Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.06.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Sargwahlgrab | 450,00 € Wahlgrabstätte je Grabstelle (Nr. 1.1) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenwahlgrab | 200,00 € Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle (Nr. 1.2) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 273,70 € / 142,80 € Herrichtung des Grabes (Ausschachten/Schließen), maschinell für Erwachsene (Sarg/Urne) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Esselborn vom 07. Juni 2018
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Esselborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Esselborn folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.02.2006 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Esselborn vom 16.02.2006
| 1. | Überlassung des Nutzungsrechts an einer | |
|---|---|---|
| 1.1 | Wahlgrabstätte je Grabstelle | 450,00 Euro |
| 1.2 | Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle | 200,00 Euro |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr | |
| 2.1 | an Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| 2.2 | an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2 |
| 3. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr | |
| 3.1 | an Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| 3.2 | an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2 |
| 4. | Ausschachten und Schließen von Gräbern | |
| 4.1 | Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene | |
| 4.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m | |
| 4.1.1.1 | maschinell | 238,00 Euro |
| 4.1.1.2 | manuell | 297,50 Euro |
| 4.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 4.1.2.1 | bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/1,00/1,80 m | |
| 4.1.2.1.1 | maschinell | 273,70 Euro |
| 4.1.2.1.2 | manuell | 357,00 Euro |
| 4.1.2.2 | bei einem Tiefgrab L/B/T 2,20/1,00/2,40 m | ||
|---|---|---|---|
| 4.1.2.2.1 | maschinell | 357,00 | Euro |
| 4.1.2.2.2 | manuell | 476,00 | Euro |
| 4.2 | Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 1,00/0,60/0,80 m | 142,80 | Euro |
| 4.3 | Zuschlag zu den Nr. 4.1 und 4.2 für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50% | |
| 4.4 | Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten: | ||
| - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes | |||
| - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Latten- rosten, Grasmatten, Dielen | |||
| - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren An- schluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben | |||
| - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab | |||
| 4.5 | Umbettung | 773,50 | Euro |
| 4.6 | Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc. | 23,80 | Euro |
| 4.7 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemm- arbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 53,55 | Euro |
| 5. | Bereitstellung von Gehwegplatten und Fundament für das Aufstellen eines Grabmals in Abt. D bei einem | 210,00 | Euro |
| 5.1 | Wahlgrab je Grabstelle | 450,00 | Euro |
| 5.2 | einstelliges Urnenwahlgrab | 200,00 | Euro |
| 5.3 | zweistelliges Urnenwahlgrab | 300,00 | Euro |
| 6. | Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 50,00 | Euro |
| 7. | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 | Euro |
| 8. | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 | Euro |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Esselborn, den 07.06.2018
(Markus Pinger) Ortsbürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Esselborn vom 16. März 2006
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Wahlmöglichkeiten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten \(\S 24\) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Esselborn
vom 16.März 2006
Der Gemeinderat Esselborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Esselborn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oder
d) wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärftigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten und vorher Einwohner der Ortsgemeinde Esselborn waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
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(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände oder Urnengrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten, - soweit möglich - mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
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e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegerate zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.
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(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Einzelgräber haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1 00 m. Wahlgräber mit 2 oder 3 Grabstellen haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 2,00 m bzw. 3,00 m. (4) Urnengrabstätten sind 1,00 m lang und o,6o m breit. Urnendoppelgrabstätten sind 1,oo m lang und o,8o m breit. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
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§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. GRABSTÄTTEN
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten,
b) Urnengrabstätten,
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Beisetzung der Verstorbenen bzw. der Aschen erfolgt der Reihe nach, in dem von den Angehörigen ausgewählten Teil des Friedhofes. Ehegatten können nebeneinander beigesetzt werden. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Als Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechts gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Achen, in zweistelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Achen usw. beigesetzt werden. Werden in einer Grabstätte Erdbestattungen und Achenbeisetzungen vorgenommen sind je Grabstelle bis zu 2 Bestattungen/Beisetzungen möglich. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für eine Dauer von 10 Jahren nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. In Abteilung A und B ist eine Wiederbelegung nicht möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis, der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
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(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten bis zu 2 Aschen
b) in Urnendoppelgrabstätten bis zu 4 Aschen
c) in ein- und mehrstelligen Grabstätten, je Grabstelle jeweils eine Asche
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden Urnengrabstätten vergeben, in denen bis zu 2 bzw. bis zu 4 Urnen beigesetzt werden)dürfen. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5.GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 16
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
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§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
6.GRABMALE
§ 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegosses Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 2. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Grabstätten (einstellig):
- 1. Stehende Grabmale: Höhe maximal bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,16m.
- 2. Liegende Grabmale (einstellig): Breite bis 0,60 m, Hochstlange 0,60 m, Mindeststarke 0,14 m.
- b) Grabstätten (mehrstellig):
- 1. Stehende Grabmale: Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite 0,80 m zuzüglich 0,60 m für jeder weitere Grabstelle Mindeststärke 0,18 m.
- 2. Liegende Grabmale (mehrstellig): Breite bis 0,75 m, Lange 0,80 bis 1,20 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Urnengrabstätten bis zu 2 Aschen:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe 0,80 m Urnengrabstätten bis zu 4 Aschen
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- 2. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss \(0,40 \times 0,40\) m, Höhe bis \(0,90\) m.
- 3. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) , HochstmaB \(0,70\times 0,70\mathrm{m}\) ,Höhe der hinteren Kante \(0,16\mathrm{m}\)
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde / Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Grabstätten und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. HERRICHTEN UND PFLEGE der GRABSTÄTTEN
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Grabstätten und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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§ 24
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind nur in Abteilung A, B und C zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. (2) Im restlichen Friedhofsteil, (Teil D) dürfen keine Grababdeckungen, Grabplatten, Grabeinfassungen und keine Grabhügel erreicht werden. Die gesamte Oberfläche der Gräber ist zu bepflanzen. Bei der Anlegung des Grabes werden von dem Friedhofsträger jeweils auf der Längsseite und Querseite der Gräber flachliegende Wegeplatten verlegt. Die Unterhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs.2 Sätze 5 u. 6 sind zu beachten.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von 50 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
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§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. Mai 1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Esselborn, den 24.03.2006


(Zimmermann)
Ortsbürgermeister