Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Grabgebühren für Einzel-/Familiengräber angegeben |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Gebühren für Urnengräber/Urnennischen/Urnennfelder angegeben |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 27,00 Euro pro Jahr als 'Urnennfeld anonym' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 540,00 Euro (Sarg/Erwachsene bis 1,80m), 180,00 Euro (Urne in Erdgrab) als Grabfertigungsgebühr separat aufgeführt (§ 9 Abs. 5) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Benutzung der Friedhöfe Cadolzburg und den Friedhof Zautendorf
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Cadolzburg folgende Satzung:
§ 1
Für die Benutzung der Friedhöfe in Cadolzburg und Zautendorf und der für die Aufbewahrung, Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen, für die Genehmigung baulicher Anlagen, sowie allen übrigen Leistungen für das Bestattungswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenzuschläge
Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird zu den Bestattungsgebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bestattungswesens.
§ 4
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) der Bestattungspflichtige im Sinne des Bestattungsgesetzes,
b) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz erwirbt,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Fälligkeit
- 1. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Gebührenrechnung zur Zahlung fällig.
- 2. Die Grabgebühren, einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten.
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- 3. Bei Errichtung eines Grabmals ist die Gebühr mit der Aushändigung bzw. Zustellung der Genehmigung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Genehmigung zur Zahlung fällig.
- 4. Die Gebühren dieser Satzung sind Bringschulden.
§ 6
Wird ein Grabrecht durch eine erneute Belegung unter Zugrundelegung der in § 32 der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabgebühr anteilig, entsprechend den zusätzlichen Nutzungsmonaten und Nutzungsjahren, zu erheben.
§ 7
Einzelvereinbarungen
Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht vorgesehen, so können diese unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Einzelvereinbarung festgesetzt werden.
§ 8
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Cadolzburg für die Gebührenerhebung maßgebliche Tatbestände oder Veränderungen mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.
§ 9
Grabgebühren und Bestattungsgebühren
- 1. Die Grabgebühr beträgt für:
| a) Einzelgrab mit 1 Grabplatz | 32,00 Euro pro Jahr |
|---|---|
| b) Einzelgrab mit 2 Grabplätzen | 47,00 Euro pro Jahr |
| c) Familiengrab mit 2 Grabplätzen | 55,00 Euro pro Jahr |
| d) Familiengräber mit 4 Grabplätzen | 90,00 Euro pro Jahr |
| e) Familiengräber mit 8 Grabplätzen | 175,00 Euro pro Jahr |
| f) Urnengräber | 67,00 Euro pro Jahr |
| g) Urnennische 2-fach | 33,00 Euro pro Jahr |
| h) Urnennische 4- fach | 65,00 Euro pro Jahr |
| i) Urnenfeld beschriftet | 27,00 Euro pro Jahr |
| j) Urnenfeld anonym | 27,00 Euro pro Jahr |
| k) Stelenabdeckplatten | 250,00 Euro |
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- 2. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt:
- a) bei Kindern, bei Erwachsenen und bei Totgeburten 90,00 Euro
- b) für die vorübergehende Aufbewahrung von Aschenbehältern 45,00 Euro
- 3. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlanlage beträgt pro Leiche und Kalendertag 15,00 Euro
- 4. Die Gebühr für die Benutzung des Sargwagens 15,00 Euro
- 5. Die Gebühren für die Grabfertigung (Ausschachten, Beisetzen und Schließen des Grabes und Beisetzungen von Aschenbehältern betragen:
- 1. Grabfertigung eines Einzelgrabes und eines Familiengrabes
- a) Für Kinder bis 10 Jahren 360,00 Euro
- b) Für Kinder und Erwachsene bis 1,80 m tief 540,00 Euro
- c) Für Kinder und Erwachsene über 1,80 m tief 630,00 Euro
- 2. Beisetzung einer Totgeburt 180,00 Euro
- 3. Beisetzung einer Urne (in ein Erdgrab) 180,00 Euro
- 4. Beisetzung in einer Urnenmauer, Nische oder Stele 90,00 Euro
- 5. Ausgrabungen einer Leiche, Ausgrabungen von Leichenüberresten (Gebeinen), Wiederbeisetzung einer Leiche, Wiederbeisetzung von Gebeinen, Umbettungen einer ausgegrabenen Leiche, Ausgrabung von Aschenbehältern, Aufsichtsgebühr bei Leichenausgrabungen und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§ 10
Verwaltungsgebühren
- 1. Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung und Urnenbeisetzung 18,50 Euro
- 2. Gebühr für die Erlaubniserteilung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten in den Friedhöfen (jährlich) 75,00 Euro
- 3. Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals = 5% der Herstellungskosten mindestens 25,00 Euro
- 4. Umschreibungsgebühr des Grabnutzungsrecht 25,00 Euro
- 5. Verlängerung der Graburkunde 25,00 Euro
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- 6. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen 50,00 Euro
- 7. Gebühr für die Beschriftung serlaubnis einer Abdeckplatte für Urnennischen u. Urnenstelen 25,00 Euro
- 8. Bestätigung für eine Urnenbeisetzung 10,00 Euro
§ 11
Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers:
- a) Für Dienstleistungen im Rahmen des Trauerzuges 30,00 Euro
- b) Für die Dienstleistungen während der Beerdigung (insbesondere das Führen des Trauerzuges z. Grab) 55,00 Euro
- 2. Entgelt für die Wasserabgabe 2,90 Euro Die Gebühr für die Wasserabgabe wird für die gesamte Laufzeit der Grabnutzung im Voraus erhoben. Sie wird mit dem Ankauf der Grabstätte in einer Summe fällig.
§ 12
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Friedhöfe Cadolzburg und den Friedhof Zautendorf vom 17.04.1991, außer Kraft.
Markt Cadolzburg
Cadolzburg, den 16. Februar 2016
Obst, 1. Bürgermeister
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