Erndtebrück

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 11.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab881,00 € für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre; Kinder bis 5 Jahre: 631,00 €
Sargwahlgrab1.976,00 € zweistellige Grabstätte (nebeneinander); Tiefengrab: 1.193,00 €
Urnenreihengrab424,00 € als Urnengrab aufgeführt
Urnenwahlgrab1.362,00 € als Urnengrab (2 Stellen) aufgeführt
Urnengrab anonym383,00 € als anonymes Urnengrab aufgeführt
Baumbestattung682,00 € als Urnengrab als Baumbestattung aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.385,00 € als Grabherstellungsgebühren separat aufgeführt (Sarg/Erwachsene); Urne: 235,00 €
Trauerhalle / Halle300,00 € als Nutzung Friedhofskapellen (Aussegnungsbereich) aufgeführt; je nach Größe (≤200 Plätze: 200,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

19. Änderungssatzung vom 11.12.2025

zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Erndtebrück vom 07.06.1977

Aufgrund

  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618)
  • der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 155) und
  • des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122)

hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende 19. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Erndtebrück beschlossen:

§ 1

Der Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung erhält folgende Fassung:

1. Grabnutzungsgebühren

Die Nutzungsgebühren betragen für:

1.1 Reihengrabstätten

für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr631,00 €
für Erwachsenen und Kinder über 5 Jahre881,00 €

Die Gebühren unter Ziffer 1.1 werden auch für die Überlassung dieser Grabstätten als Rasengrab oder als anonymes Rasengrab erhoben. Ergänzend hierzu wird für die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten durch die Gemeinde - bezogen auf die jeweilige Ruhefrist – eine Gebühr wie folgt festgelegt: für Rasengräber für anonyme Rasengräber

822,00 € 411,00 €

1.2 Wahlgrabstätten

als zweistellige Grabstätte (nebeneinander) mit der Gebühr ist eine Nutzungszeit von 30 Jahren abgegolten1.976,00 €

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als zweistelliges Tiefengrab (übereinander) mit der Gebühr ist eine Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten 1.193,00 €

1.3 Aschen

Urnenreihengrab424,00 €
Urnenrasengrab424,00 €
Urnengrab als Baumbestattung682,00 €
Urnenwahlgrab (2 Stellen)1.362,00 €
anonymes Urnengrab383,00 €
Aschestreufeld103,00 €

Soweit ein Vertreter der Friedhofsverwaltung die Verstreuung vornimmt, wird hierfür eine Gebühr von 50,00 €

erhoben.

Für die Pflege und Unterhaltung von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung wird zusätzlich eine Gebühr bezogen auf die Ruhefrist festgesetzt.

Die Gebühr für Pflege und Unterhaltung beträgt für ein Urnenrasengrab548,00 €
eines anonymen Urnengrabes274,00 €
ein Urnengrab als Baumbestattung223,00 €

1.4 Besondere Grabstätten

Grabstätten für die Bestattung eines stillgeborenen Kindes (Sternenkind)50,00 €

1.5 Massengräber

Massengräber je Grabstelle440,00 €

1.6 Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Nach- erwerbsgebühr) werden je Stelle und angefangenes Jahr folgende Gebühren erhoben:

Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätte (je Grabstelle)32,90 €
Wahlgrabstätte als Grabkammer (je Grabstelle)39,80 €
Urnenwahlgrab (je Grabstelle)22,70 €

Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Rückvergütung für die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre nicht gewährt.

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2. Grabherstellungsgebühren

Für die Herrichtung eines Grabes werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben:

Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr925,00 €
Grabstätten für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre1.385,00 €
Urnengräber235,00 €
Grabstätten für stillgeborene Kinder (Sternenkinder)50,00 €
Kammer-Tiefengräber100,00 €

Zur Grabherrichtung gehören folgende Leistungen:

Abstecken und Ausheben der Grabstätte, Auslegen des Grabes mit grünen Matten, Verfüllen der Grabstätte und Abfuhr des übrigen Bodens.

Für Bestattungen an einem Freitagnachmittag oder an Samstagen wird ein Zuschlag von erhoben. Bei Bestattungen in Nachbarschaftshilfe, ohne Mitwirkung des Bauhofes, ist dieser Zuschlag nicht zu entrichten. 250,00 €

Sandeinbettung 110,00 €

3. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

Für die Nutzung der Friedhofskapellen wird folgende Gebühr erhoben:

a) Für Friedhofskapellen über 200 Sitzplätzen
Für die Benutzung des Aufbewahrungsbereiches90,00 €
Für die Benutzung des Aussegnungsbereiches300,00 €
b) Für Friedhofskapellen bis zu 200 Sitzplätzen
Für die Benutzung des Aussegnungsbereiches200,00 €

inkl. Aufbewahrungsbereich – soweit vorhanden -

4. Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen

Für das Ausbetten einer Leiche bzw. Asche zwecks Überführung

Personen unter 5 Jahre700,00 €
Personen über 5 Jahre1.050,00 €
Ascheurnen175,00 €

Für das Ausbetten und Wiederbestatten einer Leiche bzw. Aschenurne aus einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte

Personen unter 5 Jahre1.400,00 €
Personen über 5 Jahre2.100,00 €
Ascheurnen350,00 €

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5. Gebühr für Pflege bei vorzeitiger Einebnung pro Jahr

5.1Einzelreihengrab Erdbestattung (bis 5 Jahre):13,00 €
Einzelreihengrab Erdbestattung (über 5 Jahre):15,50 €
Wahlgrabstätte Erdbestattung:24,50 €
Einzelreihengrabstätte Urnenbeisetzung:11,50 €
Wahlgrabstätte Urnenbestattung:13,50 €

5.2 Ausgenommen von dieser Gebühr ist der Friedhof Ederfeld

6. Besondere Gebühren

Zulassen von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen20,00 €

Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmalen, Gedenkplatten und dergleichen einschließlich deren Abräumung am Ende der Grabnutzungsdauer bei:

Grabdenkmalen an Einzelreihengrabstätten (Erdbestattung)187,00 €
Grabdenkmalen an Wahlgrabstätten (Erdbestattung)240,00 €
Grabdenkmalen an Einzelreihengrabstätten (Urnenbestattung)70,00 €
Grabdenkmalen an Wahlgrabstätten (Urnenbestattung)147,00 €
Gedenkplatten auf Rasengrabstätten (Erdbestattung)39,00 €
Gedenkplatten auf Rasen- u. Baumgrabstätten (Urnenbestattung)39,00 €

§ 2

Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Erndtebrück, den 11.12.2025 Der Bürgermeister

(Gronau)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Gemeinde Erndtebrück vom 21.12.2004

In der Fassung der 6. Änderung vom 30.09.2021

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 9 Särge und Urnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 13 Arten der Grabstätten § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Aschenbeisetzungen § 17 Aschenstreufelder § 18 Kriegsgräber § 19 Massengräber § 20 Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne

V. Gestaltung der Grabstätten § 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzung § 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Fundamentierung und Befestigung § 27 Unterhaltung § 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 29 Herrichtung und Unterhaltung § 30 Vernachlässigung der Grabpflege VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 31 Benutzung der Leichenhalle § 32 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Gebühren § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Inkrafttreten

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück in seiner Sitzung am 24.03.2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Erndtebrück „Im Ederfeld“ Friedhof Erndtebrück „Im Steinseifen“ Friedhof Balde „Auf der Dell“ Friedhof Balde „An der Hirste“ Friedhof Benfe Friedhof Birkefehl Friedhof Röspe Friedhof Schameder Friedhof Womelsdorf Friedhof Zinse

Außerdem gilt diese Friedhofssatzung für die Benutzung der Leichenhalle auf dem nicht in der Verwaltung der Gemeinde Erndtebrück stehenden Friedhof Birkelbach.

§ 2

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Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Erndtebrück. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Erndtebrück waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Erndtebrück sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Die Gemeindeteile Erndtebrück, Balde, Benfe, Birkefehl, Birkelbach, Röspe, Schameder, Womelsdorf und Zinse bilden jeweils einen eigenen Bestattungsbezirk, der dem Gebiet des jeweiligen Gemeindeteils entspricht.

b) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen.

c) Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn Interesse an der Bestattung auf einem anderen Friedhof besteht.

d) Auf den Friedhöfen in Erndtebrück "Im Ederfeld" sowie in Balde „An der Hirste" sind Beisetzungen nur noch aufgrund bereits erworbener Nutzungs- und Beisetzungsrechte in vorhandenen Grabstätten möglich.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte

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zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 07.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

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b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu lagern,

i) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre

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Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Beisetzung in einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht zu beantragen oder nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag. Bestattungen an Samstagen können in Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Ausnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. An Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen nicht statt.

(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes, dürfen jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen sollten nach Möglichkeit biologisch abbaubar sein.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, soweit dies nicht nach bisheriger Übung in Nachbarschaftshilfe geschieht. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre sowie bei Aschen 20 Jahre.

Die Ruhefrist für Leichen, die in Wahlgrabstätten im Grabkammersystem bestattet sind, beträgt 15 Jahre.

Die Ruhefrist für Gemeinschaftsgrabfelder gem. § 13 Abs. 2, Buchstabe l) wird auf mindestens 5 Jahre festgesetzt.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Erndtebrück im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Erndtebrück nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Reihengrabstätten als Rasengräber

f) Urnenrasengrabstätten

g) Kriegsgräber

h) Massengräber

sowie – nur auf dem Friedhof Steinseifen –

i) Wahlgrabstätten als Grabkammersystem

j) anonyme Grabstätten für Särge und Urnen

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k) Urnengrabstätten für Baumbestattungen

l) Gemeinschaftsgrabfeld für sog. „Sternenkinder“

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Gräber im Grabkammersystem können auf Antrag auch vor dem Beisetzungsfall für eine bestimmte Dauer erworben werden.

(5) Für Gemeinschaftsgrabfelder gem. § 13 Abs. 2, Buchstabe l) und deren Abstände gilt folgendes Maß:

Für Totgeburten, Föten und kurz nach der Geburt verstorbene Kinder = 0,20 m Abstand.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder als Rasengräber Auf dem Friedhof Steinseifen werden Rasengrabfelder für Reihengräber ohne sichtbare Umrandung eingerichtet. Stehende Grabmale sind nicht zulässig. Am oberen Ende des Grabes ist eine bodengleiche Grabplatte (Maße 60 cm x 40 cm x 6 cm) zulässig. Eine Beschriftung durch Aufsetzen/Aufkleben von Buchstaben und Zeichen ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Blumenschalen ist nur auf dieser Platte möglich. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

Das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Loser Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen oder Vasen, darf nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und nur auf den Grabplatten aufgestellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenständen ist nicht gestattet.

d) Anonyme Reihengrabfelder Für anonyme Erdbestattungen werden ausschließlich auf dem Friedhof Steinseifen besondere Grabfelder als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden nicht oberirdisch

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sichtbar angelegt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten nicht überschritten wird, kann auf Antrag zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, bei Grabkammern 15 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Grabkammern können auch schon vor Eintreten eines Todesfalles erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. In Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätte können nur Personen bestattet werden, wenn die für die Zweitbelegung vorgesehene Person bei Ersterwerb eines Nutzungsrechtes das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die für die Zweitbelegung vorgesehene Person muss bei Erwerb des Nutzungsrechts angegeben werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte und nur bis zum Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten und Grabkammern für die Bestattung von zwei Särgen übereinander vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Grabstätten für Urnen,

d) nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, und zwar bis zu zwei Urnen je Stelle,

e) Wahlgrabstätten nach der Erdbestattung, und zwar bis zu einer Urne je Stelle,

f) belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen in den ersten 10 Jahren nach der Erdbestattung, und zwar bis zu einer Urne.

g) Urnenrasengrabstätten

h) Urnengrabstätten für Baumbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten, sowie Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) Für anonyme Urnenbeisetzungen ist auf dem Friedhof „Im Steinseifen“ ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Bei Urnenrasengrabstätten werden Rasengrabfelder für Urnen ohne sichtbare Umrandung eingerichtet. Stehende Grabmale sind nicht zulässig. Auf dem Grab ist eine bodengleiche Grabplatte (Maße: 40 cm x 30 cm x 6 cm) zulässig. Eine Beschriftung durch Aufsetzen/Aufkleben von Buchstaben und Zeichen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen sowie

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die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Loser Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen oder Vasen, darf nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und nur auf den Grabplatten aufgestellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenständen ist nicht gestattet. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

(6) Bei Urnengrabstätten für Baumbestattungen erfolgt die Beisetzung einer Urne im Traufbereich eines Baumes. Die Lage und Art der Bäume wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Lage des Grabes wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die Ausgestaltung, Herrichtung und Pflege des Grabfeldes sowie des Baumes obliegt der Friedhofsverwaltung. Auf dem Grab ist eine bodengleiche Grabplatte (Maße: 40 cm x 30 cm x 6 cm) im Abstand von 1,00 m zur Baummitte zulässig. Eine Beschriftung durch Aufsetzen/ Aufkleben von Buchstaben und Zeichen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen und den Grabplatten sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Nutzungsrechte an Urnenbaumgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17

Aschenstreufelder

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Steinseifen durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

§ 18

Kriegsgräber

Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 19

Massengräber

Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.

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§ 20

Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne

(1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende Verzeichnisse:

a) ein Beisetzungsregister, in dem die Beisetzungen der Verstorbenen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden,

b) eine Namenskartei der Bestatteten,

c) ein Verzeichnis der Kriegsgräber. (2) Die Friedhofsverwaltung hat über den Friedhof zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne) anzulegen und laufend zu ergänzen. In den Belegungsplänen sind die laufenden Nummern aus dem Beisetzungsregister und aus den Namenskarteien der verliehenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten einzutragen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestatteten Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Auf dem Friedhof Steinseifen sind Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei Wahlgrabstellen im Grabkammersystem darf eine Fläche von mind. 45 cm Durchmesser über der Be- und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser- und

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luftundurchlässigem Material bedeckt werden. Die Einfassung der Grabkammer erfolgt an allen Seiten mit 20 cm breiten und 8 cm starken Natursteinplatten aus Impala-Granit, betongrau, Oberfläche geflammt, Seiten gesägt.

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan ausgewiesen.

VI. Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzung

§ 23

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale auf Reihengrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m, auf Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m und ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe = 0,16 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof Steinseifen sind Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(1) Grabmale

  1. 1. Es sind stehende oder liegende Grabmale sowie Kissensteine zulässig. Nicht erlaubt ist das Abdecken von Grabstätten mit geschlossenen Platten. Gestattet sind außer Steinmaterial Grabzeichen aus Holz, Schmiedeeisen, Gusseisen und Bronze bei guter handwerklicher Form und Arbeit.

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Nicht zugelassen ist die Verwendung von Tropfsteinen, Kunststein, Zement, Gips, Glas, Keramik, Porzellan, Emaille, Fotografien, Blech, Draht, Kunststoff, der Anstrich mit Ölfarben und Lacken sowie die Beschriftung mit Goldbronze.

  1. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Für jede Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Auf Grabkammern sind stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Ansichtsfläche von 0,60 m² zulässig.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.

Kissensteine sind grundsätzlich im gleichen Material zu fertigen, wobei die vordere Ansichtskante 6 – 8 cm, die hintere Ansichtskante 12 – 15 cm hoch sein müssen. Die Draufsicht darf 0,30 m² je Grabstelle betragen.

  1. 3. Es werden nur sockellose Grabmale zugelassen. Alle Teile des Grabmales müssen aus einheitlichem Werkstoff bestehen. Die Verwendung von Bronzetafeln oder Bronzebuchstaben in Verbindung mit Stein kann im Einzelfall zugelassen werden.

  1. 4. Das Grabmal soll in allen Teilen eine einheitliche Oberflächenbearbeitung zeigen. Alle verwendeten Gesteine sind steinmetzmäßig zu bearbeiten.

  1. 5. Bei der Verwendung von Holz ist besonders abgelagertes Eichenholz von mindestens 45 mm Stärke zu empfehlen. Andere wetterunempfindliche Hölzer können ebenfalls verwendet werden.

Folgende Grabmalformen sind erlaubt:

a) schlanke Stele aus einer unverleimten Bohle oder einem Balken

Die Oberfläche des Holzes ist zu hobeln oder mit Handeisen abzuziehen. Die Schrift kann eingeschnitten oder erhaben gearbeitet werden.

Das Holz darf nicht mit Farbe oder Lack gestrichen werden. Der in der Erde stehende Teil ist gegen Fäulnis zu schützen. Bei Verwendung eines Steinsockels ist das Grabmal durch schmiedeeiserne Teile mit dem Sockel zu verbinden.

  1. 6. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(2) Bepflanzung

  1. 1. Die Grabstätten können mit allen bodendeckenden Pflanzen (Efeu, niedrige Cotoneaster, Sedum etc.) begrünt und mit Sommerblumen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.

  1. 2. Auf Wahlgrabstätten können bis zu 4 Trittplatten aus Naturstein, Schiefer oder dem Material des Grabmales, Oberfläche bruchrau, bis zu einer Größe von 0,20 m² verlegt werden.

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  1. 3. Das Belegen der Grabstätten mit Steinen, Schlacke, Sand oder anderem Material ist nicht gestattet. Ebenso ist das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Hockern, Kleinplastiken, Konservendosen, Einkochgläsern, Flaschen, auffallend bunten Vasen u.ä. sowie die Ablage von Arbeitsgeräten auf den Grabflächen nicht erlaubt.

§ 25

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen oder besonderen gärtnerischen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Firmenbezeichnungen sowie Titel und Berufe der Verstorbenen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden.

(4) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Zustimmung aufgestellt oder verändert werden, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nach Abs. 1 nachträglich nicht erteilt werden kann und der Nutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung der Entfernung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist.

(5) Die Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlagen oder der Grabdenkzeichen durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand verpflichtet die Gemeinde nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen

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oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 23 und 24.

§ 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 28

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Bei Grabstätten, die bis zum 31.12.2018 erworben wurden, sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten

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vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Bei Grabstätten, die ab dem 01.01.2019 erworben wurden, werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nutzungsberechtigte können Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung innerhalb von 2 Monaten nach Abräumung der Grabstätte abholen. Andernfalls gehen Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten der Räumung sind in der Grabmalgenehmigungsgebühr enthalten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 21 und 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

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(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss ein würdiger Rahmen gewahrt bleiben.

(4) Stehen für ein Begräbnis keine Träger zur Verfügung, so führt die Gemeinde, soweit dies personell möglich ist, auf Antrag den Trägerdienst durch. Ein Anspruch auf Trägerdienst besteht nicht.

Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 34

Haftung

Die Gemeinde Erndtebrück haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Erndtebrück nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Erndtebrück verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt

f) entgegen § 25 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

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g) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.03.1996 und die Richtlinien für die Gestaltung der Gräber auf dem Friedhof Steinseifen gemäß Ratsbeschluss vom 27.08.1980 außer Kraft.

Anmerkungen:

Friedhofssatzung vom 21.12.2004

  1. 1. Änderung vom 26.05.2009
  2. 2. Änderung vom 08.05.2012
  3. 3. Änderung vom 21.10.2013
  4. 4. Änderung vom 07.05.2015
  5. 5. Änderung vom 04.12.2018
  6. 6. Änderung vom 30.09.2021

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