Friedhofssatzung
1 Abschnitte.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2015 außer Kraft.
Esslingen am Neckar, den 08. Mai 2023
Ausgefertigt
Matthias Klopfer
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Esslingen am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
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- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- derdie Oberbürgermeisterin/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Anmerkungen
(1) Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Verstorbenen an die Elemente (Erde und Feuer). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Tuchbestattung
Bei der rituellen muslimischen Tuchbestattung können u.a. Angehörige verantwortlich mitwirken. Hierfür ist eine Erklärung zum Haftungsausschluss zu unterzeichnen.
(4) Hausordnung
Die Stadt Esslingen am Neckar hat für die Benutzung der städtischen Feierhallen, Verabschiedungs-, Aufbahrungs- und Kühlräume eine Hausordnung erlassen.
(5) Naturnahe Urnenbestattung
Urnenwahlgrabstätten zur naturnahen Urnenbestattung, sind in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern ausgewiesen. Zu jeder Grabstätte gehören zwei Grabstellen. Zugelassen sind dort ausschließlich Urnen und Aschekapseln, die zu 100% aus schnell vergänglichem, biologisch abbaubarem Naturstoff bestehen. An zentraler Stelle besteht die Möglichkeit der namentlichen Nennung.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld
Bei Urnengemeinschaftsgrabfeldern wird der Beisetzungsort nicht gekennzeichnet. Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Esslingen am Neckar. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(8) ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber
Einzelne Wahlgrabstätten können auch als Familiengräber zusammengefasst werden und somit mehr Stellen umfassen. Bei Erdbestattungswahlgrabstätten besteht die Möglichkeit diese einfach- oder doppeltiief auszuheben, um bei Bedarf zwei Särge übereinander bestatten zu können.
(9) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene unter 10 Jahren
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In einem Erdwahlgrab für Verstorbene unter 10 Jahren kann ausschließlich eine Erdbestattung in einfacher Tiefe erfolgen.
(10) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren
In einem Erdwahlgrab für Verstorbene über 10 Jahren können bis zu zwei Erdbestattungen einfach- oder doppeltief sowie bis zu sechs Urnenbeisetzungen erfolgen.
(11) Erdwahlgrabstätten für Muslime
Für die Bestattung ausschließlich ortsansässiger Muslime stellt die Stadt Esslingen auf verschiedenen Friedhöfen entsprechend ausgerichtete Gräberfelder zur Verfügung. Durch dieses Angebot kann der Esslinger Gräberbedarf im Bestand für die Zukunft langfristig sichergestellt werden. Für die Bestattung ortsfremder Muslime muss auf den Esslinger Friedhöfen jedoch auf Grabstätten außerhalb der o.g. Gräberfelder auswichen werden.
(12) Urnenwahlgrabstätten
In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(13) Baumgrabstätten
Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen werden. Die einzelnen Grabstätten sind mit einer Schriftplatte versehen und bieten jeweils Platz für die Beisetzung von vier Urnen.
(14) Gärten der Stille
Grabstätten in den Gärten der Stille sind Urnenwahlgrabstätten, die in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern ausgewiesen werden. Zu jeder Grabstätte gehören zwei Bestattungsplätze (Ausnahme bildet hier der 1. Bauabschnitt auf dem Friedhof Sulzgries. Dort ist jeweils nur eine Bestattung je Bestattungsplatz möglich), die in thematisch gegliederten Pflanzflächen liegen. An zentraler Stelle besteht die Möglichkeit der namentlichen Nennung.
(15) Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium
Urnenwahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnenwänden) werden in Gräberfeldern und im Gebäude zur Verfügung gestellt und bieten jeweils Platz für zwei Urnen.
(16) Gräberfeld für Sternenkinder
Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten im Sinne von § 30 Abs.3 BestG BW wird für Urnensammelbeisetzungen in Form einer Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstellen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist dem Klinikum Esslingen verliehen.
(17) Gräberfeld St.Vinzenz
Die Stadt Esslingen am Neckar stellt ein Urnenreihengräberfeld für verstorbene Wohnsitzlose, die vom Tagestreff St.Vinzenz, der Heimstatt Esslingen e.V. oder der EVA (Evangelische Gesellschaft) betreut wurden, zur Verfügung.
(18) Patenschaftsgräber
Grabpatenschaften sind Patenschaften zu Gunsten denkmalpflegerisch oder sepulkral geschichtlich bedeutsamer Grabstätten. Sie dienen zur Pflege und Erhaltung schutzwürdiger Grabdenkmale und sind eine spezielle Form bürgerschaftlichen Engagements. Bürger*innen mit Verständnis für den Stellenwert regional verankerter Gedenkkultur können über eine Patenschaft den Unterhalt und Pflege für einen festgelegten Zeitraum übernehmen und finanzieren. Der Pate übernimmt die
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Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte.
(19) Nutzungsrechten an erhaltungswürdigen Grabstätten
Erhaltungswürdige Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung interessierten Bürger*innen zum Nutzungsrechtserwerb und zum Zwecke der Bestattung angeboten. Die Nutzung erhaltungswürdiger Gräber ist an vertraglich zu vereinbarende Regelungen zum Schutz und zum Erhalt der Grabanlage geknüpft. Die zu entrichtende Nutzungsgebühr kann ggfs. durch Einräumung von Sonderkonditionen reduziert werden.
(20) Überhangmaß
Um die Grabflächenversiegelung (§ 24 Abs. 6 u. 7) eindeutig zu regeln, werden u.a. auch Einfassungen, deren Stärke über dem zulässigen Mindestmaß liegen, projektiv der maximalen Grababdeckfläche zugerechnet.
(21) Versetzrichtlinien
Für das Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gelten Nachfolgende Richtlinien und Vorgaben:
1. Allgemeines
Beim Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen werden in der Regel die unterschiedlichsten örtlichen Gegebenheiten angetroffen. Um dennoch für jeden Handwerksbetrieb nachvollziehbare Beurteilungsmaßstäbe festzulegen, wie das Versetzen erfolgen soll, werden nachfolgende Kriterien bestimmt, die bei Festlegung der Fluchten und Versetzhöhen zu berücksichtigen sind. Stehen Kriterien im konkreten Fall in Konkurrenz zueinander, ist durch den Ausführenden eine sorgsame Ermessensabwägung durchzuführen und im Zweifel die Friedhofsverwaltung zu konsultieren.
2. Fluchten
Die Fluchten der Grabreihen und das Geländeniveau sind mit der Mauerschnur zu ermitteln und die jeweiligen Grabmale und sonstigen Grabausstattungen entsprechend angepasst zu versetzen. Wegeführungen sind bei der Fluchtermittlung zu berücksichtigen.
3. Optisches Erscheinungsbild
Die Höhe der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen soll sich nach Möglichkeit an der Höhe der Nachbargrabstätten orientieren.
4. Gelände-Niveau
Unebenheiten im Gelände sind zu berücksichtigen. Fallendes oder ansteigendes Gelände kann nur durch entsprechende Einfassung- oder Grababdeckungshöhen mit ausreichender Einbindungstiefe ausgeglichen werden.
5. Wege-Niveau
Das Wegeprofil ist ebenso zu beachten wie die Kanten der Wege bzw. die Wegebegrenzungen in Form von Pflasterstreifen.
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- Angrenzende Gräber
Bei Festlegung der Einfassungshöhe sind die Höhen der 5 – 8 Nachbargrabstätten zu jeder Seite hin als Referenz zu berücksichtigen.
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