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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührengegenstand**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Gebührentarif**
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) beim Reihengrab mit der Beisetzung b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden
1 Grabgebühren
1.1 Reihengräber
| 1.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 660 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.1.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 220 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.3 | für Urnenstellen | 330 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.4 | Anonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.5 | Teilanonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.6 | Anonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.7 | Teilanonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.2 Wahlgräber
| 1.2.1 | für jede Wahlgrabstätte | 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.2.2 | 1.320 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.3 | für Wahlgräber in bevorzugter Lage | 5.100 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.2.4 | 5.950 € | (35 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.5 | 6.800 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.6 | für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen | 1.650 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 2.200 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | ||
| 1.2.7 | für Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.3 Baumgrabstätten in einer
Urnengemeinschaftsanlage auf der
Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain
Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem
Stadtfriedhof Tholenswehr
| 1.3.1 | Einzelgrabstelle | 990 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.3.2 | Partnergrabstelle | 1.500 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.3.3 | Umschreibung der Grabstelle | 18 € | |
| 1.3.4 | Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.) | 20 € |
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten
| 1.4.1 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen | 33 € pro Jahr |
|---|---|---|
| 1.4.2 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an bevorzugter Lage | 170 € pro Jahr |
| 1.4.3 | für Partnergrabstellen als Baumgrab- stätte bis Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne | 33€ pro Jahr |
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
| 2 | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes | ||
| 2.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.1.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.1.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.1.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.1.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.1.6 | Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen | 25,00 € |
| 2.1.7 | Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stele | nach tatsächlichem Aufwand |
| 2.1.8 | für Baumgrabstätten auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ | 77,00 € |
| 2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.2.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.2.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.2.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.2.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.3 | Dekoration der Gruft mit Grün | 20,00 € |
| 2.4 | Beisetzung von Totgeburten | 52,00 € |
| 2.5 | Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung) | |
| 2.5.1 | für Personen über 5 Jahre | 820,00 € |
| 2.5.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 410,00 € |
| 2.5.3 | für eine Urne | 205,00 € |
| 2.5.4 | für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung | 60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3 |
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr
| 3.1.1 | Benutzung der Andachtshalle | |
|---|---|---|
| 3.1.1.1 | je Leiche einschl. Beleuchtung | 90,00 € |
| 3.1.1.2 | für besondere Beleuchtung | 6,00 € |
| 3.1.1.3 | für Heizung | 16,00 € |
| 3.1.1.4 | Schmuck der Andachtshalle | |
| 3.1.1.4.1 | kleine Dekoration (Zelle) | 8,00 € |
| 3.1.1.4.2 | mittlere Dekoration (Halle) | 16,00 € |
| 3.1.1.4.3 | große Dekoration | nach Arbeits- und Materialaufwand |
| 3.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
|---|---|---|
| 3.1.3 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 |
| 3.1.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
| 3.1.5 | Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|---|
| 3.1.5.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 26,00 € |
| 3.1.5.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.1.5.3 | für Aufnahme und Auslieferung der Leiche außerhalb der Arbeitszeit | 10,00 € |
| 3.1.5.4 | für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung) | 10,00 € |
| 3.1.6 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 |
|---|
| 3.1.7 | Benutzung des Sezierraumes | 52,00 € am ersten Tag |
|---|---|---|
| 3.1.8 | 11,00 € jeder weitere Tag |
3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg
| 3.2.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 20,00 € |
|---|---|---|
| 3.2.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2 |
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
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| 3.4 | Friedhofskapelle Wybelsum | |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Wybelsum | 52,00 € |
| 3.4.2 | Heizung | 10,00 € |
| 3.4.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.5 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
4 Sonstige Gebühren
| 4.1 | Grabpflege | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Sauberhaltung je Grab und Jahr | 52,00 € |
| 4.1.2 | Urnengräber und Gräber von Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte des Satzes von 4.1.1 |
| 4.2 | Mäharbeiten | 11,00 € pro angefangen m² pro Jahr |
| 4.3 | Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung | nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material |
| 4.4 | Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle | |
| 4.4.1 | Gruppe I Begonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen | 92,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 40,00 €) |
| 4.4.2 | Gruppe II Begonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen | 115,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 63,00 €) |
| Gruppe III Knollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II) | 138,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 86,00 €) | |
| 4.4.4 | Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und Urnengräber | die Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3 |
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4.5 Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.
4.6 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung 10,00 €
4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen 46,00 €
4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün 15,00 € pro Grab, zzgl. Materialaufwand
4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung 75,00 € pro Jahr
5 Aufschläge
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grab-Gebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
Paragraph 01
Gebührengegenstand**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Gebührentarif**
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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Paragraph 04
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) beim Reihengrab mit der Beisetzung b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 05
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
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Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden
1 Grabgebühren
1.1 Reihengräber
| 1.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 660 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.1.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 220 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.3 | für Urnenstellen | 330 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.4 | Anonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.5 | Teilanonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.6 | Anonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.7 | Teilanonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.2 Wahlgräber
| 1.2.1 | für jede Wahlgrabstätte | 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.2.2 | 1.320 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.3 | für Wahlgräber in bevorzugter Lage | 5.100 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.2.4 | 5.950 € | (35 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.5 | 6.800 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.6 | für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen | 1.650 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 2.200 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | ||
| 1.2.7 | für Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.3 Baumgrabstätten in einer
Urnengemeinschaftsanlage auf der
Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain
Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem
Stadtfriedhof Tholenswehr
| 1.3.1 | Einzelgrabstelle | 990 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.3.2 | Partnergrabstelle | 1.500 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.3.3 | Umschreibung der Grabstelle | 18 € | |
| 1.3.4 | Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.) | 20 € |
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten
| 1.4.1 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen | 33 € pro Jahr |
|---|---|---|
| 1.4.2 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an bevorzugter Lage | 170 € pro Jahr |
| 1.4.3 | für Partnergrabstellen als Baumgrab- stätte bis Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne | 33€ pro Jahr |
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6 Bauwesen
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| 2 | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes | ||
| 2.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.1.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.1.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.1.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.1.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.1.6 | Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen | 25,00 € |
| 2.1.7 | Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stele | nach tatsächlichem Aufwand |
| 2.1.8 | für Baumgrabstätten auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ | 77,00 € |
| 2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.2.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.2.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.2.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.2.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.3 | Dekoration der Gruft mit Grün | 20,00 € |
| 2.4 | Beisetzung von Totgeburten | 52,00 € |
| 2.5 | Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung) | |
| 2.5.1 | für Personen über 5 Jahre | 820,00 € |
| 2.5.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 410,00 € |
| 2.5.3 | für eine Urne | 205,00 € |
| 2.5.4 | für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung | 60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3 |
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3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr
| 3.1.1 | Benutzung der Andachtshalle | |
|---|---|---|
| 3.1.1.1 | je Leiche einschl. Beleuchtung | 90,00 € |
| 3.1.1.2 | für besondere Beleuchtung | 6,00 € |
| 3.1.1.3 | für Heizung | 16,00 € |
| 3.1.1.4 | Schmuck der Andachtshalle | |
| 3.1.1.4.1 | kleine Dekoration (Zelle) | 8,00 € |
| 3.1.1.4.2 | mittlere Dekoration (Halle) | 16,00 € |
| 3.1.1.4.3 | große Dekoration | nach Arbeits- und Materialaufwand |
| 3.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
|---|---|---|
| 3.1.3 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 |
| 3.1.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
| 3.1.5 | Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|---|
| 3.1.5.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 26,00 € |
| 3.1.5.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.1.5.3 | für Aufnahme und Auslieferung der Leiche außerhalb der Arbeitszeit | 10,00 € |
| 3.1.5.4 | für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung) | 10,00 € |
| 3.1.6 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 |
|---|
| 3.1.7 | Benutzung des Sezierraumes | 52,00 € am ersten Tag |
|---|---|---|
| 3.1.8 | 11,00 € jeder weitere Tag |
3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg
| 3.2.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 20,00 € |
|---|---|---|
| 3.2.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2 |
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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| 3.4 | Friedhofskapelle Wybelsum | |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Wybelsum | 52,00 € |
| 3.4.2 | Heizung | 10,00 € |
| 3.4.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.5 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
4 Sonstige Gebühren
| 4.1 | Grabpflege | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Sauberhaltung je Grab und Jahr | 52,00 € |
| 4.1.2 | Urnengräber und Gräber von Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte des Satzes von 4.1.1 |
| 4.2 | Mäharbeiten | 11,00 € pro angefangen m² pro Jahr |
| 4.3 | Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung | nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material |
| 4.4 | Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle | |
| 4.4.1 | Gruppe I Begonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen | 92,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 40,00 €) |
| 4.4.2 | Gruppe II Begonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen | 115,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 63,00 €) |
| Gruppe III Knollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II) | 138,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 86,00 €) | |
| 4.4.4 | Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und Urnengräber | die Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3 |
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4.5 Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.
4.6 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung 10,00 €
4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen 46,00 €
4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün 15,00 € pro Grab, zzgl. Materialaufwand
4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung 75,00 € pro Jahr
5 Aufschläge
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grab-Gebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
18 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr.
(2) Diese Friedhofssatzung fungiert als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010. Die darin enthaltenen Paragraphen §§ 3, 4, 5, 6, 8 (1), 8 (2), 8 (4), 31, 32, 34 (1), 36 (1), 36 (2), 36 (3), 36 (4), 36 (5) finden für diese Satzung entsprechend Anwendung.
(3) Zur Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden gehören die Flächen gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan.
¹ NKomVG, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64).
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Stadt Emden mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Bei der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden handelt es sich um eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform zur Beisetzung als Baumbestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr. Diese dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk von Bäumen innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Stadt Emden freigegebenen Flächen.
(2) Die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Emden.
§ 3 Paragraph 3
Benutzungsregeln
(1) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen sachlicher Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 4 II. Beisetzungsvorschriften
Bestattungsflächen
(1) Im „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ erfolgt eine Beisetzung der Urne ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,50 m bis 2,50 m ab Stamm gemessen.
II. Beisetzungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Urnen
(1) Es dürfen ausschließlich Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen aus nachweislich zu 100% biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.
(2) Folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen dürfen nicht überschritten werden: Maximale Höhe: 0,30 m Maximaler Durchmesser: 0,20 m
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6 Bauwesen
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§ 6 Paragraph 6
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Der/die Nutzungsberechtigte hat die Auswahl zwischen einer Einzelgrabstätte (s. § 8) und einer Partnergrabstätte (s. § 9). (3) Die Auswahl und die Lage des Bestattungsbaums sowie der Grabstätte werden ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgegeben. (4) Die Bestattungsbäume und Grabstätten sind nummeriert und werden der Reihe nach belegt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte, wenn die Kapazitäten erschöpft sind. (6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie mindestens 0,50 m mit Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. (7) Eine Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich an registrierten Stellen. (8) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. (9) Die Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger, einem Bestatter oder einem vom Friedhofsträger beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 7 III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
Ruhezeit
(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
§ 8 Paragraph 8
Einzelgrabstätten
(1) In Einzelgrabstätten darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Einzelgrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (3) Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
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§ 9 Paragraph 9
Partnergrabstätten
(1) In Partnergrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Als Partner zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. (3) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Partnergrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (4) Partnergrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
§ 10 Paragraph 10
Nutzungsrechte
(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte ausschließlich gemäß dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 20 Jahren und beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (3) Das Nutzungsrecht für Partnergrabstätten beginnt mit dem Tag der Beisetzung der ersten Urne und endet nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten beigesetzten Partnerurne. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Friedhofsträger – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über die Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet worden sind. (7) Der/die Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 IV. Gestaltung, Pflege
Register
(1) Jeder Bestattungsbaum und jede Grabstätte erhalten eindeutige Registrierungsnummern, die vom Friedhofsträger in einem Register erfasst werden.
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IV. Gestaltung, Pflege
§ 12 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume sowie im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragen Dritten Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Grabstätten zu pflegen, c. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen, d. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen, e. Kerzen oder Lampen aufzustellen, f. Grabschmuck, Lichtbilder, Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen zu befestigen. (2) Zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierbarem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt 14 Tage nach Bestattungsdatum ohne vorherige Mitteilung durch den Friedhofsträger. (3) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden vom Friedhofsträger unverzüglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. (4) Der Friedhofsträger kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von kompostierbaren Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Gegenständen für eine befristete Zeit gestatten. Die Abräumung erfolgt nach Ermessen des Friedhofsträgers. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
§ 13 Grabmale, Markierungen
Grabmale, Markierungen
(1) Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich und ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht. (2) An den Bestattungsbäumen werden vom Friedhofsträger in einer Höhe von ca. 2,00 m Namensschilder angebracht. Die Inschrift besteht aus dem Namen sowie den Sterbedaten der beigesetzten Personen. Die Gestaltung der Schilder und der Gravur wird vom Friedhofsträger festgelegt. (3) Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht. (4) Es ist nicht gestattet individuelle Gegenstände an die Namensschilder anzubringen oder diese in Form und Aussehen zu verändern. Bei Nichtbeachtung werden die Namensschilder ohne Anspruch auf Entschädigung vom Friedhofsträger entfernt.
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§ 14 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
(1) Grabpflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten und der Bestattungsfläche durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(2) Ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter führen im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Friedhofes Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durch. Neuanpflanzungen oder die Entfernung bestehender Pflanzungen dürfen lediglich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter durchführen.
§ 15 Bestattungsbäume
Bestattungsbäume
(1) Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Alle Bestattungsbäume sind seitens des/der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen und das Erscheinungsbild des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ ist beizubehalten.
(2) Jegliche Pflegeeingriffe durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(3) Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(4) Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, den Baum als Habitatbaum für Fauna und Flora zur erhalten. Der/die Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung oder auf Umbettung der Urnen an einen anderen Bestattungsbaum. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
V. Schlussvorschriften
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 5.000 € gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG kann belegt werden, wer vorsätzlich
(1) entgegen § 12 (1) a) im Wurzelbereich der Bäume sowie im und auf dem Boden Veränderungen vornimmt, b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, c) Grabstätten pflegt, d) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt,
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e) Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederlegt, f) Kerzen oder Lampen aufstellt, g) Grabschmuck, Lichtbilder oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen befestigt.
(2) entgegen § 12 (2) a) zur Beisetzung mehr als einen Urnenkranz an der Grabstätte ablegt, b) zur Beisetzung einen nicht ausschließlich kompostierbarem Material bestehenden Urnenkranz an der Grabstätte ablegt.
(3) entgegen § 13 (4) a) individuelle Gegenstände an die Namensschilder anbringt, b) die Namensschilder in Form und Aussehen verändert.
(4) entgegen § 14 (1) a) Grabpflege betreibt, b) die Grabstätten oder Bestattungsfläche unterhält.
(5) entgegen § 14 (2) a) Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durchführt, b) Neuanpflanzungen durchführt, c) bestehende Pflanzungen entfernt.
(6) entgegen § 15 (1) Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert.
(7) entgegen § 15 (2) jegliche Pflegeeingriffe vornimmt.
§ 17 Paragraph 17
Gebühren
(1) Für die Nutzung der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Emden zu entrichten.
§ 18 Paragraph 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage: Lageplan über die Bestattungsfläche des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr
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Bau- u. Entsorgungsbetrieb Emden
Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden
Am Nordkal 12 26725 Emden
Lageplan
“Linden-Begräbnishain Tholenswehr”
inkl. Erweiterungsfläche
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr.
(2) Diese Friedhofssatzung fungiert als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010. Die darin enthaltenen Paragraphen §§ 3, 4, 5, 6, 8 (1), 8 (2), 8 (4), 31, 32, 34 (1), 36 (1), 36 (2), 36 (3), 36 (4), 36 (5) finden für diese Satzung entsprechend Anwendung.
(3) Zur Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden gehören die Flächen gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan.
¹ NKomVG, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64).
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Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Stadt Emden mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Bei der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden handelt es sich um eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform zur Beisetzung als Baumbestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr. Diese dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk von Bäumen innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Stadt Emden freigegebenen Flächen.
(2) Die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Emden.
Paragraph 03
Benutzungsregeln
(1) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen sachlicher Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
Bestattungsflächen
(1) Im „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ erfolgt eine Beisetzung der Urne ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,50 m bis 2,50 m ab Stamm gemessen.
II. Beisetzungsvorschriften
Paragraph 05
Urnen
(1) Es dürfen ausschließlich Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen aus nachweislich zu 100% biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.
(2) Folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen dürfen nicht überschritten werden: Maximale Höhe: 0,30 m Maximaler Durchmesser: 0,20 m
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Paragraph 06
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Der/die Nutzungsberechtigte hat die Auswahl zwischen einer Einzelgrabstätte (s. § 8) und einer Partnergrabstätte (s. § 9). (3) Die Auswahl und die Lage des Bestattungsbaums sowie der Grabstätte werden ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgegeben. (4) Die Bestattungsbäume und Grabstätten sind nummeriert und werden der Reihe nach belegt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte, wenn die Kapazitäten erschöpft sind. (6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie mindestens 0,50 m mit Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. (7) Eine Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich an registrierten Stellen. (8) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. (9) Die Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger, einem Bestatter oder einem vom Friedhofsträger beauftragten Dritten vorgenommen.
Paragraph 07
Ruhezeit
(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
Paragraph 08
Einzelgrabstätten
(1) In Einzelgrabstätten darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Einzelgrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (3) Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
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Paragraph 09
Partnergrabstätten
(1) In Partnergrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Als Partner zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. (3) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Partnergrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (4) Partnergrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
Paragraph 10
Nutzungsrechte
(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte ausschließlich gemäß dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 20 Jahren und beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (3) Das Nutzungsrecht für Partnergrabstätten beginnt mit dem Tag der Beisetzung der ersten Urne und endet nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten beigesetzten Partnerurne. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Friedhofsträger – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über die Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet worden sind. (7) Der/die Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 11
Register
(1) Jeder Bestattungsbaum und jede Grabstätte erhalten eindeutige Registrierungsnummern, die vom Friedhofsträger in einem Register erfasst werden.
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IV. Gestaltung, Pflege
Paragraph 12
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume sowie im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragen Dritten Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Grabstätten zu pflegen, c. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen, d. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen, e. Kerzen oder Lampen aufzustellen, f. Grabschmuck, Lichtbilder, Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen zu befestigen. (2) Zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierbarem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt 14 Tage nach Bestattungsdatum ohne vorherige Mitteilung durch den Friedhofsträger. (3) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden vom Friedhofsträger unverzüglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. (4) Der Friedhofsträger kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von kompostierbaren Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Gegenständen für eine befristete Zeit gestatten. Die Abräumung erfolgt nach Ermessen des Friedhofsträgers. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
Paragraph 13
Grabmale, Markierungen
(1) Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich und ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht. (2) An den Bestattungsbäumen werden vom Friedhofsträger in einer Höhe von ca. 2,00 m Namensschilder angebracht. Die Inschrift besteht aus dem Namen sowie den Sterbedaten der beigesetzten Personen. Die Gestaltung der Schilder und der Gravur wird vom Friedhofsträger festgelegt. (3) Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht. (4) Es ist nicht gestattet individuelle Gegenstände an die Namensschilder anzubringen oder diese in Form und Aussehen zu verändern. Bei Nichtbeachtung werden die Namensschilder ohne Anspruch auf Entschädigung vom Friedhofsträger entfernt.
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Paragraph 14
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
(1) Grabpflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten und der Bestattungsfläche durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(2) Ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter führen im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Friedhofes Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durch. Neuanpflanzungen oder die Entfernung bestehender Pflanzungen dürfen lediglich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter durchführen.
Paragraph 15
Bestattungsbäume
(1) Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Alle Bestattungsbäume sind seitens des/der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen und das Erscheinungsbild des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ ist beizubehalten.
(2) Jegliche Pflegeeingriffe durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(3) Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(4) Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, den Baum als Habitatbaum für Fauna und Flora zur erhalten. Der/die Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung oder auf Umbettung der Urnen an einen anderen Bestattungsbaum. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
V. Schlussvorschriften
Paragraph 16
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 5.000 € gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG kann belegt werden, wer vorsätzlich
(1) entgegen § 12 (1) a) im Wurzelbereich der Bäume sowie im und auf dem Boden Veränderungen vornimmt, b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, c) Grabstätten pflegt, d) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt,
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67-3
e) Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederlegt, f) Kerzen oder Lampen aufstellt, g) Grabschmuck, Lichtbilder oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen befestigt.
(2) entgegen § 12 (2) a) zur Beisetzung mehr als einen Urnenkranz an der Grabstätte ablegt, b) zur Beisetzung einen nicht ausschließlich kompostierbarem Material bestehenden Urnenkranz an der Grabstätte ablegt.
(3) entgegen § 13 (4) a) individuelle Gegenstände an die Namensschilder anbringt, b) die Namensschilder in Form und Aussehen verändert.
(4) entgegen § 14 (1) a) Grabpflege betreibt, b) die Grabstätten oder Bestattungsfläche unterhält.
(5) entgegen § 14 (2) a) Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durchführt, b) Neuanpflanzungen durchführt, c) bestehende Pflanzungen entfernt.
(6) entgegen § 15 (1) Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert.
(7) entgegen § 15 (2) jegliche Pflegeeingriffe vornimmt.
Paragraph 17
Gebühren
(1) Für die Nutzung der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Emden zu entrichten.
Paragraph 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage: Lageplan über die Bestattungsfläche des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021

Bau- u. Entsorgungsbetrieb Emden
Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden
Am Nordkal 12 26725 Emden
Lageplan
“Linden-Begräbnishain Tholenswehr”
inkl. Erweiterungsfläche
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührengegenstand**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Gebührentarif**
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
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§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) beim Reihengrab mit der Beisetzung b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.
Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
67-2
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden
1 Grabgebühren
1.1 Reihengräber
| 1.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 660 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.1.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 220 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.3 | für Urnenstellen | 330 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.4 | Anonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.5 | Teilanonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.6 | Anonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.7 | Teilanonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.2 Wahlgräber
| 1.2.1 | für jede Wahlgrabstätte | 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.2.2 | 1.320 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.3 | für Wahlgräber in bevorzugter Lage | 5.100 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.2.4 | 5.950 € | (35 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.5 | 6.800 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.6 | für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen | 1.650 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 2.200 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | ||
| 1.2.7 | für Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.3 Baumgrabstätten in einer
Urnengemeinschaftsanlage auf der
Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain
Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem
Stadtfriedhof Tholenswehr
| 1.3.1 | Einzelgrabstelle | 990 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.3.2 | Partnergrabstelle | 1.500 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.3.3 | Umschreibung der Grabstelle | 18 € | |
| 1.3.4 | Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.) | 20 € |
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6 Bauwesen
67-2
1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten
| 1.4.1 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen | 33 € pro Jahr |
|---|---|---|
| 1.4.2 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an bevorzugter Lage | 170 € pro Jahr |
| 1.4.3 | für Partnergrabstellen als Baumgrab- stätte bis Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne | 33€ pro Jahr |
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6 Bauwesen
67-2
| 2 | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes | ||
| 2.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.1.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.1.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.1.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.1.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.1.6 | Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen | 25,00 € |
| 2.1.7 | Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stele | nach tatsächlichem Aufwand |
| 2.1.8 | für Baumgrabstätten auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ | 77,00 € |
| 2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.2.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.2.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.2.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.2.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.3 | Dekoration der Gruft mit Grün | 20,00 € |
| 2.4 | Beisetzung von Totgeburten | 52,00 € |
| 2.5 | Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung) | |
| 2.5.1 | für Personen über 5 Jahre | 820,00 € |
| 2.5.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 410,00 € |
| 2.5.3 | für eine Urne | 205,00 € |
| 2.5.4 | für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung | 60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3 |
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6 Bauwesen
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3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr
| 3.1.1 | Benutzung der Andachtshalle | |
|---|---|---|
| 3.1.1.1 | je Leiche einschl. Beleuchtung | 90,00 € |
| 3.1.1.2 | für besondere Beleuchtung | 6,00 € |
| 3.1.1.3 | für Heizung | 16,00 € |
| 3.1.1.4 | Schmuck der Andachtshalle | |
| 3.1.1.4.1 | kleine Dekoration (Zelle) | 8,00 € |
| 3.1.1.4.2 | mittlere Dekoration (Halle) | 16,00 € |
| 3.1.1.4.3 | große Dekoration | nach Arbeits- und Materialaufwand |
| 3.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
|---|---|---|
| 3.1.3 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 |
| 3.1.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
| 3.1.5 | Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|---|
| 3.1.5.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 26,00 € |
| 3.1.5.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.1.5.3 | für Aufnahme und Auslieferung der Leiche außerhalb der Arbeitszeit | 10,00 € |
| 3.1.5.4 | für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung) | 10,00 € |
| 3.1.6 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 |
|---|
| 3.1.7 | Benutzung des Sezierraumes | 52,00 € am ersten Tag |
|---|---|---|
| 3.1.8 | 11,00 € jeder weitere Tag |
3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg
| 3.2.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 20,00 € |
|---|---|---|
| 3.2.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2 |
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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6 Bauwesen
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| 3.4 | Friedhofskapelle Wybelsum | |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Wybelsum | 52,00 € |
| 3.4.2 | Heizung | 10,00 € |
| 3.4.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.5 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
4 Sonstige Gebühren
| 4.1 | Grabpflege | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Sauberhaltung je Grab und Jahr | 52,00 € |
| 4.1.2 | Urnengräber und Gräber von Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte des Satzes von 4.1.1 |
| 4.2 | Mäharbeiten | 11,00 € pro angefangen m² pro Jahr |
| 4.3 | Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung | nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material |
| 4.4 | Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle | |
| 4.4.1 | Gruppe I Begonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen | 92,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 40,00 €) |
| 4.4.2 | Gruppe II Begonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen | 115,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 63,00 €) |
| Gruppe III Knollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II) | 138,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 86,00 €) | |
| 4.4.4 | Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und Urnengräber | die Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3 |
—Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021
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4.5 Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.
4.6 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung 10,00 €
4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen 46,00 €
4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün 15,00 € pro Grab, zzgl. Materialaufwand
4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung 75,00 € pro Jahr
5 Aufschläge
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grab-Gebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.
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Paragraph 01
Gebührengegenstand**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Gebührentarif**
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.
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Paragraph 04
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) beim Reihengrab mit der Beisetzung b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 05
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.
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Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden
1 Grabgebühren
1.1 Reihengräber
| 1.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 660 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.1.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 220 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.3 | für Urnenstellen | 330 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.4 | Anonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.5 | Teilanonyme Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.6 | Anonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.1.7 | Teilanonyme Gräber | 1.330 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.2 Wahlgräber
| 1.2.1 | für jede Wahlgrabstätte | 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.2.2 | 1.320 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.3 | für Wahlgräber in bevorzugter Lage | 5.100 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.2.4 | 5.950 € | (35 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.5 | 6.800 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | |
| 1.2.6 | für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen | 1.650 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
| 2.200 € | (40 Jahre Nutzungsrecht) | ||
| 1.2.7 | für Urnenstellen | 660 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 990 € | (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.3 Baumgrabstätten in einer
Urnengemeinschaftsanlage auf der
Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain
Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem
Stadtfriedhof Tholenswehr
| 1.3.1 | Einzelgrabstelle | 990 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
|---|---|---|---|
| 1.3.2 | Partnergrabstelle | 1.500 € | (20 Jahre Nutzungsrecht) |
| 1.3.3 | Umschreibung der Grabstelle | 18 € | |
| 1.3.4 | Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.) | 20 € |
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1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten
| 1.4.1 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen | 33 € pro Jahr |
|---|---|---|
| 1.4.2 | für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an bevorzugter Lage | 170 € pro Jahr |
| 1.4.3 | für Partnergrabstellen als Baumgrab- stätte bis Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne | 33€ pro Jahr |
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| 2 | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes | ||
| 2.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.1.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.1.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.1.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.1.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.1.6 | Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen | 25,00 € |
| 2.1.7 | Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stele | nach tatsächlichem Aufwand |
| 2.1.8 | für Baumgrabstätten auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ | 77,00 € |
| 2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.1 | für Personen über 5 Jahre | 205,00 € Gräberbagger |
| 2.2.2 | 282,00 € Handarbeit | |
| 2.2.3 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 102,50 € Gräberbagger |
| 2.2.4 | 141,00 € Handarbeit | |
| 2.2.5 | für Urnenstellen | 77,00 € |
| 2.3 | Dekoration der Gruft mit Grün | 20,00 € |
| 2.4 | Beisetzung von Totgeburten | 52,00 € |
| 2.5 | Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung) | |
| 2.5.1 | für Personen über 5 Jahre | 820,00 € |
| 2.5.2 | für Kinder bis zu 5 Jahren | 410,00 € |
| 2.5.3 | für eine Urne | 205,00 € |
| 2.5.4 | für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung | 60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3 |
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3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr
| 3.1.1 | Benutzung der Andachtshalle | |
|---|---|---|
| 3.1.1.1 | je Leiche einschl. Beleuchtung | 90,00 € |
| 3.1.1.2 | für besondere Beleuchtung | 6,00 € |
| 3.1.1.3 | für Heizung | 16,00 € |
| 3.1.1.4 | Schmuck der Andachtshalle | |
| 3.1.1.4.1 | kleine Dekoration (Zelle) | 8,00 € |
| 3.1.1.4.2 | mittlere Dekoration (Halle) | 16,00 € |
| 3.1.1.4.3 | große Dekoration | nach Arbeits- und Materialaufwand |
| 3.1.2 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
|---|---|---|
| 3.1.3 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 |
| 3.1.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 |
| 3.1.5 | Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|---|
| 3.1.5.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 26,00 € |
| 3.1.5.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.1.5.3 | für Aufnahme und Auslieferung der Leiche außerhalb der Arbeitszeit | 10,00 € |
| 3.1.5.4 | für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung) | 10,00 € |
| 3.1.6 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 |
|---|
| 3.1.7 | Benutzung des Sezierraumes | 52,00 € am ersten Tag |
|---|---|---|
| 3.1.8 | 11,00 € jeder weitere Tag |
3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg
| 3.2.1 | bis zu drei Tagen je Leiche | 20,00 € |
|---|---|---|
| 3.2.2 | für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
| 3.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2 |
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| 3.4 | Friedhofskapelle Wybelsum | |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Wybelsum | 52,00 € |
| 3.4.2 | Heizung | 10,00 € |
| 3.4.3 | Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.4 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung) | die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
| 3.4.5 | für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) | die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 |
4 Sonstige Gebühren
| 4.1 | Grabpflege | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Sauberhaltung je Grab und Jahr | 52,00 € |
| 4.1.2 | Urnengräber und Gräber von Kinder bis zu 5 Jahren | die Hälfte des Satzes von 4.1.1 |
| 4.2 | Mäharbeiten | 11,00 € pro angefangen m² pro Jahr |
| 4.3 | Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung | nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material |
| 4.4 | Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle | |
| 4.4.1 | Gruppe I Begonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen | 92,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 40,00 €) |
| 4.4.2 | Gruppe II Begonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen | 115,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 63,00 €) |
| Gruppe III Knollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II) | 138,00 € (Pflege 52,00 €, Bepflanzung 86,00 €) | |
| 4.4.4 | Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und Urnengräber | die Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3 |
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4.5 Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.
4.6 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung 10,00 €
4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen 46,00 €
4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün 15,00 € pro Grab, zzgl. Materialaufwand
4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung 75,00 € pro Jahr
5 Aufschläge
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grab-Gebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
18 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr.
(2) Diese Friedhofssatzung fungiert als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010. Die darin enthaltenen Paragraphen §§ 3, 4, 5, 6, 8 (1), 8 (2), 8 (4), 31, 32, 34 (1), 36 (1), 36 (2), 36 (3), 36 (4), 36 (5) finden für diese Satzung entsprechend Anwendung.
(3) Zur Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden gehören die Flächen gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan.
¹ NKomVG, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64).
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§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Stadt Emden mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Bei der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden handelt es sich um eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform zur Beisetzung als Baumbestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr. Diese dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk von Bäumen innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Stadt Emden freigegebenen Flächen.
(2) Die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Emden.
§ 3 Paragraph 3
Benutzungsregeln
(1) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen sachlicher Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 4 II. Beisetzungsvorschriften
Bestattungsflächen
(1) Im „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ erfolgt eine Beisetzung der Urne ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,50 m bis 2,50 m ab Stamm gemessen.
II. Beisetzungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Urnen
(1) Es dürfen ausschließlich Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen aus nachweislich zu 100% biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.
(2) Folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen dürfen nicht überschritten werden: Maximale Höhe: 0,30 m Maximaler Durchmesser: 0,20 m
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§ 6 Paragraph 6
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Der/die Nutzungsberechtigte hat die Auswahl zwischen einer Einzelgrabstätte (s. § 8) und einer Partnergrabstätte (s. § 9). (3) Die Auswahl und die Lage des Bestattungsbaums sowie der Grabstätte werden ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgegeben. (4) Die Bestattungsbäume und Grabstätten sind nummeriert und werden der Reihe nach belegt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte, wenn die Kapazitäten erschöpft sind. (6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie mindestens 0,50 m mit Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. (7) Eine Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich an registrierten Stellen. (8) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. (9) Die Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger, einem Bestatter oder einem vom Friedhofsträger beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 7 III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
Ruhezeit
(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
§ 8 Paragraph 8
Einzelgrabstätten
(1) In Einzelgrabstätten darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Einzelgrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (3) Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
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§ 9 Paragraph 9
Partnergrabstätten
(1) In Partnergrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Als Partner zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. (3) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Partnergrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (4) Partnergrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
§ 10 Paragraph 10
Nutzungsrechte
(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte ausschließlich gemäß dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 20 Jahren und beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (3) Das Nutzungsrecht für Partnergrabstätten beginnt mit dem Tag der Beisetzung der ersten Urne und endet nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten beigesetzten Partnerurne. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Friedhofsträger – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über die Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet worden sind. (7) Der/die Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 IV. Gestaltung, Pflege
Register
(1) Jeder Bestattungsbaum und jede Grabstätte erhalten eindeutige Registrierungsnummern, die vom Friedhofsträger in einem Register erfasst werden.
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IV. Gestaltung, Pflege
§ 12 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume sowie im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragen Dritten Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Grabstätten zu pflegen, c. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen, d. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen, e. Kerzen oder Lampen aufzustellen, f. Grabschmuck, Lichtbilder, Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen zu befestigen. (2) Zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierbarem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt 14 Tage nach Bestattungsdatum ohne vorherige Mitteilung durch den Friedhofsträger. (3) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden vom Friedhofsträger unverzüglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. (4) Der Friedhofsträger kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von kompostierbaren Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Gegenständen für eine befristete Zeit gestatten. Die Abräumung erfolgt nach Ermessen des Friedhofsträgers. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
§ 13 Grabmale, Markierungen
Grabmale, Markierungen
(1) Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich und ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht. (2) An den Bestattungsbäumen werden vom Friedhofsträger in einer Höhe von ca. 2,00 m Namensschilder angebracht. Die Inschrift besteht aus dem Namen sowie den Sterbedaten der beigesetzten Personen. Die Gestaltung der Schilder und der Gravur wird vom Friedhofsträger festgelegt. (3) Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht. (4) Es ist nicht gestattet individuelle Gegenstände an die Namensschilder anzubringen oder diese in Form und Aussehen zu verändern. Bei Nichtbeachtung werden die Namensschilder ohne Anspruch auf Entschädigung vom Friedhofsträger entfernt.
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§ 14 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
(1) Grabpflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten und der Bestattungsfläche durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(2) Ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter führen im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Friedhofes Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durch. Neuanpflanzungen oder die Entfernung bestehender Pflanzungen dürfen lediglich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter durchführen.
§ 15 Bestattungsbäume
Bestattungsbäume
(1) Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Alle Bestattungsbäume sind seitens des/der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen und das Erscheinungsbild des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ ist beizubehalten.
(2) Jegliche Pflegeeingriffe durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(3) Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(4) Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, den Baum als Habitatbaum für Fauna und Flora zur erhalten. Der/die Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung oder auf Umbettung der Urnen an einen anderen Bestattungsbaum. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
V. Schlussvorschriften
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 5.000 € gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG kann belegt werden, wer vorsätzlich
(1) entgegen § 12 (1) a) im Wurzelbereich der Bäume sowie im und auf dem Boden Veränderungen vornimmt, b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, c) Grabstätten pflegt, d) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt,
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e) Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederlegt, f) Kerzen oder Lampen aufstellt, g) Grabschmuck, Lichtbilder oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen befestigt.
(2) entgegen § 12 (2) a) zur Beisetzung mehr als einen Urnenkranz an der Grabstätte ablegt, b) zur Beisetzung einen nicht ausschließlich kompostierbarem Material bestehenden Urnenkranz an der Grabstätte ablegt.
(3) entgegen § 13 (4) a) individuelle Gegenstände an die Namensschilder anbringt, b) die Namensschilder in Form und Aussehen verändert.
(4) entgegen § 14 (1) a) Grabpflege betreibt, b) die Grabstätten oder Bestattungsfläche unterhält.
(5) entgegen § 14 (2) a) Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durchführt, b) Neuanpflanzungen durchführt, c) bestehende Pflanzungen entfernt.
(6) entgegen § 15 (1) Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert.
(7) entgegen § 15 (2) jegliche Pflegeeingriffe vornimmt.
§ 17 Paragraph 17
Gebühren
(1) Für die Nutzung der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Emden zu entrichten.
§ 18 Paragraph 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage: Lageplan über die Bestattungsfläche des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr
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Bau- u. Entsorgungsbetrieb Emden
Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden
Am Nordkal 12 26725 Emden
Lageplan
“Linden-Begräbnishain Tholenswehr”
inkl. Erweiterungsfläche
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr.
(2) Diese Friedhofssatzung fungiert als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010. Die darin enthaltenen Paragraphen §§ 3, 4, 5, 6, 8 (1), 8 (2), 8 (4), 31, 32, 34 (1), 36 (1), 36 (2), 36 (3), 36 (4), 36 (5) finden für diese Satzung entsprechend Anwendung.
(3) Zur Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden gehören die Flächen gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan.
¹ NKomVG, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64).
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Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Stadt Emden mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Bei der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden handelt es sich um eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform zur Beisetzung als Baumbestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr. Diese dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk von Bäumen innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Stadt Emden freigegebenen Flächen.
(2) Die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Emden.
Paragraph 03
Benutzungsregeln
(1) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen sachlicher Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
Bestattungsflächen
(1) Im „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ erfolgt eine Beisetzung der Urne ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,50 m bis 2,50 m ab Stamm gemessen.
II. Beisetzungsvorschriften
Paragraph 05
Urnen
(1) Es dürfen ausschließlich Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen aus nachweislich zu 100% biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.
(2) Folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen dürfen nicht überschritten werden: Maximale Höhe: 0,30 m Maximaler Durchmesser: 0,20 m
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Paragraph 06
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Der/die Nutzungsberechtigte hat die Auswahl zwischen einer Einzelgrabstätte (s. § 8) und einer Partnergrabstätte (s. § 9). (3) Die Auswahl und die Lage des Bestattungsbaums sowie der Grabstätte werden ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgegeben. (4) Die Bestattungsbäume und Grabstätten sind nummeriert und werden der Reihe nach belegt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte, wenn die Kapazitäten erschöpft sind. (6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie mindestens 0,50 m mit Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. (7) Eine Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich an registrierten Stellen. (8) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. (9) Die Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger, einem Bestatter oder einem vom Friedhofsträger beauftragten Dritten vorgenommen.
Paragraph 07
Ruhezeit
(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
Paragraph 08
Einzelgrabstätten
(1) In Einzelgrabstätten darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Einzelgrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (3) Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
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Paragraph 09
Partnergrabstätten
(1) In Partnergrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Als Partner zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin. (3) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Partnergrabstätte werden vom Friedhofsträger festgelegt gem. § 6 (3). (4) Partnergrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).
Paragraph 10
Nutzungsrechte
(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte ausschließlich gemäß dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 20 Jahren und beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (3) Das Nutzungsrecht für Partnergrabstätten beginnt mit dem Tag der Beisetzung der ersten Urne und endet nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren der zweiten beigesetzten Partnerurne. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Friedhofsträger – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über die Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet worden sind. (7) Der/die Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 11
Register
(1) Jeder Bestattungsbaum und jede Grabstätte erhalten eindeutige Registrierungsnummern, die vom Friedhofsträger in einem Register erfasst werden.
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IV. Gestaltung, Pflege
Paragraph 12
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume sowie im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragen Dritten Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Grabstätten zu pflegen, c. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen, d. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen, e. Kerzen oder Lampen aufzustellen, f. Grabschmuck, Lichtbilder, Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen zu befestigen. (2) Zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierbarem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt 14 Tage nach Bestattungsdatum ohne vorherige Mitteilung durch den Friedhofsträger. (3) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden vom Friedhofsträger unverzüglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. (4) Der Friedhofsträger kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von kompostierbaren Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Gegenständen für eine befristete Zeit gestatten. Die Abräumung erfolgt nach Ermessen des Friedhofsträgers. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
Paragraph 13
Grabmale, Markierungen
(1) Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich und ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht. (2) An den Bestattungsbäumen werden vom Friedhofsträger in einer Höhe von ca. 2,00 m Namensschilder angebracht. Die Inschrift besteht aus dem Namen sowie den Sterbedaten der beigesetzten Personen. Die Gestaltung der Schilder und der Gravur wird vom Friedhofsträger festgelegt. (3) Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht. (4) Es ist nicht gestattet individuelle Gegenstände an die Namensschilder anzubringen oder diese in Form und Aussehen zu verändern. Bei Nichtbeachtung werden die Namensschilder ohne Anspruch auf Entschädigung vom Friedhofsträger entfernt.
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Paragraph 14
Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche
(1) Grabpflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten und der Bestattungsfläche durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(2) Ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter führen im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Friedhofes Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durch. Neuanpflanzungen oder die Entfernung bestehender Pflanzungen dürfen lediglich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter durchführen.
Paragraph 15
Bestattungsbäume
(1) Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Alle Bestattungsbäume sind seitens des/der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen und das Erscheinungsbild des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ ist beizubehalten.
(2) Jegliche Pflegeeingriffe durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
(3) Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(4) Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, den Baum als Habitatbaum für Fauna und Flora zur erhalten. Der/die Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung oder auf Umbettung der Urnen an einen anderen Bestattungsbaum. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
V. Schlussvorschriften
Paragraph 16
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 5.000 € gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG kann belegt werden, wer vorsätzlich
(1) entgegen § 12 (1) a) im Wurzelbereich der Bäume sowie im und auf dem Boden Veränderungen vornimmt, b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, c) Grabstätten pflegt, d) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt,
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e) Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederlegt, f) Kerzen oder Lampen aufstellt, g) Grabschmuck, Lichtbilder oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen befestigt.
(2) entgegen § 12 (2) a) zur Beisetzung mehr als einen Urnenkranz an der Grabstätte ablegt, b) zur Beisetzung einen nicht ausschließlich kompostierbarem Material bestehenden Urnenkranz an der Grabstätte ablegt.
(3) entgegen § 13 (4) a) individuelle Gegenstände an die Namensschilder anbringt, b) die Namensschilder in Form und Aussehen verändert.
(4) entgegen § 14 (1) a) Grabpflege betreibt, b) die Grabstätten oder Bestattungsfläche unterhält.
(5) entgegen § 14 (2) a) Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durchführt, b) Neuanpflanzungen durchführt, c) bestehende Pflanzungen entfernt.
(6) entgegen § 15 (1) Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert.
(7) entgegen § 15 (2) jegliche Pflegeeingriffe vornimmt.
Paragraph 17
Gebühren
(1) Für die Nutzung der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Emden zu entrichten.
Paragraph 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage: Lageplan über die Bestattungsfläche des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr
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Am Nordkal 12 26725 Emden
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