Gebührenordnung – Dahmetal

Vollständige Gebührenordnung für Dahmetal.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 2 Gebührenpflicht

  1. Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.

Als Gebühren werden

a) Grabnutzungsgebühren

b) Friedhofsunterhaltungsgebühren

nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

  1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

  1. Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.

  2. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.

§ 5 Inkrafttreten

  1. Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.

Dahme, den 01.12.2017

Amtsdirektor

-Dienstsiegel-

Anlage 1

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal

Gebührentarif (Anlagen)

Erwerb von Nutzungsrechten

1.1. Erdreihengrabstätten (25 Jahre) 85,00 €
1.2. Wahlgrabstätten (25 Jahre)
1.2.1. Einzelwahlgrabstätte 135,00 €
1.2.2. Doppelwahlgrabstätte 270,00 €
1.2.3. Dreierwahlgrabstätte 405,00 €
1.2.4. Viererwahlgrabstätte 540,00 €
1.3. Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (ohne Inschrift) 350,00 €

Die Kosten für das Eingravieren einer Inschrift an die zentrale Schrifttafel sind vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten.

Gebühr für den Wiedererwerb (Nutzungsverlängerung)

2.1. Bei Wahlgräber gelten für den Ersterwerb die festgesetzten Beträge der Ziffer 1.2.

2.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes, infolge der Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Ziffer 1.2. erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird eine taggenaue Berechnung (25 Jahre = 9.000 Tage) zugrunde gelegt.

2.3. Wahlgrabstätten (taggenaue 1/9.000)
2.3.1. Einzelwahlgrabstätte 0,015 €/Tag
2.3.2. Doppelwahlgrabstätte 0,030 €/Tag
2.3.3. Dreierwahlgrabstätte 0,045 €/Tag
2.3.4. Viererwahlgrabstätte 0,060 €/Tag

Gebühren für die Nutzung der Feierhallen

4.1. Die Gebühr für die Nutzung der Feierhallen beträgt: 50,00 €

Laufende Friedhofsgebühren

Für die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen einschließlich der Feierhallen wird folgende Gebühr pro Jahr erhoben:

3.1. Einzelgrabstätte 6,00 €
3.2. Doppelgrabstätte 12,00 €
3.3. Dreiergrabstätte 18,00 €
3.4. Vierergrabstätte 24,00 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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