Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Erding,_GK.
- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Erding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Kühlraum (§ 5) c) Bestattungsgebühren (§ 6) und d) sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Sind für die Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Bei Bestattung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme oder teilanonyme Bestattung) entsteht die Fälligkeit der Gebühr mit dem Tag der Bestattung.
(3) Die Benutzungsgebühren nach § 5 und die Bestattungsgebühren nach § 6 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bzw. mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der Fundamentnutzungsgebühr und der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Erdgrabstellen:- a) Einstellengrab für Kinder ab dem 10. Lebensjahr und Erwachsene 47,00 €
- b) Zweistellengrab (Familiengrab) 80,00 €
- c) Dreistellengrab 111,00 €
- d) Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 33,00 €(2) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Urnengrabstellen:
Urnenergrab (einschließlich Fundamentnutzungsgebühr) 62,00 €(3) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding jährlich für folgende Urnengrabstellen:- a) Urnenwandgrab Abt. XIV und XV (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 58,00 € - b) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 97,00 €
- c) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 173,00 €(4) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Friedhof Langengeisling jährlich für folgende Urnengrabstelle:
Urnennischengrab (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 77,00 €(5) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding der Abteilung II für 2 oder 4 Urnen fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 90,00 €
für Urnennischengräber auf dem Friedhof Langengeisling fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 129,00 €(6) Die Gebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding für folgende Urnengemeinschaftsgrabstellen für die Dauer der Ruhefrist einmalig:- a) Urnengemeinschaftsgrab anonym 599,00 € - b) Urnengemeinschaftsgrab teilanonym (mit Plakette und Beschriftung) 716,00 €(7) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in Gräbern des Absatzes 1 Buchstaben a) – c) gelten die Grabnutzungsgebühren für die benutzte Grabstätte.(8) Die Grabnutzungsgebühren werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Friedhofssatzung) oder der Dauer der Nutzungszeit bei Verlängerung nach § 17 der Friedhofssatzung im Voraus erhoben.
§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume,
Verabschiedungsraum und Kühlraum
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen betragen
(1) am Parkfriedhof Altenerding
| a) für die Aussegnungshalle (einschl. Musikanlage, Orgel, Geläute und Dekorationsgrundausstattung) | 130,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für den Verabschiedungsraum je Nutzung bis zu 2 Stunden (einschl. Ausstattung und Dekoration) | 50,00 € |
| d) für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Kühlung) | 36,00 € |
| e) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(2) am kirchlichen Friedhof St. Paul für das Leichenhaus
| a) für den Verabschiedungsraum (Trauerfeier/Verabschiedung einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 30,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ermäßigen sich die Gebühren aus § 5 um 30 %.
§ 6 Bestattungsgebühren
- (1) Erdgrab Öffnen und Schließen einschließlich 4 Träger und Transport des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verbringung der Kränze und Blumengebinde zum Grab
- a) bei Normalgrabtiefe 279,50 €
- b) Zuschlag bei Tieferlegung 43,00 €
- c) bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 139,75 €
- (2) Aufbahrungsarbeiten bei Erdbestattung und Urnenbestattungen am Parkfriedhof Altenerding 43,00 €
- (3) Urnenbeisetzung
- a) mit Angehörigen 68,79 €
- b) ohne Angehörige 43,00 €
- (4) Ausgrabung einer Leiche einschl. Umbettung in einen neuen Sarg (ohne Sargkosten), Träger und Reinigung 241,65 €
- (5) Ausgrabung von Gebeinen einschl. Umbettung in eine Gebeinekiste (ohne Kosten für Gebeinekiste) 175,44 €
- (6) Wiederbestattung von Gebeinen 100,00 €
- (7) Bestattung von Embryonen und Föten in einem Erdgrab oder der Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten 50,00 €
- (8) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Grundgebühr für die Bestattung.
- (9) Bei gleichzeitiger Bestattung zweier Personen aufeinander gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 522,50 €
- (10) Grabplatte öffnen und schließen bei Urnenwandgräbern auf dem Parkfriedhof Altenerding Abt. II und den Urnennischengräbern auf dem Friedhof Langengeisling 43,00 €
- (11) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding in den Abteilungen XIV und XV ist für die Grabplatte sowie für das Öffnen und Schließen des Urnenwandgrabes ein Steinmetz zu beauftragen
- (12) Ausgrabung und Entnahme von Urnen und Ascheresten 43,00 €
§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| (1) Ausfertigung einer Graburkunde | 7,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 18 der Friedhofssatzung) | 10,00 € |
| (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie deren Änderung | 40,00 € |
| (5) Genehmigung von Grabinschriften, QR-Code, Bildern in Abt. II auf dem Parkfriedhof Altenerding und den Urnennischen auf dem Friedhof Langengeisling | 15,00 € |
| (6) Bescheinigung für Urnenanforderung vom Krematorium (§ 28 BestV) | 10,00 € |
| (7) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 7 Friedhofssatzung) | |
| a) für 1 Jahr | 120,00 € |
| b) für 3 Jahre | 340,00 € |
| c) Einzelfallgenehmigung | 30,00 € |
| (8) Genehmigung zur Exhumierung von Leichen | 50,00 € |
| (9) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| (10) Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzungen (§§ 18, 19 BestV) | 15,00 € |
| (11) Leichenpass (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| (12) Ausstellung sonstiger Bescheinigungen und Erteilung von Genehmigungen | 5,00 € bis 50,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Rückzahlung von Gebühren
Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 20 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabnutzungsgebühren.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in Kraft getreten am 01.07.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Erding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Kühlraum (§ 5) c) Bestattungsgebühren (§ 6) und d) sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Sind für die Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Bei Bestattung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme oder teilanonyme Bestattung) entsteht die Fälligkeit der Gebühr mit dem Tag der Bestattung.
(3) Die Benutzungsgebühren nach § 5 und die Bestattungsgebühren nach § 6 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bzw. mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
(1) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der Fundamentnutzungsgebühr und der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Erdgrabstellen:- a) Einstellengrab für Kinder ab dem 10. Lebensjahr und Erwachsene 47,00 €
- b) Zweistellengrab (Familiengrab) 80,00 €
- c) Dreistellengrab 111,00 €
- d) Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 33,00 €(2) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Urnengrabstellen:
Urnenergrab (einschließlich Fundamentnutzungsgebühr) 62,00 €(3) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding jährlich für folgende Urnengrabstellen:- a) Urnenwandgrab Abt. XIV und XV (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 58,00 € - b) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 97,00 €
- c) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 173,00 €(4) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Friedhof Langengeisling jährlich für folgende Urnengrabstelle:
Urnennischengrab (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 77,00 €(5) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding der Abteilung II für 2 oder 4 Urnen fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 90,00 €
für Urnennischengräber auf dem Friedhof Langengeisling fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 129,00 €(6) Die Gebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding für folgende Urnengemeinschaftsgrabstellen für die Dauer der Ruhefrist einmalig:- a) Urnengemeinschaftsgrab anonym 599,00 € - b) Urnengemeinschaftsgrab teilanonym (mit Plakette und Beschriftung) 716,00 €(7) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in Gräbern des Absatzes 1 Buchstaben a) – c) gelten die Grabnutzungsgebühren für die benutzte Grabstätte.(8) Die Grabnutzungsgebühren werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Friedhofssatzung) oder der Dauer der Nutzungszeit bei Verlängerung nach § 17 der Friedhofssatzung im Voraus erhoben.
Paragraph 05
Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume,
Verabschiedungsraum und Kühlraum
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen betragen
(1) am Parkfriedhof Altenerding
| a) für die Aussegnungshalle (einschl. Musikanlage, Orgel, Geläute und Dekorationsgrundausstattung) | 130,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für den Verabschiedungsraum je Nutzung bis zu 2 Stunden (einschl. Ausstattung und Dekoration) | 50,00 € |
| d) für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Kühlung) | 36,00 € |
| e) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(2) am kirchlichen Friedhof St. Paul für das Leichenhaus
| a) für den Verabschiedungsraum (Trauerfeier/Verabschiedung einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 30,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ermäßigen sich die Gebühren aus § 5 um 30 %.
Paragraph 06
- (1) Erdgrab Öffnen und Schließen einschließlich 4 Träger und Transport des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verbringung der Kränze und Blumengebinde zum Grab
- a) bei Normalgrabtiefe 279,50 €
- b) Zuschlag bei Tieferlegung 43,00 €
- c) bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 139,75 €
- (2) Aufbahrungsarbeiten bei Erdbestattung und Urnenbestattungen am Parkfriedhof Altenerding 43,00 €
- (3) Urnenbeisetzung
- a) mit Angehörigen 68,79 €
- b) ohne Angehörige 43,00 €
- (4) Ausgrabung einer Leiche einschl. Umbettung in einen neuen Sarg (ohne Sargkosten), Träger und Reinigung 241,65 €
- (5) Ausgrabung von Gebeinen einschl. Umbettung in eine Gebeinekiste (ohne Kosten für Gebeinekiste) 175,44 €
- (6) Wiederbestattung von Gebeinen 100,00 €
- (7) Bestattung von Embryonen und Föten in einem Erdgrab oder der Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten 50,00 €
- (8) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Grundgebühr für die Bestattung.
- (9) Bei gleichzeitiger Bestattung zweier Personen aufeinander gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 522,50 €
- (10) Grabplatte öffnen und schließen bei Urnenwandgräbern auf dem Parkfriedhof Altenerding Abt. II und den Urnennischengräbern auf dem Friedhof Langengeisling 43,00 €
- (11) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding in den Abteilungen XIV und XV ist für die Grabplatte sowie für das Öffnen und Schließen des Urnenwandgrabes ein Steinmetz zu beauftragen
- (12) Ausgrabung und Entnahme von Urnen und Ascheresten 43,00 €
Paragraph 07
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| (1) Ausfertigung einer Graburkunde | 7,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 18 der Friedhofssatzung) | 10,00 € |
| (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie deren Änderung | 40,00 € |
| (5) Genehmigung von Grabinschriften, QR-Code, Bildern in Abt. II auf dem Parkfriedhof Altenerding und den Urnennischen auf dem Friedhof Langengeisling | 15,00 € |
| (6) Bescheinigung für Urnenanforderung vom Krematorium (§ 28 BestV) | 10,00 € |
| (7) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 7 Friedhofssatzung) | |
| a) für 1 Jahr | 120,00 € |
| b) für 3 Jahre | 340,00 € |
| c) Einzelfallgenehmigung | 30,00 € |
| (8) Genehmigung zur Exhumierung von Leichen | 50,00 € |
| (9) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| (10) Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzungen (§§ 18, 19 BestV) | 15,00 € |
| (11) Leichenpass (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| (12) Ausstellung sonstiger Bescheinigungen und Erteilung von Genehmigungen | 5,00 € bis 50,00 € |
Paragraph 08
Rückzahlung von Gebühren
Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 20 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabnutzungsgebühren.
Paragraph 09
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in Kraft getreten am 01.07.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Erding folgende Bestattungseinrichtungen:
- a) den städtischen Friedhof an der Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- b) den städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
- c) das städtische Leichenhaus auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
- d) eine Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Leichenhinterstellungsräume am Friedhof Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- e) die Stiftergruft auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
(2) Oben genannte Bestattungseinrichtungen stehen im Eigentum der Stadt Erding.
(3) Die Verwaltung der Bestattungseinrichtungen und die Beaufsichtigung des Bestattungswesens obliegen der Stadt Erding (Bestattungsamt).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung führt der städtische Friedhof an der Itzlinger Straße den Namen Städtischer Parkfriedhof Altenerding.
§ 2 Paragraph 2
Flächeneinteilung
(1) Die Friedhofsflächen und ihre Zweckbestimmung sind planmäßig festgelegt.
(2) Der Städtische Parkfriedhof Altenerding ist in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
(3) Innerhalb des Friedhofes Langengeisling an der Fehlbachstraße werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Erding hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 ZWEITER TEIL
Mitteilungen und Zustellungen
(1) Einfache Mitteilungen, wie Hinweise auf Ablauf, Aufforderungen zur Grabpflege, erfolgen im gebotenen Fall rechtzeitig und schriftlich, bei unbekannter und nicht ohne weiteres zu ermittelnder Anschrift der Nutzungsberechtigten durch Grabstättentäfelchen.
(2) Verfügungen werden den Beteiligten nach den allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zugestellt. Bei Unzustellbarkeit, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, ist eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und genügend; diese erfolgt an den Anschlagtafeln an den Friedhofseingängen.
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März) täglich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den allgemeinen Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der oben genannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher und gewerblich Tätige haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Bei Bestattungen müssen die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten achten. Während einer Trauerfeier müssen sich in der Nähe aufhaltende, unbeteiligte Friedhofsbesucher und gewerblich Tätige besonders zurückhaltend verhalten.
(3) Im Friedhof ist es insbesondere untersagt, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, Inline Skatern, Skateboards u.ä. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle und von der Stadt speziell zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) b) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde) c) zu rauchen und zu lärmen d) unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen, sowie Gefäße, Kleingartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen
e) Druckschriften zu verteilen, außer Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten g) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten vorzunehmen h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder auszuführen, soweit keine Genehmigung oder Anzeige nach § 7 erteilt wurde i) Spenden zu sammeln j) Wege, Plätze, Gräber und Gebäude zu verunreinigen oder zu beschädigen k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den für sie vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen l) Grabhügel, Grabeinfassungen und Anpflanzungen zu betreten m) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerkerrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein auf den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des jeweiligen Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Verantwortlich hierfür ist die/der Nutzungsberechtigte.
(8) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur an Werktagen und während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen schriftlich anordnen.
§ 8 DRITTER TEIL
Aufsicht
Die Aufsicht auf den Friedhöfen obliegt dem Friedhofspersonal. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt Personen, die den auf Grund der Satzung ergehenden Anweisungen nicht nachkommen, aus den Friedhöfen zu verweisen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Paragraph 9
Rechtsverhältnisse und Erwerb
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Erding, an Ihnen bestehen nur Rechte der Nutzungsberechtigten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Gemeinschaftsgrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage „Baumhain“) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht wird nur an eine natürliche Einzelperson vergeben.
(3) Ein Grabrecht an einer Grabstelle kann anlässlich eines Sterbefalls begründet werden. In den Friedhöfen kann ein Grabrecht an einer Grabstätte, ausgenommen der Urnengemeinschaftsanlage, auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden, sofern ausreichend Grabstätten vorhanden sind.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sowohl in der Stadt Erding wohnhafte als auch auswärtige Personen erwerben, wobei für letztere eine besondere Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht bei allen Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist dem Bestattungsamt mitzuteilen.
(6) Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhefrist festgesetzt.
§ 10 Paragraph 10
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen und Aschenreste betragen für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für Personen ab 10 Jahren 7 Jahre 15 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 11 Abschnitt II
Grabarten
(1) In den städtischen Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten: Erdgräber
- a) Einstellengräber
- b) Zweistellengräber (Familiengräber)
- c) Dreistellengräber
- d) Familiengräber mit mehr als 3 Grabstellen
e) Kindergräber
Urnengräber
f) Urnenerdgräber g) Urnenwandgräber h) Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
Sonstige Grabstätten
i) Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten
(2) Auf dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße werden in Absatz 1 genannte Grabstellen der Buchstaben h) und i) nicht angeboten.
Abschnitt II
Die einzelnen Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Erdgräber
(1) Erdgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die nach fortlaufender Reihe und Grabnummer zur Benutzung vergeben werden.
(2) Zwei- und Dreistellengräber können eine Grabstelle oder mehrere nebeneinander liegende Grabstellen umfassen.
(3) Kindererdgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu bestattenden Kindes zugeteilt.
(4) Jedes Einstellengrab darf mit zwei Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Zweistellengrab mit vier Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Dreistellengrab mit sechs Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, sowie jedes Kindererdgrab mit einer Sargbestattung bzw. einer Urne belegt werden.
(5) Sofern eine Übereinanderbestattung erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.
§ 13 3. Kindergräber
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
- Einstellengräber
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | 1,70 m | 0,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | 2,00 m | 0,80 m |
- Familiengräber (Zwei- oder Dreistellengräber)
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | ||
| aa) Abteilungen V-XI, XII Reihe 5,6 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,70 m | 3,00 m |
| Familiengrab mit mehr als 3 Grabstellen | nach besonderer Genehmigung | |
|---|---|---|
| ab) Abteilung XII Reihe 1,2,3,4,7-11 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 2,00 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,80 m | 2,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | ||
| Familiengrab – zweistellig | 2,00 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 2,00 m | 3,00 m |
3. Kindergräber
Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Für Kinder von 0 – 10 Jahren | 1,70 m | 0,70 m |
Der Abstand von einer Grabstelle zur anderen beträgt mindestens 0,30 m.
§ 14 Grabtiefe
(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt bei Sargbestattungen:
| a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Kindererdgräbern | 1,50 m |
|---|---|
| b) im Übrigen | 2,20 m |
| c) für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit | 1,40 m |
| d) für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) | 0,80 m |
(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 15 c Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage (Abteilung III) ist keine familien- und personenbezogene Grabstätte. Sie ist für anonyme und teilanonyme Beisetzungen von Urnen bestimmt. In jedem Grabfeld wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben.
(2) Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche, sowie auf der gesamten Anlage nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Widerrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden von der Stadt entfernt.
(3) Die anonymen Beisetzungen finden ohne Angehörige statt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der Gräber ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt.
(4) Bei teilanonymen Beisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung an den hierfür vorgesehenen Stelen Namenstafeln angebracht. Die Namenstafeln sind Eigentum der Stadt. Andere als die von der Stadt vorgegebenen Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Die Dauer beschränkt sich auf die Ruhefrist (§ 10).
(5) Das gesamte Grabfeld liegt unter einer einheitlichen Rasendecke, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut wird.
§ 16 Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
(1) Im Fötengrab „Sternenkinder“ werden Fehlgeburten unter 500g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen anonym zur Ruhe gebettet. Für das Fötengrab „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine Fehlgeburt unter 500g kann auch in einem Kindergrab, einem Reihengrab oder einem Familiengrab bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.
Abschnitt III Grabnutzungsrechte
§ 17 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.
(2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.
§ 18 Übertragung von Grabnutzungsrechten
Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Der/die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen/ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner/ihrer Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf eine andere Person kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der/die Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
(2) Nach dem Tode des/der Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, der es von dem/der Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (Abs. 3). Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner und direkte Abkömmlinge haben Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf eine/n Angehörige/n der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehender Reihenfolge:
a) Ehefrau/Ehemann bzw. eingetragene/r Lebenspartnerin/Lebenspartner b) leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder c) Enkel in der Reihenfolge entsprechend der Berechtigung ihrer Mütter und Väter d) Eltern e) vollbürtige Geschwister, Halbgeschwister f) Stiefgeschwister g) alle nicht unter a) bis f) fallende Erben
Innerhalb der einzelnen Verwandtschaftsgrade wird die jeweils älteste angehörige Person nutzungsberechtigt.
(4) Über die Umschreibung erhält der/die neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
§ 19 Paragraph 19
Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt durch
a) Ablauf des Nutzungsrechts (§ 9 Abs. 6). Der Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird 2 Monate vorher bekannt gegeben b) Verzicht: Der Verzicht auf ein Nutzungsrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) möglich. Nach dem Verzicht ist die Stadt berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht.
(2) Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung beantragt oder die Grabnutzungsgebühren entrichtet, kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts oder bei Verzicht des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 und 3 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung nach Maßgabe dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
§ 20 Abschnitt IV
Entziehung des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
(2) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Ist der Nutzungsberechtigte mit der Entziehung des Nutzungsrechtes nicht einverstanden, kann für die Grabstätte ein Belegungsverbot ausgesprochen werden. Den Nutzungsberechtigten wird in diesen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte angeboten, auf Wunsch des Nutzungsberechtigten auch für die Dauer der restlichen Nutzungszeit der aufgegebenen Grabstätte.
Abschnitt IV
Gestaltungsvorschriften
§ 21 Paragraph 21
Wahlmöglichkeiten
(1) Nach den näheren Bestimmungen der Belegungspläne (§ 22) werden Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften und mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 22 Paragraph 22
Belegungspläne
(1) Für die einzelnen, zur Bestattung freigegebenen Abteilungen der städtischen Friedhöfe sind die jeweiligen Belegungspläne maßgebend, die bei der Stadt einzusehen sind. In den Belegungsplänen sind unter anderem die jeweils zugelassenen Höchstmaße und die Werkstoffe der Grabmale, sowie Einfassungen und Schriftarten festgelegt, die der/die Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu beachten hat.
(2) Ausnahmen auch in der Größe des Grabausmaßes sind nur an hierfür geeigneten Stellen und in erster Linie zugunsten besonderer künstlerischer Leistung zulässig.
(3) Die Belegungspläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 23 Abschnitt V
Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen sind nur auf den Grabstätten selbst innerhalb der in den Belegungsplänen genannten Abmessungen für die jeweilige Grabstätte zulässig. Der Bereich zwischen den einzelnen Grabstätten ist von Anpflanzungen aller Art, sowie von überhängenden bzw. überstehenden Pflanzenteilen freizuhalten. Anpflanzungen, die nicht auf den Grabstätten selbst angelegt wurden sowie überhängende und überstehende Pflanzenteile können von der Stadt, nach vorheriger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an die nach Abs. 10 Verpflichteten, auf deren Kosten entfernt werden.
(3) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Zwerggehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sollten vorzugsweise mit heimischen Gewächsen erfolgen. Die Anpflanzungen dürfen über eine Höhe von 1,00 m nicht hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen entfernt werden. Eine Entfernung oder ein Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes durch einzelne Pflanzen gestört ist. Für die Bepflanzung von Urnenerdgräbern dürfen nur geeignete Gewächse ohne starkes Wurzelwerk verwendet werden. Die Anpflanzungen auf Urnenerdgräbern dürfen über eine Höhe von 0,40 m nicht hinauswachsen.
(4) Jede Grabstätte und jedes Grabmal, sowie die im Umgriff befindliche Fläche ist stets in einem sicheren und der Würde der Friedhöfe entsprechenden Zustand zu halten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnenwände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sowie sonstige kompostierbare Abfälle und Restmüll sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.
(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- und steinschädigende Mittel, insbesondere chemische Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(7) Für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Gebinde und Gestecke einschließlich der Schleifen sowie für Grabschmuck und für an den Pflanzen verbleibende Pflanzenzuchtbehälter sollten verrottbare Materialien verwendet werden. Verrottbare Materialien sind alle pflanzlichen Materialien (z.B. Stroh, Holz, Kork, Leinen, Baumwolle), Materialien auf Zellulosebasis (z.B. Papier, Pappe, Gewebe), Steckmaterialien aus PU-Schaum und unverzinkter Blumendraht ohne Kunststoffummantelung.
(8) Auch nicht belegte Grabstätten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Das Gras ist regelmäßig zu schneiden. Das Grab ist in jedem Fall von Unkraut freizuhalten.
(9) Steht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und leistet der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Beseitigung des Zustandes in angemessener Frist keine Folge, so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder verbessern lassen. Besteht keine Aussicht auf Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme und bestehen keine sonstige Möglichkeiten, den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Dauer zu beheben, so kann die Stadt den Nutzungsberechtigten des Grabrechts für verlustig erklären und das Grabmal für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist enthaltende und die Folgen androhende Aufforderung der Stadt zur Beseitigung des bestehenden Zustandes.
(10) Als Verpflichtete im Sinne von Abs. 1 und Abs. 4 gelten, und zwar auch in der angegebenen Reihenfolge, nachstehende Personen:
a) Der Erwerber eines Reihengrabes, Familiengrabes, Urnenerdgrabes, Urnenwandgrabes oder derjenige, der in der Graburkunde als Verpflichteter angegeben ist, b) die Erben des zuletzt in einem Grab Bestatteten als Gesamtschuldner, c) derjenige, der das Tätigwerden der Stadt beantragt oder veranlasst hat.
Abschnitt V
Grabmale
§ 24 Paragraph 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Veränderung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
(2) Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einer Grabstätte angebracht werden sollen, also Kreuze aus Holz oder Metall, Grabsteine samt Tafeln und Aufsätze, ferner Grabplatten und sonstige Bauwerke.
(3) Dem Antrag ist zur Prüfung ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1:10 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Aus dem Grabmalentwurf müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben der Entwurf und der Antrag keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen kann angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung, sowie der Belegungspläne oder die in der Genehmigung ausgesprochenen
Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. Jede Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Auf jedem Grabmal muss soweit technisch möglich auf der linken Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, der Namenszug der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise eingraviert werden.
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Grabinschriften
Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 24. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
§ 26 Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Einfassungen
(1) Jedes Grabmal ist so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe sowohl in einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.
(2) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind allerdings:
- a) Grabmäler aus gegossenem Zement, Terrazzo oder ähnlicher Masse
- b) verputztes oder unverputztes Mauerwerk
- c) Ölfarbanstrich auf Grabmälern und Kreuzen
(3) In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Gestaltungsvorschriften.
(4) Grabeinfassungen soweit sie zugelassen sind, müssen im Rahmen der vorgegebenen Grabausmaße der Begräbnisstätte angepasst werden. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild beeinträchtigen.
§ 27 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 28 VIERTER TEIL
Standfestigkeit und Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien und Höhenlinien müssen genau eingehalten werden, auf den von der Stadt vorerrichteten Streifenfundamenten.
(3) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Ausführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIERTER TEIL
§ 29 FÜNFTER TEIL
Stiftergruft
(1) Die Stiftergruft ist eine Gedenkstätte der Stadt Erding auf dem kirchlichen Friedhof Sankt Paul, zur Ehrung von Stiftern und verdienten Personen der Stadt. Bestattungen finden dort nicht statt.
(2) Aufnahme finden:
- a) verstorbene Ehrenbürger der Stadt Erding
- b) verstorbene Träger der goldenen Stadtmedaille
- c) verstorbene Personen, die der Stadt Erding mindestens 10.000,- € hinterließen.
Die Eintragung erfolgt durch Gravur an den angebrachten Steintafeln.
(3) Die Gedenkstätte wird verwaltet durch die Friedhofsverwaltung der Stadt.
FÜNFTER TEIL
Bestattungsordnung
Abschnitt I Bestattungsvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Hoheitliche Bestattungsarbeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Erding hoheitlich ausgeführt:
a) das Ausheben und Schließen des Grabes b) das Versenken des Sarges in das Grab c) die Beisetzung von Urnen d) Gestellung der Sargträger e) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle oder den Aufbahrungsräumen zum Grab f) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen einschließlich notwendiger Umsargung g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe beauftragen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder durch das von ihnen beauftrage Bestattungsinstitut bei der Stadt, Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
§ 31 Abschnitt II
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Abschnitt II
Leichenhäuser, Aussegnungshalle und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Leichenhäuser Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit i.S.d. § 7 der Bestattungsverordnung gelitten hat oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Der Verabschiedungsraum im Städtischen Parkfriedhof Altenerding dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren persönlichen Aufenthalt bei dem Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemeinsamen Weg.
§ 33 Paragraph 33
Leichenbesorgung und Überführung in die Leichenhäuser
(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in ein Leichenhaus noch am Sterbeplatz der Leichenschau zu unterstellen. Nach der Leichenschau ist sie unverzüglich und möglichst noch am Sterbeplatz in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(2) Anschließend ist die Leiche in das Leichenhaus der städtischen oder kirchlichen Friedhöfe zu überführen, in dem sie bestattet werden soll. Auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen können Leichen vorübergehend auch in anderen Leichenräumen aufgebahrt werden. Sie müssen zur Aufbahrung von Leichen geeignet sein. Der pietätvolle Umgang mit der Leiche ist sicherzustellen. In diesen Fällen ist das Bestattungsamt zu verständigen.
(3) Ausnahmen von der Überführung in die städtischen Leichenhäuser können von der Stadt Erding zugelassen werden.
§ 34 Paragraph 34
Leichenhausbenutzungszwang Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser zu verbringen, wenn die Bestattung in einem Friedhof im Stadtgebiet Erding erfolgt.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- a) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- b) die Leichen, die in den kirchlichen Friedhöfen Pfarrfriedhof Altenerding, Pfarrfriedhof Langengeisling oder Pfarrfriedhof Eichenkofen bestattet werden und in Leichenhäuser dieser kirchlichen Friedhöfe aufgebahrt werden.
- c) die Leichen, die in dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße bestattet werden, im Leichenhaus des Pfarrfriedhofes Langengeisling aufgebahrt werden.
§ 35 SECHSTER TEIL
Trauerfeiern
(1) Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für die/den Verstorbene/n. Die Trauerfeier findet vor der Bestattung am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
(2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Leichen, Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen erfolgen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde der Verstorbenen und des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 36 Paragraph 36
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch Dritte, höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen – mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen – keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt – mit Ausnahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen.
§ 37 Paragraph 37
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.
§ 38 Paragraph 38
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet
§ 39 Paragraph 39
Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 40 Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Erding vom 01.01.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Erding folgende Bestattungseinrichtungen:
- a) den städtischen Friedhof an der Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- b) den städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
- c) das städtische Leichenhaus auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
- d) eine Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Leichenhinterstellungsräume am Friedhof Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- e) die Stiftergruft auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
(2) Oben genannte Bestattungseinrichtungen stehen im Eigentum der Stadt Erding.
(3) Die Verwaltung der Bestattungseinrichtungen und die Beaufsichtigung des Bestattungswesens obliegen der Stadt Erding (Bestattungsamt).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung führt der städtische Friedhof an der Itzlinger Straße den Namen Städtischer Parkfriedhof Altenerding.
Paragraph 02
Flächeneinteilung
(1) Die Friedhofsflächen und ihre Zweckbestimmung sind planmäßig festgelegt.
(2) Der Städtische Parkfriedhof Altenerding ist in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
(3) Innerhalb des Friedhofes Langengeisling an der Fehlbachstraße werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
Paragraph 03
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Erding hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Mitteilungen und Zustellungen
(1) Einfache Mitteilungen, wie Hinweise auf Ablauf, Aufforderungen zur Grabpflege, erfolgen im gebotenen Fall rechtzeitig und schriftlich, bei unbekannter und nicht ohne weiteres zu ermittelnder Anschrift der Nutzungsberechtigten durch Grabstättentäfelchen.
(2) Verfügungen werden den Beteiligten nach den allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zugestellt. Bei Unzustellbarkeit, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, ist eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und genügend; diese erfolgt an den Anschlagtafeln an den Friedhofseingängen.
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März) täglich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den allgemeinen Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der oben genannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 06
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher und gewerblich Tätige haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Bei Bestattungen müssen die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten achten. Während einer Trauerfeier müssen sich in der Nähe aufhaltende, unbeteiligte Friedhofsbesucher und gewerblich Tätige besonders zurückhaltend verhalten.
(3) Im Friedhof ist es insbesondere untersagt, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, Inline Skatern, Skateboards u.ä. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle und von der Stadt speziell zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) b) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde) c) zu rauchen und zu lärmen d) unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen, sowie Gefäße, Kleingartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen
e) Druckschriften zu verteilen, außer Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten g) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten vorzunehmen h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder auszuführen, soweit keine Genehmigung oder Anzeige nach § 7 erteilt wurde i) Spenden zu sammeln j) Wege, Plätze, Gräber und Gebäude zu verunreinigen oder zu beschädigen k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den für sie vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen l) Grabhügel, Grabeinfassungen und Anpflanzungen zu betreten m) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken.
Paragraph 07
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerkerrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein auf den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des jeweiligen Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Verantwortlich hierfür ist die/der Nutzungsberechtigte.
(8) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur an Werktagen und während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen schriftlich anordnen.
Paragraph 08
Aufsicht
Die Aufsicht auf den Friedhöfen obliegt dem Friedhofspersonal. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt Personen, die den auf Grund der Satzung ergehenden Anweisungen nicht nachkommen, aus den Friedhöfen zu verweisen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Paragraph 09
Rechtsverhältnisse und Erwerb
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Erding, an Ihnen bestehen nur Rechte der Nutzungsberechtigten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Gemeinschaftsgrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage „Baumhain“) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht wird nur an eine natürliche Einzelperson vergeben.
(3) Ein Grabrecht an einer Grabstelle kann anlässlich eines Sterbefalls begründet werden. In den Friedhöfen kann ein Grabrecht an einer Grabstätte, ausgenommen der Urnengemeinschaftsanlage, auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden, sofern ausreichend Grabstätten vorhanden sind.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sowohl in der Stadt Erding wohnhafte als auch auswärtige Personen erwerben, wobei für letztere eine besondere Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht bei allen Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist dem Bestattungsamt mitzuteilen.
(6) Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhefrist festgesetzt.
Paragraph 10
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen und Aschenreste betragen für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für Personen ab 10 Jahren 7 Jahre 15 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 11
Grabarten
(1) In den städtischen Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten: Erdgräber
- a) Einstellengräber
- b) Zweistellengräber (Familiengräber)
- c) Dreistellengräber
- d) Familiengräber mit mehr als 3 Grabstellen
e) Kindergräber
Urnengräber
f) Urnenerdgräber g) Urnenwandgräber h) Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
Sonstige Grabstätten
i) Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten
(2) Auf dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße werden in Absatz 1 genannte Grabstellen der Buchstaben h) und i) nicht angeboten.
Abschnitt II
Die einzelnen Grabstätten
Paragraph 12
Erdgräber
(1) Erdgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die nach fortlaufender Reihe und Grabnummer zur Benutzung vergeben werden.
(2) Zwei- und Dreistellengräber können eine Grabstelle oder mehrere nebeneinander liegende Grabstellen umfassen.
(3) Kindererdgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu bestattenden Kindes zugeteilt.
(4) Jedes Einstellengrab darf mit zwei Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Zweistellengrab mit vier Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Dreistellengrab mit sechs Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, sowie jedes Kindererdgrab mit einer Sargbestattung bzw. einer Urne belegt werden.
(5) Sofern eine Übereinanderbestattung erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.
Paragraph 13
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
- Einstellengräber
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | 1,70 m | 0,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | 2,00 m | 0,80 m |
- Familiengräber (Zwei- oder Dreistellengräber)
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | ||
| aa) Abteilungen V-XI, XII Reihe 5,6 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,70 m | 3,00 m |
| Familiengrab mit mehr als 3 Grabstellen | nach besonderer Genehmigung | |
|---|---|---|
| ab) Abteilung XII Reihe 1,2,3,4,7-11 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 2,00 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,80 m | 2,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | ||
| Familiengrab – zweistellig | 2,00 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 2,00 m | 3,00 m |
3. Kindergräber
Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Für Kinder von 0 – 10 Jahren | 1,70 m | 0,70 m |
Der Abstand von einer Grabstelle zur anderen beträgt mindestens 0,30 m.
Paragraph 14
(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt bei Sargbestattungen:
| a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Kindererdgräbern | 1,50 m |
|---|---|
| b) im Übrigen | 2,20 m |
| c) für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit | 1,40 m |
| d) für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) | 0,80 m |
(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
Paragraph 15
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage (Abteilung III) ist keine familien- und personenbezogene Grabstätte. Sie ist für anonyme und teilanonyme Beisetzungen von Urnen bestimmt. In jedem Grabfeld wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben.
(2) Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche, sowie auf der gesamten Anlage nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Widerrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden von der Stadt entfernt.
(3) Die anonymen Beisetzungen finden ohne Angehörige statt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der Gräber ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt.
(4) Bei teilanonymen Beisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung an den hierfür vorgesehenen Stelen Namenstafeln angebracht. Die Namenstafeln sind Eigentum der Stadt. Andere als die von der Stadt vorgegebenen Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Die Dauer beschränkt sich auf die Ruhefrist (§ 10).
(5) Das gesamte Grabfeld liegt unter einer einheitlichen Rasendecke, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut wird.
Paragraph 16
Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
(1) Im Fötengrab „Sternenkinder“ werden Fehlgeburten unter 500g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen anonym zur Ruhe gebettet. Für das Fötengrab „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine Fehlgeburt unter 500g kann auch in einem Kindergrab, einem Reihengrab oder einem Familiengrab bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.
Abschnitt III Grabnutzungsrechte
Paragraph 17
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.
(2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Paragraph 18
Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Der/die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen/ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner/ihrer Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf eine andere Person kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der/die Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
(2) Nach dem Tode des/der Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, der es von dem/der Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (Abs. 3). Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner und direkte Abkömmlinge haben Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf eine/n Angehörige/n der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehender Reihenfolge:
a) Ehefrau/Ehemann bzw. eingetragene/r Lebenspartnerin/Lebenspartner b) leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder c) Enkel in der Reihenfolge entsprechend der Berechtigung ihrer Mütter und Väter d) Eltern e) vollbürtige Geschwister, Halbgeschwister f) Stiefgeschwister g) alle nicht unter a) bis f) fallende Erben
Innerhalb der einzelnen Verwandtschaftsgrade wird die jeweils älteste angehörige Person nutzungsberechtigt.
(4) Über die Umschreibung erhält der/die neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
Paragraph 19
Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt durch
a) Ablauf des Nutzungsrechts (§ 9 Abs. 6). Der Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird 2 Monate vorher bekannt gegeben b) Verzicht: Der Verzicht auf ein Nutzungsrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) möglich. Nach dem Verzicht ist die Stadt berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht.
(2) Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung beantragt oder die Grabnutzungsgebühren entrichtet, kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts oder bei Verzicht des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 und 3 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung nach Maßgabe dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
Paragraph 20
Entziehung des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
(2) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Ist der Nutzungsberechtigte mit der Entziehung des Nutzungsrechtes nicht einverstanden, kann für die Grabstätte ein Belegungsverbot ausgesprochen werden. Den Nutzungsberechtigten wird in diesen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte angeboten, auf Wunsch des Nutzungsberechtigten auch für die Dauer der restlichen Nutzungszeit der aufgegebenen Grabstätte.
Abschnitt IV
Gestaltungsvorschriften
Paragraph 21
Wahlmöglichkeiten
(1) Nach den näheren Bestimmungen der Belegungspläne (§ 22) werden Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften und mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
Paragraph 22
Belegungspläne
(1) Für die einzelnen, zur Bestattung freigegebenen Abteilungen der städtischen Friedhöfe sind die jeweiligen Belegungspläne maßgebend, die bei der Stadt einzusehen sind. In den Belegungsplänen sind unter anderem die jeweils zugelassenen Höchstmaße und die Werkstoffe der Grabmale, sowie Einfassungen und Schriftarten festgelegt, die der/die Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu beachten hat.
(2) Ausnahmen auch in der Größe des Grabausmaßes sind nur an hierfür geeigneten Stellen und in erster Linie zugunsten besonderer künstlerischer Leistung zulässig.
(3) Die Belegungspläne sind Bestandteil der Satzung.
Paragraph 23
Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen sind nur auf den Grabstätten selbst innerhalb der in den Belegungsplänen genannten Abmessungen für die jeweilige Grabstätte zulässig. Der Bereich zwischen den einzelnen Grabstätten ist von Anpflanzungen aller Art, sowie von überhängenden bzw. überstehenden Pflanzenteilen freizuhalten. Anpflanzungen, die nicht auf den Grabstätten selbst angelegt wurden sowie überhängende und überstehende Pflanzenteile können von der Stadt, nach vorheriger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an die nach Abs. 10 Verpflichteten, auf deren Kosten entfernt werden.
(3) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Zwerggehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sollten vorzugsweise mit heimischen Gewächsen erfolgen. Die Anpflanzungen dürfen über eine Höhe von 1,00 m nicht hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen entfernt werden. Eine Entfernung oder ein Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes durch einzelne Pflanzen gestört ist. Für die Bepflanzung von Urnenerdgräbern dürfen nur geeignete Gewächse ohne starkes Wurzelwerk verwendet werden. Die Anpflanzungen auf Urnenerdgräbern dürfen über eine Höhe von 0,40 m nicht hinauswachsen.
(4) Jede Grabstätte und jedes Grabmal, sowie die im Umgriff befindliche Fläche ist stets in einem sicheren und der Würde der Friedhöfe entsprechenden Zustand zu halten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnenwände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sowie sonstige kompostierbare Abfälle und Restmüll sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.
(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- und steinschädigende Mittel, insbesondere chemische Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(7) Für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Gebinde und Gestecke einschließlich der Schleifen sowie für Grabschmuck und für an den Pflanzen verbleibende Pflanzenzuchtbehälter sollten verrottbare Materialien verwendet werden. Verrottbare Materialien sind alle pflanzlichen Materialien (z.B. Stroh, Holz, Kork, Leinen, Baumwolle), Materialien auf Zellulosebasis (z.B. Papier, Pappe, Gewebe), Steckmaterialien aus PU-Schaum und unverzinkter Blumendraht ohne Kunststoffummantelung.
(8) Auch nicht belegte Grabstätten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Das Gras ist regelmäßig zu schneiden. Das Grab ist in jedem Fall von Unkraut freizuhalten.
(9) Steht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und leistet der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Beseitigung des Zustandes in angemessener Frist keine Folge, so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder verbessern lassen. Besteht keine Aussicht auf Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme und bestehen keine sonstige Möglichkeiten, den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Dauer zu beheben, so kann die Stadt den Nutzungsberechtigten des Grabrechts für verlustig erklären und das Grabmal für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist enthaltende und die Folgen androhende Aufforderung der Stadt zur Beseitigung des bestehenden Zustandes.
(10) Als Verpflichtete im Sinne von Abs. 1 und Abs. 4 gelten, und zwar auch in der angegebenen Reihenfolge, nachstehende Personen:
a) Der Erwerber eines Reihengrabes, Familiengrabes, Urnenerdgrabes, Urnenwandgrabes oder derjenige, der in der Graburkunde als Verpflichteter angegeben ist, b) die Erben des zuletzt in einem Grab Bestatteten als Gesamtschuldner, c) derjenige, der das Tätigwerden der Stadt beantragt oder veranlasst hat.
Abschnitt V
Grabmale
Paragraph 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Veränderung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
(2) Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einer Grabstätte angebracht werden sollen, also Kreuze aus Holz oder Metall, Grabsteine samt Tafeln und Aufsätze, ferner Grabplatten und sonstige Bauwerke.
(3) Dem Antrag ist zur Prüfung ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1:10 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Aus dem Grabmalentwurf müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben der Entwurf und der Antrag keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen kann angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung, sowie der Belegungspläne oder die in der Genehmigung ausgesprochenen
Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. Jede Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Auf jedem Grabmal muss soweit technisch möglich auf der linken Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, der Namenszug der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise eingraviert werden.
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 25
Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 24. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
Paragraph 26
(1) Jedes Grabmal ist so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe sowohl in einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.
(2) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind allerdings:
- a) Grabmäler aus gegossenem Zement, Terrazzo oder ähnlicher Masse
- b) verputztes oder unverputztes Mauerwerk
- c) Ölfarbanstrich auf Grabmälern und Kreuzen
(3) In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Gestaltungsvorschriften.
(4) Grabeinfassungen soweit sie zugelassen sind, müssen im Rahmen der vorgegebenen Grabausmaße der Begräbnisstätte angepasst werden. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild beeinträchtigen.
Paragraph 27
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 28
Standfestigkeit und Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien und Höhenlinien müssen genau eingehalten werden, auf den von der Stadt vorerrichteten Streifenfundamenten.
(3) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Ausführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIERTER TEIL
Paragraph 29
Stiftergruft
(1) Die Stiftergruft ist eine Gedenkstätte der Stadt Erding auf dem kirchlichen Friedhof Sankt Paul, zur Ehrung von Stiftern und verdienten Personen der Stadt. Bestattungen finden dort nicht statt.
(2) Aufnahme finden:
- a) verstorbene Ehrenbürger der Stadt Erding
- b) verstorbene Träger der goldenen Stadtmedaille
- c) verstorbene Personen, die der Stadt Erding mindestens 10.000,- € hinterließen.
Die Eintragung erfolgt durch Gravur an den angebrachten Steintafeln.
(3) Die Gedenkstätte wird verwaltet durch die Friedhofsverwaltung der Stadt.
FÜNFTER TEIL
Bestattungsordnung
Abschnitt I Bestattungsvorschriften
Paragraph 30
Hoheitliche Bestattungsarbeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Erding hoheitlich ausgeführt:
a) das Ausheben und Schließen des Grabes b) das Versenken des Sarges in das Grab c) die Beisetzung von Urnen d) Gestellung der Sargträger e) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle oder den Aufbahrungsräumen zum Grab f) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen einschließlich notwendiger Umsargung g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe beauftragen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder durch das von ihnen beauftrage Bestattungsinstitut bei der Stadt, Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
Paragraph 31
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Abschnitt II
Leichenhäuser, Aussegnungshalle und Trauerfeiern
Paragraph 32
Leichenhäuser Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit i.S.d. § 7 der Bestattungsverordnung gelitten hat oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Der Verabschiedungsraum im Städtischen Parkfriedhof Altenerding dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren persönlichen Aufenthalt bei dem Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemeinsamen Weg.
Paragraph 33
Leichenbesorgung und Überführung in die Leichenhäuser
(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in ein Leichenhaus noch am Sterbeplatz der Leichenschau zu unterstellen. Nach der Leichenschau ist sie unverzüglich und möglichst noch am Sterbeplatz in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(2) Anschließend ist die Leiche in das Leichenhaus der städtischen oder kirchlichen Friedhöfe zu überführen, in dem sie bestattet werden soll. Auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen können Leichen vorübergehend auch in anderen Leichenräumen aufgebahrt werden. Sie müssen zur Aufbahrung von Leichen geeignet sein. Der pietätvolle Umgang mit der Leiche ist sicherzustellen. In diesen Fällen ist das Bestattungsamt zu verständigen.
(3) Ausnahmen von der Überführung in die städtischen Leichenhäuser können von der Stadt Erding zugelassen werden.
Paragraph 34
Leichenhausbenutzungszwang Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser zu verbringen, wenn die Bestattung in einem Friedhof im Stadtgebiet Erding erfolgt.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- a) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- b) die Leichen, die in den kirchlichen Friedhöfen Pfarrfriedhof Altenerding, Pfarrfriedhof Langengeisling oder Pfarrfriedhof Eichenkofen bestattet werden und in Leichenhäuser dieser kirchlichen Friedhöfe aufgebahrt werden.
- c) die Leichen, die in dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße bestattet werden, im Leichenhaus des Pfarrfriedhofes Langengeisling aufgebahrt werden.
Paragraph 35
Trauerfeiern
(1) Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für die/den Verstorbene/n. Die Trauerfeier findet vor der Bestattung am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
(2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Leichen, Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen erfolgen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde der Verstorbenen und des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
Paragraph 36
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch Dritte, höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen – mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen – keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt – mit Ausnahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen.
Paragraph 37
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.
Paragraph 38
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet
Paragraph 39
Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Erding vom 01.01.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Erding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Kühlraum (§ 5) c) Bestattungsgebühren (§ 6) und d) sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Sind für die Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Bei Bestattung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme oder teilanonyme Bestattung) entsteht die Fälligkeit der Gebühr mit dem Tag der Bestattung.
(3) Die Benutzungsgebühren nach § 5 und die Bestattungsgebühren nach § 6 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bzw. mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der Fundamentnutzungsgebühr und der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Erdgrabstellen:- a) Einstellengrab für Kinder ab dem 10. Lebensjahr und Erwachsene 47,00 €
- b) Zweistellengrab (Familiengrab) 80,00 €
- c) Dreistellengrab 111,00 €
- d) Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 33,00 €(2) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Urnengrabstellen:
Urnenergrab (einschließlich Fundamentnutzungsgebühr) 62,00 €(3) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding jährlich für folgende Urnengrabstellen:- a) Urnenwandgrab Abt. XIV und XV (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 58,00 € - b) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 97,00 €
- c) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 173,00 €(4) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Friedhof Langengeisling jährlich für folgende Urnengrabstelle:
Urnennischengrab (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 77,00 €(5) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding der Abteilung II für 2 oder 4 Urnen fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 90,00 €
für Urnennischengräber auf dem Friedhof Langengeisling fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 129,00 €(6) Die Gebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding für folgende Urnengemeinschaftsgrabstellen für die Dauer der Ruhefrist einmalig:- a) Urnengemeinschaftsgrab anonym 599,00 € - b) Urnengemeinschaftsgrab teilanonym (mit Plakette und Beschriftung) 716,00 €(7) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in Gräbern des Absatzes 1 Buchstaben a) – c) gelten die Grabnutzungsgebühren für die benutzte Grabstätte.(8) Die Grabnutzungsgebühren werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Friedhofssatzung) oder der Dauer der Nutzungszeit bei Verlängerung nach § 17 der Friedhofssatzung im Voraus erhoben.
§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume,
Verabschiedungsraum und Kühlraum
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen betragen
(1) am Parkfriedhof Altenerding
| a) für die Aussegnungshalle (einschl. Musikanlage, Orgel, Geläute und Dekorationsgrundausstattung) | 130,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für den Verabschiedungsraum je Nutzung bis zu 2 Stunden (einschl. Ausstattung und Dekoration) | 50,00 € |
| d) für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Kühlung) | 36,00 € |
| e) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(2) am kirchlichen Friedhof St. Paul für das Leichenhaus
| a) für den Verabschiedungsraum (Trauerfeier/Verabschiedung einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 30,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ermäßigen sich die Gebühren aus § 5 um 30 %.
§ 6 Bestattungsgebühren
- (1) Erdgrab Öffnen und Schließen einschließlich 4 Träger und Transport des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verbringung der Kränze und Blumengebinde zum Grab
- a) bei Normalgrabtiefe 279,50 €
- b) Zuschlag bei Tieferlegung 43,00 €
- c) bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 139,75 €
- (2) Aufbahrungsarbeiten bei Erdbestattung und Urnenbestattungen am Parkfriedhof Altenerding 43,00 €
- (3) Urnenbeisetzung
- a) mit Angehörigen 68,79 €
- b) ohne Angehörige 43,00 €
- (4) Ausgrabung einer Leiche einschl. Umbettung in einen neuen Sarg (ohne Sargkosten), Träger und Reinigung 241,65 €
- (5) Ausgrabung von Gebeinen einschl. Umbettung in eine Gebeinekiste (ohne Kosten für Gebeinekiste) 175,44 €
- (6) Wiederbestattung von Gebeinen 100,00 €
- (7) Bestattung von Embryonen und Föten in einem Erdgrab oder der Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten 50,00 €
- (8) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Grundgebühr für die Bestattung.
- (9) Bei gleichzeitiger Bestattung zweier Personen aufeinander gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 522,50 €
- (10) Grabplatte öffnen und schließen bei Urnenwandgräbern auf dem Parkfriedhof Altenerding Abt. II und den Urnennischengräbern auf dem Friedhof Langengeisling 43,00 €
- (11) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding in den Abteilungen XIV und XV ist für die Grabplatte sowie für das Öffnen und Schließen des Urnenwandgrabes ein Steinmetz zu beauftragen
- (12) Ausgrabung und Entnahme von Urnen und Ascheresten 43,00 €
§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| (1) Ausfertigung einer Graburkunde | 7,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 18 der Friedhofssatzung) | 10,00 € |
| (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie deren Änderung | 40,00 € |
| (5) Genehmigung von Grabinschriften, QR-Code, Bildern in Abt. II auf dem Parkfriedhof Altenerding und den Urnennischen auf dem Friedhof Langengeisling | 15,00 € |
| (6) Bescheinigung für Urnenanforderung vom Krematorium (§ 28 BestV) | 10,00 € |
| (7) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 7 Friedhofssatzung) | |
| a) für 1 Jahr | 120,00 € |
| b) für 3 Jahre | 340,00 € |
| c) Einzelfallgenehmigung | 30,00 € |
| (8) Genehmigung zur Exhumierung von Leichen | 50,00 € |
| (9) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| (10) Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzungen (§§ 18, 19 BestV) | 15,00 € |
| (11) Leichenpass (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| (12) Ausstellung sonstiger Bescheinigungen und Erteilung von Genehmigungen | 5,00 € bis 50,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Rückzahlung von Gebühren
Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 20 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabnutzungsgebühren.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in Kraft getreten am 01.07.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Erding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Kühlraum (§ 5) c) Bestattungsgebühren (§ 6) und d) sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Sind für die Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Bei Bestattung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme oder teilanonyme Bestattung) entsteht die Fälligkeit der Gebühr mit dem Tag der Bestattung.
(3) Die Benutzungsgebühren nach § 5 und die Bestattungsgebühren nach § 6 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bzw. mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
(1) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der Fundamentnutzungsgebühr und der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Erdgrabstellen:- a) Einstellengrab für Kinder ab dem 10. Lebensjahr und Erwachsene 47,00 €
- b) Zweistellengrab (Familiengrab) 80,00 €
- c) Dreistellengrab 111,00 €
- d) Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 33,00 €(2) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Erding jährlich für folgende Urnengrabstellen:
Urnenergrab (einschließlich Fundamentnutzungsgebühr) 62,00 €(3) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding jährlich für folgende Urnengrabstellen:- a) Urnenwandgrab Abt. XIV und XV (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 58,00 € - b) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 97,00 €
- c) Urnenwandgrab Abt. II (ohne Grabplatte) für 4 Urnen 173,00 €(4) Die Grabnutzungsgebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Friedhof Langengeisling jährlich für folgende Urnengrabstelle:
Urnennischengrab (ohne Grabplatte) für 2 Urnen 77,00 €(5) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding der Abteilung II für 2 oder 4 Urnen fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 90,00 €
für Urnennischengräber auf dem Friedhof Langengeisling fallen beim Ersterwerb einmalig Kosten an für die Grabplatte in Höhe von 129,00 €(6) Die Gebühr einschließlich der allgemeinen Pflegekosten beträgt auf dem Parkfriedhof Altenerding für folgende Urnengemeinschaftsgrabstellen für die Dauer der Ruhefrist einmalig:- a) Urnengemeinschaftsgrab anonym 599,00 € - b) Urnengemeinschaftsgrab teilanonym (mit Plakette und Beschriftung) 716,00 €(7) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in Gräbern des Absatzes 1 Buchstaben a) – c) gelten die Grabnutzungsgebühren für die benutzte Grabstätte.(8) Die Grabnutzungsgebühren werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Friedhofssatzung) oder der Dauer der Nutzungszeit bei Verlängerung nach § 17 der Friedhofssatzung im Voraus erhoben.
Paragraph 05
Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle, Leichenhaus, Aufbahrungsräume,
Verabschiedungsraum und Kühlraum
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen betragen
(1) am Parkfriedhof Altenerding
| a) für die Aussegnungshalle (einschl. Musikanlage, Orgel, Geläute und Dekorationsgrundausstattung) | 130,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für den Verabschiedungsraum je Nutzung bis zu 2 Stunden (einschl. Ausstattung und Dekoration) | 50,00 € |
| d) für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Kühlung) | 36,00 € |
| e) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(2) am kirchlichen Friedhof St. Paul für das Leichenhaus
| a) für den Verabschiedungsraum (Trauerfeier/Verabschiedung einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 30,00 € |
|---|---|
| b) für den Aufbahrungsraum pro angefangenem Benutzungstag (einschl. Dekorationsgrundausstattung) | 36,00 € |
| c) für die Hinterstellung von Urnen je angefangene Woche | 20,00 € |
(3) Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ermäßigen sich die Gebühren aus § 5 um 30 %.
Paragraph 06
- (1) Erdgrab Öffnen und Schließen einschließlich 4 Träger und Transport des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verbringung der Kränze und Blumengebinde zum Grab
- a) bei Normalgrabtiefe 279,50 €
- b) Zuschlag bei Tieferlegung 43,00 €
- c) bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 139,75 €
- (2) Aufbahrungsarbeiten bei Erdbestattung und Urnenbestattungen am Parkfriedhof Altenerding 43,00 €
- (3) Urnenbeisetzung
- a) mit Angehörigen 68,79 €
- b) ohne Angehörige 43,00 €
- (4) Ausgrabung einer Leiche einschl. Umbettung in einen neuen Sarg (ohne Sargkosten), Träger und Reinigung 241,65 €
- (5) Ausgrabung von Gebeinen einschl. Umbettung in eine Gebeinekiste (ohne Kosten für Gebeinekiste) 175,44 €
- (6) Wiederbestattung von Gebeinen 100,00 €
- (7) Bestattung von Embryonen und Föten in einem Erdgrab oder der Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten 50,00 €
- (8) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Grundgebühr für die Bestattung.
- (9) Bei gleichzeitiger Bestattung zweier Personen aufeinander gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 522,50 €
- (10) Grabplatte öffnen und schließen bei Urnenwandgräbern auf dem Parkfriedhof Altenerding Abt. II und den Urnennischengräbern auf dem Friedhof Langengeisling 43,00 €
- (11) Für Urnenwandgräber auf dem Parkfriedhof Altenerding in den Abteilungen XIV und XV ist für die Grabplatte sowie für das Öffnen und Schließen des Urnenwandgrabes ein Steinmetz zu beauftragen
- (12) Ausgrabung und Entnahme von Urnen und Ascheresten 43,00 €
Paragraph 07
Sonstige Gebühren
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben:
| (1) Ausfertigung einer Graburkunde | 7,00 € |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 18 der Friedhofssatzung) | 10,00 € |
| (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie deren Änderung | 40,00 € |
| (5) Genehmigung von Grabinschriften, QR-Code, Bildern in Abt. II auf dem Parkfriedhof Altenerding und den Urnennischen auf dem Friedhof Langengeisling | 15,00 € |
| (6) Bescheinigung für Urnenanforderung vom Krematorium (§ 28 BestV) | 10,00 € |
| (7) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 7 Friedhofssatzung) | |
| a) für 1 Jahr | 120,00 € |
| b) für 3 Jahre | 340,00 € |
| c) Einzelfallgenehmigung | 30,00 € |
| (8) Genehmigung zur Exhumierung von Leichen | 50,00 € |
| (9) Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| (10) Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzungen (§§ 18, 19 BestV) | 15,00 € |
| (11) Leichenpass (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| (12) Ausstellung sonstiger Bescheinigungen und Erteilung von Genehmigungen | 5,00 € bis 50,00 € |
Paragraph 08
Rückzahlung von Gebühren
Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 20 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabnutzungsgebühren.
Paragraph 09
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in Kraft getreten am 01.07.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Erding folgende Bestattungseinrichtungen:
- a) den städtischen Friedhof an der Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- b) den städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
- c) das städtische Leichenhaus auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
- d) eine Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Leichenhinterstellungsräume am Friedhof Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- e) die Stiftergruft auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
(2) Oben genannte Bestattungseinrichtungen stehen im Eigentum der Stadt Erding.
(3) Die Verwaltung der Bestattungseinrichtungen und die Beaufsichtigung des Bestattungswesens obliegen der Stadt Erding (Bestattungsamt).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung führt der städtische Friedhof an der Itzlinger Straße den Namen Städtischer Parkfriedhof Altenerding.
§ 2 Paragraph 2
Flächeneinteilung
(1) Die Friedhofsflächen und ihre Zweckbestimmung sind planmäßig festgelegt.
(2) Der Städtische Parkfriedhof Altenerding ist in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
(3) Innerhalb des Friedhofes Langengeisling an der Fehlbachstraße werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Erding hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 ZWEITER TEIL
Mitteilungen und Zustellungen
(1) Einfache Mitteilungen, wie Hinweise auf Ablauf, Aufforderungen zur Grabpflege, erfolgen im gebotenen Fall rechtzeitig und schriftlich, bei unbekannter und nicht ohne weiteres zu ermittelnder Anschrift der Nutzungsberechtigten durch Grabstättentäfelchen.
(2) Verfügungen werden den Beteiligten nach den allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zugestellt. Bei Unzustellbarkeit, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, ist eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und genügend; diese erfolgt an den Anschlagtafeln an den Friedhofseingängen.
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März) täglich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den allgemeinen Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der oben genannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher und gewerblich Tätige haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Bei Bestattungen müssen die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten achten. Während einer Trauerfeier müssen sich in der Nähe aufhaltende, unbeteiligte Friedhofsbesucher und gewerblich Tätige besonders zurückhaltend verhalten.
(3) Im Friedhof ist es insbesondere untersagt, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, Inline Skatern, Skateboards u.ä. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle und von der Stadt speziell zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) b) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde) c) zu rauchen und zu lärmen d) unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen, sowie Gefäße, Kleingartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen
e) Druckschriften zu verteilen, außer Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten g) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten vorzunehmen h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder auszuführen, soweit keine Genehmigung oder Anzeige nach § 7 erteilt wurde i) Spenden zu sammeln j) Wege, Plätze, Gräber und Gebäude zu verunreinigen oder zu beschädigen k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den für sie vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen l) Grabhügel, Grabeinfassungen und Anpflanzungen zu betreten m) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerkerrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein auf den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des jeweiligen Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Verantwortlich hierfür ist die/der Nutzungsberechtigte.
(8) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur an Werktagen und während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen schriftlich anordnen.
§ 8 DRITTER TEIL
Aufsicht
Die Aufsicht auf den Friedhöfen obliegt dem Friedhofspersonal. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt Personen, die den auf Grund der Satzung ergehenden Anweisungen nicht nachkommen, aus den Friedhöfen zu verweisen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Paragraph 9
Rechtsverhältnisse und Erwerb
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Erding, an Ihnen bestehen nur Rechte der Nutzungsberechtigten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Gemeinschaftsgrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage „Baumhain“) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht wird nur an eine natürliche Einzelperson vergeben.
(3) Ein Grabrecht an einer Grabstelle kann anlässlich eines Sterbefalls begründet werden. In den Friedhöfen kann ein Grabrecht an einer Grabstätte, ausgenommen der Urnengemeinschaftsanlage, auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden, sofern ausreichend Grabstätten vorhanden sind.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sowohl in der Stadt Erding wohnhafte als auch auswärtige Personen erwerben, wobei für letztere eine besondere Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht bei allen Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist dem Bestattungsamt mitzuteilen.
(6) Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhefrist festgesetzt.
§ 10 Paragraph 10
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen und Aschenreste betragen für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für Personen ab 10 Jahren 7 Jahre 15 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 11 Abschnitt II
Grabarten
(1) In den städtischen Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten: Erdgräber
- a) Einstellengräber
- b) Zweistellengräber (Familiengräber)
- c) Dreistellengräber
- d) Familiengräber mit mehr als 3 Grabstellen
e) Kindergräber
Urnengräber
f) Urnenerdgräber g) Urnenwandgräber h) Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
Sonstige Grabstätten
i) Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten
(2) Auf dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße werden in Absatz 1 genannte Grabstellen der Buchstaben h) und i) nicht angeboten.
Abschnitt II
Die einzelnen Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Erdgräber
(1) Erdgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die nach fortlaufender Reihe und Grabnummer zur Benutzung vergeben werden.
(2) Zwei- und Dreistellengräber können eine Grabstelle oder mehrere nebeneinander liegende Grabstellen umfassen.
(3) Kindererdgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu bestattenden Kindes zugeteilt.
(4) Jedes Einstellengrab darf mit zwei Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Zweistellengrab mit vier Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Dreistellengrab mit sechs Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, sowie jedes Kindererdgrab mit einer Sargbestattung bzw. einer Urne belegt werden.
(5) Sofern eine Übereinanderbestattung erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.
§ 13 3. Kindergräber
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
- Einstellengräber
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | 1,70 m | 0,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | 2,00 m | 0,80 m |
- Familiengräber (Zwei- oder Dreistellengräber)
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | ||
| aa) Abteilungen V-XI, XII Reihe 5,6 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,70 m | 3,00 m |
| Familiengrab mit mehr als 3 Grabstellen | nach besonderer Genehmigung | |
|---|---|---|
| ab) Abteilung XII Reihe 1,2,3,4,7-11 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 2,00 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,80 m | 2,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | ||
| Familiengrab – zweistellig | 2,00 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 2,00 m | 3,00 m |
3. Kindergräber
Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Für Kinder von 0 – 10 Jahren | 1,70 m | 0,70 m |
Der Abstand von einer Grabstelle zur anderen beträgt mindestens 0,30 m.
§ 14 Grabtiefe
(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt bei Sargbestattungen:
| a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Kindererdgräbern | 1,50 m |
|---|---|
| b) im Übrigen | 2,20 m |
| c) für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit | 1,40 m |
| d) für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) | 0,80 m |
(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 15 c Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage (Abteilung III) ist keine familien- und personenbezogene Grabstätte. Sie ist für anonyme und teilanonyme Beisetzungen von Urnen bestimmt. In jedem Grabfeld wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben.
(2) Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche, sowie auf der gesamten Anlage nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Widerrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden von der Stadt entfernt.
(3) Die anonymen Beisetzungen finden ohne Angehörige statt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der Gräber ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt.
(4) Bei teilanonymen Beisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung an den hierfür vorgesehenen Stelen Namenstafeln angebracht. Die Namenstafeln sind Eigentum der Stadt. Andere als die von der Stadt vorgegebenen Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Die Dauer beschränkt sich auf die Ruhefrist (§ 10).
(5) Das gesamte Grabfeld liegt unter einer einheitlichen Rasendecke, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut wird.
§ 16 Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
(1) Im Fötengrab „Sternenkinder“ werden Fehlgeburten unter 500g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen anonym zur Ruhe gebettet. Für das Fötengrab „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine Fehlgeburt unter 500g kann auch in einem Kindergrab, einem Reihengrab oder einem Familiengrab bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.
Abschnitt III Grabnutzungsrechte
§ 17 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.
(2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.
§ 18 Übertragung von Grabnutzungsrechten
Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Der/die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen/ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner/ihrer Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf eine andere Person kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der/die Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
(2) Nach dem Tode des/der Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, der es von dem/der Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (Abs. 3). Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner und direkte Abkömmlinge haben Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf eine/n Angehörige/n der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehender Reihenfolge:
a) Ehefrau/Ehemann bzw. eingetragene/r Lebenspartnerin/Lebenspartner b) leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder c) Enkel in der Reihenfolge entsprechend der Berechtigung ihrer Mütter und Väter d) Eltern e) vollbürtige Geschwister, Halbgeschwister f) Stiefgeschwister g) alle nicht unter a) bis f) fallende Erben
Innerhalb der einzelnen Verwandtschaftsgrade wird die jeweils älteste angehörige Person nutzungsberechtigt.
(4) Über die Umschreibung erhält der/die neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
§ 19 Paragraph 19
Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt durch
a) Ablauf des Nutzungsrechts (§ 9 Abs. 6). Der Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird 2 Monate vorher bekannt gegeben b) Verzicht: Der Verzicht auf ein Nutzungsrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) möglich. Nach dem Verzicht ist die Stadt berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht.
(2) Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung beantragt oder die Grabnutzungsgebühren entrichtet, kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts oder bei Verzicht des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 und 3 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung nach Maßgabe dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
§ 20 Abschnitt IV
Entziehung des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
(2) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Ist der Nutzungsberechtigte mit der Entziehung des Nutzungsrechtes nicht einverstanden, kann für die Grabstätte ein Belegungsverbot ausgesprochen werden. Den Nutzungsberechtigten wird in diesen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte angeboten, auf Wunsch des Nutzungsberechtigten auch für die Dauer der restlichen Nutzungszeit der aufgegebenen Grabstätte.
Abschnitt IV
Gestaltungsvorschriften
§ 21 Paragraph 21
Wahlmöglichkeiten
(1) Nach den näheren Bestimmungen der Belegungspläne (§ 22) werden Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften und mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 22 Paragraph 22
Belegungspläne
(1) Für die einzelnen, zur Bestattung freigegebenen Abteilungen der städtischen Friedhöfe sind die jeweiligen Belegungspläne maßgebend, die bei der Stadt einzusehen sind. In den Belegungsplänen sind unter anderem die jeweils zugelassenen Höchstmaße und die Werkstoffe der Grabmale, sowie Einfassungen und Schriftarten festgelegt, die der/die Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu beachten hat.
(2) Ausnahmen auch in der Größe des Grabausmaßes sind nur an hierfür geeigneten Stellen und in erster Linie zugunsten besonderer künstlerischer Leistung zulässig.
(3) Die Belegungspläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 23 Abschnitt V
Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen sind nur auf den Grabstätten selbst innerhalb der in den Belegungsplänen genannten Abmessungen für die jeweilige Grabstätte zulässig. Der Bereich zwischen den einzelnen Grabstätten ist von Anpflanzungen aller Art, sowie von überhängenden bzw. überstehenden Pflanzenteilen freizuhalten. Anpflanzungen, die nicht auf den Grabstätten selbst angelegt wurden sowie überhängende und überstehende Pflanzenteile können von der Stadt, nach vorheriger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an die nach Abs. 10 Verpflichteten, auf deren Kosten entfernt werden.
(3) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Zwerggehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sollten vorzugsweise mit heimischen Gewächsen erfolgen. Die Anpflanzungen dürfen über eine Höhe von 1,00 m nicht hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen entfernt werden. Eine Entfernung oder ein Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes durch einzelne Pflanzen gestört ist. Für die Bepflanzung von Urnenerdgräbern dürfen nur geeignete Gewächse ohne starkes Wurzelwerk verwendet werden. Die Anpflanzungen auf Urnenerdgräbern dürfen über eine Höhe von 0,40 m nicht hinauswachsen.
(4) Jede Grabstätte und jedes Grabmal, sowie die im Umgriff befindliche Fläche ist stets in einem sicheren und der Würde der Friedhöfe entsprechenden Zustand zu halten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnenwände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sowie sonstige kompostierbare Abfälle und Restmüll sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.
(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- und steinschädigende Mittel, insbesondere chemische Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(7) Für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Gebinde und Gestecke einschließlich der Schleifen sowie für Grabschmuck und für an den Pflanzen verbleibende Pflanzenzuchtbehälter sollten verrottbare Materialien verwendet werden. Verrottbare Materialien sind alle pflanzlichen Materialien (z.B. Stroh, Holz, Kork, Leinen, Baumwolle), Materialien auf Zellulosebasis (z.B. Papier, Pappe, Gewebe), Steckmaterialien aus PU-Schaum und unverzinkter Blumendraht ohne Kunststoffummantelung.
(8) Auch nicht belegte Grabstätten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Das Gras ist regelmäßig zu schneiden. Das Grab ist in jedem Fall von Unkraut freizuhalten.
(9) Steht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und leistet der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Beseitigung des Zustandes in angemessener Frist keine Folge, so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder verbessern lassen. Besteht keine Aussicht auf Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme und bestehen keine sonstige Möglichkeiten, den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Dauer zu beheben, so kann die Stadt den Nutzungsberechtigten des Grabrechts für verlustig erklären und das Grabmal für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist enthaltende und die Folgen androhende Aufforderung der Stadt zur Beseitigung des bestehenden Zustandes.
(10) Als Verpflichtete im Sinne von Abs. 1 und Abs. 4 gelten, und zwar auch in der angegebenen Reihenfolge, nachstehende Personen:
a) Der Erwerber eines Reihengrabes, Familiengrabes, Urnenerdgrabes, Urnenwandgrabes oder derjenige, der in der Graburkunde als Verpflichteter angegeben ist, b) die Erben des zuletzt in einem Grab Bestatteten als Gesamtschuldner, c) derjenige, der das Tätigwerden der Stadt beantragt oder veranlasst hat.
Abschnitt V
Grabmale
§ 24 Paragraph 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Veränderung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
(2) Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einer Grabstätte angebracht werden sollen, also Kreuze aus Holz oder Metall, Grabsteine samt Tafeln und Aufsätze, ferner Grabplatten und sonstige Bauwerke.
(3) Dem Antrag ist zur Prüfung ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1:10 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Aus dem Grabmalentwurf müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben der Entwurf und der Antrag keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen kann angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung, sowie der Belegungspläne oder die in der Genehmigung ausgesprochenen
Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. Jede Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Auf jedem Grabmal muss soweit technisch möglich auf der linken Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, der Namenszug der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise eingraviert werden.
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Grabinschriften
Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 24. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
§ 26 Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Einfassungen
(1) Jedes Grabmal ist so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe sowohl in einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.
(2) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind allerdings:
- a) Grabmäler aus gegossenem Zement, Terrazzo oder ähnlicher Masse
- b) verputztes oder unverputztes Mauerwerk
- c) Ölfarbanstrich auf Grabmälern und Kreuzen
(3) In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Gestaltungsvorschriften.
(4) Grabeinfassungen soweit sie zugelassen sind, müssen im Rahmen der vorgegebenen Grabausmaße der Begräbnisstätte angepasst werden. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild beeinträchtigen.
§ 27 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 28 VIERTER TEIL
Standfestigkeit und Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien und Höhenlinien müssen genau eingehalten werden, auf den von der Stadt vorerrichteten Streifenfundamenten.
(3) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Ausführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIERTER TEIL
§ 29 FÜNFTER TEIL
Stiftergruft
(1) Die Stiftergruft ist eine Gedenkstätte der Stadt Erding auf dem kirchlichen Friedhof Sankt Paul, zur Ehrung von Stiftern und verdienten Personen der Stadt. Bestattungen finden dort nicht statt.
(2) Aufnahme finden:
- a) verstorbene Ehrenbürger der Stadt Erding
- b) verstorbene Träger der goldenen Stadtmedaille
- c) verstorbene Personen, die der Stadt Erding mindestens 10.000,- € hinterließen.
Die Eintragung erfolgt durch Gravur an den angebrachten Steintafeln.
(3) Die Gedenkstätte wird verwaltet durch die Friedhofsverwaltung der Stadt.
FÜNFTER TEIL
Bestattungsordnung
Abschnitt I Bestattungsvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Hoheitliche Bestattungsarbeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Erding hoheitlich ausgeführt:
a) das Ausheben und Schließen des Grabes b) das Versenken des Sarges in das Grab c) die Beisetzung von Urnen d) Gestellung der Sargträger e) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle oder den Aufbahrungsräumen zum Grab f) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen einschließlich notwendiger Umsargung g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe beauftragen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder durch das von ihnen beauftrage Bestattungsinstitut bei der Stadt, Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
§ 31 Abschnitt II
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Abschnitt II
Leichenhäuser, Aussegnungshalle und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Leichenhäuser Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit i.S.d. § 7 der Bestattungsverordnung gelitten hat oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Der Verabschiedungsraum im Städtischen Parkfriedhof Altenerding dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren persönlichen Aufenthalt bei dem Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemeinsamen Weg.
§ 33 Paragraph 33
Leichenbesorgung und Überführung in die Leichenhäuser
(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in ein Leichenhaus noch am Sterbeplatz der Leichenschau zu unterstellen. Nach der Leichenschau ist sie unverzüglich und möglichst noch am Sterbeplatz in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(2) Anschließend ist die Leiche in das Leichenhaus der städtischen oder kirchlichen Friedhöfe zu überführen, in dem sie bestattet werden soll. Auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen können Leichen vorübergehend auch in anderen Leichenräumen aufgebahrt werden. Sie müssen zur Aufbahrung von Leichen geeignet sein. Der pietätvolle Umgang mit der Leiche ist sicherzustellen. In diesen Fällen ist das Bestattungsamt zu verständigen.
(3) Ausnahmen von der Überführung in die städtischen Leichenhäuser können von der Stadt Erding zugelassen werden.
§ 34 Paragraph 34
Leichenhausbenutzungszwang Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser zu verbringen, wenn die Bestattung in einem Friedhof im Stadtgebiet Erding erfolgt.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- a) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- b) die Leichen, die in den kirchlichen Friedhöfen Pfarrfriedhof Altenerding, Pfarrfriedhof Langengeisling oder Pfarrfriedhof Eichenkofen bestattet werden und in Leichenhäuser dieser kirchlichen Friedhöfe aufgebahrt werden.
- c) die Leichen, die in dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße bestattet werden, im Leichenhaus des Pfarrfriedhofes Langengeisling aufgebahrt werden.
§ 35 SECHSTER TEIL
Trauerfeiern
(1) Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für die/den Verstorbene/n. Die Trauerfeier findet vor der Bestattung am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
(2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Leichen, Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen erfolgen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde der Verstorbenen und des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 36 Paragraph 36
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch Dritte, höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen – mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen – keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt – mit Ausnahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen.
§ 37 Paragraph 37
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.
§ 38 Paragraph 38
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet
§ 39 Paragraph 39
Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 40 Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Erding vom 01.01.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Erding folgende Bestattungseinrichtungen:
- a) den städtischen Friedhof an der Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- b) den städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
- c) das städtische Leichenhaus auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
- d) eine Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume, Verabschiedungsraum und Leichenhinterstellungsräume am Friedhof Itzlinger Straße „Städtischer Parkfriedhof Altenerding“
- e) die Stiftergruft auf dem Kirchenfriedhof Sankt Paul
(2) Oben genannte Bestattungseinrichtungen stehen im Eigentum der Stadt Erding.
(3) Die Verwaltung der Bestattungseinrichtungen und die Beaufsichtigung des Bestattungswesens obliegen der Stadt Erding (Bestattungsamt).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung führt der städtische Friedhof an der Itzlinger Straße den Namen Städtischer Parkfriedhof Altenerding.
Paragraph 02
Flächeneinteilung
(1) Die Friedhofsflächen und ihre Zweckbestimmung sind planmäßig festgelegt.
(2) Der Städtische Parkfriedhof Altenerding ist in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
(3) Innerhalb des Friedhofes Langengeisling an der Fehlbachstraße werden Reihen gebildet. Die Grabstätten der einzelnen Reihen werden laufend nummeriert.
Paragraph 03
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Erding hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Mitteilungen und Zustellungen
(1) Einfache Mitteilungen, wie Hinweise auf Ablauf, Aufforderungen zur Grabpflege, erfolgen im gebotenen Fall rechtzeitig und schriftlich, bei unbekannter und nicht ohne weiteres zu ermittelnder Anschrift der Nutzungsberechtigten durch Grabstättentäfelchen.
(2) Verfügungen werden den Beteiligten nach den allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zugestellt. Bei Unzustellbarkeit, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, ist eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich und genügend; diese erfolgt an den Anschlagtafeln an den Friedhofseingängen.
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März) täglich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den allgemeinen Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der oben genannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 06
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher und gewerblich Tätige haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Bei Bestattungen müssen die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten achten. Während einer Trauerfeier müssen sich in der Nähe aufhaltende, unbeteiligte Friedhofsbesucher und gewerblich Tätige besonders zurückhaltend verhalten.
(3) Im Friedhof ist es insbesondere untersagt, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, Inline Skatern, Skateboards u.ä. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle und von der Stadt speziell zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) b) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde) c) zu rauchen und zu lärmen d) unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen, sowie Gefäße, Kleingartengeräte und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen
e) Druckschriften zu verteilen, außer Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten g) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten vorzunehmen h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder auszuführen, soweit keine Genehmigung oder Anzeige nach § 7 erteilt wurde i) Spenden zu sammeln j) Wege, Plätze, Gräber und Gebäude zu verunreinigen oder zu beschädigen k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den für sie vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen l) Grabhügel, Grabeinfassungen und Anpflanzungen zu betreten m) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken.
Paragraph 07
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Kunstschmiede/innen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerkerrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein auf den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des jeweiligen Friedhofs verwiesen werden.
(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Verantwortlich hierfür ist die/der Nutzungsberechtigte.
(8) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur an Werktagen und während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen schriftlich anordnen.
Paragraph 08
Aufsicht
Die Aufsicht auf den Friedhöfen obliegt dem Friedhofspersonal. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt Personen, die den auf Grund der Satzung ergehenden Anweisungen nicht nachkommen, aus den Friedhöfen zu verweisen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Paragraph 09
Rechtsverhältnisse und Erwerb
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Erding, an Ihnen bestehen nur Rechte der Nutzungsberechtigten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Gemeinschaftsgrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage „Baumhain“) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht wird nur an eine natürliche Einzelperson vergeben.
(3) Ein Grabrecht an einer Grabstelle kann anlässlich eines Sterbefalls begründet werden. In den Friedhöfen kann ein Grabrecht an einer Grabstätte, ausgenommen der Urnengemeinschaftsanlage, auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden, sofern ausreichend Grabstätten vorhanden sind.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sowohl in der Stadt Erding wohnhafte als auch auswärtige Personen erwerben, wobei für letztere eine besondere Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht bei allen Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist dem Bestattungsamt mitzuteilen.
(6) Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhefrist festgesetzt.
Paragraph 10
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen und Aschenreste betragen für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für Personen ab 10 Jahren 7 Jahre 15 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 11
Grabarten
(1) In den städtischen Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten: Erdgräber
- a) Einstellengräber
- b) Zweistellengräber (Familiengräber)
- c) Dreistellengräber
- d) Familiengräber mit mehr als 3 Grabstellen
e) Kindergräber
Urnengräber
f) Urnenerdgräber g) Urnenwandgräber h) Urnengemeinschaftsanlage für anonyme und teilanonyme Bestattungen
Sonstige Grabstätten
i) Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten
(2) Auf dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße werden in Absatz 1 genannte Grabstellen der Buchstaben h) und i) nicht angeboten.
Abschnitt II
Die einzelnen Grabstätten
Paragraph 12
Erdgräber
(1) Erdgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die nach fortlaufender Reihe und Grabnummer zur Benutzung vergeben werden.
(2) Zwei- und Dreistellengräber können eine Grabstelle oder mehrere nebeneinander liegende Grabstellen umfassen.
(3) Kindererdgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu bestattenden Kindes zugeteilt.
(4) Jedes Einstellengrab darf mit zwei Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Zweistellengrab mit vier Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, jedes Dreistellengrab mit sechs Sargbestattungen oder der gleichen Anzahl von Urnen, sowie jedes Kindererdgrab mit einer Sargbestattung bzw. einer Urne belegt werden.
(5) Sofern eine Übereinanderbestattung erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.
Paragraph 13
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
- Einstellengräber
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | 1,70 m | 0,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | 2,00 m | 0,80 m |
- Familiengräber (Zwei- oder Dreistellengräber)
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Städtischer Parkfriedhof Altenerding | ||
| aa) Abteilungen V-XI, XII Reihe 5,6 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,70 m | 3,00 m |
| Familiengrab mit mehr als 3 Grabstellen | nach besonderer Genehmigung | |
|---|---|---|
| ab) Abteilung XII Reihe 1,2,3,4,7-11 | ||
| Familiengrab – zweistellig | 1,70 m | 2,00 m |
| Familiengrab – dreistellig | 1,80 m | 2,80 m |
| b) Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße | ||
| Familiengrab – zweistellig | 2,00 m | 1,90 m |
| Familiengrab – dreistellig | 2,00 m | 3,00 m |
3. Kindergräber
Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Für Kinder von 0 – 10 Jahren | 1,70 m | 0,70 m |
Der Abstand von einer Grabstelle zur anderen beträgt mindestens 0,30 m.
Paragraph 14
(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt bei Sargbestattungen:
| a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Kindererdgräbern | 1,50 m |
|---|---|
| b) im Übrigen | 2,20 m |
| c) für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit | 1,40 m |
| d) für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) | 0,80 m |
(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
Paragraph 15
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage (Abteilung III) ist keine familien- und personenbezogene Grabstätte. Sie ist für anonyme und teilanonyme Beisetzungen von Urnen bestimmt. In jedem Grabfeld wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben.
(2) Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen dürfen auf der Rasenfläche, sowie auf der gesamten Anlage nicht angebracht bzw. niedergelegt werden. Widerrechtlich angebrachte Grabmale oder sonstige Ausstattungen, sowie Blumen werden von der Stadt entfernt.
(3) Die anonymen Beisetzungen finden ohne Angehörige statt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Die Lage der Gräber ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt.
(4) Bei teilanonymen Beisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung an den hierfür vorgesehenen Stelen Namenstafeln angebracht. Die Namenstafeln sind Eigentum der Stadt. Andere als die von der Stadt vorgegebenen Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Die Dauer beschränkt sich auf die Ruhefrist (§ 10).
(5) Das gesamte Grabfeld liegt unter einer einheitlichen Rasendecke, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut wird.
Paragraph 16
Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Embryonen und Föten „Sternenkinder“
(1) Im Fötengrab „Sternenkinder“ werden Fehlgeburten unter 500g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen anonym zur Ruhe gebettet. Für das Fötengrab „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung dieser Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine Fehlgeburt unter 500g kann auch in einem Kindergrab, einem Reihengrab oder einem Familiengrab bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.
Abschnitt III Grabnutzungsrechte
Paragraph 17
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.
(2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Paragraph 18
Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Der/die Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen/ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner/ihrer Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf eine andere Person kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der/die Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
(2) Nach dem Tode des/der Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, der es von dem/der Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (Abs. 3). Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner und direkte Abkömmlinge haben Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf eine/n Angehörige/n der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehender Reihenfolge:
a) Ehefrau/Ehemann bzw. eingetragene/r Lebenspartnerin/Lebenspartner b) leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder c) Enkel in der Reihenfolge entsprechend der Berechtigung ihrer Mütter und Väter d) Eltern e) vollbürtige Geschwister, Halbgeschwister f) Stiefgeschwister g) alle nicht unter a) bis f) fallende Erben
Innerhalb der einzelnen Verwandtschaftsgrade wird die jeweils älteste angehörige Person nutzungsberechtigt.
(4) Über die Umschreibung erhält der/die neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
Paragraph 19
Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt durch
a) Ablauf des Nutzungsrechts (§ 9 Abs. 6). Der Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird 2 Monate vorher bekannt gegeben b) Verzicht: Der Verzicht auf ein Nutzungsrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) möglich. Nach dem Verzicht ist die Stadt berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht.
(2) Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte die Verlängerung beantragt oder die Grabnutzungsgebühren entrichtet, kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts oder bei Verzicht des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist (§ 10) sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 und 3 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung nach Maßgabe dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
Paragraph 20
Entziehung des Grabnutzungsrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
(2) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Ist der Nutzungsberechtigte mit der Entziehung des Nutzungsrechtes nicht einverstanden, kann für die Grabstätte ein Belegungsverbot ausgesprochen werden. Den Nutzungsberechtigten wird in diesen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte angeboten, auf Wunsch des Nutzungsberechtigten auch für die Dauer der restlichen Nutzungszeit der aufgegebenen Grabstätte.
Abschnitt IV
Gestaltungsvorschriften
Paragraph 21
Wahlmöglichkeiten
(1) Nach den näheren Bestimmungen der Belegungspläne (§ 22) werden Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften und mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
Paragraph 22
Belegungspläne
(1) Für die einzelnen, zur Bestattung freigegebenen Abteilungen der städtischen Friedhöfe sind die jeweiligen Belegungspläne maßgebend, die bei der Stadt einzusehen sind. In den Belegungsplänen sind unter anderem die jeweils zugelassenen Höchstmaße und die Werkstoffe der Grabmale, sowie Einfassungen und Schriftarten festgelegt, die der/die Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu beachten hat.
(2) Ausnahmen auch in der Größe des Grabausmaßes sind nur an hierfür geeigneten Stellen und in erster Linie zugunsten besonderer künstlerischer Leistung zulässig.
(3) Die Belegungspläne sind Bestandteil der Satzung.
Paragraph 23
Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen sind nur auf den Grabstätten selbst innerhalb der in den Belegungsplänen genannten Abmessungen für die jeweilige Grabstätte zulässig. Der Bereich zwischen den einzelnen Grabstätten ist von Anpflanzungen aller Art, sowie von überhängenden bzw. überstehenden Pflanzenteilen freizuhalten. Anpflanzungen, die nicht auf den Grabstätten selbst angelegt wurden sowie überhängende und überstehende Pflanzenteile können von der Stadt, nach vorheriger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an die nach Abs. 10 Verpflichteten, auf deren Kosten entfernt werden.
(3) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Zwerggehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sollten vorzugsweise mit heimischen Gewächsen erfolgen. Die Anpflanzungen dürfen über eine Höhe von 1,00 m nicht hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen entfernt werden. Eine Entfernung oder ein Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes durch einzelne Pflanzen gestört ist. Für die Bepflanzung von Urnenerdgräbern dürfen nur geeignete Gewächse ohne starkes Wurzelwerk verwendet werden. Die Anpflanzungen auf Urnenerdgräbern dürfen über eine Höhe von 0,40 m nicht hinauswachsen.
(4) Jede Grabstätte und jedes Grabmal, sowie die im Umgriff befindliche Fläche ist stets in einem sicheren und der Würde der Friedhöfe entsprechenden Zustand zu halten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnenwände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sowie sonstige kompostierbare Abfälle und Restmüll sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen.
(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- und steinschädigende Mittel, insbesondere chemische Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(7) Für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Gebinde und Gestecke einschließlich der Schleifen sowie für Grabschmuck und für an den Pflanzen verbleibende Pflanzenzuchtbehälter sollten verrottbare Materialien verwendet werden. Verrottbare Materialien sind alle pflanzlichen Materialien (z.B. Stroh, Holz, Kork, Leinen, Baumwolle), Materialien auf Zellulosebasis (z.B. Papier, Pappe, Gewebe), Steckmaterialien aus PU-Schaum und unverzinkter Blumendraht ohne Kunststoffummantelung.
(8) Auch nicht belegte Grabstätten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Das Gras ist regelmäßig zu schneiden. Das Grab ist in jedem Fall von Unkraut freizuhalten.
(9) Steht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und leistet der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Beseitigung des Zustandes in angemessener Frist keine Folge, so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder verbessern lassen. Besteht keine Aussicht auf Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme und bestehen keine sonstige Möglichkeiten, den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Dauer zu beheben, so kann die Stadt den Nutzungsberechtigten des Grabrechts für verlustig erklären und das Grabmal für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist enthaltende und die Folgen androhende Aufforderung der Stadt zur Beseitigung des bestehenden Zustandes.
(10) Als Verpflichtete im Sinne von Abs. 1 und Abs. 4 gelten, und zwar auch in der angegebenen Reihenfolge, nachstehende Personen:
a) Der Erwerber eines Reihengrabes, Familiengrabes, Urnenerdgrabes, Urnenwandgrabes oder derjenige, der in der Graburkunde als Verpflichteter angegeben ist, b) die Erben des zuletzt in einem Grab Bestatteten als Gesamtschuldner, c) derjenige, der das Tätigwerden der Stadt beantragt oder veranlasst hat.
Abschnitt V
Grabmale
Paragraph 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Veränderung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
(2) Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einer Grabstätte angebracht werden sollen, also Kreuze aus Holz oder Metall, Grabsteine samt Tafeln und Aufsätze, ferner Grabplatten und sonstige Bauwerke.
(3) Dem Antrag ist zur Prüfung ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1:10 in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Aus dem Grabmalentwurf müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben der Entwurf und der Antrag keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen kann angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung, sowie der Belegungspläne oder die in der Genehmigung ausgesprochenen
Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. Jede Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Auf jedem Grabmal muss soweit technisch möglich auf der linken Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, der Namenszug der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise eingraviert werden.
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 25
Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 24. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
Paragraph 26
(1) Jedes Grabmal ist so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe sowohl in einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.
(2) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind allerdings:
- a) Grabmäler aus gegossenem Zement, Terrazzo oder ähnlicher Masse
- b) verputztes oder unverputztes Mauerwerk
- c) Ölfarbanstrich auf Grabmälern und Kreuzen
(3) In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegten Gestaltungsvorschriften.
(4) Grabeinfassungen soweit sie zugelassen sind, müssen im Rahmen der vorgegebenen Grabausmaße der Begräbnisstätte angepasst werden. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild beeinträchtigen.
Paragraph 27
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 28
Standfestigkeit und Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien und Höhenlinien müssen genau eingehalten werden, auf den von der Stadt vorerrichteten Streifenfundamenten.
(3) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Ausführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIERTER TEIL
Paragraph 29
Stiftergruft
(1) Die Stiftergruft ist eine Gedenkstätte der Stadt Erding auf dem kirchlichen Friedhof Sankt Paul, zur Ehrung von Stiftern und verdienten Personen der Stadt. Bestattungen finden dort nicht statt.
(2) Aufnahme finden:
- a) verstorbene Ehrenbürger der Stadt Erding
- b) verstorbene Träger der goldenen Stadtmedaille
- c) verstorbene Personen, die der Stadt Erding mindestens 10.000,- € hinterließen.
Die Eintragung erfolgt durch Gravur an den angebrachten Steintafeln.
(3) Die Gedenkstätte wird verwaltet durch die Friedhofsverwaltung der Stadt.
FÜNFTER TEIL
Bestattungsordnung
Abschnitt I Bestattungsvorschriften
Paragraph 30
Hoheitliche Bestattungsarbeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Erding hoheitlich ausgeführt:
a) das Ausheben und Schließen des Grabes b) das Versenken des Sarges in das Grab c) die Beisetzung von Urnen d) Gestellung der Sargträger e) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle oder den Aufbahrungsräumen zum Grab f) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen einschließlich notwendiger Umsargung g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe beauftragen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder durch das von ihnen beauftrage Bestattungsinstitut bei der Stadt, Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
Paragraph 31
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Abschnitt II
Leichenhäuser, Aussegnungshalle und Trauerfeiern
Paragraph 32
Leichenhäuser Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
a) die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit i.S.d. § 7 der Bestattungsverordnung gelitten hat oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Der Verabschiedungsraum im Städtischen Parkfriedhof Altenerding dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren persönlichen Aufenthalt bei dem Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemeinsamen Weg.
Paragraph 33
Leichenbesorgung und Überführung in die Leichenhäuser
(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in ein Leichenhaus noch am Sterbeplatz der Leichenschau zu unterstellen. Nach der Leichenschau ist sie unverzüglich und möglichst noch am Sterbeplatz in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(2) Anschließend ist die Leiche in das Leichenhaus der städtischen oder kirchlichen Friedhöfe zu überführen, in dem sie bestattet werden soll. Auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen können Leichen vorübergehend auch in anderen Leichenräumen aufgebahrt werden. Sie müssen zur Aufbahrung von Leichen geeignet sein. Der pietätvolle Umgang mit der Leiche ist sicherzustellen. In diesen Fällen ist das Bestattungsamt zu verständigen.
(3) Ausnahmen von der Überführung in die städtischen Leichenhäuser können von der Stadt Erding zugelassen werden.
Paragraph 34
Leichenhausbenutzungszwang Städtischer Parkfriedhof Altenerding und Friedhof Sankt Paul
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser zu verbringen, wenn die Bestattung in einem Friedhof im Stadtgebiet Erding erfolgt.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- a) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- b) die Leichen, die in den kirchlichen Friedhöfen Pfarrfriedhof Altenerding, Pfarrfriedhof Langengeisling oder Pfarrfriedhof Eichenkofen bestattet werden und in Leichenhäuser dieser kirchlichen Friedhöfe aufgebahrt werden.
- c) die Leichen, die in dem städtischen Friedhof Langengeisling an der Fehlbachstraße bestattet werden, im Leichenhaus des Pfarrfriedhofes Langengeisling aufgebahrt werden.
Paragraph 35
Trauerfeiern
(1) Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für die/den Verstorbene/n. Die Trauerfeier findet vor der Bestattung am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
(2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Leichen, Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen erfolgen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde der Verstorbenen und des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
Paragraph 36
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch Dritte, höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen – mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen – keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt – mit Ausnahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen.
Paragraph 37
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.
Paragraph 38
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet
Paragraph 39
Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Erding vom 01.01.2019 außer Kraft.
Erding, den 12.12.2022 Große Kreisstadt Erding gez. Max Gotz Oberbürgermeister