📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenordnung beschlossen am 30.06.2025, in Kraft ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein (2025)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Eltville am Rhein
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr.24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 30. Juni 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 30. Juni 2025 für die Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 30. Juni 2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen sowie Trauerhallen
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen auf dem Friedhof Eltville werden folgende Gebühren erhoben:
Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 556,00 €
(2) Für die Benutzung des Kühlsarges auf dem Friedhof Rauenthal werden folgende Gebühren erhoben:
Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 100,00 €
(3) Für die Benutzung der Trauerhallen für Trauerfeiern werden je Termin folgende Gebühren erhoben:
a) auf dem Friedhof Eltville 450,00 €
b) auf allen anderen Friedhöfen 325,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte 1.140,00 €
- 2. in einer Gruft 1.706,00 €
- 3. In einem Tiefengrab
aa) Erstbestattung 2.280,00 € bb) Zweitbestattung 1.140,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte 723,00 €
- 2. in einer Gruft 1.706,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, bzw. das Öffnen, Einstellen und Schließen einer Kammer; den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenerdkammer in Gemeinschaftsfeldern gemäß § 26 Abs.1 b) Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein 570,00 €
b) in einer Urnenwand 456,00 €
c) in einer Gruft 1.140,00 €
d) in allen anderen Grabstätten 798,00 €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50% der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. Es wird lediglich eine Gebühr von 113,50 € für das Namensschild erhoben.
(5) Sofern entgegen § 35 Absatz 3 bzw. § 36 Absatz 2 bei einer zusätzlichen Belegung einer bereits bestehenden Grabstätte nicht ausreichender Absenkungsraum vorhanden ist oder andere durch die Nutzungsberechtigten zu vertretenden Umständen zu erschwerten Bedingungen für den Grabaushub führen, wird eine Erschwerniszulage in Höhe von 50% der vollen Gebühr nach den Absätzen 1 bis 4 berechnet.
6) Die Bestattungsgebühr reduziert sich nicht, wenn eine Urne von einer anderen Person als dem Friedhofspersonal getragen/transportiert und herabgelassen wird.
Wird der Sarg aufgrund einer erteilten Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung durch andere Personen als dem Friedhofspersonal oder Mitarbeitenden des beauftragten Beerdigungsinstitutes getragen/transportiert und herabgelassen, erfolgt eine Reduzierung der Gebühr :
pro Sargtragendem um 77,35 € (maximal für 5 Sargtragende)
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Eltville am Rhein;
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 7.724,00 €
b) in eine andere Stadt/Gemeinde 3.862,00 € (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
(3)
a) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer konventionellen Grabstätte
- 1. innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 789,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 393,00 €
b) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand
- 1. innerhalb der Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein 435,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 218,00 €
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte im Sinne des
§ 14 Abs.1 a) Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben
a) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung einer Leiche eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.447,00 €
b) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung der Leiche oder Urne eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.987,00 €
c) Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld 4.015,00 € zuzüglich Pauschale für Herrichtung und Pflege 148,00 € je Jahr der Nutzungsdauer 4.440,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Sinne des §14 Abs.1 d bzw. § 24 Abs. 1 Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben 1.316,00 €
(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in einer Nische in einer Urnenwand im Sinne des §14 Abs.1d in Verbindung mit
§ 24 Abs. 3 Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben
2.750,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zwecke der Wahrung der Ruhezeit im Zusammenhang mit der Beisetzung einer zweiten Aschenurne in einer Nische einer Urnenwand sind für jedes Jahr 1/15 des vorstehenden Gebührensatzes zu zahlen.
(4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld im Sinne des §14 Abs.1 e in Verbindung mit § 24a Friedhofsordnung werden neben der Gebühr nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben 1.592,00 €
zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege 39,00 € je Jahr der Nutzungsdauer 585,00 € zuzüglich Namensschild (in Abhängigkeit des Gemeinschaftsfeldes)
- 1. aus Metall 15,00 €
- 2. aus Corten-Stahl 250,00 €
(5) Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte für Urnen im Sinne des §14 Abs.1 h bzw. § 28 werden neben der Gebühr nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben 2.237,00 €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die erste Grabstelle in einer Erdwahlgrabstätte 3.210,00 € b) für jede weitere Grabstelle je zusätzlich zur Gebühr nach a) 2.140,00 € c) für ein Tiefengrab mit 2 Grabstellen 6.404,00 € d) für eine Gruft je Grufteinheit (2 Grabstellen) 6.421,00 € e) für jede weitere Grufteinheit je zusätzlich zur Gebühr nach d) 4.280,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen gem. § 14 Abs. 1f i.V.m § 25 Friedhofsordnung 1.881,00 € b) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen gem. § 14 Abs. 1f i.V.m § 25 Friedhofsordnung 2.618,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte im Gemeinschaftsfeld für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben
a) Urnenerdkammer für 2 Urnen inklusive unbeschrifteter Abdeckplatte/Stein gem. § 14 Abs. 1g i.V.m § 26 Abs. 1a) Friedhofsordnung 3.658,00 €
zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege 39,00 je Jahr der Nutzungsdauer 780,00 €
b) Rasengrabstätte für 2 Urnen gem. § 14 Abs. 1g i.V.m § 26 Abs. 1b) Friedhofsordnung 1.881,00€ zuzüglich Pauschale für Herrichtung, Pflege 39,00 je Jahr der Nutzungsdauer 780,00 €
zuzüglich Namensschild (in Abhängigkeit des Gemeinschaftsfeldes)
- 1. aus Metall 15,00 €
- 2. aus Corten-Stahl 250,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Erdwahlgrabstätten pro Verlängerungsjahr 1/35 der Gebühr nach Absatz 1
b) bei Urnenwahlgrabstätten pro Verlängerungsjahr 1/20 der Gebühr nach Absatz 2
c) bei Urnenwahlgrabstätten im Gemeinschaftsfeld pro Verlängerungsjahr 1/20 der Gebühr nach Absatz 3 zuzüglich 39,00 je Jahr der Verlängerung
(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 10 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Erdreihengrabstätten und einstelligen Erdwahlgrabstätten
685,00 €
- 2. bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
329,00 €
- 3. bei mehrstelligen Erdwahlgrabstätten Gebühr nach Nr. 1 zuzüglich 50% für jede weitere Grabstelle
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte. (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte Gebühren nach Maßgabe des Absatz 1 erhoben.
Die Gebühren entstehen, sofern keine Vereinbarung hierüber getroffen wurde, nach erfolgter Abräumung. Hat der Nutzungsberechtigte bereits vorzeitig verbindlich erklärt, dass die Entfernung nach Ablauf der Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten erfolgen soll, entstehen die Gebühren im Zeitpunkt dieser Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten (§ 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zusätzlich werden bei vorzeitiger Abräumung eine Pflegekostenpauschale bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist folgende Gebühren erhoben Höhe
pro angefangenem Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist 39,00 €
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig
128,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr
153,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren
192,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)
128,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)
128,00 €
d) Für die Ausfertigung einer Graburkunde für den Erwerb, die Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte
38,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages oder der Notwendigkeit zur Ausfertigung/Umschreibung einer Urkunde. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 29. Februar 2016 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Eltville am Rhein, den 3. Juli 2025
Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
gez. Patrick Kunkel
(DS) Patrick Kunkel Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofsordnung vom 29.02.2016, in Kraft 09.04.2016; die Gebührenordnung 2025 verweist auf eine Friedhofsordnung vom 30.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein (2016)
ErtviLe AM RHEIN WEIN., SEKT- UND ROSENSTADT Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12. 2015 (GVBL. IS. 618), in Verbindung mit $ 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. 1S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVB1.15. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein in der Sitzung vom 29.02.2016 für die Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften $1l Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Eltville am Rhein:
a) Friedhof Eltville
b) Friedhof Erbach
c) Friedhof Hattenheim, Wilhelmstraße/Waldbachstraße (Alter Friedhof)
d) Friedhof Hattenheim, Waldbachstraße (Neuer Friedhof)
e) Friedhof Martinsthal f} Friedhof Rauenthal, Antoniusgasse/Friedhofsweg (Alter Friedhof)
g) Friedhof Rauenthal, Auf der Großen Straße (Neuer Friedhof) $2 Verwaltung der Friedhöfe Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Eltville am Rhein - Friedhofsverwaltung -, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Eltville am Rhein waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Eltville am Rhein beigesetzt werden
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Eltville am Rhein gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Eltville am Rhein waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. $4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofsein-gängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
EitviLLe AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofsperso-nals ist Folge zu leisten. (2) 6) (4) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und nur unter deren Verantwortung betreten. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) g) h) ) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er-laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen, d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(1) (2) 8) (4) 8) (6) mM ErTtvirLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $6 Ausführung gewerblicher Arbeiten Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Zulassungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Ausstellung der Zulassungskarte erfolgt unbefristet. Die Zulassung erfolgt aufAntrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) infachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) diese Friedhofisordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben und c) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweisen. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vor-lage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dür-fen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bild-hauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beach-ten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie-der in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keiner-lei Abraum lagern, gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentmnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.
ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT (8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-1) (2) 8) 1) (2) 8) (4) satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. II. Bestattungen $7 Allgemeines Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Umenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Friedhofsverwaltung vermittelt weder die Vornahme kirchlicher Handlungen noch die Besorgung sonstiger Angelegenheiten. Das gilt auch für Dekorationen, musikali-sche Ausgestaltung usw. $8 Leichenhallen Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschenumen bis zur Bestat-tung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle / in einem dafür bestimm-ten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofsper-sonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinsti-tutes. Die Ausschmückung der Leichenhallen bzw. der Friedhofskapelle und der Gräber wird von den Ängehörigen der Verstorbenen selbst veranlaßt. 000 oo o
0) (2) 8) (4) 1) (2) 8) (4) MD ELTVILLEAM RHEIN EIN., SEKT- UND ROSENSTADT $9 Benutzung der Leichenhallen Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichen-halle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichen-halle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusem, Bestattungsuntermehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattung verschlossen. Sie dürfen dann nicht mehr geöffnet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei schnell verwesenden Leichen die Särge sofort für dauernd verschließen lassen. Särge, die von auswärts überführt werden, sollen verschlossen bleiben. Das Öffnen ist nur nach Anhörung des Gesundheitsamtes mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. $10 Särge Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickem von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Stadt Eltville am Rhein haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. $11l Ausheben der Grabstätten Grabstätten werden durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Grüfte dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur nach Zustim-mung der Friedhofsverwaltung und unter Aufsicht ihrer Beauftragten geöffnet und geschlossen werden.
ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Ume mindestens 0,65 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. $12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Der Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (2) Umbettungen von Leichen und Aschenumen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Änlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der An-tragsteller zu tragen. (5) Unberührt bleiben die Vorschriften des $ 87 der Strafprozeßordnung (StPO) in der je-weils geltenden Fassung über die Ausgrabung von Leichen zur gerichtlichen Leichen-schau im Falle des Verdachts einer strafbaren Handlung. (6) Noch vorhandene Leichenreste oder Aschenumen können nach Ablauf der Ruhefrist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. IH. Grabstättenbelegung $13 Allgemeines (1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigen-tum des Friedhofseigentümers.
(2) 8) (4) 8) (6) m (8) 1) ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver-waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver-waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten u Erdgrabstätten
b) Wahlgrabstätten und Grüfte
c) Umenreihengrabstätten
d) Umenwahlgrabstätten Urmengrabstätten
e) Nischen in Umenwänden
f) Beisetzungsstellen in anonymen Grabfeldermn Die Friedhöfe sind in Grabfelder für Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten eingeteilt. Bestattet wird nach den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Gesamtbelegungs-plänen, die sich in Einzelbelegungspläne untergliedern. Aus diesen ergeben sich die Lagen der einzelnen Grabstätten. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Anlage, Pflege und Unterhaltung des Ehrenfriedhofes obliegt ausschließlich der Stadt Eltville am Rhein. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenumen sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. $14 Begriffsbestimmung Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen bzw. eine oder mehrere Grufteinheiten umfassen.
(2) 1) (2) 1) (2) (8) 0) (2) ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Umengrabstätten einer Aschenume dient. $15 Belegung der Grabstätten In jeder Erdgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Wöchnerin mit ihrem verstorbenen Neu-geborenen in einem Sarg zu bestatten. Kinder unter einem Jahr können in dem Grab des Vaters, der Mutter oder sonstiger Verwandten bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes nicht die der Leiche des Erwachsenen übersteigt. $16 Ruhefristen Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt
a) bei Erwachsenen und Kindem vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 30 Jahre
b) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre Die Ruhefrist für Aschenumen beträgt 15 Jahre Bestattet darf nur werden, wenn für die betreffende Grabstätte die Ruhefrist durch eine entsprechend lange Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte gewährleistet ist. $17 Reihengrabstätten Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
c) Gemeinschaftsgrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 800 oo °
8) (4) (1) (2) 1) (2) 8) (4) ELtvirLe AM RHEIN WEIN, SEKT- UND ROSENSTADT Gemeinschaftsgrabfelder sind für Reihengrabstätten bestimmte Flächen, die als ein-heitliche Rasenflächen angelegt werden. Die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten haben folgende Maße (Grabbeete einschl. Einfassung):
a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m (Länge und Breite)
b) für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m (Länge und Breite) $18 Wiederbelegung von Reihengrabstätten Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist spätestens drei Monate vorher öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. $19 Wahlgrabstätten und Grüfte Wahlgrabstätten und Grüfte ($ 32) sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten sowie Grüfte mit einer oder mehre-ren Grufteinheiten für eine bestimmte Nutzungsdauer abgegeben. Dies gilt nicht für die alten Friedhöfe in Hattenheim (Wilhelmstraße/Waldbachstraße) und Rauenthal (Antoniusgasse/Friedhofsweg). Tiefengräber sind Wahlgrabstätten mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen. Die Maße (Grabbeete einschl. Einfassung) der Wahlgrabstätten betragen: Einzelstelle (Einzelwahlgrabstätte und Tiefengrab) Länge: 2,50 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m
(8) (6) MD (2) 8) ELtviLLe AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Doppelstelle (Doppelwahlgrabstätte) Länge: 2,50 m Breite: 2,20 m Abstand: 0,40 m Je weitere Stelle in der Breite: 1,30 m Die äußeren Maße eines Gruftplatzes betragen 3,00 m Länge und 1,50 m Breite. Die inneren, unterirdischen Maße (Grufteinheit) betragen im Lichten 2,40 m Länge, 2,00 m Tiefe und 0,90 m Breite. Die Oberkante der Decke ist mindestens 0,40 m unter Gelände-höhe zu legen. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung gestatten oder festsetzen, wenn dies wegen besonderer Umstände erforderlich ist. Bei den bereits vorhandenen Friedhöfen gelten die Grabmaße der Belegungspläne. $20 Erwerb des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einer Gruft kann jederzeit aufAntrag und Entrichtung der zur Zeit der Antragstellung geltenden entsprechenden Gebührver-liehen werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche der Erwerberin oder des Erwerbers bezüglich der La-ge der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Über den Erwerb des Nutzungsrechts stellt die Friedhofsverwaltung der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde aus. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde. Die Übertragung des Nutzungsrechts an eine andere als in $ 21 Abs. 2 genannte Person ist unzulässig. Das Nutzungsrecht wird bei Erdwahlgrabstätten und Grüften für die Dauer von 30 Jah-ren und bei Umenwahlgrabstätten für die Dauer von 20 Jahren, vom Tage des Erwerbs an gerechnet, verliehen. Es kann aufAntrag gegen Zahlung der zur Zeit der Antragstel-lung geltenden Gebühr verlängert bzw. wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erstreckt sich bei Erdwahlgrabstätten auf 30 Jahre und bei Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre. Er soll rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit beantragt werden. Ein Rechts-anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Auf Grabfeldern, die von der Friedhofsverwaltung zur Einebnung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise aufgerufen sind, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts ausgeschlossen. o °Q
(4) (8) (6) mM ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT-UND ROSENSTADT Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Ein-räumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Die Verlängerung des Nutzungs-rechtes umfaßt einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte oder einer Gruft läuft mit der Nut-zungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für die zu bestattende Person die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Denkmalanlagen einschließlich der Fundamente sowie die gärtnerischen Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. Bleibt die Aufforderung erfolglos, werden die Anlagen abgeräumt. Auf s$ 30 der Friedhofsordnung wird verwiesen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einer Gruft kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die bauliche Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht oder die Würde des Friedhofes nicht wahrt. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb ange-messener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Falls die oder der Nutzungsberechtigte bzw. deren oder dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist, genügt Öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen und gärt-nerischen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen. Kommt die bzw. der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung zur Äbräumung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Bestatteten verbleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist in der Grabstätte. Eine weitere Belegung während dieser Zeit ist nicht zulässig.
MN) (2) 8) (4) ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $21l Erwerb des Nutzungsrechts im Todesfall des Berechtigten In den Wahlgrabstätten und Grüften können die Erwerberin oder der Erwerber des Nutzungsrechts und ihre oder seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte / Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder,
c) Geschwister und deren Ehegatten und Lebenspartner. Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag über-tragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der oder des Übertragenden wirksam wird. Wird keine derartige Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbe-nen Nutzungsberechtigten bzw. des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Ädoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - 9) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird die oder der Älteste Nutzungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigter. Die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 3 übertragen; sie oder er bedarf dazu der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
6) (6) mM MD) (2) (1) 3) ELtviLLe AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Jede Rechtsnachfolgerin bzw. jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver-züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab-stätte. $22 Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Voraussetzung für die Rickübertragung ist, dass die Friedhofsverwaltung in die Rück-übertragung einwilligt. Kosten für entstehende bauliche Veränderungen hat der bishe-rige Nutzungsberechtigte zu tragen. Es erfolgt keine, auch nicht teilweise, Rückerstat-tung gezahlter Gebühren. Die Rücknahme der Grabstätte erfolgt erst nach Abräumen der auf dem Grab befind-lichen Anlagen. Grüfte bleiben erhalten. Die von den Nutzungsberechtigten zur Her-stellung der Gruft gemachten Aufwendungen werden nicht erstattet. $23 Aschenbeisetzungen Aschenreste (Aschenumen) dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung und nur dann beigesetzt werden, wenn die Einäscherungsbescheinigung vorliegt. Die Beisetzung erfolgt aufAntrag der Angehörigen. Aschenumen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten,
b) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Grüften sowie Reihengrabstätten,
c) in Nischen der Umenwänden,
d) in Gemeinschaftsgrabfieldern,
e) in anonymen Grabfeldern.
8) (4) (8) (6) mM ELTViLLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT In einer zu Ziffer b) genannten Grabstätte dürfen bis zu zwei Aschenumen beigesetzt werden; in einer Reihengrabstätte nur dann, wenn die Ruhefrist der Aschenume die Ruhefrist des Erstbestatteten nicht übersteigt. Ist eine Grabstätte gemäß Ziffer b) bereits mit einer Aschenume belegt, so ist innerhalb der Ruhefrist der Aschenurme eine weitere Belegung mit einer Leiche nicht möglich. $ 12 bleibt unberührt. In Grabfeldern gemäß Ziffer d) und e) dürfen nur biologisch abbaubare Aschenumen (Aschekapseln) beigesetzt werden. Umenreihengrabstätten (hierzu gehören auch die Nischen in Umenwänden) sind Umengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Bestattungsfalle für die Dauer der Ruhefirist zur Beisetzung der Aschenume abgegeben werden. In einer Umenreihengrabstätte kann nur eine Äschenurme, in der Nische einer Umen-wand können bis zu zwei Äschenumen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung einer zweiten Äschenume in einer Nische der Umenwand sind die Gebühren in der Weise nachzuzahlen, dass die Ruhefrist der beizusetzenden zweiten Aschenurne gewahrt ist. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Urmenwahlgrabstätten (hierunter fallen auch die Umenerdkammern) sind für Umen-beisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen aufAntrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Abdeckplatten / Pultsteine für die Nischen der Umenwände bzw. der Umenerd-kammern sind Bestandteil der jeweiligen Grabstätten. Ersatzabdeckplatten/ -pultsteine sind ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. Nach Ablauf der Nutzungszeit an Grabstätten, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenurnen zu entnehmen und an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Gemeinschaftsgrabfelder sind für Umenbeisetzungen in einem Umenreihengrab oder in einem Urmenwahlgrab für zwei Aschenumen bestimmte Flächen, die als einheitliche Rasenflächen angelegt werden. Die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemein-schaftsgrabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus Gemeinschafts-grabfeldern sind nicht zulässig. (8) Anonyme Grabfelder werden als einheitliche Rasenfllächen angelegt. Die Pflege und Unterhaltung der anonymen Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Beiset-zungsstellen werden nicht durch Hügel, Einfassungen oder sonstige Gestaltungen als Grabstätten kenntlich gemacht. Besondere Hinweise auf die Beigesetzten in Form von Grabkreuzen, Namensschildern oder Gedenktafeln sind nicht gestattet. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht erlaubt. Die Beisetzungen der Aschenurnen in anonymen Grabfelderm erfolgen in aller Stille (ohne Anwesenheit von Angehörigen und Trauer-
ELTviLLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT gemeinde) durch die Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus anonymen Grabfeldem sind nicht zulässig. (9) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Umen-grabstätten. $24 Größe der Umengrabstätten (1) Die Maße der Umenreihengrabstätten sind 0,50 mx 1,00 m, Abstand 0,40 m (Grabstätte für eine Aschenume). Die inneren Maße der Nische einer Umenwand sind 0,265 mx 0,45 m. (2) Umenwahlgrabstätten sind Umengrabstätten in der Größe von 1,00 m x 0,50 m (Grab-stätte für zwei Aschenumen) bzw. 1,00 m x 1,00 m (Grabstätte für vier Aschenumen). Der Abstand beträgt jeweils 0,40 m. (3) Die Maße der Umenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Gemeinschafts-grabfeld betragen 1,00 m x 0,50 m, Abstand 0,40 m. $25 Ausgrabung von Äschenumen (1) Soll eine Aschenume ausgegraben und zur Beisetzung auf einen auswärtigen Friedhof versandt werden, ist eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung des Bestattungsortes vorzulegen, dass am Bestattungsort eine Grabstätte zur Verfügung steht. (2) Der Versand der Äschenume erfolgt nur von Friedhofsverwaltung zu Friedhofsverwal-tung. Den Angehörigen darf keine Aschenume ausgehändigt werden. IV. Grabstättengestaltung $26 Allgemeines (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grab-male errichtet werden. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den 090 oo °
(8) (4) 1) (2) 8) (4) 8) ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Grabmalen angebracht werden. Schutzvorrichtungen für Grabmale werden nicht zuge-lassen. Das Anbringen von Lichtbildern, Perlenkränzen, Glas-, Porzellan- und Blechgegen-ständen ist untersagt. Bänke, Stühle usw. dürfen auf Gräbern und in den Wegen nicht aufgestellt werden. Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. $27 Mitwirkung der Friedhofsverwaltung Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Kreuzen, Einfassungen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtete oder mit den genehmigten Zeich-nungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen beseitigt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für eine Grabstätte Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ei-ne Grabstätte Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, inner-halb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Auffor-derung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvor-nahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. Die Zustimmung im Sinne von Abs. 1 ist vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhoftsver-waltung in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Die ggf. nach baurechtlichen und sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung bzw. Erlaubnis ist nachzuweisen. Für Schrift und Ornamentik können Einzelzeichnungen in größerem Maßstab verlangt werden. Von figürlichem Schmuck und von größeren Grabmälern und Baulichkeiten sind aufVerlangen der Friedhofsverwaltung Modelle und Größenschablonen aufzu-stellen. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung er-richtet worden sind. Die genehmigte Ausfertigung der Friedhofsverwaltung ist bei der Errichtung usw. der baulichen Anlagen mitzuführen. Einzelheiten sind aus der Geneh-migung zu ersehen.
0) (2) (8) (4) (8) (6) M 1) (2) ELtvirLe AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $28 Aufstellung der Grabmale Grabmale sind entsprechend der Größe und Schwere nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien für das Funda-mentieren und Versetzen von Grabdenkmälem des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) zu beachten. Satz 1 und 2 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Der Zeitpunkt des Abtransportes sowie der Errichtung usw. der baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Die Arbeiten dürfen nur während der Arbeitszeit der Friedhofsbediensteten durchgeführt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Fundamente auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten sind so auszuführen, dass bei der zweiten oder weiteren Belegung der Grabaushub und die Schaffung eines aus-reichenden Absenkungsraumes für den Sarg bzw. für die Aschenume gewährleistet ist. Die durch die Arbeiten beschädigten Wege und Anlagen sind unverzüglich durch den Schädiger instandzusetzen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die baulichen Anlagen satzungsgemäß angelegt worden sind. Die Friedhofsverwaltung kann bei witterungsbedingten Einflüssen oder bei Vorliegen anderer trifftigen Gründe die Arbeiten einstellen oder das Befahren der Wege untersa-gen. Umfangreiche Arbeiten (Änderungen usw.) müssen, soweit es möglich ist, außerhalb des Friedhofs vorgenommen werden. $29 Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Inhaber bzw. die Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die An-lagen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder be-seitigen zu lassen. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtig-te, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(8) 1) (2) 8) (4) ELTVILLE AM RHEIN WEIN, SEKT- UND ROSENSTADT Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwal-tung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. $30 Entfernung Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Bei der zweiten oder weiteren Belegung einer Wahlgrabstätte ist die Nutzungsberech-tigte bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, Grabmal, Einfassung und Bepflanzung zu beseitigen. Die Kosten hat die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte zu tragen. Fundamente müssen entfernt werden, wenn sich der erforderliche Grabaus-hub und ein ausreichender Absenkungsraum für den Sarg oder für die Aschenume auf andere Weise nicht herstellen lassen. Die Wiederaufstellung der Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen aufanderen Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Umenreihengrabstätten, nach Ablauf von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassung, Fundamente usw.) innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Kommen die die Inhaber bzw. die Nutzungsberechtigen der Grabstätten dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eltville am Rhein über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bau-licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der $$ 383 ff BGB verfahren.
63) M (2) 8) ELTVILLEAM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die bisheri-gen Inhaber der Grabstätten, die bisherigen Nutzungsberechtigen bzw. deren Erben die Kosten zu tragen. Bei Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsverwaltung. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Landes-amtes für Denkmalpflege nicht entfernt oder geändert werden. $31l Art und Abmessung der Grabmale Das Grabmal muss den baurechtlichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Höhe und Breite des Grabmals müssen in angemessenem Verhältnis zueinander und zur Größe der Grabstätten stehen. Für Steingrabmale gelten folgende Höchstmaße (die Maße sind von Oberkante Grab-hügel ab zu messen):
a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m Stärke 0,15 m
b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Höhe: 1,00 m Breite: 0,70 m Stärke: 0,20 m
c) einstellige Erdwahlgrabstätten und Tiefengräber Höhe: 1,30 m Breite: 0,70 m Stärke: 0,20 m
d) mehrstellige Erdwahlgrabstätten Höhe: 1,30 m Breite: 0,40 m weniger als die Grabbreite beträgt Stärke: 0,25 m
e) Umenreihengrabstätten und Umenwahlgrabstätten für zwei Aschenurnen Höhe: 0,60 m Breite: 0,40 m Stärke: 0,15 m °o6 o
(4) 6)) 1) (2) (8) (4) 6) (6) ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT D) Umenwahlgrabstätten für vier Aschenumen Höhe: 0,95 m Breite: 0,80 m Stärke: 0,20 m Die Sockel freistehender Steinkreuze dürfen in der Höhe das Maß von höchstens 1/3 der Gesamthöhe des Kreuzes nicht überschreiten. Die Breite eines Steinkreuzes muss 0,40 m geringer sein als die Grabbreite. Für die Höhe und Stärke der Steinkreuze gel-ten die in Abs. 3 festgelegten Höchstmaße. Für liegende Grabmale sowie für Grabmale, die an besonderen Stellen aufgestellt wer-den sollen, werden die Größenmaße im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung festge-setzt. $32 Grüfte Grüfte dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an den dazu vorgesehenen Gruftplätzen gebaut werden. Die Bauzeichnungen sind der Friedhofsverwaltung in doppelter Ausfertigung vorzu-legen. Die Bauanträge bedürfen zuvor der baurechtlichen Genehmigung. Die Grufteinheit darf nur mit zwei Särgen übereinander belegt werden. Die Grüfte müssen an den Seiten von Mauerwerk umschlossen sein. Der Boden ist wasserdurchlässig, aus in Sand verlegter Ziegelrollschicht herzustellen. Für ausrei-chende Belüftung ist Sorge zu tragen. Der Eingang zur Gruft ist an der Stirnseite unterirdisch herzustellen, nach dem Einbrin-gen des Sarges zu vermauern oder mit Betonplatten zu verschließen und mit Erde zu verfüllen. Das Betreten der Gruft ist nur zulässig, nachdem durch die Beauftragten der Friedhofs-verwaltung festgestellt ist, dass keine Gefahr (Stickluft usw.) gegeben ist.
N) (2) 8) ELrtviLLe AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $33 Werkstoffe und ihre Bearbeitung Grabmale und Einfassungen sind aus folgenden Materialien herzustellen:
a) wetterbeständiger bearbeiteter Naturstein,
b) Kunstwerkstein, der aus reiner Natursteinkömung hergestellt und handwerks-mäßig bearbeitet ist,
c) rohe Felsen (Findlinge), ad) Schmiedeeisen, das handwerksgerecht bearbeitet ist. Sockel und Grabmal sollen aus dem gleichen Werkstoff (wenn auch in verschiedener Bearbeitung) hergestellt sein. Die Verwendung eines grell weißen Werkstoffes ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Grabfelder, die für die Bestattung von Kindern bis zum 5. Lebensjahr ausgewiesen sind. (4) Jede nicht materialgetreue Bearbeitung von Steinen, jede Nachahmung von Mauer-6) (6) 1) (2) (8) oder Steinfugen, Quadern, Felsen und Holz ist verboten. Farbanstriche an Grabmalen sind nicht zulässig. Inschriften sollen in den Farbtönen schwarz, grau, gold oder silber ausgeführt werden. Inschriften, die nicht der Weihe des Ortes entsprechen, dürfen nicht eingesetzt, ange-bracht usw. werden. Zulässige Schrift:
- erhaben oder keilförmig eingehauen
- ornamental behandelt
- in Metallbuchstaben aufgesetzt
$34 Holz- und Eisenkreuze Holzkreuze sind naturlasiert zu behandeln. Für Grabstätten von Ordensschwestern und Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist weißer Anstrich gestattet. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Kreuze müssen senkrecht, ausreichend tief und fest in der Erde stehen. Holz- und Eisenkreuze müssen in der Breite mindestens 0,40 m geringer sein als die Grabbreite. Für die Höhe und Stärke sowie den Sockel von Holz- und Eisenkreuzen gelten die in $ 31 Abs. 3 und 4 festgelegten Höchstmaße.
0) (2) (8) (4) 5) MD (2) 8) ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $35 Einfassungen Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein an Grabstätten sind gestattet. Bei Nischengräbern sind Einfassungen nicht zulässig. Nicht zulässig sind Einfassungen aus losen Steinen (Felsbrocken), Ziegeln, Holz, Eisengitter und Ketten. Ausnahmen können bei Wahlgrabstätten mit Findlingen zuge-lassen werden. Treppenstufen und Eckpfosten sind nicht statthaft. Die Einfassungsschwellen dürfen bei einstelligen Grabstätten nur 0,12 m, bei mehrstel-ligen Grabstätten nur 0,15 m breit und über dem Boden im Mittel 0,15 m hoch sein. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Grabfelder besondere Gestaltungsvorschrif-ten hinsichtlich Grabeinfassungen treffen. $36 Herrichten, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Umenwände, den Grabfeldem für anonyme Ur-nenbeisetzungen und den Gemeinschaftsgrabfeldern - sind zu bepflanzen und dau-ernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umwelt-schutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätten kann sowohl durch die Angehörigen als auch in deren Auftrag durch Dritte erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Grabfelder bestimmte Vorschriften über die Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten erlassen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, möglichst niedrig bleibende Ge-wächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, groß-wüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflan-zung die Schäden verursacht. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck ab-gelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien her-gestellt sind. Die Grabbeete sollen flach gehalten werden. Hügel über 0,15 m sind unzulässig. Bei Grabfeldern ohne Grabeinfassung sollen keine Hügel angelegt werden. Grabstätten dürfen nicht mit Splitt oder einfachen Zementplatten bedeckt werden.
(4) 8) (6) M ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind durch die Sorgepflichtigen und Nut-zungsberechtigten von den Grabstätten zu entfemen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür ein-gerichteten Plätzen abgelegt werden. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Unwürdige Blumengefäße (z. B. Konservendosen usw.) dürfen nicht aufgestellt, Gieß-kannen sollen nicht sichtbar untergebracht werden. Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. $37 Instandhaltung und Reinigung der Zwischenwege Instandhaltung und Reinigung der Wege zwischen den einzelnen Grabstätten (Zwischen-wege) obliegen den Sorgepflichtigen und Nutzungsberechtigten. Zwischenwege sind mit Kies oder Splitt aufzufüllen. 1) (2) 8) $38 Herrichtungsverpflichtung, Vernachlässigung Alle Grabstätten, auch die unbelegten Wahlgrabstätten, müssen im Rahmen vorstehen-der Vorschriften in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und dauernd instand gehalten werden. Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Bäume und Sträucher sind auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung inner-halb einer jeweils festzusetzenden Frist zu beschneiden oder zu beseitigen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
ELTviLLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT (4) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte wäh-8) (6) 1) (2) 8) rend der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehal-ten und gepflegt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber bzw. der oder dem Nutzungs-berechtigen schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die oder der Nutzungsbe-rechtige oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, genügt öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung bei Wahlgrabstätten die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten oder des jeweiligen Nutzungsberechtig-ten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt, kann die Friedhofs-verwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist zu einer Aufbe-wahrung nicht verpflichtet. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind in den schriftlichen Aufforderungen bzw. Öffentlichen Bekanntmachungen auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuwei-sen. V. Übergangs- und Schlußvorschriften $39 Alte Rechte Bei Grabstätten, über deren Nutzungsrecht die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsordnung vom 03.05.1978 entstandenen Nut-zungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer wurden mit Inkrafttreten vor-stehender Friedhofsordnung auf 40 Jahre seit Erwerb begrenzt (diese Frist endet spä-testens am 31.12.2016). Die Nutzungsrechte endeten jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung (= 31.05.1979) und der Ruhefiist der zuletzt bestatteten Leiche oder ÄAschen-reste (längstens bis 31.05.2008). Somit sind alle Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer befristet. Es besteht kein weiterer Regelungsbedarf mehr. Sie sind unter Abs. 1 zu subsumieren. Im Übrigen gilt diese Satzung.
ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $40 Haftung Die Stadt Eltville am Rhein haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen usw. durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Eltville am Rhein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. $41 Register Es sind folgende Register zu führen: l. Namenverzeichnis, in das die bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes einzutragen sind. 2. Grabstättenregister, in das die bestatteten Personen mit den laufenden Nummem der Wahlgrabstätten, Grüfte, Reihengrabstätten, Nischen in den Umenwänden und der Positionierung in den anonymen Grabfeldem einzutragen sind. 3. Gesamtbelegungspläne und Einzelbelegungspläne. $42 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Eltville am Rhein verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Fried-hofsordnung zu entrichten. $43 Streitigkeiten Über Streitigkeiten der nach der Friedhofsordnung zu behandelnden Friedhofs- und Bestat-tungsangelegenheiten entscheidet der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein.
ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $44 Rechtsmittel Die Rechtsmittel richten sich nach dem Gesetz über die Neufassung der Verwaltungsge-richtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. IS. 686), in der jeweils geltenden Fassung. 1) $45 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
f) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasen-flächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
g) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
h) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
i) entgegen $ 5 Abs. 3 Buchstabe i) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege entnimmt,
j) entgegen $ 6 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt. $46 Geldbuße, Ersatzvornahme, Zwangsgeld Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungs-widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. TS. 602), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des 890 ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT $ 36 des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat ($ 5 Abs. 2 HGO). (2) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung und der dazu gehörenden Gebührenord-nung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvomahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten der Pflichtigen), durch Einwirkung von Duldungen und Unterlassungen oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe der $$ 74, 75 und 76 der Neufassung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GVBl. 12009 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, durchgesetzt werden. $47 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 09.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein vom 28.11.2001 einschließlich der Nachträge vom 03.04.2002, 30.03.2005 und 30.12.2008 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Eltville am Rhein, den 29.02.2016 Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein \ ® Patrick Kunkel Bürgermeister Stadr
Gestaltungshinweise Gemeinschaftsfeld Baumhain mit Rosengarten – Friedhof Rauenthal, Stadt Eltville am Rhein (2021)
ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT
9. November 2021
Friedhof Rauenthal Besondere Gestaltungshinweise für die Grabfelder Baumhain mit Rosengarten
Im nördlichen Bereich des Friedhofs erfolgte im Herbst 2021 eine Neugestaltung der Flä-che zu einem Gemeinschaftsfeld für Urnenbeisetzungen. In diesen Bereichen werden pflegefreie Urnenwahlgräber, sowie pflegefreie Urnenreihengräber angeboten. Der für die Bestattung bestimmte Bereich ist als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Das Gemeinschaftsfeld kann in drei Strahlen unterteilt werden. Der südliche und nördliche Teil ist zum linken Weg hin mit Rosen eingefasst. Für diese Bereiche sind Urnenwahlgräber mit einer Belegung von zwei Urnen vor-gesehen. Das Nutzungsrecht beträgt 20°Jahre und kann verlängert werden.
Alle Bereiche werden durch Bäume eingerahmt, insbe-sondere der mittlere Bereich wird durch zwei Blumen-eschen eingefasst. Hier werden Urnenreihengräber ange-boten. Das Nutzungsrecht liegt bei 15 Jahren, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung oder weiteren Belegung des Feldes durch einen Angehörigen.
An jedem Strahl sind ein oder zwei Pflasterflächen ange-legt. Auf diesen können Blumen, Kerzen oder sonstiger Grabschmuck abgelegt werden. Hier befinden sich auch die Gedenkstelen, an denen die Namen der Verstorbenen auf Platten angebracht wer-den.
Bei diesen Flächen handelt es sich um pflegefreie Gräber in einer Rasenfläche, das be-deutet, dass die Pflege durch die Stadt Eltville erfolgt, daher dürfen keine Blumen, Ker-zen oder sonstiger Grabschmuck auf der Rasenfläche oder der Beete abgelegt werden.
Im Bereich der Gedenkstelen besteht die Möglichkeit über einen Zeitraum von maximal vier Wochen Kerzen, Blumen oder Kränze für die Verstorbenen abzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Gegenstände, von dem der sie abgelegt hat, wieder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann auch vorzeitig die Gegenstände entfernen, wie beispielsweise bei Platzmangel oder möglichen Gefahren durch abgelegte Kerzen.
Mit der Grabstätte erwerben die Nutzungsberechtigten ein Namensschild, welches Na-men und Daten enthält. Zudem kann ein kleines Motiv durch die Angehörigen gewählt werden. Die Beschriftung erflogt in Abstimmung mit den Angehörigen durch die Magistrat der Stadt Eltville am Rhein – Allgemeine Bauverwaltung / Friedhofsverwaltung– I/4-4
ELTVILLE AM RHEIN WEIN-, SEKT- UND ROSENSTADT Friedhofsverwaltung. In den neu hergerichteten Gemeinschaftsgrabfeldern dürfen nur biologisch abbaubare Ascheurnen (Aschekapseln) beigesetzt werden. Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabfeldern sind nicht zulässig.
Für Fragen wenden Sie sich gerne an die Friedhofsverwaltung des Magistrats der Stadt Eltville am Rhein. Sie erreichen uns telefonisch unter 06123/697-330 oder per Email [email protected].
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eltville am Rhein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eltville am Rhein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!