Friedhofssatzung – Cuxhaven

Vollständige Friedhofssatzung für Cuxhaven.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Städtische Friedhöfe und Krematorium, Rechtsform

(1) Die Stadt Cuxhaven ist Trägerin der Friedhöfe Brockeswalde, Berensch, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt. (2) Die Friedhöfe, die dortigen Baulichkeiten und das Krematorium bilden eine öffentliche Einrichtung. (3) Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Cuxhaven waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann zugelassen werden.

§ 2 Paragraph 2

Widmung, Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Folgende Flächen (siehe beigefügte Pläne), Anlagen und Gebäude werden gemäß § 2 Absatz 4 BestattG zu Friedhöfen der Stadt Cuxhaven gewidmet: a) Die im Plan 1 dargestellten Flächen sowie Krematorium, Trauerhalle und Friedhofskapelle als Zentralfriedhof Brockeswalde, b) die im Plan 2 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Berensch, c) die im Plan 3 dargestellte Fläche und die Friedhofskapelle als Friedhof Franzenburg, d) die im Plan 4 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Gudendorf, e) die im Plan 5 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Oxstedt. (2) Folgende Flächen bzw. Teilflächen (siehe beigefügte Pläne), Anlagen und Gebäude werden zu den jeweils aufgeführten Zeitpunkten außer Dienst gestellt bzw. entwidmet: a) Plan 1 - auf dem Zentralfriedhof Brockeswalde die Felder 14,15,16 a und b, 17 a und b, 18 a und b, und 19 a und b: Außerdienststellung mit Ablauf des 31.12.2032. Bis zu diesem Zeitpunkt darf nur in vorhandene Grabstätten bestattet werden. Bestattungen danach sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit Ablauf des 31.12.2052 werden die Felder entwidmet, b) Plan 4 - der Friedhof Gudendorf: Außerdienststellung mit Ablauf des 31.12.2032. Bis zu diesem Zeitpunkt darf nur in vorhandene Grabstätten bestattet werden. Bestattungen danach sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit Ablauf des 31.12.2052 wird der Friedhof entwidmet. (3) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichartige Grabstätte kostenlos

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zur Verfügung gestellt, in die auch die kostenlose Umbettung Verstorbener verlangt werden kann.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsarten, Mindestruhezeit

(1) Zulässig sind sowohl Begräbnisse (Erdbestattungen) als auch Einäscherungen (Feuerbestattungen). (2) Die Mindestruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

§ 4 Paragraph 4

Anmeldung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beachtung der Vorschriften des § 9 NBestattG und Beifügung der geforderten Unterlagen bei der Stadt anzumelden. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. (3) An Samstagen und an Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.

§ 5 Paragraph 5

Grabstätten

(1) Für Bestattungen stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung: a) Erd-Reihengrabstätten aa) Erd-Reihengrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Erd-Reihengrabstätten als Rasengräber b) Urnen-Reihengrabstätten aa) Urnen-Reihengrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Rasengräber cc) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber dd) Pflegefreie Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten im Urnengarten ee) Anonyme Urnen-Reihengrabstätten c) Erd-Wahlgrabstätten aa) Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Erd-Wahlgrabstätten als Rasengräber cc) Jüdisches Grabfeld Erd-Grabstätten (individuell gepflegt) dd) Muslimisches Grabfeld Erd-Grabstätten (individuell gepflegt) d) Urnen-Wahlgrabstätten aa) Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber cc) Pflegefreie 2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten als Rasengräber (2) An Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden; durch den Erwerb von Rechten wird das Eigentum an Grabstätten nicht berührt. Das Eigentum verbleibt bei der Stadt Cuxhaven. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte. Weiterhin besteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Abs. 1 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten. (4) Die Stadt kann für den Zeitraum eines Jahres neue Arten von Grabstätten, die nicht in Absatz 1 genannt sind, anbieten, um Akzeptanz und Nachfrage zu ermitteln.

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(5) Neben den Bestattungskosten hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Bestattung unvermeidbar entstehen. (6) Die Stadt kann widerrechtlich aufgebrachten Grabschmuck auf pflegefreien Grabstätten (§§ 7, 9, 10, 11, 15 und 16) entfernen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Paragraph 6

Erd-Reihengrabstätten

(1) Erd-Reihengrabstätten dienen der Erdbestattung. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verfügung gestellt. (2) In Erd-Reihengrabstätten darf nur eine Bestattung vorgenommen werden; sind jedoch Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 7 Paragraph 7

Pflegefreie Erd-Reihengrabstätten als Rasengräber

(1) Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt Cuxhaven angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem Grabmal, ist nicht gestattet. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend. (3) Nach Ablauf der Mindestruhezeit werden die Grabstätten von der Stadt geräumt. Entschädigungsansprüche in Bezug auf das Grabmal, das bei Ablauf der Ruhezeit auf der Grabstätte hinterlassen wurde, sind ausgeschlossen. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 8 Paragraph 8

Urnen-Reihengrabstätten

(1) Urnen-Reihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verfügung gestellt. Es sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften des § 6 entsprechend.

§ 9 Paragraph 9

Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Rasengräber

(1) Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt Cuxhaven angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6. (3) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 10 Paragraph 10

Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber

(1) Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber werden von der Stadt in Bereichen mit mehreren Bäumen unterhalb des Kronenbereiches angelegt und gepflegt. (2) Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet. (3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

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§ 11 Paragraph 11

Urnengarten

(1) Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten (Urnengarten) dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden von der Stadt als gärtnerisch gestaltete Fläche angelegt und unterhalten.

(2) Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Eine von der Stadt Cuxhaven gestellte Namensnennung auf einem gemeinschaftlichen Grabmal ist Bestandteil der Grabanlage. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6.

(4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

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§ 12 Paragraph 12

Urnen-Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen

(1) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verfügung gestellt.

(2) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen befinden sich auf dafür vorgesehenen Flächen auf den städtischen Friedhöfen, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. Auf dem Grabfeld darf kein Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) aufgebracht werden.

(3) Die Lage der Urnen ist ausschließlich der Stadt bekannt. Sie wird den Hinterbliebenen nicht mitgeteilt.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden aus einer oder mehreren Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit eingerichtet.

(2) Der Erwerber einer Wahlgrabstätte kann auf den städtischen Friedhöfen (§ 2 Abs. 1), soweit Grabstätten zur Verfügung stehen, die Lage und den Ort der Grabstätte selbst auswählen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt der Graberwerbsurkunde.

(4) Zusätzlich zu jeder Bestattungsmöglichkeit kann eine Urne beigesetzt werden. Anstelle einer Erdbestattung können auch zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Das muslimische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zulässig.

(6) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist das Grabfeld mit Richtung nach Jerusalem ausgerichtet.

(7) Das Nutzungsrecht berechtigt zur satzungsgemäßen Nutzung der überlassenen Wahlgrabstätte. Es wird für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) eingeräumt (Nutzungszeit). Dem Nutzungsberechtigten wird hierfür eine Urkunde ausgestellt.

(8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 5 bis maximal 20 Jahren. Bei der Verlängerung findet das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Antrages Anwendung.

(9) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) wieder erworben ist.

(10) Nutzungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Namen die Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht ausgefertigt wird. Bei der Verleihung des Nutzungsrechts bestimmt der Erwerber, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Rechtsnachfolger (deren Einverständnis vorausgesetzt) über:

a) der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner b) die Kinder c) die Stiefkinder d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter e) die Eltern f) die Geschwister g) die Stiefgeschwister

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h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben i) sonstige Rechtsnachfolger.

Stehen innerhalb der vorstehenden Reihenfolge Personen an gleicher Stelle, so haben sie der Stadt einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter den nach diesem Absatz Berechtigten keine Einigung zustande, kann die Stadt weitere Beisetzungen ablehnen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Wahlgrabstätte anzulegen und zu pflegen. (12) Die Einräumung eines Nutzungsrechtes sowie dessen Verlängerung ist bei der Stadt Cuxhaven schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Der Verlängerungsantrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt vorliegen. (13) Der Ablauf von Nutzungsrechten wird durch schriftliche Mitteilung der Stadt bekannt gemacht. (14) Werden die jeweils fälligen und angemahnten Gebühren von den Berechtigten nicht entrichtet, kann die Stadt, soweit die Mindestruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte nicht belegt ist, das Nutzungsrecht widerrufen und die Grabstätte anderweitig vergeben. (15) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw.), soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Das Grab muss spätestens 2 Werktage vor der Bestattung freigeräumt sein. (16) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 15 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind der Stadt die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 14 Paragraph 14

Urnen-Wahlgrabstätten

(1) Urnen-Wahlgrabstätten dienen der Bestattung von bis zu vier Aschen Verstorbener in Urnen. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 13.

§ 15 Paragraph 15

Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber

(1) Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber werden von der Stadt in Bereichen mit mehreren Bäumen unterhalb des Kronenbereiches angelegt und gepflegt. (2) Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet. (3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 13. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 16 Paragraph 16

2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten als Rasengräber

(1) Die 2-stelligen-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten bestehen aus zwei Grabstellen. (2) 2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet.

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(3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal im Zusammenhang mit der zweiten Bestattung auf volle 20 Jahre verlängert werden.

(4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt

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§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden auf Beschluss des Rates der Stadt Cuxhaven zuerkannt. Sie werden von der Stadt angelegt und unterhalten.

§ 18 Paragraph 18

Gräber

Grab ist der Teil der Grabstätte, in dem bestattet wird. Gräber dürfen grundsätzlich nur von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt werden.

§ 19 Paragraph 19

Särge/Urnen/Leichentücher

(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen sind nur Särge zugelassen, die fest gefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. (2) Särge müssen als Vollholzsärge oder aus vergleichbaren umweltverträglichen Materialien sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen - insbesondere von Nitrocellulose und PVC-Bestandteilen - sein. Zinksärge sind nicht zugelassen. (3) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung und Wäsche dürfen nur aus natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen. Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. (4) Grundwasser und Boden gefährdende, schwer oder nicht zersetzbare wie auch Luft verunreinigende Stoffe dürfen nicht in den Sarg eingebracht und nicht für Särge, Urnen und Leichentücher verwendet werden. (5) Särge, Urnen und Leichentücher müssen sich innerhalb der Mindestruhezeit zersetzen. Im Falle ungünstiger Bodenverhältnisse werden von der Stadt besondere Vorkehrungen getroffen. (6) Die Särge für Feuer- und Erdbestattungen dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 20 Paragraph 20

Umbettung, Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 15 NBestattG, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Dem Antrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugestimmt werden. Unzulässig sind Umbettungen von einer in eine andere Reihengrabstätte auf einem städtischen Friedhof sowie aus anonymen Urnen-Reihen-Grabstätten. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen mit Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten. (4) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und führt sie durch. Sie kann eine Fachfirma mit der Umbettung beauftragen. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich.

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(5) Neben den Umbettungskosten haben die Antragstellerinnen oder Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung unvermeidbar entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 21 Paragraph 21

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird, vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Grabstätten insbesondere bei der Beisetzung unterbleiben, damit der Friedhofszweck nicht behindert wird. Bei aufdringlicher oder störender Ausgestaltung kann die Stadt die Beseitigung bzw. Reduzierung verlangen und bei Nichtbeachtung die Beseitigung durch die Stadt durchgeführt werden.

(2) Sträucher oder Bäume dürfen in der Höhe maximal das Maß des Grabmales erreichen.

(3) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen dürfen 75 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten, um den Verwesungsvorgang nicht zu beeinträchtigen. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen.

§ 22 Paragraph 22

Erlaubnispflicht für Grabmale / Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Cuxhaven. Auch provisorische Grabzeichen sind zustimmungspflichtig. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten an einer Reihengrabstelle oder Urnenreihengrabstelle und die Nutzungsberechtigten an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte.

(2) Grabmale müssen dauerhaft sicher hergestellt sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“, Ausgabe September 2009, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak). Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist in zweifacher Ausfertigung entsprechend der Vorgaben der TA Grabmal beizufügen:

a) zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) einschließlich der Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal, Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 10,

b) zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole,

c) Beschreibung des Materials des Grabmales, der Schrift der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbeitung sowie farblichen Gestaltung,

d) Wiedergabe der vollständigen Aufschrift,

e) Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal.

f) Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann die Stadt zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.

(3) Grabmale, deren Errichtung die Stadt nicht zugestimmt hat, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten entfernt werden.

(4) Für Grabmale gelten insoweit in jedem Fall folgende Vorgaben:

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a) Die Größe der Grabmale wird als umfassendes Rechteck ermittelt. Es sind keine Toleranzen zulässig. Lufträume innerhalb des Rechtecks werden nicht abgezogen. b) Grabmale müssen allseitig eine sach- und fachgerechte handwerkliche Bearbeitung aufweisen oder aus unbearbeitetem Naturstein bestehen. Grabmale aus Fertigbeton sind nicht zugelassen. Grabausstattungen (z.B. Grabmale, Grabeinfassungen) dürfen nicht aus Kunststoff hergestellt sein. c) Die Gesamtgröße der Grabausstattungen Grabstätte - wie Vogeltränken, Grabmale, Grableuchten, Skulpturen, Bepflanzung und Vasen - ist in der Ansichtsfläche auf insgesamt 35 % der zu gestaltenden Grundfläche begrenzt. Die maximale Höhe beträgt 1,40 m. Urnengrabstätten dürfen vollflächig abgedeckt werden. d) Grabmale sind Zeichen zur Ehrung der Toten und Pflege ihres Andenkens durch das Zeigen von Namen, Daten des Verstorbenen und Symbolen. Umfang und Inhalt von Grabinschriften sind vor der Grabmalaufstellung anzuzeigen. Politische Inhalte sind unzulässig. e) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte.

§ 23 Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Grabstätten sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung satzungsgemäß herzurichten. Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bereits zu Lebzeiten erworben, so ist die Grabstätte innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb satzungsgemäß herzurichten. Nutzungs-/Verfügungsberechtigte können Grabstätten (außer pflegefreie Grabstätten) selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Auch die Friedhofsgärtnerei kann mit der Pflege und Unterhaltung gegen ein von ihr festgesetztes Entgelt beauftragt werden. (2) Grabstätten sind ab dem Zeitpunkt der Herrichtung verkehrssicher und satzungsgemäß zu unterhalten; das Gleiche gilt für aufgestellte Grabmale. Die Flächen zwischen den Grabstätten (z.B. Plattenstreifen) sind von den Nutzungs- / Verfügungsberechtigten jeweils hälftig mit zu unterhalten. (3) Werden Grabstätten nicht satzungsgemäß hergerichtet (Abs. 1) oder werden Grabstätten und Grabmale nicht satzungsgemäß unterhalten (Abs. 2), ist die Stadt berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu treffen. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt darüber hinaus auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. (5) Abfälle dürfen ihrer Art gemäß nur in die hierfür, getrennt nach Abfallarten, vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden. Transportbehälter wie Paletten etc. sowie wieder verwertbare Abfälle, wie Töpfe und Folien, außer Grünabfällen, müssen dem dafür vorgesehenen Verwertungssystem zugeführt werden und dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden.

§ 24 Paragraph 24

Abräumen von Grabstätten

(1) Grabmale inklusive Grabmalfundament, Bepflanzung inklusive Wurzelwerk sowie andere Gegenstände sind innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Nutzungs- /Verfügungszeit von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte ist vor der Rückgabe niveaugleich mit der Umgebung mit Oberboden (Mutterboden) aufzufüllen.

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(2) Der genaue Zeitpunkt der Durchführung von Abräumarbeiten ist der Stadt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3) Werden die Abräumarbeiten nicht frist- oder ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Stadt berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen.

§ 25 Paragraph 25

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen.

(3) Hat ein Verstorbener im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Stadt die Leichenhalle, in der die Aufbewahrung erfolgt. In diesen Fällen findet Abs. 2 nur Anwendung, wenn die vorgeschriebene behördliche Genehmigung vorliegt.

(4) Bei Verstorbenen, die in das Stadtgebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn der Stadt die Todesursache nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 26 Paragraph 26

Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Leichen- oder Trauerhallen der Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 oder anderer dem entgegenstehender Gründe kann die Stadt untersagen, dass der Sarg für die Trauerfeier in die Trauerhalle eingebracht wird.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf 45 Minuten begrenzt. Weitere 45 Minuten dienen dem Vor- und/oder dem Nachbereiten der Feierlichkeiten.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die in Trauerhallen vorhandenen Musikinstrumente und Beschallungsanlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt benutzt werden.

(5) Sofern keine andere Regelung getroffen ist, können Särge und Urnen von der Friedhofskapelle durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden.

(6) Totengedenkfeiern auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 5 Werktage vor ihrer Durchführung bei der Stadt unter Angabe des vorgesehenen Ablaufes anzumelden. Für Totengedenkfeiern gelten ansonsten die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 sinngemäß. Zu diesem Zweck kann die Trauerhalle dekoriert werden, wobei anschließend der vorherige Zustand wiederherzustellen ist.

§ 27 Paragraph 27

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher zugänglich. Sie sind spätestens bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.

(2) Die Stadt kann Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen vorübergehend für Besucher schließen, wenn dies wegen der Durchführung von Arbeiten durch die Stadt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

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§ 28 Paragraph 28

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Stadt sind zu befolgen.

(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, auf Friedhöfen a) zu lärmen und zu spielen, b) die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt und der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit diese nach Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind, c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen zu beschädigen, zu verunreinigen, insbesondere Blumen, Pflanzen oder Sträucher zu zerstören, h) Hunde, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten laufen zu lassen. Hundekot ist vom Hundeführer zu entfernen.

Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen.

(4) Wer die Ordnungsbestimmungen dieser Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 29 Paragraph 29

Gewerbetreibende

(1) Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende setzt eine vorherige Zulassung durch die Stadt voraus. Diese ist schriftlich zu beantragen und erfolgt befristet.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind ( z.B. Bildhauer, Steinmetze) oder über die notwendige Sachkunde (z.B. Abschluss- / Gehilfenbrief bei Gärtnern) verfügen, c) eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung nachweisen können.

(3) In der Zulassung wird insbesondere die Art der Tätigkeit festgelegt. Sie enthält zusätzlich die Berechtigung zum Befahren bestimmter Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen, die nach Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Stadt zu befolgen. Gewerbetreibende haften für sämtliche Schäden,

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die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten der Stadt bei und im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit zufügen. Sie haben die Stadt von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit freizustellen.

(5) Gewerbetreibende dürfen ihre Tätigkeit auf Friedhöfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten, jedoch von montags bis freitags nicht länger als 18.00 Uhr, an Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht länger als 13.00 Uhr ausüben. Während der Dauer von Bestattungen ist in der Nähe die Ausübung störender gewerblicher Tätigkeiten untersagt. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten dürfen Wege auf Friedhöfen nur zum Transport von Material, Werkzeug und Gerät mit Fahrzeugen benutzen. Ihnen ist erlaubt, Wasser aus Zapfstellen in der Menge zu entnehmen, die zur Durchführung der zugelassenen Tätigkeit erforderlich ist; die Reinigung von Transportfahrzeugen, Werkzeugen und Gerät an Zapfstellen ist untersagt. Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Gerät sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich vom Friedhof zu entfernen; das Gleiche gilt bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit. In Anspruch genommene Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeit wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Die bei der gewerblichen Tätigkeit anfallenden Wertstoffe / Abfälle dürfen nicht in die auf den Friedhöfen vorgehaltenen Wertstoff- / Abfallbehälter entsorgt werden, sondern sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Zulassung kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung entzogen werden, wenn Gewerbetreibende die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Cuxhaven einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 30 Paragraph 30

Ausnahmen

Die Stadt kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.

§ 31 Paragraph 31

Bestehende Nutzungsrechte

Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.

§ 32 Paragraph 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt gewidmeten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 21 Gestaltungsvorschriften für Grabstätten nicht beachtet, b) entgegen § 22 Grabmale ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt, c) entgegen § 23 aa) Grabstätten nicht satzungsgemäß herrichtet oder unterhält, bb) Gegenstände aus Kunststoff oder solche, die Kunststoff enthalten, umweltgefährdende Stoffe oder Materialien als Nutzungsberechtigter einer Grabstelle verwendet,

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  • cc) Abfälle nicht getrennt nach Abfallart in die vorgehaltenen Sammelbehälter entsorgt,
  • dd) wieder verwertbare Abfälle, wie Töpfe und Folien etc., auf den Friedhöfen entsorgt,
  • d) entgegen § 26 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  • e) sich als Besucher entgegen § 27 Abs. 1 nach Einbruch der Dunkelheit auf den Friedhöfen aufhält,
  • f) entgegen § 28
    • aa) sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des städtischen Personals nicht befolgt,
    • bb) als Besucher die Friedhofswege ohne Genehmigung mit Kraftfahrzeugen befährt,
    • cc) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
    • dd) Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt,
    • ee) Hunde, die nicht angeleint sind, mitführt oder sie auf Grabstätten laufen lässt,
  • g) entgegen § 29
    • aa) sich als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt oder Friedhofswege ohne Genehmigung mit Kraftfahrzeugen befährt,
    • bb) als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter außerhalb der in Abs. 5 genannten Zeiten oder in der Nähe von Bestattungen tätig ist, unzulässig Wasser entnimmt oder Abfälle / Wertstoffe auf dem Friedhof entsorgt,
    • cc) als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter an Zapfstellen Reinigungsarbeiten vornimmt, Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Geräte nach Beendigung der Tätigkeit nicht entfernt und Flächen nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt.(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

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§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Cuxhaven vom 17. Dezember 1985 in der Fassung vom 18.Juni 1987 außer Kraft.

Cuxhaven, den 08.12.2011

Stadt Cuxhaven (L.S.)

Dr. Getsch Oberbürgermeister

-Veröffentlicht am 29. Dezember 2011 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 52, S. 353 –

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Original-Satzung als PDF

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