Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Keine Erwerbsgebühr ausgewiesen; nur jährliche Bewirtschaftungsgebühr (63,00 €/Jahr) und Ausbettungsgebühr vorhanden. |
| Sargwahlgrab | 100,00 € (einstellig) / 200,00 € (zweistellig) pro Erwerb Erwerbsgebühr nach § 5 Abs. 1 Ziff. 4; jährliche Bewirtschaftungs- und Wahrnehmungsgebühren gesondert. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht als separate Kategorie ausgewiesen; nur Gebühren für anonyme/teilanonyme Urnengemeinschaftsanlagen. |
| Urnenwahlgrab | 50,00 € pro Erwerb Erwerbsgebühr nach § 5 Abs. 1 Ziff. 4c; jährliche Wahrnehmungsgebühr gesondert. |
| Urnengrab anonym | 51,17 € brutto pro Jahr der Ruhefrist Jährliche Bewirtschaftungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3b; keine einmalige Erwerbsgebühr. |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text erwähnt / nicht angeboten. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 € (Leiche) / 90,00 € (Asche in Wahl-/Reihengräbern) / 107,10 € brutto (Asche in Gemeinschaftsanlagen) pro Einbettung Gesonderte Gebühr nach § 5 Abs. 1 Ziff. 6 u. 7; nicht in Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 195,00 € pro Benutzung Benutzungsgebühr für Feierhallen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Großen Kreisstadt Eilenburg (Friedhofsgebührensatzung)
In der Fassung der Änderungssatzung vom 04.10.2022 ¹
Auf Grund § 4 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt in durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, den §§ 2,9 – 16 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S.116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist und § 2 b Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), hat der Stadtrat der großen Kreisstadt Eilenburg in seiner Sitzung am 04. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe, die im Gebiet der Stadt Eilenburg liegen und von ihr bewirtschaftet werden. (2) Das sind folgende Friedhöfe:
a) der Friedhof Mansberg (Neuer Friedhof)
b) der Bergfriedhof
c) der Stadtfriedhof und
d) der Ostfriedhof.
§2² Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden für Nutzungen entsprechend der Gebührentatbestände nach § 5 erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) der Nutzungsberechtigte oder der zur Bestattung / Beisetzung Verpflichtete (§ 10 SächsBestG)
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofsflächen oder -einrichtungen stellt oder
c) wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadtverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
¹ Die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung erfolgte im Amtsblatt 21/22 am 13.10.2022
² § 2 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst durch Art. 1 der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Eilenburg, Abl. 19/09 u. 20/09 vom 15.05.2009 u. 22.05.2009.
(2) Die Gebühren sind nach Erstellen des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen fällig und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
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§ 5¹ Benutzungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
| 1. für die Benutzung der Feierhallen | 195,00 € pro Benutzung |
|---|---|
| 2. für die Benutzung der Kühlzellen | 85,00 € pro Benutzung |
| 3. Bewirtschaftungsgebühr für jede Beerdigung einer Leiche und für jede Beisetzung einer Asche | |
| a) in ein Wahlgrab | 33,00 € pro Jahr der Ruhefrist |
| b) in eine anonyme Urnengemeinschaftsanlage | 51,17 € brutto (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Jahr der Ruhefrist |
| c) in eine teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage | 63,07 € brutto (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Jahr der Ruhefrist |
| d) in ein Reihengrab | 63,00 € pro Jahr der Ruhefrist |
| 4. zum Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern | |
| a) für ein einstelliges Wahlgrab | 100,00 € pro Erwerb |
| b) für ein zweistelliges Wahlgrab | 200,00 € pro Erwerb |
| c) für ein Urnenwahlgrab | 50,00 € pro Erwerb |
| 5. für die Wahrnehmung des Nutzungsrechts | |
| a) für ein einstelliges Wahlgrab | 6,00 € pro Jahr |
| b) für ein zweistelliges Wahlgrab | 12,00 € pro Jahr |
| c) für ein Urnenwahlgrab | 3,00 € pro Jahr |
| 6. für die Einbettung/ Beerdigung einer Leiche | 750,00 € pro Einbettung |
| 7. für die Einbettung/ Beisetzung einer Asche | 90,00 € pro Einbettung |
| a) in Urnengemeinschaftsanlagen | 107,10 € brutto (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Einbettung |
¹ § 5 Absatz 1 Ziffer 3 neu gefasst, Absatz 4 angefügt durch Art. 1 der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Eilenburg, Abl. 19/09 u. 20/09 vom 15.05.2009 u. 22.05.2009.
§5 Absatz 1 neu gefasst durch Art. 1 der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Eilenburg vom 5.12.2016 Amtsblatt Nr. 26/16 vom 23.12.2016
§5 Absatz 1 neu gefasst durch Art. 1 der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Eilenburg vom 08.05.2018 Amtsblatt Nr. 15/18 vom 25.05.2018
§ 5 Abs. 1 Punkt 3b, 3c sowie die Punkte 7a und b neu gefasst durch Artikel 1 der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Eilenburg vom 04.10.2022 Amtsblatt 21/22 vom 13.10.2022
| b) in Wahl- und Reihengräber | 90,00 € pro Einbettung |
|---|---|
| 8. Für die Ausbettung | 900,00 € pro Ausbettung |
| a) einer Leiche unter Beibehaltung des eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | |
| b) einer Leiche mit Löschung eines eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 1.500,00 € pro Ausbettung |
| c) einer Leiche aus einer Reihengrabstätte | 1.500,00 € pro Ausbettung |
| d) einer Asche unter Beibehaltung des eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 575,00 € pro Ausbettung |
| e) einer Asche mit Löschung eines eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 690,00 € pro Ausbettung |
| f) einer Asche aus einer Urnenreihengrabstätte | 690,00 € pro Ausbettung |
(2) Die Gebühr für eine Umbettung, das heißt einer Aus- und einer Umbettung innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung, ergibt sich aus den Einzeltatbeständen des Absatzes 1.
(3) Die Gebühr für Ausnahmen nach § 34 der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg wird in Relation zu den unter Absatz 1 aufgeführten Gebühren nach Ziffer 4 und 5 entsprechend der benötigten Flächen ermittelt.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 Punkt 3 wird bei Wahlgräbern auch dann berechnet, wenn:
- a) bisher keine Belegung erfolgte oder
- b) die Mindestruhefristen abgelaufen sind und
- c) das Nutzungsrecht besteht (Bewilligung).
In diesen Fällen erfolgt die Berechnung jährlich nach der bewilligten Zeit des Nutzungsrechts für das einfache Urnenwahlgrab und das einstellige Wahlgrab in der Höhe der Gebühr für eine Beisetzung (Asche) oder eine Beerdigung (Leiche). Bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern (z.B. bei ausnahmen nach § 34 der Friedhofssatzung) wird die Gebühr in Relation der entsprechend benötigten Fläche ermittelt und berechnet.
§ 6 Stundung, Erlaß (Sozialklausel)
- (1) Gebühren können nach den Maßgaben der nachfolgenden Absätze gestundet, oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn keiner der nach § 3 Verpflichteten ausreichend leistungsfähig ist und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger nicht oder nicht in ausreichender Höhe bestehen.
- (2) Wenn die Einziehung der Gebühren für den nach § 2 Verpflichteten einen erheblichen Härtefall, insbesondere eine erhebliche soziale Härte bedeuten würden, können die Gebühren gestundet werden.
- (3) Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig, insbesondere sozial unbillig, wäre.
- (4) Im übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 7$^{1}$
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft.
$^{1}$ Die öffentliche Bekanntmachung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Großen Kreisstadt Eilenburg erfolgte im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg Nr. 21/22 am 13.10.2022
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg¹
in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.02.2022²
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) in der Fassung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 07.02.2022 folgende Satzung beschlossen.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1³ Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eilenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Das sind:
- Friedhof Mansberg
- Bergfriedhof
- Ehrenfriedhof
- Stadtfriedhof
- Ostfriedhof
(2) Der Bergfriedhof wird mit Wirkung vom 01.01.2007 geschlossen (§ 3 Abs. 2). Nach diesem Zeitpunkt werden Bestattungen nur in noch bestehende Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 1 Buchst. b und d) als Urnenbeisetzungen zugelassen, wenn die zu bestattende Person mit einer anderen in der Grabstätte bereits bestatteten Person verheiratet war und die Ehe bis zum Tod des Erstverstorbenen bestand.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eilenburg.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Eilenburg waren oder
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 SächsBestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung.
§3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), (§ 8 SächsBestG).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
¹ Die Satzung wurde im Amtsblatt 10/03 vom 14.03.2003 veröffentlicht
² Die Änderung der Satzung erfolgte durch Beschluss des Stadtrates am 07.02.2022 und wurde im Amtsblatt 4/22 am 17.02.2022 veröffentlicht.
³ § 1 neu gefasst durch Beschluss des Stadtrates am 07.02.2022, veröffentlicht im Amtsblatt 4/22 vom 17.02.2022.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Eilenburg in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Eilenburg auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der Friedhöfe ist allgemein im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Maßgeblich sind im Zweifel die kalendarischen Zeitangaben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5¹ Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Handkarren zu befahren,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Handlungen auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
g) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Abfälle, die keine Friedhofsabfälle sind, auf den Friedhöfen zu entsorgen,
i) Tiere, ausgenommen Behindertenbegleithunde, mitzubringen,
j) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Beauftragte der Stadtverwaltung, die Bestattungshäuser und Steinmetze sind von diesen Vorschriften ausgenommen, soweit sie Tätigkeiten vornehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Die Stadtverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens vierzehn Tage vorher anzumelden.
¹ § 5 Abs. 3 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
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§6¹ (aufgehoben)
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7² Anmeldung von Sterbefällen und Terminbestimmungen von Bestattungen und Beisetzungen
(1) Erd- und Feuerbestattungen innerhalb des Geltungsbereiches der Friedhofssatzung der Stadt Eilenburg sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bzw. nach Beauftragung eines Bestattungsinstitutes durch das entsprechende Bestattungsinstitut in der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Grabstätte festzulegen, in die die Beisetzung erfolgen soll. (2) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene Grabstätte ist für die Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung und für die erforderliche Öffnung der Grabstätte die Graburkunde für die entsprechende Grabstätte in der Stadtverwaltung vorzulegen. (3) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung oder Beisetzung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestattungsinstitut fest. Erdbestattungen und Einäscherungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige Mindestwartefrist) und müssen innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. (4) Kommen Bestattungspflichtige ihrer Pflicht zur Veranlassung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht nach, so kann angeordnet werden, dass entweder Verstorbene, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet wurden, von Amts wegen in einer Reihengrabstelle bestattet werden oder Urnen, bei Feuerbestattungen, nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Einäscherungstag, in einer Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung beizusetzen sind. Die Kosten werden jeweils dem Bestattungspflichtigen auferlegt. (5) Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung oder Beisetzung, ist die Stadt Eilenburg für die Bestattung bzw. Beisetzung verantwortlich (§ 10 Abs. 3 SächsBestG), wenn der Tod des zu Bestattenden im Stadtgebiet Eilenburg eintrat (Feststellung des Todes). (6) Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern finden in der Regel werktags statt.
§ 8³ Särge und Urnen
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Urnen müssen aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Das Gleiche gilt für Zier und Überurnen.
¹ § 6 aufgehoben durch Satzung zur Anpassung des Ortsrechts an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (EU-Dienstleistungsrichtlinie / EU-DLR), Abl 45/09 vom 13.11.2009.
² § 7 Abs. 3, 4, 6 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
³ § 8 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
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§9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden bei Erdbestattungen vom Personal der Stadtverwaltung bzw. der von der Stadtverwaltung Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Erdaushub und -verschluss bei Urnenbeisetzungen erfolgt durch die Bestattungsinstitute. (2) Die Größe für Reihen- und einstellige Wahlgräber ist auf die Länge von 180 cm und auf die Breite von 80 cm, für zweistellige Wahlgräber auf die Länge von 220 cm und auf die Breite von 200 cm und für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber auf die Länge von 120 cm und auf die Breite von 60 cm, begrenzt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 22 7 (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 10¹ Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen und Aschen Fehl- und Totgeborener, sowie Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre. § 6 Abs. 6 SächsBestG findet Anwendung.
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. (3) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (4) Alle Ausgrabungen bzw. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Ausgrabungen bzw. Umbettungen werden von einem durch den Antragsteller beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadtverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung bzw. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nicht im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode vorgenommen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet worden ist.
¹ § 10 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010
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4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten als ein oder zweistellige Grabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie Gemeinschaftsanlagen (anonym oder teilanonym) und
d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Eilenburg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte kann nicht erworben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14¹ Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. In Verbindung mit einem Beisetzungs- oder Bestattungsfall wird die Dauer entsprechend der im Einzelfall vorgesehenen Mindestruhefristen nach § 10 (Nutzungszeit) festgesetzt. Ein Nutzungsrecht kann auch ohne Beisetzungs- oder Bestattungsfall erworben werden. Dabei wird das Nutzungsrecht für maximal fünf Jahre verliehen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Der jeweilige Zeitraum wird auf maximal fünf Jahre begrenzt. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge der Verantwortlichkeit auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Stimmt kein Verantwortlicher zu, geht das Nutzungsrecht auf den Erben über.
¹ § 14 Abs. 1, 6, 7 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
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(7) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person seiner Wahl mit deren Einverständnis übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonym oder teilanonym) und
d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 8 Aschen in zweistelligen Grabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Urnengrabstätten, die von der Stadtverwaltung als anonyme oder teilanonyme Grabstätten angelegt werden und zur Aufnahme von Aschen dienen. Dabei wird die Gestaltung grundsätzlich durch die Stadtverwaltung bestimmt. Zur Auswahl stehen anonyme und teilanonyme Anlagen. Bei anonymen Anlagen werden die Aschen der Reihe nach ohne Kennzeichnung beigesetzt. Bei den teilanonymen Anlagen werden zusätzlich der Name, der Vorname (bei mehreren der Rufname), das Geburts- und das Sterbedatum auf einem zentralen Stein der Anlage aufgeführt. Auch dabei bleibt die Lage der einzelnen Asche anonym. Ausgrabungen und Umbettungen aus diesen Anlagen finden grundsätzlich nicht statt. (5) Die Beisetzung ist bei der Stadtverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16¹ Ehrengrabstätten, Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, einzeln oder in geschlossenen Feldern, obliegt ausschließlich der Stadt Eilenburg. (2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtungen zu diesen Grabstätten werden durch die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften geregelt. (3) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der Stadt Eilenburg werden in einem von der Stadtverwaltung anzulegenden Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der jeweiligen Grabstätte
¹ § 16 Abs. 2 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010
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in das Verzeichnis wird dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte durch die Stadtverwaltung bekannt gegeben. Die in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates verändert oder eingeebnet werden. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte für die entsprechenden Grabstellen sollen die Grabstätten auf Kosten der Stadt Eilenburg erhalten und gepflegt werden.
(4) Ein eingeschränktes Pflege- und Gestaltungsrecht für Ehrengrabstätten kann an Vereine, Institutionen, Körperschaften und Organisationen vergeben werden.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Reihen-, Urnenreihen- und Urnengemeinschaftsgrabfelder (2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind die Wahl-, die Urnenwahl- und die Ehrengrabfelder. (3) Bei der Auswahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller durch die Art der Grabstätte, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegt. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf jedem Friedhof der Stadt Eilenburg das gesamte Angebot an Grabstellen zugewiesen zu bekommen. Die Anlage der verschiedenen Grabfelder wird durch die Stadtverwaltung unter Beachtung der verschiedenen Bedingungen auf mindestens einem Friedhof eingerichtet.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Reihen- und Urnenreihengrabfelder werden jeweils als einheitliche Rasenfläche angelegt. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabfelder werden als Rasenfläche mit einer zentralen (in der Regel am Fußende) eingerichteten Ablagestelle für Kränze und Blumen sowie einer abgedeckten Grube zur symbolischen Übergabe der Asche in die Erde gestaltet.
6. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie dürfen die Grenzen der Grabfläche nicht überschreiten und müssen sich in der Gestaltung der Umgebung anpassen. (2) Grabeinfassungen einfacher Art sind ohne Genehmigung erlaubt. Besondere Ausführungen bedürfen der separaten Genehmigung. (3) Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
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§ 21¹ Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Reihen- und Urnenreihengrabfeldern müssen in ihrer Gestaltung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) es sind nur liegend waagerechte Grabmale ohne Fundament zugelassen,
b) Naturstein ist zu verwenden, die Art des Gesteins ist freigestellt,
c) die Steine sind soweit waagerecht in die Erde einzulassen, dass sie mit der Erdoberkante abschließen,
d) erhabene Schrift oder erhabene Gestaltungselemente auf dem Stein, wie Metallplatten oder Ornamente, sind ausgeschlossen,
e) die Oberfläche darf nicht bruchrau oder gesprengt gestaltet sein,
f) die übrige Gestaltung der Oberfläche ist freigestellt
g) die Steine dürfen eine Breite und Länge von 0,40 m nicht übersteigen und müssen eine Mindeststärke von 0,14 m besitzen und
h) die Lage ist so auszurichten, dass die Oberseite (Kopfende) mit der oberen Begrenzung des Grabes abschließt und eine einheitliche Flucht mit allen Steinen dieser Reihe ergibt. (2) Die Gestaltung der Grabmale der Urnengemeinschafts- und Ehrengrabanlagen obliegt der Stadtverwaltung Eilenburg.
§22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der maßstabsgerechte Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24² Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Stadt Eilenburg, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
¹ § 21 Abs. 2 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
² § 24 Abs. 3 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom
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trotz schriftlicher Anordnung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Stadt Eilenburg überprüft entsprechend der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften unabhängig von Abs. 1 die Standsicherheit der Grabmale.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es oder gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eilenburg über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofs von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Eilenburg, um sie für die Nachwelt zu erhalten. Die Unterschutzstellung wird dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte durch die Stadtverwaltung bekannt gegeben. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte für die entsprechende Grabstätte sollen die Grabmale auf Kosten der Stadt Eilenburg erhalten werden. Das Eigentum des Grabmales geht dann in Form des Verzichtes (Vereinbarung oder Willenserklärung) des Nutzungsberechtigten auf die Stadt Eilenburg über.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Bestattungspflichtige oder Antragsteller (Besitzer der Grabzuweisung), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, bei allen übrigen Grabstätten die Stadt Eilenburg verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 27
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch die Stadt Eilenburg in Form von Rasenflächen entsprechend den Vorschriften des § 18 dieser Satzung hergerichtet und gepflegt.
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§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher und Pflanzen, die auf Grund ihrer Art die Höhe von 1,50 m übersteigen, in der Breite über die Grabbegrenzung hinaus oder sich im Wurzelbereich so ausdehnen, dass Nachbargrabstätten, Wege oder Anlagen geschädigt werden können. § 29
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Anordnung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Friedhofsgebäude
§ 30 Leichenhallen/Kühlzellen
(1) Leichenhallen sind die Kühlzellen auf dem Friedhof Mansberg. Sie dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung und dürfen nur durch Mitarbeiter der autorisierten Bestattungsunternehmen sowie durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge von Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzrechtes gelitten hatten, bei denen ein solcher Verdacht besteht oder von denen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, sind in einem gesonderten Raum aufzustellen. Die Abschiednahme von Verstorbenen, in Form der offenen Aufbahrung, ist in diesen Fällen nur in der Schauzelle möglich und bedarf der zusätzlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.
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§ 31 Feierhallen
(1) Die Feierhallen auf dem Friedhof Mansberg und dem Ostfriedhof können für Trauerfeiern, Gottesdienste, Gedenkfeiern oder ähnliche Veranstaltungen genutzt werden. (2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Benutzung der Feierhallen werden von der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem Antragsteller bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Dritten (z. B. dem Bestattungsinstitut) festgelegt und genehmigt. (3) Sofern keine infektionsschutzrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Verstorbene während der Trauerfeier in den Feierhallen offen aufgebahrt werden. Ansonsten ist die Schauzelle zu nutzen. Die Aufbahrung der Leiche im Feierraum ist untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzrechtes gelitten hat oder ein solcher Verdacht besteht, von der Leiche eine Ansteckungsgefahr ausgeht der Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Sarg darf in diesen Fällen nicht ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes wieder geöffnet werden. (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden, Darbietungen und Musikstücke nicht verletzt werden. (5) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung der nächsten Angehörigen, das Benutzen von der Stadt Eilenburg zur Verfügung gestellten Musikanlagen und Instrumenten ist nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung erlaubt. 9. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabstätten genießen Bestandsschutz in der ursprünglich genehmigten Form. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer solchen Grabstätte kann erfolgen. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Die Stadt Eilenburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34 Ausnahmen
Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen von Regelungen dieser Satzung erteilen.
§ 35¹ Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden auf der Grundlage des § 124 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen geahndet. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 1 u. 2 und § 21 Abs. 1),
¹ § 35 geändert durch Satzung vom 01.09.2003, veröffentlicht im Amtsblatt 36/03 vom 12.09.2003. § 35 geändert durch Satzung zur Anpassung des Ortsrechts an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (EU-Dienstleistungsrichtlinie / EU-DLR), Abl 45/09 vom 13.11.2009. § 35 Abs. 1 Ziff. 11 neu gefasst durch Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg, Abl 24/10 vom 18.06.2010.
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- 6. Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1),
- 7. sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 u. 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- 11. Grabstätten oder Anlagen entgegen der Vorschriften der §§ 26-28 bepflanzt, ge- oder umgestaltet
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 betritt,
- 14. Trauerfeiern nicht entsprechend § 31 Abs. 4 abhält und
- 15. Aufnahmen bei Trauerfeiern ohne Zustimmung der Angehörigen macht oder Anlagen und Instrument ohne Zustimmung der Stadtverwaltung benutzt (§ 31 Abs. 5). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Eilenburg.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Eilenburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Inkrafttreten¹
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 07.12.2021 in Kraft.
¹ 1 Die Satzung wurde im Amtsblatt 10/03 vom 14.03.2003 veröffentlicht
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