Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
- Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
Die städtischen Friedhöfe:
Friedhof, Magdeburger Straße 7 b und Friedhof Neckendorf
Ortschaft Volkstedt
Ortschaft Wolferode
Ortschaft Rothenschirmbach
Ortschaft Hedersleben mit den Friedhöfen Hedersleben und Oberrißdorf
Ortschaft Unterrißdorf
Ortschaft Polleben
Ortschaft Bischofrode
Ortschaft Osterhausen mit den Friedhöfen Osterhausen und Kleinosterhausen
Ortschaft Schmalzerode
bilden eine öffentliche Einrichtung.
- Soweit die Leistungen, die dem in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
- Schuldner der Gebühren ist, wer nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Bestattung Sorge zu tragen hat oder wer die gebührenpflichtige Leistung oder die Amtshandlung veranlasst hat.
- In Fällen der Umbettung ist der Antragsteller Gebührenschuldner.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.
- Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 5 Gebührenarten
Gebührenarten
Benutzungsgebühren (Grabstellen-, Verlängerungs- und Friedhofunterhaltungsgebühr) werden erhoben zur Deckung des Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung “Friedhöfe”. Verwaltungsgebühren werden erhoben für erforderliche Amtshandlungen.
1.) Grabstellengebühren und Verlängerungsgebühren werden, differenziert nach Grabstellenart und Nutzungsdauer, als Einmalgebühren für den bestimmten Nutzungszeitraum erhoben (§§ 6, 7).
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2.) Nutzungsgebühren werden für die Bereitstellung und Nutzung der Trauerhallen, sowie bei Trauerfeiern am Grab erhoben (§ 9).
3.) Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben (§ 10).
4.) Sonstige Gebühren werden erhoben für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen, zur Anmeldung von Arbeiten von Dienstleistungserbringern und für sonstige Leistungen (§ 11).
§ 6 Grabstellengebühren
Grabstellengebühren
Die einmalige Grabstellengebühr beträgt:
| 1) | Kindergrabstelle (Nutzungszeit 10 Jahre) | 275,00 EUR |
|---|---|---|
| 2) | Reihengrabstellen | |
| Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1059,00 EUR | |
| Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) | 690,00 EUR | |
| Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) | 798,00 EUR | |
| Urnengemeinschaftsfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) | 869,00 EUR | |
| Grüne Wiese (anonym) | 663,00 EUR | |
| 3) | Wahlgrabstellen | |
| Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1177,00 EUR | |
| - jede weitere Stelle | 1177,00 EUR | |
| Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) | 776,00 EUR | |
| Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) | 798,00 EUR | |
| - jede weitere Stelle (zzgl. Namenskennzeichnung) | 798,00 EUR | |
| Kolumbarium (Einzelkammer – Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) | 994,00 EUR | |
| Kolumbarium (Doppelkammer-Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) | 1988,00 EUR | |
| 4) | Baumbestattung (Nutzungszeit 50 Jahre) | 1.040,00 EUR |
| - jede weitere Stelle | 1.040,00 EUR |
In der einmaligen Grabstellengebühr sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren / Jahresgebühren nach § 8 für die Nutzungszeit der Grabstätte enthalten.
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§ 7 Verlängerung von Grabstellen
Verlängerung von Grabstellen
- Die Gebühr für das Verlängern von Grabstellen einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr für ein Verlängerungsjahr beträgt:
| Urnenwahlgrab | 57,00 EUR |
|---|---|
| Erdwahlgrab | 52,00 EUR |
| Kindergrab | 27,00 EUR |
| Baumbestattung | 52,00 EUR |
| Urnengemeinschaftsanlage | 66,00 EUR |
| Urnengemeinschaftsfeld mit Schild (nur Eisleben) | 52,00 EUR |
| Kolumbarium | 82,00 EUR |
- Die Verlängerung muss mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.
§ 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr
Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr
- Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2024 begründet oder verändert wurden, sind für die Unterhaltung der Friedhöfe (z.B. Wasser, Müllabfuhr, Geräte, allgemeine Pflege) folgende Jahresgebühren zu entrichten:
| Erdgrabstelle | 46,00 EUR |
|---|---|
| Urnengrabstelle | 46,00 EUR |
- Jahresgebühren werden nur noch für bestehende Verträge erhoben. Auf Antrag können Jahresgebühren mit einer Einmalzahlung abgegolten werden.
§ 9 Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren
| 1) | Trauerfeier am Grab | 52,00 EUR |
|---|---|---|
| 2) | Benutzung Abschiedsraum Eisleben | 46,00 EUR |
| 3) | Benutzung Friedhofskapelle | |
| a) | halbe Trauerhalle (nur Eisleben) | 81,00 EUR |
| b) | Trauerhalle Eisleben | 170,00 EUR |
| c) | Trauerhallen Ortschaften | 81,00 EUR |
| 4) | Einstellungs- und Standgebühren für Särge/pro Tag | 7,00 EUR |
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§ 10 Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten
Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten
Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten (§§ 23 und 26 Friedhofssatzung) sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Kindergrab | 89,00 EUR |
|---|---|
| Einzelgrab | 104,00 EUR |
| Doppelgrab | 130,00 EUR |
| Dreifachgrab | 161,00 EUR |
| Urnengrab | 77,00 EUR |
§ 11 Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren
Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren
- Für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grabeinfassungen 39,00 EUR
b) Bodenplatten 39,00 EUR
c) liegende Grabmale 39,00 EUR
d) stehende Grabmale 65,00 EUR
-
Für die Anmeldung von Arbeiten auf dem Friedhof durch Dienstleister im Sinne von § 7 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: 39,00 EUR
-
Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, Abschluss und Verlängerungen von Grabnutzungsverträgen, Umschreibung von Nutzungsrechten, sonstige Verwaltungstätigkeiten 39,00 EUR
-
Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
§ 12 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2019 und die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaften der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2020 außer Kraft.
Lutherstadt Eisleben, 11.12.2023
gez. Carsten Staub Bürgermeister
Siegel
Bekanntmachungen im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben: Neufassung im Amtsblatt Nr. 12/2023 am 20.12.2023
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