Brodenbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Erwachsene ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5. Lebensjahr: 176,00 €
Sargwahlgrab1.000,00 € Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung)
Urnenreihengrab300,00 € Urnenreihengrabstätte (Erdbestattungen)
Urnenwahlgrab450,00 € Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)460,00 € (Sarg) / 200,00 € (Urne) Separat als 'Ausheben und Schließen der Gräber' je Beisetzung
Trauerhalle / Halle90,00 € (bis 4 Tage) / 22,50 € (jeder weitere Tag) Im Text als 'Friedhofshalle' bezeichnet (Aufbewahrung Leiche/Urne)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Brodenbach vom 21.02.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

\(\S 1\) Allgemeines. 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3

I. Reihengrabstätten 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schlieben der Graber 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 V. Benutzung der Friedhofshalle 4

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§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.01.1987, zuletzt geändert am 30.04.1996, außer Kraft.

Brodenbach, den 21.02.2024

Andreas Griebel Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 176,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 500,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

Urnenreihengrabstätte (Erdbestattungen) 300,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 1.000,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr: eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 33,33 Euro

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 450,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 15,00 Euro

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die nachfolgenden Gebühren aus III setzen sich anteilig aus 70% Grabaushub und 30% Schließen der Grabstätte zusammen.

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 360,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 460,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 200,00 Euro

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  1. 2. Wahlgräber – Einfachgräber/Doppelwahlgräber -

a) Doppelwahlgrabstätte je Beisetzung 460,00 €uro für eine weitere Sargbestattung 460,00 €uro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 200,00 €uro

  1. 3. Urnengrabstätten für Verstorbene

Urnenreihen- und wahlgräber als Erdbestattung je Beisetzung 200,00 €uro

  1. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.
  2. 5. Bei Handausschaltung wird ein Zuschlag berechnet von 30 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder einer Urne

a) bis zu 4 Tage 90,00 €uro

b) für jeder weiteren Tag 22,50 €uro

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Brodenbach

vom 12.12.2012

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen

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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten \(\S 24\) Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Brodenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Fassung vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127 - 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) am _________ folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Brodenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

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§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof kann jederzeit im Rahmen der Satzung betreten werden. Bei Bedarf konnen die Öffnungszteiten eingeschrankt werden. In thisem Fall werden die Öffnungszteiten an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechen zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

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(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen

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vor Feiertagen bis spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkorbe oder Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anders ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen hochstens 1,10 m lang sein. (3) Die Urnen müssen aus einem leicht verrottbaren Material sein, so dass sich die Asche nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit dem Erdreich vermengt hat.

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§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebete werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antagsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher im Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Untermosel veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht. (4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,40 m

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Neue Wahlgrabstätten werden nicht mehr eingerichtet. (2) Ist eine bisherige Wahlgrabstätte nur teilbelegt und die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, so hat der jeweilige Nutzungsberechtigte im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung aber nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert wird.

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(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften dieser Satzung. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet, wenn die Rückgabe einem besonderen Interesse der Gemeindeverwaltung entspricht. Bei Rückgabe der Wahlgrabstätte auf Initiative des/der Nutzungsberechtigten erfolgt keine Gebührenerstattung. (8) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m, Abstand: 0,40 m

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (eine Asche),

b) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 5 Aschen).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m

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(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Nutzungszeit kann beliebig oft verlängert, bzw. wiedererworben werden. Es dürfen jedoch nicht mehr als gleichzeitig 5 Urnen in dem Wahlgrab beigesetzt sein. Die Beisetzung weiterer Urnen ist erst wieder möglich, wenn die Ruhezeit einer bereits beigesetzten Urne abgelaufen ist.

Die Grabstätte kann bereits zu Lebzeiten, bzw. ohne sofortige Belegung erworben werden.

(5) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m,¹ Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Entscheidung über die Zuerkennung und die Aberkennung von Ehrengrabstätten erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Ortsgemeinde Brodenbach. (2) Es wird eine Urkunde, die den Beginn der Zuerkennung der Ehrengrabstätte, sowie Regelungen über die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten enthalt, ausgestellt. Sofern mehrere Nutzungsberechtigte einen Anspruch verliehen besteht, sind diese namentlich in der Urkunde festzuhalten. (3) Ehrengrabstätten konnen befristet oder unbefristet und mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Ehrengrabstätten konnen Einzelpersonen oder mehreren Personen verliehen werden. (4) Vorhandene Ehrengrabstätten werden entsprechend den Absätzen 1 bis 3 behandelt. Im Übrigen gilt § 27 dieser Satzung.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Grabmalen ist folgendes einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
  2. 2. Die Grabmale müssen aus wetterbestandigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitetein. Die Grabmale sollen möglichst keinen sightbaren Sockel haben.
  3. 3. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: 0,40 m, Mindeststärke: 0,10 m
  2. 2. Liegende Grabmale sind erwünscht, hierbei ist § 24 zu beachten.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: 0,60 m, Mindeststärke: 0,12 m
  2. 2. Liegende Grabmale sind erwünscht, hierbei ist § 24 zu beachten.

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20m, Breite: 1,60 m, Mindeststärke: 0,12 m
  2. 2. Liegende Grabmale sind erwünscht, hierbei ist § 24 zu beachten.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Als stehende Grabmale sind nur Grab-Stelen zugelassen mit den Abmessungen max. Höhe: 0,50 m, Breite: 0,20 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Hochstlänge: 0,40 m, Breite: 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Als stehende Grabmale sind nur Grab-Stelen zugelassen mit den Abmessungen max. Höhe: 0,50 m, Breite: 0,20 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Hochstlänge: 0,40 m, Breite: 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.

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§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zwei mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Sicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen sonstigen privaten Dritten oder einen Friedhofsgartner damit beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu zwei Drittel der Grabfläche zulässig Eine Bepflanzung dar die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (3) Grababdeckungen/Grabplatten)dürfen \(100\%\) der Grabstätten abdecken, in denen ausschließlich Aschen beigesetzt sind. (4) Die Grabstätten sind grundsätzlich einzufassen. Hierbei gilt eine max. zulässige Einfassungshöhe von 0,20 m bei allen Grabstätten.

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§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen durren nicht mit Särgen anderer Verstorbener aufgestellt werden. Bei einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen bedürfen der Zutritt zur Leichenhalle und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Aufbahrung von Leichen und Aschen soll in der Leichenhalle oder unter der überdachten Fläche vor der Leichenhalle erfolgen. Auf dem Friedhof ist eine Aufbahrung nur im Ausnahmefall und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  9. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  10. 10. verwelkte Blumen oder Grabschmuck entgegen § 23 Abs. 1 nicht von den Grabstätten entfernt,
  11. 11. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  12. 12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  13. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  14. 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 betritt.
  15. 15. entgegen § 26 Abs. 4 eine Aufbahrung auf dem Friedhof durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.09.2007 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Brodenbach, den 12.12.2012 Ortsgemeinde Brodenbach

(Firmenich, Ortsbürgermeister)

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Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Brodenbach bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Brodenbach, den 12.12.2012 Ortsgemeinde Brodenbach

(Firmenich, Ortsbürgermeister)