Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.400,00 € Überlassung für Personen ab 10 Jahren; Kindergrab (unter 10 J.) 700,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.700,00 € Erstmalige Verleihung doppeltief; doppelbreit 5.200,00 €, doppeltief/doppelbreit 7.000,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.700,00 € Überlassung/Grabnutzungsgebühr |
| Urnenwahlgrab | 3.500,00 € Wahlurnengrab für 2-4 Urnen |
| Urnengrab anonym | 900,00 € Überlassung/Grabnutzungsgebühr |
| Baumbestattung | 1.700,00 € Als Urnenbaumgrab geführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 484,00 € Ausheben/Schließen Reihengrab >10 J.; Urnengrab 213,00 €. Separate Gebühr zur Grabüberlassung. |
| Trauerhalle / Halle | 470,00 € Benutzung Leichenhalle; Aussegnungshalle 400,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Essingen
Friedhofssatzung
Az.: 752.031
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Widmung § 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof § 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen § 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12 Wahlgräber § 12 a) anonyme Urnengräber § 12 b) Urnenrasenfeld § 13 Auswahlmöglichkeiten § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 16 Genehmigungserfordernis § 17 Standsicherheit § 18 Unterhaltung § 19 Entfernung § 20 Allgemeines § 21 Vernachlässigung der Grabpflege
Stand 11/2022
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Gemeinde Essingen
Friedhofssatzung
Az.: 752.031
- § 22 Benutzung der Leichenhalle
- § 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- § 25 Erhebungsgrundsatz
- § 26 Gebührenschuldner
- § 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- § 29 Alte Rechte
- § 30 In-Kraft-Treten
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis
Stand 11/2022
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Friedhofssatzung
Az.: 752.031
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 -
- mit Änderung vom 19.05.2011
- mit Änderung vom 20.11.2014
- mit Änderung vom 23.04.2015
- mit Änderung vom 24.11.2022
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe in Essingen und Lauterburg (nachfolgend „der Friedhof“ genannt) sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
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- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengäber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. anonyme Urnengräber
- 6. Urnenrasenfeld
- 7. Urnenbaumgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Bestehende Grüfte und Grabgebäude können jedoch belassen werden.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Absätze 1, 3 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Auf Antrag sind in einstelligen Wahlgräbern zusätzlich 1 weitere Urnenbestattung, in mehrstelligen Wahlgräbern zusätzlich bis zu 2 weitere Urnenbestattungen zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 7 Satz 3 über.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 12 a)
Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten, in denen Aschen von Verstorbenen anonym für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt.
(2) Beisetzungen in anonymen Urnengräbern werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen und der Angehörigen vorgenommen. Die Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 12 b)
Urnenrasenfeld
(1) Das Urnenrasenfeld und das Urnenbaumgrab ist eine Grabstätte, in denen Aschen von Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt.
(2) § 15 findet keine Anwendung. Die Gestaltungsvorschriften für Grabmale im Urnengrabfeld und beim Urnenbaumgrab werden von der Gemeinde vorgegeben.
(3) In das Urnenrasenfeld und beim Urnenbaumgrab können in einer Grabstätte maximal bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b. mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck, c. mit Farbanstrich auf Stein, d. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabstätten sind mit Grabeinfassungen zu versehen. Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten vorsieht, kann von einer Grabeinfassung abgesehen werden.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und müssen mindestens 18 cm stark sein.
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§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
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(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, und auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1)
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IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 28a)
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Stand 11/2022
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Gemeinde Essingen
Friedhofssatzung
Az.: 752.031
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten unverändert weiter; die Nutzungsrechte und die Gestaltung richten sich (bis zu ihrem Ablauf) nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.03.1996 und die Bestattungsgebührensatzung vom 28.03.1996 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Stand 11/2022
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Gemeinde Essingen
Friedhofssatzung
Az.: 752.031
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis:
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand
Gebühr
1. Verwaltungsgebühren
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 15,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 Einzelfall | 15,00 € | |
| 1.22 Befristete Zulassung | 100,00 € | |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | von 100,00 – 125,00 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | von 100,00 – 125,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | von 40,00 – 50,00 € |
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung (Ausheben und Schließen des Grabes)
| 2.1.1 | Reihengrab, Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) | 234,00 € |
|---|---|---|
| 2.1.2 | Reihengrab, Personen über 10 Jahren (einfachtief) | 484,00 € |
| 2.1.3 | Personen über 10 Jahren (doppeltief) | 747,00 € |
| 2.1.4 | Tot- und Fehlgeburten | 188,00 € |
| 2.1.5 | Urnengrab | 213,00 € |
2.2 Sonstige Leistungen
a) Umbettung einer Leiche
| 2.2.1 | Reihengrab (einfachtief) | 597,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.2 | Reihenwahlgrab (doppeltief) | 1.059,00 € |
| 2.2.3 | Kindergrab (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) | 402,00 € |
| 2.2.4 | Tot- und Fehlgeburten | 324,00 € |
b) Ausbettung einer Leiche
| 2.2.5 | Reihengrab (einfachtief) | 298,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.6 | Reihenwahlgrab (doppeltief) | 529,00 € |
| 2.2.7 | Kindergrab (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) | 201,00 € |
| 2.2.8 | Tot- und Fehlgeburten | 162,00 € |
c) Ausbettung einer Urne
| 2.2.9 | Umbettung einer Urne | 375,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.10 | Ausbettung einer Urne | 213,00 € |
d) Tieferlegung
Stand 11/2022
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| Gemeinde Essingen | Friedhofssatzung | Az.: 752.031 |
|---|
| 2.2.11 Tieferlegung von Gebeinen (je Std. und Hilfskraft) | 44,00 € |
|---|
e) Leichenträger
| 2.2.12 Annahme von Verstorbenen bei Anlieferung durch Dritte auf dem Friedhof / je Träger | 95,00 € |
|---|
| 2.2.13 von der Aussegnungshalle / Leichenhalle bis Grab / je Träger und Std. | 46,00 € |
|---|
f) Bestattungsdurchführung
| 2.2.14 Betreuung und Vorbereitung der Bestattung (Aufbahrung von Särgen / Urnen, Öffnen und Schließen des Sarges, Annahme der Kränze und des Blumenschmucks, Absenkung des Sarges, Bestattungsordnertätigkeiten, Reinigung / Räumung zur Grabstelle etc. je Helfer | 117,00 € |
|---|
g) Unvorhergesehenes
| 2.2.15 Unvorhergesehene Arbeiten, (z. B. Felszuschlag, Handausschachtung, Wasser pumpen usw.) nach tatsächlichem Stundenaufwand |
|---|
| • Meister / Vorarbeiter | 52,00 €/Std. |
|---|---|
| • Helfer | 45,00 €/Std. |
| • Maschine je Einsatzstunde vor Ort, ohne Bedienung Kompressor | 75,00 €/Std. |
| • Tauchpumpe incl. Kabel und Kabelverlegung | 12,00 €/Std. |
2.3 Zuschläge zu Position 2.1 und 2.2
| 2.3.1 Für Beisetzungen an Samstagen | 80 % |
|---|---|
| 2.3.2 Für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen | 100 % |
| 2.3.3 Nachtzuschlag für Leistungen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nachfolgenden Werktages | 100 % |
2.4 Überlassung eines Reihengrabes
| 2.4.1 Für Personen im Alter unter 10 Jahren | 700,00 € |
|---|---|
| 2.4.2 Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 2.400,00 € |
2.5 Überlassung eines Urnengrabes
| 2.5.1 Urnenreihengrab | 1.700,00 € |
|---|---|
| 2.5.2 anonymes Urnengrab | 900,00 € |
| 2.5.3 Urnenrasenfeld | 1.700,00 € |
| 2.5.4 Urnenrasenfeld, doppelbreit | 2.700,00 € |
| 2.5.5 Urnenbaumgrab | 1.700,00 € |
2.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (erstmalige Verleihung)
| 2.6.1 Wahlgrab, doppeltief | 4.700,00 € |
|---|
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| Gemeinde Essingen | Friedhofssatzung | Az.: 752.031 |
|---|
| 2.6.2 | Wahlgrab, doppelbreit | 5.200,00 € |
|---|---|---|
| 2.6.3 | Wahlgrab, doppeltief und doppelbreit | 7.000,00 € |
| 2.6.4 | Wahlurnengrab (2-4 Urnen) | 3.500,00 € |
2.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Verlängerung)
Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden pro angefangenes Jahr / angefangenen Monat folgende Gebühren erhoben:
| 2.7.1 | Wahlgrab, doppeltief | 500,00 € / 41,67 € |
|---|---|---|
| 2.7.2 | Wahlgrab, doppelbreit | 600,00 € / 50,00 € |
| 2.7.3 | Wahlgrab, doppeltief und doppelbreit | 500,00 € / 41,67 € |
| 2.7.4 | Wahlurnengrab (2-4 Urnen) | 600,00 € / 50,00 € |
2.8 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (zusätzliche Urnenbestattung)
| 2.8.1 | je Wahlgrabfläche, einstellig | 1.200,00 € |
|---|---|---|
| 2.8.2 | je Wahlurnengrabfläche, einstellig | 600,00 € |
| 2.9 | Benutzung der Leichenhalle | 470,00 € |
|---|
| 2.10 | Benutzung der Aussegnungshalle | 400,00 € |
|---|
Zu den Positionen 2.1 und 2.2 a) – g) kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer, derzeit von 19% hinzu.
Bei Leistungen die sich nach Zeit/Stunden berechnen, werden anteilige Stunden jeweils mit 0,25; 0,50 bzw. 0,75 Stunden berechnet.
Stand 11/2022
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Essingen
Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Nutzungskonzept des Bestattungswaldes § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Bestattungswald § 6 Bestattungen § 7 Nutzungsberechtigte und Nutzungsrechte § 8 Zugelassene Urnen § 9 Ausheben der Urnengräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettung § 12 Art der Grabstätte § 13 Ruhestättenregister § 14 Markierungen, Grabpflege § 15 Haftung § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Entwidmung § 18 Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des Bestattungswalds und für Amtshandlungen § 19 Gebührenschuldner § 20 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 21 Verwaltungsgebühren § 22 Benutzungsgebühren und Kategorien
Stand 03/2025
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| Gemeinde Essingen | Satzung Bestattungswald | Az.: 752.031 |
|---|
§ 23 Reservierung von Grabnutzungsrechten und Reservierungsgebühr
§ 24 Inkrafttreten
Stand 03/2025
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Gemeinde Essingen
Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
Satzung der Gemeinde Essingen
für den Bestattungswald Remsursprung
Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in der Sitzung am 20.03.2025 aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Neben der Friedhofssatzung der Gemeinde Essingen für die Friedhöfe in Essingen und Lauterburg wird diese Satzung für den Bestattungswald in Essingen Lauterburg erlassen. (2) Der Bestattungswald umfasst die als Waldbestattungsfläche durch das Landratsamt Ostalbkreis mit der Verfügung vom 28.03.2024 genehmigten Teilflächen der Flurstücke 3121, 3121/2 und 3121/3 der Gemarkung Essingen. Das Areal der genehmigten Waldbestattungsfläche ist in der Übersichtskarte in Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Essingen. (2) Er dient der Bestattung von Personen, welche selbst oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Bestattungswald Remsursprung erworben haben. (3) Gemeindeeinwohner haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Bestattung im Bestattungswald Remsursprung Essingen Lauterburg.
§ 3
Nutzungskonzept des Bestattungswalds
Der Bestattungswald Remsursprung bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Bestattungswald darf nur während der von der Gemeinde bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Stand 03/2025
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Gemeinde Essingen
Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
(3) Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5
Verhalten auf dem Bestattungswald
(1) Jeder hat sich in dem Bestattungswald der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Untersagt ist insbesondere:
a) Zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.
b) Außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Rindenmulchwege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde.
d) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen.
e) Den Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Abfälle und sonstige Reste abzulagern.
g) Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten.
h) Druckschriften, insbesondere mit gewerblichem Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern verwendet werden und gedruckte Informationen über den Bestattungswald Remsursprung.
i) Zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten.
j) Zu lagern. (2) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Bestattungswalds zu vereinbaren sind.
§ 6
Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich, spätestens vier Werktage vor der Bestattung bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht oder die Vormerkung nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Gedenkfeiern für in dem Bestattungswald Bestattete und andere nicht unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden. (4) Ein Beauftragter der Gemeinde nimmt an den Bestattungen teil.
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Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
§ 7
Nutzungsberechtigte und Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten in dem Bestattungswald werden auf Antrag bis zum 30.09.2102 verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. Es kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn noch keine Bestattung stattgefunden hat.
(3) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 10 nicht unterschritten wird.
(4) Der Nutzungsberechtigte eines Familienbaums (vgl. § 12 Abs. 1 der Satzung) soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht (Rechtsnachfolger) bestimmen.
(5) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechts nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
- 1. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
- 2. die Kinder des Verstorbenen,
- 3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
- 5. die Eltern des Verstorbenen,
- 6. die Geschwister des Verstorbenen,
- 7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
- 8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf dem das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde zur Beisetzung berechtigte Personen für die von ihm erworbenen Nutzungsrechte festlegen. Diese zur Beisetzung berechtigten Personen werden in der Übertragung des Nutzungsrechtes als „Vormerkung“ bezeichnet. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gemeinde schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
(7) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären.
(8) Eine Rückgabe des Nutzungsrechts an die Gemeinde ist möglich, sofern noch keine Bestattung stattgefunden hat. Bei zulässiger Rückgabe nach Satz 1 oder in Folge eines nach § 7 Abs. 2 erfolgten Widerrufs des Nutzungsrechts besteht ein Erstattungsanspruch der Grabnutzungsgebühr gegenüber der Gemeinde.
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Satzung Bestattungswald
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§ 8
Zugelassene Urnen
(1) In dem Bestattungswald zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und fest verschlossen sein.
(2) Die Urne ist mit dem in § 21 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.
§ 9
Ausheben der Urnengräber
(1) Die Gemeinde hebt die Urnengräber aus und verschließt sie wieder.
(2) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
§ 10
Ruhezeit
(1) An den Ruhestätten in dem Bestattungswald wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.
(2) Die Mindestruhezeit von Aschen von Verstorbenen in dem Bestattungswald richtet sich nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) und wird im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt (vgl. § 6 BestattG BW).
§ 11
Umbettungen
(1) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag oder von Amts wegen.
(3) Die Umbettung wird von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten.
(4) Die Aufwendungen der Umbettung hat der Antragstellende zu tragen.
§ 12
Art der Grabstätten
(1) In dem Bestattungswald werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Einzelne Ruhestätte für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem Ruhebaum, der bis zu zwölf Ruhestätten besitzt, die jeweils einzeln vergeben werden.
- Ganzer Ruhebaum (Familienbaum) mit bis zu zwölf Ruhestätten, deren Nutzungsrecht an einen Nutzungsberechtigten vergeben wird.
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Satzung Bestattungswald
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(2) Die in Abs. 1 genannten Ruhestätten werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Kategorien 1 bis 4 unterschieden.
(3) An Ruhebäumen können nur Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden oder zur Beisetzung vorgemerkt werden. Ein Weiterverkauf oder eine sonstige Übertragung an Dritte ist untersagt; § 7 Abs. 6 bis 8 dieser Satzung bleiben unberührt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13
Ruhestättenregister
Die Gemeinde führt für die Ruhestätten auf dem Bestattungswald ein Bestattungsbuch nach den Anforderungen von § 40 Bestattungsgesetz.
§ 14
Markierungen, Grabpflege
(1) Die Gemeinde kennzeichnet jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Namensschild, dessen Größe und Gestaltung durch die Gemeinde festgelegt wird. Entsprechend den Wünschen der Grabnutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf zum Beispiel Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.
(2) Die Pflege des Bestattungswaldes und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Der Bestattungswald soll als gewachsene naturbelassene Anlage in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.
§ 15
Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
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§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei Starkwind, Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen entsprechend § 4 Abs. 3 den Waldfriedhof betritt,
b) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gem. § 5 Abs. 1 verhält, insbesondere • raucht, Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet, • außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Rindenmulchwege mit Fahrzeugen gem. § 5 Abs. 1 b) fährt, • nicht gem. § 5 Abs. 1 c) zugelassene Tiere mitbringt, • den Waldfriedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, • Druckschriften verteilt, welche nicht gem. § 5 Abs. 1 h) zugelassen sind • auf dem Gelände des Bestattungswalds lärmt, Musikwiedergabe oder Lautsprecher außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt, • auf dem Gelände des Bestattungswalds lagert,
c) gem. § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine aufstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 17
Entwidmung
(1) Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. (2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 18
Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des Bestattungswalds und für Amtshandlungen
Auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Vorschriften erhoben.
§ 19
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird.
b) Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzeses haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
a) Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
b) Wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 20
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
b) Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
§ 21
Verwaltungsgebühren
(1) Für folgende Verwaltungsleistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
- 1. Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag 45 €
- 2. Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofsordnung 80 €
- 3. Erteilung einer Umbettungsgenehmigung 80 €
- 4. Neuausstellung einer verloren gegangenen Nutzungsrechtsurkunde 40 €
(2) Ansonsten findet die Satzung der Gemeinde Essingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 22
Benutzungsgebühren und Kategorien
(1) Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung sowie die Bereitstellung und Gravur eines Namensschildes betragen 400 € je Bestattungsfall.
(2) Für die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 15 Jahre):
| aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1: | 590 € |
|---|---|
| bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: | 850 € |
| cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: | 1.150 € |
| dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: | 1.450 € |
b) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 30 Jahre):
| aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1: | 900 € |
|---|---|
| bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: | 1.050 € |
| cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: | 1.400 € |
| dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: | 1.750 € |
c) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 60 Jahre):
| aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1: | 1.260 € |
|---|---|
| bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: | 1.470 € |
| cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: | 1.960 € |
| dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: | 2.450 € |
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Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
d) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 90 Jahre):
aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1: 1.890 € bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: 2.205 € cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: 2.940 € dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: 3.675 €
e) Ganzer Ruhebaum (Nutzungsrecht 60 Jahre):
aa) Ganzer Ruhebaum Kategorie 1 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 4.500 € bb) Ganzer Ruhebaum Kategorie 2 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 6.300 € cc) Ganzer Ruhebaum Kategorie 3 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 9.500 € dd) Ganzer Ruhebaum Kategorie 4 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 12.600 €
f) Ganzer Ruhebaum (Nutzungsrecht 90 Jahre):
aa) Ganzer Ruhebaum Kategorie 1 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 7.900 € bb) Ganzer Ruhebaum Kategorie 2 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 8.900 € cc) Ganzer Ruhebaum Kategorie 3 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 11.900 € dd) Ganzer Ruhebaum Kategorie 4 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 15.900 €
Bei Ruhebäumen mit weniger als 12 Urnenplätzen reduziert sich die Gebühr unter e) und f) entsprechend der Anzahl der Urnenplätzen.
Kategorien
Kategorie 1: Baum mit einem Umfang von weniger als 70 cm
Kategorie 2: Baum mit einem Umfang von 70 cm bis 120 cm
Kategorie 3: Baum mit einem Umfang von 121 cm bis 160 cm
Kategorie 4: Baum mit einem Umfang von mehr als 160 cm
(3) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
(4) Bei vorzeitig, vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
§ 23
Reservierung von Grabnutzungsrechten und Reservierungsgebühr
(1) Zu Lebzeiten einer Person kann auf deren Antrag ein Grabnutzungsrecht binnen eines Zeitraums von max. 15 Jahren reserviert werden. Mit der Reservierung wird ein Anspruch auf Verleihung eines Grabnutzungsrechts nach § 7 dieser Satzung erworben, falls und sobald die Bestattung innerhalb der Reservierungsfrist stattfindet. Sofern noch kein Grabnutzungsrecht verliehen wurde und keine Bestattung stattgefunden hat, kann die Gemeinde die Reservierung widerrufen; in diesem Fall ist die Reservierungsgebühr nach Abs. 2 von der Gemeinde zu erstatten. Ein Anspruch auf Reservierung besteht nicht.
(2) Die Reservierungsgebühr beträgt 30% der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach § 22 dieser Satzung und wird ein Monat nach Bestätigung der Reservierung durch die Gemeinde zur Zahlung fällig. Die Reservierungsgebühr wird im Falle der Inanspruchnahme eines Grabnutzungsrechts auf die Benutzungsgebühr nach § 22 dieser Satzung angerechnet.
(3) Nach Ablauf der Reservierungsfrist ohne Durchführung einer Bestattung erfolgt weder eine Anrechnung auf eine spätere Benutzungsgebühr noch eine Erstattung der Reservierungsgebühr.
Stand 03/2025
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Gemeinde Essingen
Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Essingen, 21.03.2025 gez. Hofer Bürgermeister
Stand 03/2025
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Gemeinde Essingen
Satzung Bestattungswald
Az.: 752.031
Anlage 1: Übersichtskarte Waldbestattungsfläche

Stand 03/2025
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