Chemnitz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab423,00 € Aufgeführt als 'Reihengrab nur für 20 Jahre' unter Grabstätten für Erdbestattungen (Ziffer 1.1.2)
Sargwahlgrab570,00 € Nicht explizit als Wahlgrab benannt, entspricht 'Lösestelle für 20 Jahre' (Ziffer 1.1.4)
Urnenreihengrab354,00 € Nicht explizit als Reihengrab benannt, entspricht 'Urnenlösestelle für 20 Jahre' (Ziffer 1.2.1)
Urnenwahlgrab622,00 € Nicht explizit als Wahlgrab benannt, entspricht 'Urnenonderstelle für 20 Jahre' (Ziffer 1.2.2)
Urnengrab anonym517,60 € Aufgeführt als 'Urnengemeinschaftsgrab ohne Namensnennung („Grüne Wiese“)' (Ziffer 1.2.4.1)
Baumbestattung1.644,00 € Aufgeführt als 'Baumgräber ohne Namensnennung nur für 20 Jahre' (Ziffer 1.2.4.3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)297,20 € (Sarg) / 49,40 € (Urne) Separat als 'Erdgrab öffnen und schließen' (4.3) und 'Urnengrab öffnen und schließen' (4.4) aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle90,70 € Aufgeführt als 'Feierhallen' (Ziffer 5.2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Chemnitz

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Gebührensatzung

für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 4 Gebührenmaßstab und Bemessungsgrundlage § 5 Gebührensatz § 6 In-Kraft-Treten

Anlage: Gebührenverzeichnis

Stand: Januar 2024

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Gebührensatzung für die Benutzung

der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), letzte Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425); der §§ 2, 8a und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), letzte Änderung durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245); des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) sowie des § 43 der Friedhofssatzung für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 25. November 2020 mit Beschluss-Nr. B-219/2020 die Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Die Städtischen Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Chemnitz. Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen einschließlich der Trauerhalle in Chemnitz OT Kleinolbersdorf-Altenhain werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage) zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für die Gebührenziffer 7.

§ 2

Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. wer die Inanspruchnahme beantragt, ferner jeder, der die Schuld gegenüber der Einrichtung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder kraft Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

Stand: Januar 2024

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(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 4 Gebührenmaßstab und Bemessungsgrundlage

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Art und Dauer der verliehenen Rechte sowie der Verwaltungsaufwand, der sich aus Personal- und Sachkosten zusammensetzt.

(2) Grundlage für die Gebührenberechnungen sind die Art der Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens.

(3) Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand (Gebührenziffer 6.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses) und den tatsächlich getätigten Auslagen bemessen.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Gebühren werden nach den entsprechenden Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses erhoben, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bei gesetzlicher Änderung der Umsatzbesteuerung ab 1. Januar 2023, welche die Stadt Chemnitz als juristische Person des öffentlichen Rechts betrifft, erfolgt die Anpassung des Gebührenverzeichnisses.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe vom 27.November 2012 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 49/2012) in der Fassung vom 5. Dezember 2018 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 50/2018) außer Kraft.

Chemnitz, den 7. Dezember 2020

Oberbürgermeister

Stand: Januar 2024

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**Gebühren- und Kostensatzung

für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe**

  • Chronologie -

Beschluss- datumAus- fertigungbekannt- gemachtIn-Kraft- TretenFundstelle Amtsblatt
Satzung18.09.9608.11.9615.11.9616.11.96Nr. 46/96
1. Änderung10.12.9718.02.9825.02.9826.02.98Nr. 08/98
Satzung06.10.9909.11.9916.11.9917.11.99Nr. 46/99
Berichtig.06.10.9909.11.9924.11.9925.11.99Nr. 47/99
1. Änderung10.04.0216.04.0224.04.0217.04.02Nr. 17/02
2. Änderung04.09.0209.09.0211.09.0212.09.02Nr. 37/02
redakt. Korr.
Satzung24.03.0431.03.0407.04.0408.04.04Nr. 14/04
1. Änderung25.05.0526.05.0501.06.0502.06.05Nr. 22/05
Satzung15.11.0624.11.0606.12.0601.01.07Nr. 49/06
1. Änderung04.11.0916.11.0902.12.0901.01.10Nr. 48/09
redakt. Korr.-----
Satzung14.11.1227.11.1205.12.1201.01.13Nr. 49/12
1. Änderung25.11.1508.12.1523.12.1501.01.16Nr. 51/15
2. Änderung28.11.1805.12.1814.12.1801.01.19Nr. 50/18
Satzung25.11.2007.12.2018.12.2001.01.21Nr. 51/20
1. Änderung23.11.2202.12.2216.12.2201.01.23Nr. 50/22
2. Änderung15.11.2317.11.2308.12.2301.01.24Nr. 49/23

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Anlage Gebührenverzeichnis

Gebühren-ZifferGebührenartGebühr (EURO)
1.Grabnutzungsgebühren
1.1*Grabstätten für Erdbestattungen*
1.1.1Grabstätte für Leichen von Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres für 10 Jahre Nachlösung pro Jahr177,00 17,70
1.1.2Reihengrab nur für 20 Jahre423,00
1.1.3Pflegefreies Wiesen-Reihengrab nur für 20 Jahre *Nutzungsgebühr* 423,00 EUR *Pflegeaufwand* 371,50 EUR 794,50 EUR794,50
1.1.4Lösestelle für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr570,00 28,50
1.1.5Randstelle für mindestens zwei Grabstellen je möglichem Einzelgrab für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr899,00 44,95
1.2*Grabstätten für Urnenbeisetzungen*
1.2.1Urnenlösestelle für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr354,00 17,70
1.2.2Urnenonderstelle für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr622,00 31,10
1.2.3Urnenstelle im Kolumbarium je Urnenstellplatz für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr386,00 19,30
1.2.4Urnengemeinschaftsgrabstellen
1.2.4.1Urnengemeinschaftsgrab ohne Namensnennung („Grüne Wiese“) nur für 20 Jahre517,60
1.2.4.2Urnengemeinschaftsgrab für ca. 12 Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal und Instandhaltung nur für 20 Jahre *Nutzungsgebühr* 1.098,75 EUR *Pflegeaufwand* 1.021,25 EUR *Grabmal* 470,00 EUR 2.590,00 EUR2.590,00
1.2.4.3Baumgräber ohne Namensnennung nur für 20 Jahre1.644,00

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1.2.4.4Baumgräber mit Namensnennung nur für 20 Jahre *Nutzungsgebühr* 1.644,00 EUR *Grabstein* 750,00 EUR 2.394,00 EUR2.394,00
1.2.4.5Partnerschaftsgräber in einer Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre Nachlösung pro Jahr *Nutzungsgebühr* 1.098,75 EUR *Pflegeaufwand* 1.593,15 EUR *Grabmal* 490,00 EUR 3.181,90 EUR3.181,90 134,60
1.3*Friedhofsgrundgebühr* für 20 Jahre85,00
2.Sonstige Gebühren
2.1Umschreiben eines Grabrechtes14,70
2.2Einholung der Unbedenklichkeitserklärung und Bearbeitung der Begleitpapiere18,60
2.3Bearbeitung Nachforschungsantrag je angefangene halbe Stunde22,25
2.4Verwaltungsgebühr für die Erstellung einer Urnenanforderung22,25
2.5Verwaltungsgebühr für die zusätzliche Beratung zur Feiernplanung22,25
3.Genehmigungsgebühren
3.1Erteilen einer Einfahrtgenehmigung, gültig innerhalb eines Kalenderjahres Für eine einmalige Einfahrtgenehmigung zu nicht gewerblichen Zwecken werden keine Genehmigungsgebühren erhoben.44,50
3.2Erteilen einer Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen (Kissensteine)33,40
3.3Erteilen einer Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen (stehende Steine) einschließlich der Überwachung der Standsicherheit für die Dauer der Nutzungszeit43,40
4.Bestattungsgebühren
4.1Grundgebühr bei Einlieferung von Leichen, Teilen davon oder Aschen25,00
4.2Annahme- und Einstellgebühr31,00
4.3Erdgrab öffnen und schließen297,20
4.4Urnengrab öffnen und schließen49,40

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4.5Erdgrab für Leichen von Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres öffnen und schließen89,15
4.6Ausbetten einer Urne aus einem Urnengrab175,75
4.7Ausbetten einer Urne aus einem Erdbestattungsgrab212,90
4.8Trauergeleit und Trägerdienst bei Urnen- und Sargbeisetzungen37,15
5.Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten
5.1Kühlung (bis 7 Kalendertage ab Einlieferung) zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer42,00
5.1.1Kühlung je weiteren angefangenen Kalendertag zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer12,00
5.2Feierhallen90,70
5.3Aufbahrungsraum oder Abschiedsraum67,30
5.4Benutzung der Orgel28,00
5.5Einsatz (Bedienung) der Musikanlage28,00
6.Sonderleistungen
6.1*Beräumungsgebühren*
6.1.1Beräumung Urnenlösestelle mit Kissen110,15
6.1.2Beräumung Urnenlösestelle mit stehendem Stein133,65
6.1.3Beräumung Urnensonderstelle157,15
6.1.4Beräumung Erdgrab mit Kissen133,65
6.1.5Beräumung Erdgrab mit stehendem Stein157,15
6.1.6Beräumung Doppelgrabstelle mit stehendem Stein199,25
6.1.7Entfernen von Winterschmuck und Reisig53,81
6.1.8Vorbereitung einer bestehenden Grabstelle für eine weitere Beisetzung18,58
6.1.9Vorbereitung einer bestehenden Grabstelle für eine weitere Beisetzung einschließlich Abnahme des Kissensteines37,15
6.2Pflege bei Grabauflösung vor Ablauf der Ruhefrist pro angefangenes Kalenderjahr ab Antragstellung18,58
6.3Umfüllen von Asche in eine neue Aschekapsel22,51
6.4*Arbeitsleistungen*
6.4.1Arbeitsstunde Friedhofspersonal37,15

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6.4.2Arbeitsstunde Feierhallenpersonal37,15
6.5*Sonderleistungen muslimisches Erdgrab*
6.5.1Material und Herstellungskosten für den im Grab verbleibenden Grabverbau151,95
7.Leistungen des Krematoriums
7.1Einäscherung inklusive Aschekapsel zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer145,35
7.2Vorbereitung Urnenversand zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer12,25 + Porto

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Chemnitz

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Friedhofssatzung

für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf Friedhöfen § 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Särge § 9 Ausheben der Gräber § 10 Annahme von Leichen oder Aschen § 11 Beerdigung § 12 Beisetzung der Asche § 13 Urnenbeisetzung in Gräbern § 14 Urnenbeisetzung im Kolumbarium § 15 Entfernen der Urnen aus den Kolumbarium § 16 Ruhezeit § 17 Umbettungen § 18 Aufbahrung § 19 Blumen und Schmuck § 20 Trauerfeier

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IV. Grabstätten

  • § 21 Allgemeines
  • § 22 Arten der Gräber
  • § 23 Nutzungsrechte an Gräbern
  • § 24 Inhalt und Dauer eines Nutzungsrechtes
  • § 25 Verlängerung und Erlöschen des Nutzungsrechtes
  • § 26 Rücknahme des Nutzungsrechtes
  • § 27 Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden
  • § 28 Übergang des Nutzungsrechtes beim Tod des Berechtigten

V. Grabmale

  • § 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • § 30 Grabmale
  • § 31 Erhaltung und Pflege der Grabmale
  • § 32 Haftung für Grabmale
  • § 33 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen und Bepflanzung
  • § 34 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
  • § 35 Zustimmungserfordernis
  • § 36 Anlieferung
  • § 37 Entfernung
  • § 38 Gestaltungsvorschriften

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

  • § 39 Grabbepflanzungen
  • § 40 Grabpflege und Grabgestaltung
  • § 41 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Schlussvorschriften

  • § 42 Haftung
  • § 43 Gebühren
  • § 44 Ordnungswidrigkeiten
  • § 45 In-Kraft-Treten

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**Friedhofssatzung

für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe**

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung zum 11. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 382) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 30. Juni 1995 (Sächsisches Amtsblatt S. 916) in seiner Sitzung am 4. November 2009 mit Beschluss-Nr. B-406/2009 die Friedhofssatzung für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe. Zurzeit bestehen die Städtischen Friedhöfe aus der Erdbestattungsanlage an der Wartburgstraße, Flurstück 1962/1 Gemarkung Chemnitz, em Urnenhain an der Reichenhainer Straße, Flurstücke 644a und 638a der Gemarkung Altchemnitz, sowie dem Friedhof am Richterweg, Flurstück 529 Gemarkung Reichenhain.

(2) Die Gesamtfläche des Friedhofes am Richterweg ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

§ 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck

Die Städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Chemnitz. Sie dienen der Bestattung und Gedenken aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren und keinen anderen Friedhof für die Bestattung gewählt haben oder unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechts an einer Grabstelle beigesetzt werden sollen. Weiterhin wird die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person auf Antrag eines Bestattungspflichtigen oder der Ortspolizeibehörde zugelassen.

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§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Chemnitz in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Chemnitz auf eigene Kosten in gleichwertiger Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Haupttore (Tor Wartburgstraße an der Friedhofsverwaltung, Tor Reichenhainer Straße 83 und Tor Reichenhainer Straße 104) sind täglich bis zum Eintritt der Dämmerung (ca. 30 Minuten vor Dunkelheit), spätestens bis 20.00 Uhr geöffnet. Nebeneingänge können auch während der Öffnungszeiten geschlossen bleiben.

(2) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 5

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu befahren und Fahrzeuge ohne Motorkraft schneller als Schrittgeschwindigkeit zu benutzen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Genehmigung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere, ausgenommen Blindenführhunde und Hunde an einer kurzen Leine (maximal 2 Meter) während eines Grabbesuches mitzubringen,

h) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

i) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben.

Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofssatzung vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern (Versammlungen) sind vorher bei der Stadt Chemnitz zur Zustimmung anzumelden.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner, Redner, Musiker und sonstige Gewerbetreibende benötigen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

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(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze und sonstige Dienstleister des Handwerks haben die Erlaubnis ihrer Tätigkeit nachzuweisen und müssen selbst oder ihr fachlicher Vertreter über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
  2. 2. Zugelassen werden Friedhofsgärtner, Redner und sonstige Gewerbetreibende, wenn sie eine Gewerbeanzeige vorweisen.
  3. 3. Musiker haben eine Künstlernummer vorzuweisen. Organisten, die auf den Orgeln des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes spielen, müssen eine Orgelprüfung „C“ oder höher nachweisen. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung im Sinne von Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt.

§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend.

Die Zulassung ist innerhalb eines Kalenderjahres befristet.

Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71 a - e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Zulassungen ermächtigen nicht gleichzeitig zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet vorangegangener Regelungen dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

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(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall sowie Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Werden bei Arbeiten Sargteile, Urnen, deren Reste oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen zum Zwecke einer Bestattung sind beim Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Bei Sarg- oder Urnenbeisetzungen in eine Grabstelle, die sich bereits im Nutzungsrecht befindet, ist das Nutzungsrecht für die gesetzliche Ruhezeit nachzuweisen oder zu verlängern.

(2) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz setzt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen oder deren bevollmächtigten Handlungsgehilfen Ort und Zeit der Bestattung unter Beachtung der Fristen des SächsBestG fest.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen aus einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

(2) Die Särge für Erdbestattung sollen höchstens 2,20 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

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§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausgenommen sind das Öffnen und Schließen von Urnennischen, dazu ist eine für den Städtischen Friedhof zugelassene Fachfirma durch den Nutzungsberechtigten zu beauftragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges eine Überdeckung von mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m beträgt.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Aufgaben, z. B. das Entfernen verwelkten Blumenschmuckes und das Herrichten der Grabhügel, sind Aufgaben der Nutzungsberechtigten.

§ 10

Annahme von Leichen oder Aschen

Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn die erforderlichen Unterlagen übergeben oder innerhalb der Bestattungsfrist nachgereicht werden. Alle ohne die erforderlichen Unterlagen entgegengenommenen und in der Kühlung untergebrachten Leichen gelten bis zur Übergabe derselben nur als vorübergehend eingestellt und bleiben in Verantwortung des Bestatters, der die Leiche gebracht hat. Erst durch die Leistungsvereinbarung mit dem Bestattungspflichtigen ist die Annahme vollzogen. Die Einlieferung von Leichen, Teilen davon oder Aschen hat bis spätestens am Vortage der Bestattung bis Ende der Annahmezeit zu erfolgen. Mehraufwand oder Leistungsausfall durch verspätete Einlieferungen sind kostenpflichtig.

§ 11

Beerdigung

In einem Erdbestattungsgrab ist nur eine Beerdigung innerhalb einer Ruhezeit möglich.

§ 12

Beisetzung der Asche

Ascheurnen sind in Gräber oder Kolumbariumstellen beizusetzen.

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§ 13

Urnenbeisetzung in Gräbern

(1) Urnen werden in der Regel in Urnengräber beigesetzt. In Urnengräber dürfen nur so viele Urnen nebeneinander beigesetzt werden, wie es die Größe des Grabes zulässt.

(2) Die Anzahl von Urnen, die in Wahlgräber für Erdbestattungen beigesetzt werden dürfen, bestimmt der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz.

§ 14

Urnenbeisetzungen im Kolumbarium

(1) Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen, Stein- und Kupferurnen des Kolumbariums beigesetzt werden. Pro Stellplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Es ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen.

(3) Es werden nur Aschebehälter ohne Schmuckurne beigesetzt.

§ 15

Entfernen der Urnen aus dem Kolumbarium

(1) Ist das Nutzungsrecht an einer Nische erloschen, kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz die Urne entfernen. Die entfernte Urne wird an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.

(2) Ist innerhalb des Nutzungsrechtes die Ruhezeit einer Urne überschritten und soll eine neue Beisetzung an Stelle dieser erfolgen, muss der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz die Urne mit der abgelaufenen Ruhezeit an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.

§ 16

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.

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§ 17

Umbettungen

(1) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes sowie des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der Genehmigung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Städtischen Friedhofes Chemnitz nicht zulässig.

(3) Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabanlagen entsprechend § 22 Abs. 1 Pkt. 1.1 dieser Satzung sind nicht zulässig.

(4) Die Umbettungen werden vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz durchgeführt. Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Entstehen bei einer Umbettung zwangsläufig Schäden, sind diese vom Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 18

Aufbahrung

(1) Die Leichen werden in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufgebahrt, in der Regel im offenen Sarg. Auf Wunsch der Angehörigen bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung im Grab bzw. Einäscherung nach Freigabe anordnen.

(3) Bei Tod durch eine meldepflichtige Krankheit ist dies dem Annahmepersonal vor Übergabe der Leiche durch den Einlieferer mitzuteilen.

§ 19

Blumen und Schmuck

(1) Gegenstände, die zur Schmückung der Leichen dienen und Blumen, die in den Sarg gelegt wurden, sind in diesem einzuschließen.

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(2) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann für Wert- und Erinnerungsstücke Ausnahmen zulassen. Diese Gegenstände sind dann vor der Herausgabe zu desinfizieren.

(3) Vor Einäscherungen können die Angehörigen über den gesamten nicht im Sarg eingeschlossenen Blumenschmuck nach Beendigung der Trauerfeier verfügen. Diese werden nicht an das Krematorium übergeben.

§ 20

Trauerfeier

(1) Auf Wunsch der Angehörigen kann vor einer Erd- bzw. Feuerbestattung in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eine Trauerfeier am Sarg oder eine Urnenfeier vor einer Beisetzung stattfinden. Die Feierlichkeiten sind in der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.

(2) Die Trauerfeiern finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

IV. Grabstätten

§ 21

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 22

Arten der Gräber

(1) In den Friedhöfen bestehen folgende Arten von Gräbern:

Für Urnenbeisetzungen:

  1. 1. Gemeinschaftsgrabanlagen Hier besteht das Nutzungsrecht für die gesetzliche Ruhezeit. Diese Grabanlagen werden durch den Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz instand gehalten, es besteht kein Anspruch auf die Gestaltung und Unveränderlichkeit der Grabanlage.

1.1. Gemeinschaftsgrabanlagen ohne Namensnennung sind Urnenanlagen, in denen die Urnen ohne individuelle Grabmale beigesetzt werden.

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1.2. Gemeinschaftsgrabanlagen mit Namensnennung sind Urnenanlagen, in denen nach erfolgten Urnenbeisetzungen ein oder mehrere Grabmale errichtet werden, die sich gestalterisch und harmonisch in die Gesamtanlagen einfügen. Die Namensnennung beschränkt sich auf Vorname (Rufname), Name, Geburts- und Sterbejahr. Titel und sonstige Zusätze werden nicht dargestellt.

  1. 2. Urnenwahlstellen (Urnenlösestellen) sind Gräber mit weitergehenden Nutzungsrechten für mehrere Urnen. Die Vergabe oder Erneuerung des Nutzungsrechtes setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus.
  2. 3. Urnensonderstellen sind Grabstellen in Sonderlage mit weitergehenden Nutzungsrechten für mehrere Urnen. Sie unterscheiden sich durch ihre größere Fläche von den Urnenwahlstellen. Hierbei sind erbliche Urnenstellen bis Ablauf der noch bestehenden letzten Ruhezeit einzuschließen. Die Vergabe oder Erneuerung des Nutzungsrechtes setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus.
  3. 4. Urnenstellen im Kolumbarium sind Urnennischen mit Verschlussplatte beziehungsweise Kupfer- oder Steinurnen. Sie sind Urnenwahlstellen rechtlich gleichgestellt.

Für Erdbestattungen:

  1. 5. Reihengräber sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und nur für die Ruhezeit (§ 16) der jeweiligen Leiche bereitgestellt werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Aushang in den Schaukästen im Städtischen Friedhof Chemnitz oder auf andere geeignete Weise bekannt gemacht.
  2. 6. Wahlgrabstellen (Lösestellen) sind Grabstellen mit weitergehenden Nutzungsrechten, in denen eine Erdbestattung und mehrere Urnen beigesetzt werden können. Es können auch mehrere nebeneinander liegende Gräber (bis 3 Stück) unter ein Nutzungsrecht zusammengefasst werden. Die Vergabe oder Erneuerung des Nutzungsrechtes setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus.
  3. 7. Randstellen für mindestens zwei Gräber sind Grabstellen in Sonderlage als Wahlgrabstellen mit weitergehenden Nutzungsrechten. Hierbei sind Erbbegräbnisse bis Ablauf der noch bestehenden letzten Ruhezeit einzuschließen. Die Vergabe oder Erneuerung des Nutzungsrechtes setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus. (2) Gemauerte Grüfte sind nicht zulässig. (3) Für Grabarten und -größe ist der Belegungsplan des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz maßgebend. Art und Größe belegter Gräber können während des Nutzungsrechts nicht geändert werden.

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§ 23

Nutzungsrechte an Gräbern

(1) Stein- und Metallurnen, die fest mit dem Kolumbarium (Urnenwand) verbunden sind, werden Nischen gleichgesetzt. An allen Gräbern und Nischen kann gegen eine Gebühr ein Nutzungsrecht erworben werden. Erdgräber, außer Reihengräber, können vom Erwerber im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden.

(2) Nutzungsrechte können nur von einer natürlichen Person, in der Regel anlässlich eines Sterbefalles, erworben und ausgeübt werden. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann Nutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen, die der verstorbenen Person im Besonderen verpflichtet sind, überlassen.

(3) Erbliche Nutzungsrechte erlöschen mit dem Ablauf der bestehenden letzten Ruhezeit. Das Recht an einer solchen Grabstelle kann gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Punkt 3 in einem Löserecht weitergeführt werden. Die Verleihung neuer erblicher Nutzungsrechte ist nicht zulässig.

§ 24

Inhalt und Dauer eines Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht gibt dem Nutzungsberechtigten die Befugnis:

  1. 1. Die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Nutzungsrecht am Grab für die Dauer der Ruhezeit besteht.
  2. 2. Ein den Grabmalvorschriften entsprechendes Grabmal setzen zu lassen, die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen.
  3. 3. Das Grab innerhalb seiner Begrenzung den Grabpflegevorschriften entsprechend zu bepflanzen und zu pflegen.

(2) Abs. 1 Ziffer 2. und 3. gilt nicht für Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen.

(3) Die Dauer eines Nutzungsrechtes beträgt bei Reihengräbern für Erdbestattung für Fehlgeborene und für Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

(4) An Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Die Dauer gilt ab Erwerb ohne Rücksicht auf die Zeit der Belegung, jedoch mindestens für die Ruhezeit der/des zuletzt beigesetzten Verstorbenen.

(5) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz führt eine Grabdatei. Der Nutzungsberechtigte erhält bei Ersterwerb eines Nutzungsrechtes eine Graburkunde, bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Verlängerungsurkunde ausgestellt.

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Verlängerung und Erlöschen des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder Entwidmung des Friedhofes bzw. Friedhofsteiles. Ein Verzicht während der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Zur Entfernung des Grabmals ist ein Entfernungsschein bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(3) Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist von drei Monaten nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz.

Kosten für eine nach Ablauf der Frist durch den Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz veranlasste Grabberäumung hat derjenige zu tragen, der bis zum Ablauf Nutzungsberechtigter war.

(4) Auf das drohende Erlöschen eines Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich hingewiesen. Zusätzlich kann durch einen Hinweis am Grab oder durch Aushang darauf aufmerksam gemacht werden. Versäumt es der Nutzungsberechtigte, das Nutzungsrecht rechtzeitig verlängern zu lassen, so kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz vom Zeitpunkt des Erlöschens an anderweitig darüber verfügen.

(5) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann ein erloschenes Nutzungsrecht für den früheren Nutzungsberechtigten nur rückwirkend erneuern, wenn der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz zwischenzeitlich nicht anderweitig verfügt hat.

(6) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für mehrstellige Wahlgrabstellen ist nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich.

Rücknahme des Nutzungsrechtes

(1) Muss ein Nutzungsrecht nach Belegung im öffentlichen Interesse zurückgenommen werden, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Nutzungsrechtes, bezogen auf die Restdauer des bisherigen Nutzungsrechtes.

(2) Muss ein Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit zurückgenommen werden, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Nutzungsrechtes, bezogen auf die Restdauer des bisherigen Nutzungsrechtes.

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§ 27

Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden

Die Übertragung des laufenden Nutzungsrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist nur wirksam, wenn der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz dies genehmigt und den neuen Berechtigten auf Antrag des bisherigen gegen Entrichtung der Umschreibungsgebühr in die Grabdatei eingetragen hat.

§ 28

Übergang des Nutzungsrechtes beim Tod des Berechtigten

(1) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannte Person oder den Bestattungspflichtigen über. Der Rechtsnachfolger kann das Nutzungsrecht nur ausüben, wenn er es vorher auf seinen Namen hat umschreiben lassen.

(2) Kommen mehrere Personen für eine Rechtsnachfolge in Frage, so haben diese eine Person von ihnen als einzigen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Dieser gilt für das Nutzungsrecht als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers. Kommt eine Einigung innerhalb einer vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz zu setzenden Frist nicht zustande, so trägt der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz einen Erben, den Bestattungspflichtigen oder die in einer letztwilligen Verfügung genannte Person, gegen Entrichtung der Umschreibungsgebühr als Nutzungsberechtigten in die Grabdatei ein.

(3) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Testament, Erbschein) zu belegen.

V. Grabmale

§ 29

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet den besonderen Anforderungen der §§ 30 - 41, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

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§ 30

Grabmale

(1) Als Grabmale nach dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein- und Holztafeln, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen einschließlich zum Grab gehörende Sitzgelegenheiten.

(2) Nicht zu Grabmalen gehören Blumen, Kränze und gärtnerische Anlagen.

§ 31

Erhaltung und Pflege der Grabmale

Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können.

§ 32

Haftung für Grabmale

Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung des Abschnitts V. dieser Satzung entsteht.

§ 33

Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen und Bepflanzung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig und auf ihre Kosten vor einer Bestattung für die Beseitigung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen und Grabhügel zu sorgen.

(2) Erfolgt die gemäß § 33 Abs. 1 verlangte Entfernung des Grabmals, der Einfassung, der Grabbepflanzung und des Grabhügels nicht rechtzeitig vor der Graböffnung, so kann die Entfernung durch den Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. Eine Haftung bei Beschädigungen und Anspruch auf Ersatz, auch eventuell entfernter Pflanzen, besteht nicht.

(3) Grabmale, die wegen der Öffnung des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund an einem anderen Platz des Friedhofes stehen oder liegen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen.

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(4) Grabmale, die nach Feststellung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist trifft. Ist die Anschrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so muss der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz sofort nach Feststellung mit einer Ersatzvornahme tätig werden.

(5) Grabmale, die ohne Beachtung der Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert wurden, sind vom Berechtigten zu entfernen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmales führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit ist die Denkmalbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(7) Kommt der Berechtigte nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist einer Wiedererrichtung oder Entfernung eines Grabmales oder sonstigem Grabzubehör aus dem Friedhof nicht nach, ist der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann über Grabmale, die im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten frei verfügen.

§ 34

Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen (maximal 1/3 der Grabfläche) und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe - Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall - verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die jeweils gültigen Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes.

Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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§ 35

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Angaben zu allen sicherheitsrelevanten Bauteilen

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Provisorisch zu errichtende Grabmale sind anzuzeigen. Sie sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Provisorische Grabmale, die sich länger als 2 Jahre auf einem Grab befinden, werden vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz entfernt. Grabmale, die innerhalb einer Aufbewahrungsfrist von 3 Monaten nicht abgeholt wurden, werden gebührenpflichtig entsorgt.

§ 36

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen die Aufstellungsgenehmigung vorzulegen.

§ 37

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 33 Abs. 6 kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz die Zustimmung versagen.

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(2) Nach Ende des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Dazu ist die Ausstellung eines Erlaubnisscheines durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Geschieht das nicht binnen 3 Monaten, so ist der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung die Grabstätte entfernen zu lassen. Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Verfügungsrecht des Friedhof- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz über. Sofern Grabstätten/Urnengrabstätten vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz bzw. von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb entfernt werden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 38 Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Städtischen Friedhof Chemnitz gelten in allen Abteilungen besondere Gestaltungsvorschriften. Auf nachfolgenden Grabstätten sind Grabmale entsprechend § 34 Abs. 1 mit folgenden Maßen zulässig:

a) Abteilung 13 - Grabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres

Einfassung:0,40 m x 0,70 m aus hellem Naturstein
Stehende Grabmale:Höhe von 0,40 m - 0,60 m, Breite bis 0,40 m
Steinfarbe:hell
Liegende Grabmale:0,30 m x 0,30 m
Steinfarbe:hell
Mindeststärke:vorn 0,12 m, hinten 0,18 m
Platten:nur mit Stütze

b) Abteilungen mit Reihengräbern für Erwachsene als Erdbestattung

Einfassung:0,65 m x 1,65 m
Stehende Steine:bis 0,80 m Höhe
Liegesteine:0,40 m x 0,40 m, Stärke vorn 0,12 m, hinten 0,18 m
Platten:nur mit Stütze
Steinfarbe:frei

c) Abteilungen mit Lösestellen als Erdbestattung

Einfassung:0,75 m x 1,75 m
Stehende Steine:bis 1,50 m Höhe
Liegesteine:0,40 m x 0,40 m
Mindeststärke:vorn 0,12 m, hinten 0,18 m
Platten:nur mit Stütze
Steinfarbe:frei

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Auf Randstellen ist die Errichtung von Grabmalen auch abweichend dieses Absatzes möglich.

d) Abteilungen des Urnenhaines nach dem Gestaltungsplan

Einfassung:0,60 m x 0,80 m
Stehende Steine:0,60 m bis 0,80 m Höhe, bis 55 cm Breite
Liegesteine:0,40 m x 0,40 m
Steinfarbe:nach Plan (dunkel/hell/rötlich oder frei)

Für Urnensonderstellen gelten Breitsteine bis 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe.

Einfassung:1,00 m x 1,00 m

Soweit es sich in Abweichung um künstlerische Erzeugnisse handelt, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

e) Urnensonderstellen der Abteilung F52, F29, F26 und F27

Einfassung:1,00 m x 1,00 m
Breitsteine:bis 90 cm Breite und 1,20 Höhe
Steinfarbe:frei.

Soweit es sich in Abweichung um künstlerische Erzeugnisse handelt, entscheidet die Friedhofsverwaltung. F21R nur allseitig handwerklich bearbeitete Grabmale liegend oder stehend.

(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofes, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 39

Grabbepflanzungen

Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb der in § 40 Abs. 4 genannten Fristen würdig herzurichten und während der gesamten Laufzeit der Nutzungsrechte verkehrssicher instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

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§ 40

Grabpflege und Grabgestaltung

(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen, ohne eine objektiv störende Wirkung auszulösen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht höher als der zugelassene höchste Grabstein der jeweiligen Grababteilung wachsen. Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Stadt Chemnitz.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, wenn dieses über die Ruhezeit hinausgeht.

(3) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Grabstätten für Erdbestattungen sind bis 10 Monate und Urnengrabstätten bis 6 Monate nach der Beisetzung herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und die der Urnengemeinschaftsgräber obliegt ausschließlich dem Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz.

(6) Es ist nicht gestattet, außerhalb der Grabstätten Kies aufzubringen, zu bepflanzen, die Grabstätten mit einer zweiten Umfassung zu versehen oder Folien auszulegen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungsmitteln und Salz bei der Grabpflege sind nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlicher Trauerfloristik und im Grabschmuck nicht verwendet werden.

(9) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an den Gräbern oder in deren Nähe nicht aufbewahrt werden. Sie können vom Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz entschädigungslos entfernt werden.

(10) An der Urnenwand ist es nicht gestattet, Haltedübel, Schrauben, Nägel o. Ä. anzubringen und Grabschmuck daran zu befestigen. Der Grabschmuck ist vor der Urnenwand abzulegen.

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§ 41

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird dieser durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz entschädigungslos

a) die Grabstätte entfernen und einsäen sowie

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen.

VII. Schlussvorschriften

§ 42

Haftung

Der Friedhof- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb der Stadt Chemnitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 43

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebühren- und Kostensatzung zu entrichten.

§ 44

Ordnungswidrigkeiten

Als Ordnungswidrigkeit gemäß § 124 Abs. 1 Ziffer 1 SächsGemO kann geahndet werden, wer,

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht die Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

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  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle, befährt und Fahrzeuge ohne Motorkraft schneller als Schrittgeschwindigkeit benutzt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftliche Genehmigung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Tiere, ausgenommen Blindenführhunde und Hunde an einer kurzen Leine (maximal 2 Meter) während eines Grabbesuches mitbringt,

h) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt,

i) lärmt, spielt und Sport treibt,

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern (Versammlungen) ohne Zustimmung der Stadt Chemnitz durchführt,

  1. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

  1. 5. entgegen § 35 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

  1. 6. Grabmale entgegen § 34 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

  1. 7. Grabmale entgegen § 31 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

  1. 8. Grabmale entgegen § 37 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

  1. 9. entgegen § 40 Abs. 6 bis 9 außerhalb der Grabstätte Kies aufbringt, pflanzt, Umfassungen errichtet oder Folie auslegt, Herbizide, andere schädigende Substanzen oder Kunststoffe und nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe zur Grabpflege verwendet sowie so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt oder nach Abs. 10 eine Beschädigung der Urnenwand herbeiführt.

Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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67.200

§ 45

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung, beschlossen am 18. September 1996, ausgefertigt am 25. September 1996 in der vom 5. Oktober 1996 an geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 40/1996 am 4. Oktober 1996, außer Kraft.

Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen wie Nutzungsberechtigter, Gewerbetreibender, Bediensteter, Redner u. a. sind den weiblichen Formen auch ohne explizite Erwähnung im Einzelfall gleichzusetzen.

gez. Barbara Ludwig Oberbürgermeisterin

Friedhofssatzung

für die von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Beschluss- datumAus- fertigungbekannt gemachtIn-Kraft- TretenFundstelle AmtsblattNr. der Erg.lfg
Satzung18.09.9625.09.9604.10.9605.10.96Nr. 40/967.
Satzung04.11.0916.11.0902.12.0901.01.10Nr. 48/0994.

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