Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Zweckbestimmung der Friedhöfe
Zweckbestimmung der Friedhöfe
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Die Friedhöfe in Crailsheim sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, die bei ihrem Tode im Stadtgebiet Crailsheim oder in Auhof oder Heldenmühle (Gemeinde Satteldorf) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; desgleichen der Bestattung der in diesem Geltungsbereich verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
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Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab (sog. Familiengrab) nach § 15 zur Verfügung steht. In einem Reihen- oder Wahlgrab auf einem Friedhof der Stadt Crailsheim kann ferner bestattet werden a) wer die Wohnung in Crailsheim wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen, aufgegeben hat. b) Personen die innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Crailsheim verstorben sind.
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In besonderen Fällen kann die Stadt als Friedhofsträger die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Es sind zu bestatten
- a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Crailsheim:
Verstorbene aus dem Stadtgebiet Crailsheim sowie aus Auhof und Heldenmühle (Gemeinde Satteldorf), - b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Altenmünster:
Verstorbene aus dem Stadtteil Altenmünster, - c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ingersheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Ingersheim sowie aus Alexandersreut, - d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tiefenbach:
Verstorbene aus dem Stadtteil Tiefenbach, - e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Onolzheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Onolzheim, - f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Roßfeld:
Verstorbene aus dem Stadtteil Roßfeld, - g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Jagstheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Jagstheim, - h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Westgartshausen:
Verstorbene aus dem Stadtteil Westgartshausen. - i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Goldbach
Verstorbene aus dem Stadtteil Goldbach - j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Triensbach
Verstorbene aus dem Stadtteil Triensbach
Die Stadtverwaltung kann die Bestattung auf dem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirks zulassen. Für Baumgräber gelten die Regelungen gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 3 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
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Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten sind durch Anschlag an den Eingängen der Friedhöfe bekannt gemacht und für den allgemeinen Besuch geöffnet.
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Die Stadtverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
Verhalten auf den Friedhöfen
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Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener unter deren Verantwortung betreten.
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Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, die störend auf die Bestattungsfeier wirken,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) zu rauchen und zu lärmen,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum von Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen; beim Transport, bei Aufstellung oder Wegnahme der Grabmale und sonstiger Grabausstattungen entstehende Abfälle (insbesondere überflüssiges Erdmaterial), Einfassungen, Sockel und Fundamente in den Friedhöfen liegen zu lassen. Verwelkte Kränze, Blumen und dgl. sind von den Gräbern zu entfernen und auf die dafür bestimmten Abfallstellen zu verbringen,
g) Blumen, Sträucher usw. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten zu entfernen, Friedhofsmauern und Zäune zu übersteigen,
h) Waren (einschließlich Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten,
i) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.
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Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen hiervon sind die herkömmlichen gottesdienstlichen Feiern der Kirchen.
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Die Besucher haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Weisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Die Stadtverwaltung kann Besuchern, welche Anordnungen des Friedhofspersonals zuwiderhandeln, das weitere Verweilen in den Friedhöfen untersagen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
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Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
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Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
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Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
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Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Beschränkungen der Tonnage-
zulässigkeit ergeben sich aus Schildern im Bereich der Zufahrten. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
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Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitagmittag von 07.00 – 17.00 Uhr ausgeführt werden. Samstags, an Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. Zulässig sind die im Rahmen von Beerdigungen an Samstagen erforderlichen Arbeiten.
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Die Stadtverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten, durch welche Bestattungen gestört werden können.
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Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Würde des Friedhofs durchzuführen. Im Übrigen gelten die Ordnungsvorschriften für die Besucher in § 4 sinngemäß für die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten.
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Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Absätze 4 und 7 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
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Das Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 und 2 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Allgemeines
Allgemeines
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Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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Ort und Zeit der Bestattung werden unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen von der Stadtverwaltung festgesetzt.
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Bei Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit, d.h. bei Beerdigungen am Freitag nach 12.00 Uhr bzw. am Samstag werden Zuschläge erhoben. Die Höhe ist in der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung geregelt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 7 Bestattungserlaubnis
Bestattungserlaubnis
Die Bestattungserlaubnis erteilt die Stadtverwaltung. Zur Erteilung der Bestattungserlaubnis sind vorzulegen:
- Bei der Erdbestattung: a) Todesbescheinigung mit standesamtlicher Eintragung des Vermerks des Sterbefalls im Sterbebuch, b) bei einer Überführung von auswärts die Todesbescheinigung und die Sterbeurkunde, c) in Fällen eines nicht natürlichen Todes, außerdem der Nachweis über die Bestattungsfreigabe der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts.
- Bei einer Aschenbeisetzung: Die Einäscherungsurkunde der jeweils für die Einäscherung zuständigen Dienststelle.
- Bei der Bestattung einer unreifen Leibesfrucht: Die Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Herkunft.
§ 8 Leichenträger / Anwesenheit städtischer Bedienstete
Leichenträger / Anwesenheit städtischer Bedienstete
- Die Leichenträger werden von privater Seite oder auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen seitens der Stadtverwaltung stets vollständig gestellt.
- Die Leichenträger bringen den Sarg/die Urne mit dem Verstorbenen an die Grabstätte und senken den Sarg/die Urne in das Grab.
- Trauerfeiern und Beisetzungen jeglicher Art dürfen nur unter Beisein eines städtischen Bediensteten durchgeführt werden.
§ 9 Särge / Urnen
Särge / Urnen
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Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten und keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Insbesondere dürfen Materialien wie Metall, Kunststoff, Pressspan, Hartholz oder ähnlich schwer verrottbares Holz nicht verwendet werden. Für den Fall einer Überführung aus dem Ausland sind ausnahmsweise Metallsärge zulässig. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen.
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Urnen müssen aus festem, verrottbarem Material bestehen. Die Höhe der Urnen darf maximal 30 cm, der Durchmesser max. 22 cm betragen.
§ 10 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
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Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
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Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Es gelten folgende Grabmaße:
- Urnenreihen-/wahlgrab 1,00 x 1,00 m
- Reihengräber f. Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,20 x 0,60 m
- Einstelliges Reihen-/Wahlgrab f. Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an 1,00 x 2,40 m
- Zweistelliges Wahlgrab 2,40 x 2,40 m Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Breite um jeweils 1,40 m
Bestehende abweichende Grabmaße in älteren Friedhofsteilen bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhe- bzw. Nutzungszeiten bestehen.
§ 11 Ruhezeit
Ruhezeit
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Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
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In den bestehenden Feldern 1 - 4 des Stadtteilfriedhofes Triensbach beträgt die Ruhezeit 30 Jahre. Bei neu hinzukommenden Grabstätten beträgt die Ruhezeit auch in diesen Feldern 25 Jahre.
§ 12 Umbettungen
Umbettungen
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Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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Die Umbettungen lässt die Stadtverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
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Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Allgemeines
Allgemeines
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Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
a) Reihengräber b) Urnenreihengräber c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Rasenreihengräber f) Rasenwahlgräber g) Baumgräber h) Anonyme Urnenreihengräber i) Gräber für Muslime j) Anonymes Grabfeld für Totgeburten und Fehlgeburten k) Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
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Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
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Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber
Reihengräber
- Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. c) Rasengrabfelder d) Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber im Hauptfriedhof e) Anonymes Grabfeld für Totgeburten und Fehlgeburten im Hauptfriedhof
- In jedem Reihengrab wird nur 1 Verstorbener beigesetzt. In jedem belegten Reihengrab ist die Zubettung einer Urne zulässig. Die Zubettung einer Urne kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der Urne (mindestens 15 Jahre) innerhalb der bestehenden Laufzeit des Reihengrabes gewährleistet ist.
- Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise an dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Die Kosten für die Grabräumung werden bereits mit der Entrichtung der Gebühr bei der Überlassung des Reihengrabes abgegolten.
- Die Stadtverwaltung kann auf Antrag die Ruhezeiten bei bestimmten Reihengräbern verlängern, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
a) Reihengräber von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können von 15 auf maximal 35 Jahre Ruhezeit verlängert werden. b) Reihengräber von Verstorbenen vom 7. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können von 25 auf maximal 35 Jahre Ruhezeit verlängert werden. c) Reihengräber von Verstorbenen ab dem 26. Lebensjahr können in besonderen Härtefällen im Einzelfall von 25 auf maximal 35 Jahre verlängert werden.
Für die Verlängerung der Ruhezeiten werden Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung erhoben. Es wird hierbei für die Verlängerungszeit der für Nutzungsrechte an einstelligen Wahlgräbern ohne Tieferlegungsmöglichkeit geltende Gebührensatz zugrunde gelegt.
§ 15 Wahlgräber
Wahlgräber
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Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht erworben wird. Nutzungsberechtigter ist die durch den Erwerb bestimmte Person.
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Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie werden auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Todesfalles verliehen, sofern Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Grab in bestimmter Lage besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Im Falle der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts beträgt die weitere Nutzungszeit mindestens 5 Jahre. Die Regelung gemäß § 15 Abs. 6 Alt. 2 bleibt hiervon unberührt.
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Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
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Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
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Während der Nutzungszeit darf in einem Grab nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten oder Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Eltern d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b und d - h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
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Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen.
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Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadtverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
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Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
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Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In jeder belegten Grabstelle ist die Zubettung von Urnen zulässig. Die Zubettung einer Urne kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne erneut verliehen worden ist.
§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
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Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen.
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Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.
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Es werden alternativ Urnenwahlgräber zur Beisetzung von bis zu 2 oder von bis zu 4 Aschenbehältern von Verstorbenen einer Familie bereitgestellt.
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Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17 Rasenreihengräber/Rasenwahlgräber
Rasenreihengräber/Rasenwahlgräber
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Es werden pflegefreie Rasengräber als Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung gestellt. In diesen Grabfeldern gelten spezielle Gestaltungsvorschriften. Diese werden seitens des Sachgebietes Standesamt & Bestattungen in Schriftform anhand einer Regelzeichnung zur Verfügung gestellt.
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Die Gräber werden von der Stadtverwaltung unterhalten, d.h. gemäht und eventuelle Setzungen ausgeglichen. Nicht durch die Stadtverwaltung unterhalten wird der Grabstein einschließlich Mähkante.
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Blumen- und Grabschmuck darf nur auf speziell dafür vorgesehenen Steinplatten abgelegt werden. Anderweitig abgelegter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadtverwaltung entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.
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Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
§ 18 Baumgräber
Baumgräber
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Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Baumgräber werden auf allen Friedhöfen zur Verfügung gestellt. Auswärtigen Verstorbenen stehen die Baumgräber im Bestattungspark des Hauptfriedhofs zur Verfügung.
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Baumgräber werden ausschließlich als einstellige Urnenwahlgräber angeboten. Die Grabstätten befinden sich in unmittelbarer Nähe zu Bäumen und sind diesen zugeordnet. Pro Baum werden bis zu sechzehn Nutzungsrechte verliehen.
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Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Lage der Bäume samt ihrer Nummer, die Lage der ihnen jeweils zugeordneten Grabstätten sowie die persönlichen Daten des Verstorbenen werden auf einer zentralen Stele durch die Stadtverwaltung kenntlich gemacht. Die Angaben zur Person des Verstorbenen umfassen den Vor- und Zunamen, auf Wunsch den Geburtsnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum.
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Baumpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch Friedhofspersonal. Blumen- und Grabschmuck darf nur vor der zentralen Stele abgelegt werden. Deren Abräumung erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Anderweitig abgelegter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadtverwaltung entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.
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Die Hinterbliebenen können auf Wunsch während der Beisetzung der Aschen zugegen sein.
§ 19 Anonyme Urnenreihengräber
Anonyme Urnenreihengräber
- Im Hauptfriedhof werden anonyme Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt.
- Anonyme Urnenreihengräber dienen der nicht namentlichen Urnenbeisetzung in einer gemeinschaftlichen Grabanlage.
- In der Grabanlage für anonyme Urnenreihengräber wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
- Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadtverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
- Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumen- und Grabschmuck bereitgestellt. Die Ablage von Blumen- und Grabschmuck ist nur an dieser Stelle gestattet. Anderweitig abgelegter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadtverwaltung entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.
§ 20 Grabfeld für Muslime
Grabfeld für Muslime
Im Hauptfriedhof wird für Muslime ein Grabfeld zur Verfügung gestellt, in welchem hinsichtlich der Ausrichtung der Grabstätten die besonderen Regeln der muslimischen Einwohner berücksichtigt werden. Die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgräber gelten entsprechend.
§ 21 Anonymes Grabfeld für Totgeburten/Fehlgeburten
Anonymes Grabfeld für Totgeburten/Fehlgeburten
- Im Hauptfriedhof wird für Totgeburten/Fehlgeburten ein pflegefreies anonymes Grabfeld zur Verfügung gestellt.
- Die Vorschriften für anonyme Urnenreihengräber (§ 19) gelten sinngemäß.
§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
- Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
- Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 23 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 24 Gestaltungsvorgaben für Grabfelder
Gestaltungsvorgaben für Grabfelder
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In Grabfeldern sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Nach Ablauf dieser Frist müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
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Gräber dürfen aufgrund bodenkundlicher Gutachten maximal zu 50 % an der Oberfläche versiegelt sein. Dies gilt nicht für Urnengrabstätten.
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Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und Metalle verwendet werden.
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Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an der Schmal- oder Rückseite des Grabmals angebracht werden. Sie dürfen eine Größe von maximal 6 cm Höhe und 8 cm Breite haben.
- greller Farbanstrich von Grabmalen und Grabausstattung ist nicht zulässig
- die Verwendung von Kunststoffen für Grabmale und Grabausstattung ist nicht zulässig.
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Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
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Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
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auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
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auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche
- Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- Abdeckungen bis zu 1,00 qm oder stehende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche.
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Grabeinfassungen aus Stein sind bis zu einer Höhe von maximal 10 cm, pflanzliche Grabeinfassungen bis zu einer Höhe von maximal 15 cm zulässig.
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Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den vorstehenden Gestaltungsvorgaben und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 25 Standsicherheit
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
| Stehende Grabmale | |
|---|---|
| bis 1,20 m Höhe: | 14 cm |
| bis 1,40 m Höhe: | 16 cm |
| ab 1,40 m Höhe: | 18 cm |
§ 26 Unterhaltung
Unterhaltung
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Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grünfläche von Rasenreihen-/Rasenwahlgräbern und anonymen Urnenreihengrabern wird durch die Stadtverwaltung unterhalten.
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Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 27 Grabräumung
Grabräumung
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Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
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Nach Ablauf des Nutzungsrechts von Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadtverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 26 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern erfolgt die Räumung nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist gemäß § 14 Abs. 5 durch die Stadt. Die nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist von 3 Monaten noch auf dem Reihengrabfeld befindlichen Grabmale und sonstigen Grabausstattungen gehen in das Eigentum der Stadtverwaltung über. Der Stadtverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 28 Allgemeines
Allgemeines
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Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
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Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
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Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 26 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
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Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrecht abzuräumen. § 27 Abs.2 gilt entsprechend.
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Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
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Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
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Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
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Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
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Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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Zur Unterbringung der Verstorbenen bis zur Bestattung dient in der Regel das für den jeweiligen Bestattungsbezirk bestimmte Leichenhaus.
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Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während den mit der Stadtverwaltung abgestimmten Zeiten aufsuchen.
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Personen, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, sowie schon stark in Verwesung übergegangene und entstellte Verstorbene sind in festverschlossenen Särgen in die Leichenhallen zu bringen. Die Särge solcher Verstorbener dürfen nur
mit besonderer Erlaubnis der Stadtverwaltung geöffnet werden. Bei starker Verwesung kann die Stadtverwaltung nach vorheriger Verständigung der Hinterbliebenen die Schließung des Sarges anordnen.
- Der Sarg, die Leichenzelle und die Aussegnungshalle können von den Angehörigen geschmückt werden, sofern dadurch die ordnungsmäßige Bestattung und sonstige Bestattungen nicht beeinträchtigt werden.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 31 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
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Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
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Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
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entgegen § 4 Abs. 3
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, die störend auf die Bestattungsfeier wirken, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet. h) Druckschriften verteilt. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von den Gestaltungsvorgaben errichtet, verändert (§ 24) oder entfernt (§ 27 Absatz 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 33 Erhebungsgrundsatz
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren.
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 35 In-Kraft-Treten 1)
In-Kraft-Treten 1)
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Diese Satzung tritt am 02.05.2016 in Kraft.
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Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.06.2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Crailsheim, 22.04.2016
Herbert Holl Bürgermeister
Hinweis
Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
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der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
- in Kraft ab 16.06.2025, geändert durch
Beschluss der Satzung vom 05.06.2025 zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Crailsheim vom 21.04.2016 (Bekanntmachung Internetseite vom 13.06.2025)