Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 07.04.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrab' genannt) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 1.949,00 € als 'Reihen-Urnengrab im Friedpark' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.169,00 € als 'Urnengrab' aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 852,00 € als 'Anonyme Urnenerdgrabstätte' aufgeführt |
| Baumbestattung | 828,00 € als 'Baumgrab im Friedpark' aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 243,00 € / 320,00 € / 100,00 € getrennt als 'Öffnen und Schließen des Grabes' in § 5 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 17,00 € / 48,00 € als 'Dekoration und Aufbahrung in der Aussegnungshalle' in § 5 aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren
für die Friedhöfe des Marktes Elsenfeld vom 07.04.2025
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, FN BayRS 2014 – 1 –I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GVBl. S. 70), erlässt der Markt Elsenfeld folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung, Gebührenart
(1) Der Markt Elsenfeld erhebt für die Benutzung der von ihm für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen Gebühren.
(2) Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grabstättengebühren (§ 3)
b) Leichenhausgebühren (§ 4)
c) Bestattungsgebühren (§ 5)
d) Sonstige Gebühren und Kosten (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer das Nutzungsrecht an eine Grabstätte erwirbt,
b) wer zur Zahlung der Gebühren gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer eine Leistung beantragt,
d) in wessen Interesse eine Leistung erbracht wird. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.
§ 3
Grabstättengebühren
(1) Die Grabstättengebühr beträgt für ein
| a) Einzelgrab | 1.297,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre) |
|---|---|
| b) Familiengrab | 2.569,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre) |
| c) Urnengrab | 1.169,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
| d) Urnenkammer in der Urnenwand | 794,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
| e) Reihen-Urnengrab im Friedpark | 1.949,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
| f) Baumgrab im Friedpark und ggf. in den Ortsteilen Rück, Schippach und Eichelsbach | 828,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
| g) Beetgrab im Friedpark | 828,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
| h) Anonyme Urnenerdgrabstätte | 852,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) |
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist eine Gebühr in Höhe von 1/20 bzw. bei Urnengräbern in Höhe von 1/10 der unter Abs. 1 genannten Beträge pro Jahr zu entrichten.
(3) Bei Grabstättenreservierungen im Friedpark beginnt die Nutzungsdauer im Sinne des Abs. 1 mit dem Zeitpunkt der Reservierung.
§ 4
Leichenhausgebühren
Die Gebühren für die Nutzung des Leichenhauses betragen 269,00 €.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen für
- 1. Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Erdtransport innerhalb des Friedhofsbereichs
- a) Normalgrab Elsenfeld 243,00 €
- b) Tiefgrab Elsenfeld 320,00 €
- c) Urnengrab 100,00 €
- 2. Abräumen der Grabstelle, Grabeinfassung und Fundamente entfernen sowie sonstige unvorhergesehene Arbeiten je nach Zeitaufwand pro Stunde 32,00 €
- 3. Aufbahren im Aufbahrungsraum einschließlich Bereitstellen der erforderlichen Ausstattung
- a) offener Sarg 32,00 €
- b) geschlossener Sarg 17,00 €
- 4. Sargübernahme bei Überführung von Bestattungs- oder Transportunternehmen 32,00 €
- 5. Auslegen der Grabstelle und Abdecken des Erdhügels mit Grünteppich 31,00 €
- 6. Dekoration und Aufbahrung in der Aussegnungshalle einschl. Bereitstellen der erforderlichen Hilfsmittel
- a) ohne Begrünung 17,00 €
- b) mit Begrünung 48,00 €
- 7. Bestattungshilfe (Trauergeleit, Anweisung der Sargträger, Sarg versenken) 25,00 €
- 8. Dekoration am offenen Grab, Aufstellen von Mikrophonen, Lautsprecher, Sitzgelegenheiten sowie die Behälter für Sand 17,00 €
- 9. Gestellung von 4 Sargträgern (a 21,50 €) (Die Gestellung Von Sargträgern entfällt, soweit anderweitig durch die Hinterbliebenen für Träger gesorgt ist, z.B. Vereine etc). 86,00 €
- 10. Umdekoration der Kränze und des Blumenschmucks von der Aussegnungshalle zum Grab 20,00 €
- 11. Sonstige unvorhergesehene Arbeiten nach Zeitaufwand pro Stunde 32,00 €
- 12. Für die Ausgrabung (Ausbettung) einer Leiche, die nicht vom Markt Elsenfeld selbst aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses veranlasst wird, werden Gebühren nach Anfall und Aufwand berechnet.
- 13. Reinigung und Desinfektion der Leichenhäuser 17,00 €
- 14. Findet die Besetzung am Samstag oder Montagvormittag statt, erhöhen sich die Kosten wegen der dann notwendigen Wochenendarbeit um 22,00 €
- 15. Entsorgung der beim Grabaushub anfallenden Überschusserde 52,00 €
Sämtliche Gebühren des § 5 sowie die Gebühr des § 6 Buchstabe b beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 6 Sonstige Gebühren und Kosten
a) Grabmalgenehmigungsgebühr 15,00 €
b) Gebühr für die Genehmigung der Ausübung von gewerblichen Arbeiten 20,00 €
c) Abräumen von aufzulassenden Gräbern nach Arbeitsaufwand pro Stunde 32,00 €
d) Kühlsargbenutzung (pauschal pro Sterbefall) 40,00 €
e) Verlegen von Steinplatten zwischen den Gräbern im Friedhofsteil nördlich des Leichenhauses im Friedhof Elsenfeld 200,00 €
f) Schild auf Namensstele im Friedpark 25,00 €
g) Grabunabhängiger Verwaltungskostenbeitrag je Bestattungsfall 58,00 €
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheids ein.
- 2. Der Markt Elsenfeld kann bei Antragstellung eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- und Lebensversicherungen in Betracht.
- 3. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.04.2014 außer Kraft.
Elsenfeld, 07.04.2025
MARKT ELSENFELD
Kai Hohmann Erster Bürgermeister