Gebührenordnung – Eisleben,_Lutherstadt

Vollständige Gebührenordnung für Eisleben,_Lutherstadt.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

  1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Die städtischen Friedhöfe:

Friedhof, Magdeburger Straße 7 b und Friedhof Neckendorf
Ortschaft Volkstedt
Ortschaft Wolferode
Ortschaft Rothenschirmbach
Ortschaft Hedersleben mit den Friedhöfen Hedersleben und Oberrißdorf
Ortschaft Unterrißdorf
Ortschaft Polleben
Ortschaft Bischofrode
Ortschaft Osterhausen mit den Friedhöfen Osterhausen und Kleinosterhausen
Ortschaft Schmalzerode

bilden eine öffentliche Einrichtung.

  1. Soweit die Leistungen, die dem in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

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§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren ist, wer nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Bestattung Sorge zu tragen hat oder wer die gebührenpflichtige Leistung oder die Amtshandlung veranlasst hat.
  2. In Fällen der Umbettung ist der Antragsteller Gebührenschuldner.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.
  2. Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 5 Gebührenarten

Gebührenarten

Benutzungsgebühren (Grabstellen-, Verlängerungs- und Friedhofunterhaltungsgebühr) werden erhoben zur Deckung des Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung “Friedhöfe”. Verwaltungsgebühren werden erhoben für erforderliche Amtshandlungen.

1.) Grabstellengebühren und Verlängerungsgebühren werden, differenziert nach Grabstellenart und Nutzungsdauer, als Einmalgebühren für den bestimmten Nutzungszeitraum erhoben (§§ 6, 7).

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2.) Nutzungsgebühren werden für die Bereitstellung und Nutzung der Trauerhallen, sowie bei Trauerfeiern am Grab erhoben (§ 9).

3.) Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben (§ 10).

4.) Sonstige Gebühren werden erhoben für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen, zur Anmeldung von Arbeiten von Dienstleistungserbringern und für sonstige Leistungen (§ 11).

§ 6 Grabstellengebühren

Grabstellengebühren

Die einmalige Grabstellengebühr beträgt:

1) Kindergrabstelle (Nutzungszeit 10 Jahre) 275,00 EUR
2) Reihengrabstellen
Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 1059,00 EUR
Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) 690,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) 798,00 EUR
Urnengemeinschaftsfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) 869,00 EUR
Grüne Wiese (anonym) 663,00 EUR
3) Wahlgrabstellen
Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 1177,00 EUR
- jede weitere Stelle 1177,00 EUR
Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) 776,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) 798,00 EUR
- jede weitere Stelle (zzgl. Namenskennzeichnung) 798,00 EUR
Kolumbarium (Einzelkammer – Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) 994,00 EUR
Kolumbarium (Doppelkammer-Nutzungszeit 15 Jahre) (zzgl. Namenskennzeichnung) 1988,00 EUR
4) Baumbestattung (Nutzungszeit 50 Jahre) 1.040,00 EUR
- jede weitere Stelle 1.040,00 EUR

In der einmaligen Grabstellengebühr sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren / Jahresgebühren nach § 8 für die Nutzungszeit der Grabstätte enthalten.

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§ 7 Verlängerung von Grabstellen

Verlängerung von Grabstellen

  1. Die Gebühr für das Verlängern von Grabstellen einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr für ein Verlängerungsjahr beträgt:
Urnenwahlgrab 57,00 EUR
Erdwahlgrab 52,00 EUR
Kindergrab 27,00 EUR
Baumbestattung 52,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage 66,00 EUR
Urnengemeinschaftsfeld mit Schild (nur Eisleben) 52,00 EUR
Kolumbarium 82,00 EUR
  1. Die Verlängerung muss mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.

§ 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr

Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr

  1. Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2024 begründet oder verändert wurden, sind für die Unterhaltung der Friedhöfe (z.B. Wasser, Müllabfuhr, Geräte, allgemeine Pflege) folgende Jahresgebühren zu entrichten:
Erdgrabstelle 46,00 EUR
Urnengrabstelle 46,00 EUR
  1. Jahresgebühren werden nur noch für bestehende Verträge erhoben. Auf Antrag können Jahresgebühren mit einer Einmalzahlung abgegolten werden.

§ 9 Nutzungsgebühren

Nutzungsgebühren

1) Trauerfeier am Grab 52,00 EUR
2) Benutzung Abschiedsraum Eisleben 46,00 EUR
3) Benutzung Friedhofskapelle
a) halbe Trauerhalle (nur Eisleben) 81,00 EUR
b) Trauerhalle Eisleben 170,00 EUR
c) Trauerhallen Ortschaften 81,00 EUR
4) Einstellungs- und Standgebühren für Särge/pro Tag 7,00 EUR

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§ 10 Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten

Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten

Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten (§§ 23 und 26 Friedhofssatzung) sind folgende Gebühren zu entrichten:

Kindergrab 89,00 EUR
Einzelgrab 104,00 EUR
Doppelgrab 130,00 EUR
Dreifachgrab 161,00 EUR
Urnengrab 77,00 EUR

§ 11 Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren

Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren

  1. Für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabeinfassungen 39,00 EUR

b) Bodenplatten 39,00 EUR

c) liegende Grabmale 39,00 EUR

d) stehende Grabmale 65,00 EUR

  1. Für die Anmeldung von Arbeiten auf dem Friedhof durch Dienstleister im Sinne von § 7 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: 39,00 EUR

  2. Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, Abschluss und Verlängerungen von Grabnutzungsverträgen, Umschreibung von Nutzungsrechten, sonstige Verwaltungstätigkeiten 39,00 EUR

  3. Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2019 und die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaften der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2020 außer Kraft.

Lutherstadt Eisleben, 11.12.2023

gez. Carsten Staub Bürgermeister

Siegel

Bekanntmachungen im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben: Neufassung im Amtsblatt Nr. 12/2023 am 20.12.2023

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Original-Gebührenordnung als PDF

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