ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin Dasing. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin Dasing

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# KIRCHLICHE

# FRIEDHOFSORDNUNG

der Katholischen Pfarrkirchenstiftung

„St. Martin“

-Stiftung des öffentlichen Rechts- mit dem Sitz in Dasing

für den katholischen Friedhof

in Dasing

In Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 5 Nr. 11, 44 Abs. 2 Nr.10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Fassung vom 01.01.2018 (ABl. Nr.4 S. 208 ff.) wird folgende Friedhofsordnung erlassen:

# Inhaltsübersicht:

# I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Bestattungsanspruch

# II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten

# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Sterbefallbescheinigung und Beschaffenheit von Särgen
§ 7 Ruhefrist
§ 8 Tiefe der Gräber
§ 9 Grabarten

# A. Gräber ohne Wahlrecht

§ 10 Gräber ohne Wahlrecht
§ 11 Dauer und Maße
§ 12 Errichtung

# B. Wahlgräber

§ 13 Wahlgräber
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 16 Dauer
§ 17 Maße

# C. Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 18 Allgemeines

# IV. Gebühren

§ 19 Gebührenarten
§ 20 Gebührenhöhe
§ 21 Schuldner
§ 22 Bedürftigkeit
§ 23 Anpassungen

# V. Grabmäler und Einfriedungen

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften und Antragswesen
§ 25 Errichtung und Instandhaltung, Standsicherheit
§ 26 Entfernung
§ 27 Maße von Grabmälern und Einfriedungen
§ 28 Eigentumsverhältnisse
§ 29 Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber, Umweltschutz
§ 30 Belegungsplan

# VI. Haftung Standfestigkeit

§ 31 Haftungsausschluss

# VII. Schlussbestimmungen

§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 33 Hinweispflicht und Datenschutz
§ 34 Schriftformerfordernis
§ 35 Inkrafttreten

Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom

18.11.2021

# I. Allgemeine Bestimmungen

# § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Der Friedhof, Fl.Nr. 73/0 in der Gemarkung Dasing ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Martin" - Stiftung des öffentlichen Rechts - mit dem Sitz in Dasing und demgemäß ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1205 bis 1213 bzw. can. 1240 bis 1243 des Codex Juris Canonici und des Art. 8 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Katholischen Kirchenverwaltung St. Martin Dasing.
(3) Eine Grabstätte ist eine auf einem Friedhof gelegene Grundstücksteilfläche, die für die Beisetzung bestimmt ist. Im Nachfolgenden als Grabstätte oder auch Grab bezeichnet.
(4) Ein Grabmal ist ein durch Fundament mit dem Friedhofsgrundstück verbundenes Werk i.S. von §§ 836, 837 BGB. Hierunter fällt insbesondere der Grabstein.
(5) Die Kirchenstiftung bleibt zu jeder Zeit Eigentümerin der Grabstände. Die Grabmäler und Einfriedungen der Grabstände sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Im Übrigen wird auf § 28 verwiesen.

# § 2 Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des Codex Juris Canonici zur Beerdigung der Katholiken, die in der katholischen Pfarrei St. Martin, d.h. in den Ortschaften Dasing und St. Franziskus sowie Vorder- und Hinterheimat, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anrecht auf ein Wahlgrab (Familiengrab) haben.
(2) Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung konnen in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
(3) Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof beerdigt, wenn sie in der/den oben genannten Pfarrkirchengemeinde/Ortschaften entweder ihren Wohnsitz hatten oder Dort gestorben sind, und wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
(4) Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannot sind, bedarf es zur Beerdigung auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
(5) Tod- oder Fehlgeburten konnen bestattet werden, wenn die Mutter oder der Vater nach den Bestimmungen dieser Ordnung in dem Friedhof bestattet werden konnten.
(6) Ungetaufte Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres werden wie Katholiken behandelt, wenn die Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie das Kind katholisch taufen setzen wollen.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchenverwaltung kann aufgrund von besonderen Situationen, insbesondere bei Sturm oder Wind, von den Öffnungszteiten durch zeitweise Schliebung abweichen.

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18.11.2021

# § 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:

1. Wege, Platze oder Gräber zu verunreinigen,
2. Grabmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen zur Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen,
3. unberechtigt Grabeinfassungen oder Grabhugel zu betreten,
4. Zweige von Bäumen oder Strauchern oder Blumen von Gräbern zu entfernen sowie sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,
5. zu rauchen und/oder zu larmen,
6. Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen oder umherlaufen zu halten,
7. unberechtigte Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrrader mitzunehmen (ausgenommen z.B. Kinderwagen oder Rollstühle),
8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kranze) zu verkaufen,
9. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
10. Abraum und Abfälle an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen,
11. gewerbsmäßig zu filmen und zu fotografieren.

(3) Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.
(4) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen keine Folge leisten. Strafbare Handlungen werden der Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
(5) Der Ablauf und die Gestaltung einer Bestattung muss gem. can. 1210 des Codex Juris Canonici mit der Wurde und Heiligkeit des Ortes vereinbar sein.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind der Kirchenverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.

# § 5 Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten

(1) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen der Friedhofsordnung zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) über nachfolgende fachliche Qualifikation verfügen:

Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die Arbeiten an den Grabmälern durchführen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu

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kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Gewerbetreibende haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Kirchenverwaltung mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung ihrer Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsordnung oder Anordnung der Kirchenverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(4) Sämtliche Gewerbetreibende müssen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Arbeiten auf dem Friedhof verfügen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Anweisungen der Kirchenverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs zu beenden. Es ist außerdem auf die Gottesdienstzeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum, Abfälle oder Material ablagern und keine mitgebrachten Behältnisse entsorgen.

(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht überschreitet. Bei der Kirchenverwaltung ist eine vorherige schriftliche Genehmigung einzuholen und sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise genehmigt werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo, Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die StVO. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Kirchenverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

#### § 6 Sterbefallbescheinigung und Beschaffenheit von Särgen

(1) Die vom Standesbeamten ausgestellte Sterbefallbescheinigung ist beim Pfarramt einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt werden können. Weitere Unterlagen, insbesondere der Grabbrief und eine Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten zur Beisetzung in der Grabstätte, sind auf Aufforderung nachzureichen.

(2) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und die Bekleidung von Leichen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

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# § 7 Ruhefrist

Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstätte nicht wieder- oder weiterbe-legt werden darf. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes festgesetzte Ruhefrist beträgt

- bei Leichen von Personen in einem Alter von über 10 Jahren 15 Jahre
- bei Leichen von Kindern in einem Alter von unter 10 Jahren 15 Jahre.

Die Kirchenverwaltung legt

- für Urnenbeisetzungen eine Ruhefrist von 15 Jahren fest.

# § 8 Tiefe der Gräber

(1) Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:

- bei Erwachsenen und Personen über 10 Jahren (Einfachbelegung) mindestens 1,80 m
- bei Doppelbelegung (Stockbettung) für den ersten Verstorbenen mindestens 2,40 m
- bei Kindern unter 10 Jahren mindestens 1,40 m
- bei Kindern unter 5 Jahren mindestens 1,20 m
- bei Aschenresten (Urnenbeisetzung) mindestens 0,90 m

Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche mindestens 0,60 m.

(2) Grabnachbarn müssen dulden, wenn über ihre Grabstätte ein Erdcontainer oder eine ähnliche Einrichtung aufgestellt wird. Wenn es aus technischen Gründen notwendig ist, kann auch der Grabstein und die Umfassung des Nachbargrabes hierzu vorübergehend beseitigt werden. Welche Grabstätte in Anspruch genommen wird und ob und in welchem Ausmaß eine Beseitigung von Zubehör erforderlich ist, entscheidet die Kirchenverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für die Beseitigung und Wiedererrichtung der in Anspruch genommenen Grabstätte trägt der Nutzungsberechtigte des Bestattungsgrabes.

# § 9 Grabarten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in Gräber ohne Wahlrecht und Wahlgräber.
(2) Für bestehende oder anzulegende Priestergräber gilt, dass Zuweisung, Anlage und Unterhaltung der Kirchenverwaltung obliegen, sofern nicht bereits ein Wahlgrab der Familie des Priesters besteht. In thisem Fall obliegen die Pflichten an dem Grab dem jeweiligen Nutzungsberechtigten.

# A. Gräber ohne Wahlrecht

# § 10 Gräber ohne Wahlrecht

Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind im kirchlichen Friedhof in Dasing nicht vorhanden. Statt Reihengräbern im eigentlichen Sinne werden neben den Wahlgräbern (§ 13 der Friedhofsordnung) Einzelgräber ohne Wahlrecht vergeben.

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# § 11 Dauer und Maße

(1) Einzelgräber ohne Wahlrecht werden nur für die Dauer der Ruhefrist der Leiche vergeben.
(2) Die Einzelgräber ohne Wahlrecht haben die gleichen Maße wie die Einzelgräber bei Wahlgräbern (§ 17 der Friedhofsordnung).

# § 12 Errichtung

Einzelgräber ohne Wahlrecht sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so können die Ausstattungsgegenstände entfernt und der Grabhügel eingeebnet werden, sowie dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebühren nicht erstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

# B. Wahlgräber

# § 13 Wahlgräber

Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten ausgewählt haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als Familiengräber.

# § 14 Rechte an Grabstätten

(1) Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondereutzungsrechts an der ausgewählten Grabstände nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Vergabe durch die Kirchenverwaltung, spätestens mit der Bestattung. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt.
(2) Das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an einer Grabstände kann nur einer natürlichen oder juristischen Person zustehen (Nutzungsberechtigter). Eine Übertragung auf Dritte zu Lebzeiten ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig.
(3) In den Wahlgrabern konnen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, an Kindesstatt angenommene Kinder, Stiefkinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen, sofern der Nutzungsberechtigte diese nicht ausgeschlossen hat.

# § 15 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Der Nutzungsberechtigte soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(2) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung gemäß Abs. 1 getroffen, geh mit dem Tode des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Person über, zu denen Gunsten eine letztwillige Verpfugung (z. B. Testament) vorliegt, wenn diese Person zustimmt. Bei einem Testament zugunsten mehrerer Personen hat die im Testament erstgenannte Person Vorrang.

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18.11.2021

(3) Liegt ein derartiger Vertrag oder letztwillige Verfügung nicht vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Ehegatten, Kinder, an Kindes statt angenommene Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Verschwägerte 1. Grades. Bei mehreren Personen innerhalb der genannten Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Vorberechtigte können zugunsten des Nächstberechtigten verzichten.

(4) Zur Rechtsnachfolge nach den vorgenannten Absätzen ist die Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu beantragen ist. Die Frist von vier Monaten läuft für alle potentiell Berechtigten gem. Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zeitgleich nur einmal. Die Umschreibung bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Haben Vorberechtigte innerhalb von vier Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht dem nachberechtigten Antragssteller verliehen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt insgesamt, wenn kein Berechtigter innerhalb von vier Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten einen Antrag auf Übertragung stellt. Die Kirchenverwaltung ist nicht verpflichtet, die Berechtigten im Zuge der Übertragung von Nutzungsrechten anzuschreiben.

(5) Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung kann das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind, Stiefgeschwister) auf Antrag übertragen werden.

# § 16 Dauer

(1) Das Nutzungsrecht ist auf 15 Jahre, bei Urnengräbern auf 15 Jahre befristet. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weitere Nutzungszeit gem. Satz 1 oder bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert werden. Der Berechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlangerung zu sorgen. Nach Erlösen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstände verfügen.
(2) Eine Beisetzung in einem Wahlgrab darf nur statfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
(3) Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine unbestimmte Zeitdauer verliehen worden sind, erlösen diese Rechte. Bis zum Ablauf der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht vergeben. Im Übrigen gilt Abs. I entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Nutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung und wird erst mit der Zustimmung wirksam. Bereits bezahlte Grabnutzungsgebühren werden in thisem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebhr nicht zurückerstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

# § 17 Maße

(1) Wahlgräber können sein:

| | Länge mit Zwischenweg | Breite | Mindestabstand v. Nachbargrab |
| --- | --- | --- | --- |
| a) Einzelgräber | 2,50 m | 0,80 – 1,20 m | 0,40 m |
| b) Doppelgräber | 2,50 m | 1,60 – 1,80 m | 0,40 m |
| c) Dreifachgräber | 2,50 m | 2,70 m | 0,40 m |

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(2) In einem Einzelgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab (Bestattung übereinander siehe Abs. 3) konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(3) In einem Doppelgrab konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstände. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgraber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei (bei einem Doppelgrab) und drei (bei einem Dreifachgrab) nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier (bei einem Doppelgrab) und sechs (bei einem Dreifachgrab) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstände vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

# C. Aschenreste und Urnenbeisetzungen

# § 18 Allgemeines

(1) Aschenreste und Urnen müssen der Vorschrift des § 27 Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.
(2) Urnen konnen in Wahlgrabern beigesetzt werden.
(3) In einem Wahlgrab (Einzel-, Doppel-, Dreifachgrab) konnen maximal so viele Urnen wie ansonsten Sarge zusätzlich zu Verstorbenen mit laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Die Belegung eines Wahlgrabes mit einer Urne ist einer Sargbestattung gleichzusetzen. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Aschenreste, die der Erde übergeben werden, *\text{dürfen} nur in Urnenbehältern beigesetzt werden, die gewährleisten, dass nach Ablauf der Ruhefrist die Urne vergangen ist. Urnen aus Kupfer *\text{dürfen} nicht verwendet werden.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Kirchenverwaltung berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen zu entsorgen.

# IV. Gebühren

# § 19 Gebührenarten

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) die Grabnutzungsgebühr siehe § 20 Abs. 1,
b) die Bestattungsgebühren, insbesondere die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Benutzungszwang auch für Urnen) siehe § 20 Abs. 2,
c) die Friedhofinstandhaltungsgebühr siehe § 20 Abs. 3 (z.B. für die Unterhaltung der Außenanlage, der Wege, für Wasser und Strom, für die Abfallentsorgung und die Durchführung der Standsicherheitsprüfung).

(2) Fälligkeit der jeweiligen Gebühren:

a) Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode gem. § 11 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 fällig und in einem Betrag zu entrichten.
b) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle ist mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Nutzungsberechtigten fällig.
c) Die Friedhofinstandhaltungsgebhr wird jährlich erhoben und ist jeweils am 1. April eines jeder Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebhr kann jedoch auch für einen

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Zeitraum von 5 Jahren im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils am
1. April zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig.

# § 20 Gebührenhöhe

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt

| für Einzelgräber (§ 10 der Friedhofsordnung) | |
| --- | --- |
| a) bei Kindern bis zu 10 Jahren | 300 € |
| b) bei Personen über 10 Jahren | 300 € |

| bei Wahlgräbern (§ 13 der Friedhofsordnung) | |
| --- | --- |
| a) für ein Einzelgrab | 300 € |
| b) für ein Doppelgrab | 600 € |
| c) für ein Dreifachgrab | 900 € |

Für Urnenbeisetzungen in einem Einzel-, Doppel- oder Dreifachgrab beträgt die
Grabnutzungsgebühr die gleiche wie für Sargbestattungen in der entsprechenden Grabstätte.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle obliegt der Gemeinde Dasing.
(3) Die Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes wird derzeit nicht erhoben.
(4) Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können die Gebühren durch die Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen erhöht werden.

# § 21 Schuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger
verpflichtet. Sofern der Schuldner die Gebühren nach Fristsetzung nicht begleicht, kann das
Grabrecht entzogen werden.

# § 22 Bedürftigkeit

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag Herabsetzung der Gebühren gewährt werden.
Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung einzureichen.

# § 23 Anpassungen

Die angemessene Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten. Die Kirchenverwaltung behält sich
ferner vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine
angemessene Umlage pro Grabstätte zu erheben und die Friedhofsordnung zu ergänzen.

# V. Grabmäler und Einfriedungen

# § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften und Antragswesen

(1) Für die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen Holzkreuzen),
Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Abdeckplatten) ist ein
schriftlicher Antrag durch den Nutzungsberechtigten oder durch den vom

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18.11.2021

Grabnutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmer bei der Kirchenverwaltung zur Genehmigung einzureichen. Hierfür kann der von der Kirchenstiftung zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Vorliegen des genehmigten Antrages begonnen werden.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) Folgende Angaben:

| Zeichnung: | mit genauen Maßangaben |
| --- | --- |
| Grabstein: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
| Abdeckplatte: | Material, Länge, Breite, Stärke |
| Einfassung: | Material, Länge, Breite, Stärke |
| Verdübelung: | Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindelänge |
| Gründung: | Gründungsart mit Angabe der Betongüte und der Fundamentabmessungen |
| und die Angabe welcher Standsicherheitsnachweis eingereicht wird. | |

b) Die Inschrift und die abgebildeten Symbole und die jeweiligen Maße, zudem die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher Bedeutung zugelassen.

(3) Zusätzlich sind ein Standsicherheitsnachweis und eine Fertigstellungsmeldung durch den Nutzungsberechtigten bei der Kirchenverwaltung einzureichen. Für die Fertigstellungsmeldung kann der von der Kirchenstiftung zur Verflügung gestellte Vordruck verwendet werden.
(4) Grabmäler und Einfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmäler oder Einfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(5) Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Gröbe der Grabmäler beziehen.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(7) Die für die Aufstellung der Grabmäler gegebenen Fluchtlinien müssen genau eingehalten werden.

# § 25 Errichtung und Instandhaltung, Standsicherheit

(1) Ein Grabmal und die Einfassung muss bei Neuerwerb einer Grabstände bzw. nach einer Beisetzung innerhalb einer Frist von 6 Monaten aufgestellt werden. Diese Frist gilt auch bei weiteren Sargbelegungen, wenn Stein und Einfassung deswegen abgebaut werden müssen.
(2) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Eine jegliche Gefährung von Personen ist

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auszuschließen. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten und damit zu sorgen, dass seine Standfestigkeit dauerhaft gewährleistet ist. Ist die Standsicherheit gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich fachgerechte Abhilfe zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die durch die Errichtung von Grabmalern und Einfassungen verursacht wird.
(4) Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, konnen nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, vgl. § 32). Bei Gefahr im Verzug ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

# § 26 Entfernung

Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung aufgestellte Grabmäler oder sonstige baulicher Anlagen können von der Kirchenverwaltung nach Fristsetzung und ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

# § 27 Maße von Grabmälern und Einfriedungen

(1) Die minimale Grabmalhöhe beträgt 1,00 m, die maximale Grabmalhöhe beträgt 2,25 m. Die maximale Grabsteinbreite errechnet sich durch die Grabbreite gem. § 17 Abs. 1 multipliziert mit dem Faktor 0,7. Die Grabmäler müssen eine Mindestdicke von 12 cm aufweisen.
(2) Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche entspricht den unter § 17 Abs. 1 festgelegten Gröben der Wahlgräber.
(3) Die Einfriedung oder Einfassung der Gräber darf über diese Maße nicht hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden, sofern nicht der einfache Grabhügel vorgezogen wird. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Einfriedung der Gräber genegt auch eine gepflanzte Einfassung (z. B. Buchs).

# § 28 Eigentumsverhältnisse

(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Die Grabmäler und Einfriedungen und Fundamente der Grabstätte sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit)dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchenverwaltung entfern werden.
(2) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungsszeit oder der Ruhefrist nicht erneuert oder das Grabnutzungsrecht entzogen, so hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung der Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen und die Grabstände einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist nicht entente Grabmäler und Einfriedungen werden auf

Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 18.11.2021 Seite 11 von 14

Kosten des Nutzungsberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt.

# § 29 Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber, Umweltschutz

(1) Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick auf die Wurde des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden. Nach einer Beisetzung hat dies spätestens nach 3 Monaten zu erfolgen. Geschiet die rotz befristeter Aufforderung nicht, so konnen die Ausstattungsgegenstände entfern und der Grabhugel eingeebnet werden, sowie dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden. Grabnutzungsgebühren werden in thisem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebühren nicht erstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Kirchenstiftung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Bepflanzung mit Blumen und Strauchern darf die Einfriedung des Grabes bzw. die dem Nutzungsberechtigten zugewiesene Fläche (§ 27) nicht überschreiben, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind in der Höhe auf die maximal zugelassene Höhe des Grabmals begrenzt. Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume, Obst- und Gemüsepflanzen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
(3) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Kirchenverwaltung auf seine Kosten durchgeführt, vgl. § 32.
(4) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern unverzüglich zu entfernen, mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
(5) Es ist nicht gestattet, die Grabstätten mit Kies zu bestreuen und unwürdige Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Schraubgläser als Blumenbehälter aufzustellen.
(6) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Bei der Gestaltung und Pflege der Grabstätte (z. B. Grabschmuck, Kränze, Gestecke) sind die Verwendung von Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Materialien nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Grableuchten und Gießkannen.

# § 30 Belegungsplan

Die Kirchenverwaltung ist berechtigt für den Friedhof einen neuen Belegungsplan zu erstellen, der einen ausreichenden Abstand der Gräber von der Friedhofsmauer und von den Außenmauern des Kirchengebäudes vorsieht, sowie eine Neuordnung der Grabstätten in der Weise, dass in der Zukunft Maschineneinsatz möglich ist.

# VI. Haftung

# § 31 Haftungsausschluss

Die Kirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die durch eine satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 18.11.2021 Seite 12 von 14

Bund

# VII. Schlussbestimmungen

# § 32 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Kirchenverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Friedhofsordnung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Friedhofsordnung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Kirchenverwaltung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

# § 33 Hinweispflicht und Datenschutz

(1) Ändern sich der Wohnsitz oder die Kontaktdaten oder andere im Zusammenhang mit dieser Friedhofssatzung wesentliche Tatsachen des Nutzungsberechtigten, hat er diese Änderungen der Kirchenverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist darüber informiert, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Die Kirchenstiftung ist berechtigt, sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung des Friedhofs ehrenamtlicher Mitarbeiter zu bedienen; insoweit kann die Datenverarbeitung auch eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ehrenamtlichen Mitarbeitern beinhalten. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Stellen oder Personen außerhalb der Friedhofsverwaltung ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung liegenden Aufgaben erforderlich ist, oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

# § 34 Schriftformerfordernis

In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten, Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

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## § 35 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.

Dasing, den 08.03.2022

Für die Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin Dasing
unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenverwaltung vom 18. November 2021:

Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger

Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit hinsichtlich der Erklärung der Kirchenstiftung stiftungs- und kirchenaufsichtlich genehmigt.

Augsburg, den 8. Dezember 2021

Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:

i. A.

Die kirchliche Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Dasing wurde am

08.03.2022 veröffentlicht.

Dasing, den 08.03.2022

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 18.11.2021 Seite 14 von 14

Quelle

Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin Dasing

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