Flensburg, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2025 · Friedhofssatzung: 01.10.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.060,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Nutzungsrecht 25 Jahre)
Sargwahlgrab1.060,00 € einstellige Dauergrabstätte inkl. Rasensarggrabstätte (Nutzungsrecht 25 Jahre)
Urnenreihengrab794,00 € Reihenurnengrabstätte (Nutzungsrecht 20 Jahre)
Urnenwahlgrab794,00 € Wahlurnengrabstätte (Nutzungsrecht 20 Jahre)
Urnengrab anonym772,00 € Anonyme Urnengrabstätte (Nutzungsrecht 20 Jahre)
Baumbestattung1.809,00 € Baumfrieden (inkl. Grabpflege, Nutzungsrecht 20 Jahre)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)670,00 € (Sarg) / 137,00 € (Urne) Separat als 'Öffnen und schließen der Gruft' berechnet, nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht in der Gebührentabelle aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich der 1. Nachtragssatzung vom 20.11.2024 und der 2. Nachtragssatzung vom 01.10.2025.

Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung. Die mit der 1. und 2. Änderungssatzung beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die die Ursprungssatzung vom 31.12.2021 eingearbeitet worden.

Satzung und Gebührensatzung

der Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der

  • § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 106 a Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO),
  • § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, §§ 2, 4, 5, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),
  • § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG) sowie
  • § 2 Absatz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Flensburger Friedhöfe jeweils in der zurzeit geltenden Fassung

wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 24.11.2021 mit Zustimmung der Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom 09.12.2021 die nachfolgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften ... 4 § 1 Geltungsbereich ... 4 § 2 Friedhofszweck ... 4 § 3 Außerdienststellung und Entwidmung ... 4 II. Ordnungsvorschriften ... 5 § 4 Öffnungszeiten ... 5 § 5 Verhalten auf den Friedhöfen ... 5

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§ 6 Gewerbetreibende und Freischaffende... 7 § 7 Umwelt- und Naturschutz ... 8 III. Bestattungsvorschriften ... 9 § 8 Allgemeines ... 9 § 9 Särge und Urnen ... 9 § 10 Ausheben der Gräber ... 10 § 11 Ruhezeit ... 10 § 12 Nutzungsrecht ... 10 § 13 Verlängerung ... 11 § 14 Umbettungen ... 11 IV. Grabstätten ... 12 § 15 Allgemeines ... 12 § 16 Reihengrabstätten für Sarggräber ... 13 § 16a Sarglose Bestattungen ... 13 § 16b Reerdigung ... 14 § 17 Dauergrabstätten für Sarggräber ... 14 § 18 Hinterland ... 15 § 19 Urnengrabstätten ... 15 § 20 Themengrabstätten ... 16 § 21 Nutzungsberechtigte ... 16 § 22 Vorsorge ... 17 § 23 Ehrengrabstätten ... 17 V. Gestaltung der Grabstätten ... 18 § 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ... 18 § 25 Wahlmöglichkeit ... 18 VI. Grabmale ... 18 § 26 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ... 18 § 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften ... 20 § 28 Zustimmungserfordernis ... 20 § 29 Fundamentierung und Befestigung ... 21

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§ 30 Unterhaltung... 22 § 31 Veränderung, Umtausch und Entfernung ... 22 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten... 23 § 32 Allgemeines... 23 § 33 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften... 24 § 34 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften... 24 § 35 Vernachlässigung... 24 VIII. Leichenhallen und Friedhofskapellen ... 25 § 36 Aufnahme und Beförderung der Leichen ... 25 § 37 Friedhofskapellen - Trauerfeiern... 25 IX. Feuerbestattungsanlage ... 26 § 38 Allgemeines... 26 § 39 Betriebsordnung... 26 X. Gebühren... 26 § 40 Gegenstand der Gebühr... 26 § 41 Gebührenschuldner*in... 26 § 42 Höhe der Gebühren... 26 § 43 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 27 XI. Schlussvorschriften... 27 § 44 Alte Rechte... 27 § 45 Haftung ... 27 § 46 Ordnungswidrigkeiten nach § 134 Abs. 5 GO ... 28 § 47 Inkrafttreten... 29 Anlage Gebührentabelle zu § 42... 31

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Flensburg gelegenen und von der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts, im folgenden FF AöR genannt, verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. Friedhof Friedenshügel, Am Friedenshügel 45, 24941 Flensburg
  2. 2. Mühlenfriedhof, Mühlenstraße 50 in 24937 Flensburg
  3. 3. Selck- Friedhof, Selckstraße, 24937 Flensburg
  4. 4. Krematorium auf dem Friedhof Friedenshügel, Am Friedenshügel 45 in FL

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben EinwohnerInnen der Stadt Flensburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ebenso gilt dies für in der Stadt verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der FF AöR. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die FF AöR im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt.

(2) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

(3) Teilflächen der Friedhöfe können nach Genehmigung durch die FF AöR zeitweise oder auch dauerhaft für Freizeitaktivitäten, insbesondere für kulturelle Veranstaltungen genutzt werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen

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ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Dauergrabstätten und einzelnen Reihengrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von den Flensburger Friedhöfen - Anstalt des öffentlichen Rechts kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzdauergrabstätten werden Gegenstände der Nutzungsrechte.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Regel durchgehend geöffnet. Einschränkungen sind zulässig und werden besonders bekannt gemacht. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der FF AöR. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die FF AöR kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Darüber hinaus ist die FF AöR berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der

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Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

c) das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art, die nicht bei einer satzungsgemäßen Nutzung des jeweiligen Friedhofs anfallen,

d) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen,

e) Tiere frei herumlaufen zu lassen.

f) Die Wege, mit Ausnahme der Straßen, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Fahrräder für Menschen mit Beeinträchtigungen, Krankenfahrstühle und ähnliche notwendige Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

g) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

i) Druckschriften zu verteilen.

j) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig zu fotografieren,

k) zu lärmen und zu spielen,

l) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,

m) Fahrräder und e-scooter abseits der Straßen mitzuführen,

n) Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern,

o) ohne Genehmigung der FF AöR Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

p) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck o.ä. unberechtigt zu entfernen,

q) Zweige unberechtigt abzureißen, abzuschneiden,

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r) Grabstätten und Einfriedungen unberechtigt zu betreten sowie Friedhofsmauern und - zäune o.Ä. zu übersteigen.

Die FF AöR kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.

(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Weckgläser können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (5) Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege, und zwar mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen. (6) Fahrzeuge der die Friedhöfe besuchenden Personen und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der FF AöR bestimmten Plätzen parken. (7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (8) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der FF AöR, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (9) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der FF AöR abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung. (10) Auf Verlangen des Friedhofspersonals sind Personen, die die Friedhöfe besuchen, verpflichtet, alle vom Friedhof mitgenommenen Gegenstände vorzuzeigen und über deren Herkunft nähere Angaben zu machen.

§ 6 Gewerbetreibende und Freischaffende

(1) Alle Gewerbetreibende und Freischaffende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die FF AöR, die Zulassung legt gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten fest. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende und Freischaffende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

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(3) Die Gewerbetreibenden, Freischaffenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und Freischaffenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die FF AöR übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden, Freischaffenden und ihre Bediensteten dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (7) Gewerbetreibende und Freischaffende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die FF AöR die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 7 Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Die FF AöR setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Erd- und Feuerbestattungen sind bis spätestens 11:00 Uhr des dem vorgesehenen Bestattungstage vorangehenden Tages bei der FF AöR anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Bestattungen finden nur werktags statt. (5) Aschen werden auf den kommunalen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte für Urnen beigesetzt werden. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter 1 Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (7) Nur die bei der FF AöR angemeldeten Bestattungsunternehmen dürfen in der Regel Bestattungen auf den Friedhöfen ausführen. Die Bestattung durch andere Bestattungsunternehmen oder Personen bedarf der Zustimmung durch die FF AöR.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der FF AöR bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet. Hiervon ausgenommen sind Urnen, die in einem Kolumbarium beigesetzt werden.

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§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der FF AöR ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern durch die FF AöR zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die FF AöR. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Tot- und Fehlgeburten bis zu 1000 g beträgt bei einer Beisetzung im Grabfeld für Sternenkinder 5 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (4) Ein Grab darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 12 Nutzungsrecht

(1) Gegenstand des Nutzungsanspruchs ist das Recht, eine Grabstätte zu gleichen Bedingungen zugeteilt zu bekommen, wie alle anderen verstorbenen Einwohner der Stadt, und auch das Grab zu gestalten. Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner muss zumindest ein Grab zur Verfügung gestellt werden. Die FF AöR entscheidet über die Zuweisung der Grabstelle. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse vergeben. Mit der Übertragung des Nutzungsrechts an die Anspruchsberechtigten erwerben diese kein Eigentum an der Grabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhezeit nach § 12 entsprechen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Verleihung und begründet die Verpflichtung zur Anlage, zur dauernden Unterhaltung und Pflege sowie zum

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Abräumen der Grabstätte, so diese nicht pflegefrei für die Hinterbliebenen ist.

(5) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht mit der Zustimmung der FF AöR übertragen. Es soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall des Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmt werden und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Findet eine Übertragung nicht statt, so geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben der verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Das Nutzungsrecht ist unverzüglich nach Eintritt der Nachfolge bei der FF AöR umschreiben zu lassen oder eine andere Person zu benennen.

§ 13 Verlängerung

(1) Die Beisetzung auf einem Grab, für das bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus. (2) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden. (3) Ohne Nachbeisetzung wird das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten bis zu maximal 10 Jahren verlängert. Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens 1 Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufes gezahlt wird. Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit der FF AöR möglich. (4) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung reservierte Grabstätten berechnet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach § 12 Ruhezeit vom Tage der Beisetzung auf dieser Grabstätte.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der FF AöR auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 35 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste

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können mit Zustimmung der FF AöR in Dauergrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen - mit Ausnahme der Überführung von Särgen - werden von der FF AöR durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die FF AöR ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen nach § 3 dieser Satzung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 15 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der FF AöR. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Verleihung. (2) Die Nutzungsberechtigten übernehmen alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der FF AöR nicht zulässig. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Reihengrabstätten für Sarggräber
  • Dauergrabstätten für Sarggräber
  • Reihengrabstätten für Urnengräber
  • Dauergrabstätten für Urnengräber
  • Anonymes Urnengrab
  • Einstelliges Urnengrab in Themengrabstätte
  • Einstelliges Urnengrab mit der Möglichkeit einer zweiten Beisetzung
  • Ehrengrabstätten
  • Kolumbarien
  • Sarglose Reihengrabstätten

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 16 Reihengrabstätten für Sarggräber

(1) Reihengrabstätten für Sarggräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,40 m x 1,20 m für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,

b) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 1,20 x 0,90 m für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 16a Sarglose Bestattungen

(1) Im Grabfeld „Garten der Kulturen“ auf dem Friedhof Friedenshügel können Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gem. § 6 (2) BestG untersagt. (3) Die verwendete Umhüllung der Leiche muss so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (4) Für den Transport der Leiche sind geschlossene Särge oder andere geschlossene Transporthilfen für Verstorbene zu verwenden. Särge, Transporthilfen, eine Abdeckung aus Holz sowie Leichen- und Tragetücher, die bei der Erdbestattung i.S.d. Satz 1 Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. (5) Über den Verstorbenen wird eine Abdeckung aus Holz gelassen. (6) Die sarglose Bestattung erfolgt ausschließlich in Sarggrabstätten und wird hinsichtlich der Gebühren wie eine Sargbeisetzung behandelt. Die Flensburger Friedhöfe geben den Ablauf einer sarglosen Bestattung vor. (7) Im Fall einer Bestattung im Leichentuch und ohne Sarg ist eine Umbettung nicht möglich.

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§ 16b Reerdigung

(1) Auf den Friedhöfen der Flensburger Friedhöfe AöR ist die Reerdigung im Rahmen des Pilotprojekts gemäß § 15 a des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein als Bestattungsform zugelassen. Dabei handelt es sich um die Beisetzung der nach einem Transformationsprozess (Reerdigungsprozess) verbleibenden Überreste eines verstorbenen Menschen.

(2) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in Sarggrabstätten und wird hinsichtlich der Gebühren wie eine Sargbeisetzung behandelt.

(3) Es dürfen ausschließlich die in Deutschland zugelassenen, hygienisch und umweltrechtlich unbedenklichen Überreste aus dem Reerdigungsprozess beigesetzt werden. Eine Beisetzung in Urnenform ist nicht zulässig.

(4) Für die Durchführung der Reerdigung ist der Nachweis über die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Durchführung des Reerdigungsprozesses zu erbringen.

§ 17 Dauergrabstätten für Sarggräber

(5) denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der zur Nutzung berechtigten Person bestimmt wird. Die Nutzungszeit kann verlängert werden.

(6) Es werden vergeben

(7) Dauergrabstätten für Sarggräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in

a) Dauergrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach; von der Reihenfolge kann abgewichen werden,

b) Dauergrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl in abgeschlossenen Einzelnischen oder in freier Lage.

(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Verleihung.

(9) Die Dauergrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für die bisherigen Bestatteten als frei gelten, möglich.

(10) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. §8 Abs. 6 bleibt unberührt.

(11) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Dauergrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.

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(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die zur Nutzung berechtigte Person schriftlich - falls diese nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die FF AöR nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

(13) Nutzungsrechte an Dauergrabstätten können auf Antrag der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.

§ 18 Hinterland

Das zu einer Dauergrabstätte gehörende Hinterland muss bei Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte miterworben werden. Die Nutzungszeit entspricht den Vorschriften für die Grabstätte. Beisetzungen im Hinterland sind unzulässig. Die Kosten des Erwerbs für das Hinterland sind in der Gebühr für die jeweilige Grabnutzung nach § 42 enthalten.

§ 19 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Aschestätten.

(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abgegeben. Die Abgabe von Reihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft.

(3) An Dauergrabstätten wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht vergeben. Die Lage wird mit der erwerbenden Person bestimmt. In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

Die Nutzungszeit kann über die 20 Jahre hinaus verlängert werden, jeweils für mindestens 1 Jahr.

(4) Auf den Feldern für anonyme Urnengräber sind keine individuellen Kennzeichnungen zugelassen, sie werden nach freier Entscheidung der FF AöR vergeben.

(5) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 16) mit noch ausreichenden Ruhezeiten und Dauergrabstätten (§ 17) beigesetzt werden, in denen Angehörige im Sinne des § 21 bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 4 Urnen zulässig.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die FF AöR die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem

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Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.

(7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 17 auch für die entsprechenden Urnengräber. Auf den Feldern für anonyme Urnengräber sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

(8) In den Feldern für anonyme Urnengräber werden Ascheurnen nur ohne Überurne beigesetzt.

§ 20 Themengrabstätten

(1) Themengrabstätten sind Grabstätten in denen besondere Vorschriften für die Bestimmung der Lage der Grabstätte, die Errichtung von Grabmalen, die Pflege und hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften gelten.

(2) Themengrabstätten können für Erd- und Urnenbeisetzungen errichtet werden. Es ist zulässig innerhalb einer Themengrabstätte beide Bestattungsformen zuzulassen.

(3) Eine Themengrabstätte wird in den besonderen Gestaltungsvorschriften als solche ausgewiesen.

(4) Die FF AöR ist berechtigt, Zuwiderhandlungen gegen die Gestaltungsrichtlinien, durch kostenpflichtiges Entfernen und Entsorgen von Anpflanzungen, Grabschmuck, Steinen, etc. zu unterbinden.

§ 21 Nutzungsberechtigte

(1) In einer Dauergrabstätte kann die zur Nutzung berechtigte Person sich und ihre Angehörigen (Abs. 3) bestatten lassen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der FF AöR.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann die zur Nutzung berechtigte Person den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte aufzunehmen.

(3) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der FF AöR auf eine andere Person übertragen werden. Im Falle des Ablebens der Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern zu Lebzeiten keine anderweitige Regelung getroffen wurde, in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige über:

a) auf die/den überlebende/n Ehepartnerin/Ehepartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

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d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Die Nutzungsberechtigten haften gegenüber der FF AöR für Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, gesamtschuldnerisch.

(4) Anschriftenänderungen hat die zur Nutzung berechtigte Person der FF AöR mitzuteilen.

§ 22 Vorsorge

(1) Nutzungsrechte an Dauergrabstätten können im Rahmen der Vorsorge von der FF AöR verliehen werden. (2) Durch die Vorsorge werden folgende Regelungen hinsichtlich des Graberwerbs getroffen:

a) Es wird das Nutzungsrecht maximal für die nach Bestattungs-Gesetz SH vorgegebene Ruhefrist an einer Grabstätte verliehen.

b) Die Lage der Grabstätte wird mit der zur Nutzung berechtigten Person bestimmt.

c) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht mit der Verleihung.

d) Es werden Gebühren in Höhe der jeweils zum Abschluss der Vorsorge gültigen Anlage zu § 40 erhoben. Nachforderungen bei späteren Gebührenerhöhungen erfolgen nicht.

e) Es besteht für die zur Nutzung berechtigte Person, sofern keine Beisetzung erfolgt ist, die jederzeitige Möglichkeit das Nutzungsrecht ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückzugeben. Es erfolgt eine Auszahlung der anteiligen Gebühr entsprechend des Zeitraums zwischen Verleihung und Rückgabe, gemessen an der vertraglichen Nutzungsdauer. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 23 Ehrengrabstätten

(1) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der FF AöR. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der

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Gräber.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten wird im Einzelfall per Beschluss geregelt. (3) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (4) Gedenkfeiern sind der FF AöR anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 26 und 33 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

§ 25 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

VI. Grabmale

§ 26 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein (ohne Politur).

b) Sockel dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abteilungen verwendet

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werden.- c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.

  • d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden.
  • e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Reihengrabstätten bis 50 cm Breite,

bis 65 cm Höhe,

  • b) auf einstelligen Dauergrabstätten bis 55 cm Breite,

bis 80 cm Höhe,

  • c) auf zweistelligen Dauergrabstätten bis 70 cm Breite,

bis 95 cm Höhe,

  • d) auf mehrstelligen Dauergrabstätten bis 80 cm Breite,

bis 110 cm Höhe,

  • e) die Mindeststärke beträgt 12 cm.
  • f) auf Dauergrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der FF AöR nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu einer Größe von 50 x 45 cm,
  • b) auf Urnendauergrabstätten und Themengrabstätten je nach den Richtlinien für die einzelnen Abteilungen, ansonsten bis zu den von der FF AöR nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.(7) Stehende Grabmale in den Urnenfeldern müssen mindestens 12 cm stark sein.

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(8) Soweit es die FF AöR innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 25 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen (Grüfte) zulassen.

Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 - 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(9) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 50 x 45 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal unterordnen und sich diesem anpassen.

(10) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig

Breite: mindestens 5 cm, höchstens 8 cm

Höhe: maximal 8 cm über Erdoberfläche.

Das Material der Einfassung muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen bei Reihen- und Urnengräbern sowie in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung. Steinkanten an der Vorderseite der Grabstätte zum Weg sind in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung zulässig.

(11) Auf dem Feld für anonyme Urnengräber dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

Ausgenommen sind die Abmessungen. Diese sind mit der FF AöR abzustimmen.

§ 28 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der FF AöR. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.

(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere

a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung;

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b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Größe;

c) Schriftzeichnung in natürlicher Größe. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten der zur Nutzung berechtigten Person entfernt werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. (6) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt:

  • Fair Stone
  • IGEP
  • Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  • Xertifix

Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

§ 29 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung,

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insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, beistimmen die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 28.

§ 30 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die zur Nutzung berechtigte Person.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die FF AöR auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der FF AöR nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die FF AöR berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Flensburger Friedhöfe AöR ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung.

§ 31 Veränderung, Umtausch und Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nur mit Zustimmung der FF AöR verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.

  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der FF AöR. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch die Nutzungsberechtigten entfernt worden, ist die FF AöR berechtigt, die Entfernung auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchzuführen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Allgemeines

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 24 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt.
  2. 2. (2) Für die Herrichtung, Instandsetzung und das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich.
  3. 3. (3) Die Grabstätten müssen binnen 3 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  4. 4. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nur in Abstimmung mit der FF AöR gepflanzt werden. Gehölze dürfen die Höhe von 1,10 m nie überschreiten. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.
  5. 5. (5) Wird die Bepflanzung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht innerhalb von 3 Monaten von der verantwortlichen Person abgeräumt, ist die FF AöR berechtigt, die Entfernung der Bepflanzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchzuführen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der FF AöR gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der FF AöR ausgeführt.
  6. 6. (6) Die Grabstätten dürfen maximal zu 2/3 mit Kies, Kieselsteinen oder anderen Steinmaterialien angelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabstätte mit einer Steinkante eingefasst ist und der Kiesel bis maximal 2 cm unterhalb der Steinkantenoberkante angefüllt wird. § 33 bleibt unberührt.
  7. 7. (7) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die FF AöR kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. § 33 bleibt hiervon unberührt.
  8. 8. (8) Die Pflege der Felder für anonyme Urnengräber obliegt den Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden.
  9. 9. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der FF AöR.
  10. 10. (10) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern

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werden von der FF AöR oder von einem von ihr beauftragten Unternehmen gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Verantwortlichen nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden.

(11) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (12) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Hiervon können Gräber mit besonderen Gestaltungsrichtlinien ausgenommen sein. Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Bestandteilen sein. Störende Kunststoffteile darf die FF AöR ohne gesonderte Ankündigung entfernen; ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Insbesondere ist es nicht gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dgl. auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen. (13) Die Beurteilung des Grabzustandes obliegt der FF AöR.

§ 33 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die FF AöR kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung, Gestaltung, Pflege und Grabschmuck der Grabstätten aufstellen.

§ 34 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Hinsichtlich der Herrichtung und Pflege der Grabstätten unterliegen die Grabstätten keinen besonderen Gestaltungsvorschriften, lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 32).

§ 35 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person (§ 32 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der FF AöR die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist diese Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der FF AöR abgeräumt, eingeebnet und Rasen eingesät werden. Alternativ kann die FF AöR bei Nichtbefolgung der Aufforderung die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen. Die FF AöR behält sich das Recht vor, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger

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Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die verantwortliche Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhallen und Friedhofskapellen

§ 36 Aufnahme und Beförderung der Leichen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Kremation. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der FF AöR betreten werden. (2) Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen zu benutzen. (3) Der Beerdigungsübernehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben zur Person über die verstorbene Person haltbar zu befestigen. (4) Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Öffnung des Sarges vor der Trauerfeier zu dem Zweck, die nächsten Angehörigen die verstorbene Person noch einmal sehen zu lassen, ist zulässig, sofern nicht in Anbetracht der seit dem Tode verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche in Verwesung übergegangen ist. (5) Die Särge, der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen, werden in einem gesondert liegenden Raum aufgestellt. Diese Särge dürfen nicht mehr geöffnet werden. Hiervon ausgenommen ist eine Öffnung im Rahmen der zweiten Leichenschau. (6) Bilder und Totenmasken dürfen in den Leichenhallen nur mit Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen und nach Anmeldung bei der FF AöR angefertigt werden.

§ 37 Friedhofskapellen - Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Zusätzliche Beleuchtung darf das Beerdigungsunternehmen nur mit Zustimmung der FF AöR aufstellen. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.

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IX. Feuerbestattungsanlage

§ 38 Allgemeines

(1) Die Feuerbestattungsanlage einschl. Leichenhalle ist eine Einrichtung der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Für die Benutzung der Feuerbestattungsanlage wird ein privates Entgelt erhoben.

(3) Die Höhe der Entgelte für die Benutzung der Feuerbestattungsanlage richtet sich nach der Entgeltordnung für das Krematorium der Flensburger Friedhöfe AöR.

§ 39 Betriebsordnung

Die Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts erlassen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften eine Betriebsordnung. Diese regelt insbesondere die Einlieferung von Särgen, den Einäscherungsablauf und die Behandlung der Aschereste.

X. Gebühren

§ 40 Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.

§ 41 Gebührenschuldner*in

(1) Gebührenschuldner*in ist die-/derjenige, der die gebührenpflichtigen Leistungen willentlich in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner*in der Grabnutzungsgebühren ist die Person, die auf ihren Antrag das Grabnutzungsrecht erteilt bekam oder die Verlängerung des Grabnutzungsrechts bewilligt wurde. Gebührenschuldner*in der Bestattungsgebühren ist die Person, die die Bestattungsleistungen im eigenen Namen beantragt.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 42 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren ist in der Anlage zu

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dieser Satzung geregelt. Die Anlage ist Bestandteil zur Satzung. Die einzelnen Gebührensätze sind nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bemessen.

§ 43 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Die Gebühren für die Bestattungsleistungen entstehen mit dem Beginn der Benutzung der Einrichtungen bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistungen (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

XI. Schlussvorschriften

§ 44 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über die die FF AöR bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll. (4) Die Nutzungsrechte älteren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung eingeschränkt worden sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Satzung und Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Die Dauer des Nutzungsrechts an alten Erbbegräbnissen wird gegen Zahlung der für Erbbegräbnissen vorgesehenen Gebühr verlängert. Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren steht die Verlängerung im Ermessen der FF AöR.

§ 45 Haftung

(1) Die FF AöR hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre

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Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere.

(2) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die FF AöR nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der FF AöR durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten nach § 134 Abs. 5 GO

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 5 Abs. 3 Buchstabe a die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt oder befährt;
  2. 2. § 5 Abs. 3 Buchstabe b Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  3. 3. § 5 Abs. 3 Buchstabe c Abfälle jeglicher Art mitbringt und entsorgt, die nicht bei einer satzungsgemäßen Nutzung des jeweiligen Friedhofs anfallen;
  4. 4. § 5 Abs. 3 Buchstabe d Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände entnimmt;
  5. 5. § 5 Abs. 3 Buchstabe e Tiere frei herumlaufen lässt;
  6. 6. § 5 Abs. 3 Buchstabe f Wege, mit Ausnahme der Straßen, mit Fahrzeugen aller Art befährt. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Fahrräder für Menschen mit Beeinträchtigungen, Krankenfahrstühle und ähnliche notwendige Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Freischaffenden;
  7. 7. § 5 Abs. 3 Buchstabe g Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufstellt.
  8. 8. § 5 Abs. 3 Buchstabe h Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet;
  9. 9. § 5 Abs. 3 Buchstabe i Druckschriften verteilt;

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  1. 10. § 5 Abs. 3 Buchstabe j aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig fotografiert;
  2. 11. § 5 Abs. 3 Buchstabe k lärmt und spielt;
  3. 12. § 5 Abs. 3 Buchstabe l an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt.
  4. 13. § 5 Abs. 3 Buchstabe m Fahrräder und e-scooter abseits der Straßen mitführt;
  5. 14. § 5 Abs. 3 Buchstabe n Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenlagert;
  6. 15. § 5 Abs. 3 Buchstabe o ohne Genehmigung der FF AöR Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern;
  7. 15. § 5 Abs. 3 Buchstabe p Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck o.ä. unberechtigt entfernt;
  8. 15. § 5 Abs. 3 Buchstabe q Zweige unberechtigt abreißt und abschneidet;
  9. 15. § 5 Abs. 3 Buchstabe r Grabstätten und Einfriedungen unberechtigt betritt sowie Friedhofsmauern und –zäune o.Ä. übersteigt.
  10. 15. § 5 Abs. 5 mit Lastfahrzeugen die nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege benutzt und die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h überschreitet;
  11. 15. § 5 Abs. 6 auf Plätzen, die nicht von der FF AöR bestimmt wurden, seine Fahrzeuge parkt;
  12. 15. § 5 Abs. 7 Grabmale und anderes Material auf den Fußwegen mit Wagen, deren Radbreite kleiner 7 cm ist, befördert. Grabmale und anderes Material auf den Wegen und oder fremden Gräbern lagert.

Von der FF AöR zugelassene Ausnahmen von § 5 Abs. 3 Buchstaben a-r und § 5 Absatz 5-7 werden nicht als Ordnungswidrigkeit behandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. §134 Abs. 6 GOiVm § 17 OWiG mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1.000,- € geahndet werden. Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben davon unberührt.

§ 47 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.02.2013 außer Kraft.

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Flensburg,

Dipl.-Ing. Barbara Hartten Geschäftsführerin

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Gebührentabelle zu § 42

ZifferLeistungGebühr 2025Gebühr 2026Gebühr 2027
Verleihung des Nutzungsrecht an Reihensarggräbern (Nutzungsrecht 25 Jahre)
1Grabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.060,00 €1.060,00 €1.060,00 €
2Grabstätte auf Grabfeld für Kinder (NR=15 Jahre)120,00 €120,00 €120,00 €
3Grabstätte auf muslimischem Grabfeld1.060,00 €1.060,00 €1.060,00 €
4Grabstätte auf muslimischem Grabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr120,00 €120,00 €120,00 €
Verleihung des Nutzungsrecht an Wahlsarggräbern (Nutzungsrecht 25 Jahre)
5Dauergrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr inkl. Rasensarggrabstätte1.060,00 €1.060,00 €1.060,00 €
6Doppelwahlgrab1.181,00 €1.181,00 €1.181,00 €
7Dreistellige Grabstätte1.311,00 €1.311,00 €1.311,00 €
8Vierstellige Grabstätte1.441,00€1.441,00€1.441,00€
9Fünfstellige Grabstätte1.571,00 €1.571,00 €1.571,00 €
10Sechsstellige Grabstätte1.701,00 €1.701,00 €1.701,00 €
11Siebenstellige Grabstätte1.831,00 €1.831,00 €1.831,00 €
12Achtstellige Grabstätte1.962,00 €1.962,00 €1.962,00 €
13neunstellige Grabstätte2.092,00 €2.092,00 €2.092,00 €
1410stellige Grabstätte2.222,00 €2.222,00 €2.222,00 €
1512stellige Grabstätte2.482,00 €2.482,00 €2.482,00 €
1616stellige Grabstätte3.003,00 €3.003,00 €3.003,00 €
1721stellige Grabstätte3.653,00 €3.653,00 €3.653,00 €
1848stellige Grabstätte7.167,00 €7.167,00 €7.167,00 €
19Hinterland je m²1,90 €1,90 €1,90 €
Verleihung des Nutzungsrecht an Reihenurnengräbern (Nutzungsrecht 20 Jahre)
20Reihenurnengrabstätte794,00 €794,00 €794,00 €
21Anonyme Urnengrabstätte772,00 €772,00 €772,00 €
Verleihung des Nutzungsrecht an Reihenurnengräbern (Nutzungsrecht 20 Jahre)
22Wahlurnengrabstätte794,00 €794,00 €794,00 €
Verleihung des Nutzungsrecht an Reihensarggräbern (Nutzungsrecht 10 Jahre)
22aGrabstätte für Verstorbene nach einer Reerdigung435,00 €435,00 €435,00 €
ZifferLeistungGebühr 2025Gebühr 2026Gebühr 2027
Verleihung des Nutzungsrecht an Gräbern auf Themenfeldern (* inkl. Grabpflege), Nutzungsdauer bei Urnengräbern 20 Jahre
23Altes Rosarium (Sarg)voll belegtvoll belegtvoll belegt
24Altes Rosarium *voll belegtvoll belegtvoll belegt
25Neues Rosarium *1.848,00 €1.848,00 €1.848,00 €
26Lavendelei839,00 €839,00 €839,00 €
27Ginkgo Garten *1.705,00 €1.705,00 €1.705,00 €
28Wellenreich941,00 €941,00 €941,00 €
29Blättergarten1.358,00 €1.358,00 €1.358,00 €
30Baumfrieden *1.809,00 €1.809,00 €1.809,00 €
31Engelsgräber1.048,00 €1.048,00 €1.048,00 €

31

32Spiralengang1.219,00 €1.219,00 €1.219,00 €
33Mediterraneum *2.904,00 €2.904,00 €2.904,00 €
34Ruhehain *1.364,00 €1.364,00 €1.364,00 €
35Rosengarten *1.878,00 €1.878,00 €1.878,00 €

ZifferLeistungGebühr 2025Gebühr 2026Gebühr 2027
Bestattungsleistungen
36Öffnen und schließen der Gruft für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Sarg) bei pflegepflichtigen Gräbern180,00 €180,00 €180,00 €
37Öffnen und schließen der Gruft für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Sarg) bei pflegefreien Gräbern180,00 €180,00 €180,00 €
38Öffnen und schließen der Gruft für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Sarg) bei pflegepflichtigen Gräbern670,00 €670,00 €670,00 €
39Öffnen und schließen der Gruft für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Sarg) bei pflegefreien Gräbern670,00 €670,00 €670,00 €
40Erdbestattungen MF Tot- und Fehlgeburten in pflegepflichtige Gräber228,00 €228,00 €228,00 €
41Erdbestattungen MF Tot- und Fehlgeburten in pflegefreie Gräber228,00 €228,00 €228,00 €
42Öffnen und schließen eines pflegepflichtigen Urnengrabes137,00 €137,00 €137,00 €
43Öffnen und schließen eines pflegefreien Urnengrabes137,00 €137,00 €137,00 €
44Öffnen und schließen der Gruft für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Reerdigung447,00 €447,00 €447,00 €
44aÖffnen und schließen der Gruft für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Reerdigung447,00 €447,00 €447,00 €
Exhumierungen und Umbettungen
45Ausbettung/Umbettung eines SargesIndividuell nach Aufwand
46Ausbettung einer Urne91,00 €91,00 €91,00 €
47Umbettung einer Urne183,00 €183,00 €183,00 €
ZifferLeistungGebühr 2025Gebühr 2026Gebühr 2027
Sonstige Bestattungsleistungen
48Ausschmücken der Gruft bei Sargbeisetzung bei pflegepflichtigen Gräbern69,00 €69,00 €69,00 €
49Ausschmücken der Gruft bei Sargbeisetzung bei pflegefreien Gräbern69,00 €69,00 €69,00 €
50Ausschmücken der Gruft bei Urnenbeisetzung für pflegepflichtige Urnengräber14,00 €14,00 €14,00 €
51Ausschmücken der Gruft bei Urnenbeisetzung für pflegefreie Urnengräber14,00 €14,00 €14,00 €
52Kranztransport innerhalb des Friedhofes für pflegepflichtige Urnengräber46,00 €46,00 €46,00 €

32

53Kranztransport innerhalb des Friedhofes für pflegefreie Urnengräber46,00 €46,00 €46,00 €
Verwaltungsgebühren
54Genehmigungen der Aufstellung von Grabmalen auf pflegepflichtigen Gräbern27,00 €27,00 €27,00 €
55Genehmigungen der Aufstellung von Grabmalen auf pflegefreien Gräbern27,00 €27,00 €27,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der

  • §§ 4 und 106 a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371, 375),
  • §§ 1, 2,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 01. 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 03 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371, 385)
  • § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattung BestattG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56)
  • § 2 der Organisations- und Errichtungssatzung für das Kommunalunternehmen „Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts“ in der Fassung vom 06.04.2004

wird nach Beschlussfassung im Verwaltungsrat der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 12.02.2013 mit Zustimmung der Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom 14.02.1013 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I -VIII Bestattungswesen

Abschnitt IX Feuerbestattungsanlage

Abschnitt X Gebühren/Entgelte

Abschnitt XI Schlußvorschriften

Abschnitt I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

Abschnitt II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Gewerbetreibende

Abschnitt III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Särge § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

Abschnitt IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten für Sarggräber § 14 Dauergrabstätten für Sarggräber § 15 Hinterland § 16 Urnengräber § 17 Themengrabstätten § 18 Nutzungsberechtigte § 19 Vorsorge § 20 Ehrengrabstätten

Abschnitt V Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 22 Wahlmöglichkeit

Abschnitt VI. Grabmale

§ 23 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 24 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Fundamentierung und Befestigung § 27 Unterhaltung § 28 Veränderung, Umtausch, Entfernung

Abschnitt VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines § 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 32 Vernachlässigung

Abschnitt VIII.

Leichenhalle und Friedhofskapellen

§ 33 Aufnahme und Beförderung der Leichen § 34 Friedhofskapellen - Trauerfeiern

Abschnitt IX.

Feuerbestattungsanlage

§ 35 Allgemeines § 36 Betriebsordnung

Abschnitt X.

Gebühren/Entgelte

§ 37 Gebührenpflicht § 38 Gebührenschuldner § 39 Entstehen und Entrichtung der Gebühren

Abschnitt XI.

Schlußvorschriften

§ 40 Alte Rechte § 41 Haftung § 42 Ordnungswidrigkeiten § 43 Inkrafttreten

Anlage

Zu § 37 der Satzung der Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts für das Friedhofs- und Bestattungswesen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Flensburg gelegenen und von der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen:

Friedhof Friedenshügel Mühlenfriedhof Friedhof Selckstraße und Krematorium auf dem Friedhof Friedenshügel

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Flensburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Friedhofsverwaltung im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Dauergrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Dauergrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Flensburger Friedhöfe - Anstalt

des öffentlichen Rechts in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von den Flensburger Friedhöfen - Anstalt des öffentlichen Rechts kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Äußerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzdauergrabstätten werden Gegenstände der Nutzungsrechte.

(6) Die Abs. 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen- und Urnendauergrabstätten Anwendung.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Regel durchgehend geöffnet. Einschränkungen sind zulässig und werden besonders bekannt gemacht.

(2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig

zu beaufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  • Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren.
  • Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  • Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen.
  • Tiere frei herumlaufen zu lassen.
  • Die Wege, mit Ausnahme der Straßen, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.
  • Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen.
  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
  • Druckschriften zu verteilen.
  • Aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig zu fotografieren
  • zu lärmen und zu spielen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.

(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Weckgläser können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.

(5) Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege, und zwar mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen.

(6) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen

nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken.

(7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.

(8) Hunde sind an der Leine zu führen

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die Zulassung legt gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten fest.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen.

(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen

des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (2) Erd- und Feuerbestattungen sind bis spätestens 11.00 Uhr des dem vorgesehenen Bestattungstage vorangehenden Tages bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Dauergrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Bestattungen finden nur werktags statt. (5) Aschen werden auf den städtischen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte für Urnen beigesetzt werden. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter 1 Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (7) Nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsübernehmer dürfen in der Regel Bestattungen auf den Friedhöfen ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß

0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern durch die Friedhofsverwaltung zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Tot- und Fehlgeburten bis zu 1000g beträgt bei einer Beisetzung im Grabfeld für Sternenkinder 5 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Dauergrabstätten die Nutzungsberechtigten. In den

Fällen des § 32 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Dauergrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen - mit Ausnahme der Überführung von Särgen - werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV.

Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Reihengrabstätten für Sarggräber
  • Dauergrabstätten für Sarggräber
  • Reihengrabstätten für Urnengräber
  • Dauergrabstätten für Urnengräber
  • Anonymes Urnengrab
  • Einstelliges Urnengrab in Themengrabstätte
  • Einstelliges Urnengrab mit der Möglichkeit einer zweiten Beisetzung
  • Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten für Sarggräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit

des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,40 m x 1,20 m für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,

b) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 1,60 m x 0,80 m für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 14 Dauergrabstätten für Sarggräber

(1) Dauergrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit kann über die 25 Jahre hinaus verlängert werden, jeweils mindestens für ein Jahr.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(2) Es werden vergeben

a) Dauergrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach; von der Reihenfolge kann abgewichen werden,

b) Dauergrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl in abgeschlossenen Einzelnischen oder in freier Lage. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und wird durch eine Urkunde dokumentiert. (4) Die Dauergrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt. (6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Dauergrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das

Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit zuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

(8) Nutzungsrechte an Dauergrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.

§ 15 Hinterland

Das zu einer Dauergrabstätte gehörende Hinterland muss bei Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte miterworben werden. Die Nutzungszeit entspricht den Vorschriften für die Grabstätte. Beisetzungen im Hinterland sind unzulässig.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Aschestätten.

(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abgegeben. Die Abgabe von Reihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft.

(3) An Dauergrabstätten wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht vergeben. Die Lage wird mit dem Erwerber bestimmt. In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

Die Nutzungszeit kann über die 20 Jahre hinaus verlängert werden, jeweils für mindestens 1 Jahr.

(4) Auf den Feldern für anonyme Urnengräber sind keine individuelle Kennzeichnungen zugelassen, sie werden nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers vergeben.

(5) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 13) mit noch ausreichenden

Ruhezeiten und Dauergrabstätten (§ 14) beigesetzt werden, in denen Angehörige im Sinne des § 18 bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 6 Urnen zulässig.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.

(7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 14 auch für die entsprechenden Urnengräber. Auf den Feldern für anonyme Urnengräber sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

(8) In den Feldern für anonyme Urnengräber werden Ascheurnen nur ohne Überurne beigesetzt.

§ 17 Themengrabstätten

(1) Themengrabstätten sind Grabstätten in denen besondere Vorschriften für die Bestimmung der Lage der Grabstätte, die Errichtung von Grabmalen, die Pflege und hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften gelten.

(2) Themengrabstätten können für Erd- und Urnenbeisetzungen errichtet werden. Es ist zulässig innerhalb einer Themengrabstätte beide Bestattungsformen zuzulassen.

(3) Eine Themengrabstätte wird in den besonderen Gestaltungsvorschriften als solche ausgewiesen.

§ 18 Nutzungsberechtigte

(1) In einer Dauergrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 18 Abs. 3) bestatten lassen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte und in der Urkunde aufzunehmen.

(3) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.

Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern zu Lebzeiten keine anderweitige Regelung getroffen wurde, in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Die Nutzungsberechtigten haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, gesamtschuldnerisch.

(4) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.

(5) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 19 Vorsorge

(1) Grabstätten können im Rahmen der Vorsorge erworben werden.

(2) Durch die Vorsorge werden folgende Regelungen hinsichtlich des Graberwerbs getroffen:

a) Es wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist an einer Grabstätte erworben. Bei Dauergrabstätten ist der Erwerb des Nutzungsrechts über die Ruhefrist hinaus möglich.

b) Bei Dauergrabstätten wird die Lage der Grabstätte mit dem Erwerber bestimmt. Bei Reihengrabstätten und Gräbern im Feld für anonyme Urnengräber wird die Lage der Grabstätte innerhalb der Abteilung zum Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt. Wird bei Vertragsschluss eine spätere zusammenhängende Grabvergabe von zwei oder mehr Personen gewünscht (Paargrabstätten) bestimmt sich die Lage mit der ersten Beisetzung. Bei Themengrabstätten richtet sich die Lage der Grabstätte nach den Regelungen der jeweiligen Gestaltungsrichtlinien.

c) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mit dem Zeitpunkt der nächsten Beisetzung.

d) Es werden Gebühren in Höhe der jeweils zum Abschluss der Vorsorge gültigen Anlage zu § 37 erhoben. Nachforderungen bei späteren Gebührenerhöhungen erfolgen nicht.

e) Die Gebühren werden mit dem Abschluss der Vorsorge fällig.

f) Es besteht für den Nutzungsberechtigten, sofern keine Beisetzung erfolgt ist, die jederzeitige Möglichkeit das Nutzungsrecht ohne Angabe von Gründen schriftlich zurück zu geben. Es erfolgt eine Auszahlung der Gebühr, eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Friedhofsverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 23 und 30 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 22 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

VI.

Grabmale

§ 23 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen verwendet werden.
  3. 3. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  4. 1. a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein (ohne Politur).
  5. 2. b) Sockel dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abteilungen verwendet werden.
  6. 3. c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.
  7. 4. d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden.
  8. 5. e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
  9. 4. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
  10. 5. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  11. 1. a) auf Reihengrabstätten bis 50 cm Breite, bis 65 cm Höhe,

  • b) auf einstelligen Dauergrabstätten

bis 55 cm Breite, bis 80 cm Höhe,

  • c) auf zweistelligen Dauergrabstätten

bis 70 cm Breite, bis 95 cm Höhe,

  • d) auf mehrstelligen Dauergrabstätten

bis 80 cm Breite, bis 110 cm Höhe,

  • e) die Mindeststärke beträgt 12 cm.
  • f) auf Dauergrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der

Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu einer Größe von 50 x 45 cm,

  • b) auf Urnendauergrabstätten und Themengrabstätten je nach den Richtlinien

für die einzelnen Abteilungen, ansonsten bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.(7) Stehende Grabmale in den Urnenfeldern müssen mindestens 12 cm stark sein.(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 21 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen (Grüfte) zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 - 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.(9) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 50 x 45 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal unterordnen und sich diesem anpassen.

(10) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig

Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm

Höhe 8 cm über Erdoberfläche.

Das Material der Einfassung muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen bei Reihen- und Urnengräbern sowie in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung. Steinkanten an der Vorderseite der Grabstätte zum Weg sind in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung zulässig.

(11) Auf dem Feld für anonyme Urnengräber dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

§ 24 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

  1. 1. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.
  2. 2. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere
  3. 1. a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung;
  4. 2. b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Größe;
  5. 3. c) Schriftzeichnung in natürlicher Größe.
  6. 3. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  7. 4. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung ) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, beistimmen die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Dauergrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Flensburger Friedhöfe AöR ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 28 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nur mit Zustimmung der

Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch die Verfügungsberechtigten entfernt worden, sind die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern auf Kosten des Auftraggebers bzw. seiner Angehörigen durchzuführen.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt.

(2) Für die Herrichtung, Instandsetzung und das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung bzw. seine Angehörigen, bei Dauergrabstätten/ Urnendauergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die Grabstätten müssen binnen 3 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.

(5) Wird die Bepflanzung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht innerhalb von 3 Monaten von dem Verfügungsberechtigten abgeräumt, sind die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die Entfernung der Bepflanzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern auf Kosten des Auftraggebers bzw. seiner Angehörigen durchzuführen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten der Verantwortlichen von der

Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(6) Die Grabstätten dürfen maximal zu 2/3 mit Kies, Kieselsteinen oder anderen Steinmaterialien angelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabstätte mit einer Steinkante eingefasst ist und der Kiesel bis maximal 2 cm unterhalb der Steinkantenoberkante angefüllt wird. § 30 bleibt unberührt.

(7) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. § 30 bleibt hiervon unberührt.

(8) Die Pflege der Felder für anonyme Urnengräber obliegt den Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden.

§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Hinsichtlich der Herrichtung und Pflege der Grabstätten unterliegen die Grabstätten keinen besonderen Gestaltungsvorschriften, lediglich den allgemeinen Anforderungen (§29).

§ 32 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Dauergrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit

Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhallen und Friedhofskapellen

§ 33 Aufnahme und Beförderung der Leichen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Kremation. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen zu benutzen.

(3) Der Beerdigungsübernehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.

(4) Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Öffnung des Sarges vor der Trauerfeier zu dem Zweck, die nächsten Angehörigen den Verstorbenen noch einmal sehen zu lassen, ist zulässig, sofern nicht in Anbetracht der seit dem Tode verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche in Verwesung übergegangen ist.

(5) Die Särge, der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen, werden in einem gesondert liegenden Raum aufgestellt. Diese Särge dürfen nicht mehr geöffnet werden.

(6) Bilder und Totenmasken dürfen in den Leichenhallen nur mit Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung angefertigt werden.

§ 34 Friedhofskapellen - Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Pflanzenschmuck in den Friedhofskapellen wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten.

(3) Zusätzliche Beleuchtung darf der Beerdigungsunternehmer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen.

(4) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.

IX. Feuerbestattungsanlage

§ 35 Allgemeines

Die Feuerbestattungsanlage einschl. Leichenhalle ist eine Einrichtung der Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 36 Betriebsordnung

Die Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts erlassen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften eine Betriebsordnung. Diese regelt insbesondere die Einlieferung von Särgen, den Einäscherungsablauf und die Behandlung der Aschereste.

X. Gebühren/Entgelte

§ 37 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Für die Benutzung der Feuerbestattungsanlage sowie für Grabpflegeleistungen wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 6 Satz 2 werden Gebühren nur für eine Beisetzung erhoben.

§ 38 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Besteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen.

§ 39 Entstehen und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Gebühren sind sofort fällig, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt.

XI. Schlußvorschriften

§ 40 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit

und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 41 Haftung

Die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Im Übrigen haften die Flensburger Friedhöfe - Anstalt des öffentlichen Rechts nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 3 und 5 - 8 der Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- € geahndet werden.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Flensburg vom 15.02.2013 außer Kraft.

Flensburg, den 15.12.2017

gez. Holger Hiebsch

Flensburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts

  • Holger Hiebsch, Geschäftsführer -