Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 330,00 € Reihengrabstätte (als Einzelgrabstätte), Nutzungszeit 20 Jahre |
| Sargwahlgrab | 350,00 € Wahlgrabstätte (Erdbestattung) einstellig, Nutzungsrecht 20 Jahre |
| Urnenreihengrab | 105,00 € Urnenreihengrabstätte, Nutzungszeit 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 135,00 € Urnenvahlgrabstätte, Nutzungsrecht 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | 870,00 € Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen, Nutzungszeit 20 Jahre (inkl. jährlicher Gebühr) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten/angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 € Benutzung einer Feierhalle pro Benutzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dommitzsch
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist), in Verbindung mit §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist und § 7 des Sächsischen Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Dommitzsch in seiner Sitzung am 09.03.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Dommitzsch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerfeierhallen in Dommitzsch und in den Ortsteilen Proschwitz, Wörblitz und Greudnitz (kommunaler Teil).
§ 2 Gebührenpflicht
- 1. Die Benutzung der communalen Friedhofe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Gebühren werden für Nutzungen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
- 2. Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist:
- 1. wer die Nutzung der communalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
- 2. der Nutzungsberechtigte,
- 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
- 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
- 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,
- 3. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit.
- 2. Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen.
- 3. Die Nutzungszeit entspricht
- 1. im Bestattungsfall: der Mindestruhefrist von 20 Jahren, 10 Jahren bzw. 12 Jahre entsprechend § 6 SächsBestG,
- 2. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes entsprechend § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, §17 Abs. der Friedhofsordnung jeweils 5 Jahre.
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- 4. Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung.
- 5. Friedhofsunterhaltungsgebühren werden jährlich zum 30.09. fällig. Sie stellt eine Gebühr des Kalenderjahres dar. Liegt ein Sterbefall nach der Erstellung der Jahresbescheide vor, wird diese Gebühr zum festgelegten Termin des Bescheides fällig. Eine anteilige Verrechnung ist ausgeschlossen.
In begründeten Fällen kann auf Antrag des Gebührenschuldners diese Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig für den gesamten Nutzungszeitraum beantragt und bei Genehmigung der Stadtverwaltung gezahlt werden. Dieser Antrag sollte mit Beginn des Nutzungszeitraumes gestellt werden.
- 6. Alle anderen Gebühren sind zu dem im Gebührenbescheid festgesetzten Termin fällig.
§ 5 Benutzungsgebühren
- 1. Folgende Gebühren werden erhoben:
| I. | Benutzung einer Feierhalle pro Benutzung | 60,00 € |
|---|---|---|
| II. | Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr der Ruhefrist | 30,00 € |
| III. | Nutzung von Reihengrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre a. Reihengrabstätte (als Einzelgrabstätte) b. Urnenreihengrabstätte | 330,00 € 105,00 € |
| IV. | Wahlgrabstätten Nutzungsrecht 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – einstellig c. Wahlgrabstätte (Erdbestattung)–zweistellig Nachbelegung /Erde mehrstell. Nachbelegung/ Urne | 135,00 € 350,00 € 990,00 € 495,00 € 90,00 € |
| V. | Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab a. Urnenwahlgrabstätte b. Urnenreihengrab c. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – einstellig d. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – zweistellig e. Erdreihengrab | 34,00 € 27,00 € 88,00 € 124,00 € 83,00 € |
| VI. | Nutzung von Urnengemeinschaftsanlagen Nutzungszeit 20 Jahre (inklusive jährlicher Gebühr unter II.) a. anonyme Urnengemeinschaftsanlagen b. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatten | 870,00 € 850,00 € |
- 2. Die Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt in ganzen Jahren.
§ 6 Verwaltungsgebühren
Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 7 Inkrafttreten
- 1. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.05.2020 in Kraft, wobei die Friedhofsunterhaltungsgebühr laut § 5 Satz 1 Nr. II erst ab 01.01.2021 zur Anwendung kommen.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27.03.2007 außer Kraft.
Dommitzsch, den 10.03.2020
Karau Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dieses gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerfrei erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister, dem Beschluss nach § 52 Ans. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsordnung für die Nutzung der kommunalen Friedhöfe und der gemeindlichen Trauerhallen der Stadt Dommitzsch und der Ortsteile Wörblitz, Proschwitz, Greudnitz (Friedhofsordnung)
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist und § 7 des Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.03.2020 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Dommitzsch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Dommitzsch, in den Ortsteilen Proschwitz, Wörblitz und Greudnitz (kommunaler Teil) und den darauf befindlichen Feierhallen.
§ 2 Leitung und Verwaltung
- 1. Die in § 1 genannten Friedhöfe und Feierhallen sind Eigentum der Stadt Dommitzsch und stehen in der Trägerschaft der Stadtverwaltung Dommitzsch.
- 2. Leitung und Aufsicht obliegen der Stadtverwaltung Dommitzsch, nachfolgend als Friedhofsverwaltung bezeichnet.
- 3. Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofsordnung und den allgemeinen rechtlichen Vorschriften.
- 4. Aufsichtsbehörde ist die Stadtverwaltung Dommitzsch.
- 5. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
§ 3 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Dommitzsch.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dommitzsch und deren Ortsteilen waren
- 2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben (z.B. durch Bestimmung eines Grabnutzungsberechtigten) § 2 Abs 2 Satz 2 SachsBestG oder
- 3. ohne Einwohner zu sein und nach § 2 Abs.2, Satz 3 SachsBestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung möglich.
Abschnitt II - Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind von April bis Oktober von 07.00 - 20.00 Uhr, von November bis März von 09.00 - 18.00 Uhr geöffnet, sofern nicht andere Besuchszeiten besteht gemacht werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus begründetem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu folgen.
- 2. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) und Sportgeräte (z.B. Inlineskater, Skatebord, Roller) zu befahren, Fahrräder sind an den im Eingangsbereich befindlichen Ständern abzustellen. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie von beauftragten Firmen oder Personen, Bestattungshäusern und Steinmetzen zur Ausübung ihrer vorher beantragten Tätigkeiten,
- 2. Waren aller Art, wie Blumen und Kränze gewerbliche Dienste anzubieten und zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen, während Bestattungen, Beisetzungen und Gedenkfeiern störende Handlungen auszuführen,
- 4. Drucksachen ohne Genehmigung zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern,
- 5. Abraum und Abfälle, außer kompostierbare Abfälle, außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzuladen, Abfälle die keine Friedhofsabfälle sind sowie Abfälle, die bei Arbeiten von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof anfallen, auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 6. den Friedhof und deren Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
- 7. zu lärmen, zu spielen, zu trinken, zu rauchen, zu lagern und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
- 9. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu nutzen, darüber hinaus ist die Reinigung von Geräten an und in Wasserentnahmestellen nicht gestattet,
- 10. chemische Unkrautmittel sowie chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden, ausgenommen sind Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, hier ist die Verwendung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen möglich.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und deren Ordnung vereinbar sind.
- 5. Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 10 Werktage vorher anzumelden.
- 6. Es erfolgt kein Winterdienst auf den Friedhöfen, ausgenommen bei Bestattungen erfolgt diese auf den Wegen zu den Feierhallen und zur Grabstätte.
§ 6 Tätigkeiten durch Dienstleistungserbringer auf den Friedhöfen
- 1. Gartner, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig die Tätigkeiten, wie Errichtung von Grabststellen, Grabpflegearbeiten oder Einebnung von Gräbern festlegt.
- 2. Zugelassen werden dürfen nur solche Gewerbetriebe, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
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Der Berechtigungsschein ist bei der Durchführung der Arbeiten mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gleichzeitig sind die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof 3 Werktage vor Beginn der Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
- 3. Dienstleister und deren Mitarbeiter haben die Friedhofsordnung und die festgelegten Regel zu beachten. Für alle Schäden die im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht werden, haftet der Dienstleister.
- 4. Dienstleistungen dürfen nur werktags während der Öffnungszeit durchgeführt werden, bei Bestattungen und Trauerfeiern haben die Arbeiten zu ruhen.
- 5. Dienstleister dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten die Friedhöfe nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind kurzfristig zu lagern. Nach Beendigung der Arbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand herzurichten. Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Regelungen zur Abfallentsorgung im § 5 Nr. 3.3 dieser Ordnung sind zu beachten.
- 6. Dienstleister, die gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen, kann durch die Friedhofsverwaltung die Zulassung entzogen werden.
- 7. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorrübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf den Friedhöfen anzuzeigen. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach (SächsEAG) vom 13. August 2009 (GVBl.S.446), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.
Abschnitt III - Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines/Anmeldung von Bestattungen/Terminbestimmung
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bzw. nach Beauftragung eines Bestattungsunternehmens bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde vorzulegen. Bei Urnenbeisetzungen ist außerdem die Einäscherungsbescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
- 2. Die Friedhofsverwaltung legt gemeinsam mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort, Art und Zeitpunkt der Trauerfeier, der Bestattung, soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungsfristen regelt das Sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG).
- 3. Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. Ausnahmen (in begründeten Fällen) bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Für Bestattungsfeierlichkeiten notwendige Handlungen werden dem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.
§ 8 Särge und Urnen
- 1. Die Überführung von Leichen in die Feierhallen und auf die Friedhöfe dürfen nur durch Bestattungsunternehmen vorgenommen werden und hat in verschlossen Särgen zu erfolgen.
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- 2. Sarge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Größere Sarge sind im Ausnahmefall zulässig und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sarge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sarge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus umweltgerechten abbaubaren Materialien bestehen.
- 3. Es durren nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
§ 9 Ruhezeiten
- 1. Mindestruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen und Aschen von Fehl- und Totgeborener, sowie Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre. Kinder, die vor dem 12. Lebensjahr verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
- 2. Die festgelegten Ruhezeiten gelten nicht für die, bei Inkrafttreten bereits beigesetzte Personen.
§ 10 Ausheben von Gräbern (Grabherstellung)
- 1. Graber werden nach Zuweisung der Grabstelle grundsätzlich durch ein Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefen der einzelnen Gräber betragen von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Graber für Leichenbestattungen müssen mindestens 0,30 m voneinander getrennt sein.
- 4. Werden beim Ausheben eines Grabes Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.
§ 11 Ausgrabung und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten ist grundsätzlich nicht zu stären.
- 2. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.
- 3. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zuvor muss diese schriftlich durch die Nutzungsberechtigten beantragt werden. Die Zustimmung kann nach Vorliegen eines wichtigen Grundes und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erteilt werden.
- 4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 5. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
- 6. Es werden Gebühren laut Gebührensatzung erhoben.
§ 12 Nutzung von Feierhallen
- 1. Die unter § 1 genannten Feierhallen stehen für jeden Bestattungsfall zur Verfügung. Sie dienen der Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten. Die Nutzung ist bei der Friedhofsverwaltung durch das beauftragte Bestattungsunternehmen unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes anzumelden. Die Reinigung der Feierhalle (vor und nach der Bestattungsfeierlichkeit), soweit es nicht durch die Hinterbliebenen selbst erledigt wird, die Ausrichtung und Durchführung der Bestattung erfolgen durch das Bestattungsunternehmen.
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- 2. Die Nutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litt oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Die, für die Nutzung der Feierhalle entstehenden Kosten trägt der, der die Bestattung beantragt.
§ 13 Grabstätten, Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer, der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Lage.
- 3. Das Nutzungsrecht des Nutzungsberechtigten an einer Grabstände entstehen mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides unter Zuteilung einer Grabstände mit genauer Lagebezeichnung. Bei Beisetzungen auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage (grüne Wiese) erfolgt keine Lagebezeichnung.
- 4. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur an eine Einzelperson übertragen, mehrere Hinterbliebene müssen sich einigen, wer das Nutzungsrecht erhält. Änderungen von Wohnanschriften sowie der Namen von Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- 5. Folgende Grabstellen stehen auf den Friedhöfen zur Verfügung:
- 1. Wahlgrabstätten (als Einzel-, Doppel- oder mehrstellige Grabstätten)
- 2. Reihengräber (als Einzelgrabstätten)
- 3. Urnenreihengraber
- 4. Urnenwahlgraber
- 5. anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (außer Friedhof Greudnitz, kommunaler Teil)
- 6. Urnengrabanlage mit Namensplatten (nur Friedhof Dommitzsch)
- 6. Es besteht kein Anspruch darauf, auf jedem Friedhof der Stadt Dommitzsch das gesamte Angebot an Grabstellen zugewiesen zu bekommen.
- 7. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 14 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht vergeben und deren Lage im Einvernehmen des Erwerbers bestimmt wird.
- 2. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben:
- 1. in einer einstelligen Wahlgrabstände dürfen 1 Leiche und 1 Urne,
- 2. in einer zweistelligen Wahlgrabstelle dürfen 2 Leichen und 2 Urnen,
- 3. in einer dreistelligen Wahlgrabstelle dürfen 3 Leichen und 3 Urnen bestattet werden.
- 3. Die Ruhezeit aller in einer Wahlgrabstände Bestatteten verlangert sich bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts konnen Bestattungen nur nach nochmaligem Erwerb des Nutzungsrechts für die Grabstände erfolgen.
- 4. Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend aufgeführten Kreis seiner Angehörigen einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen.
- 5. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
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S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Article 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Article 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBI. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6. der sonstige Sorgeberechtigte,
- 7. die GroBelntern,
- 8. die Enkelkinder,
- 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
§ 15 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- und Aschebestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Es konnen 1 Leiche und 1 Asche/Urne bestattet werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten kann auf Antrag das Nutzungsrecht um weitere 5 Jahre verlangert werden.
§ 16 Urnenreihengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschebestattungen, die der Reihe nach belegt werden. In einer Urnenstelle konnen 2 Urnen beigesetzt werden, in begründeten Fällen kann der Bestattung einer dritten Urne durch die Friedhofsverwaltung zugestimmt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten kann auf Antrag das Nutzungsrecht um weitere 5 Jahre verlangert werden.
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschebestattungen, deren Lage auf dem Friedhof im Einvernehmen der Friedhofsverwaltung und des Hinterbliebenen vergeben werden. Es konnen 2 Urnen beigesetzt werden und in begründeten Fällen kann der Bestattung einer dritten Urne durch die Friedhofsverwaltung zugestimmt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten kann auf Antrag das Nutzungsrecht um weitere 5 Jahre verlangert werden
Für die in den §§ 14-17 aufgeführten Grabstellen gelten:
- 1. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände, dies kann durch den Nutzungsberechtigten selbst erfolgen oder einem Dritten in Auftrag gegeben werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen/Ablauf Nutzungsrecht wird der jeweilige Nutzungsberechtigte entweder schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstände informiert.
§ 18 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (grüne Wiese)
- 1. Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte für Aschebestattungen, die Belegung erfolgt der Reihe nach. Die Pflege der Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
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- 2. Anlasslich einer Urnenbeisetzung darf Grabschmuck nur am Gedenkstein abgelegt werden. Es durren keine Kranze oder Blumenschalen abgelegt werden.
- 3. Das Ablegen von Blumenschmuck, Blumenschalen, Grabfiguren, Grablichtern und ähnliches ist zu einem späteren Zeitpunkt, wie Geburts- und Sterbetagen, auf der gesamten Anlage nicht gestattet.
- 4. Private Bepflanzungen sowie das Betreten, ausgenommen bei Bestattungen, der Urnenanlage sind ebenso nicht gestattet.
- 5. Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
§ 19 Urnengrabanlage mit Namensplatten
- 1. Die Anlage ist eine Grabstätte für Aschebestattungen, die Vergabe erfolgt der Reihe nach und obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Freihalten einzelner Urnenstellen ist unzulässig. Die Pflege der Anlage wird durch den Friedhofsträger erfüllt. Die Vergabe einer Urnenstelle erfolgt erst bei Eintritt des Sterbefalles und nach Beantragung zur Urnenbeisetzung.
- 2. Die Urnenstelle ist für eine Urne vorgesehen, auf Antrag kann eine Nachbelegung jedoch nur für den Ehegatten oder den in eheahnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners des bereits Verstorbenen erfolgen. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhezeit.
- 3. Jede Urnenstelle muss nach der Beisetzung mit einer Grabplatte verschlossen werden. Die Maße der Grabplatte wird auf \(40\times 40\) cm und einer Mindeststärke von \(3\mathrm{cm}\) festgelegt. Die Grabplatte muss durch einen, vom Hinterbliebenen beauftragten Steinmetzbetrieb angefertigt und gesetzt werden. Der Hinterbliebene kann über Material und Farbe der Platte und dem darauf befindlichen Schriftzug (Name, Daten) selbst entscheiden.
- 4. Anlasslich einer Urnenbeisetzung darf Grabschmuck nur auf der vorgesehenen Urnenstelle abgelegt werden. Der Grabschmuck hat aus Platzgründen sparsam zu erfolgen, Kranze und Blumenschalen sind nicht gestattet.
- 5. Individuelle Grabgestaltungstelemente wie Figuren, Laternen, Spruchsteine, Gestecke oder ähnliches sind nicht gestattet. An besonderen Anlassen wie Geburts- oder Sterbejahr ist das Ablegen eines Blumenschmucks, wie Grabvasen oder kleinen Gestecks, nur direkt an der Urnenstelle möglich. Bei Nichteinhaltung werden die Gegenstände durch die Friedhofsverwaltung entfern.
- 6. Private Bepflanzungen auf der Anlage sind nicht gestattet, das Betreten ist nur auf den Wegen zugelassen.
- 7. Umbettungen innerhalb der Anlage sind nicht gestattet.
- 8. Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
Abschnitt IV - Grabstättengestaltung
§ 20 Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie der Wurde des Friedhofs entsprechen. Die friedhofstypische Bepflanzung (Bodendecker, jahreszeitabhängige Blüpflanzen) hat nur auf der Grabstelle zu erfolgen. Das Abstellen von Blumenschalen, Töpfen, Figuren, sowie Pflanzungen neben der Grabstelle ist nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden die Gegenstände durch die Friedhofsverwaltung entfern.
- 2. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Laub- und Nadelgehölze)dürfen nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
§ 21 Grabmale, Grabstätten
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- 1. Grabmale durren nur von Fachleuten (Steinmetzbetrieben) erricht, verändert oder wieder aufgestellt werden. Deren handwerkliche Befähigung ist nachzuweisen.
- 2. Für die Errichtung eines Grabmals bzw. Veränderungen einer Grabstände und des Grabmales, das Setzen einer Grabeinfassung ist vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Zustimmung einzuholen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Veränderungen.
- 3. Grabmale dürfen eine Höhe von 0,60 m bei Urnengrabern und 0,80 m bei Erdbestattungsgrabern nicht überschreiben. Die Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,12 m haben. Die Breite des Grabmales darf die Breite der Grabstelle nach § 22 Abs. 4 nicht übersteigen. Namensplatten müssen eine Mindeststärke von 0,40 m haben.
- 4. Die Antragstellung erfolgt durch den beauftragten Ersteller (Steinmetzfirma). Dem Antrag ist, in doppelter Ausfertigung, der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, Angabe des Materials, Anordnung von Schrift, Ornamenten, Symbolen und der Fundamentierung beizufugen.
- 5. Die Ersteller mussen sich vor Einreichen des Antrages über die bestehenden Bestimmungen informieren. Sie sind verpflichtet, dem Auftraggeber nur Grabmale anzubieten, die den Bestimmungen entsprechen.
- 6. Es besteht die Möglichkeit, auf Wunsch der Hinterbliebenen, die Grabstellen mit Abdeckplatten oder liegenden Grabmalern am oberen Grabrand anstelle eines Grabsteines zu gestalten.
§ 22 Herrichtung und Grabpflege
- 1. Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 hergerichtet und gepflegt werden. Die Pflege erfolgt durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm Beauftragten. Davon sind die Urnengemeinschaftsanlagen ausgenommen.
- 2. Für die Herrichtung, Instandsetzung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 3. Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herzurichten, dies beinhaltet mindestens das Setzen einer Grabeinfassung und eine erstige Bepflanzung. Grabmaler konnen zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt werden.
- 4. Es gelten grundsatzlich folgende Gröben für Grabstätten: Im Einzelfall sind die Größen der Grabstätten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
- 1. Für Wahlgrabstätten i. S. § 13 als Einzelgräber gelten folgende Größen:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,80 m.
- 2. Für Wahlgrabstätten i. S. § 13 als Doppelgräber gelten folgende Größen:
Länge: 2,20 m
Breite: 2,40 m.
- 3. Für Wahlgrabstätten i. S. § 13 als mehrstellige Gräber gelten folgende Größen:
Länge: 2,20 m
Breite: entsprechende Vervielfältigung.
- 4. Für Urnenwahlgrabstätten i. S. § 13 gelten folgende Größen:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,60 m.
- 5. Für Urnenreihengrabstätten i. S. § 13 gelten folgende Maße:
Länge: 0,90 m
Breite: 0,60 m
- 6. Für Reihengrabstätten (Erdbestattung) i. S. § 13 gilt:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,80 m
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- 7. Für Gräber auf der Urnengrabanlage mit Namensplatte (Dommitzsch) i. S. § 13 gilt: Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
- 6. Wird eine Grabstätte nicht den Vorgaben entsprechend gepflegt oder hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung zu bringen.
§ 23 Verkehrssicherheit
- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und das Begehen der Grabfelder möglich ist. Sie sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen Hinweisschilder an der Grabstände.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 24 Umgestaltung von Grabstätten
Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten einer Umgestaltung ggf. einer Verkleinerung einer Grabstätte unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Diese ist möglich, wenn die Ruhezeit des zuerst Bestatteten bereits abgelaufen ist.
§ 25 Entfernung von Grabstätten/Einebnung
- 1. Erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts konnen Grabstätten eingeebnet werden. Die Einebnung erfolgt auf schriftliche Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten mit Angabe eines Zeitraumes und Benennung des Ausfuhrenden. Dabei sind Grabeinfassung, Grabmal, Grabschmuck und Bepflanzung zu entfernen. Die Entsorgung hat außerhalb des Friedhofs durch den Beauftragten zu erfolgen.
- 2. Einebnungen (Abbau von Grabmalern und sonstigen Anlage) dürfen von Steinmetzbetrieben oder anderen Dienstleistern mit entsprechender Zustimmung durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten tragt der Nutzungsberechtigte.
Abschnitt V - Schlussvorschrift
§ 26 Gebühren
Für die Nutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihm obliegt keine besondere Obhut- oder Überwachungspflicht.
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§ 28 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört und gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 3. gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt und gegen § 6 verstößt,
- 4. Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
- 5. Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung siehe §11 vornimmt
- 6. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen entgegen § 21 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert,
- 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand nach § 22 hält.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
- 3. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Dommitzsch.
§ 29 Inkrafttreten
- 1. Die Friedhofsordnung tritt am 01.05.2020 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.02.2007, die erste Änderungssatzung vom 25.08.2008 und die zweite Änderungssatzung vom 26.10.2009 außer Kraft.
Dommitzsch, den 10.03.2020
Karau Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dieses gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerfrei erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister, dem Beschluss nach § 52 Ans. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
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