Forchheim

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt FORCHHEIM

GEBÜHRENSATZUNG ZUR

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSSATZUNG

DER GROßEN KREISSTADT FORCHHEIM Friedhofsamt

Vom 20.03.2024

Beschluss des Stadtrates vom 19.03.2024 Amtsblatt Nr. 7 vom 27.03.2024

Änderung vom 01.03.2024

Zuletzt geändert am 23.10.2019 Amtsblatt Nr. 22 vom 08.11.2019

Die Stadt Forchheim erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) und des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung ... 2 § 2 Gebührentatbestand ... 2 § 3 Grabgebühren, allgemein ... 2 § 4 Grabgebühren ... 3 § 5 Allgemeine Bestattungsgebühren ... 4 § 6 Besondere Bestattungsgebühren ... 5 § 7 Sonstige Gebühren ... 6 § 8 Gebührenermäßigung und -befreiung ... 7 § 9 Entstehen der Gebührenschuld ... 7 § 10 Gebührenschuldner ... 7 § 11 Fälligkeit der Gebührenschuld ... 8 § 12 Inkrafttreten ... 8

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Stadt FORCHHEIM

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Forchheim erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2 Gebührentatbestand

Die Gebühren werden für den Erhalt eines Grabplatzes, die Benutzung der Bestattungseinrichtungen, damit zusammenhängende Leistungen sowie für gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen erhoben.

§ 3 Grabgebühren, allgemein

Die Art und Lage der Grabstätte ist vorgegeben und den Plänen der Friedhofsverwaltung zu entnehmen.

Die Grabgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind vervielfacht um der Benutzungs- bzw. Grabrechtsdauer in einer Summe im Voraus zu entrichten.

Bei Erwerb einer Grabstätte werden die Grabgebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist erhoben.

Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Grabrechts werden die Grabgebühren entsprechend der Laufzeit des erneuerten oder verlängerten Grabrechts, aufgerundet auf volle Jahre, erhoben.

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Stadt FORCHHEIM

§ 4 Grabgebühren

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) Reihengräber
mit 1 Grabplatz21,00 €
mit 1 Grabplatz und Pflege36,50€
b) Wahlgräber (Erdbestattungsgräber)
Einzelgrab
mit 1 Grabplatz (ohne Tieferlegung)31,50 €
mit 2 Grabplätzen50,50 €
Doppelgrab
mit 2 Grabplätzen (ohne Tieferlegung)63,00 €
mit 4 Grabplätzen101,00 €
Waldgräber mit 2 Grabplätzen108,00 €
Waldgräber mit 4 Grabplätzen202,00 €
c) Islamische Grabstätten mit 1 Grabplatz21,00 €
d) Wiesengrab 1 Grabplatz42,00 €
e) Wiesengrab 2 Grabplätze67,50 €
f) Wiesengrab 4 Grabplätze135,00 €
g) anonymes Einzelgrab mit Platte ein Grabplatz52,50 €
h) Urnengrabstätte 2 Grabplätze49,00 €
i) Urnengrabstätten mit 4 Grabplätzen80,00 €
j) anonyme Urnengrabstätten mit 1 Grabplatz19,00 €
k) Urnengrabanlagen mit 1 Grabplatz69,00 €
l) Waldurnengräber mit 4 Grabplätzen164,50 €
m) Urnengräber am Baum mit 1 Grabplatz50,50 €
n) Urnenstelen mit 2 Grabplätzen77,50 €
o) Urnenoase der Ruhe 1 Grabplatz anonym35,00 €

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Stadt FORCHHEIM

p) Urnennische Kolumbarium mit 1 Grabplatz74,00 €
q) Urnennische Kolumbarium mit 2 Grabplätzen131,00 €
r) Urnengrab Schmetterlingswiese, anonym 1 Grabplatz17,50 €
s) Urnengrab im Rondell, 1 Grabplatz51,00 €
t) Urnengrab im Rondell, 2 Grabplätze76,00 €
u) Urnengrab 4 Grabplätze164,50€
v) zusätzliche Urnenbeisetzung in Erdgräbern12,50 €
w) Gruften215,50 €

§ 5

Allgemeine Bestattungsgebühren

Bei Erdbestattungen bzw. für Urnenbeisetzungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Bearbeitung des Bestattungsauftrages40,00 €
b) Ausstellung der Urnenbescheinigung16,00 €
c) Benützen der Leichenhalle pro Tag83,00 €
d) Benützen der Aussegnungshalle87,00 €
e) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Erd- oder Gruftbestattungen222,00 €
f) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr148,00 €
g) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Urnenbestattungen44,00 €
h) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei schlichten Urnenbestattungen35,00 €
i) Graböffnen und –schließen einfach tief bei Erdbestattungen379,00 €
j) Graböffnen und –schließen einfach tief bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr100,00 €
k) Graböffnen und –schließen doppelt tief bei Erdbestattungen542,00 €

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Stadt FORCHHEIM

l) Beisetzen einer Totgeburt unter 500 g57,00 €
m) Graböffnen und – schließen bei Bestatten oder Entfernen einer Urne in einem Erdgrab54,00 €
n) Graböffnen und – schließen bei Bestatten oder Entfernen einer Urne in einer Urnengrabablage oder Stele54,00 €
o) Öffnen und Schließen einer Gruft anlässlich einer Bestattung650,00 €

Im Erbringen allgemeiner Leistungen bei Bestattungen nach Buchst. e) und Aussegnungsfeiern nach Buchst. f) sind je nach Anfall der Bereitschaftsdienst der Friedhofsverwaltung während der Trauerfeier, das Benutzen von Kranzwagen und Sargfahrbahre, die Bereitstellung der Grabumlaufroste und der Blumenständer, das Glockengeläut, die Erstanlegung des Grabhügels mit Ablegen von Kränzen und Gebinden, die Aufbewahrung von Urnen und die Anfahrtszeit der Mitarbeiter bei Bestattungen auf Stadtteilfriedhöfen enthalten.

§ 6

Besondere Bestattungsgebühren

(1) Für Leistungen, die nicht in den allgemeinen Bestattungsgebühren enthalten sind, werden folgende Gebühren (Buchst. a bis i) nach tatsächlichem Aufwand ermittelt und festgesetzt.

  • a) Ausgraben einer Leiche
  • b) Wiederbeisetzen einer Leiche
  • c) Tieferlegen einer Leiche
  • d) Ausgraben von Gebeinen
  • e) Wiederbeisetzen von Gebeinen
  • f) Mitbeisetzen von Gebeinen anlässlich einer Bestattung
  • g) Tieferlegen von Gebeinen
  • h) Ausgraben einer Urne
  • i) Wiederbeisetzen einer Urne

Erfolgt das Tieferlegen oder das Ausgraben einer Leiche in der Zeit von sechs Monaten bis zu acht Jahren nach der ersten Bestattung, ist ein Gebührenzuschlag von 50 % des nach Abs. 1 ermittelten Kostenaufwandes zu entrichten.

(2) Für die Benutzung des Waschraumes im Friedhof Heimgartenstraße wird eine pauschale Gebühr von 85,00 € erhoben.

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Stadt FORCHHEIM

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung des Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten oder der Errichtung des Fundaments ist eine Gebühr in Höhe von 5 % der gesamten Kosten ohne Mehrwertsteuer zu entrichten. Die gesamten Kosten sind von der Steinmetzfirma auf dem Antrag anzugeben und mit Unterschrift zu bestätigen. Fehlen die Angaben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit, können die Kosten geschätzt und der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden.

(2) Sonstige Gebühren werden erhoben für

a) Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils16,00 €
b) Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils16,00 €
c) Ausstellung der Urnen- oder Gebeinebescheinigung6,00 €
d) Ausnahmegenehmigung für eine spätere Bestattung25,00 €
e) Anordnung der Beseitigung einer Grabstätte25,00 €

(3) Für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen werden für die

a) Erteilung des Berechtigungsscheines pro Jahr (beinhaltet auch das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeug)60,00 €
b) Versagung einer beantragten gewerblichen Zulassung als Gebühr erhoben.20,00 €

(4) Auslagen sind jeweils zu erstatten.

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Stadt FORCHHEIM

§ 8

Gebührenermäßigung und –befreiung

Wenn wegen örtlicher Gegebenheiten nicht alle Grabplätze belegbar sind bzw. die Grabplätze nicht doppelt tief belegbar sind, wird die Höhe der Grabgebühren nach der Anzahl der tatsächlich belegbaren Grabplätze bemessen.

§ 9

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen.

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Stadt FORCHHEIM

§ 11

Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Falls Zweifel bestehen, dass die anfallenden Gebühren und Auslagen bezahlt werden, kann das Friedhofsamt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Falls eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, wird die Bestattung nur in einfacher, würdiger Weise durchgeführt.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim vom 23.10.2019 (Amtsblatt Nr. 22 vom 08.11.2019, in Kraft getreten am 15.11.2019) außer Kraft.

Stadt Forchheim Forchheim, 20.03.2024

gez. Dr. Uwe Kirschstein Oberbürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt FORCHHEIM

GEBÜHRENSATZUNG ZUR

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSSATZUNG

DER GROßEN KREISSTADT FORCHHEIM Friedhofsamt

Vom 20.03.2024

Beschluss des Stadtrates vom 19.03.2024 Amtsblatt Nr. 7 vom 27.03.2024

Änderung vom 01.03.2024

Zuletzt geändert am 23.10.2019 Amtsblatt Nr. 22 vom 08.11.2019

Die Stadt Forchheim erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) und des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung ... 2 § 2 Gebührentatbestand ... 2 § 3 Grabgebühren, allgemein ... 2 § 4 Grabgebühren ... 3 § 5 Allgemeine Bestattungsgebühren ... 4 § 6 Besondere Bestattungsgebühren ... 5 § 7 Sonstige Gebühren ... 6 § 8 Gebührenermäßigung und -befreiung ... 7 § 9 Entstehen der Gebührenschuld ... 7 § 10 Gebührenschuldner ... 7 § 11 Fälligkeit der Gebührenschuld ... 8 § 12 Inkrafttreten ... 8

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Stadt FORCHHEIM

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Forchheim erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2 Gebührentatbestand

Die Gebühren werden für den Erhalt eines Grabplatzes, die Benutzung der Bestattungseinrichtungen, damit zusammenhängende Leistungen sowie für gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen erhoben.

§ 3 Grabgebühren, allgemein

Die Art und Lage der Grabstätte ist vorgegeben und den Plänen der Friedhofsverwaltung zu entnehmen.

Die Grabgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind vervielfacht um der Benutzungs- bzw. Grabrechtsdauer in einer Summe im Voraus zu entrichten.

Bei Erwerb einer Grabstätte werden die Grabgebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist erhoben.

Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Grabrechts werden die Grabgebühren entsprechend der Laufzeit des erneuerten oder verlängerten Grabrechts, aufgerundet auf volle Jahre, erhoben.

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Stadt FORCHHEIM

§ 4 Grabgebühren

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) Reihengräber
mit 1 Grabplatz21,00 €
mit 1 Grabplatz und Pflege36,50€
b) Wahlgräber (Erdbestattungsgräber)
Einzelgrab
mit 1 Grabplatz (ohne Tieferlegung)31,50 €
mit 2 Grabplätzen50,50 €
Doppelgrab
mit 2 Grabplätzen (ohne Tieferlegung)63,00 €
mit 4 Grabplätzen101,00 €
Waldgräber mit 2 Grabplätzen108,00 €
Waldgräber mit 4 Grabplätzen202,00 €
c) Islamische Grabstätten mit 1 Grabplatz21,00 €
d) Wiesengrab 1 Grabplatz42,00 €
e) Wiesengrab 2 Grabplätze67,50 €
f) Wiesengrab 4 Grabplätze135,00 €
g) anonymes Einzelgrab mit Platte ein Grabplatz52,50 €
h) Urnengrabstätte 2 Grabplätze49,00 €
i) Urnengrabstätten mit 4 Grabplätzen80,00 €
j) anonyme Urnengrabstätten mit 1 Grabplatz19,00 €
k) Urnengrabanlagen mit 1 Grabplatz69,00 €
l) Waldurnengräber mit 4 Grabplätzen164,50 €
m) Urnengräber am Baum mit 1 Grabplatz50,50 €
n) Urnenstelen mit 2 Grabplätzen77,50 €
o) Urnenoase der Ruhe 1 Grabplatz anonym35,00 €

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Stadt FORCHHEIM

p) Urnennische Kolumbarium mit 1 Grabplatz74,00 €
q) Urnennische Kolumbarium mit 2 Grabplätzen131,00 €
r) Urnengrab Schmetterlingswiese, anonym 1 Grabplatz17,50 €
s) Urnengrab im Rondell, 1 Grabplatz51,00 €
t) Urnengrab im Rondell, 2 Grabplätze76,00 €
u) Urnengrab 4 Grabplätze164,50€
v) zusätzliche Urnenbeisetzung in Erdgräbern12,50 €
w) Gruften215,50 €

§ 5

Allgemeine Bestattungsgebühren

Bei Erdbestattungen bzw. für Urnenbeisetzungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Bearbeitung des Bestattungsauftrages40,00 €
b) Ausstellung der Urnenbescheinigung16,00 €
c) Benützen der Leichenhalle pro Tag83,00 €
d) Benützen der Aussegnungshalle87,00 €
e) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Erd- oder Gruftbestattungen222,00 €
f) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr148,00 €
g) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei Urnenbestattungen44,00 €
h) Benützen der sonstigen Friedhofseinrichtungen und Erbringen allgemeiner Leistungen bei schlichten Urnenbestattungen35,00 €
i) Graböffnen und –schließen einfach tief bei Erdbestattungen379,00 €
j) Graböffnen und –schließen einfach tief bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr100,00 €
k) Graböffnen und –schließen doppelt tief bei Erdbestattungen542,00 €

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Stadt FORCHHEIM

l) Beisetzen einer Totgeburt unter 500 g57,00 €
m) Graböffnen und – schließen bei Bestatten oder Entfernen einer Urne in einem Erdgrab54,00 €
n) Graböffnen und – schließen bei Bestatten oder Entfernen einer Urne in einer Urnengrabablage oder Stele54,00 €
o) Öffnen und Schließen einer Gruft anlässlich einer Bestattung650,00 €

Im Erbringen allgemeiner Leistungen bei Bestattungen nach Buchst. e) und Aussegnungsfeiern nach Buchst. f) sind je nach Anfall der Bereitschaftsdienst der Friedhofsverwaltung während der Trauerfeier, das Benutzen von Kranzwagen und Sargfahrbahre, die Bereitstellung der Grabumlaufroste und der Blumenständer, das Glockengeläut, die Erstanlegung des Grabhügels mit Ablegen von Kränzen und Gebinden, die Aufbewahrung von Urnen und die Anfahrtszeit der Mitarbeiter bei Bestattungen auf Stadtteilfriedhöfen enthalten.

§ 6

Besondere Bestattungsgebühren

(1) Für Leistungen, die nicht in den allgemeinen Bestattungsgebühren enthalten sind, werden folgende Gebühren (Buchst. a bis i) nach tatsächlichem Aufwand ermittelt und festgesetzt.

  • a) Ausgraben einer Leiche
  • b) Wiederbeisetzen einer Leiche
  • c) Tieferlegen einer Leiche
  • d) Ausgraben von Gebeinen
  • e) Wiederbeisetzen von Gebeinen
  • f) Mitbeisetzen von Gebeinen anlässlich einer Bestattung
  • g) Tieferlegen von Gebeinen
  • h) Ausgraben einer Urne
  • i) Wiederbeisetzen einer Urne

Erfolgt das Tieferlegen oder das Ausgraben einer Leiche in der Zeit von sechs Monaten bis zu acht Jahren nach der ersten Bestattung, ist ein Gebührenzuschlag von 50 % des nach Abs. 1 ermittelten Kostenaufwandes zu entrichten.

(2) Für die Benutzung des Waschraumes im Friedhof Heimgartenstraße wird eine pauschale Gebühr von 85,00 € erhoben.

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Stadt FORCHHEIM

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung des Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten oder der Errichtung des Fundaments ist eine Gebühr in Höhe von 5 % der gesamten Kosten ohne Mehrwertsteuer zu entrichten. Die gesamten Kosten sind von der Steinmetzfirma auf dem Antrag anzugeben und mit Unterschrift zu bestätigen. Fehlen die Angaben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit, können die Kosten geschätzt und der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden.

(2) Sonstige Gebühren werden erhoben für

a) Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils16,00 €
b) Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils16,00 €
c) Ausstellung der Urnen- oder Gebeinebescheinigung6,00 €
d) Ausnahmegenehmigung für eine spätere Bestattung25,00 €
e) Anordnung der Beseitigung einer Grabstätte25,00 €

(3) Für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen werden für die

a) Erteilung des Berechtigungsscheines pro Jahr (beinhaltet auch das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeug)60,00 €
b) Versagung einer beantragten gewerblichen Zulassung als Gebühr erhoben.20,00 €

(4) Auslagen sind jeweils zu erstatten.

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Stadt FORCHHEIM

§ 8

Gebührenermäßigung und –befreiung

Wenn wegen örtlicher Gegebenheiten nicht alle Grabplätze belegbar sind bzw. die Grabplätze nicht doppelt tief belegbar sind, wird die Höhe der Grabgebühren nach der Anzahl der tatsächlich belegbaren Grabplätze bemessen.

§ 9

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen.

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Stadt FORCHHEIM

§ 11

Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Falls Zweifel bestehen, dass die anfallenden Gebühren und Auslagen bezahlt werden, kann das Friedhofsamt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Falls eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, wird die Bestattung nur in einfacher, würdiger Weise durchgeführt.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim vom 23.10.2019 (Amtsblatt Nr. 22 vom 08.11.2019, in Kraft getreten am 15.11.2019) außer Kraft.

Stadt Forchheim Forchheim, 20.03.2024

gez. Dr. Uwe Kirschstein Oberbürgermeister

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