Gebührenordnung – Cuxhaven

Vollständige Gebührenordnung für Cuxhaven.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Berensch, Brockeswalde, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt, ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

1.0 wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat, 1.1 wer die Friedhofseinrichtungen benutzt, 1.2 wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, 1.3 wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Entstehen und Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenschuld und Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht an einer Grabstätte begründet oder verlängert wird.

(2) Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte und für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der gesetzlichen Mindestruhezeit zu erwerben.

(3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(4) Nicht im Voraus festgesetzte und eingeforderte Friedhofsunterhaltungsgebühren für bestehende Grabnutzungsrechte werden am 1. Juli eines jeden Jahres für das ganze Jahr fällig.

Für die Beisetzung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Sargbeisetzungen je Sarg

1.1 Sargbeisetzung für Verstorbene im Alter bis 6 Jahre 317,00 Euro
1.2 Sargbeisetzung für Verstorbene im Alter über 6 Jahre 529,00 Euro

(2) Urnenbeisetzung je Urne

Urnenbeisetzung 141,00 Euro

(3) Die Beisetzungsgebühr beinhaltet das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes und das Herrichten der Grabstätte nach der Beisetzung sowie bei Sargbeisetzungen das Ausgrünen der Gruft. Bei pflegefreien Rasengrabstätten beinhaltet die Beisetzungsgebühr zusätzlich die Einsaat des Rasens. Das Grabmal, die Einfassung sowie die Bepflanzung und anderes Grabzubehör sind, soweit dies für die Beisetzung erforderlich ist, vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entfernen zu lassen bzw. selbst zu entfernen.

§ 5 Benutzung von Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.1 Benutzung der Trauerhalle für eine Dauer von maximal 45 Minuten 160,00 Euro
1.2 Benutzung der Trauerhalle für eine Dauer von maximal 45 Minuten inklusive Aufbewahrung des Sarges in der Kühlkammer bis zu 3 Tagen 180,00 Euro
1.3 Benutzung der Kühlkammer pro Tag – soweit nicht bereits in Ziffer 1.2 enthalten 20,00 Euro
1.4 Benutzung der Friedhofskapellen in Berensch, Brockeswalde, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt für eine Dauer von maximal 45 Minuten 120,00 Euro
1.5 Benutzung des Verabschiedungsraumes für eine Dauer von maximal 2 Stunden 40,00 Euro

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG—

§ 6 Rechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten werden aus einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Grabstätten mit gleichlaufender Nutzungszeit gebildet. Die Nutzungsgebühr schließt die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) ein. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren beträgt:

1.1 Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig 1.661,00 Euro
1.2 Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig 2.542,00 Euro
1.3 Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig 3.423,00 Euro
1.4 Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig 4.304,00 Euro
1.5 Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig 5.185,00 Euro
1.6 Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig 6.066,00 Euro
1.7 Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig 7.828,00 Euro
1.8 Erd-Wahlgrabstätte 12-stellig 11.352,00 Euro
2.1 Urnen-Wahlgrabstätte 2-stellig bis 4-stellig 1.231,00 Euro
2.2 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstele 2-stellig 1.309,00 Euro
2.3 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig 1.301,00 Euro
2.4 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig 1.318,00 Euro
2.5 Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig 692,00 Euro
3.1 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 1-stellig 2.341,00 Euro
3.2 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 2-stellig 3.882,00 Euro
3.3 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 3-stellig 5.443,00 Euro
3.4 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 4-stellig 6.984,00 Euro
4. 2-stellige Partner-Urnen-Wahlgrabstätte 1.611,00 Euro
5.1 Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (2-stellig) 2.126,15 Euro
5.2 Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (Familienbaum) 5.664,60 Euro

Die Gebührensätze Ziffer 1.1 bis 1.4 für konfessionsfreie Grabfelder gelten gleichermaßen auch für jüdische und muslimische Grabfelder.

(2) Nutzungsrecht für Reihengrabstätten

Reihengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Die Gebühr für die Überlassung der Reihengrabstätte schließt die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) ein. Die Dauer der Überlassung einer Reihengrabstätte beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

1. Anonyme Urnen-Reihengrabstätte 1.100,00 Euro
2. Halbanonyme Urnen-Reihengrabstätte 1.420,00 Euro

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

§ 7 Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr beträgt:

1.1 Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig 83,05 Euro
1.2 Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig 127,10 Euro
1.3 Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig 171,15 Euro
1.4 Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig 215,20 Euro
1.5 Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig 259,25 Euro
1.6 Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig 303,30 Euro
1.7 Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig 391,40 Euro
1.8 Erd-Wahlgrabstätte 12-stellig 567,60 Euro
2.1 Urnen-Wahlgrabstätte 2-stellig bis 4-stellig 61,55 Euro
Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig 69,95 Euro
2.2 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstrie 2-stellig 65,45 Euro
2.3 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig 65,05 Euro
2.4 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig 65,90 Euro
2.5 Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig 34,60 Euro
3.1 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 1-stellig 117,05 Euro
3.2 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 2-stellig 194,10 Euro
3.3 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 3-stellig 272,15 Euro
3.4 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 4-stellig 349,20 Euro
4. 2-stellige Partner-Urnen-Wahlgrabstätte 80,55 Euro
5.1 Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (2-stellig) 106,31 Euro
5.2 Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (Familienbaum) 282,23 Euro

§ 8 Benutzung des Friedhofs

(1) Für Grabnutzungsrechte, bei denen die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) nicht im Voraus festgesetzt und eingefordert wurden, betragen diese je Jahr:

1.1 Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig 66,00 Euro
1.2 Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig 93,00 Euro
1.3 Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig 120,00 Euro
1.4 Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig 147,00 Euro
1.5 Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig 174,00 Euro
1.6 Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig 201,00 Euro
1.7 Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig 255,00 Euro
1.8 Erd-Wahlgrabstätte 12-stellig 363,00 Euro
2.1 Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig 48,00 Euro
Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig 55,00 Euro
2.2 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstrie 2-stellig 48,00 Euro
2.3 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig 48,00 Euro
2.4 Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig 48,00 Euro
2.5 Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig 27,00 Euro
3. Erd-Reihengrabstätte 66,00 Euro

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(2) Bei der Umwandlung einer individuell gepflegten Grabstätte in eine pflegefreie Grabstätte beträgt die Gebühr für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühr) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pflegeaufwands für die Grabstätte durch Einebnung und Einsaat pro Jahr:

1.1 Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig 100,00 Euro
1.2 Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig 160,00 Euro
1.3 Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig 221,00 Euro
1.4 Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig 281,00 Euro
1.5 Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig 342,00 Euro
1.6 Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig 403,00 Euro
1.7 Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig 524,00 Euro
1.8 Erd-Wahlgrabstätte 12-stellig 766,00 Euro
2.1 Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig 67,00 Euro
2.2 Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig 90,00 Euro
3. Erd-Reihengrabstätte 100,00 Euro

Bereits im Voraus entrichtete Friedhofsunterhaltungsgebühren werden angerechnet.

§ 9 Umbettungen und Ausbettungen

Für die Umbettung und Ausbettung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

1.1 Umbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 952,00 Euro
1.2 Ausbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 635,00 Euro
1.3 Umbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter über 6 Jahre 1.587,00 Euro
1.4 Ausbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter über 6 Jahren 1.058,00 Euro
1.5 Umbettung einer Urne 423,00 Euro
1.6 Ausbettung einer Urne 282,00 Euro

Die Gebühren beinhalten: Das Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstätte, die Überführung von Urnen innerhalb der städtischen Friedhöfe sowie die Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte. Die Kosten der Umsargung sowie Schäden an benachbarten Grabstätten werden gesondert berechnet. Sofern die Stadt die Um- / Ausbettung eines Sarges an eine Fachfirma vergibt, bzw. von einer Fachfirma bei der Umbettung unterstützt wird, hat der Antragsteller die dort entstehenden Kosten zu tragen. Das Grabmal, die Einfassung sowie die Bepflanzung und anderes Grabzubehör sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entfernen zu lassen bzw. selbst zu entfernen.

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

§ 10 Paragraph 10

Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen 35,00 Euro
1.2 Ausstellen oder Umschreiben einer Graberwerbsurkunde oder einer Graberwerbsersatzurkunde 35,00 Euro
1.3 Schriftliche Zustimmung für die Zulassung Gewerbetreibender 35,00 Euro
1.4 Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Aufgabe einer Grabstätte 35,00 Euro

§ 11 Paragraph 11

Gebühren für Dienstleistungen

1.1 Auffüllen einer Grabstätte (ohne Neubepflanzung) 292,00 Euro
1.2 Bereitstellung von Oberboden (Container, 600 Liter) 109,00 Euro
1.3 Bereitstellung von Oberboden (Sackware, 50 Liter) 22,00 Euro
1.4 Abräumen der Bepflanzung einer Erd-Grabstätte je Grabstelle 146,00 Euro
1.5 Abräumen der Bepflanzung einer Urnen-Grabstätte 109,00 Euro
1.6 Abräumen eines Grabmals 146,00 Euro
1.7 Sonstige Dienstleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Dabei beträgt der Gebührensatz je angefangene 30 Minuten 30,00 Euro

§ 12 Paragraph 12

Stundung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 13 FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Cuxhaven verarbeitet die zur Erhebung und Festsetzung von Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten wie Namens-, Geburts-, Sterbe, Adress- und Kontaktdaten sowie Gebührenhöhe und Zahlungseingänge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in Verbindung mit § 1 Absatz 6, § 3 und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NSDG), in Verbindung mit § 11 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven.

(2) Die Datenerhebung erfolgt insbesondere a. bei den für das Einwohnermeldewesen, das Standesamtswesen sowie das Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Stadt Cuxhaven, b. aus den Einwohnermelderegistern anderer Kommunen und c. beim Amtsgericht, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Gebührenpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO).

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FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(3) Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind getroffen worden.

(4) Die Speicherung der Daten erfolgt für die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte

Artikel II

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven vom 08.12.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 51, S. 343), zuletzt geändert durch die Siebte Änderungssatzung vom 08.12.2022 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 42, S. 413), außer Kraft.

Cuxhaven, den 01.06.2023

(L.S.) Santjer Oberbürgermeister

  • Veröffentlicht am 15. Juni 2023 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 19, Seite 123

Erste Änderungssatzung vom 07. Dezember 2023

§ 6, 7, 8 und 11 neu gefasst

Inkrafttreten am 01. Januar 2024

  • Veröffentlicht am 21. Dezember 2023 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 43, Seite 299

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Original-Gebührenordnung als PDF

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