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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für die nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung als umsatzsteuerpflichtig einzustufenden Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen bei
| 1. Erdbestattungen (Nutzungszeit: 25 Jahre) | |
|---|---|
| a) in Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1.650,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.450,00 € |
| 2. Urnenbestattungen (Nutzungszeit: 20 Jahre) | |
| a) in Wahlgrabstätten je zwei Stellen | 1.300,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.100,00 € |
| c) in Grabstätten auf dem anonymen Grabfeld | 1.100,00 € |
| d) in Grabstätten im Bestattungswald | 1.300,00 € |
| e) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage einschl. Bepflanzung und Folgegestaltungsanteil | 2.200,00 € |
| f) in der Urnenstelenanlage einschl. Nutzung des anonymen Grabfeldes nach Ablauf der Nutzungszeit | 2.200,00 € |
Für Wahlgrabstätten in besonderer Lage wird nach Maßgabe des festgelegten Belegungsplanes ein Aufschlag von bis zu 400,00 € erhoben.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Grabstelle bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der jeweiligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn wird auf Antrag ein Anteil der Gebühren an die bis dahin Nutzungsberechtigten erstattet. Der zu erstattende Gebührenanteil beträgt für jedes vollständige Jahr des Verzichtes bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühr. Eine nach § 4 Abs. 3 zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird aufgerechnet.
STADT ELMSHORN
Sammlung des Ortsrechts
Nummer
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§ 3 Paragraph 3
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bestattungen im Sarg oder Leichentuch im Wahl- oder Reihengrab inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 650,00 €
- b) Urnenbestattungen inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 350,00 €
Die Gebühren beinhalten grundsätzlich die Grabherstellung (Ausheben, Ausschmücken und Schließen der Gruft, Abräumen der Kränze, Verdichten, Auffüllen der Oberfläche, Einklinkerung, Graseinsaat) und die Kosten der Verwaltung.
(2) Für Bestattungen nach Abs. 1 kann, sofern für die Friedhofsverwaltung ein besonderer Aufwand entsteht, ein Zuschlag von bis zu 200,00 € erhoben werden.
(3) Für Ausgrabungen eines Sarges bzw. einer Urne und deren Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. deren Beförderung an den Leichenwagen sowie etwaiger Schadensbeseitigungen an Nachbargräbern und Wegen, jedoch ausschließlich der Gestellung des Sarges, wird die dreifache Bestattungsgebühr erhoben.
§ 4 5
Sonstige Gebühren
(1) Für die nicht durch Gebühren nach § 3 Abs. 1 abgegoltenen Nutzungen der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Große Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 200,00 €
- b) Kleine Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 150,00 €
- c) Abschiedsraum je angefangene Stunde 100,00 €
- d) Innenhof je angefangene Stunde 150,00 €
- d) Kühlraum je angefangene fünf Tage 75,00 €
(2) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Aufstellung eines Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfungen der Standfestigkeit werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 150,00 €
- liegendes Grabmal 75,00 €
(3) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Veränderung oder Ergänzung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 60,00 €
- liegendes Grabmal 30,00 €
(4) Für einen Bescheid über die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn und die Gebührenerstattung nach § 2 Abs. 3 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
(5) Weitere Verwaltungsgebühren werden nach der Satzung der Stadt Elmshorn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.
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§ 5
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die- oder derjenige verpflichtet, in deren oder in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede oder jeder Einzelne als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes und in den Fällen der §§ 3 und 4 mit der Antragstellung bzw. Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) In begründeten Fällen, die insbesondere in der nachzuweisenden wirtschaftlichen Situation der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners liegen, können Gebühren nach dieser Satzung auf Antrag gestundet oder niedergeschlagen werden.
(2) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit der Gebührenschuldner, kann die Gebührenschuld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Zurücknahme von Anträgen
Werden Anträge auf Nutzungen des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung der Anträge begonnen wurde, werden Gebühren bis zur Hälfte der festgelegten Sätze erhoben.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn – Betriebshof – ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Betroffenen;
- Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
- Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden.
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§ 10 Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn vom 13.12.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2022
gez.
Hatje Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für die nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung als umsatzsteuerpflichtig einzustufenden Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erhoben.
Paragraph 02
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen bei
| 1. Erdbestattungen (Nutzungszeit: 25 Jahre) | |
|---|---|
| a) in Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1.650,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.450,00 € |
| 2. Urnenbestattungen (Nutzungszeit: 20 Jahre) | |
| a) in Wahlgrabstätten je zwei Stellen | 1.300,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.100,00 € |
| c) in Grabstätten auf dem anonymen Grabfeld | 1.100,00 € |
| d) in Grabstätten im Bestattungswald | 1.300,00 € |
| e) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage einschl. Bepflanzung und Folgegestaltungsanteil | 2.200,00 € |
| f) in der Urnenstelenanlage einschl. Nutzung des anonymen Grabfeldes nach Ablauf der Nutzungszeit | 2.200,00 € |
Für Wahlgrabstätten in besonderer Lage wird nach Maßgabe des festgelegten Belegungsplanes ein Aufschlag von bis zu 400,00 € erhoben.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Grabstelle bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der jeweiligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn wird auf Antrag ein Anteil der Gebühren an die bis dahin Nutzungsberechtigten erstattet. Der zu erstattende Gebührenanteil beträgt für jedes vollständige Jahr des Verzichtes bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühr. Eine nach § 4 Abs. 3 zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird aufgerechnet.
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Sammlung des Ortsrechts
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Paragraph 03
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bestattungen im Sarg oder Leichentuch im Wahl- oder Reihengrab inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 650,00 €
- b) Urnenbestattungen inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 350,00 €
Die Gebühren beinhalten grundsätzlich die Grabherstellung (Ausheben, Ausschmücken und Schließen der Gruft, Abräumen der Kränze, Verdichten, Auffüllen der Oberfläche, Einklinkerung, Graseinsaat) und die Kosten der Verwaltung.
(2) Für Bestattungen nach Abs. 1 kann, sofern für die Friedhofsverwaltung ein besonderer Aufwand entsteht, ein Zuschlag von bis zu 200,00 € erhoben werden.
(3) Für Ausgrabungen eines Sarges bzw. einer Urne und deren Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. deren Beförderung an den Leichenwagen sowie etwaiger Schadensbeseitigungen an Nachbargräbern und Wegen, jedoch ausschließlich der Gestellung des Sarges, wird die dreifache Bestattungsgebühr erhoben.
Paragraph 04
Sonstige Gebühren
(1) Für die nicht durch Gebühren nach § 3 Abs. 1 abgegoltenen Nutzungen der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Große Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 200,00 €
- b) Kleine Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 150,00 €
- c) Abschiedsraum je angefangene Stunde 100,00 €
- d) Innenhof je angefangene Stunde 150,00 €
- d) Kühlraum je angefangene fünf Tage 75,00 €
(2) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Aufstellung eines Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfungen der Standfestigkeit werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 150,00 €
- liegendes Grabmal 75,00 €
(3) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Veränderung oder Ergänzung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 60,00 €
- liegendes Grabmal 30,00 €
(4) Für einen Bescheid über die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn und die Gebührenerstattung nach § 2 Abs. 3 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
(5) Weitere Verwaltungsgebühren werden nach der Satzung der Stadt Elmshorn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.
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§ 5
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die- oder derjenige verpflichtet, in deren oder in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede oder jeder Einzelne als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes und in den Fällen der §§ 3 und 4 mit der Antragstellung bzw. Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) In begründeten Fällen, die insbesondere in der nachzuweisenden wirtschaftlichen Situation der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners liegen, können Gebühren nach dieser Satzung auf Antrag gestundet oder niedergeschlagen werden.
(2) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit der Gebührenschuldner, kann die Gebührenschuld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Zurücknahme von Anträgen
Werden Anträge auf Nutzungen des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung der Anträge begonnen wurde, werden Gebühren bis zur Hälfte der festgelegten Sätze erhoben.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn – Betriebshof – ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Betroffenen;
- Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
- Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden.
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Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn vom 13.12.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2022
gez.
Hatje Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
26 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Nutzer des städtischen Friedhofes der Stadt Elmshorn, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher sowie Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die im Auftrage der Friedhofsverwaltung oder von Privatpersonen auf dem Friedhof tätig sind.
(2) Zum Friedhof gehören neben den Grabflächen, Wegen und Freiflächen auch alle sich auf dem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile.
§ 2 II. Ordnungsvorschriften
Friedhofszweck
Der städtische Friedhof ist eine Einrichtung der Stadt Elmshorn. Er ist auch offen für Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben nicht Elmshorner Einwohnerinnen oder Einwohner waren.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten,
- g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- h) Lärmen und Spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Hausordnung ist zu beachten.
§ 4 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Bestattung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.
(3) Für die Arbeit erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Anmeldungen von Bestattungen
Die Bestattungen sind wie folgt anzumelden:
- Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Antragstellern Ort und Zeit der Bestattungen fest.
- Notwendige Unterlagen sind danach unverzüglich, spätestens zwei Tage vor den Bestattungsterminen bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten sind auch die Nutzungsrechte nachzuweisen.
§ 6 Paragraph 6
Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Särge, Urnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die physikalische und chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge und Leichentücher müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit und müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Im Bestattungswald sind biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beizusetzen.
§ 7 Paragraph 7
Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe einzelner Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
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(3) Die beim Ausheben von Gräbern aufgefundenen Reste früherer Bestattungen werden auf dem Boden der Grabstätten eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber notwendige vorübergehende Veränderungen auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
§ 9 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zusammenführungen in Familiengräber und erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach den Bestattungen nicht vorgenommen werden. Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen werden nicht durchgeführt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei Umbettungen zu einem anderen Friedhof ist das beauftragte Bestattungsunternehmen zu beteiligen.
(6) Kosten der Umbettungen und Ersätze von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen zwangsläufig entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Abläufe der Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedürfen behördlicher oder richterlicher Anordnungen.
IV. Grabstätten
§ 10 Paragraph 10
Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elmshorn. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung oder der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erworben werden.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Wahlgrabstätten,
- b) Reihengrabstätten,
- c) moslemisches Grabfeld,
- d) jüdisches Grabfeld,
- e) Urnengrabstätten im Bestattungswald,
- f) anonymes Urnengrabfeld,
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g) Urnengemeinschaftsgrabfeld, h) Urnenstelenanlage.
(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11 Paragraph 11
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte können an allen in § 10 Abs. 2 beschriebenen Grabstätten erworben werden. Sie entstehen durch Zahlungen der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunden.
(2) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.
(3) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Anderenfalls geht beim Ableben der Nutzungsberechtigten das Recht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige bzw. Rechtsnachfolger über:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Enkel in Reihenfolge ihrer Eltern,
- Eltern,
- Geschwister,
- Stiefgeschwister,
- Rechtsnachfolger, die nicht unter 1. bis 7. fallen.
Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Inhaber der Urkunde über den Erwerb der Nutzungsrechte gelten im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigte.
(5) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriften umgehend mitzuteilen.
(6) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung frühestens neun, spätestens drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach Abs. 5 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
§ 12 Paragraph 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten der zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden. Verlängerungen der Nutzungsrechte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) bepflanzbare Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, b) Reihengrabstätten (nicht bepflanzbar) für Bestattungen in Rasenlage.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Weitere Bestattungen einer oder zweier Urnen in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeiten möglich.
§ 13 Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
(1) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbeisetzungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit den Erwerbern bestimmt wird.
(2) Wiedererwerbe von Nutzungsrechten (Verlängerungen) sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, aber auch für Nutzungszeiten von weniger als 25 bzw. 20 Jahren möglich.
(3) In Wahlgrabstätten dürfen Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder Nutzungsrechte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeiten wieder erworben wurden.
(4) Nutzungsrechte an unbelegten Grabstätten können jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Rückgaben sind nur für die gesamten Grabstätten möglich. Entschädigungen regelt die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätten. Die Urnengemeinschaftsgräber liegen in einer Anlage, die durch die Friedhofsverwaltung saisonal bepflanzt und gestaltet wird.
(6) Das moslemische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zugelassen.
(7) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist ein Grabfeld mit Ausrichtung nach Jerusalem angelegt.
(8) Das anonyme Urnengrabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung einer Urne bereitgestellt. Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Bestattungsstellen werden nicht bekannt gegeben.
(9) Für Bestattungen im Bestattungswald sind Baumfelder eingerichtet. Die Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung biologisch abbaubarer Urnen und Überurnen bereitgestellt. In Fällen erheblicher Beschädigungen der Bäume werden geeignete Gehölze nachgepflanzt.
(10) Bestattungen in Urnenstelenanlagen werden nur für die Dauer der Ruhefristen von 20 Jahren vorgenommen. Verlängerungen sind nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefristen werden die Urnen und Überurnen auf dem anonymen Grabfeld bestattet.
§ 14 Gestaltungen der Grabstätten
Gestaltungen der Grabstätten
(1) Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und so vorzunehmen, dass hiervon keine Gefährdungen ausgehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann für den städtischen Friedhof Gestaltungsrichtlinien über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und zur Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
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§ 15 V. Grabmale
Herrichtungen und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für Herrichtungen und Instandsetzungen der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungen erlöschen mit dem Ablauf der Nutzungsrechte.
(3) Nicht zugelassene Materialien auf dem Friedhof sind insbesondere Terrazzo, Splitt, Kies, Glas und Kunststoff (außer Steckvasen), diese werden ggf. mit den Arbeitsgeräten kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(4) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines Entgeltes damit beauftragen. Die Einklinkerungen sowie deren Ausbesserungen dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind die Grabstätten mit Ausnahme des Klinkerbandes von den Nutzungsberechtigten zu räumen. Dieses kann auch nach Auftragserteilung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.
(7) Das anonyme Urnengrabfeld, die Urnengemeinschaftsgräber, die Urnenstelenanlagen und der Bestattungswald werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten sind in diesen Bereichen nicht gestattet.
V. Grabmale
§ 16 Paragraph 16
Zustimmungserfordernisse
(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die beauftragten Steinmetze zu stellen. Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Auf dem anonymen Urnengrabfeld sind keine Grabmale zugelassen.
(4) Im Bestattungswald können die Namen der Verstorbenen an einer von der Friedhofsverwaltung errichteten Holzstelle angebracht werden. An den Bäumen dürfen keine entsprechenden Hinweise erfolgen.
(5) Verfahren nach Absatz 1 und sonstige Genehmigungsverfahren können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) abgewickelt werden.
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§ 17 VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
Fundamentierungen und Entfernungen
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob handwerklich ausreichende Fundamentierungen durchgeführt wurden.
(2) Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(3) Sollen Grabmale vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, haben die Nutzungsberechtigten die Friedhofsverwaltung im Vorwege hierüber zu informieren.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe oder kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen. Die Grabmale, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 18 Paragraph 18
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.
(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder der Bestattungen endgültig zu schließen.
§ 19 VII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen, an den Grabstätten oder an einer anderen freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 20 Paragraph 20
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Im Falle der Entwidmung sind Bestattete für die restlichen Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Elmshorn in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Über Umbettungen sind Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu informieren.
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(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung Rechte auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlöschen, sind bei Eintritt weiterer Bestattungsfälle auf Antrag der Nutzungsberechtigten für die Dauer restlicher Nutzungszeiten andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(4) Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Stadt Elmshorn kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand der Nutzungsrechte.
§ 21 Verarbeitungen personenbezogener Daten
Verarbeitungen personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten, Grabstättenerwerber u.a. für die zu führenden Listen (§ 22) zu erheben und zu verarbeiten. Besondere Datenerhebungen bei Bestattungsunternehmen finden nicht statt. Diese übermitteln die Ihnen vorliegenden Daten an die Friedhofsverwaltung.
§ 22 Listenführungen
Listenführungen
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
- a) laufend nummerierte Verzeichnisse aller auf dem Friedhof Bestatteten in entsprechender Zeitfolge (Sterbebuch),
- b) Einzelverzeichnisse der Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
- c) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten und der Nutzungsberechtigten,
- d) Gesamtplan, Belegungspläne und andere planerische Unterlagen.
§ 23 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 4 können nach schriftlichen Mahnungen Gewerbetreibende vom Friedhofsgelände ausgeschlossen werden.
(2) Wenn
- Grabstätten nicht im Sinne von § 14 gestaltet oder im Sinne von § 15 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt werden,
- für Grabmale nicht die erforderlichen Zustimmungen nach § 16 erteilt wurden oder sie sich nicht in ordnungsgemäßen Zuständen entsprechend § 17 befinden,
haben Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Zustände nach dieser Satzung und den dazu festgesetzten Gestaltungsrichtlinien innerhalb von vier Wochen hergestellt werden. Sind Nutzungsberechtigte oder ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt, genügen vierwöchige Hinweise auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Werden Aufforderungen nicht befolgt, können satzungsgemäße Zustände von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
(3) Erscheinen Standsicherheiten von Grabmalen gefährdet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ohne Einhaltung von Hinweispflichten und Fristen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
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§ 24 Paragraph 24
Haftungen
(1) Die Stadt Elmshorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzungen des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Elmshorn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Stadt Elmshorn ist nicht verpflichtet, Gegenstände, die die Friedhofsverwaltung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustände entfernt hat, länger als drei Monate aufzubewahren oder hierfür Schadensersatz zu leisten.
(3) Nutzungsberechtigte sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die durch das Umfallen von Grabmalen verursacht werden.
§ 25 Paragraph 25
Gebühren
Für die Nutzungen des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn zu entrichten.
§ 26 Paragraph 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2008, zuletzt geändert am 01.03.2010, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2015
gez.
Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Nutzer des städtischen Friedhofes der Stadt Elmshorn, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher sowie Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die im Auftrage der Friedhofsverwaltung oder von Privatpersonen auf dem Friedhof tätig sind.
(2) Zum Friedhof gehören neben den Grabflächen, Wegen und Freiflächen auch alle sich auf dem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile.
Paragraph 02
Friedhofszweck
Der städtische Friedhof ist eine Einrichtung der Stadt Elmshorn. Er ist auch offen für Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben nicht Elmshorner Einwohnerinnen oder Einwohner waren.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten,
- g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- h) Lärmen und Spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Hausordnung ist zu beachten.
Paragraph 04
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Bestattung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.
(3) Für die Arbeit erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Anmeldungen von Bestattungen
Die Bestattungen sind wie folgt anzumelden:
- Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Antragstellern Ort und Zeit der Bestattungen fest.
- Notwendige Unterlagen sind danach unverzüglich, spätestens zwei Tage vor den Bestattungsterminen bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten sind auch die Nutzungsrechte nachzuweisen.
Paragraph 06
Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Särge, Urnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die physikalische und chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge und Leichentücher müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit und müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Im Bestattungswald sind biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beizusetzen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe einzelner Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
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(3) Die beim Ausheben von Gräbern aufgefundenen Reste früherer Bestattungen werden auf dem Boden der Grabstätten eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber notwendige vorübergehende Veränderungen auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.
Paragraph 08
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zusammenführungen in Familiengräber und erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach den Bestattungen nicht vorgenommen werden. Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen werden nicht durchgeführt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei Umbettungen zu einem anderen Friedhof ist das beauftragte Bestattungsunternehmen zu beteiligen.
(6) Kosten der Umbettungen und Ersätze von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen zwangsläufig entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Abläufe der Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedürfen behördlicher oder richterlicher Anordnungen.
IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elmshorn. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung oder der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erworben werden.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Wahlgrabstätten,
- b) Reihengrabstätten,
- c) moslemisches Grabfeld,
- d) jüdisches Grabfeld,
- e) Urnengrabstätten im Bestattungswald,
- f) anonymes Urnengrabfeld,
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g) Urnengemeinschaftsgrabfeld, h) Urnenstelenanlage.
(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 11
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte können an allen in § 10 Abs. 2 beschriebenen Grabstätten erworben werden. Sie entstehen durch Zahlungen der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunden.
(2) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.
(3) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Anderenfalls geht beim Ableben der Nutzungsberechtigten das Recht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige bzw. Rechtsnachfolger über:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Enkel in Reihenfolge ihrer Eltern,
- Eltern,
- Geschwister,
- Stiefgeschwister,
- Rechtsnachfolger, die nicht unter 1. bis 7. fallen.
Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Inhaber der Urkunde über den Erwerb der Nutzungsrechte gelten im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigte.
(5) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriften umgehend mitzuteilen.
(6) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung frühestens neun, spätestens drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach Abs. 5 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
Paragraph 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten der zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden. Verlängerungen der Nutzungsrechte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) bepflanzbare Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, b) Reihengrabstätten (nicht bepflanzbar) für Bestattungen in Rasenlage.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Weitere Bestattungen einer oder zweier Urnen in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeiten möglich.
Paragraph 13
Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
(1) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbeisetzungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit den Erwerbern bestimmt wird.
(2) Wiedererwerbe von Nutzungsrechten (Verlängerungen) sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, aber auch für Nutzungszeiten von weniger als 25 bzw. 20 Jahren möglich.
(3) In Wahlgrabstätten dürfen Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder Nutzungsrechte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeiten wieder erworben wurden.
(4) Nutzungsrechte an unbelegten Grabstätten können jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Rückgaben sind nur für die gesamten Grabstätten möglich. Entschädigungen regelt die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätten. Die Urnengemeinschaftsgräber liegen in einer Anlage, die durch die Friedhofsverwaltung saisonal bepflanzt und gestaltet wird.
(6) Das moslemische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zugelassen.
(7) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist ein Grabfeld mit Ausrichtung nach Jerusalem angelegt.
(8) Das anonyme Urnengrabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung einer Urne bereitgestellt. Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Bestattungsstellen werden nicht bekannt gegeben.
(9) Für Bestattungen im Bestattungswald sind Baumfelder eingerichtet. Die Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung biologisch abbaubarer Urnen und Überurnen bereitgestellt. In Fällen erheblicher Beschädigungen der Bäume werden geeignete Gehölze nachgepflanzt.
(10) Bestattungen in Urnenstelenanlagen werden nur für die Dauer der Ruhefristen von 20 Jahren vorgenommen. Verlängerungen sind nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefristen werden die Urnen und Überurnen auf dem anonymen Grabfeld bestattet.
Paragraph 14
Gestaltungen der Grabstätten
(1) Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und so vorzunehmen, dass hiervon keine Gefährdungen ausgehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann für den städtischen Friedhof Gestaltungsrichtlinien über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und zur Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
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Paragraph 15
Herrichtungen und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für Herrichtungen und Instandsetzungen der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungen erlöschen mit dem Ablauf der Nutzungsrechte.
(3) Nicht zugelassene Materialien auf dem Friedhof sind insbesondere Terrazzo, Splitt, Kies, Glas und Kunststoff (außer Steckvasen), diese werden ggf. mit den Arbeitsgeräten kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(4) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines Entgeltes damit beauftragen. Die Einklinkerungen sowie deren Ausbesserungen dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind die Grabstätten mit Ausnahme des Klinkerbandes von den Nutzungsberechtigten zu räumen. Dieses kann auch nach Auftragserteilung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.
(7) Das anonyme Urnengrabfeld, die Urnengemeinschaftsgräber, die Urnenstelenanlagen und der Bestattungswald werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten sind in diesen Bereichen nicht gestattet.
V. Grabmale
Paragraph 16
Zustimmungserfordernisse
(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die beauftragten Steinmetze zu stellen. Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Auf dem anonymen Urnengrabfeld sind keine Grabmale zugelassen.
(4) Im Bestattungswald können die Namen der Verstorbenen an einer von der Friedhofsverwaltung errichteten Holzstelle angebracht werden. An den Bäumen dürfen keine entsprechenden Hinweise erfolgen.
(5) Verfahren nach Absatz 1 und sonstige Genehmigungsverfahren können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) abgewickelt werden.
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Fundamentierungen und Entfernungen
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob handwerklich ausreichende Fundamentierungen durchgeführt wurden.
(2) Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(3) Sollen Grabmale vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, haben die Nutzungsberechtigten die Friedhofsverwaltung im Vorwege hierüber zu informieren.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe oder kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen. Die Grabmale, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
Paragraph 18
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.
(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder der Bestattungen endgültig zu schließen.
Paragraph 19
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen, an den Grabstätten oder an einer anderen freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
VII. Schlussvorschriften
Paragraph 20
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Im Falle der Entwidmung sind Bestattete für die restlichen Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Elmshorn in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Über Umbettungen sind Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu informieren.
STADT ELMSHORN Sammlung des Ortsrechts
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(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung Rechte auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlöschen, sind bei Eintritt weiterer Bestattungsfälle auf Antrag der Nutzungsberechtigten für die Dauer restlicher Nutzungszeiten andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(4) Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Stadt Elmshorn kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand der Nutzungsrechte.
Paragraph 21
Verarbeitungen personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten, Grabstättenerwerber u.a. für die zu führenden Listen (§ 22) zu erheben und zu verarbeiten. Besondere Datenerhebungen bei Bestattungsunternehmen finden nicht statt. Diese übermitteln die Ihnen vorliegenden Daten an die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 22
Listenführungen
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
- a) laufend nummerierte Verzeichnisse aller auf dem Friedhof Bestatteten in entsprechender Zeitfolge (Sterbebuch),
- b) Einzelverzeichnisse der Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
- c) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten und der Nutzungsberechtigten,
- d) Gesamtplan, Belegungspläne und andere planerische Unterlagen.
Paragraph 23
Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 4 können nach schriftlichen Mahnungen Gewerbetreibende vom Friedhofsgelände ausgeschlossen werden.
(2) Wenn
- Grabstätten nicht im Sinne von § 14 gestaltet oder im Sinne von § 15 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt werden,
- für Grabmale nicht die erforderlichen Zustimmungen nach § 16 erteilt wurden oder sie sich nicht in ordnungsgemäßen Zuständen entsprechend § 17 befinden,
haben Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Zustände nach dieser Satzung und den dazu festgesetzten Gestaltungsrichtlinien innerhalb von vier Wochen hergestellt werden. Sind Nutzungsberechtigte oder ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt, genügen vierwöchige Hinweise auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Werden Aufforderungen nicht befolgt, können satzungsgemäße Zustände von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
(3) Erscheinen Standsicherheiten von Grabmalen gefährdet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ohne Einhaltung von Hinweispflichten und Fristen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
STADT ELMSHORN
Sammlung des Ortsrechts
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Paragraph 24
Haftungen
(1) Die Stadt Elmshorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzungen des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Elmshorn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Stadt Elmshorn ist nicht verpflichtet, Gegenstände, die die Friedhofsverwaltung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustände entfernt hat, länger als drei Monate aufzubewahren oder hierfür Schadensersatz zu leisten.
(3) Nutzungsberechtigte sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die durch das Umfallen von Grabmalen verursacht werden.
Paragraph 25
Gebühren
Für die Nutzungen des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn zu entrichten.
Paragraph 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2008, zuletzt geändert am 01.03.2010, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2015
gez.
Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für die nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung als umsatzsteuerpflichtig einzustufenden Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen bei
| 1. Erdbestattungen (Nutzungszeit: 25 Jahre) | |
|---|---|
| a) in Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1.650,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.450,00 € |
| 2. Urnenbestattungen (Nutzungszeit: 20 Jahre) | |
| a) in Wahlgrabstätten je zwei Stellen | 1.300,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.100,00 € |
| c) in Grabstätten auf dem anonymen Grabfeld | 1.100,00 € |
| d) in Grabstätten im Bestattungswald | 1.300,00 € |
| e) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage einschl. Bepflanzung und Folgegestaltungsanteil | 2.200,00 € |
| f) in der Urnenstelenanlage einschl. Nutzung des anonymen Grabfeldes nach Ablauf der Nutzungszeit | 2.200,00 € |
Für Wahlgrabstätten in besonderer Lage wird nach Maßgabe des festgelegten Belegungsplanes ein Aufschlag von bis zu 400,00 € erhoben.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Grabstelle bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der jeweiligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn wird auf Antrag ein Anteil der Gebühren an die bis dahin Nutzungsberechtigten erstattet. Der zu erstattende Gebührenanteil beträgt für jedes vollständige Jahr des Verzichtes bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühr. Eine nach § 4 Abs. 3 zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird aufgerechnet.
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Sammlung des Ortsrechts
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§ 3 Paragraph 3
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bestattungen im Sarg oder Leichentuch im Wahl- oder Reihengrab inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 650,00 €
- b) Urnenbestattungen inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 350,00 €
Die Gebühren beinhalten grundsätzlich die Grabherstellung (Ausheben, Ausschmücken und Schließen der Gruft, Abräumen der Kränze, Verdichten, Auffüllen der Oberfläche, Einklinkerung, Graseinsaat) und die Kosten der Verwaltung.
(2) Für Bestattungen nach Abs. 1 kann, sofern für die Friedhofsverwaltung ein besonderer Aufwand entsteht, ein Zuschlag von bis zu 200,00 € erhoben werden.
(3) Für Ausgrabungen eines Sarges bzw. einer Urne und deren Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. deren Beförderung an den Leichenwagen sowie etwaiger Schadensbeseitigungen an Nachbargräbern und Wegen, jedoch ausschließlich der Gestellung des Sarges, wird die dreifache Bestattungsgebühr erhoben.
§ 4 5
Sonstige Gebühren
(1) Für die nicht durch Gebühren nach § 3 Abs. 1 abgegoltenen Nutzungen der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Große Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 200,00 €
- b) Kleine Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 150,00 €
- c) Abschiedsraum je angefangene Stunde 100,00 €
- d) Innenhof je angefangene Stunde 150,00 €
- d) Kühlraum je angefangene fünf Tage 75,00 €
(2) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Aufstellung eines Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfungen der Standfestigkeit werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 150,00 €
- liegendes Grabmal 75,00 €
(3) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Veränderung oder Ergänzung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 60,00 €
- liegendes Grabmal 30,00 €
(4) Für einen Bescheid über die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn und die Gebührenerstattung nach § 2 Abs. 3 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
(5) Weitere Verwaltungsgebühren werden nach der Satzung der Stadt Elmshorn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.
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§ 5
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die- oder derjenige verpflichtet, in deren oder in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede oder jeder Einzelne als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes und in den Fällen der §§ 3 und 4 mit der Antragstellung bzw. Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) In begründeten Fällen, die insbesondere in der nachzuweisenden wirtschaftlichen Situation der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners liegen, können Gebühren nach dieser Satzung auf Antrag gestundet oder niedergeschlagen werden.
(2) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit der Gebührenschuldner, kann die Gebührenschuld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Zurücknahme von Anträgen
Werden Anträge auf Nutzungen des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung der Anträge begonnen wurde, werden Gebühren bis zur Hälfte der festgelegten Sätze erhoben.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn – Betriebshof – ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Betroffenen;
- Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
- Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden.
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§ 10 Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn vom 13.12.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2022
gez.
Hatje Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für die nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung als umsatzsteuerpflichtig einzustufenden Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erhoben.
Paragraph 02
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen bei
| 1. Erdbestattungen (Nutzungszeit: 25 Jahre) | |
|---|---|
| a) in Wahlgrabstätten je Grabstelle | 1.650,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.450,00 € |
| 2. Urnenbestattungen (Nutzungszeit: 20 Jahre) | |
| a) in Wahlgrabstätten je zwei Stellen | 1.300,00 € |
| b) in Reihengrabstätten | 1.100,00 € |
| c) in Grabstätten auf dem anonymen Grabfeld | 1.100,00 € |
| d) in Grabstätten im Bestattungswald | 1.300,00 € |
| e) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage einschl. Bepflanzung und Folgegestaltungsanteil | 2.200,00 € |
| f) in der Urnenstelenanlage einschl. Nutzung des anonymen Grabfeldes nach Ablauf der Nutzungszeit | 2.200,00 € |
Für Wahlgrabstätten in besonderer Lage wird nach Maßgabe des festgelegten Belegungsplanes ein Aufschlag von bis zu 400,00 € erhoben.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Grabstelle bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der jeweiligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn wird auf Antrag ein Anteil der Gebühren an die bis dahin Nutzungsberechtigten erstattet. Der zu erstattende Gebührenanteil beträgt für jedes vollständige Jahr des Verzichtes bei Erdbestattungen 1/25 und bei Urnenbestattungen 1/20 der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühr. Eine nach § 4 Abs. 3 zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird aufgerechnet.
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Paragraph 03
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bestattungen im Sarg oder Leichentuch im Wahl- oder Reihengrab inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 650,00 €
- b) Urnenbestattungen inklusive eine Stunde Nutzung Kapelle, Abschiedsraum oder Innenhof nach Wahl 350,00 €
Die Gebühren beinhalten grundsätzlich die Grabherstellung (Ausheben, Ausschmücken und Schließen der Gruft, Abräumen der Kränze, Verdichten, Auffüllen der Oberfläche, Einklinkerung, Graseinsaat) und die Kosten der Verwaltung.
(2) Für Bestattungen nach Abs. 1 kann, sofern für die Friedhofsverwaltung ein besonderer Aufwand entsteht, ein Zuschlag von bis zu 200,00 € erhoben werden.
(3) Für Ausgrabungen eines Sarges bzw. einer Urne und deren Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. deren Beförderung an den Leichenwagen sowie etwaiger Schadensbeseitigungen an Nachbargräbern und Wegen, jedoch ausschließlich der Gestellung des Sarges, wird die dreifache Bestattungsgebühr erhoben.
Paragraph 04
Sonstige Gebühren
(1) Für die nicht durch Gebühren nach § 3 Abs. 1 abgegoltenen Nutzungen der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Große Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 200,00 €
- b) Kleine Kapelle (einschließlich Glockengeläut, Orgelbenutzung und Bahrwagen) je angefangene Stunde 150,00 €
- c) Abschiedsraum je angefangene Stunde 100,00 €
- d) Innenhof je angefangene Stunde 150,00 €
- d) Kühlraum je angefangene fünf Tage 75,00 €
(2) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Aufstellung eines Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfungen der Standfestigkeit werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 150,00 €
- liegendes Grabmal 75,00 €
(3) Für einen Bescheid über einen Antrag auf Veränderung oder Ergänzung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
- stehendes Grabmal 60,00 €
- liegendes Grabmal 30,00 €
(4) Für einen Bescheid über die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Stadt Elmshorn und die Gebührenerstattung nach § 2 Abs. 3 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
(5) Weitere Verwaltungsgebühren werden nach der Satzung der Stadt Elmshorn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.
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§ 5
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die- oder derjenige verpflichtet, in deren oder in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede oder jeder Einzelne als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes und in den Fällen der §§ 3 und 4 mit der Antragstellung bzw. Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) In begründeten Fällen, die insbesondere in der nachzuweisenden wirtschaftlichen Situation der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners liegen, können Gebühren nach dieser Satzung auf Antrag gestundet oder niedergeschlagen werden.
(2) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit der Gebührenschuldner, kann die Gebührenschuld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Zurücknahme von Anträgen
Werden Anträge auf Nutzungen des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung der Anträge begonnen wurde, werden Gebühren bis zur Hälfte der festgelegten Sätze erhoben.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn – Betriebshof – ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Betroffenen;
- Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
- Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden.
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Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn vom 13.12.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2022
gez.
Hatje Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
26 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Nutzer des städtischen Friedhofes der Stadt Elmshorn, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher sowie Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die im Auftrage der Friedhofsverwaltung oder von Privatpersonen auf dem Friedhof tätig sind.
(2) Zum Friedhof gehören neben den Grabflächen, Wegen und Freiflächen auch alle sich auf dem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile.
§ 2 II. Ordnungsvorschriften
Friedhofszweck
Der städtische Friedhof ist eine Einrichtung der Stadt Elmshorn. Er ist auch offen für Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben nicht Elmshorner Einwohnerinnen oder Einwohner waren.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten,
- g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- h) Lärmen und Spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Hausordnung ist zu beachten.
§ 4 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Bestattung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.
(3) Für die Arbeit erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Anmeldungen von Bestattungen
Die Bestattungen sind wie folgt anzumelden:
- Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Antragstellern Ort und Zeit der Bestattungen fest.
- Notwendige Unterlagen sind danach unverzüglich, spätestens zwei Tage vor den Bestattungsterminen bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten sind auch die Nutzungsrechte nachzuweisen.
§ 6 Paragraph 6
Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Särge, Urnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die physikalische und chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge und Leichentücher müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit und müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Im Bestattungswald sind biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beizusetzen.
§ 7 Paragraph 7
Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe einzelner Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
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(3) Die beim Ausheben von Gräbern aufgefundenen Reste früherer Bestattungen werden auf dem Boden der Grabstätten eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber notwendige vorübergehende Veränderungen auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
§ 9 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zusammenführungen in Familiengräber und erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach den Bestattungen nicht vorgenommen werden. Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen werden nicht durchgeführt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei Umbettungen zu einem anderen Friedhof ist das beauftragte Bestattungsunternehmen zu beteiligen.
(6) Kosten der Umbettungen und Ersätze von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen zwangsläufig entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Abläufe der Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedürfen behördlicher oder richterlicher Anordnungen.
IV. Grabstätten
§ 10 Paragraph 10
Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elmshorn. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung oder der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erworben werden.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Wahlgrabstätten,
- b) Reihengrabstätten,
- c) moslemisches Grabfeld,
- d) jüdisches Grabfeld,
- e) Urnengrabstätten im Bestattungswald,
- f) anonymes Urnengrabfeld,
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g) Urnengemeinschaftsgrabfeld, h) Urnenstelenanlage.
(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11 Paragraph 11
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte können an allen in § 10 Abs. 2 beschriebenen Grabstätten erworben werden. Sie entstehen durch Zahlungen der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunden.
(2) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.
(3) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Anderenfalls geht beim Ableben der Nutzungsberechtigten das Recht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige bzw. Rechtsnachfolger über:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Enkel in Reihenfolge ihrer Eltern,
- Eltern,
- Geschwister,
- Stiefgeschwister,
- Rechtsnachfolger, die nicht unter 1. bis 7. fallen.
Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Inhaber der Urkunde über den Erwerb der Nutzungsrechte gelten im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigte.
(5) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriften umgehend mitzuteilen.
(6) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung frühestens neun, spätestens drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach Abs. 5 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
§ 12 Paragraph 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten der zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden. Verlängerungen der Nutzungsrechte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) bepflanzbare Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, b) Reihengrabstätten (nicht bepflanzbar) für Bestattungen in Rasenlage.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Weitere Bestattungen einer oder zweier Urnen in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeiten möglich.
§ 13 Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
(1) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbeisetzungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit den Erwerbern bestimmt wird.
(2) Wiedererwerbe von Nutzungsrechten (Verlängerungen) sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, aber auch für Nutzungszeiten von weniger als 25 bzw. 20 Jahren möglich.
(3) In Wahlgrabstätten dürfen Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder Nutzungsrechte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeiten wieder erworben wurden.
(4) Nutzungsrechte an unbelegten Grabstätten können jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Rückgaben sind nur für die gesamten Grabstätten möglich. Entschädigungen regelt die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätten. Die Urnengemeinschaftsgräber liegen in einer Anlage, die durch die Friedhofsverwaltung saisonal bepflanzt und gestaltet wird.
(6) Das moslemische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zugelassen.
(7) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist ein Grabfeld mit Ausrichtung nach Jerusalem angelegt.
(8) Das anonyme Urnengrabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung einer Urne bereitgestellt. Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Bestattungsstellen werden nicht bekannt gegeben.
(9) Für Bestattungen im Bestattungswald sind Baumfelder eingerichtet. Die Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung biologisch abbaubarer Urnen und Überurnen bereitgestellt. In Fällen erheblicher Beschädigungen der Bäume werden geeignete Gehölze nachgepflanzt.
(10) Bestattungen in Urnenstelenanlagen werden nur für die Dauer der Ruhefristen von 20 Jahren vorgenommen. Verlängerungen sind nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefristen werden die Urnen und Überurnen auf dem anonymen Grabfeld bestattet.
§ 14 Gestaltungen der Grabstätten
Gestaltungen der Grabstätten
(1) Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und so vorzunehmen, dass hiervon keine Gefährdungen ausgehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann für den städtischen Friedhof Gestaltungsrichtlinien über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und zur Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
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§ 15 V. Grabmale
Herrichtungen und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für Herrichtungen und Instandsetzungen der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungen erlöschen mit dem Ablauf der Nutzungsrechte.
(3) Nicht zugelassene Materialien auf dem Friedhof sind insbesondere Terrazzo, Splitt, Kies, Glas und Kunststoff (außer Steckvasen), diese werden ggf. mit den Arbeitsgeräten kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(4) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines Entgeltes damit beauftragen. Die Einklinkerungen sowie deren Ausbesserungen dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind die Grabstätten mit Ausnahme des Klinkerbandes von den Nutzungsberechtigten zu räumen. Dieses kann auch nach Auftragserteilung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.
(7) Das anonyme Urnengrabfeld, die Urnengemeinschaftsgräber, die Urnenstelenanlagen und der Bestattungswald werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten sind in diesen Bereichen nicht gestattet.
V. Grabmale
§ 16 Paragraph 16
Zustimmungserfordernisse
(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die beauftragten Steinmetze zu stellen. Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Auf dem anonymen Urnengrabfeld sind keine Grabmale zugelassen.
(4) Im Bestattungswald können die Namen der Verstorbenen an einer von der Friedhofsverwaltung errichteten Holzstelle angebracht werden. An den Bäumen dürfen keine entsprechenden Hinweise erfolgen.
(5) Verfahren nach Absatz 1 und sonstige Genehmigungsverfahren können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) abgewickelt werden.
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§ 17 VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
Fundamentierungen und Entfernungen
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob handwerklich ausreichende Fundamentierungen durchgeführt wurden.
(2) Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(3) Sollen Grabmale vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, haben die Nutzungsberechtigten die Friedhofsverwaltung im Vorwege hierüber zu informieren.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe oder kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen. Die Grabmale, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 18 Paragraph 18
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.
(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder der Bestattungen endgültig zu schließen.
§ 19 VII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen, an den Grabstätten oder an einer anderen freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 20 Paragraph 20
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Im Falle der Entwidmung sind Bestattete für die restlichen Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Elmshorn in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Über Umbettungen sind Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu informieren.
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(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung Rechte auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlöschen, sind bei Eintritt weiterer Bestattungsfälle auf Antrag der Nutzungsberechtigten für die Dauer restlicher Nutzungszeiten andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(4) Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Stadt Elmshorn kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand der Nutzungsrechte.
§ 21 Verarbeitungen personenbezogener Daten
Verarbeitungen personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten, Grabstättenerwerber u.a. für die zu führenden Listen (§ 22) zu erheben und zu verarbeiten. Besondere Datenerhebungen bei Bestattungsunternehmen finden nicht statt. Diese übermitteln die Ihnen vorliegenden Daten an die Friedhofsverwaltung.
§ 22 Listenführungen
Listenführungen
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
- a) laufend nummerierte Verzeichnisse aller auf dem Friedhof Bestatteten in entsprechender Zeitfolge (Sterbebuch),
- b) Einzelverzeichnisse der Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
- c) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten und der Nutzungsberechtigten,
- d) Gesamtplan, Belegungspläne und andere planerische Unterlagen.
§ 23 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 4 können nach schriftlichen Mahnungen Gewerbetreibende vom Friedhofsgelände ausgeschlossen werden.
(2) Wenn
- Grabstätten nicht im Sinne von § 14 gestaltet oder im Sinne von § 15 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt werden,
- für Grabmale nicht die erforderlichen Zustimmungen nach § 16 erteilt wurden oder sie sich nicht in ordnungsgemäßen Zuständen entsprechend § 17 befinden,
haben Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Zustände nach dieser Satzung und den dazu festgesetzten Gestaltungsrichtlinien innerhalb von vier Wochen hergestellt werden. Sind Nutzungsberechtigte oder ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt, genügen vierwöchige Hinweise auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Werden Aufforderungen nicht befolgt, können satzungsgemäße Zustände von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
(3) Erscheinen Standsicherheiten von Grabmalen gefährdet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ohne Einhaltung von Hinweispflichten und Fristen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
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§ 24 Paragraph 24
Haftungen
(1) Die Stadt Elmshorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzungen des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Elmshorn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Stadt Elmshorn ist nicht verpflichtet, Gegenstände, die die Friedhofsverwaltung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustände entfernt hat, länger als drei Monate aufzubewahren oder hierfür Schadensersatz zu leisten.
(3) Nutzungsberechtigte sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die durch das Umfallen von Grabmalen verursacht werden.
§ 25 Paragraph 25
Gebühren
Für die Nutzungen des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn zu entrichten.
§ 26 Paragraph 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2008, zuletzt geändert am 01.03.2010, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2015
gez.
Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Nutzer des städtischen Friedhofes der Stadt Elmshorn, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher sowie Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die im Auftrage der Friedhofsverwaltung oder von Privatpersonen auf dem Friedhof tätig sind.
(2) Zum Friedhof gehören neben den Grabflächen, Wegen und Freiflächen auch alle sich auf dem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile.
Paragraph 02
Friedhofszweck
Der städtische Friedhof ist eine Einrichtung der Stadt Elmshorn. Er ist auch offen für Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben nicht Elmshorner Einwohnerinnen oder Einwohner waren.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten,
- g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- h) Lärmen und Spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Hausordnung ist zu beachten.
Paragraph 04
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Bestattung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.
(3) Für die Arbeit erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Anmeldungen von Bestattungen
Die Bestattungen sind wie folgt anzumelden:
- Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Antragstellern Ort und Zeit der Bestattungen fest.
- Notwendige Unterlagen sind danach unverzüglich, spätestens zwei Tage vor den Bestattungsterminen bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten sind auch die Nutzungsrechte nachzuweisen.
Paragraph 06
Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Särge, Urnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die physikalische und chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge und Leichentücher müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit und müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Im Bestattungswald sind biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beizusetzen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe einzelner Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
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(3) Die beim Ausheben von Gräbern aufgefundenen Reste früherer Bestattungen werden auf dem Boden der Grabstätten eingegraben. Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber notwendige vorübergehende Veränderungen auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.
Paragraph 08
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zusammenführungen in Familiengräber und erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach den Bestattungen nicht vorgenommen werden. Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen werden nicht durchgeführt.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei Umbettungen zu einem anderen Friedhof ist das beauftragte Bestattungsunternehmen zu beteiligen.
(6) Kosten der Umbettungen und Ersätze von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen zwangsläufig entstehen, haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Abläufe der Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedürfen behördlicher oder richterlicher Anordnungen.
IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elmshorn. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung oder der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn erworben werden.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Wahlgrabstätten,
- b) Reihengrabstätten,
- c) moslemisches Grabfeld,
- d) jüdisches Grabfeld,
- e) Urnengrabstätten im Bestattungswald,
- f) anonymes Urnengrabfeld,
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g) Urnengemeinschaftsgrabfeld, h) Urnenstelenanlage.
(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 11
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte können an allen in § 10 Abs. 2 beschriebenen Grabstätten erworben werden. Sie entstehen durch Zahlungen der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunden.
(2) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.
(3) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Anderenfalls geht beim Ableben der Nutzungsberechtigten das Recht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige bzw. Rechtsnachfolger über:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Enkel in Reihenfolge ihrer Eltern,
- Eltern,
- Geschwister,
- Stiefgeschwister,
- Rechtsnachfolger, die nicht unter 1. bis 7. fallen.
Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Inhaber der Urkunde über den Erwerb der Nutzungsrechte gelten im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigte.
(5) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriften umgehend mitzuteilen.
(6) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung frühestens neun, spätestens drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach Abs. 5 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
Paragraph 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten der zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden. Verlängerungen der Nutzungsrechte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) bepflanzbare Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, b) Reihengrabstätten (nicht bepflanzbar) für Bestattungen in Rasenlage.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Weitere Bestattungen einer oder zweier Urnen in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen sind innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeiten möglich.
Paragraph 13
Wahlgrabstätten; moslemisches, jüdisches und anonymes Grabfeld; Bestattungswald; Urnen-gemeinschaftsgrabfeld; Urnenstelenanlage
(1) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbeisetzungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit den Erwerbern bestimmt wird.
(2) Wiedererwerbe von Nutzungsrechten (Verlängerungen) sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, aber auch für Nutzungszeiten von weniger als 25 bzw. 20 Jahren möglich.
(3) In Wahlgrabstätten dürfen Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder Nutzungsrechte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeiten wieder erworben wurden.
(4) Nutzungsrechte an unbelegten Grabstätten können jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Rückgaben sind nur für die gesamten Grabstätten möglich. Entschädigungen regelt die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätten. Die Urnengemeinschaftsgräber liegen in einer Anlage, die durch die Friedhofsverwaltung saisonal bepflanzt und gestaltet wird.
(6) Das moslemische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zugelassen.
(7) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist ein Grabfeld mit Ausrichtung nach Jerusalem angelegt.
(8) Das anonyme Urnengrabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung einer Urne bereitgestellt. Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Bestattungsstellen werden nicht bekannt gegeben.
(9) Für Bestattungen im Bestattungswald sind Baumfelder eingerichtet. Die Grabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefristen zur Bestattung biologisch abbaubarer Urnen und Überurnen bereitgestellt. In Fällen erheblicher Beschädigungen der Bäume werden geeignete Gehölze nachgepflanzt.
(10) Bestattungen in Urnenstelenanlagen werden nur für die Dauer der Ruhefristen von 20 Jahren vorgenommen. Verlängerungen sind nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefristen werden die Urnen und Überurnen auf dem anonymen Grabfeld bestattet.
Paragraph 14
Gestaltungen der Grabstätten
(1) Grabstätten sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und so vorzunehmen, dass hiervon keine Gefährdungen ausgehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann für den städtischen Friedhof Gestaltungsrichtlinien über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und zur Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
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Paragraph 15
Herrichtungen und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für Herrichtungen und Instandsetzungen der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungen erlöschen mit dem Ablauf der Nutzungsrechte.
(3) Nicht zugelassene Materialien auf dem Friedhof sind insbesondere Terrazzo, Splitt, Kies, Glas und Kunststoff (außer Steckvasen), diese werden ggf. mit den Arbeitsgeräten kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(4) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines Entgeltes damit beauftragen. Die Einklinkerungen sowie deren Ausbesserungen dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
(5) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind die Grabstätten mit Ausnahme des Klinkerbandes von den Nutzungsberechtigten zu räumen. Dieses kann auch nach Auftragserteilung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.
(7) Das anonyme Urnengrabfeld, die Urnengemeinschaftsgräber, die Urnenstelenanlagen und der Bestattungswald werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten sind in diesen Bereichen nicht gestattet.
V. Grabmale
Paragraph 16
Zustimmungserfordernisse
(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die beauftragten Steinmetze zu stellen. Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Falls die Friedhofsverwaltung den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Eingang ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Auf dem anonymen Urnengrabfeld sind keine Grabmale zugelassen.
(4) Im Bestattungswald können die Namen der Verstorbenen an einer von der Friedhofsverwaltung errichteten Holzstelle angebracht werden. An den Bäumen dürfen keine entsprechenden Hinweise erfolgen.
(5) Verfahren nach Absatz 1 und sonstige Genehmigungsverfahren können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) abgewickelt werden.
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Fundamentierungen und Entfernungen
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob handwerklich ausreichende Fundamentierungen durchgeführt wurden.
(2) Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(3) Sollen Grabmale vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, haben die Nutzungsberechtigten die Friedhofsverwaltung im Vorwege hierüber zu informieren.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe oder kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen. Die Grabmale, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
Paragraph 18
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.
(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder der Bestattungen endgültig zu schließen.
Paragraph 19
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen, an den Grabstätten oder an einer anderen freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
VII. Schlussvorschriften
Paragraph 20
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Im Falle der Entwidmung sind Bestattete für die restlichen Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Elmshorn in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Über Umbettungen sind Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu informieren.
STADT ELMSHORN Sammlung des Ortsrechts
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(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung Rechte auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlöschen, sind bei Eintritt weiterer Bestattungsfälle auf Antrag der Nutzungsberechtigten für die Dauer restlicher Nutzungszeiten andere Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(4) Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Stadt Elmshorn kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand der Nutzungsrechte.
Paragraph 21
Verarbeitungen personenbezogener Daten
Die Stadt Elmshorn ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten, Grabstättenerwerber u.a. für die zu führenden Listen (§ 22) zu erheben und zu verarbeiten. Besondere Datenerhebungen bei Bestattungsunternehmen finden nicht statt. Diese übermitteln die Ihnen vorliegenden Daten an die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 22
Listenführungen
Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:
- a) laufend nummerierte Verzeichnisse aller auf dem Friedhof Bestatteten in entsprechender Zeitfolge (Sterbebuch),
- b) Einzelverzeichnisse der Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
- c) ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten und der Nutzungsberechtigten,
- d) Gesamtplan, Belegungspläne und andere planerische Unterlagen.
Paragraph 23
Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 4 können nach schriftlichen Mahnungen Gewerbetreibende vom Friedhofsgelände ausgeschlossen werden.
(2) Wenn
- Grabstätten nicht im Sinne von § 14 gestaltet oder im Sinne von § 15 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt werden,
- für Grabmale nicht die erforderlichen Zustimmungen nach § 16 erteilt wurden oder sie sich nicht in ordnungsgemäßen Zuständen entsprechend § 17 befinden,
haben Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Zustände nach dieser Satzung und den dazu festgesetzten Gestaltungsrichtlinien innerhalb von vier Wochen hergestellt werden. Sind Nutzungsberechtigte oder ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt, genügen vierwöchige Hinweise auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Werden Aufforderungen nicht befolgt, können satzungsgemäße Zustände von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.
(3) Erscheinen Standsicherheiten von Grabmalen gefährdet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ohne Einhaltung von Hinweispflichten und Fristen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
STADT ELMSHORN
Sammlung des Ortsrechts
Nummer
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Paragraph 24
Haftungen
(1) Die Stadt Elmshorn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzungen des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Elmshorn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Stadt Elmshorn ist nicht verpflichtet, Gegenstände, die die Friedhofsverwaltung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustände entfernt hat, länger als drei Monate aufzubewahren oder hierfür Schadensersatz zu leisten.
(3) Nutzungsberechtigte sind zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die durch das Umfallen von Grabmalen verursacht werden.
Paragraph 25
Gebühren
Für die Nutzungen des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Elmshorn zu entrichten.
Paragraph 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2008, zuletzt geändert am 01.03.2010, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Elmshorn, 15.12.2015
gez.
Bürgermeister