Gebührenordnung – Coburg

Vollständige Gebührenordnung für Coburg.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben.

(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Coburg (Kostensatzung) vom 1. Juli 2004 (Coburger Amtsblatt 2005 Nr. 29) erhoben.

(4) Die nach dem Eingemeindungsvertrag mit der ehemals selbständigen Gemeinde Creidlitz von der Stadt Coburg übernommenen Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Erwerber und Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem Termin fällig.

§ 4

Beitreibung, Erlass

Für die Beitreibung, Ahndung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg vom 23.01.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 4, S. 15), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28.09.2018 (Coburger Amtsblatt Nr. 37 S. 75), außer Kraft.

Coburg, 26.07.2024 STADT COBURG

gez. Dominik Sauerteig

Dominik Sauerteig Oberbürgermeister

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Anlage zu § 1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg

Gebührenverzeichnis

I. Grabstätten

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Allgemeine Verwaltungskosten je Vorgang 88,00 Euro
2. Reihengräber
2.1. a) Reihengrab (ab dem 13. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren einschließlich Grundgebühr 1274,00 Euro
b) Erweiterung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab einschließlich Grundgebühr 357,00 Euro
2.2. Kinderreihengräber einschließlich Grundgebühr
a) Kindergrab (bis zum 3. Lebensjahr) auf die Dauer von 20 Jahren 319,00 Euro
b) Kindergrab (vom 3. bis zum 12. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren 637,00 Euro
3. Familiengrab
3.1. Familiengrab auf die Dauer von 30 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 15,00 Euro 120,00 Euro
3.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
3.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
4. Urnenwahlgrab
4.1. Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 20,00 Euro 120,00 Euro
4.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro
4.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro

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Original-Gebührenordnung als PDF

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