Gebührenordnung – Crailsheim

Vollständige Gebührenordnung für Crailsheim.

Gebührenordnung

1 Abschnitte.

§ 4 Gebührenhöhe

Die Bestattungsgebühren setzen sich aus folgenden Einzelgebühren zusammen:

1. Leichenträger – je Träger
1.1 bei Trauerfeier und Beerdigung 154,00 €
1.2 bei Trauerfeier 154,00 €
1.3 bei Trauerfeier und Urnenbeisetzung 154,00 €
1.4 bei Urnenbeisetzung 154,00 €
2. Anfertigung eines Grabes
2.1 für ein Kind bis zu 6 Jahren 356,00 €
2.2 für eine Urne 185,00 €
2.3 Reihengrab für eine Person über 6 Jahre 1.052,00 €
2.4 Wahlgrab für eine Person über 6 Jahre 710,00 €
2.5 Wahlgrab mit Tieferlegung für eine Person über 6 Jahre 834,00 €
3. Reihengräber Einheimische Auswärtige
3.1 für ein Kind bis zu 6 Jahren gebührenfrei gebührenfrei
3.2 für eine Urne 983,00 € 1.129,00 €
3.3 für eine Person über 6 Jahre 1.641,00 € 1.953,00 €

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Einheimische Auswärtige
3.4 für die Zubettung einer Urne in einem bereits belegten Reihengrab 941,00 € 1.784,00 €
3.5 Anonymes Urnenreihengrab 581,00 € 727,00 €
3.6 Bestatt. in anonymem Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten gebührenfrei gebührenfrei
3.7 Pflegekosten Rasenreihengrab (25 Jahre) 1.991,00 € 1.991,00 €
3.8 Pflegekosten anonymes Urnenreihengrab (15 Jahre) 295,00 € 295,00 €
4. Grabnutzungsrechte
4.1 je Wahlgrab 1-stellig für 30 Jahre 2.417,00 € 3.025,00 €
4.1.1 je Wahlgrab 1-stellig mit Tieferlegungsmöglichkeit für 30 Jahre 3.346,00 € 4.188,00 €
4.1.2 je Wahlgrab 2-stellig für 30 Jahre 4.127,00 € 5.165,00 €
4.1.3 je Wahlgrab 2-stellig mit Tieferlegungsmöglichkeit für 30 Jahre 5.987,00 € 7.492,00 €
4.1.4 je Wahlgrab 3-stellig für 30 Jahre 6.671,00 € 7.306,00 €
4.2.1 Nutzungsrecht für bis zu 4 Urnen an einem Urnenwahlgrab für 30 Jahre 3.486,00 € 4.363,00 €
4.2.2 Nutzungsrecht für bis zu 2 Urnen an einem Urnenwahlgrab für 30 Jahre 1.881,00 € 3.199,00 €
4.2.3 Nutzungsrecht für 1-stelliges Urnenwahlgrab Baumgrab für 30 Jahre 1.890,00 € 1.890,00 €
4.3 Zubettung einer Urne in einer bereits belegten Grabstelle 941,00 € 1.784,00 €
4.4. Für die erneute Verleihung von Nutzungsrechten 1/30 der Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 für jedes weitere volle Nutzungsjahr bzw. eine hiervon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume. Im Falle einer freiwilligen Nutzungszeitverlängerung beträgt diese mindestens 5 Jahre.

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Einheimische Auswärtige
4.5 Zuschlag für die Vorabgewährung eines Grabnutzungsrechtes 10 % der jeweiligen Nutzungsgebühr 10 % der jeweiligen Nutzungsgebühr
4.6 Pflegekosten Rasenwahlgrab einfach (30 Jahre) 2.307,00 € 2.307,00 €
4.7 Pflegekosten Rasenwahlgrab doppelt (30 Jahre) 3.475,00 € 3.475,00 €
4.8 Pflegkosten für 1-stelliges Urnenwahlgrab Baumgrab – (30 Jahre) 885,00 € 885,00 €
5. Leichenhalle
5.1 Benutzung der Leichenhalle und Trauerhalle
- bis zu 3 Tagen 411,00 €
- jeder weitere begonnene Tag der Benutzung 49,00 €
5.2 Benutzung nur Trauerhalle 264,00 €
5.3 Benutzung nur Leichenhalle (bis zu 3 Tagen) 147,00 €
- jeder weitere begonnene Tag der Benutzung 49,00 €
5.4 Lagerung einer Urne 29,00 €
5.5 Benutzung der Orgel 11,00 €
6. Verwaltungsgebühren
6.1 Amtshandlungen bei Sterbefällen (Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eines Reihengrabes, Verleihung eines Grabnutzungsrechtes, Vorabgewährung eines Grabnutzungsrechtes) 56,00 €
6.2 Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 73,00 €
6.3 Übertragung eines Grabnutzungsrechtes 34,00 €
6.4 Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche 78,00 €

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6.5 Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne 56,00 €
6.6 Zulassung zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Grabmalen
- im Einzelfall 50,00 €
- befristet auf 5 Jahre 150,00 €
6.7 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
- im Einzelfall 50,00 €
- befristet auf 5 Jahre 150,00 €
6.8 für Amtshandlungen, für die kein Gebührensatz bestimmt ist 1,00 bis 2.500,00 €
7. Soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, wird folgender Zuschlag erhoben
7.1 für ein Wahl- oder Reihengrab
- Einfachgrab vor dem Grab 201,10 €
- Einfachgrab neben dem Grab 256,50 €
- Zweifachgrab vor dem Grab 402,20 €
- Zweifachgrab neben dem Grab 256,50 €
- Dreifachgrab vor dem Grab 603,30 €
- Dreifachgrab neben dem Grab 256,50 €
7.2 für ein Urnenwahl- oder Urnenreihengrab
- vor dem Grab 201,10 €
- neben dem Grab 106,88 €
7.3 für ein Kindergrab
- vor dem Grab 86,19 €
- neben dem Grab 106,88 €

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  1. Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage 40,00 €

Bei den Gebühren unter Ziff. 3, Reihengräber und Ziff. 4, Grabnutzungsrechte, wird unterschieden zwischen einheimischen und auswärtigen Verstorbenen.

Bei Personen, die innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Crailsheim verstorben sind, kommt die Gebühr für Einheimische zum Ansatz.

Ebenso bei Personen, die ihre Wohnung in Crailsheim wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen, zu Vermeidung der Aufnahme in eine der vorgenannten Einrichtungen, aufgegeben haben.

§ 4a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 21.04.2016 außer Kraft.

Crailsheim, den 31.10.2023

Jörg Steuler

Sozial- & Baubürgermeister

Hinweis

Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund

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der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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