1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Stadt Erlangen
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht ...2 § 2 Grabnutzungsgebühr ...2 § 3 Bestattungsgebühren...3 § 4 Sonstige Gebühren ...4 § 5 Gebührenermäßigung und -befreiung ...5 § 6 Gebührenschuldner...5 § 7 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr...5 § 8 Inkrafttreten ...6
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Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen Inkrafttreten: 01.01.2026
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
vom 30.10.2025 / In Kraft getreten am 01.01.2026 (Die amtlichen Seiten Nr. 24 vom 20.11.2025)
Die Stadt Erlangen erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), sowie auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Erlangen erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung. (2) Die Möglichkeit zum Abschluss von privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen für Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, bleibt von dieser Satzung unberührt.
§ 2 Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| 1. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen | 103,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit zwei Grabplätzen | 104,00 Euro |
| 3. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen | 106,00 Euro |
| 4. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier Grabplätzen | 120,00 Euro |
| 5. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit vier Grabplätzen | 121,00 Euro |
| 6. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier Grabplätzen | 123,00 Euro |
| 7. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs Grabplätzen | 141,00 Euro |
| 8. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit sechs Grabplätzen | 144,00 Euro |
| 9. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs Grabplätzen | 146,00 Euro |
| 10. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht Grabplätzen | 160,00 Euro |
| 11. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht Grabplätzen | 166,00 Euro |
| 12. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zehn Grabplätzen | 180,00 Euro |
| 13. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf Grabplätzen | 208,00 Euro |
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Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen Inkrafttreten: 01.01.2026
| 14. | Sondergrabstätten im Sinne der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen unabhängig von der Anzahl der Grabplätze | 120,00 Euro |
|---|---|---|
| 15. | Einzelgrabstätten | 93,00 Euro |
| 16. | Kindergrabstätten bis zu einer Sarglänge von 1,00 m | 90,00 Euro |
| 17. | Islamische Grabstätten | 107,00 Euro |
| 18. | Islamische Kindergrabstätten bis zu einer Körpergröße von 1,00 m | 104,00 Euro |
| 19. | Anonyme Erdgräber (Einzelgrabstätte) | 148,00 Euro |
| 20. | Urnengrabstätten mit bis zu vier Urnenplätzen | 115,00 Euro |
| 21. | Urnengrabstätten mit bis zu sechs Urnenplätzen | 132,00 Euro |
| 22. | Urnennischen (Kolumbarien, Urnenwand, Urnenstele) mit bis zu zwei Urnenplätzen | 163,00 Euro |
| 23. | Urnenkammern mit bis zu zwei Urnenplätzen | 186,00 Euro |
| 24. | Urnengrabstätten am Baum/im Beet (Einzelgrabstätten) | 173,00 Euro |
| 25. | Urnengrabstätten am Baum/im Beet mit bis zu zwei Urnenplätzen | 182,00 Euro |
| 26. | Anonyme Urnengräber (Einzelgrabstätten) | 55,00 Euro |
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pro angefangenem Nutzungstag 25,00 Euro. Werden weitere Einrichtungen genutzt, werden zusätzlich zu der Gebühr nach Satz 1 folgende Gebühren erhoben:
- 1. Nutzung des Abschiedsraums pro angefangenem Nutzungstag 89,00 Euro
- 2. Nutzung des Waschraums pro angefangenem Nutzungstag 133,00 Euro
- 3. Nutzung der Kühlung pro angefangenem Nutzungstag 15,00 Euro (2) Die Gebühren für Gedenkveranstaltungen betragen:
- 1. Trauerfeier auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach (alt) mit Benutzung der Trauerhalle/des Vordachs (max. 30 Minuten) und Durchführung der Beisetzung 248,00 Euro
- 2. Trauerfeier auf den sonstigen Friedhöfen mit Benutzung der Trauerhalle (max. 30 Minuten) und Durchführung der Beisetzung 342,00 Euro
- 3. Verlängerung Trauerfeier je angefangene 15 Minuten 58,00 Euro
- 4. Stille Urnenbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle 118,00 Euro
- 5. Erdbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle 139,00 Euro
- 6. Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach (alt) 209,00 Euro
- 7. Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf sonstigen Friedhöfen 302,00 Euro
- 8. Bereitstellung von Kranzständern und Blumenwägen, Verbringungen zum Grab und Ablage der Blumen und Kränze am Grab 58,00 Euro
- 9. Nutzung der Audioanlage, der Orgel oder der mobilen Beschallungsanlage jeweils 29,00 Euro
- 10. Bereitstellung von Bestattungszubehör wie Blütenschalenständer, Kondolenztisch und Staffelei jeweils 8,00 Euro
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(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes beträgt
| 1. bei einer Erdbestattung einfach tief | 790,00 Euro |
|---|---|
| 2. bei einer Erdbestattung doppelt tief | 998,00 Euro |
| 3. Aufschlag für eine Grabgrube für einen übergroßen Sarg | 521,00 Euro |
| 4. bei Erdbestattungen von Kindern bis zu einer Sarglänge/Körpergröße von 1,00 m sowie von Totgeburten über 500 g | 260,00 Euro |
| 5. bei einer Totgeburt unter 500g | 156,00 Euro |
| 6. für das Beisetzen einer Urne | 163,00 Euro |
| 7. für das Beisetzen oder die Entnahme einer Urne im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung (Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele, Urnenkammer) | 118,00 Euro |
(4) Die Gebühr beträgt bei
| 1. Ausgraben der Leiche einer erwachsenen Person | 1.107,00 Euro |
|---|---|
| 2. Wiederbeisetzen der Leiche einer erwachsenen Person | 521,00 Euro |
| 3. Ausgraben der Leiche eines Kindes | 365,00 Euro |
| 4. Wiederbeisetzen der Leiche eines Kindes | 365,00 Euro |
| 5. Ausgraben einer Urne | 163,00 Euro |
| 6. Wiederbeisetzen einer Urne | 163,00 Euro |
§ 4 Sonstige Gebühren
(1) Bei Erdbestattungen bzw. für Urnenbeisetzungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 1. Bearbeitung des Bestattungsauftrages | 40,00 Euro |
|---|---|
| 2. Ausstellung der Urnenbescheinigung | 20,00 Euro |
(2) Sonstige Gebühren werden erhoben für:
| 1. den Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils | 27,00 Euro |
|---|---|
| 2. die Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils | 20,00 Euro |
| 3. die Ausnahmegenehmigung oder Einzelanordnung für frühere oder spätere Bestattung | 40,00 Euro |
| 4. das Ausstellen einer sonstigen Bescheinigung oder einer Zweitausfertigung des Grabbriefes | 20,00 Euro |
| 5. die Adressermittlung der Grabnutzungsberechtigten einfach/Inland | 20,00 Euro |
| 6. die Adressermittlung der Grabnutzungsberechtigten aufwändig/Ausland | 40,00 Euro |
| 7. die Erbenermittlung | 40,00 Euro |
| 8. den Versand von Urnen | 20,00 Euro |
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(3) Für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Erteilung des Berechtigungsscheins für 12 Monate 60,00 Euro
- 2. Erteilung des Berechtigungsscheins für eine einmalige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit 40,00 Euro
- 3. Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen pro Fahrzeug und Jahr 35,00 Euro
- 4. Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen pro Fahrzeug im Einzelfall 20,00 Euro (4) Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung eines Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten, Teilabdeckungen oder der Errichtung des Fundaments ist eine Gebühr in Höhe von 6 % der gesamten Materialkosten ohne Mehrwertsteuer zu entrichten. Die gesamten Kosten sind von der Steinmetzfirma auf dem Antrag anzugeben und zu bestätigen. Fehlen die Angaben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit, können die Kosten geschätzt und der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden. (5) Auslagen, wie z. B. Porto- und Versandkosten, sind jeweils zu erstatten.
§ 5 Gebührenermäßigung und -befreiung
(1) Können im Einzelfall nicht alle ursprünglich ausgewiesenen Grabplätze in einer Grabstätte belegt werden, kann die Höhe der Grabgebühren nach der Anzahl der tatsächlich belegbaren Grabplätze bemessen werden. (2) Bei zeitgleicher Beisetzung von mehreren Urnen in einem Grab wird für das Beisetzen der zweiten oder weiteren Urnen ein Nachlass von 25% auf die Gebühr nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung gewährt. (3) Gebührenbefreiungen sind nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei Ehrengräbern) möglich.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Grabnutzungsgebühr ist die nutzungsberechtigte Person. (2) Gebührenschuldner der Bestattungsgebühren ist, wer sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer nach dem Bestattungsgesetz i. V. m. der Bestattungsverordnung zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist oder hilfsweise, wer die Bestattung angemeldet hat. (3) Gebührenschuldner sonstiger Gebühren ist, wer einen Antrag gestellt oder Leistungen in Anspruch genommen hat. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Im Einzelnen:
- 1. bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der maßgeblichen Ruhefrist,
- 2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- 3. bei Zubestattung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Grabnutzungsgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind vervielfacht für den erworbenen Grabnutzungszeitraum in einer Summe im Voraus zu entrichten. (3) Bei Sondergrabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht und die Ruhezeit für dort bestattete Personen noch nicht abgelaufen ist, sind die Grabnutzungsgebühren für die Dauer der noch am längsten laufenden Ruhezeit in einer Summe im Voraus zu entrichten. Bei Sondergrabstätten, an
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denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind, sind die Gebühren je nach Wunsch der nutzungsberechtigten Person für einen Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren in einer Summe im Voraus zu entrichten.
(4) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (5) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig. (7) Falls Zweifel bestehen, dass die anfallenden Gebühren und Auslagen bezahlt werden, kann die Friedhofsverwaltung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Falls eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, wird die Bestattung nur in einfacher, würdiger Weise durchgeführt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018 i. d. F. vom 28.10.2021 (Die amtlichen Seiten Nr. 16 vom 09.08.2018 und Nr. 23 vom 18.11.2021) außer Kraft.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Erlangen
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht ...2 § 2 Grabnutzungsgebühr ...2 § 3 Bestattungsgebühren...3 § 4 Sonstige Gebühren ...4 § 5 Gebührenermäßigung und -befreiung ...5 § 6 Gebührenschuldner...5 § 7 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr...5 § 8 Inkrafttreten ...6
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Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen Inkrafttreten: 01.01.2026
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
vom 30.10.2025 / In Kraft getreten am 01.01.2026 (Die amtlichen Seiten Nr. 24 vom 20.11.2025)
Die Stadt Erlangen erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), sowie auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Erlangen erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung. (2) Die Möglichkeit zum Abschluss von privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen für Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, bleibt von dieser Satzung unberührt.
§ 2 Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| 1. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen | 103,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit zwei Grabplätzen | 104,00 Euro |
| 3. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen | 106,00 Euro |
| 4. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier Grabplätzen | 120,00 Euro |
| 5. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit vier Grabplätzen | 121,00 Euro |
| 6. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier Grabplätzen | 123,00 Euro |
| 7. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs Grabplätzen | 141,00 Euro |
| 8. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen am Rande liegend mit sechs Grabplätzen | 144,00 Euro |
| 9. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs Grabplätzen | 146,00 Euro |
| 10. | Familiengrabstätten innerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht Grabplätzen | 160,00 Euro |
| 11. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht Grabplätzen | 166,00 Euro |
| 12. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zehn Grabplätzen | 180,00 Euro |
| 13. | Familiengrabstätten außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf Grabplätzen | 208,00 Euro |
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| 14. | Sondergrabstätten im Sinne der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen unabhängig von der Anzahl der Grabplätze | 120,00 Euro |
|---|---|---|
| 15. | Einzelgrabstätten | 93,00 Euro |
| 16. | Kindergrabstätten bis zu einer Sarglänge von 1,00 m | 90,00 Euro |
| 17. | Islamische Grabstätten | 107,00 Euro |
| 18. | Islamische Kindergrabstätten bis zu einer Körpergröße von 1,00 m | 104,00 Euro |
| 19. | Anonyme Erdgräber (Einzelgrabstätte) | 148,00 Euro |
| 20. | Urnengrabstätten mit bis zu vier Urnenplätzen | 115,00 Euro |
| 21. | Urnengrabstätten mit bis zu sechs Urnenplätzen | 132,00 Euro |
| 22. | Urnennischen (Kolumbarien, Urnenwand, Urnenstele) mit bis zu zwei Urnenplätzen | 163,00 Euro |
| 23. | Urnenkammern mit bis zu zwei Urnenplätzen | 186,00 Euro |
| 24. | Urnengrabstätten am Baum/im Beet (Einzelgrabstätten) | 173,00 Euro |
| 25. | Urnengrabstätten am Baum/im Beet mit bis zu zwei Urnenplätzen | 182,00 Euro |
| 26. | Anonyme Urnengräber (Einzelgrabstätten) | 55,00 Euro |
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pro angefangenem Nutzungstag 25,00 Euro. Werden weitere Einrichtungen genutzt, werden zusätzlich zu der Gebühr nach Satz 1 folgende Gebühren erhoben:
- 1. Nutzung des Abschiedsraums pro angefangenem Nutzungstag 89,00 Euro
- 2. Nutzung des Waschraums pro angefangenem Nutzungstag 133,00 Euro
- 3. Nutzung der Kühlung pro angefangenem Nutzungstag 15,00 Euro (2) Die Gebühren für Gedenkveranstaltungen betragen:
- 1. Trauerfeier auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach (alt) mit Benutzung der Trauerhalle/des Vordachs (max. 30 Minuten) und Durchführung der Beisetzung 248,00 Euro
- 2. Trauerfeier auf den sonstigen Friedhöfen mit Benutzung der Trauerhalle (max. 30 Minuten) und Durchführung der Beisetzung 342,00 Euro
- 3. Verlängerung Trauerfeier je angefangene 15 Minuten 58,00 Euro
- 4. Stille Urnenbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle 118,00 Euro
- 5. Erdbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle 139,00 Euro
- 6. Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach (alt) 209,00 Euro
- 7. Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf sonstigen Friedhöfen 302,00 Euro
- 8. Bereitstellung von Kranzständern und Blumenwägen, Verbringungen zum Grab und Ablage der Blumen und Kränze am Grab 58,00 Euro
- 9. Nutzung der Audioanlage, der Orgel oder der mobilen Beschallungsanlage jeweils 29,00 Euro
- 10. Bereitstellung von Bestattungszubehör wie Blütenschalenständer, Kondolenztisch und Staffelei jeweils 8,00 Euro
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Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen Inkrafttreten: 01.01.2026
(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes beträgt
| 1. bei einer Erdbestattung einfach tief | 790,00 Euro |
|---|---|
| 2. bei einer Erdbestattung doppelt tief | 998,00 Euro |
| 3. Aufschlag für eine Grabgrube für einen übergroßen Sarg | 521,00 Euro |
| 4. bei Erdbestattungen von Kindern bis zu einer Sarglänge/Körpergröße von 1,00 m sowie von Totgeburten über 500 g | 260,00 Euro |
| 5. bei einer Totgeburt unter 500g | 156,00 Euro |
| 6. für das Beisetzen einer Urne | 163,00 Euro |
| 7. für das Beisetzen oder die Entnahme einer Urne im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung (Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele, Urnenkammer) | 118,00 Euro |
(4) Die Gebühr beträgt bei
| 1. Ausgraben der Leiche einer erwachsenen Person | 1.107,00 Euro |
|---|---|
| 2. Wiederbeisetzen der Leiche einer erwachsenen Person | 521,00 Euro |
| 3. Ausgraben der Leiche eines Kindes | 365,00 Euro |
| 4. Wiederbeisetzen der Leiche eines Kindes | 365,00 Euro |
| 5. Ausgraben einer Urne | 163,00 Euro |
| 6. Wiederbeisetzen einer Urne | 163,00 Euro |
§ 4 Sonstige Gebühren
(1) Bei Erdbestattungen bzw. für Urnenbeisetzungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 1. Bearbeitung des Bestattungsauftrages | 40,00 Euro |
|---|---|
| 2. Ausstellung der Urnenbescheinigung | 20,00 Euro |
(2) Sonstige Gebühren werden erhoben für:
| 1. den Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils | 27,00 Euro |
|---|---|
| 2. die Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils | 20,00 Euro |
| 3. die Ausnahmegenehmigung oder Einzelanordnung für frühere oder spätere Bestattung | 40,00 Euro |
| 4. das Ausstellen einer sonstigen Bescheinigung oder einer Zweitausfertigung des Grabbriefes | 20,00 Euro |
| 5. die Adressermittlung der Grabnutzungsberechtigten einfach/Inland | 20,00 Euro |
| 6. die Adressermittlung der Grabnutzungsberechtigten aufwändig/Ausland | 40,00 Euro |
| 7. die Erbenermittlung | 40,00 Euro |
| 8. den Versand von Urnen | 20,00 Euro |
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(3) Für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Erteilung des Berechtigungsscheins für 12 Monate 60,00 Euro
- 2. Erteilung des Berechtigungsscheins für eine einmalige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit 40,00 Euro
- 3. Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen pro Fahrzeug und Jahr 35,00 Euro
- 4. Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen pro Fahrzeug im Einzelfall 20,00 Euro (4) Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung eines Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten, Teilabdeckungen oder der Errichtung des Fundaments ist eine Gebühr in Höhe von 6 % der gesamten Materialkosten ohne Mehrwertsteuer zu entrichten. Die gesamten Kosten sind von der Steinmetzfirma auf dem Antrag anzugeben und zu bestätigen. Fehlen die Angaben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit, können die Kosten geschätzt und der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden. (5) Auslagen, wie z. B. Porto- und Versandkosten, sind jeweils zu erstatten.
§ 5 Gebührenermäßigung und -befreiung
(1) Können im Einzelfall nicht alle ursprünglich ausgewiesenen Grabplätze in einer Grabstätte belegt werden, kann die Höhe der Grabgebühren nach der Anzahl der tatsächlich belegbaren Grabplätze bemessen werden. (2) Bei zeitgleicher Beisetzung von mehreren Urnen in einem Grab wird für das Beisetzen der zweiten oder weiteren Urnen ein Nachlass von 25% auf die Gebühr nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung gewährt. (3) Gebührenbefreiungen sind nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei Ehrengräbern) möglich.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Grabnutzungsgebühr ist die nutzungsberechtigte Person. (2) Gebührenschuldner der Bestattungsgebühren ist, wer sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer nach dem Bestattungsgesetz i. V. m. der Bestattungsverordnung zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist oder hilfsweise, wer die Bestattung angemeldet hat. (3) Gebührenschuldner sonstiger Gebühren ist, wer einen Antrag gestellt oder Leistungen in Anspruch genommen hat. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Im Einzelnen:
- 1. bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der maßgeblichen Ruhefrist,
- 2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- 3. bei Zubestattung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Grabnutzungsgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind vervielfacht für den erworbenen Grabnutzungszeitraum in einer Summe im Voraus zu entrichten. (3) Bei Sondergrabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht und die Ruhezeit für dort bestattete Personen noch nicht abgelaufen ist, sind die Grabnutzungsgebühren für die Dauer der noch am längsten laufenden Ruhezeit in einer Summe im Voraus zu entrichten. Bei Sondergrabstätten, an
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Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen Inkrafttreten: 01.01.2026
denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind, sind die Gebühren je nach Wunsch der nutzungsberechtigten Person für einen Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren in einer Summe im Voraus zu entrichten.
(4) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (5) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig. (7) Falls Zweifel bestehen, dass die anfallenden Gebühren und Auslagen bezahlt werden, kann die Friedhofsverwaltung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Falls eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, wird die Bestattung nur in einfacher, würdiger Weise durchgeführt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018 i. d. F. vom 28.10.2021 (Die amtlichen Seiten Nr. 16 vom 09.08.2018 und Nr. 23 vom 18.11.2021) außer Kraft.
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