Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Erding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Kühlraum (§ 5) c) Bestattungsgebühren (§ 6) und d) sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Sind für die Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Bei Bestattung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme oder teilanonyme Bestattung) entsteht die Fälligkeit der Gebühr mit dem Tag der Bestattung.
(3) Die Benutzungsgebühren nach § 5 und die Bestattungsgebühren nach § 6 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bzw. mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der Fundamentnutzungsgebühr und der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Erdgrabstellen:- a) Einstellengrab für Kinder ab dem 10. Lebensjahr und Erwachsene 47,00 €
- b) Zweistellengrab (Familiengrab) 80,00 €
- c) Dreistellengrab 111,00 €
- d) Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 33,00 €(2) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Urnengrabstellen:
Urnenergrab (einschließlich Fundamentnutzungsgebühr) 62,00 €(3) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding jährlich für folgende Urnengrabstellen:- a) Urnenwandgrab Abt. XIV und XV (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 58,00 € - b) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 97,00 €
- c) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 173,00 €(4) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Friedhof Langengeisling jährlich für folgende Urnengrabstelle:
Urnennischengrab (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 77,00 €(5) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding der Abteilung II für 2 oder 4 Urnen fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 90,00 €
für Urnennischengräber auf dem Friedhof Langengeisling fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 129,00 €(6) Die Gebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding für folgende Urnengemeinschaftsgrabstellen für die Dauer der Ruhefrist einmalig:- a) Urnengemeinschaftsgrab anonym 599,00 € - b) Urnengemeinschaftsgrab teilanonym (mit Plakette und Beschriftung) 716,00 €(7) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in Gräbern des Absatzes 1 Buchstaben a) – c) gelten die Grabnutzungsgebühren für die benutzte Grabstätte.(8) Die Grabnutzungsgebühren werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Friedhofssatzung) oder der Dauer der Nutzungszeit bei Verlängerung nach § 17 der Friedhofssatzung im Voraus erhoben.
§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume,
Verabschiedungsraum und Kühlraum
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen betragen
(1) am Parkfriedhof Altenerding
| a) für die Aussegnungshalle (einschl. Musikanlage, Orgel, Geläute und Dekorationsgrundausstattung) | 130,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für den Verabschiedungsraum je Nutzung bis zu 2 Stunden (einschl. Ausstattung und Dekoration) | 50,00 € |
| d) für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Kühlung) | 36,00 € |
| e) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(2) am kirchlichen Friedhof St. Paul für das Leichenhaus
| a) für den Verabschiedungsraum (Trauerfeier/Verabschiedung einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 30,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ermäßigen sich die Gebühren aus § 5 um 30 %.
§ 6 Bestattungsgebühren
- (1) Erdgrab Öffnen und Schließen einschließlich 4 Träger und Transport des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verbringung der Kränze und Blumengebinde zum Grab
- a) bei Normalgrabtiefe 279,50 €
- b) Zuschlag bei Tieferlegung 43,00 €
- c) bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 139,75 €
- (2) Aufbahrungsarbeiten bei Erdbestattung und Urnenbestattungen am Parkfriedhof Altenerding 43,00 €
- (3) Urnenbeisetzung
- a) mit Angehörigen 68,79 €
- b) ohne Angehörige 43,00 €
- (4) Ausgrabung einer Leiche einschl. Umbettung in einen neuen Sarg (ohne Sargkosten), Träger und Reinigung 241,65 €
- (5) Ausgrabung von Gebeinen einschl. Umbettung in eine Gebeinekiste (ohne Kosten für Gebeinekiste) 175,44 €
- (6) Wiederbestattung von Gebeinen 100,00 €
- (7) Bestattung von Embryonen und Föten in einem Erdgrab oder der Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten 50,00 €
- (8) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Grundgebühr für die Bestattung.
- (9) Bei gleichzeitiger Bestattung zweier Personen aufeinander gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 522,50 €
- (10) Grabplatte öffnen und schließen bei Urnenwandgräbern auf dem Parkfriedhof Altenerding Abt. II und den Urnennischengräbern auf dem Friedhof Langengeisling 43,00 €
- (11) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding in den Abteilungen XIV und XV ist für die Grabplatte sowie für das Öffnen und Schließen des Urnenwandgrabes ein Steinmetz zu beauftragen
- (12) Ausgrabung und Entnahme von Urnen und Ascheresten 43,00 €
§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| (1) Ausfertigung einer Graburkunde | 7,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 18 der Friedhofssatzung) | 10,00 € |
| (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie deren Änderung | 40,00 € |
| (5) Genehmigung von Grabinschriften, QR-Code, Bildern in Abt. II auf dem Parkfriedhof Altenerding und den Urnennischen auf dem Friedhof Langengeisling | 15,00 € |
| (6) Bescheinigung für Urnenanforderung vom Krematorium (§ 28 BestV) | 10,00 € |
| (7) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 7 Friedhofssatzung) | |
| a) für 1 Jahr | 120,00 € |
| b) für 3 Jahre | 340,00 € |
| c) Einzelfallgenehmigung | 30,00 € |
| (8) Genehmigung zur Exhumierung von Leichen | 50,00 € |
| (9) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| (10) Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzungen (§§ 18, 19 BestV) | 15,00 € |
| (11) Leichenpass (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| (12) Ausstellung sonstiger Bescheinigungen und Erteilung von Genehmigungen | 5,00 € bis 50,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Rückzahlung von Gebühren
Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 20 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabnutzungsgebühren.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in Kraft getreten am 01.07.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister