.12.2001 i.d.F. der Änderungssatzung vom 29.04.2013 außer Kraft.

Frammersbach, den 16.12.2019 (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51/52 2019) Frammersbach, den 27.10.2020 (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 45/2020)

Frammersbach, den 06.12.2021 (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49/2021)

Frammersbach, den 14.03.2024 (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11/12/2024)

Friedhofssatzung

SATZUNG ÜBER DIE BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DES MARKTES FRAMMERSBACH (FRIEDHOFSSATZUNG)

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVB. S. 86), vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S 542), vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136), (FN BayRS 2020-1- 1-I) erlässt der Markt Frammersbach folgende

Friedhofssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Einrichtungen

Der Markt Frammersbach (im folgenden Gemeinde genannt) unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Zu diesen Einrichtungen zählen:

  1. 1. Friedhof im End mit Leichenhaus
  2. 2. Friedhof in Schwartel mit Leichenhaus
  3. 3. Friedhof im Ortsteil Habichsthal mit Leichenhaus
  4. 4. Bestattungs- und Friedhofspersonal.

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmtsich nach Maßgabe dieser Satzung. II. Bestattungseinrichtungen

A. Der Friedhof

§ 3 – Eigentum und Verwaltung

(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.

§ 4 – Benutzungsrecht

(1) In den Friedhöfen werden alle Personen bestattet, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Frammersbach einschließlich Ortsteil Habichsthal hatte, oder ein Anrecht auf die Nutzung eines Grabes in einem der Friedhöfe nach § 1 besitzen. (2) Andere Personen können mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde bestattet werden. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) können in den Friedhöfen beigesetzt werden.

§ 5 – Benutzungszwang

(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen in einem der gemeindeeigenen Fried-höfe bestattet werden, soweit nicht ein Ausnahmegrund nach § 6 besteht. (2) Urnen können nach den gesetzlichen Bestimmungen beigesetzt werden.

§ 6 – Ausnahmen vom Benutzungszwang

(1) Vom Benutzungszwang nach § 5 sind befreit:

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Ge-meinde hatten und deswegen nach auswärts überführt werden sollen.

b) Verstorbene, die ein Recht auf Nutzung eines Grabes in einer anderen Ge-meinde haben. (2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhau-ses werden hiervon nicht berührt. B. Das Leichenhaus

§ 7 – Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Toten bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in den Leichenhallen aufgebahrt. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlos-sen. (4) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden

a) wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 7 der Bestattungsverordnung) oder

b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert (5) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Gemeinde. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses im Endfriedhof durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 8 – Benutzungszwang

(1) Jede im Gemeindegebiet verstorbene Person ist nach Vornahme der Leichenschau in-nerhalb der gesetzlichen Fristen in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unver-züglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird.

§ 9 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhofteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beset-zungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhofsteil seine Eigen- schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist je-weils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grab-nutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzei-tig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grab-nutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Im übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

C. Leichentransportmittel

§ 10 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen vom Sterbeort zum Leichenhaus darf nur durch aner-kannte Bestattungsunternehmen erfolgen. (2) Mit der Überführung vom Leichenhaus zu einem anderen gemeindlichen Friedhof oder zum Bestattungsort ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

D. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 11 – Behandlung der Leichen

(1) Das Reinigen und Ankleiden von Leichen wird, soweit dies nicht von den Angehöri-gen selbst erledigt wird, von den Bestattungsunternehmen vorgenommen. (2) Sind keine Angehörigen vorhanden, beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunter-nehmen.

§ 12 – Leichenträger

(1) Für den Transport der Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten, sowie für die Begleitung von Überführungen sind von den Angehörigen Leichenträger zu bestellen. (2) Sind keine Angehörigen vorhanden, können die Tätigkeiten nach Abs. 1 von Beauf-tragten der Gemeinde vorgenommen werden.

§ 13 – Leichenbestatter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen der Gemeinde. Die Gemeinde überträgt den Grabaushub, die Einfüllung des Grabes, Ausgrabungen und Umbettungen an ein Bestattungsunternehmen.

III. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgräber)

b) Familiengräber (Wahlgräber)

c) Grabkammern

d) Urnenkammern (2) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 15 – Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Gemeinde. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 16 – Reihengräber

(1) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 40) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (2) Es können eingerichtet werden

a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren,

b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre. (3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (4) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. (5) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einem Reihengrab während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person die Tieferlegung durch-geführt wurde.

§ 17 – Familiengräber

(1) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 25 Jahre verliehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht grundsätzlich aus 2 Grabstellen. Bisher bestehende Nut-zungsrechte an Gräbern mit einer größeren Breite bleiben für die Dauer des Nutzungs-rechts von dieser Vorschrift unberührt. (5) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person die Tieferlegung durch-geführt wurde. (6) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließendem Metalleinsätzen versehen sein.

§ 18 – Grabkammern

(1) An einer Grabkammer kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In Bestattungsfeldern, die seitens der Gemeinde nicht mit Grabkammern ausgestattet sind, können Grabkammern auf Kosten der Inhaber eines Nutzungsrechtes eingebaut werden, wenn die Grabkammern eine unbeschränkte allgemeingültige Zulassung der friedhofsrechtlichen Bestattung gemäß Bestattungsgesetz haben und der technische Einbau vorschriftsmäßig erfolgt. Die Grabkammer muss nach Rastervorgabe der Ge-meinde fachgerecht eingebaut werden und geht nach dem Einbau und dem Erlöschen des Nutzungsrechtes an der Grabstelle kostenfrei in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Das Benutzungsrecht einer Grabkammer wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 12 Jahre verliehen. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte abläuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im vor-aus zu entrichten. (5) Grundsätzlich können in jeder Grabkammer 2 Bestattungen in der Grabkammer vor-genommen werden. Eine weitere Bestattung ist nur dann zulässig, wenn

a) eine Ruhefrist der vorangegangenen Bestattungen bereits abgelaufen ist

b) der Umsetzungsprozess einer vorangegangenen Bestattung soweit vorange-schritten ist, dass die verbliebenen Gebeinereste in der Gebeinegrube der Grabkammer würdig abgelegt werden können und keine gesundheitsrechtliche Bedenken entgegenstehen, frühestens jedoch nach Ablauf von 8 Jahren einer begonnenen Ruhefrist.

§ 19 – Urnenbestattungen, Urnenkammern

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der An-meldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen. (2) Urnen können nur in den Urnenkammern und Familiengräbern beigesetzt werden. (3) In einem Familiengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 23 Abs. 7 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen pro qm. (4) Für das Benutzungsrecht an Urnenkammern gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (§ 17). Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern sind die Bestimmungen des § 17 sinn-gemäß anzuwenden. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnenkammer ver-fügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Das gilt auch für erdbestattete Urnen in Urnen- und Familiengräbern. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Ge-meinde über das Urnengrab oder die Urnenkammer verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 20 – Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zu 6 Jahren Reihengräber Länge 1,00 m Breite 0,60 m

b) für Personen über 6 Jahre Reihengräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m Familiengräber Länge 2,00 m Breite 2,00 m

c) Grabkammer (Außenmaße) Länge 2,36 m Breite 1,00 m Beetabmessungen: 1,20 m Länge incl. Grabsteinfertigfundament ab Hinterkan-te Kammer und ca. 0,90m Breite. Die Breite ergibt sich örtlich durch die bau-seitigen Plattenabgrenzungen.

d) Urnenkammer: Länge 0,40 m Breite 0,40 m Tiefe 0,40 m Beetmaß an der Urnenkammer: Länge 0,20 m Breite 0,40 m (2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,40 m. Der Abstand von Grabkammer zu Grabkammer beträgt mindestens 0,20 m. (3) Die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beträgt bei Kindern bis 6 Jahre mindestens 1,30 m bei Personen über 6 Jahre mindestens 1,80 m und bei Tieferlegungen mindestens 2,40 m. (4) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m bis zur Oberkante der Urne. (5) Wenn es die Bodenbeschaffenheit oder die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Gemeinde eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 21 – Verbot auf Errichtung von Einfassungen und Einfriedungen

(1) In den Erweiterungsteilen des Friedhofs im End (Flnr. 9675 und 9676 sowie Flnr. 9759, 9760 und 9773) ist die Errichtung von Einfriedungen und Einfassungen nicht gestattet. (2) Im Erweiterungsteil des Friedhofs Schwartel (Flnr.14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) ist die Errichtung von Einfriedungen und Einfassungen nicht gestattet.

§ 22 Gestaltung

der Gehwege zwischen den Grabreihen

(1) Im Erweiterungsteil des Friedhofes im End (Flnr. 9675und 9676) sind die Gänge zwi-schen den Gräbern, sowie zwischen Gräbern und Stützmauern mit sandsteinfarbenen Betonplatten zu befestigen. (2) Im Erweiterungsteil des Friedhofs im End (Flnr. 9759, 9760, 9773, 9777, 9783/1) und im Erweiterungsteil des Friedhofes Schwartel (Flnr. 14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) dürfen die angelegten Wege und Zwischenwege zwischen den Grab-stätten nicht verändert werden. Eventuell beschädigte Platten werden durch die Ge-meinde zu gegebener Zeit ergänzt oder ausgetauscht.

§ 23 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten (§ 14 Abs. 1) bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen beste-hen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderwei-tig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger der Grab-stätte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber und Grabkammern wird an ein-zelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag verliehen. Es kann in der Regel nur bei Eintritt ei-nes Todesfalles erworben werden. Ein früherer Erwerb des Nutzungsrechts ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. keine Angehörigen) möglich. (5) Das Nutzungsrecht wird für Reihen- und Familiengräber auf 25 Jahre festgesetzt. Für Urnenkammern und Grabkammern wird das Nutzungsrecht auf 12 Jahre festgesetzt. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten (§ 14 Abs. 1) kann auf Antrag des Nutzungsberech-tigten oder eines nahen Angehörigen i.S. des Abs. 7 durch Zahlung einer erneuten Ge-bühr verlängert werden, falls der Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt wird und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach den zur Zeit der Antragstellung gültigen Sätzen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab oder einer Grabkammer be-stattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unver-heiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen be-willigen.

§ 24 – Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsbe-rechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grab-nutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nut-zungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zuge- wendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 23 Abs. 7 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nach-folge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 25 – Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 24 auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 26 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern (§ 14 Abs. 1) kann entzogen werden, wenn sie an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müs-sen, nicht mehr belassen werden können. (2) Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen ein möglichst gleichwertiges ande-res Grab auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden.

§ 27 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Ver-leihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Im Erweiterungsteil des Friedhofs End (Flnr. 9759, 9760, 9773, 9777, 9783/1) und des Erweiterungsteiles des Friedhofs Schwartel (Flnr. 14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) ist der Grabplatz spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dabei sind die fachtechnischen Vorschriften für die Grabkammern zu beachten, d.h. es ist über die Verschlussplatten der Grabkammer ei-ne wasserundurchlässige Folie auszubreiten, die Drainmatte als Schutzmatte darüber zulegen und 40 cm Oberboden aufzubringen. Die Oberbodenauffüllung darf keines-falls höher als die umgebende Höhe der Grabzwischenwege und des Erschließungs-weges sein. Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. Bei der Anlage des Grabes ist sicherzustellen, dass keine baulichen Einrichtungen (z.B. Blumenvase mit Steck-dorn oder Grablicht mit Fundamentsockel etc.) mehr als 25 cm unter die Oberkante des Erdreiches eingebracht werden. Bei Nichtbeachtung und eventuell Beschädigung der Schutzfolie der Grabkammer wird diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einer Fachfirma erneuert. (3) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in

§ 24 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt

für die Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter. (4) Bei Familiengräbern und Grabkammern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsge-mäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (5) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung, so ist die Ge-meinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu ent-fernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (6) Werden die Gräber trotz befristeter Aufforderung durch die Gemeinde nicht entspre-chend den bestehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder vor Ablauf der Nutzungszeit entzogen werden.

§ 28 – Gestaltung der Grabstellen im Ortsteil Frammersbach

(1) Bei der Neuanlage von Grabstellen, bei der Erneuerung von Grabdenkmälern und Ein-friedungen, bei der Erneuerung der gärtnerischen Gestaltung und der gleichzeitigen Wiederherstellung von Einfassungen nach Beerdigungen, sowie einer Generalerneue-rung von Terrassenfeldern mit den jeweiligen Stützmauern darf auf dem Friedhof End im Bereich der Flnr. 9665, 7675 und 9676, sowie auf dem Friedhof Schwartel im Be-reich der Flnr. 14010 das Grabbeet nicht mehr auf der gesamten Fläche der Grabstelle angelegt werden. in diesen Bereichen muss das Grabbeet grundsätzlich folgende Aus-maße aufweisen:

a) Reihengräber Länge 1,40 m Breite 1,00 m

b) Familiengräber Länge 1,40 m Breite 1,80 m (2) In Fällen des Absatz 1 ist die Fläche der Grabstelle zwischen Grabbeet und dem Gang entlang der Stützmauern ist von den Nutzungsberechtigten mit Kies zu befestigen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Setzungen im Erdreich sind von den Nutzungsberech-tigten unverzüglich zu beseitigen. Die Flächen zwischen den einzelnen Grabbeeten, sowie die Gänge zwischen den Grabstellen und den Stützmauern sind mit Kies zu be-festigen. Die §§ 21 und 22 werden von dieser Regelung nicht berührt. Der Kies für die Befestigung der Flächen zwischen den Grabstellen und der Gänge zwischen Grabstel-len und den Stützmauern wird von der Gemeinde gegen Entgelt zur Verfügung ge-stellt. (3) Im Erweiterungsteil des Friedhofs End (Flnr. 9759, 9760, 9773, 9777, 9783/1) und dem Erweiterungsteil des Friedhofs Schwartel (Flnr. 14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) darf die gärtnerische gestaltete Grabfläche in den Ausmaßen von ma-ximal 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe angelegt werden. Das Grabbeet muss mit dem umliegenden Gelände bündig sein (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4.)

§ 29 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (z.B. Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf es der Genehmigung der Gemeinde.

(4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Der Unterhaltspflichtige darf während der Nutzungszeit Änderungen vornehmen. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 30 – Genehmigungspflicht für Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen bau-lichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und /oder Auflagen verknüpft werden. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabdenkmäler und Einrichtungen nach Abs. 1 können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden (vgl. § 45 der Sat-zung). (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals und einer Einrichtung nach Abs. 1 ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prü-fung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:

a) Grabdenkmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungshinweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 31 dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab-und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsar-beiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 31 – Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen einschließlich Sockel in der Regel folgende Höhen nicht über-schreiten:

a) bei Kindergräbern 0,80 m

b) bei Reihengräbern 1,10 m

c) bei Familiengräbern 1,20 m

d) bei Grabkammern 0,90 m. Im Erweiterungsteil des Friedhofs End (FlNr. 9759, 9760, 9773, 9777, 9783/1, 9795 ) und des Erweiterungsteiles des Friedhofs Schwartel (FlNr. 14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) darf das Grabdenkmal eine Breite von 0,80 m nicht überschrei-ten. Im Erweiterungsteil des Friedhofs End (FlNr. 9759, 9760, 9773, 9777, 9783/1, 9795 ) und des Erweiterungsteiles des Friedhofs Schwartel (FlNr. 14011, 14012, 14013, 14026, 14031, 14032) ist der Grabplatz spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch an-zulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dabei sind die fachtechnischen Vorschriften für die Grabkammern zu beachten, d.h. es ist über die Verschlussplatten der Grabkammer eine wasserundurchlässige Folie aus-zubreiten, die Drainmatte als Schutzmatte darüber zu legen und 40 cm Oberboden auf-zubringen. Die Oberbodenauffüllung darf keinesfalls höher als die umgebende Höhe der Grabzwischenwege und des Erschließungsweges sein. Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. Bei der Anlage des Grabes ist sicherzustellen, dass keine baulichen Einrichtungen (z.B. Blumenvase mit Steckdorn oder Grablicht mit Fundamentsockel etc.) mehr als 25 cm unter die Oberkante des Erdreiches eingebracht werden. Bei Nichtbeachtung und evtl. Beschädigung der Schutzfolie der Grabkammer wird diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einer Fachfirma erneuert. (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten und Tiefen (von Außenkante zu Außenkan-te gemessen) nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern 0,60 m Breite und 1,40 m Tiefe,

b) bei Reihengräbern 1,00 m Breite und 1,40 m Tiefe,

c) bei Familiengräbern 1,80 m Breite und 1,40 m Tiefe.

d) bei Grabkammern sind Grabeinfassungen nicht erlaubt Erlaubte Grabeinfassungen bei Kinder-, Reihen- und Familiengräbern dürfen höchs-tens 0,20 m über Erdgleiche herausragen.

§ 32 – Gestaltung von Grabmälern und Urnenkammern

(1) Jedes Grabmal und jede Urnenkammer muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. (2) Das Grabmal bzw. die Urnenkammer darf den Friedhof nicht verunstalten, insbeson-dere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Es darf die umliegenden Gräber und die Urnenwand in ihrer Wirkung nicht wesentlich beeinträchtigen. (3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnenkammern und eine evtl. darauf ange-brachte Symbolik darf nicht mehr als 3 cm über die Oberfläche der Abdeckplatte er-haben sein. Abweichungen bedürfen in jedem Fall einer Genehmigung durch die Ge-meinde. Die an den Urnenkammern angebrachten bauseitigen Abdeckplatten können von den Nutzungsberechtigten ausgewechselt werden. Die Abdeckplatten sind an die Gemeinde zurückzugeben. Bei der Anbringung von Abdeckplatten ist darauf zu ach-ten, dass die Vermaßung und die Bohrlöcher mit den Vorgaben an den Urnenkammern übereinstimmen.

§ 33 Gründung

, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Grabdenkmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabdenkmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderli-che zu veranlassen. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die ins-besondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde über-wacht. Die alleinige Haftung des Nutzungsberechtigten nach § 35 wird hierdurch nicht berührt. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und die Nut-zungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabdenkmäler oder sonstigen Einrichtungen auf Kos-ten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf ande-re Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle dro-hender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erfor-derliche zu veranlassen. (4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 30) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu ent-fernen. Die Gemeinde kann innerhalb von 3 Monaten nicht entfernte Denkmäler auf Kosten des Verpflichteten beseitigen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als beson-dere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 34 – Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt

(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorhe-rigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vor-nahme der Arbeiten gilt. (3) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind. Der Nachweis hierfür wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief oder für Arbei-ten, von denen keine Gefährdung ausgeht, durch eine geeignete Fachausbildung er-bracht. Die Bewilligung ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen; sie wird auf die Dauer von 1 bis 3 Jahre ausgestellt. (4) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entspre-chende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag hin für konkrete Einzelfälle erteilt. (5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbei-ten untersagt. (6) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. (7) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Nicht gestattet sind:

a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern

b) Arbeiten an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen und Arbeiten zur Ausfüh-rung von Bestattungen;

c) das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schra-gen, Dekorationsteile etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Es darf keinerlei Abraum abgelagert wer-den, ausgenommen Erd- und Pflanzenabraum getrennt an den hierfür bestimm-ten Sammelstellen im Friedhof. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Das Befahren ist nur für Kraftfahr-zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t zulässig. Die Einfahrt von schwe-reren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise geneh-migt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrs-ordnung. (10) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssat-zung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 6 bis 9 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 3 und 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid ent-zogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (11) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von Bediensteten der Gemein-de aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 35 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten und die in ihrem Auftrag handelnden sind für alle Schäden verantwortlich, die vom Grab einschließlich Einfassung, seinem Gewächs und insbe-sondere durch Umfassen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen verursacht werden.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstellen entstehen, insbe-sondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausge-hende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vor-satz und grober Fahrlässigkeit.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 36 – Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentei-len, sowie die Beisetzung von Aschenurnen in einer Urnenwand und unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist, bzw. die Abdeckplatten der Grabkammer aufgebracht sind und die Dichtfolie einschließlich Drainmatte und 40 cm Oberbodenaufdeckung aufgebracht sind. Die Bestattung der Urnenkammer ist durchgeführt, wenn die Verschlussplatte auf die Kammer aufgeschraubt ist (2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 37 – Vorbereitungsarbeiten

Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungenzählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Gemeinde berechtigt, im Wegeder Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zuwerden.

§ 38 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,

b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird, c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann. (2) Überurnen dürfen eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Übergrößen werden von der Gemeinde erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Für die Beiset-zung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, che-mische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei der Bestattung einer Urne in der Urnenkammer ist darauf zu achten, dass die Grö-ße der Urne die Abmessungen der Kammer (45 cm x 45 cm x 35 cm , Höhe, Breite, Tiefe) deutlich unterschreitet. Bei den vorgenannten Mindestabmessungen ist bei der Herstellung des Kammergehäuses mit Fertigungstoleranzen von mind. 1 cm je Deck-seite zu rechnen. Einlegeprobleme durch die Übergröße von Schmuckurnen einschl. daraus resultieren-de Mehrkosten bei Bestattungen sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Särge dürfen zur Bestattung und Überurnen zur Beisetzung nur angenommen werden. wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforde-rungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. (4) Für Sargausstattungen ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend. Satz 1 soll entspre-chend für die Bekleidung von Leichen angewandt werden. (5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen sind der Gemeinde bei der Anmeldung anzuzeigen.

§ 39 – Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebe-nen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Leichenbestatters zum Grabe geleitet.

§ 40 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt

a) bei Reihen- und Familiengräbern für Verstorbene unter 10 Jahren 15 Jahre für Verstorbene über 10 Jahren 25 Jahre

b) bei den Grabkammern 12 Jahre

c) bei Urnenbestattungen 12 Jahre.

§ 41 – Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken be-darf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung (3) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Um-bettung von Leichen und Aschen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Wäh-rend der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Umbettungen von Urnen aus anonymen Gräberfeldern sind grundsätzlich nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts oder der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Umbettungen von Leichen können nur in den Monaten Oktober mit März und nur au-ßerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Gemeinde und den zuständigen Behörden gestattet. (6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

§ 42 – Besuchszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen. (3) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 43 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschä-digt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Die Eingangstore sind nach dem Betreten und beim Verlassen der Friedhöfe zu schlie-ßen. (4) Den Anordnungen von gemeindlichem Personal haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 44 – Verbote

(1) Es ist insbesondere nicht gestattet

b) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen; c) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmach-gläser, Flaschen, Blumenkästen) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen

d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, gemeindliche Dienstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 7 Abs. 7. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Gemeinde eine Einfahrerlaubnis erteilt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder dürfen geschoben werden. Fuß-gänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

e) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu ver-teilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben,

f) Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde

g) frei lebende Tiere zu füttern

h) in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern. (2) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

V. Schlussbestimmungen

§ 45 – Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Fol-ge zu leisten. (2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswid-riger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbringung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist

§ 46 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 47 – Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500 € geahndet.

§ 48 Ausführungsbestimmungen

Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 49 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Frammersbach vom 04.07.1977 i.d.F. der Änderungssatzung vom 06.04.1992 außer Kraft.

Frammersbach, den 10.12.2001 (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 50/2001)