Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 2 Gebührenpflicht
- Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabnutzungsgebühren
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gebührenschuldner
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Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
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Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
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Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
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Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
§ 5 Inkrafttreten
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Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
-Dienstsiegel-
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal
Gebührentarif (Anlagen)
Erwerb von Nutzungsrechten
| 1.1. | Erdreihengrabstätten (25 Jahre) | 85,00 € |
|---|---|---|
| 1.2. | Wahlgrabstätten (25 Jahre) | |
| 1.2.1. | Einzelwahlgrabstätte | 135,00 € |
| 1.2.2. | Doppelwahlgrabstätte | 270,00 € |
| 1.2.3. | Dreierwahlgrabstätte | 405,00 € |
| 1.2.4. | Viererwahlgrabstätte | 540,00 € |
| 1.3. | Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (ohne Inschrift) | 350,00 € |
Die Kosten für das Eingravieren einer Inschrift an die zentrale Schrifttafel sind vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten.
Gebühr für den Wiedererwerb (Nutzungsverlängerung)
2.1. Bei Wahlgräber gelten für den Ersterwerb die festgesetzten Beträge der Ziffer 1.2.
2.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes, infolge der Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Ziffer 1.2. erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird eine taggenaue Berechnung (25 Jahre = 9.000 Tage) zugrunde gelegt.
| 2.3. | Wahlgrabstätten (taggenaue 1/9.000) | |
|---|---|---|
| 2.3.1. | Einzelwahlgrabstätte | 0,015 €/Tag |
| 2.3.2. | Doppelwahlgrabstätte | 0,030 €/Tag |
| 2.3.3. | Dreierwahlgrabstätte | 0,045 €/Tag |
| 2.3.4. | Viererwahlgrabstätte | 0,060 €/Tag |
Gebühren für die Nutzung der Feierhallen
| 4.1. | Die Gebühr für die Nutzung der Feierhallen beträgt: | 50,00 € |
|---|
Laufende Friedhofsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen einschließlich der Feierhallen wird folgende Gebühr pro Jahr erhoben:
| 3.1. | Einzelgrabstätte | 6,00 € |
|---|---|---|
| 3.2. | Doppelgrabstätte | 12,00 € |
| 3.3. | Dreiergrabstätte | 18,00 € |
| 3.4. | Vierergrabstätte | 24,00 € |