Friedhofsgebühren Eisenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Eisenberg · Thüringen · PLZ 07607

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Inkrafttreten ab Veröffentlichung; Vorgängersatzung vom 01.09.2014 außer Kraft)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.550,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 42 €/J. × 25 J. = 1.050 € · Unterhalt 20 €/J. × 25 J. = 500 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1.2.1 GebS
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.625,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 45 €/J. × 25 J. = 1.125 € · Unterhalt 20 €/J. × 25 J. = 500 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1.1 GebS
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
740,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 17 €/J. × 20 J. = 340 € · Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 1.3.2.1 GebS
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
760,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 18 €/J. × 20 J. = 360 € · Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 1.3.1.1 GebS
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
680,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsgrab inkl. Pflege; Namensnennung wird extra berechnet
🧮 34 €/J. × 20 J. = 680 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 1.3.3 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
795,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 795 € · Urne: 345 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 3.1.1 und 3.2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
178,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 4 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Inkrafttreten ab Veröffentlichung; Vorgängersatzung vom 01.09.2014 außer Kraft) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eisenberg — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Eisenberg und Saasa der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eisenberg

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eisenberg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz -FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 06.03.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Ruhefristen

Für den Friedhöfe in Eisenberg und Saasa gelten folgende Ruhefristen:

  1. 1. für Erdbestattungen 25 Jahre,
  2. 2. für Erdbestattungen für Kinder bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres 20 Jahre,
  3. 3. für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2 – Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

  1. 1. Grabberechtigungsgebühren Euro Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung
  1. 1.1. Erdgrabstätten
  2. 1.1.1. Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle 45,00 € (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)
  3. 1.1.2. Erdreihengrabstätten
  4. 1.1.2.1. Erdreihengrabstätte (1 Sarg) 42,00 €
  5. 1.1.2.2. Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt 81,00 € (in Saasa nicht vorhanden) (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namensnennung erfolgt auf einem einheitlichen Grabstein, dieser muss bei einem Steinmetz auf eigene Kosten in Auftrag gegeben werden.)
  1. 1.2. Kindergrabstätten
  2. 1.2.1. Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle
  3. 1.2.1.1. Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung 24,00 € des 2. Lebensjahres (in Saasa nicht vorhanden)
  4. 1.2.1.2. Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung 29,00 € des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres (in Saasa nicht vorhanden) 1.3 Urnengrabstätten
  5. 1.3.1. Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle
  6. 1.3.1.1. Urnenwahlgrabstätten 18,00 €
  7. 1.3.1.2. Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt 33,00 € (in Saasa nicht vorhanden) (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namens- nennung erfolgt auf einem einheitlichen Grabstein, dieser muss bei einem Steinmetz auf eigene Kosten in Auftrag gegeben werden)
  1. 1.3.2. Urnenreihengrabstätten
  2. 1.3.2.1. Urnenreihengrabstätten (eine Grabstelle) 17,00 €
  3. 1.3.2.2. Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt 33,00 € (in Saasa nicht vorhanden) (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namens- nennung erfolgt auf einem einheitlichen Grabstein, dieser muss bei einem Steinmetz auf eigene Kosten in Auftrag gegeben werden.)
  1. 1.3.3. Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf 34,00 € die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)
  1. 1.4. Reservierungen / Verlängerungen
  2. 1.4.1. Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungs- gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1.1 erhoben.
  1. 1.4.2. Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhe- frist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und unter 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr 20,00 € (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)
  1. 3. Bestattungsgebühren
  2. 3.1. Erdbestattungen
  3. 3.1.1. Erdbestattung (auch Wiederbestattung nach Ausbettung) 795,00 €
  4. 3.1.2. Erdbestattung von Kindern von 2-12 Jahren 549,00 €
  5. 3.1.3. Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren 373,00 €
  1. 3.2. Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung 345,00 € nach Ausbettung)
  1. 3.3. Ausbettungen
  2. 3.3.1. Ausbettung Sarg 1.133,00 €
  3. 3.3.2. Ausbettung Urne 391,00 €
  1. 4. Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle 178,00 €
  1. 5. Verwaltungsgebühren
  2. 5.1. Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen, Rednern)
  1. 5.1.1. Zulassung von Gewerbetreibenden 20,00 € einmalig / für 1 Jahr
  2. 5.1.2. Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 60,00 €
  3. 5.1.3. Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung 30,00 € (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang
  1. 5.2. Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; 65,00 € pro Vorgang

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3 – Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4 – Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 01.09.2014. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eisenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eisenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 07xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eisenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eisenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 345 € (Urne) bzw. 795 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eisenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 07xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eisenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Eisenberg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: