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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 2 Gebührenpflicht
- Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabnutzungsgebühren
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gebührenschuldner
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Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
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Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
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Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
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Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
§ 5 Inkrafttreten
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Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
-Dienstsiegel-
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal
Anlage None Erwerb Von Nutzungsrechten
| 1.1. | Erdreihengrabstätten (25 Jahre) | 85,00 € |
|---|---|---|
| 1.2. | Wahlgrabstätten (25 Jahre) | |
| 1.2.1. | Einzelwahlgrabstätte | 135,00 € |
| 1.2.2. | Doppelwahlgrabstätte | 270,00 € |
| 1.2.3. | Dreierwahlgrabstätte | 405,00 € |
| 1.2.4. | Viererwahlgrabstätte | 540,00 € |
| 1.3. | Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (ohne Inschrift) | 350,00 € |
Die Kosten für das Eingravieren einer Inschrift an die zentrale Schrifttafel sind vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten.
Anlage None Gebühr Für Den Wiedererwerb Nutzungsverlängerung
2.1. Bei Wahlgräber gelten für den Ersterwerb die festgesetzten Beträge der Ziffer 1.2.
2.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes, infolge der Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Ziffer 1.2. erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird eine taggenaue Berechnung (25 Jahre = 9.000 Tage) zugrunde gelegt.
| 2.3. | Wahlgrabstätten (taggenaue 1/9.000) | |
|---|---|---|
| 2.3.1. | Einzelwahlgrabstätte | 0,015 €/Tag |
| 2.3.2. | Doppelwahlgrabstätte | 0,030 €/Tag |
| 2.3.3. | Dreierwahlgrabstätte | 0,045 €/Tag |
| 2.3.4. | Viererwahlgrabstätte | 0,060 €/Tag |
Anlage None Gebühren Für Die Nutzung Der Feierhallen
| 4.1. | Die Gebühr für die Nutzung der Feierhallen beträgt: | 50,00 € |
|---|
Anlage None Laufende Friedhofsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen einschließlich der Feierhallen wird folgende Gebühr pro Jahr erhoben:
| 3.1. | Einzelgrabstätte | 6,00 € |
|---|---|---|
| 3.2. | Doppelgrabstätte | 12,00 € |
| 3.3. | Dreiergrabstätte | 18,00 € |
| 3.4. | Vierergrabstätte | 24,00 € |
Paragraph 02
- Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabnutzungsgebühren
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 03
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Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
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Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 04
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Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
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Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
Paragraph 05
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Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
-Dienstsiegel-
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dahmetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen. Dazu zählen: Wildau-Wentdorf, die bewohnten Gemeindeteile Liedekahle und Liebsdorf, sowie die Feierhallen in den Ortsteilen Görsdorf und Prensdorf.
§ 2 – Verantwortlichkeit
(1) Friedhofsträger ist die Gemeinde Dahmetal.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe wird durch das Amt Dahme/Mark, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, wahrgenommen.
§ 3 - Zweckbestimmung
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Dahmetal und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne und mit festem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigtem Interesse. Die Bestattung sonstiger verstorbener Personen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung sonstiger verstorbener Personen sowie aus besonderem berechtigtem Interesse besteht nicht.
§ 4 - Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Beisetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist täglich gestattet.
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(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dahmetal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen d) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abfall mitzubringen und abzulegen. Soweit Gefäße zur Abfalltrennung angeboten werden, sind diese zu nutzen. i) zu lärmen und zu spielen, j) Hunde unangeleint mitzuführen. Hundehalter oder Hundeführer haben dafür zu sorgen, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf den Friedhöfen verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist durch den Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen k) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
§ 7 - Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen, c) einen ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
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(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Zulassung und der Berechtigungsschein sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachten.
(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche Arbeiten verboten; ausgenommen sind Arbeiten, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig sind.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf den Friedhöfen die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) befahren. Das Befahren der Grünflächen ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsabschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und einen ausreichenden Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsbescheinigung) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Beisetzungen haben innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu erfolgen.
(4) Bestattungen finden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Sonnabenden erfolgt die letzte Bestattung bis 16.00 Uhr. Ausgeschlossen sind Bestattungen an Sonn- und Feiertagen.
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile, dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
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Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
§ 10 – Trauerhallen
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
§ 11 - Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Die Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben und geschlossen. Im bewohnten Gemeindeteil Liedekahle ist im Wege der Nachbarschaftshilfe unter Aufsicht der Gemeinde ebenfalls das Ausheben und Verfüllen der Gräber gestattet.
(2) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Urnen- und Erdbestattungen betragen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt
§ 13 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 - Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie als Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein ausgewiesen und angelegt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
§ 15 - Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Sollte kein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit vorliegen, ist die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten gemäß der aufgeführten Personen nach § 15 Abs. 5 zu beräumen.
Die Beräumung ist vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Erfolgt keine Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen.
(3) Eine Wahlgrabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(4) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend des Gebührenbescheides, in welcher gleichzeitig die Nutzungszeit und die Grabbezeichnung festgelegt sind. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis für das erworbene Nutzungsrecht an der im Bescheid festgelegten Grabstätte.
(5) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten bzw. den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(7) Bei der Aufgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhefristen wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(8) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Grabmals trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Zu diesem Zweck ist dann die Gebühr für das Nutzungsrecht zeitanteilig zu zahlen.
§ 16 - Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(4) Über die Wiederbelegung/Wiederverwendung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen und werden von der Friedhofsverwaltung der „Reihe“ nach zugewiesen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg bestattet werden. Die Belegung der Reihengrabstätte mit einer zusätzlichen Urne ist nicht gestattet.
(3) Die Grabnutzung entspricht der Ruhezeit (25 Jahre) und ist nicht verlängerbar.
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(4) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m. Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
§ 18 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. In einer Wahlgrabstätte könne anstelle einer Erdbestattung bis zu maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Erdbestattung kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der letzten Urne abgelaufen ist.
(2) Die Wahlgrabstätte hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Sind mehrere Grabstellen zu einer Wahlgrabstätte zusammengefasst, vervielfältigt sich die Breite um jeweils 1,25 m je Grabstelle. Soweit bestehende Wahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.
Der Abstand der Wahlgräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Die zusätzliche Bestattung von maximal einer Urne je Sarg ist möglich. Diese ist nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht zulässig.
(5) Bei jeder weiteren Bestattung ist die jeweils längste Ruhefrist der Grabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die Wahlgrabstätte.
(6) Die Lage der Grabstätten kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.
§ 19 - Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Ascheurnen im Rasenfeld. Sie werden für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) zur Verfügung gestellt. Beim Graberwerb haben die Erwerber keinen Einfluss auf die Lage der Grabstelle. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(2) Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,50 x 0,50 m, belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen und eine individuelle Grabbepflanzung auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.
(5) An der gekennzeichneten Stelle, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, können Blumengebinde abgelegt oder Grablichter aufgestellt werden. Sie dürfen nicht auf die Beisetzungsfläche abgelegt bzw. aufgestellt werden.
Die Friedhofsverwaltung oder deren beauftragte Personen dürfen die auf dem Rasenfeld abgelegten Blumen, Gestecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(6) Auf einem Stein bzw. an einer zentralen Schrifttafel können Vor- und Zuname, sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingraviert werden. Die Eingravierung der Namen und Daten auf die zentrale Schrifttafel wird in Größe und Form von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
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(7) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 - Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen ist unzulässig.
V. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 21 - Allgemeiner Grundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
§ 22 - Grabmalantrag/Zustimmung
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten bzw. eines Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich der Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige sind Errichtungs- bzw. Veränderungszeichnungen in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab beizufügen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und gegen das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des
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Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
(7) Aus bestattungstechnischen und Verkehrssicherheitsgründen ist es erforderlich, Grabmale zu begrenzen. Je Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich je Grabstelle errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen flach oder mit einer Stütze (max. 15 cm Höhe) auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Die Abdeckung der Reihen- und Wahlgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 2/3 der Fläche einer Grabstelle zulässig.
§ 23 - Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 - 3 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die „Technische Anleitung Grabmal“ anzuwenden.
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Es gilt die „Technische Anleitung Grabmal“. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(5) Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke an den Gräbern zu kennzeichnen. Dies geschieht mittels eines Aufklebers, der gut sichtbar befestigt werden muss.
(6) Für alle neu errichteten, wiederversetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation und Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
§ 24 – Grabeinfassungen
(1) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten, ausgenommen die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein, sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,06 m – 0,08 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Auch Einfassungen aus Buchsbaum oder Eibe, bei einer max. Wuchshöhe von 0,30 m sind zulässig.
§ 25 - Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die
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Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 26 - Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Beton, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m und 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m. Liegende Gedenktafeln müssen eine Mindeststärke von 0,03 m aufweisen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 27 - Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, bei keinem Neuerwerb des Nutzungsrechtes nach § 15 oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Gleiches gilt auch, wenn keine Angehörigen oder Nutzungsberechtigten bekannt sind.
(4) Die Beräumung der Grabstätte ist dann öffentlich am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten bekannt zu machen. Sollte sich innerhalb dieser 3 Monate kein Nutzungsberechtigter melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet und ebenfalls öffentlich am Grab bekannt gegeben. Nach Ablauf eines weiteren Monats kann das Grab durch die Friedhofsverwaltung beräumt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung der Gräber
§ 28 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(4) Das Errichten von Steineinfassungen und zusätzliche Einfassungen aus Bandeisen o.ä., sowie Umrandungen aus Betonsteine, Kieselsteine oder Gehwegplatten auf die nicht zum Grabbeet gehörenden Teilen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung der zusätzlichen Grabeinfassungen verlangen oder auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nachkommen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Seitens der/des Nutzungsberechtigten besteht kein Anspruch auf besondere Gestaltung oder auf Veränderung der Umgebung.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, einschließlich deren Fundamentierung, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen und der Bewuchs einschl. Wurzeln zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Kommen die Verpflichteten und Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Beseitigung der Einfassung, Grabmal, Bepflanzung und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der Verpflichteten und Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 29 - Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
(1) Zur Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Nutzungsberechtigte können geeignete Personen beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen. Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Grabbeete sind auf dem gleichen Niveau wie die vorhandenen Gräber und in angepasster Weise zum angrenzenden Gelände herzurichten. Das Aufsetzen eines Hochbeetes auf dem Erdhügel ist nicht zulässig. Nach Abtragen des Erdhügels kann eine provisorische Einfassung aus Holz mit einer Höhe von max. 15 cm, längstens für ein Jahr ab dem Tag der Beisetzung, errichtet werden.
(3) Die Grabpflanzungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den weiteren Grabflächen stehen. Die Bepflanzung darf nur so erfolgen, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden sowie jegliche Behinderungen bei Bestattungen in Nachbargräbern ausgeschlossen werden können.
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(4) Die Gehölzhöhe darf 1,00 m nicht überschreiten. Der Bewuchs in der Breite darf keine Beeinträchtigung für das Nachbargrab oder öffentliche Wege darstellen. Bei Beeinträchtigungen der Nachbargräber oder Überschreitung der Gehölzhöhe ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Gehölze oder Teile der Gehölze entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Bänke oder andere Sitzmöglichkeiten werden nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(6) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabmale, in Hecken oder Sträucher abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken, Bäumen oder Sträucher sind ebenfalls unzulässig.
(7) Die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden ist nicht erlaubt.
§ 30 - Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab oder eine Grabanlage nicht ordnungsgemäß und regelmäßig gepflegt oder wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte das Grab innerhalb einer gesetzten Frist nach schriftlicher Aufforderung in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 31 – Haftung
Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Haftung ist nur in den Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
§ 32 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal zu entrichten.
§ 33 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Vorschriften des § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht Folge leistet,
b) gegen die Vorschriften des § 7 dieser Satzung verstößt,
c) gegen § 9 dieser Satzung verstößt, in dem er Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) gegen § 22 dieser Satzung verstößt, in dem er keine Zustimmung zum Aufstellen eines Grabmals beantragt,
e) gegen die Vorschriften des § 23 dieser Satzung verstößt, in dem er der Friedhofsverwaltung keine Abnahmebescheinigung überlässt,
f) gegen § 25 dieser Satzung verstößt, in dem er Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand halten,
g) gegen § 26 dieser Satzung verstößt, in dem die Gestaltungsrichtlinien von Grabmale nicht eingehalten werden
h) gegen die Vorschriften des § 27 dieser Satzung verstoßen, insoweit Grabmale und Einfassungen ungenehmigt beseitigt werden,
i) gegen § 28 dieser Satzung verstößt, in dem zusätzliche Einfassungen unzulässig errichtet wurden,
j) gegen § 29 dieser Satzung verstößt, soweit Gräber nicht ordnungsgemäß gestaltet werden und
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k) gegen § 30 verstößt, in dem die Grabpflege vernachlässigt wird.
(2) Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 34 – Übergangsvorschrift
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit aus einem wichtigen Grund beräumt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. Die Bewirtschaftungskosten sind bis zum Ablauf der Nutzungszeit weiterhin zur Zahlung fällig, da die Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit gepflegt werden muss.
§ 35 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
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Paragraph 01
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dahmetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen. Dazu zählen: Wildau-Wentdorf, die bewohnten Gemeindeteile Liedekahle und Liebsdorf, sowie die Feierhallen in den Ortsteilen Görsdorf und Prensdorf.
Paragraph 02
(1) Friedhofsträger ist die Gemeinde Dahmetal.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe wird durch das Amt Dahme/Mark, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, wahrgenommen.
Paragraph 03
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Dahmetal und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne und mit festem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigtem Interesse. Die Bestattung sonstiger verstorbener Personen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung sonstiger verstorbener Personen sowie aus besonderem berechtigtem Interesse besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Beisetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist täglich gestattet.
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(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
Paragraph 06
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dahmetal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen d) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abfall mitzubringen und abzulegen. Soweit Gefäße zur Abfalltrennung angeboten werden, sind diese zu nutzen. i) zu lärmen und zu spielen, j) Hunde unangeleint mitzuführen. Hundehalter oder Hundeführer haben dafür zu sorgen, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf den Friedhöfen verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist durch den Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen k) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen, c) einen ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
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(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Zulassung und der Berechtigungsschein sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachten.
(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche Arbeiten verboten; ausgenommen sind Arbeiten, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig sind.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf den Friedhöfen die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) befahren. Das Befahren der Grünflächen ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsabschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und einen ausreichenden Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsbescheinigung) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Beisetzungen haben innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu erfolgen.
(4) Bestattungen finden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Sonnabenden erfolgt die letzte Bestattung bis 16.00 Uhr. Ausgeschlossen sind Bestattungen an Sonn- und Feiertagen.
Paragraph 09
Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile, dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
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Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
Paragraph 10
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
Paragraph 11
(1) Die Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben und geschlossen. Im bewohnten Gemeindeteil Liedekahle ist im Wege der Nachbarschaftshilfe unter Aufsicht der Gemeinde ebenfalls das Ausheben und Verfüllen der Gräber gestattet.
(2) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 12
(1) Die Ruhezeiten für Urnen- und Erdbestattungen betragen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie als Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein ausgewiesen und angelegt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
Paragraph 15
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Sollte kein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit vorliegen, ist die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten gemäß der aufgeführten Personen nach § 15 Abs. 5 zu beräumen.
Die Beräumung ist vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Erfolgt keine Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen.
(3) Eine Wahlgrabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(4) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend des Gebührenbescheides, in welcher gleichzeitig die Nutzungszeit und die Grabbezeichnung festgelegt sind. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis für das erworbene Nutzungsrecht an der im Bescheid festgelegten Grabstätte.
(5) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten bzw. den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(7) Bei der Aufgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhefristen wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(8) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Grabmals trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Zu diesem Zweck ist dann die Gebühr für das Nutzungsrecht zeitanteilig zu zahlen.
Paragraph 16
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(4) Über die Wiederbelegung/Wiederverwendung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 17
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen und werden von der Friedhofsverwaltung der „Reihe“ nach zugewiesen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg bestattet werden. Die Belegung der Reihengrabstätte mit einer zusätzlichen Urne ist nicht gestattet.
(3) Die Grabnutzung entspricht der Ruhezeit (25 Jahre) und ist nicht verlängerbar.
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(4) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m. Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
Paragraph 18
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. In einer Wahlgrabstätte könne anstelle einer Erdbestattung bis zu maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Erdbestattung kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der letzten Urne abgelaufen ist.
(2) Die Wahlgrabstätte hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Sind mehrere Grabstellen zu einer Wahlgrabstätte zusammengefasst, vervielfältigt sich die Breite um jeweils 1,25 m je Grabstelle. Soweit bestehende Wahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.
Der Abstand der Wahlgräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Die zusätzliche Bestattung von maximal einer Urne je Sarg ist möglich. Diese ist nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht zulässig.
(5) Bei jeder weiteren Bestattung ist die jeweils längste Ruhefrist der Grabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die Wahlgrabstätte.
(6) Die Lage der Grabstätten kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.
Paragraph 19
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Ascheurnen im Rasenfeld. Sie werden für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) zur Verfügung gestellt. Beim Graberwerb haben die Erwerber keinen Einfluss auf die Lage der Grabstelle. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(2) Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,50 x 0,50 m, belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen und eine individuelle Grabbepflanzung auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.
(5) An der gekennzeichneten Stelle, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, können Blumengebinde abgelegt oder Grablichter aufgestellt werden. Sie dürfen nicht auf die Beisetzungsfläche abgelegt bzw. aufgestellt werden.
Die Friedhofsverwaltung oder deren beauftragte Personen dürfen die auf dem Rasenfeld abgelegten Blumen, Gestecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(6) Auf einem Stein bzw. an einer zentralen Schrifttafel können Vor- und Zuname, sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingraviert werden. Die Eingravierung der Namen und Daten auf die zentrale Schrifttafel wird in Größe und Form von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
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(7) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 20
Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen ist unzulässig.
V. Grabmale und Grabeinfassungen
Paragraph 21
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
Paragraph 22
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten bzw. eines Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich der Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige sind Errichtungs- bzw. Veränderungszeichnungen in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab beizufügen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und gegen das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des
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Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
(7) Aus bestattungstechnischen und Verkehrssicherheitsgründen ist es erforderlich, Grabmale zu begrenzen. Je Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich je Grabstelle errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen flach oder mit einer Stütze (max. 15 cm Höhe) auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Die Abdeckung der Reihen- und Wahlgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 2/3 der Fläche einer Grabstelle zulässig.
Paragraph 23
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 - 3 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die „Technische Anleitung Grabmal“ anzuwenden.
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Es gilt die „Technische Anleitung Grabmal“. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(5) Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke an den Gräbern zu kennzeichnen. Dies geschieht mittels eines Aufklebers, der gut sichtbar befestigt werden muss.
(6) Für alle neu errichteten, wiederversetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation und Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
Paragraph 24
(1) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten, ausgenommen die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein, sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,06 m – 0,08 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Auch Einfassungen aus Buchsbaum oder Eibe, bei einer max. Wuchshöhe von 0,30 m sind zulässig.
Paragraph 25
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die
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Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
Paragraph 26
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Beton, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m und 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m. Liegende Gedenktafeln müssen eine Mindeststärke von 0,03 m aufweisen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
Paragraph 27
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, bei keinem Neuerwerb des Nutzungsrechtes nach § 15 oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Gleiches gilt auch, wenn keine Angehörigen oder Nutzungsberechtigten bekannt sind.
(4) Die Beräumung der Grabstätte ist dann öffentlich am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten bekannt zu machen. Sollte sich innerhalb dieser 3 Monate kein Nutzungsberechtigter melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet und ebenfalls öffentlich am Grab bekannt gegeben. Nach Ablauf eines weiteren Monats kann das Grab durch die Friedhofsverwaltung beräumt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung der Gräber
Paragraph 28
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(4) Das Errichten von Steineinfassungen und zusätzliche Einfassungen aus Bandeisen o.ä., sowie Umrandungen aus Betonsteine, Kieselsteine oder Gehwegplatten auf die nicht zum Grabbeet gehörenden Teilen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung der zusätzlichen Grabeinfassungen verlangen oder auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nachkommen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Seitens der/des Nutzungsberechtigten besteht kein Anspruch auf besondere Gestaltung oder auf Veränderung der Umgebung.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, einschließlich deren Fundamentierung, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen und der Bewuchs einschl. Wurzeln zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Kommen die Verpflichteten und Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Beseitigung der Einfassung, Grabmal, Bepflanzung und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der Verpflichteten und Nutzungsberechtigten veranlassen.
Paragraph 29
(1) Zur Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Nutzungsberechtigte können geeignete Personen beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen. Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Grabbeete sind auf dem gleichen Niveau wie die vorhandenen Gräber und in angepasster Weise zum angrenzenden Gelände herzurichten. Das Aufsetzen eines Hochbeetes auf dem Erdhügel ist nicht zulässig. Nach Abtragen des Erdhügels kann eine provisorische Einfassung aus Holz mit einer Höhe von max. 15 cm, längstens für ein Jahr ab dem Tag der Beisetzung, errichtet werden.
(3) Die Grabpflanzungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den weiteren Grabflächen stehen. Die Bepflanzung darf nur so erfolgen, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden sowie jegliche Behinderungen bei Bestattungen in Nachbargräbern ausgeschlossen werden können.
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(4) Die Gehölzhöhe darf 1,00 m nicht überschreiten. Der Bewuchs in der Breite darf keine Beeinträchtigung für das Nachbargrab oder öffentliche Wege darstellen. Bei Beeinträchtigungen der Nachbargräber oder Überschreitung der Gehölzhöhe ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Gehölze oder Teile der Gehölze entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Bänke oder andere Sitzmöglichkeiten werden nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(6) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabmale, in Hecken oder Sträucher abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken, Bäumen oder Sträucher sind ebenfalls unzulässig.
(7) Die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden ist nicht erlaubt.
Paragraph 30
Wird ein Grab oder eine Grabanlage nicht ordnungsgemäß und regelmäßig gepflegt oder wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte das Grab innerhalb einer gesetzten Frist nach schriftlicher Aufforderung in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden.
VII. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Haftung ist nur in den Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
Paragraph 32
(1) Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal zu entrichten.
Paragraph 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Vorschriften des § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht Folge leistet,
b) gegen die Vorschriften des § 7 dieser Satzung verstößt,
c) gegen § 9 dieser Satzung verstößt, in dem er Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) gegen § 22 dieser Satzung verstößt, in dem er keine Zustimmung zum Aufstellen eines Grabmals beantragt,
e) gegen die Vorschriften des § 23 dieser Satzung verstößt, in dem er der Friedhofsverwaltung keine Abnahmebescheinigung überlässt,
f) gegen § 25 dieser Satzung verstößt, in dem er Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand halten,
g) gegen § 26 dieser Satzung verstößt, in dem die Gestaltungsrichtlinien von Grabmale nicht eingehalten werden
h) gegen die Vorschriften des § 27 dieser Satzung verstoßen, insoweit Grabmale und Einfassungen ungenehmigt beseitigt werden,
i) gegen § 28 dieser Satzung verstößt, in dem zusätzliche Einfassungen unzulässig errichtet wurden,
j) gegen § 29 dieser Satzung verstößt, soweit Gräber nicht ordnungsgemäß gestaltet werden und
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k) gegen § 30 verstößt, in dem die Grabpflege vernachlässigt wird.
(2) Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
Paragraph 34
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit aus einem wichtigen Grund beräumt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. Die Bewirtschaftungskosten sind bis zum Ablauf der Nutzungszeit weiterhin zur Zahlung fällig, da die Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit gepflegt werden muss.
Paragraph 35
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 2 Gebührenpflicht
- Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabnutzungsgebühren
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gebührenschuldner
-
Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
-
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
-
Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
-
Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
§ 5 Inkrafttreten
-
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
-
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
-Dienstsiegel-
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal
Anlage None Erwerb Von Nutzungsrechten
| 1.1. | Erdreihengrabstätten (25 Jahre) | 85,00 € |
|---|---|---|
| 1.2. | Wahlgrabstätten (25 Jahre) | |
| 1.2.1. | Einzelwahlgrabstätte | 135,00 € |
| 1.2.2. | Doppelwahlgrabstätte | 270,00 € |
| 1.2.3. | Dreierwahlgrabstätte | 405,00 € |
| 1.2.4. | Viererwahlgrabstätte | 540,00 € |
| 1.3. | Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (ohne Inschrift) | 350,00 € |
Die Kosten für das Eingravieren einer Inschrift an die zentrale Schrifttafel sind vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten.
Anlage None Gebühr Für Den Wiedererwerb Nutzungsverlängerung
2.1. Bei Wahlgräber gelten für den Ersterwerb die festgesetzten Beträge der Ziffer 1.2.
2.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes, infolge der Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Ziffer 1.2. erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird eine taggenaue Berechnung (25 Jahre = 9.000 Tage) zugrunde gelegt.
| 2.3. | Wahlgrabstätten (taggenaue 1/9.000) | |
|---|---|---|
| 2.3.1. | Einzelwahlgrabstätte | 0,015 €/Tag |
| 2.3.2. | Doppelwahlgrabstätte | 0,030 €/Tag |
| 2.3.3. | Dreierwahlgrabstätte | 0,045 €/Tag |
| 2.3.4. | Viererwahlgrabstätte | 0,060 €/Tag |
Anlage None Gebühren Für Die Nutzung Der Feierhallen
| 4.1. | Die Gebühr für die Nutzung der Feierhallen beträgt: | 50,00 € |
|---|
Anlage None Laufende Friedhofsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen einschließlich der Feierhallen wird folgende Gebühr pro Jahr erhoben:
| 3.1. | Einzelgrabstätte | 6,00 € |
|---|---|---|
| 3.2. | Doppelgrabstätte | 12,00 € |
| 3.3. | Dreiergrabstätte | 18,00 € |
| 3.4. | Vierergrabstätte | 24,00 € |
Paragraph 02
- Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabnutzungsgebühren
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 03
-
Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
-
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 04
-
Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch Bescheid erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
-
Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
Paragraph 05
-
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
-
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal einschl. Anlage 1 – Friedhofsgebühren -“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
-Dienstsiegel-
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen in der Gemeinde Dahmetal
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dahmetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen. Dazu zählen: Wildau-Wentdorf, die bewohnten Gemeindeteile Liedekahle und Liebsdorf, sowie die Feierhallen in den Ortsteilen Görsdorf und Prensdorf.
§ 2 – Verantwortlichkeit
(1) Friedhofsträger ist die Gemeinde Dahmetal.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe wird durch das Amt Dahme/Mark, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, wahrgenommen.
§ 3 - Zweckbestimmung
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Dahmetal und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne und mit festem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigtem Interesse. Die Bestattung sonstiger verstorbener Personen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung sonstiger verstorbener Personen sowie aus besonderem berechtigtem Interesse besteht nicht.
§ 4 - Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Beisetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist täglich gestattet.
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(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dahmetal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen d) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abfall mitzubringen und abzulegen. Soweit Gefäße zur Abfalltrennung angeboten werden, sind diese zu nutzen. i) zu lärmen und zu spielen, j) Hunde unangeleint mitzuführen. Hundehalter oder Hundeführer haben dafür zu sorgen, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf den Friedhöfen verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist durch den Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen k) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
§ 7 - Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen, c) einen ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
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(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Zulassung und der Berechtigungsschein sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachten.
(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche Arbeiten verboten; ausgenommen sind Arbeiten, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig sind.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf den Friedhöfen die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) befahren. Das Befahren der Grünflächen ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsabschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und einen ausreichenden Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsbescheinigung) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Beisetzungen haben innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu erfolgen.
(4) Bestattungen finden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Sonnabenden erfolgt die letzte Bestattung bis 16.00 Uhr. Ausgeschlossen sind Bestattungen an Sonn- und Feiertagen.
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile, dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
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Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
§ 10 – Trauerhallen
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
§ 11 - Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Die Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben und geschlossen. Im bewohnten Gemeindeteil Liedekahle ist im Wege der Nachbarschaftshilfe unter Aufsicht der Gemeinde ebenfalls das Ausheben und Verfüllen der Gräber gestattet.
(2) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Urnen- und Erdbestattungen betragen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt
§ 13 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 - Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie als Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein ausgewiesen und angelegt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
§ 15 - Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Sollte kein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit vorliegen, ist die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten gemäß der aufgeführten Personen nach § 15 Abs. 5 zu beräumen.
Die Beräumung ist vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Erfolgt keine Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen.
(3) Eine Wahlgrabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(4) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend des Gebührenbescheides, in welcher gleichzeitig die Nutzungszeit und die Grabbezeichnung festgelegt sind. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis für das erworbene Nutzungsrecht an der im Bescheid festgelegten Grabstätte.
(5) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten bzw. den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(7) Bei der Aufgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhefristen wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(8) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Grabmals trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Zu diesem Zweck ist dann die Gebühr für das Nutzungsrecht zeitanteilig zu zahlen.
§ 16 - Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(4) Über die Wiederbelegung/Wiederverwendung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen und werden von der Friedhofsverwaltung der „Reihe“ nach zugewiesen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg bestattet werden. Die Belegung der Reihengrabstätte mit einer zusätzlichen Urne ist nicht gestattet.
(3) Die Grabnutzung entspricht der Ruhezeit (25 Jahre) und ist nicht verlängerbar.
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(4) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m. Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
§ 18 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. In einer Wahlgrabstätte könne anstelle einer Erdbestattung bis zu maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Erdbestattung kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der letzten Urne abgelaufen ist.
(2) Die Wahlgrabstätte hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Sind mehrere Grabstellen zu einer Wahlgrabstätte zusammengefasst, vervielfältigt sich die Breite um jeweils 1,25 m je Grabstelle. Soweit bestehende Wahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.
Der Abstand der Wahlgräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Die zusätzliche Bestattung von maximal einer Urne je Sarg ist möglich. Diese ist nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht zulässig.
(5) Bei jeder weiteren Bestattung ist die jeweils längste Ruhefrist der Grabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die Wahlgrabstätte.
(6) Die Lage der Grabstätten kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.
§ 19 - Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Ascheurnen im Rasenfeld. Sie werden für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) zur Verfügung gestellt. Beim Graberwerb haben die Erwerber keinen Einfluss auf die Lage der Grabstelle. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(2) Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,50 x 0,50 m, belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen und eine individuelle Grabbepflanzung auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.
(5) An der gekennzeichneten Stelle, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, können Blumengebinde abgelegt oder Grablichter aufgestellt werden. Sie dürfen nicht auf die Beisetzungsfläche abgelegt bzw. aufgestellt werden.
Die Friedhofsverwaltung oder deren beauftragte Personen dürfen die auf dem Rasenfeld abgelegten Blumen, Gestecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(6) Auf einem Stein bzw. an einer zentralen Schrifttafel können Vor- und Zuname, sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingraviert werden. Die Eingravierung der Namen und Daten auf die zentrale Schrifttafel wird in Größe und Form von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
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(7) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 - Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen ist unzulässig.
V. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 21 - Allgemeiner Grundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
§ 22 - Grabmalantrag/Zustimmung
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten bzw. eines Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich der Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige sind Errichtungs- bzw. Veränderungszeichnungen in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab beizufügen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und gegen das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des
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Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
(7) Aus bestattungstechnischen und Verkehrssicherheitsgründen ist es erforderlich, Grabmale zu begrenzen. Je Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich je Grabstelle errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen flach oder mit einer Stütze (max. 15 cm Höhe) auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Die Abdeckung der Reihen- und Wahlgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 2/3 der Fläche einer Grabstelle zulässig.
§ 23 - Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 - 3 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die „Technische Anleitung Grabmal“ anzuwenden.
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Es gilt die „Technische Anleitung Grabmal“. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(5) Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke an den Gräbern zu kennzeichnen. Dies geschieht mittels eines Aufklebers, der gut sichtbar befestigt werden muss.
(6) Für alle neu errichteten, wiederversetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation und Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
§ 24 – Grabeinfassungen
(1) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten, ausgenommen die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein, sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,06 m – 0,08 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Auch Einfassungen aus Buchsbaum oder Eibe, bei einer max. Wuchshöhe von 0,30 m sind zulässig.
§ 25 - Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die
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Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 26 - Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Beton, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m und 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m. Liegende Gedenktafeln müssen eine Mindeststärke von 0,03 m aufweisen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 27 - Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, bei keinem Neuerwerb des Nutzungsrechtes nach § 15 oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Gleiches gilt auch, wenn keine Angehörigen oder Nutzungsberechtigten bekannt sind.
(4) Die Beräumung der Grabstätte ist dann öffentlich am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten bekannt zu machen. Sollte sich innerhalb dieser 3 Monate kein Nutzungsberechtigter melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet und ebenfalls öffentlich am Grab bekannt gegeben. Nach Ablauf eines weiteren Monats kann das Grab durch die Friedhofsverwaltung beräumt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung der Gräber
§ 28 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(4) Das Errichten von Steineinfassungen und zusätzliche Einfassungen aus Bandeisen o.ä., sowie Umrandungen aus Betonsteine, Kieselsteine oder Gehwegplatten auf die nicht zum Grabbeet gehörenden Teilen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung der zusätzlichen Grabeinfassungen verlangen oder auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nachkommen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Seitens der/des Nutzungsberechtigten besteht kein Anspruch auf besondere Gestaltung oder auf Veränderung der Umgebung.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, einschließlich deren Fundamentierung, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen und der Bewuchs einschl. Wurzeln zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Kommen die Verpflichteten und Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Beseitigung der Einfassung, Grabmal, Bepflanzung und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der Verpflichteten und Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 29 - Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
(1) Zur Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Nutzungsberechtigte können geeignete Personen beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen. Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Grabbeete sind auf dem gleichen Niveau wie die vorhandenen Gräber und in angepasster Weise zum angrenzenden Gelände herzurichten. Das Aufsetzen eines Hochbeetes auf dem Erdhügel ist nicht zulässig. Nach Abtragen des Erdhügels kann eine provisorische Einfassung aus Holz mit einer Höhe von max. 15 cm, längstens für ein Jahr ab dem Tag der Beisetzung, errichtet werden.
(3) Die Grabpflanzungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den weiteren Grabflächen stehen. Die Bepflanzung darf nur so erfolgen, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden sowie jegliche Behinderungen bei Bestattungen in Nachbargräbern ausgeschlossen werden können.
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(4) Die Gehölzhöhe darf 1,00 m nicht überschreiten. Der Bewuchs in der Breite darf keine Beeinträchtigung für das Nachbargrab oder öffentliche Wege darstellen. Bei Beeinträchtigungen der Nachbargräber oder Überschreitung der Gehölzhöhe ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Gehölze oder Teile der Gehölze entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Bänke oder andere Sitzmöglichkeiten werden nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(6) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabmale, in Hecken oder Sträucher abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken, Bäumen oder Sträucher sind ebenfalls unzulässig.
(7) Die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden ist nicht erlaubt.
§ 30 - Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab oder eine Grabanlage nicht ordnungsgemäß und regelmäßig gepflegt oder wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte das Grab innerhalb einer gesetzten Frist nach schriftlicher Aufforderung in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 31 – Haftung
Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Haftung ist nur in den Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
§ 32 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal zu entrichten.
§ 33 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Vorschriften des § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht Folge leistet,
b) gegen die Vorschriften des § 7 dieser Satzung verstößt,
c) gegen § 9 dieser Satzung verstößt, in dem er Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) gegen § 22 dieser Satzung verstößt, in dem er keine Zustimmung zum Aufstellen eines Grabmals beantragt,
e) gegen die Vorschriften des § 23 dieser Satzung verstößt, in dem er der Friedhofsverwaltung keine Abnahmebescheinigung überlässt,
f) gegen § 25 dieser Satzung verstößt, in dem er Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand halten,
g) gegen § 26 dieser Satzung verstößt, in dem die Gestaltungsrichtlinien von Grabmale nicht eingehalten werden
h) gegen die Vorschriften des § 27 dieser Satzung verstoßen, insoweit Grabmale und Einfassungen ungenehmigt beseitigt werden,
i) gegen § 28 dieser Satzung verstößt, in dem zusätzliche Einfassungen unzulässig errichtet wurden,
j) gegen § 29 dieser Satzung verstößt, soweit Gräber nicht ordnungsgemäß gestaltet werden und
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k) gegen § 30 verstößt, in dem die Grabpflege vernachlässigt wird.
(2) Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 34 – Übergangsvorschrift
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit aus einem wichtigen Grund beräumt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. Die Bewirtschaftungskosten sind bis zum Ablauf der Nutzungszeit weiterhin zur Zahlung fällig, da die Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit gepflegt werden muss.
§ 35 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
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Paragraph 01
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dahmetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen. Dazu zählen: Wildau-Wentdorf, die bewohnten Gemeindeteile Liedekahle und Liebsdorf, sowie die Feierhallen in den Ortsteilen Görsdorf und Prensdorf.
Paragraph 02
(1) Friedhofsträger ist die Gemeinde Dahmetal.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe wird durch das Amt Dahme/Mark, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, wahrgenommen.
Paragraph 03
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Dahmetal und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne und mit festem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigtem Interesse. Die Bestattung sonstiger verstorbener Personen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung sonstiger verstorbener Personen sowie aus besonderem berechtigtem Interesse besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Beisetzungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist täglich gestattet.
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(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
Paragraph 06
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dahmetal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen d) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abfall mitzubringen und abzulegen. Soweit Gefäße zur Abfalltrennung angeboten werden, sind diese zu nutzen. i) zu lärmen und zu spielen, j) Hunde unangeleint mitzuführen. Hundehalter oder Hundeführer haben dafür zu sorgen, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf den Friedhöfen verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist durch den Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu beseitigen k) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen, c) einen ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
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(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Zulassung und der Berechtigungsschein sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachten.
(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche Arbeiten verboten; ausgenommen sind Arbeiten, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig sind.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf den Friedhöfen die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) befahren. Das Befahren der Grünflächen ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsabschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und einen ausreichenden Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsbescheinigung) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Beisetzungen haben innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu erfolgen.
(4) Bestattungen finden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Sonnabenden erfolgt die letzte Bestattung bis 16.00 Uhr. Ausgeschlossen sind Bestattungen an Sonn- und Feiertagen.
Paragraph 09
Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile, dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
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Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
Paragraph 10
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
Paragraph 11
(1) Die Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben und geschlossen. Im bewohnten Gemeindeteil Liedekahle ist im Wege der Nachbarschaftshilfe unter Aufsicht der Gemeinde ebenfalls das Ausheben und Verfüllen der Gräber gestattet.
(2) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 12
(1) Die Ruhezeiten für Urnen- und Erdbestattungen betragen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Reihen- und Wahlgrabstätten, sowie als Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein ausgewiesen und angelegt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
Paragraph 15
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Sollte kein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit vorliegen, ist die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten gemäß der aufgeführten Personen nach § 15 Abs. 5 zu beräumen.
Die Beräumung ist vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Erfolgt keine Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen.
(3) Eine Wahlgrabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(4) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend des Gebührenbescheides, in welcher gleichzeitig die Nutzungszeit und die Grabbezeichnung festgelegt sind. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis für das erworbene Nutzungsrecht an der im Bescheid festgelegten Grabstätte.
(5) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten bzw. den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(7) Bei der Aufgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhefristen wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(8) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Grabmals trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Zu diesem Zweck ist dann die Gebühr für das Nutzungsrecht zeitanteilig zu zahlen.
Paragraph 16
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(4) Über die Wiederbelegung/Wiederverwendung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 17
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen und werden von der Friedhofsverwaltung der „Reihe“ nach zugewiesen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg bestattet werden. Die Belegung der Reihengrabstätte mit einer zusätzlichen Urne ist nicht gestattet.
(3) Die Grabnutzung entspricht der Ruhezeit (25 Jahre) und ist nicht verlängerbar.
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(4) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m. Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
Paragraph 18
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. In einer Wahlgrabstätte könne anstelle einer Erdbestattung bis zu maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Erdbestattung kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der letzten Urne abgelaufen ist.
(2) Die Wahlgrabstätte hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Sind mehrere Grabstellen zu einer Wahlgrabstätte zusammengefasst, vervielfältigt sich die Breite um jeweils 1,25 m je Grabstelle. Soweit bestehende Wahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.
Der Abstand der Wahlgräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Die zusätzliche Bestattung von maximal einer Urne je Sarg ist möglich. Diese ist nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht zulässig.
(5) Bei jeder weiteren Bestattung ist die jeweils längste Ruhefrist der Grabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die Wahlgrabstätte.
(6) Die Lage der Grabstätten kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.
Paragraph 19
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Ascheurnen im Rasenfeld. Sie werden für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) zur Verfügung gestellt. Beim Graberwerb haben die Erwerber keinen Einfluss auf die Lage der Grabstelle. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(2) Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,50 x 0,50 m, belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen und eine individuelle Grabbepflanzung auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.
(5) An der gekennzeichneten Stelle, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, können Blumengebinde abgelegt oder Grablichter aufgestellt werden. Sie dürfen nicht auf die Beisetzungsfläche abgelegt bzw. aufgestellt werden.
Die Friedhofsverwaltung oder deren beauftragte Personen dürfen die auf dem Rasenfeld abgelegten Blumen, Gestecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(6) Auf einem Stein bzw. an einer zentralen Schrifttafel können Vor- und Zuname, sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen eingraviert werden. Die Eingravierung der Namen und Daten auf die zentrale Schrifttafel wird in Größe und Form von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
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(7) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 20
Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen ist unzulässig.
V. Grabmale und Grabeinfassungen
Paragraph 21
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
Paragraph 22
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten bzw. eines Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich der Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige sind Errichtungs- bzw. Veränderungszeichnungen in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab beizufügen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und gegen das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des
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Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
(7) Aus bestattungstechnischen und Verkehrssicherheitsgründen ist es erforderlich, Grabmale zu begrenzen. Je Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich je Grabstelle errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen flach oder mit einer Stütze (max. 15 cm Höhe) auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Die Abdeckung der Reihen- und Wahlgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 2/3 der Fläche einer Grabstelle zulässig.
Paragraph 23
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 - 3 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die „Technische Anleitung Grabmal“ anzuwenden.
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Es gilt die „Technische Anleitung Grabmal“. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(5) Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke an den Gräbern zu kennzeichnen. Dies geschieht mittels eines Aufklebers, der gut sichtbar befestigt werden muss.
(6) Für alle neu errichteten, wiederversetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation und Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
Paragraph 24
(1) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten, ausgenommen die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein, sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,06 m – 0,08 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Auch Einfassungen aus Buchsbaum oder Eibe, bei einer max. Wuchshöhe von 0,30 m sind zulässig.
Paragraph 25
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die
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Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
Paragraph 26
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Beton, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m und 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m. Liegende Gedenktafeln müssen eine Mindeststärke von 0,03 m aufweisen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
Paragraph 27
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, bei keinem Neuerwerb des Nutzungsrechtes nach § 15 oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Gleiches gilt auch, wenn keine Angehörigen oder Nutzungsberechtigten bekannt sind.
(4) Die Beräumung der Grabstätte ist dann öffentlich am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten bekannt zu machen. Sollte sich innerhalb dieser 3 Monate kein Nutzungsberechtigter melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet und ebenfalls öffentlich am Grab bekannt gegeben. Nach Ablauf eines weiteren Monats kann das Grab durch die Friedhofsverwaltung beräumt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung der Gräber
Paragraph 28
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(4) Das Errichten von Steineinfassungen und zusätzliche Einfassungen aus Bandeisen o.ä., sowie Umrandungen aus Betonsteine, Kieselsteine oder Gehwegplatten auf die nicht zum Grabbeet gehörenden Teilen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung der zusätzlichen Grabeinfassungen verlangen oder auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nachkommen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Seitens der/des Nutzungsberechtigten besteht kein Anspruch auf besondere Gestaltung oder auf Veränderung der Umgebung.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, einschließlich deren Fundamentierung, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen und der Bewuchs einschl. Wurzeln zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Kommen die Verpflichteten und Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Beseitigung der Einfassung, Grabmal, Bepflanzung und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der Verpflichteten und Nutzungsberechtigten veranlassen.
Paragraph 29
(1) Zur Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Nutzungsberechtigte können geeignete Personen beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen. Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Grabbeete sind auf dem gleichen Niveau wie die vorhandenen Gräber und in angepasster Weise zum angrenzenden Gelände herzurichten. Das Aufsetzen eines Hochbeetes auf dem Erdhügel ist nicht zulässig. Nach Abtragen des Erdhügels kann eine provisorische Einfassung aus Holz mit einer Höhe von max. 15 cm, längstens für ein Jahr ab dem Tag der Beisetzung, errichtet werden.
(3) Die Grabpflanzungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den weiteren Grabflächen stehen. Die Bepflanzung darf nur so erfolgen, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden sowie jegliche Behinderungen bei Bestattungen in Nachbargräbern ausgeschlossen werden können.
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(4) Die Gehölzhöhe darf 1,00 m nicht überschreiten. Der Bewuchs in der Breite darf keine Beeinträchtigung für das Nachbargrab oder öffentliche Wege darstellen. Bei Beeinträchtigungen der Nachbargräber oder Überschreitung der Gehölzhöhe ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Gehölze oder Teile der Gehölze entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Bänke oder andere Sitzmöglichkeiten werden nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(6) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabmale, in Hecken oder Sträucher abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken, Bäumen oder Sträucher sind ebenfalls unzulässig.
(7) Die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden ist nicht erlaubt.
Paragraph 30
Wird ein Grab oder eine Grabanlage nicht ordnungsgemäß und regelmäßig gepflegt oder wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte das Grab innerhalb einer gesetzten Frist nach schriftlicher Aufforderung in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden.
VII. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Haftung ist nur in den Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
Paragraph 32
(1) Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dahmetal zu entrichten.
Paragraph 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Vorschriften des § 6 Abs. 3 dieser Satzung nicht Folge leistet,
b) gegen die Vorschriften des § 7 dieser Satzung verstößt,
c) gegen § 9 dieser Satzung verstößt, in dem er Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) gegen § 22 dieser Satzung verstößt, in dem er keine Zustimmung zum Aufstellen eines Grabmals beantragt,
e) gegen die Vorschriften des § 23 dieser Satzung verstößt, in dem er der Friedhofsverwaltung keine Abnahmebescheinigung überlässt,
f) gegen § 25 dieser Satzung verstößt, in dem er Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand halten,
g) gegen § 26 dieser Satzung verstößt, in dem die Gestaltungsrichtlinien von Grabmale nicht eingehalten werden
h) gegen die Vorschriften des § 27 dieser Satzung verstoßen, insoweit Grabmale und Einfassungen ungenehmigt beseitigt werden,
i) gegen § 28 dieser Satzung verstößt, in dem zusätzliche Einfassungen unzulässig errichtet wurden,
j) gegen § 29 dieser Satzung verstößt, soweit Gräber nicht ordnungsgemäß gestaltet werden und
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k) gegen § 30 verstößt, in dem die Grabpflege vernachlässigt wird.
(2) Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
Paragraph 34
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit aus einem wichtigen Grund beräumt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. Die Bewirtschaftungskosten sind bis zum Ablauf der Nutzungszeit weiterhin zur Zahlung fällig, da die Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit gepflegt werden muss.
Paragraph 35
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung der Gemeinde Dahmetal“ vom 28.04.2003 außer Kraft.
Dahme, den 01.12.2017
Amtsdirektor
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