Friedhofsgebühren Dieblich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dieblich · Rheinland-Pfalz · PLZ 56332

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.06.2025 (in Kraft ab 01.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. I.1.b)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. III.1.a) (ausschließlich Doppelwahlgrabstätte tarifiert; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab in der Gebührensatzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. I.2.a)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. III.2.a)aa) i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 Friedhofssatzung (Pauschalpreis für Grabstätte mit bis zu zwei Aschen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
333,30 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 250 € + Zuschlag einmalig 83,30 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. I.2.c) i.V.m. § 15b Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 520 € · Urne: 260 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. IV.1.b) und c) (für Wahlgräber identisch: Ziff. IV.2.a) und b))
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.2025, Ziff. VI.2.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.06.2025 (in Kraft ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Dieblich vom 04.06.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Gebührenschuldner 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2

§ 4 Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3

I. Reihengrabstätten 3 II. Gemischte Grabstätten 3 IV. Ausheben und Schlieben der Graber 4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 VI. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle 4 VII. Räumung von Grabstätten 5

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.06.2023 außer Kraft.

Dieblich, den

\_\_\_\_\_ Christoph Jung Ortsburgermeister

  • 4. Juni 2025

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) Reihengrabstätte Erdbestattungen bis zum 5. Lebensjahr 190,00 Euro

b) Reihengrabstätte Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

a) Urnenreihengrabstätte Erdbestattungen 250,00 Euro

b) Urnenreihengrabstätte als Kissengrab 250,00 Euro Kissenstein/Grabplatte 83,30 Euro

c) Anonyme Urnenreihengrabstätte als Kissengrab 250,00 Euro Kissenstein/Grabplatte 83,30 Euro

d) Urnenreihengrabstätte in der Urnenstele inkl. Grabplatte 1.300,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 500,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelwahlgrabstätte 1.000,00 Euro
    • b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr: eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 50,00 Euro
    • c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 500,00 Euro bb) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 1.300,00 Euro cc) Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab 500,00 Euro Kissenstein/Grabplatte 83,30 Euro dd) Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele inkl. Grabplatte 1.300,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 50,00 €uro bb) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 50,00 €uro cc) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab 50,00 €uro dd) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 50,00 €uro

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 162,00 €uro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 520,00 €uro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 260,00 €uro

  1. 2. Wahlgräber – Einfachgräber/Doppelgräber -

a) Doppelwahlgrabstätte für erste Bestattung 520,00 €uro für eine weitere Sargbestattung 520,00 €uro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 260,00 €uro

  1. 4. Urnengrabstätten für Verstorbene

a) Urnenreihen- und -wahlgräber als Erdbestattung je Beisetzung 260,00 €uro

b) Urnenreihengräber in der Urnenstele je Beisetzung 75,00 €uro

c) Urnenwahlgräber in der Urnenwand und Urnenstele je Beisetzung 75,00 €uro

  1. 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche je angefangenen Tag 60,00 €uro

b) einer Leiche in einer Kuhlzelle je angefangenen Tag 80,00 €uro für Reinigung der Kuhlzelle einmalig 40,00 €uro

c) einer Urne bis zu 4 Tage 50,00 €uro für jeder weiteren angefangenen Tag 20,00 €uro

  1. 2. Für die Benutzung der Aussegnungshalle/Trauerhalle/Friedhofskapelle
    • a) je Sterbefall

150,00 €uro

VII. Räumung von Grabstätten

Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer

a)Reihengrabstätte 300,00 €uro

b) Doppelwahlgrabstätte, gemischten Grabstätte 600,00 €uro

c) Urnen- und Kindergrabstätte 225,00 €uro

d) Kissensteingrabstätte (Rasengräber), Urnengrabstätte in Urnenwand/ Urnenstele 75,00 €uro

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.10.2019, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 04.06.2025 (in Kraft ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSSATZUNG

der

Ortsgemeinde Dieblich

vom 31.10.2019

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Sarge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

6. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 23 Vernachlüssigte Grabstätten

7. LEICHENHALLE

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

8. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühren

§ 29 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Dieblich hat in seiner Sitzung am 31.10.2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dieblich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Sie gilt für alle ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens belegten Grabstätten.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten sowie möglich einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof kann jederzeit im Rahmen dieser Satzung betreten werden. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Hunde zur Hilfestellung fur Behinderte - mitzubringen,

h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung aufihn vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6* Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringen von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal von Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Gewerbetriebende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinen nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen in der Regel hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde aufgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Die Zeit kann aber auf 15 Jahre verkürzt werden, wenn die Urne in einem bestehenden Grab beigesetzt wurde und die Ruhezeit der Leiche abgelaufen ist.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt, die von der Gemeindeverwaltung nach § 6 zugelassen sind. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwand

e) Urnengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein

f) Anonyme Urnengrabstätten

g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Widererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet;

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht sowie in angemessener Frist den Hinterbliebenen mitgeteilt. Ist eine Mitteilung an die Hinterbliebenen nicht möglich, erfolgt die Benachrichtigung durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr kann die Gesamtnutzungszeit der Grabstätte auf 30 Jahre festgesetzt werden. Eine weitere Verlängerung der Nutzungszeit über 30 Jahre ist nicht möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird von der Gemeinde bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) In Wahlgrabstätten dürfen beigesetzt werden

  1. 1. 2 Leichen und zusätzlich 1 Asche oder
  2. 2. 1 Leiche/1 Asche und zusätzlich 1 Asche (4) Während der Nutzungszeit darf die Bestattung einer zweiten Leiche oder die Beisetzung einer Asche nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wurde. Bei der zusätzlichen Bestattung einer Asche muss die verbleibende Restnutzungszeit des Wahlgrabes noch mindestens 15 Jahre betragen. Eine weitere Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten für Erdbestattungen: eine Asche
  2. 2. in Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein: eine Asche
  3. 3. in Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen: zwei Asche
  4. 4. in Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein: zwei Aschen
  5. 5. Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwand: zwei Aschen
  6. 6. Anonyme Grabstätten
  7. 7. Reihengrabstätten (§13 a) zusätzlich zu einer Leiche 1 Asche gem. § 13 a
  8. 8. Wahlgrabstätten (§14): 2 Leichen und 1 Asche oder 1 Leiche und 2 Aschen § 14 Abs. 4

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen und in der Urnenwand sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer vom 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In der Urnenwahlgrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ende der Ruhezeit verlangert ist. Die Restruhezeit muss mindestens 15 Jahre betragen. (4) Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten für die Urnengrabstätten. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Bei Urnenerdbestattungen dürfen nur Urnen verwandt werden, die vergänglich sind.

§ 15 a Urnengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein

(1) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden (20 Jahre) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Lage der Grabstätten wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. (3) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein sind Gräber für Verstorbene, deren Hinterbliebene die Grabpflege nicht leisten sollen. Der Kissenstein hat die Ausmaße 0,4m x 0,4 x 0,05m. Die Kissensteine werden einheitlich durch den Friedhofsträger gestaltet. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften aus § 15 entsprechend auch für Urnengrabstätten mit Kissenstein. (4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht. (5) Die Fläche außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Ortsgemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche und das Aufstellen von Grabschmuck oder Kerzen ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

§ 15 b Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Grabstätten sind Urnenreihengräber als Rasengrab mit Kissenstein ohne Beschriftung. Für die Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Grabanlage besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf anonyme Bestattung ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme. Die Herrichtung und Unterhaltung des anonymen Urnenreihengrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Aus- und Umbettungen aus oder in ein anonymes Urnenreihengrab sind nicht gestattet. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (3) Die Grabstätten sind so herzurichten, dass sie sich in Material und Form den benachbarten Grabmälern anpassen und sich in ihre Umgebung einfügen. Grabmale und Grabfelder dürfen durch ihre Gestaltung nicht die Benutzung der Wege oder andere Grabmale stären. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht zulässig. (4) Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten uneingeschränkt. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Mindeststarke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m.

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Lange: 0,80 m bis 1,20 m, Hohe: 0,14 m bis 0,30 m.

d) Bei der Abdeckung von Reihen- und Wahlgrabstätten mit einer Platte nach einer Erdbestattung müssen mindestens 20\% der Grabfläche frei bleiben.

e) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Liegende Grabmale: Gröbe 0,60 m x 0,80 m, erdeben verlegt;
  2. 2. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.

f) In der Urnenwand sind Schriftzeichen aus Bronze zu verwenden. Die Gesamtgröße des einzelnen Schriftfeldes beträgt 15 cm x 15 cm. Die Art des Schriftzuges ist freigestellt.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.

§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen dürfen nur im Rahmen dieser Satzung vorgenommen werden. Die Gemeindeverwaltung ist vorher zu horen. Der Verantwortliche hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Grabmalentwurfes im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde- verwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und darüber nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.

6. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und auf die vorgesehenen Sammelstellen zu verbringen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

7. LEICHENHALLE

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Sie kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nur mit Zustimmung des Amtsarztes besichtigt werden. Für das Betreten der Leichenhalle gilt Satz 1 entsprechend.

8. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 5 und 6),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattunge entgegen dieser Satzung errichtet oder verändert (§ 18 Abs.1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1)
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
  10. 10. Verwelkte Blumen oder Grabschmuck entgegen § 22 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß entsorgt.
  11. 11. Grabstätten entgegen § 22 herrichtet oder bepflanzt.
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und deren Einrichtungen sind Entgelte nach der Friedhofsgebührensatzung und der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.05.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dieblich, den 31.10.2019 Ortsgemeinde Dieblich

Andreas Perscheid Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber Ortsgemeinde Dieblich oder der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung

zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dieblich

vom 04.06.2025

Der Ortsgemeinderat Dieblich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner öffentlichen Sitzung am 02.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dieblich vom 31.10.2019 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.“

  1. 2. § 12 Absatz 1 wird hinzugefügt:

„h) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenstele“

  1. 3. § 15a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(3) Kissengrabstätten auf dem Friedhof Dieblich sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen in einer Fläche von 0,80 m x 0,60 m Abstand: 0,60 m für die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beigesetzt werden. Auf der Grabstätte sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Die Kissensteine müssen die Maße 0,40 m x 0,40 m x 0,05 m vorweisen und in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage 1 entsprechen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Kissengrabstätten.

  1. 4. § 15c wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung:

§ 15c Urnengrabstätten in der Urnenstele

(1) Urnengrabstätten in der Urnen Stele sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit in einer Stele beigesetzt werden. An der von dem Friedhofträger zur Verfügung gestellten Stele, sind Grabplatten mit den Daten der Verstorbenen anzubringen. Ein vollständige Widererwerb nach Ablauf der Ruhe bzw. Nutzungszeit ist ausgeschlossen. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in der Urnenstele.

(2) Die Grabplatten für die Stele müssen die Maße 0,40 m x 0,32 m x 0,02 m vorweisen und in ihrer Gestaltung den Vorgaben der Gemeinde Dieblich entsprechen. Siehe Anlage 2.

  1. 5. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom

Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

Dieblich, den 4. Juni 2025

Ortsgemeinde Dieblich

Christoph Jung Ortsburgermeister

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dieblich

Vorschriften für die Gestaltung von Grabplatten für Kissen- bzw. Rasengrabstätten

Auf jede Kissen- bzw. Rasengrabstätte muss eine Grabplatte verlegt werden. Diese ist ebenerdig zu verlegen und unterliegt folgenden Vorschriften:

Maße der Grabplatte (L x B x H) 40 cm x 40 cm x 5 cm

Material: Basalt Schriftart und Motive: eingehauen, Kanten gefasst

Die Angabe des Vor- und Zunamens sind verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt (Verzierungen, z. B. Blumenmotive, sind im Regelfall zulässig).

Vor dem Verlegen der Grabplatte ist der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Entwurf der Grabplatte vorzulegen.

Anlage 2 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dieblich

Vorschriften für die Gestaltung von Grabplatten für die Urnenstele

Auf jede Kammer muss eine Grabplatte gesetzt werden.

Diese unterliegt folgenden Vorschriften:

Maße der Grabplatte (L x B x H) 40 cm x 32 cm x 2 cm

Material und Farbe: Granit – nero Impala poliert Die Angabe des Vor- und Zunamens sind verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt (Verzierungen, z. B. Blumenmotive, sind im Regelfall zulässig).

Vor dem Verlegen der Grabplatte ist der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Entwurf der Grabplatte vorzulegen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dieblich?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dieblich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dieblich anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dieblich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 520 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dieblich (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dieblich:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €