Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten nicht separat ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Niederlauer
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Niederlauer folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungsplatzes, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 36 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Leichenhausgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Kindergrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 78,00 €,
b) eine Kindergrabstätte (Nutzungsdauer 15 Jahre) 96,00 €,
c) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 79,80 €,
d) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 98,40 €,
e) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 120,00 €,
f) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) 140,40 €,
g) Grabkammer 205,20 €,
h) Urnengrabstätte 140,40 €,
i) Naturnahe Urnengrabstätte 106,80 €,
j) Naturnahe Sammelurnengrabstätte 90,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. Aussegnungsplatzes beträgt 150,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| (1) Schriftliche Auskünfte | 10,00 € |
|---|---|
| (2) Gestattung von Ausnahmen | 11,00 - 103,00 € |
| (3) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes | 21,00 € |
| (4) Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung einer Leiche | 26,00 € |
| (5) Zulassung eines Gewerbetreibenden in den Friedhöfen | 100,00 € |
| (6) Zustimmung der Gemeinde zur Tieferlegung einer Leiche | 26,00 € |
| (7) Zustimmung der Gemeinde zur Verlängerung der Bestattungszeit | 13,00 € |
| (8) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung | 10,00 € |
| (9) Erneuerung eines Grabkammer-Kohle-Aktiv-Filters mit Belüftungsgehäuse und diffusionsoffene Membrane (Sarg) | 200,00 € |
| (10) Erneuerung der diffusionsoffenen Membrane (Urne) | 30,00 € |
| (11) Erwerb und Einbau eines Stahlrahmens | 150,00 € |
| (12) Edelstahl Grabschild für eine naturnahe Bestattung inkl. Beschriftung und Montage (naturnahe Bestattung in Ober- bzw. Unterebersbach) | 63,63 € |
| (13) Bronzeguss Grabschild für eine naturnahe Bestattung inkl. Beschriftung und Montage (naturnahe Bestattung in Ober- bzw. Unterebersbach) | 233,63 € |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Niederlauer vom 18.12.2013, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 27.07.2020, außer Kraft.
Niederlauer, den 21.12.2021
Erster Bürgermeister
Die 1. Änderungssatzung vom 10.11.2025 ist in die vorstehende Satzung eingearbeitet und tritt am 01.01.2026 in Kraft.