Friedhofsgebuehren Coburg

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Coburg

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben.

(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Coburg (Kostensatzung) vom 1. Juli 2004 (Coburger Amtsblatt 2005 Nr. 29) erhoben.

(4) Die nach dem Eingemeindungsvertrag mit der ehemals selbständigen Gemeinde Creidlitz von der Stadt Coburg übernommenen Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Erwerber und Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem Termin fällig.

§ 4

Beitreibung, Erlass

Für die Beitreibung, Ahndung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg vom 23.01.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 4, S. 15), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28.09.2018 (Coburger Amtsblatt Nr. 37 S. 75), außer Kraft.

Coburg, 26.07.2024 STADT COBURG

gez. Dominik Sauerteig

Dominik Sauerteig Oberbürgermeister

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Anlage zu § 1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg

Gebührenverzeichnis

I. Grabstätten

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Allgemeine Verwaltungskosten je Vorgang 88,00 Euro
2. Reihengräber
2.1. a) Reihengrab (ab dem 13. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren einschließlich Grundgebühr 1274,00 Euro
b) Erweiterung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab einschließlich Grundgebühr 357,00 Euro
2.2. Kinderreihengräber einschließlich Grundgebühr
a) Kindergrab (bis zum 3. Lebensjahr) auf die Dauer von 20 Jahren 319,00 Euro
b) Kindergrab (vom 3. bis zum 12. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren 637,00 Euro
3. Familiengrab
3.1. Familiengrab auf die Dauer von 30 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 15,00 Euro 120,00 Euro
3.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
3.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
4. Urnenwahlgrab
4.1. Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 20,00 Euro 120,00 Euro
4.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro
4.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro

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Anlage None Anonyme Urnengrabstätte

8.1. je Urne im Urnenhain einschließlich Grundgebühr 594,00 Euro

II. Erdbestattungen

Die Gebühr für eine Erdbestattung wird aus folgenden Leistungen mit den dafür angegebenen Einzelkosten errechnet:

1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro
2. Grabfertigung für Erwachsene oder Kinder ab dem 13. Lebensjahr
2.1. einfache Belegung 589,00 Euro

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2.2. doppelte Belegung 891,00 Euro
2.3. Sargträger für Erwachsene oder Kinder ab dem 13. Lebensjahr Sargträgerdienste (4 oder 6 Personen) je Sargträger 56,00 Euro
3. Grabfertigung Kinder vom 3. bis zum 12. Lebensjahr (Ermäßigung von 2.1. Grabfertigung um 50 %) 294,50 Euro
3.1. Sargträger Kinder vom 3. bis zum 12. Lebensjahr Sargträgerdienst mit 2 Personen 112,00 Euro
4. Grabfertigung Kinder bis zum 3. Lebensjahr (Ermäßigung von 2.1. Grabfertigung um 75 %) 147,25 Euro
4.1. Sargträger Kinder bis zum 3. Lebensjahr Sargträgerdienst mit 1 Person 56,00 Euro

III. Zusätzliche Gebühren

An Samstagen werden folgende Gebühren zusätzlich erhoben:

a) eine Trauerfeier ohne Bestattung/Beisetzung 378,00 Euro
b) eine Urnentrauerfeier mit Urnenbeisetzung 504,00 Euro

IV. Urnenbeisetzungen

Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung wird aus folgenden Leistungen mit den dafür angegebenen Einzelkosten errechnet:

1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro
2. Grabfertigung für Urnenbeisetzungen
2.1. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro
2.2. Öffnen und Schließen des Urnenfaches im Kolumbarium (Urnenhalle 2 C und Friedhof Creidlitz) 35,00 Euro
3. Urnenbeisetzung 37,00 Euro
4. Sargträgerdienst (einschl. Feier u. Trauerhallendienst) 112,00 Euro
5. Urnenanforderung 30,00 Euro

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V. Gebühren für Nutzung der Aussegnungshalle und Abschiedsräume

Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Aussegnungshalle werden nachfolgende Gebühren erhoben:

1. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle einschließlich Verwaltungskosten 215,00 Euro
2. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des großen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 355,00 Euro
3. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des mittleren Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 325,00 Euro
4. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 290,00 Euro
5. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle mit dem mittleren und kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 400,00 Euro
6. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle zweifache Benutzung des großen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 495,00 Euro
7. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und zweifache Benutzung des mittleren Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 435,00 Euro
8. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und zweifache Benutzung des kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 365,00 Euro

Für die Benutzung der Abschiedsräume ohne Aussegnungshalle werden folgende Gebühren pro angefangener Stunde erhoben:

1. Großer Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 170,00 Euro
2. Mittlerer Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 140,00 Euro
3. Kleiner Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 105,00 Euro

VI. Gebühren für Umbettungen

Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist unzulässig. Eine Umbettung vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit behördlicher Anordnung gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

  1. Von Erdbestattungen in ein anderes Grab nach Ablauf der Ruhefrist

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1.1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro 1.2. Öffnen und Schließen des alten und des neuen Grabes (einfache Belegung) einschließlich Umbettung 1.222,00 Euro 1.3. Öffnen und Schließen des alten und des neuen Grabes (doppelte Belegung) einschließlich Umbettung 1.523,00 Euro 1.4. Anfertigung Gebeinekiste aus Holz für Umbettung 104,00 Euro

Die Kosten für einen etwa benötigten neuen Sarg fallen zusätzlich an.

  1. Von Erdbestattungen zwecks Einäscherung nach Ablauf der Ruhefrist

2.1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro 2.2. Grab öffnen und schließen 633,00 Euro 2.3. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro 2.4. Urnenbeisetzung 37,00 Euro

Bei Urnenbeisetzungen fallen zusätzlich die Kosten der Einäscherung im Krematorium gemäß der Entgeltordnung für das Krematorium der Stadt Coburg an.

  1. Von Urnen von einer Urnenstelle (Urnengrab/Urnenfach etc.) in eine andere Urnenstelle nach Ablauf der Ruhefrist

3.1. Allgemeine Verwaltungskosten (Urnenumbettung) 51,00 Euro 3.2. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro 3.3. Urnenbeisetzung 37,00 Euro

4.1. Vorbereitung der Urne zum Postversand zzgl. Versandkosten vom Versanddienstleister 30,00 Euro 4.2. Vorbereitung der Urne zur Abholung 16,00 Euro

VII. Gebühren für Gewerbetreibende zur Nutzung der Friedhofsanlage

Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofsanlagen zur Gewerbeausübung beträgt

  1. für eine einmalige Tätigkeit 47,00 Euro
  2. für eine dauernde Vornahme von Arbeiten pro angefangenem Kalenderjahr 2.1. für Gärtner 396,00 Euro 2.2. für sonstige Gewerbetreibende 330,00 Euro

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Die Prüfgebühr für das Aufstellen von Grabsteinen beträgt

  1. bei stehenden Grabmalen
3.1. bis 100 cm Breite 86,00 Euro
3.2. mehr als 100 cm - 150 cm Breite 99,00 Euro
3.3. mehr als 150 cm - 200 cm Breite 126,00 Euro
  1. für Platten, Einfassungen, Gedenkbücher, Abdeckungen, etc. 86,00 Euro

  2. für die Bereitstellung von Fundamenten

5.1. bis 100 cm 172,00 Euro
5.2. mehr als 100 cm Breite 209,00 Euro

VIII. Gebühren für sonstige Dienstleistungen aus Nutzungsrechten

  1. Grabauflösung nach Ablauf der Ruhefrist
1.1. Einebnung einer Familiengrabstätte 212,00 Euro
1.2. Einebnung eines Urnen-/Reihengrabes 146,00 Euro
1.3 Einebnung eines Urnenreihengrabes Platte/Bodendecker 146,00 Euro
1.4 Einebnung eines Urnenreihengrabes Rasen 73,00 Euro
1.5 Auflassung Urnenfach klein 80,00 Euro
1.6. Auflassung Urnenfach groß 119,00 Euro
  1. Entsorgung und Beseitigung Grabstein einschl. Abtransport durch die Stadt Coburg nach Ablauf der 3-Monats-Frist durch Friedhofsverwaltung

Gemäß § 33 der Friedhofssatzung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist Grabstein und Grabzubehör durch einen zugelassenen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.

2.1. Aus Familiengrabstätte 330,00 Euro
2.2. Aus Urnen-/Reihengrabes 231,00 Euro
2.3. Zusätzliche Platten, Abgrenzer, Fundamentreste (Beton) nach tatsächlichem Kostenaufwand

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Anlage None Aufgabe Des Eingeräumten Nutzungsrechtes Vor Ablau

Für die Übernahme der Unterhaltskosten durch die Stadt Coburg bis zum Ablauf der Ruhefrist werden nachfolgende Gebühren aus der vorzeitigen Grabauflösung erhoben:

4.1. Unterhalt bei vorzeitiger Einebnung Familiengrab durch die Stadt Coburg anteilig pro Monat bei einem angefangenem Jahr je m² und Jahr 43,00 Euro
4.2. Unterhalt bei vorzeitiger Einebnung Reihengrab durch die Stadt Coburg anteilig pro Monat bei einem angefangenem Jahr je Jahr 169,00 Euro

Anlage None Standsicherheit Der Grabmalanlagen

Gemäß § 32 Abs. 2 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte die Standsicherheit von Grabmalen und Grabzubehör jährlich zu prüfen und bei Gefährdung für Abhilfe zu sorgen.

Gebühr ab 2. Nachprüfung der Standsicherheit des Grabmales durch die Friedhofsverwaltung und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist gegenüber dem Nutzungsberechtigten verbunden mit der Aufforderung, die Prüfung der Standsicherheit vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen:

3.1. Grabmal bis 100 cm Breite 80,00 Euro
3.2. Grabmal mehr als 100 cm - 150 cm Breite 99,00 Euro
3.3. Grabmal mehr als 150 cm - 200 cm Breite 126,00 Euro

Anlage None Urnenfach

5.1. Urnenfach auf die Dauer von 20 Jahren 924,00 Euro
zzgl. Grundgebühr 120,00 Euro
5.2. Verlängerung eines bestehenden Urnenfaches – klein – 46,20 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig
5.3. Verlängerung eines bestehenden Urnenfaches – groß – 72,60 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig
5.4. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) 46,20 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig

Anlage None Urnenreihengrab Für Die Dauer Von 20 Jahren

6.1. Einstellige Urnenreihengräber (eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich)
a) Grabstätte mit Bodendecker einschließlich Grundgebühr 742,00 Euro
b) Grabstätte mit Rasenfläche einschließlich Grundgebühr 478,00 Euro
c) Grabstätte mit Abdeckplatte einschließlich Grundgebühr 478,00 Euro
6.2. Zweistellige Urnenreihengräber
a) Grabstätte mit Bodendecker einschließlich Grundgebühr 1258,00 Euro
b) Grabstätte mit Rasenfläche einschließlich Grundgebühr 777,00 Euro
c) Grabstätte mit Abdeckplatte einschließlich Grundgebühr 777,00 Euro

Anlage None Urnenruhestätte Unter Bäumen

7.1. Nutzungsrecht für 20 Jahre einschließlich Grundgebühr 1043,00 Euro
7.2. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (Partnerbeisetzung) 260,75 Euro
für 5 Jahre einschließlich anteilige Grundgebühr

Anlage None Zweitschriftenumschreibungen

Für die durch Nutzungsberechtigte veranlasste Neuausstellung von Dokumenten aus der Gewährung von Nutzungsrechten werden nachfolgende Verwaltungsgebühren erhoben:

5.1. Umschreibung oder Zweitausstellung der Urkunde Nutzungsrecht sowie Neuausfertigung eines Rechnungsbeleges je 14,00 Euro

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Paragraph 01

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben.

(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Coburg (Kostensatzung) vom 1. Juli 2004 (Coburger Amtsblatt 2005 Nr. 29) erhoben.

(4) Die nach dem Eingemeindungsvertrag mit der ehemals selbständigen Gemeinde Creidlitz von der Stadt Coburg übernommenen Verpflichtungen bleiben unberührt.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Erwerber und Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem Termin fällig.

§ 4

Beitreibung, Erlass

Für die Beitreibung, Ahndung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg vom 23.01.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 4, S. 15), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28.09.2018 (Coburger Amtsblatt Nr. 37 S. 75), außer Kraft.

Coburg, 26.07.2024 STADT COBURG

gez. Dominik Sauerteig

Dominik Sauerteig Oberbürgermeister

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Anlage zu § 1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg

Gebührenverzeichnis

I. Grabstätten

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Allgemeine Verwaltungskosten je Vorgang 88,00 Euro
2. Reihengräber
2.1. a) Reihengrab (ab dem 13. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren einschließlich Grundgebühr 1274,00 Euro
b) Erweiterung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab einschließlich Grundgebühr 357,00 Euro
2.2. Kinderreihengräber einschließlich Grundgebühr
a) Kindergrab (bis zum 3. Lebensjahr) auf die Dauer von 20 Jahren 319,00 Euro
b) Kindergrab (vom 3. bis zum 12. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren 637,00 Euro
3. Familiengrab
3.1. Familiengrab auf die Dauer von 30 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 15,00 Euro 120,00 Euro
3.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
3.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
4. Urnenwahlgrab
4.1. Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 20,00 Euro 120,00 Euro
4.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro
4.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Coburg in Coburg, Hinterer Glockenberg 3 und 4, in Coburg-Beiersdorf, Schloßberg, und in Coburg-Creidlitz, Lerchengründlein 13, betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.

(2) Die Durchführung von Kremierungen ist in der „Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg“ sowie der zugehörigen Entgeltordnung geregelt.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coburg. Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und Asche Verstorbener beigesetzt,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt Coburg waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Coburg hatten,

b) die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Stadt Coburg oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist,

c) die früher in Coburg gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,

d) die bei Eintritt ihres Todes ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte hatten oder

e) für die im Rahmen der §§ 25, 26 die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen auf den städtischen Friedhöfen auch Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bestattet werden.

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§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Bestattungsort

(1) Grundsätzlich können verstorbene Einwohner der Stadt Coburg auf allen städtischen Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die gewünschte Grabstättenart zur Verfügung steht.

(2) Für verstorbene Einwohner der Stadtteile Beiersdorf und Creidlitz sollen auf den dort befindlichen Friedhöfen ausreichend Grabstätten bereitgehalten werden.

(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung auf einem anderen städtischen Friedhof vorgeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§§ 6, 7), kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle und das Schieben von Fahrrädern; die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen;
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  4. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken;
  5. Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen, ausgenommen Druckschriften der Friedhofsverwaltung;
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  8. Einfriedungen und Hecken zu queren;
  9. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  10. zu lärmen, zu spielen, zu betteln;
  11. die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören;

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  1. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

(4) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Nach zweimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung kann die Friedhofsverwaltung ein Friedhofsverbot aussprechen.

§ 6 Paragraph 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Bestattungs- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben, oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.

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§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Unbeschadet § 5 Absatz 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. (2) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden und Fundamentsaushub auf eigene Kosten zu beseitigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 Paragraph 9

Ort und Zeit der Bestattung

(1) Ort und Zeit der Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt. (3) Außerhalb der Regeldienstzeit können an Samstagen nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung vormittags Urnenfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung und Sargfeiern ohne Bestattung durchgeführt werden. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.

§ 10 Paragraph 10

Bestattung

(1) Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Einrichtungen für Bestattungen und Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt. Bei Urnenbestattungen öffnet und schließt die Friedhofsverwaltung die Gräber und setzt die Urnen bei.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte gefahren bzw. getragen wird.

(3) Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach der Einäscherung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich auf. Eine längere Aufbewahrung der Urnen ist kostenpflichtig. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten niemand um die Bestattung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einem gemeinschaftlichen Urnengrab bestatten.

§ 11 Paragraph 11

Überführungen, Aufbahrungen

(1) Verstorbene sollen mindestens vier Stunden vor der Beisetzung auf den städtischen Friedhof überführt werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge ihrer Nennung, ob eine Aufbahrung in den Abschiedsräumen im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Bestimmung getroffen oder können sich mehrere gleichberechtigte Personen hierüber nicht einigen, so bleibt der Sarg geschlossen. Die Öffnung des Sarges erfolgt durch einen Bestatter. Die Aufbahrungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widerspricht.

(4) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

§ 12 Paragraph 12

Leichenbeschau, Totenmasken

(1) Eine Leichenbeschau darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum durch einen Arzt bzw. die Polizei vorgenommen werden.

(2) Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen sowie die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Friedhofsverwaltung.

(3) Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis, und zwar in der Reihenfolge des § 1 Abs. 2 der Bestattungsverordnung. Können sich mehrere gleichberechtigte Angehörige nicht einigen, so dürfen die in Abs. 2 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden.

§ 13 Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab, an einer anderen mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Stelle im Freien oder, soweit vorhanden, in einer Trauerhalle stattfinden. Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in einer Trauerhalle statt.

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(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musiker und Sänger bedürfen für die Mitwirkung an Trauerfeiern in Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 14 Paragraph 14

Särge, Sargausstattungen, Grabbeigaben

(1) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Einsatzsärge aus Metall sind für die Überführung zum Bestattungsort zugelassen. Vor der Bestattung sind Metalleinsätze durch den Bestatter zu entfernen. Für Bestattungen in offenen Grüften sind Metallsärge zu verwenden.

Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit (§ 16) ermöglicht wird,
  3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
  4. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  5. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.

(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung nimmt Särge für Erd- und Feuerbestattungen nur an, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.

(5) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Verstorbenen ist leichtvergängliches Material zu verwenden. Für Sargausstattungen gilt Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 – 3 entsprechend.

(6) An Gegenständen, die Verstorbenen beigegeben oder bei ihnen belassen worden sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum.

(7) Nichtorganische Bestandteile eines Verstorbenen gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt Coburg über.

(8) Verstorbenen dürfen nicht durch Formalineinsatz zur Aufbahrung vorbereitet werden.

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§ 15 Paragraph 15

Grabtiefe

(1) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m betragen. Bei Kleinstkindern und Totgeburten kann diese Tiefe bis auf 0,60 m herabgesetzt werden.

(2) Urnen sind so zu bestatten, dass die Oberkante mindestens 0,30 m unter der Erdoberfläche liegt.

§ 16 Paragraph 16

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt bei über 6 Jahre alten Verstorbenen 30 Jahre, bei bis zu 6 Jahre alten Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichname in Metallsärgen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichname. Die Vorschriften über die Zulässigkeit derartiger Bestattungsformen bleiben unberührt.

(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt einheitlich 20 Jahre.

(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

§ 17 Paragraph 17

Erdbestattungen in bestehenden Gräbern

In einem bereits belegten Grab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Totenruhe nicht gestört wird.

§ 18 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist grundsätzlich unzulässig. § 21 der Bestattungsverordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

(4) Umbettungen sind grundsätzlich nur im Laufe der Monate November bis März möglich. Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung und nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

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IV. Grabstätten

§ 19 Paragraph 19

Allgemeines

(1) Die Gräberpläne der Stadt Coburg sind maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis. Dieses enthält mindestens die nach § 29 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben.

§ 20 Paragraph 20

Recht an Grabstätten

Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Coburg. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 21 Paragraph 21

Grabstättenarten

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Reihengräber für Erdbestattung (§ 22) b) Familiengräber (§ 23) c) Urnenstätten (§ 24). (2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie z. Zt. des In-Kraft-Tretens der Friedhofssatzung der Stadt Coburg vom 12.09.1977 bereits bestanden.

§ 22 Paragraph 22

Reihengräber für Erdbestattung

(1) Reihengräber für Erdbestattung sind Grabstätten, die in besonderen Gräberfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes für Erdbestattung in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. (2) In jedem Reihengrab für Erdbestattung wird nur ein Sarg beigesetzt. (3) Reihengrabfelder für Erdbestattung werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Reihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach

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Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) In Reihengräbern kann zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des in dem Grab beigesetzten Sarges nicht überdauert.

§ 23 Paragraph 23

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Wahlgräber und dienen sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen. Über die Anzahl der Grabstellen entscheidet die Größe der Grabstätte. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Vorauserwerb oder eine Verlängerung ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

§ 24 Paragraph 24

Urnenstätten

(1) Urnenstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (2) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als offene oder geschlossene Wandfächer in den Urnenhallen ausgebildet sind und an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern und Urnenfächern auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach § 23 Abs. 1 verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Urnenstätte hingewiesen. (4) Urnenreihengräber sind Urnenstätten ohne persönliche Grabpflege, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Es besteht grundsätzlich Grabsteinpflicht, Grabschmuck ist nicht gestattet und wird ohne Vorankündigung entfernt. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.

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a) einstellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nicht zulässig. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) zweistellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist möglich, wenn im Beisetzungsfall das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so verlängert wird, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ohne Beisetzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(5) Urnenreihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Urnenreihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Urnenruhestätte ‚Unter Bäumen‘ ist eine Grabstätte ohne persönliche Grabpflege.

a) Einzelbeisetzung: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) Partnerbeisetzungen: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Darüber hinaus wird in räumlicher Nähe ein zweiter Platz für eine Partnerurne reserviert. Das Nutzungsrecht hierfür wird separat verrechnet. Ohne Beisetzung wird das Nutzungsrecht nur auf eine Dauer von 5 Jahren vergeben. Tritt der Beisetzungsfall ein, ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach einer Beisetzung ist nicht möglich.

§ 25 Paragraph 25

Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, Angehörige darin bestatten zu lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung von anderen Verstorbenen gestatten.

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§ 26 Übertragung des Grabnutzungsrechts

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Im Fall der Rechtsnachfolge ist unverzüglich die Umschreibung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

§ 27 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit, c) bei Vernachlässigung der Grabpflege, d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Das Erlöschen wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Wird die Grabpflege dauerhaft vernachlässigt, so ist das Grab kostenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit als Rasenfläche zu unterhalten.

(4) Erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 1 c) ist eine Rückerstattung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

§ 28 Besondere Grabstätten

Besondere Grabstätten

Grabstätten besonderer Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Denkmalpflege aufzustellendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Stadt Coburg erhalten und gepflegt werden.

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V. Grabstättengestaltung und -unterhaltung

§ 29 Paragraph 29

Gestaltungsgrundsatz

Die Grabstätten sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

§ 30 Paragraph 30

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Auf dem Friedhof in Coburg

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 1,10 m
Breite: 0,80 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,80 m
Breite: 1,00 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m
Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m
  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:
Länge: 1,00 - 2,00 m
Breite: 0,80 - 2,00 m

b) Auf dem Friedhof in Beiersdorf (gemessen an den Grabeinfassungen):

Bei einem Mindestabstand von 0,30 m zwischen den einzelnen Grabstätten:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,70 m
Höhe der Grabeinfassung: 0,15 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m

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Breite: 1,10 m Höhe der Grabeinfassungen: 0,20 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Höhe der Grabeinfassungen maximal 0,15 m

c) Auf dem Friedhof in Creidlitz:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:

Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber: Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(2) Die genaue Lage und die genauen Maße der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung verbindlich fest.

§ 31 Paragraph 31

Genehmigung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung von Grabmälern, Kissensteinen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierzu ist spätestens 1 Monat vor Aufstellung einzureichen.

(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen der Errichtung eines weiteren Grabmals zustimmen. Das genehmigte Grabmal darf nur dann auf einen anderen als dem im Antrag bezeichneten Grab errichtet werden, wenn hierfür eine zusätzliche Genehmigung erteilt ist.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Bei Platten und Einfassungen muss das komplette Grab auf der Zeichnung mit seinen unterschiedlichen Bereichen (Pflanzfläche, Kiesfläche, Platten, Einfassung) eindeutig ersichtlich sein.

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In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab bis zu 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangt werden. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes beizufügen.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung gilt nur für die beantragte Grabstätte.

(5) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Genehmigung aufgestellt werden. Bei Feststellung von Mängeln ist vom Nutzungsberechtigten eine Beseitigung innerhalb von 1 Monat vorzunehmen.

(6) Der Beginn des Baues und insbesondere der Fundamentierungsarbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 32 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Dieser hat jährlich mindestens einmal die Standsicherheit zu prüfen und unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit gefährdet ist.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie den Nutzungsberechtigten schriftlich auf, diesen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis bei der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach oder droht Gefahr, kann die Stadt das Grabmal kostenpflichtig sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen treffen.

§ 33 Entfernung von Grabmälern

Entfernung von Grabmälern

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet innerhalb von drei Monaten das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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§ 34 Paragraph 34

Form und Größe der Grabmale

(1) Grabmale müssen sich der Umgebung anpassen und dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:

a) Auf dem Friedhof am Hinteren Glockenberg: Höhe einschl. Sockel maximal

  1. Gräber für Kinder bis zu 3 Jahren 0,70 m
  2. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  3. Gräber für Erwachsene 1,40 m

b) Auf dem städtischen Friedhöfen in Beiersdorf und Creidlitz:

  1. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  2. Gräber für Erwachsene 1,40 m

(2) Die Breite der Grabmale soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte (§ 30) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis von 1:2 stehen, bei Breitsteinen im Verhältnis von 1,5:1 bis maximal 2:1.

(3) Die Mindeststärke von Grabmälern beträgt einheitlich 0,12 m.

Liegende Grabmale (Grabplatten) sind nicht gestattet. Ausnahmen sind sogenannte Kissensteine.

(4) Die freistehenden Grabmale und Sockel sind genau in der von der Friedhofsverwaltung angegebenen Reihenpflicht zu setzen.

(5) Grababdeckungen sind auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig. Die maximal genehmigungsfähige Abdeckfläche beträgt im historischen Teil des Friedhofes Coburg (Abteilungen I-IV) 1/3 der Grabfläche, im übrigen Teil und auf den Friedhöfen Beiersdorf und Creidlitz 2/3 der Grabfläche. Grabeinfassungen sind zulässig. Sie sind, soweit vorhanden, hinter der Wegeeinflussung anzuordnen. Die Materialauswahl richtet sich nach § 35.

§ 35 Paragraph 35

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen, in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

(2) Als Material sind im Allgemeinen zugelassen:

Alle Natursteine, Kunststeine aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen, sowie Metalle und Hartholz in kunstfertiger Bearbeitung.

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden

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Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Nicht zugelassen sind:

Kunststeine mit eingelegten Natursteinplatten; Kunststoffe; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst Verwendung findet; Kunststeinsockel unter Natursteindenkmale; Grabmale aus gegossener Zementmasse; Terrazzo- oder schwarzer Kunststein; Tropfsteine; Backsteine oder nachgeahmtes Mauerwerk; in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen.

(4) Firmenbezeichnungen sind unzulässig.

(5) Holzkreuze, farblos lackiert, können anlässlich einer Erdbestattung für die Dauer von 1 Jahr aufgestellt werden. Mit Ablauf des ersten Jahres sind diese vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung das Holzkreuz kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Anforderungen an Grabmale und Bepflanzungen stellen.

§ 36 Grabinschriften

Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen.

(2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten.

§ 37 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

(1) Mindestens 1/3 der Grabstätte muss bepflanzt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur ewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen oder ohne Grabmale dürfen nur mit niedrigen Gehölzen bis 1 Meter Höhe oder Stauden bepflanzt werden.

(2) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt (starker Wildkrautaufwuchs, Spontangehölze etc.), fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten schriftlich auf, das Grab innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab. Der Hinweis ist mindestens drei Monate auf dem Grab zu belassen. Werden die Aufforderungen nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.

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(3) Gießkannen, Spaten, Rechen und andere Geräte sowie unpassende Gefäße (Konservenbüchsen, Flaschen u. ä.) dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Kunstblumen und Netze sind unzulässig. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Verwendung von Kiesen ist auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig, jedoch nur zu maximal 1/3 der Fläche und nur aus Naturstein in gedeckten Farben.

VI. Schlussbestimmungen

§ 38 Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 39 Paragraph 39

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht.

§ 40 Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs. 1 bis 3, Verhalten auf dem Friedhof;
  2. § 6 Abs. 1, gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung;
  3. § 7, Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten;
  4. § 12 Abs. 2, Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen sowie Abnahme von Totenmasken ohne Zustimmung;
  5. § 13 Abs. 3, Auftreten von Musikern, Sängern ohne Zulassung;
  6. § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8, unzulässige Sarg- bzw. Urnenbeschaffenheit;
  7. § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, Errichten und Entfernen von Grabmälern ohne Genehmigung;
  8. § 35, unzulässige Gestaltung der Grabmale;
  9. § 37, unzulässige Bepflanzung und Pflege der Grabstätten.

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§ 41 Paragraph 41

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Coburger Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Coburg vom 25.06.2014 (Coburger Amtsblatt Nr. 24 S. 132 vom 27.06.2014) in der vom 28.06.2014 an gültigen Fassung außer Kraft.

Coburg, den 24.11.2017 STADT COBURG

gez. Norbert Tessmer

Norbert Tessmer Oberbürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Coburg in Coburg, Hinterer Glockenberg 3 und 4, in Coburg-Beiersdorf, Schloßberg, und in Coburg-Creidlitz, Lerchengründlein 13, betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.

(2) Die Durchführung von Kremierungen ist in der „Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg“ sowie der zugehörigen Entgeltordnung geregelt.

Paragraph 02

Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coburg. Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und Asche Verstorbener beigesetzt,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt Coburg waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Coburg hatten,

b) die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Stadt Coburg oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist,

c) die früher in Coburg gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,

d) die bei Eintritt ihres Todes ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte hatten oder

e) für die im Rahmen der §§ 25, 26 die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen auf den städtischen Friedhöfen auch Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bestattet werden.

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Paragraph 03

Bestattungsort

(1) Grundsätzlich können verstorbene Einwohner der Stadt Coburg auf allen städtischen Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die gewünschte Grabstättenart zur Verfügung steht.

(2) Für verstorbene Einwohner der Stadtteile Beiersdorf und Creidlitz sollen auf den dort befindlichen Friedhöfen ausreichend Grabstätten bereitgehalten werden.

(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung auf einem anderen städtischen Friedhof vorgeben.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§§ 6, 7), kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle und das Schieben von Fahrrädern; die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen;
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  4. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken;
  5. Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen, ausgenommen Druckschriften der Friedhofsverwaltung;
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  8. Einfriedungen und Hecken zu queren;
  9. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  10. zu lärmen, zu spielen, zu betteln;
  11. die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören;

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  1. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

(4) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Nach zweimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung kann die Friedhofsverwaltung ein Friedhofsverbot aussprechen.

Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Bestattungs- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben, oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.

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Paragraph 07

Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Unbeschadet § 5 Absatz 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. (2) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden und Fundamentsaushub auf eigene Kosten zu beseitigen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Paragraph 09

Ort und Zeit der Bestattung

(1) Ort und Zeit der Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt. (3) Außerhalb der Regeldienstzeit können an Samstagen nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung vormittags Urnenfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung und Sargfeiern ohne Bestattung durchgeführt werden. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.

Paragraph 10

Bestattung

(1) Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Einrichtungen für Bestattungen und Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt. Bei Urnenbestattungen öffnet und schließt die Friedhofsverwaltung die Gräber und setzt die Urnen bei.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte gefahren bzw. getragen wird.

(3) Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach der Einäscherung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich auf. Eine längere Aufbewahrung der Urnen ist kostenpflichtig. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten niemand um die Bestattung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einem gemeinschaftlichen Urnengrab bestatten.

Paragraph 11

Überführungen, Aufbahrungen

(1) Verstorbene sollen mindestens vier Stunden vor der Beisetzung auf den städtischen Friedhof überführt werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge ihrer Nennung, ob eine Aufbahrung in den Abschiedsräumen im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Bestimmung getroffen oder können sich mehrere gleichberechtigte Personen hierüber nicht einigen, so bleibt der Sarg geschlossen. Die Öffnung des Sarges erfolgt durch einen Bestatter. Die Aufbahrungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widerspricht.

(4) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

Paragraph 12

Leichenbeschau, Totenmasken

(1) Eine Leichenbeschau darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum durch einen Arzt bzw. die Polizei vorgenommen werden.

(2) Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen sowie die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Friedhofsverwaltung.

(3) Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis, und zwar in der Reihenfolge des § 1 Abs. 2 der Bestattungsverordnung. Können sich mehrere gleichberechtigte Angehörige nicht einigen, so dürfen die in Abs. 2 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden.

Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab, an einer anderen mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Stelle im Freien oder, soweit vorhanden, in einer Trauerhalle stattfinden. Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in einer Trauerhalle statt.

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(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musiker und Sänger bedürfen für die Mitwirkung an Trauerfeiern in Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 14

Särge, Sargausstattungen, Grabbeigaben

(1) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Einsatzsärge aus Metall sind für die Überführung zum Bestattungsort zugelassen. Vor der Bestattung sind Metalleinsätze durch den Bestatter zu entfernen. Für Bestattungen in offenen Grüften sind Metallsärge zu verwenden.

Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit (§ 16) ermöglicht wird,
  3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
  4. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  5. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.

(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung nimmt Särge für Erd- und Feuerbestattungen nur an, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.

(5) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Verstorbenen ist leichtvergängliches Material zu verwenden. Für Sargausstattungen gilt Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 – 3 entsprechend.

(6) An Gegenständen, die Verstorbenen beigegeben oder bei ihnen belassen worden sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum.

(7) Nichtorganische Bestandteile eines Verstorbenen gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt Coburg über.

(8) Verstorbenen dürfen nicht durch Formalineinsatz zur Aufbahrung vorbereitet werden.

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Paragraph 15

Grabtiefe

(1) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m betragen. Bei Kleinstkindern und Totgeburten kann diese Tiefe bis auf 0,60 m herabgesetzt werden.

(2) Urnen sind so zu bestatten, dass die Oberkante mindestens 0,30 m unter der Erdoberfläche liegt.

Paragraph 16

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt bei über 6 Jahre alten Verstorbenen 30 Jahre, bei bis zu 6 Jahre alten Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichname in Metallsärgen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichname. Die Vorschriften über die Zulässigkeit derartiger Bestattungsformen bleiben unberührt.

(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt einheitlich 20 Jahre.

(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

Paragraph 17

Erdbestattungen in bestehenden Gräbern

In einem bereits belegten Grab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Totenruhe nicht gestört wird.

Paragraph 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist grundsätzlich unzulässig. § 21 der Bestattungsverordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

(4) Umbettungen sind grundsätzlich nur im Laufe der Monate November bis März möglich. Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung und nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

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IV. Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeines

(1) Die Gräberpläne der Stadt Coburg sind maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis. Dieses enthält mindestens die nach § 29 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben.

Paragraph 20

Recht an Grabstätten

Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Coburg. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

Paragraph 21

Grabstättenarten

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Reihengräber für Erdbestattung (§ 22) b) Familiengräber (§ 23) c) Urnenstätten (§ 24). (2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie z. Zt. des In-Kraft-Tretens der Friedhofssatzung der Stadt Coburg vom 12.09.1977 bereits bestanden.

Paragraph 22

Reihengräber für Erdbestattung

(1) Reihengräber für Erdbestattung sind Grabstätten, die in besonderen Gräberfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes für Erdbestattung in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. (2) In jedem Reihengrab für Erdbestattung wird nur ein Sarg beigesetzt. (3) Reihengrabfelder für Erdbestattung werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Reihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach

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Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) In Reihengräbern kann zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des in dem Grab beigesetzten Sarges nicht überdauert.

Paragraph 23

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Wahlgräber und dienen sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen. Über die Anzahl der Grabstellen entscheidet die Größe der Grabstätte. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Vorauserwerb oder eine Verlängerung ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

Paragraph 24

Urnenstätten

(1) Urnenstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (2) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als offene oder geschlossene Wandfächer in den Urnenhallen ausgebildet sind und an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern und Urnenfächern auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach § 23 Abs. 1 verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Urnenstätte hingewiesen. (4) Urnenreihengräber sind Urnenstätten ohne persönliche Grabpflege, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Es besteht grundsätzlich Grabsteinpflicht, Grabschmuck ist nicht gestattet und wird ohne Vorankündigung entfernt. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.

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a) einstellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nicht zulässig. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) zweistellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist möglich, wenn im Beisetzungsfall das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so verlängert wird, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ohne Beisetzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(5) Urnenreihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Urnenreihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Urnenruhestätte ‚Unter Bäumen‘ ist eine Grabstätte ohne persönliche Grabpflege.

a) Einzelbeisetzung: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) Partnerbeisetzungen: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Darüber hinaus wird in räumlicher Nähe ein zweiter Platz für eine Partnerurne reserviert. Das Nutzungsrecht hierfür wird separat verrechnet. Ohne Beisetzung wird das Nutzungsrecht nur auf eine Dauer von 5 Jahren vergeben. Tritt der Beisetzungsfall ein, ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach einer Beisetzung ist nicht möglich.

Paragraph 25

Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, Angehörige darin bestatten zu lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung von anderen Verstorbenen gestatten.

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Paragraph 26

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Im Fall der Rechtsnachfolge ist unverzüglich die Umschreibung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

Paragraph 27

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit, c) bei Vernachlässigung der Grabpflege, d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Das Erlöschen wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Wird die Grabpflege dauerhaft vernachlässigt, so ist das Grab kostenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit als Rasenfläche zu unterhalten.

(4) Erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 1 c) ist eine Rückerstattung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

Paragraph 28

Besondere Grabstätten

Grabstätten besonderer Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Denkmalpflege aufzustellendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Stadt Coburg erhalten und gepflegt werden.

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V. Grabstättengestaltung und -unterhaltung

Paragraph 29

Gestaltungsgrundsatz

Die Grabstätten sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

Paragraph 30

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Auf dem Friedhof in Coburg

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 1,10 m
Breite: 0,80 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,80 m
Breite: 1,00 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m
Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m
  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:
Länge: 1,00 - 2,00 m
Breite: 0,80 - 2,00 m

b) Auf dem Friedhof in Beiersdorf (gemessen an den Grabeinfassungen):

Bei einem Mindestabstand von 0,30 m zwischen den einzelnen Grabstätten:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,70 m
Höhe der Grabeinfassung: 0,15 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m

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Breite: 1,10 m Höhe der Grabeinfassungen: 0,20 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Höhe der Grabeinfassungen maximal 0,15 m

c) Auf dem Friedhof in Creidlitz:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:

Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber: Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(2) Die genaue Lage und die genauen Maße der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung verbindlich fest.

Paragraph 31

Genehmigung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung von Grabmälern, Kissensteinen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierzu ist spätestens 1 Monat vor Aufstellung einzureichen.

(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen der Errichtung eines weiteren Grabmals zustimmen. Das genehmigte Grabmal darf nur dann auf einen anderen als dem im Antrag bezeichneten Grab errichtet werden, wenn hierfür eine zusätzliche Genehmigung erteilt ist.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Bei Platten und Einfassungen muss das komplette Grab auf der Zeichnung mit seinen unterschiedlichen Bereichen (Pflanzfläche, Kiesfläche, Platten, Einfassung) eindeutig ersichtlich sein.

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In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab bis zu 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangt werden. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes beizufügen.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung gilt nur für die beantragte Grabstätte.

(5) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Genehmigung aufgestellt werden. Bei Feststellung von Mängeln ist vom Nutzungsberechtigten eine Beseitigung innerhalb von 1 Monat vorzunehmen.

(6) Der Beginn des Baues und insbesondere der Fundamentierungsarbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

Paragraph 32

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Dieser hat jährlich mindestens einmal die Standsicherheit zu prüfen und unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit gefährdet ist.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie den Nutzungsberechtigten schriftlich auf, diesen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis bei der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach oder droht Gefahr, kann die Stadt das Grabmal kostenpflichtig sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen treffen.

Paragraph 33

Entfernung von Grabmälern

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet innerhalb von drei Monaten das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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Paragraph 34

Form und Größe der Grabmale

(1) Grabmale müssen sich der Umgebung anpassen und dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:

a) Auf dem Friedhof am Hinteren Glockenberg: Höhe einschl. Sockel maximal

  1. Gräber für Kinder bis zu 3 Jahren 0,70 m
  2. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  3. Gräber für Erwachsene 1,40 m

b) Auf dem städtischen Friedhöfen in Beiersdorf und Creidlitz:

  1. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  2. Gräber für Erwachsene 1,40 m

(2) Die Breite der Grabmale soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte (§ 30) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis von 1:2 stehen, bei Breitsteinen im Verhältnis von 1,5:1 bis maximal 2:1.

(3) Die Mindeststärke von Grabmälern beträgt einheitlich 0,12 m.

Liegende Grabmale (Grabplatten) sind nicht gestattet. Ausnahmen sind sogenannte Kissensteine.

(4) Die freistehenden Grabmale und Sockel sind genau in der von der Friedhofsverwaltung angegebenen Reihenpflicht zu setzen.

(5) Grababdeckungen sind auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig. Die maximal genehmigungsfähige Abdeckfläche beträgt im historischen Teil des Friedhofes Coburg (Abteilungen I-IV) 1/3 der Grabfläche, im übrigen Teil und auf den Friedhöfen Beiersdorf und Creidlitz 2/3 der Grabfläche. Grabeinfassungen sind zulässig. Sie sind, soweit vorhanden, hinter der Wegeeinflussung anzuordnen. Die Materialauswahl richtet sich nach § 35.

Paragraph 35

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen, in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

(2) Als Material sind im Allgemeinen zugelassen:

Alle Natursteine, Kunststeine aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen, sowie Metalle und Hartholz in kunstfertiger Bearbeitung.

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden

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Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Nicht zugelassen sind:

Kunststeine mit eingelegten Natursteinplatten; Kunststoffe; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst Verwendung findet; Kunststeinsockel unter Natursteindenkmale; Grabmale aus gegossener Zementmasse; Terrazzo- oder schwarzer Kunststein; Tropfsteine; Backsteine oder nachgeahmtes Mauerwerk; in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen.

(4) Firmenbezeichnungen sind unzulässig.

(5) Holzkreuze, farblos lackiert, können anlässlich einer Erdbestattung für die Dauer von 1 Jahr aufgestellt werden. Mit Ablauf des ersten Jahres sind diese vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung das Holzkreuz kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Anforderungen an Grabmale und Bepflanzungen stellen.

Paragraph 36

Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen.

(2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten.

Paragraph 37

Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

(1) Mindestens 1/3 der Grabstätte muss bepflanzt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur ewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen oder ohne Grabmale dürfen nur mit niedrigen Gehölzen bis 1 Meter Höhe oder Stauden bepflanzt werden.

(2) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt (starker Wildkrautaufwuchs, Spontangehölze etc.), fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten schriftlich auf, das Grab innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab. Der Hinweis ist mindestens drei Monate auf dem Grab zu belassen. Werden die Aufforderungen nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.

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(3) Gießkannen, Spaten, Rechen und andere Geräte sowie unpassende Gefäße (Konservenbüchsen, Flaschen u. ä.) dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Kunstblumen und Netze sind unzulässig. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Verwendung von Kiesen ist auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig, jedoch nur zu maximal 1/3 der Fläche und nur aus Naturstein in gedeckten Farben.

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 39

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht.

Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs. 1 bis 3, Verhalten auf dem Friedhof;
  2. § 6 Abs. 1, gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung;
  3. § 7, Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten;
  4. § 12 Abs. 2, Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen sowie Abnahme von Totenmasken ohne Zustimmung;
  5. § 13 Abs. 3, Auftreten von Musikern, Sängern ohne Zulassung;
  6. § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8, unzulässige Sarg- bzw. Urnenbeschaffenheit;
  7. § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, Errichten und Entfernen von Grabmälern ohne Genehmigung;
  8. § 35, unzulässige Gestaltung der Grabmale;
  9. § 37, unzulässige Bepflanzung und Pflege der Grabstätten.

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Paragraph 41

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Coburger Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Coburg vom 25.06.2014 (Coburger Amtsblatt Nr. 24 S. 132 vom 27.06.2014) in der vom 28.06.2014 an gültigen Fassung außer Kraft.

Coburg, den 24.11.2017 STADT COBURG

gez. Norbert Tessmer

Norbert Tessmer Oberbürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben.

(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Coburg (Kostensatzung) vom 1. Juli 2004 (Coburger Amtsblatt 2005 Nr. 29) erhoben.

(4) Die nach dem Eingemeindungsvertrag mit der ehemals selbständigen Gemeinde Creidlitz von der Stadt Coburg übernommenen Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Erwerber und Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem Termin fällig.

§ 4

Beitreibung, Erlass

Für die Beitreibung, Ahndung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg vom 23.01.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 4, S. 15), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28.09.2018 (Coburger Amtsblatt Nr. 37 S. 75), außer Kraft.

Coburg, 26.07.2024 STADT COBURG

gez. Dominik Sauerteig

Dominik Sauerteig Oberbürgermeister

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Anlage zu § 1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg

Gebührenverzeichnis

I. Grabstätten

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Allgemeine Verwaltungskosten je Vorgang 88,00 Euro
2. Reihengräber
2.1. a) Reihengrab (ab dem 13. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren einschließlich Grundgebühr 1274,00 Euro
b) Erweiterung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab einschließlich Grundgebühr 357,00 Euro
2.2. Kinderreihengräber einschließlich Grundgebühr
a) Kindergrab (bis zum 3. Lebensjahr) auf die Dauer von 20 Jahren 319,00 Euro
b) Kindergrab (vom 3. bis zum 12. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren 637,00 Euro
3. Familiengrab
3.1. Familiengrab auf die Dauer von 30 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 15,00 Euro 120,00 Euro
3.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
3.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
4. Urnenwahlgrab
4.1. Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 20,00 Euro 120,00 Euro
4.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro
4.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro

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Anlage None Anonyme Urnengrabstätte

8.1. je Urne im Urnenhain einschließlich Grundgebühr 594,00 Euro

II. Erdbestattungen

Die Gebühr für eine Erdbestattung wird aus folgenden Leistungen mit den dafür angegebenen Einzelkosten errechnet:

1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro
2. Grabfertigung für Erwachsene oder Kinder ab dem 13. Lebensjahr
2.1. einfache Belegung 589,00 Euro

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2.2. doppelte Belegung 891,00 Euro
2.3. Sargträger für Erwachsene oder Kinder ab dem 13. Lebensjahr Sargträgerdienste (4 oder 6 Personen) je Sargträger 56,00 Euro
3. Grabfertigung Kinder vom 3. bis zum 12. Lebensjahr (Ermäßigung von 2.1. Grabfertigung um 50 %) 294,50 Euro
3.1. Sargträger Kinder vom 3. bis zum 12. Lebensjahr Sargträgerdienst mit 2 Personen 112,00 Euro
4. Grabfertigung Kinder bis zum 3. Lebensjahr (Ermäßigung von 2.1. Grabfertigung um 75 %) 147,25 Euro
4.1. Sargträger Kinder bis zum 3. Lebensjahr Sargträgerdienst mit 1 Person 56,00 Euro

III. Zusätzliche Gebühren

An Samstagen werden folgende Gebühren zusätzlich erhoben:

a) eine Trauerfeier ohne Bestattung/Beisetzung 378,00 Euro
b) eine Urnentrauerfeier mit Urnenbeisetzung 504,00 Euro

IV. Urnenbeisetzungen

Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung wird aus folgenden Leistungen mit den dafür angegebenen Einzelkosten errechnet:

1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro
2. Grabfertigung für Urnenbeisetzungen
2.1. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro
2.2. Öffnen und Schließen des Urnenfaches im Kolumbarium (Urnenhalle 2 C und Friedhof Creidlitz) 35,00 Euro
3. Urnenbeisetzung 37,00 Euro
4. Sargträgerdienst (einschl. Feier u. Trauerhallendienst) 112,00 Euro
5. Urnenanforderung 30,00 Euro

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V. Gebühren für Nutzung der Aussegnungshalle und Abschiedsräume

Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Aussegnungshalle werden nachfolgende Gebühren erhoben:

1. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle einschließlich Verwaltungskosten 215,00 Euro
2. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des großen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 355,00 Euro
3. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des mittleren Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 325,00 Euro
4. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und des kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 290,00 Euro
5. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle mit dem mittleren und kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 400,00 Euro
6. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle zweifache Benutzung des großen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 495,00 Euro
7. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und zweifache Benutzung des mittleren Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 435,00 Euro
8. Benutzung und Ausschmückung der Aussegnungshalle und zweifache Benutzung des kleinen Abschiedsraumes einschließlich Verwaltungskosten 365,00 Euro

Für die Benutzung der Abschiedsräume ohne Aussegnungshalle werden folgende Gebühren pro angefangener Stunde erhoben:

1. Großer Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 170,00 Euro
2. Mittlerer Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 140,00 Euro
3. Kleiner Abschiedsraum einschließlich Verwaltungskosten 105,00 Euro

VI. Gebühren für Umbettungen

Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist unzulässig. Eine Umbettung vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit behördlicher Anordnung gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

  1. Von Erdbestattungen in ein anderes Grab nach Ablauf der Ruhefrist

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1.1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro 1.2. Öffnen und Schließen des alten und des neuen Grabes (einfache Belegung) einschließlich Umbettung 1.222,00 Euro 1.3. Öffnen und Schließen des alten und des neuen Grabes (doppelte Belegung) einschließlich Umbettung 1.523,00 Euro 1.4. Anfertigung Gebeinekiste aus Holz für Umbettung 104,00 Euro

Die Kosten für einen etwa benötigten neuen Sarg fallen zusätzlich an.

  1. Von Erdbestattungen zwecks Einäscherung nach Ablauf der Ruhefrist

2.1. Allgemeine Verwaltungskosten 51,00 Euro 2.2. Grab öffnen und schließen 633,00 Euro 2.3. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro 2.4. Urnenbeisetzung 37,00 Euro

Bei Urnenbeisetzungen fallen zusätzlich die Kosten der Einäscherung im Krematorium gemäß der Entgeltordnung für das Krematorium der Stadt Coburg an.

  1. Von Urnen von einer Urnenstelle (Urnengrab/Urnenfach etc.) in eine andere Urnenstelle nach Ablauf der Ruhefrist

3.1. Allgemeine Verwaltungskosten (Urnenumbettung) 51,00 Euro 3.2. Öffnen und Schließen der Urnenstelle 78,00 Euro 3.3. Urnenbeisetzung 37,00 Euro

4.1. Vorbereitung der Urne zum Postversand zzgl. Versandkosten vom Versanddienstleister 30,00 Euro 4.2. Vorbereitung der Urne zur Abholung 16,00 Euro

VII. Gebühren für Gewerbetreibende zur Nutzung der Friedhofsanlage

Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofsanlagen zur Gewerbeausübung beträgt

  1. für eine einmalige Tätigkeit 47,00 Euro
  2. für eine dauernde Vornahme von Arbeiten pro angefangenem Kalenderjahr 2.1. für Gärtner 396,00 Euro 2.2. für sonstige Gewerbetreibende 330,00 Euro

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Die Prüfgebühr für das Aufstellen von Grabsteinen beträgt

  1. bei stehenden Grabmalen
3.1. bis 100 cm Breite 86,00 Euro
3.2. mehr als 100 cm - 150 cm Breite 99,00 Euro
3.3. mehr als 150 cm - 200 cm Breite 126,00 Euro
  1. für Platten, Einfassungen, Gedenkbücher, Abdeckungen, etc. 86,00 Euro

  2. für die Bereitstellung von Fundamenten

5.1. bis 100 cm 172,00 Euro
5.2. mehr als 100 cm Breite 209,00 Euro

VIII. Gebühren für sonstige Dienstleistungen aus Nutzungsrechten

  1. Grabauflösung nach Ablauf der Ruhefrist
1.1. Einebnung einer Familiengrabstätte 212,00 Euro
1.2. Einebnung eines Urnen-/Reihengrabes 146,00 Euro
1.3 Einebnung eines Urnenreihengrabes Platte/Bodendecker 146,00 Euro
1.4 Einebnung eines Urnenreihengrabes Rasen 73,00 Euro
1.5 Auflassung Urnenfach klein 80,00 Euro
1.6. Auflassung Urnenfach groß 119,00 Euro
  1. Entsorgung und Beseitigung Grabstein einschl. Abtransport durch die Stadt Coburg nach Ablauf der 3-Monats-Frist durch Friedhofsverwaltung

Gemäß § 33 der Friedhofssatzung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist Grabstein und Grabzubehör durch einen zugelassenen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.

2.1. Aus Familiengrabstätte 330,00 Euro
2.2. Aus Urnen-/Reihengrabes 231,00 Euro
2.3. Zusätzliche Platten, Abgrenzer, Fundamentreste (Beton) nach tatsächlichem Kostenaufwand

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Anlage None Aufgabe Des Eingeräumten Nutzungsrechtes Vor Ablau

Für die Übernahme der Unterhaltskosten durch die Stadt Coburg bis zum Ablauf der Ruhefrist werden nachfolgende Gebühren aus der vorzeitigen Grabauflösung erhoben:

4.1. Unterhalt bei vorzeitiger Einebnung Familiengrab durch die Stadt Coburg anteilig pro Monat bei einem angefangenem Jahr je m² und Jahr 43,00 Euro
4.2. Unterhalt bei vorzeitiger Einebnung Reihengrab durch die Stadt Coburg anteilig pro Monat bei einem angefangenem Jahr je Jahr 169,00 Euro

Anlage None Standsicherheit Der Grabmalanlagen

Gemäß § 32 Abs. 2 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte die Standsicherheit von Grabmalen und Grabzubehör jährlich zu prüfen und bei Gefährdung für Abhilfe zu sorgen.

Gebühr ab 2. Nachprüfung der Standsicherheit des Grabmales durch die Friedhofsverwaltung und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist gegenüber dem Nutzungsberechtigten verbunden mit der Aufforderung, die Prüfung der Standsicherheit vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen:

3.1. Grabmal bis 100 cm Breite 80,00 Euro
3.2. Grabmal mehr als 100 cm - 150 cm Breite 99,00 Euro
3.3. Grabmal mehr als 150 cm - 200 cm Breite 126,00 Euro

Anlage None Urnenfach

5.1. Urnenfach auf die Dauer von 20 Jahren 924,00 Euro
zzgl. Grundgebühr 120,00 Euro
5.2. Verlängerung eines bestehenden Urnenfaches – klein – 46,20 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig
5.3. Verlängerung eines bestehenden Urnenfaches – groß – 72,60 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig
5.4. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) 46,20 Euro/Jahr
zzgl. Grundgebühr anteilig

Anlage None Urnenreihengrab Für Die Dauer Von 20 Jahren

6.1. Einstellige Urnenreihengräber (eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich)
a) Grabstätte mit Bodendecker einschließlich Grundgebühr 742,00 Euro
b) Grabstätte mit Rasenfläche einschließlich Grundgebühr 478,00 Euro
c) Grabstätte mit Abdeckplatte einschließlich Grundgebühr 478,00 Euro
6.2. Zweistellige Urnenreihengräber
a) Grabstätte mit Bodendecker einschließlich Grundgebühr 1258,00 Euro
b) Grabstätte mit Rasenfläche einschließlich Grundgebühr 777,00 Euro
c) Grabstätte mit Abdeckplatte einschließlich Grundgebühr 777,00 Euro

Anlage None Urnenruhestätte Unter Bäumen

7.1. Nutzungsrecht für 20 Jahre einschließlich Grundgebühr 1043,00 Euro
7.2. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (Partnerbeisetzung) 260,75 Euro
für 5 Jahre einschließlich anteilige Grundgebühr

Anlage None Zweitschriftenumschreibungen

Für die durch Nutzungsberechtigte veranlasste Neuausstellung von Dokumenten aus der Gewährung von Nutzungsrechten werden nachfolgende Verwaltungsgebühren erhoben:

5.1. Umschreibung oder Zweitausstellung der Urkunde Nutzungsrecht sowie Neuausfertigung eines Rechnungsbeleges je 14,00 Euro

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Paragraph 01

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben.

(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Coburg (Kostensatzung) vom 1. Juli 2004 (Coburger Amtsblatt 2005 Nr. 29) erhoben.

(4) Die nach dem Eingemeindungsvertrag mit der ehemals selbständigen Gemeinde Creidlitz von der Stadt Coburg übernommenen Verpflichtungen bleiben unberührt.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Erwerber und Inhaber des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem Termin fällig.

§ 4

Beitreibung, Erlass

Für die Beitreibung, Ahndung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg vom 23.01.2015 (Coburger Amtsblatt Nr. 4, S. 15), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28.09.2018 (Coburger Amtsblatt Nr. 37 S. 75), außer Kraft.

Coburg, 26.07.2024 STADT COBURG

gez. Dominik Sauerteig

Dominik Sauerteig Oberbürgermeister

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Anlage zu § 1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Coburg

Gebührenverzeichnis

I. Grabstätten

Für die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Allgemeine Verwaltungskosten je Vorgang 88,00 Euro
2. Reihengräber
2.1. a) Reihengrab (ab dem 13. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren einschließlich Grundgebühr 1274,00 Euro
b) Erweiterung des Nutzungsrechts für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab einschließlich Grundgebühr 357,00 Euro
2.2. Kinderreihengräber einschließlich Grundgebühr
a) Kindergrab (bis zum 3. Lebensjahr) auf die Dauer von 20 Jahren 319,00 Euro
b) Kindergrab (vom 3. bis zum 12. Lebensjahr) auf die Dauer von 30 Jahren 637,00 Euro
3. Familiengrab
3.1. Familiengrab auf die Dauer von 30 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 15,00 Euro 120,00 Euro
3.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
3.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 15,00 Euro
4. Urnenwahlgrab
4.1. Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren zzgl. Grundgebühr je m² und Jahr 20,00 Euro 120,00 Euro
4.2. Verlängerung eines Nutzungsrechtes zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro
4.3. Vorausabgabe eines Nutzungsrechtes (2 bis 10 Jahre) zzgl. Grundgebühr anteilig je m² und Jahr 20,00 Euro

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Coburg in Coburg, Hinterer Glockenberg 3 und 4, in Coburg-Beiersdorf, Schloßberg, und in Coburg-Creidlitz, Lerchengründlein 13, betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.

(2) Die Durchführung von Kremierungen ist in der „Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg“ sowie der zugehörigen Entgeltordnung geregelt.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coburg. Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und Asche Verstorbener beigesetzt,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt Coburg waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Coburg hatten,

b) die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Stadt Coburg oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist,

c) die früher in Coburg gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,

d) die bei Eintritt ihres Todes ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte hatten oder

e) für die im Rahmen der §§ 25, 26 die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen auf den städtischen Friedhöfen auch Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bestattet werden.

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§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Bestattungsort

(1) Grundsätzlich können verstorbene Einwohner der Stadt Coburg auf allen städtischen Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die gewünschte Grabstättenart zur Verfügung steht.

(2) Für verstorbene Einwohner der Stadtteile Beiersdorf und Creidlitz sollen auf den dort befindlichen Friedhöfen ausreichend Grabstätten bereitgehalten werden.

(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung auf einem anderen städtischen Friedhof vorgeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§§ 6, 7), kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle und das Schieben von Fahrrädern; die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen;
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  4. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken;
  5. Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen, ausgenommen Druckschriften der Friedhofsverwaltung;
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  8. Einfriedungen und Hecken zu queren;
  9. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  10. zu lärmen, zu spielen, zu betteln;
  11. die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören;

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  1. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

(4) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Nach zweimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung kann die Friedhofsverwaltung ein Friedhofsverbot aussprechen.

§ 6 Paragraph 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Bestattungs- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben, oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.

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§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Unbeschadet § 5 Absatz 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. (2) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden und Fundamentsaushub auf eigene Kosten zu beseitigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 Paragraph 9

Ort und Zeit der Bestattung

(1) Ort und Zeit der Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt. (3) Außerhalb der Regeldienstzeit können an Samstagen nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung vormittags Urnenfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung und Sargfeiern ohne Bestattung durchgeführt werden. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.

§ 10 Paragraph 10

Bestattung

(1) Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Einrichtungen für Bestattungen und Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt. Bei Urnenbestattungen öffnet und schließt die Friedhofsverwaltung die Gräber und setzt die Urnen bei.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte gefahren bzw. getragen wird.

(3) Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach der Einäscherung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich auf. Eine längere Aufbewahrung der Urnen ist kostenpflichtig. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten niemand um die Bestattung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einem gemeinschaftlichen Urnengrab bestatten.

§ 11 Paragraph 11

Überführungen, Aufbahrungen

(1) Verstorbene sollen mindestens vier Stunden vor der Beisetzung auf den städtischen Friedhof überführt werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge ihrer Nennung, ob eine Aufbahrung in den Abschiedsräumen im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Bestimmung getroffen oder können sich mehrere gleichberechtigte Personen hierüber nicht einigen, so bleibt der Sarg geschlossen. Die Öffnung des Sarges erfolgt durch einen Bestatter. Die Aufbahrungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widerspricht.

(4) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

§ 12 Paragraph 12

Leichenbeschau, Totenmasken

(1) Eine Leichenbeschau darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum durch einen Arzt bzw. die Polizei vorgenommen werden.

(2) Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen sowie die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Friedhofsverwaltung.

(3) Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis, und zwar in der Reihenfolge des § 1 Abs. 2 der Bestattungsverordnung. Können sich mehrere gleichberechtigte Angehörige nicht einigen, so dürfen die in Abs. 2 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden.

§ 13 Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab, an einer anderen mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Stelle im Freien oder, soweit vorhanden, in einer Trauerhalle stattfinden. Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in einer Trauerhalle statt.

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(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musiker und Sänger bedürfen für die Mitwirkung an Trauerfeiern in Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 14 Paragraph 14

Särge, Sargausstattungen, Grabbeigaben

(1) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Einsatzsärge aus Metall sind für die Überführung zum Bestattungsort zugelassen. Vor der Bestattung sind Metalleinsätze durch den Bestatter zu entfernen. Für Bestattungen in offenen Grüften sind Metallsärge zu verwenden.

Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit (§ 16) ermöglicht wird,
  3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
  4. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  5. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.

(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung nimmt Särge für Erd- und Feuerbestattungen nur an, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.

(5) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Verstorbenen ist leichtvergängliches Material zu verwenden. Für Sargausstattungen gilt Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 – 3 entsprechend.

(6) An Gegenständen, die Verstorbenen beigegeben oder bei ihnen belassen worden sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum.

(7) Nichtorganische Bestandteile eines Verstorbenen gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt Coburg über.

(8) Verstorbenen dürfen nicht durch Formalineinsatz zur Aufbahrung vorbereitet werden.

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§ 15 Paragraph 15

Grabtiefe

(1) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m betragen. Bei Kleinstkindern und Totgeburten kann diese Tiefe bis auf 0,60 m herabgesetzt werden.

(2) Urnen sind so zu bestatten, dass die Oberkante mindestens 0,30 m unter der Erdoberfläche liegt.

§ 16 Paragraph 16

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt bei über 6 Jahre alten Verstorbenen 30 Jahre, bei bis zu 6 Jahre alten Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichname in Metallsärgen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichname. Die Vorschriften über die Zulässigkeit derartiger Bestattungsformen bleiben unberührt.

(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt einheitlich 20 Jahre.

(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

§ 17 Paragraph 17

Erdbestattungen in bestehenden Gräbern

In einem bereits belegten Grab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Totenruhe nicht gestört wird.

§ 18 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist grundsätzlich unzulässig. § 21 der Bestattungsverordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

(4) Umbettungen sind grundsätzlich nur im Laufe der Monate November bis März möglich. Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung und nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

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IV. Grabstätten

§ 19 Paragraph 19

Allgemeines

(1) Die Gräberpläne der Stadt Coburg sind maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis. Dieses enthält mindestens die nach § 29 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben.

§ 20 Paragraph 20

Recht an Grabstätten

Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Coburg. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 21 Paragraph 21

Grabstättenarten

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Reihengräber für Erdbestattung (§ 22) b) Familiengräber (§ 23) c) Urnenstätten (§ 24). (2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie z. Zt. des In-Kraft-Tretens der Friedhofssatzung der Stadt Coburg vom 12.09.1977 bereits bestanden.

§ 22 Paragraph 22

Reihengräber für Erdbestattung

(1) Reihengräber für Erdbestattung sind Grabstätten, die in besonderen Gräberfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes für Erdbestattung in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. (2) In jedem Reihengrab für Erdbestattung wird nur ein Sarg beigesetzt. (3) Reihengrabfelder für Erdbestattung werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Reihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach

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Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) In Reihengräbern kann zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des in dem Grab beigesetzten Sarges nicht überdauert.

§ 23 Paragraph 23

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Wahlgräber und dienen sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen. Über die Anzahl der Grabstellen entscheidet die Größe der Grabstätte. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Vorauserwerb oder eine Verlängerung ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

§ 24 Paragraph 24

Urnenstätten

(1) Urnenstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (2) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als offene oder geschlossene Wandfächer in den Urnenhallen ausgebildet sind und an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern und Urnenfächern auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach § 23 Abs. 1 verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Urnenstätte hingewiesen. (4) Urnenreihengräber sind Urnenstätten ohne persönliche Grabpflege, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Es besteht grundsätzlich Grabsteinpflicht, Grabschmuck ist nicht gestattet und wird ohne Vorankündigung entfernt. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.

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a) einstellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nicht zulässig. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) zweistellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist möglich, wenn im Beisetzungsfall das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so verlängert wird, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ohne Beisetzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(5) Urnenreihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Urnenreihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Urnenruhestätte ‚Unter Bäumen‘ ist eine Grabstätte ohne persönliche Grabpflege.

a) Einzelbeisetzung: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) Partnerbeisetzungen: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Darüber hinaus wird in räumlicher Nähe ein zweiter Platz für eine Partnerurne reserviert. Das Nutzungsrecht hierfür wird separat verrechnet. Ohne Beisetzung wird das Nutzungsrecht nur auf eine Dauer von 5 Jahren vergeben. Tritt der Beisetzungsfall ein, ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach einer Beisetzung ist nicht möglich.

§ 25 Paragraph 25

Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, Angehörige darin bestatten zu lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung von anderen Verstorbenen gestatten.

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§ 26 Übertragung des Grabnutzungsrechts

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Im Fall der Rechtsnachfolge ist unverzüglich die Umschreibung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

§ 27 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit, c) bei Vernachlässigung der Grabpflege, d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Das Erlöschen wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Wird die Grabpflege dauerhaft vernachlässigt, so ist das Grab kostenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit als Rasenfläche zu unterhalten.

(4) Erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 1 c) ist eine Rückerstattung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

§ 28 Besondere Grabstätten

Besondere Grabstätten

Grabstätten besonderer Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Denkmalpflege aufzustellendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Stadt Coburg erhalten und gepflegt werden.

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V. Grabstättengestaltung und -unterhaltung

§ 29 Paragraph 29

Gestaltungsgrundsatz

Die Grabstätten sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

§ 30 Paragraph 30

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Auf dem Friedhof in Coburg

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 1,10 m
Breite: 0,80 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,80 m
Breite: 1,00 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m
Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m
  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:
Länge: 1,00 - 2,00 m
Breite: 0,80 - 2,00 m

b) Auf dem Friedhof in Beiersdorf (gemessen an den Grabeinfassungen):

Bei einem Mindestabstand von 0,30 m zwischen den einzelnen Grabstätten:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,70 m
Höhe der Grabeinfassung: 0,15 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m

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Breite: 1,10 m Höhe der Grabeinfassungen: 0,20 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Höhe der Grabeinfassungen maximal 0,15 m

c) Auf dem Friedhof in Creidlitz:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:

Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber: Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(2) Die genaue Lage und die genauen Maße der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung verbindlich fest.

§ 31 Paragraph 31

Genehmigung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung von Grabmälern, Kissensteinen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierzu ist spätestens 1 Monat vor Aufstellung einzureichen.

(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen der Errichtung eines weiteren Grabmals zustimmen. Das genehmigte Grabmal darf nur dann auf einen anderen als dem im Antrag bezeichneten Grab errichtet werden, wenn hierfür eine zusätzliche Genehmigung erteilt ist.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Bei Platten und Einfassungen muss das komplette Grab auf der Zeichnung mit seinen unterschiedlichen Bereichen (Pflanzfläche, Kiesfläche, Platten, Einfassung) eindeutig ersichtlich sein.

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In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab bis zu 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangt werden. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes beizufügen.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung gilt nur für die beantragte Grabstätte.

(5) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Genehmigung aufgestellt werden. Bei Feststellung von Mängeln ist vom Nutzungsberechtigten eine Beseitigung innerhalb von 1 Monat vorzunehmen.

(6) Der Beginn des Baues und insbesondere der Fundamentierungsarbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 32 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Dieser hat jährlich mindestens einmal die Standsicherheit zu prüfen und unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit gefährdet ist.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie den Nutzungsberechtigten schriftlich auf, diesen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis bei der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach oder droht Gefahr, kann die Stadt das Grabmal kostenpflichtig sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen treffen.

§ 33 Entfernung von Grabmälern

Entfernung von Grabmälern

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet innerhalb von drei Monaten das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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§ 34 Paragraph 34

Form und Größe der Grabmale

(1) Grabmale müssen sich der Umgebung anpassen und dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:

a) Auf dem Friedhof am Hinteren Glockenberg: Höhe einschl. Sockel maximal

  1. Gräber für Kinder bis zu 3 Jahren 0,70 m
  2. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  3. Gräber für Erwachsene 1,40 m

b) Auf dem städtischen Friedhöfen in Beiersdorf und Creidlitz:

  1. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  2. Gräber für Erwachsene 1,40 m

(2) Die Breite der Grabmale soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte (§ 30) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis von 1:2 stehen, bei Breitsteinen im Verhältnis von 1,5:1 bis maximal 2:1.

(3) Die Mindeststärke von Grabmälern beträgt einheitlich 0,12 m.

Liegende Grabmale (Grabplatten) sind nicht gestattet. Ausnahmen sind sogenannte Kissensteine.

(4) Die freistehenden Grabmale und Sockel sind genau in der von der Friedhofsverwaltung angegebenen Reihenpflicht zu setzen.

(5) Grababdeckungen sind auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig. Die maximal genehmigungsfähige Abdeckfläche beträgt im historischen Teil des Friedhofes Coburg (Abteilungen I-IV) 1/3 der Grabfläche, im übrigen Teil und auf den Friedhöfen Beiersdorf und Creidlitz 2/3 der Grabfläche. Grabeinfassungen sind zulässig. Sie sind, soweit vorhanden, hinter der Wegeeinflussung anzuordnen. Die Materialauswahl richtet sich nach § 35.

§ 35 Paragraph 35

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen, in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

(2) Als Material sind im Allgemeinen zugelassen:

Alle Natursteine, Kunststeine aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen, sowie Metalle und Hartholz in kunstfertiger Bearbeitung.

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden

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Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Nicht zugelassen sind:

Kunststeine mit eingelegten Natursteinplatten; Kunststoffe; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst Verwendung findet; Kunststeinsockel unter Natursteindenkmale; Grabmale aus gegossener Zementmasse; Terrazzo- oder schwarzer Kunststein; Tropfsteine; Backsteine oder nachgeahmtes Mauerwerk; in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen.

(4) Firmenbezeichnungen sind unzulässig.

(5) Holzkreuze, farblos lackiert, können anlässlich einer Erdbestattung für die Dauer von 1 Jahr aufgestellt werden. Mit Ablauf des ersten Jahres sind diese vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung das Holzkreuz kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Anforderungen an Grabmale und Bepflanzungen stellen.

§ 36 Grabinschriften

Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen.

(2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten.

§ 37 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

(1) Mindestens 1/3 der Grabstätte muss bepflanzt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur ewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen oder ohne Grabmale dürfen nur mit niedrigen Gehölzen bis 1 Meter Höhe oder Stauden bepflanzt werden.

(2) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt (starker Wildkrautaufwuchs, Spontangehölze etc.), fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten schriftlich auf, das Grab innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab. Der Hinweis ist mindestens drei Monate auf dem Grab zu belassen. Werden die Aufforderungen nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.

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(3) Gießkannen, Spaten, Rechen und andere Geräte sowie unpassende Gefäße (Konservenbüchsen, Flaschen u. ä.) dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Kunstblumen und Netze sind unzulässig. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Verwendung von Kiesen ist auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig, jedoch nur zu maximal 1/3 der Fläche und nur aus Naturstein in gedeckten Farben.

VI. Schlussbestimmungen

§ 38 Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 39 Paragraph 39

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht.

§ 40 Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs. 1 bis 3, Verhalten auf dem Friedhof;
  2. § 6 Abs. 1, gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung;
  3. § 7, Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten;
  4. § 12 Abs. 2, Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen sowie Abnahme von Totenmasken ohne Zustimmung;
  5. § 13 Abs. 3, Auftreten von Musikern, Sängern ohne Zulassung;
  6. § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8, unzulässige Sarg- bzw. Urnenbeschaffenheit;
  7. § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, Errichten und Entfernen von Grabmälern ohne Genehmigung;
  8. § 35, unzulässige Gestaltung der Grabmale;
  9. § 37, unzulässige Bepflanzung und Pflege der Grabstätten.

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§ 41 Paragraph 41

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Coburger Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Coburg vom 25.06.2014 (Coburger Amtsblatt Nr. 24 S. 132 vom 27.06.2014) in der vom 28.06.2014 an gültigen Fassung außer Kraft.

Coburg, den 24.11.2017 STADT COBURG

gez. Norbert Tessmer

Norbert Tessmer Oberbürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Coburg in Coburg, Hinterer Glockenberg 3 und 4, in Coburg-Beiersdorf, Schloßberg, und in Coburg-Creidlitz, Lerchengründlein 13, betriebenen und unterhaltenen Friedhöfe einschließlich der auf diesen Friedhöfen befindlichen Gebäude und sonstigen Bestandteile sowie dem Zubehör der Friedhöfe.

(2) Die Durchführung von Kremierungen ist in der „Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg“ sowie der zugehörigen Entgeltordnung geregelt.

Paragraph 02

Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coburg. Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und Asche Verstorbener beigesetzt,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt Coburg waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Coburg hatten,

b) die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Stadt Coburg oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist,

c) die früher in Coburg gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,

d) die bei Eintritt ihres Todes ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte hatten oder

e) für die im Rahmen der §§ 25, 26 die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen auf den städtischen Friedhöfen auch Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bestattet werden.

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Paragraph 03

Bestattungsort

(1) Grundsätzlich können verstorbene Einwohner der Stadt Coburg auf allen städtischen Friedhöfen beigesetzt werden, sofern die gewünschte Grabstättenart zur Verfügung steht.

(2) Für verstorbene Einwohner der Stadtteile Beiersdorf und Creidlitz sollen auf den dort befindlichen Friedhöfen ausreichend Grabstätten bereitgehalten werden.

(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung auf einem anderen städtischen Friedhof vorgeben.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§§ 6, 7), kleinere Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle und das Schieben von Fahrrädern; die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen;
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  4. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken;
  5. Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen, ausgenommen Druckschriften der Friedhofsverwaltung;
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  8. Einfriedungen und Hecken zu queren;
  9. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  10. zu lärmen, zu spielen, zu betteln;
  11. die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören;

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  1. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

(4) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Nach zweimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung kann die Friedhofsverwaltung ein Friedhofsverbot aussprechen.

Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Bestattungs- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben, oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.

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Paragraph 07

Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Unbeschadet § 5 Absatz 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. (2) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden und Fundamentsaushub auf eigene Kosten zu beseitigen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Paragraph 09

Ort und Zeit der Bestattung

(1) Ort und Zeit der Bestattungen setzt die Friedhofsverwaltung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt. (3) Außerhalb der Regeldienstzeit können an Samstagen nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung vormittags Urnenfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung und Sargfeiern ohne Bestattung durchgeführt werden. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.

Paragraph 10

Bestattung

(1) Die Stadt stellt in ihren Friedhöfen Einrichtungen für Bestattungen und Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt. Bei Urnenbestattungen öffnet und schließt die Friedhofsverwaltung die Gräber und setzt die Urnen bei.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte gefahren bzw. getragen wird.

(3) Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach der Einäscherung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich auf. Eine längere Aufbewahrung der Urnen ist kostenpflichtig. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten niemand um die Bestattung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einem gemeinschaftlichen Urnengrab bestatten.

Paragraph 11

Überführungen, Aufbahrungen

(1) Verstorbene sollen mindestens vier Stunden vor der Beisetzung auf den städtischen Friedhof überführt werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge ihrer Nennung, ob eine Aufbahrung in den Abschiedsräumen im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Bestimmung getroffen oder können sich mehrere gleichberechtigte Personen hierüber nicht einigen, so bleibt der Sarg geschlossen. Die Öffnung des Sarges erfolgt durch einen Bestatter. Die Aufbahrungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widerspricht.

(4) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

Paragraph 12

Leichenbeschau, Totenmasken

(1) Eine Leichenbeschau darf nur in einem dafür vorgesehenen Raum durch einen Arzt bzw. die Polizei vorgenommen werden.

(2) Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen sowie die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Zustimmung eines Angehörigen und der Friedhofsverwaltung.

(3) Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannte Personenkreis, und zwar in der Reihenfolge des § 1 Abs. 2 der Bestattungsverordnung. Können sich mehrere gleichberechtigte Angehörige nicht einigen, so dürfen die in Abs. 2 aufgeführten Handlungen nicht vorgenommen werden.

Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab, an einer anderen mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Stelle im Freien oder, soweit vorhanden, in einer Trauerhalle stattfinden. Bei Feuerbestattungen finden die Trauerfeiern in einer Trauerhalle statt.

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(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musiker und Sänger bedürfen für die Mitwirkung an Trauerfeiern in Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 14

Särge, Sargausstattungen, Grabbeigaben

(1) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Einsatzsärge aus Metall sind für die Überführung zum Bestattungsort zugelassen. Vor der Bestattung sind Metalleinsätze durch den Bestatter zu entfernen. Für Bestattungen in offenen Grüften sind Metallsärge zu verwenden.

Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit (§ 16) ermöglicht wird,
  3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen,
  4. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  5. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.

(3) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen biologisch abbaubar und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung nimmt Särge für Erd- und Feuerbestattungen nur an, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.

(5) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Verstorbenen ist leichtvergängliches Material zu verwenden. Für Sargausstattungen gilt Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 – 3 entsprechend.

(6) An Gegenständen, die Verstorbenen beigegeben oder bei ihnen belassen worden sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum.

(7) Nichtorganische Bestandteile eines Verstorbenen gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt Coburg über.

(8) Verstorbenen dürfen nicht durch Formalineinsatz zur Aufbahrung vorbereitet werden.

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Paragraph 15

Grabtiefe

(1) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m betragen. Bei Kleinstkindern und Totgeburten kann diese Tiefe bis auf 0,60 m herabgesetzt werden.

(2) Urnen sind so zu bestatten, dass die Oberkante mindestens 0,30 m unter der Erdoberfläche liegt.

Paragraph 16

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt bei über 6 Jahre alten Verstorbenen 30 Jahre, bei bis zu 6 Jahre alten Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichname in Metallsärgen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichname. Die Vorschriften über die Zulässigkeit derartiger Bestattungsformen bleiben unberührt.

(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt einheitlich 20 Jahre.

(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

Paragraph 17

Erdbestattungen in bestehenden Gräbern

In einem bereits belegten Grab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Totenruhe nicht gestört wird.

Paragraph 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Särgen und Urnen während der Ruhezeit ist grundsätzlich unzulässig. § 21 der Bestattungsverordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine auf Antrag des Nutzungsberechtigten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein anderes Wahlgrab umgebettet werden.

(4) Umbettungen sind grundsätzlich nur im Laufe der Monate November bis März möglich. Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung und nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

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IV. Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeines

(1) Die Gräberpläne der Stadt Coburg sind maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis. Dieses enthält mindestens die nach § 29 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben.

Paragraph 20

Recht an Grabstätten

Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Coburg. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

Paragraph 21

Grabstättenarten

(1) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Reihengräber für Erdbestattung (§ 22) b) Familiengräber (§ 23) c) Urnenstätten (§ 24). (2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie z. Zt. des In-Kraft-Tretens der Friedhofssatzung der Stadt Coburg vom 12.09.1977 bereits bestanden.

Paragraph 22

Reihengräber für Erdbestattung

(1) Reihengräber für Erdbestattung sind Grabstätten, die in besonderen Gräberfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes für Erdbestattung in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. (2) In jedem Reihengrab für Erdbestattung wird nur ein Sarg beigesetzt. (3) Reihengrabfelder für Erdbestattung werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Reihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach

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Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) In Reihengräbern kann zusätzlich zur Erdbestattung maximal eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des in dem Grab beigesetzten Sarges nicht überdauert.

Paragraph 23

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Wahlgräber und dienen sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen. Über die Anzahl der Grabstellen entscheidet die Größe der Grabstätte. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Vorauserwerb oder eine Verlängerung ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

Paragraph 24

Urnenstätten

(1) Urnenstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (2) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als offene oder geschlossene Wandfächer in den Urnenhallen ausgebildet sind und an denen die Friedhofsverwaltung anlässlich eines Beisetzungsfalls auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verleiht. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern und Urnenfächern auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach § 23 Abs. 1 verlängern. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Urnenstätte hingewiesen. (4) Urnenreihengräber sind Urnenstätten ohne persönliche Grabpflege, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Es besteht grundsätzlich Grabsteinpflicht, Grabschmuck ist nicht gestattet und wird ohne Vorankündigung entfernt. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.

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a) einstellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nicht zulässig. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) zweistellige Urnenreihengräber: Anlässlich eines Beisetzungsfalles wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist möglich, wenn im Beisetzungsfall das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so verlängert wird, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ohne Beisetzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(5) Urnenreihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet. Auf das Abräumen der Urnenreihengrabfelder wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ergehen der Bekanntmachung das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Urnenruhestätte ‚Unter Bäumen‘ ist eine Grabstätte ohne persönliche Grabpflege.

a) Einzelbeisetzung: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Dieses Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

b) Partnerbeisetzungen: Anlässlich einer Beisetzung wird auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Darüber hinaus wird in räumlicher Nähe ein zweiter Platz für eine Partnerurne reserviert. Das Nutzungsrecht hierfür wird separat verrechnet. Ohne Beisetzung wird das Nutzungsrecht nur auf eine Dauer von 5 Jahren vergeben. Tritt der Beisetzungsfall ein, ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhezeit der beigesetzten Urne gewährleistet ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach einer Beisetzung ist nicht möglich.

Paragraph 25

Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, Angehörige darin bestatten zu lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung von anderen Verstorbenen gestatten.

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Paragraph 26

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Im Fall der Rechtsnachfolge ist unverzüglich die Umschreibung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

Paragraph 27

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit, c) bei Vernachlässigung der Grabpflege, d) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Das Erlöschen wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Wird die Grabpflege dauerhaft vernachlässigt, so ist das Grab kostenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit als Rasenfläche zu unterhalten.

(4) Erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 1 c) ist eine Rückerstattung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren ausgeschlossen.

Paragraph 28

Besondere Grabstätten

Grabstätten besonderer Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Denkmalpflege aufzustellendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Stadt Coburg erhalten und gepflegt werden.

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V. Grabstättengestaltung und -unterhaltung

Paragraph 29

Gestaltungsgrundsatz

Die Grabstätten sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

Paragraph 30

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Auf dem Friedhof in Coburg

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 1,10 m
Breite: 0,80 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,80 m
Breite: 1,00 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m
Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m
  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:
Länge: 1,00 - 2,00 m
Breite: 0,80 - 2,00 m

b) Auf dem Friedhof in Beiersdorf (gemessen an den Grabeinfassungen):

Bei einem Mindestabstand von 0,30 m zwischen den einzelnen Grabstätten:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,70 m
Höhe der Grabeinfassung: 0,15 m
  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:
Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber:
Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m

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Breite: 1,10 m Höhe der Grabeinfassungen: 0,20 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Höhe der Grabeinfassungen maximal 0,15 m

c) Auf dem Friedhof in Creidlitz:

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m

  1. Für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr an:

Einstellige Gräber: Zweistellige Gräber: Länge: 2,50 m Länge: 2,50 m Breite: 1,10 m Breite: 2,40 m

  1. Für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(2) Die genaue Lage und die genauen Maße der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung verbindlich fest.

Paragraph 31

Genehmigung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung von Grabmälern, Kissensteinen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierzu ist spätestens 1 Monat vor Aufstellung einzureichen.

(2) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen der Errichtung eines weiteren Grabmals zustimmen. Das genehmigte Grabmal darf nur dann auf einen anderen als dem im Antrag bezeichneten Grab errichtet werden, wenn hierfür eine zusätzliche Genehmigung erteilt ist.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Bei Platten und Einfassungen muss das komplette Grab auf der Zeichnung mit seinen unterschiedlichen Bereichen (Pflanzfläche, Kiesfläche, Platten, Einfassung) eindeutig ersichtlich sein.

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In besonderen Fällen können Zeichnungen im Maßstab bis zu 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangt werden. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes beizufügen.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung gilt nur für die beantragte Grabstätte.

(5) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen im Sinne des Abs. 1 können nach Ablauf einer angemessenen schriftlich festzusetzenden Frist kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Genehmigung aufgestellt werden. Bei Feststellung von Mängeln ist vom Nutzungsberechtigten eine Beseitigung innerhalb von 1 Monat vorzunehmen.

(6) Der Beginn des Baues und insbesondere der Fundamentierungsarbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

Paragraph 32

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Dieser hat jährlich mindestens einmal die Standsicherheit zu prüfen und unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheit gefährdet ist.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie den Nutzungsberechtigten schriftlich auf, diesen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis bei der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach oder droht Gefahr, kann die Stadt das Grabmal kostenpflichtig sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen treffen.

Paragraph 33

Entfernung von Grabmälern

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet innerhalb von drei Monaten das Grabzubehör zu entfernen und den Grabstein durch einen auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und den Grabstein kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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Paragraph 34

Form und Größe der Grabmale

(1) Grabmale müssen sich der Umgebung anpassen und dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:

a) Auf dem Friedhof am Hinteren Glockenberg: Höhe einschl. Sockel maximal

  1. Gräber für Kinder bis zu 3 Jahren 0,70 m
  2. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  3. Gräber für Erwachsene 1,40 m

b) Auf dem städtischen Friedhöfen in Beiersdorf und Creidlitz:

  1. Gräber für Kinder bis zu 12 Jahren 1,00 m
  2. Gräber für Erwachsene 1,40 m

(2) Die Breite der Grabmale soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte (§ 30) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis von 1:2 stehen, bei Breitsteinen im Verhältnis von 1,5:1 bis maximal 2:1.

(3) Die Mindeststärke von Grabmälern beträgt einheitlich 0,12 m.

Liegende Grabmale (Grabplatten) sind nicht gestattet. Ausnahmen sind sogenannte Kissensteine.

(4) Die freistehenden Grabmale und Sockel sind genau in der von der Friedhofsverwaltung angegebenen Reihenpflicht zu setzen.

(5) Grababdeckungen sind auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig. Die maximal genehmigungsfähige Abdeckfläche beträgt im historischen Teil des Friedhofes Coburg (Abteilungen I-IV) 1/3 der Grabfläche, im übrigen Teil und auf den Friedhöfen Beiersdorf und Creidlitz 2/3 der Grabfläche. Grabeinfassungen sind zulässig. Sie sind, soweit vorhanden, hinter der Wegeeinflussung anzuordnen. Die Materialauswahl richtet sich nach § 35.

Paragraph 35

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen, in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und sich in den jeweiligen Friedhof sowie seine nähere Umgebung einfügen.

(2) Als Material sind im Allgemeinen zugelassen:

Alle Natursteine, Kunststeine aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen, sowie Metalle und Hartholz in kunstfertiger Bearbeitung.

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden

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Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Nicht zugelassen sind:

Kunststeine mit eingelegten Natursteinplatten; Kunststoffe; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst Verwendung findet; Kunststeinsockel unter Natursteindenkmale; Grabmale aus gegossener Zementmasse; Terrazzo- oder schwarzer Kunststein; Tropfsteine; Backsteine oder nachgeahmtes Mauerwerk; in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen.

(4) Firmenbezeichnungen sind unzulässig.

(5) Holzkreuze, farblos lackiert, können anlässlich einer Erdbestattung für die Dauer von 1 Jahr aufgestellt werden. Mit Ablauf des ersten Jahres sind diese vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung das Holzkreuz kostenpflichtig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Anforderungen an Grabmale und Bepflanzungen stellen.

Paragraph 36

Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen.

(2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten.

Paragraph 37

Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

(1) Mindestens 1/3 der Grabstätte muss bepflanzt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur ewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen oder ohne Grabmale dürfen nur mit niedrigen Gehölzen bis 1 Meter Höhe oder Stauden bepflanzt werden.

(2) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt (starker Wildkrautaufwuchs, Spontangehölze etc.), fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten schriftlich auf, das Grab innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab. Der Hinweis ist mindestens drei Monate auf dem Grab zu belassen. Werden die Aufforderungen nicht befolgt, so kann das Grab von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ein Anspruch auf Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadenersatz hierfür besteht nicht.

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(3) Gießkannen, Spaten, Rechen und andere Geräte sowie unpassende Gefäße (Konservenbüchsen, Flaschen u. ä.) dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Kunstblumen und Netze sind unzulässig. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung kostenpflichtig entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Verwendung von Kiesen ist auf den Friedhöfen Coburg, Beiersdorf und Creidlitz zulässig, jedoch nur zu maximal 1/3 der Fläche und nur aus Naturstein in gedeckten Farben.

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 39

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht.

Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. § 5 Abs. 1 bis 3, Verhalten auf dem Friedhof;
  2. § 6 Abs. 1, gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung;
  3. § 7, Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten;
  4. § 12 Abs. 2, Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen sowie Abnahme von Totenmasken ohne Zustimmung;
  5. § 13 Abs. 3, Auftreten von Musikern, Sängern ohne Zulassung;
  6. § 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8, unzulässige Sarg- bzw. Urnenbeschaffenheit;
  7. § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, Errichten und Entfernen von Grabmälern ohne Genehmigung;
  8. § 35, unzulässige Gestaltung der Grabmale;
  9. § 37, unzulässige Bepflanzung und Pflege der Grabstätten.

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Paragraph 41

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Coburger Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Coburg vom 25.06.2014 (Coburger Amtsblatt Nr. 24 S. 132 vom 27.06.2014) in der vom 28.06.2014 an gültigen Fassung außer Kraft.

Coburg, den 24.11.2017 STADT COBURG

gez. Norbert Tessmer

Norbert Tessmer Oberbürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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