Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.03.2022 · Friedhofssatzung: 17.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 960,-- € Bestattungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 a) 1); gesonderte Nutzungsgebühr: 1.210,-- € (§ 8 Abs. 1 b) |
| Sargwahlgrab | 1.000,-- € Bestattungsgebühr Erst-/Zweitbestattung gem. § 6 Abs. 1 a) 2); gesonderte Nutzungsgebühr: 1.590,-- € (Doppelgrab) / 1.370,-- € (Tiefgrab) (§ 9 Abs. 1) |
| Urnenreihengrab | 140,-- € Bestattungsgebühr Erdgrab gem. § 6 Abs. 2 a); Urnenwand: 80,-- €. Gesonderte Nutzungsgebühr: 750,-- € (Erdgrab) / 860,-- € (Wand) (§ 8 Abs. 2) |
| Urnenwahlgrab | 180,-- € Bestattungsgebühr je Urne Erdgrab gem. § 6 Abs. 2 b); Urnenwand: 80,-- €. Gesonderte Nutzungsgebühr: 980,-- € (Erde) / 1.070,-- € (Wand) (§ 9 Abs. 2) |
| Urnengrab anonym | 140,-- € Wird zusammen mit Urnenreihengrab (Erdgrab) geführt, § 6 Abs. 2 a) |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nur Räumungsgebühr (72,00 €) in § 10 erwähnt; keine Bestattungs- oder Nutzungsgebühr im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Herstellung und Schließung des Grabes ist in der Bestattungsgebühr enthalten (§ 6 Abs. 4). Separate Trägergebühr: 280,-- € (§ 5 Abs. 2) |
| Trauerhalle / Halle | 100,-- € 100,-- € für die meisten Standorte; 50,-- € für Bodenrod (§ 5 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
KZi. 6.9
| 1. Satzung / Ordnung | Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach |
|---|---|
| 2. In der Fassung vom: Inkrafttreten am: | 20. 06.2013 26. 06.2013 |
| 3. Zuletzt geändert: | durch 1. Änderungssatzung vom 27. 04.2015; Inkrafttreten am 18.07. 2015 |
| durch 2. Änderungssatzung vom 15.10.2015; Inkrafttreten am 21.10.2015 | |
| durch 3. Änderungssatzung vom 23.11.2017; Inkrafttreten am 30.11.2017 | |
| durch 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022; Inkrafttreten am 17.03.2022 |
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Butzbach vom 18.12.1995 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.06.2013 für die Friedhöfe der Stadt Butzbach folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Butzbach vom 18.12.1995 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 11 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
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KZi. 6.9
§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen und sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen in Butzbach, Griedel, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim und Pohl-Göns zur Durchführung einer Trauerfeier
100,-- €
b) für die Benutzung der Trauerhalle in Bodenrod
50,-- €
(2) Trägergebühren für die Beisetzung Verstorbener
a) ab vollendeten 5. Lebensjahr (4 Träger)
280,-- €
b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (2 Träger)
gebührenfrei
c) werden weitere Träger benötigt, so ist für jeden Träger
eine zusätzliche Gebühr von 35,-- € pro Stunde zu erheben.
Gleiches gilt, wenn ein Träger für eine Urnenbestattung zur Durchführung von Maßnahmen in Anspruch genommen wird.
(3) Für die Antragstellung bei einer Umbettung
80,-- €
(4) Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen
20,-- €
§ 6 - Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte oder Reihengrabstätte anonym
960,-- €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
a) Erstbestattung
1.000,-- €
b) Zweitbestattung
1.000,-- €
- 3. In einem Tiefenwahlgrab
a) Erstbestattung
1.410,-- €
b) Zweitbestattung
900,-- €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte (Kindergrab)
gebührenfrei
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte anonym (Erdgrab)
140,-- €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Erdgrab)
180,-- €
c) in einer Urnenreihengrabstätte (Urnenwand)
80,-- €
d) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Urnenwand)
80,-- €
e) in einer Grabstätte für Erdbestattung (RH, DG, TG)
140,-- €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammel-Bestattungsfeld erfolgt kostenlos.
(4) In den vorgenannten Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten:
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- 1. Die Abdeckung der Nachbargräber sowie deren nachträgliche Reinigung und Instandsetzung
- 2. Die Herstellung und Schließung des Grabes (nur Erdgräber) Ausgenommen hiervon die Urnengräber gem. § 6 Abs. 2; hier erfolgt die Schließung des Grabes durch den Bestatter
- 3. Das Abfahren der übriggebliebenen Erde
- 4. Die Vorhaltung des Grabschmuckes
- 5. Die Mithilfe bei der Aufbahrung in der Friedhofskapelle
§ 7 - Umbettungen
Umbettungen werden auf Kosten der Antragsteller nur von dem beauftragten Bestattungsunternehmer nach dem tatsächlichen Aufwand durchgeführt. Dazu gehört auch die Wiederherstellung der Grabstätten auf Kosten der Antragsteller. Für die Antragsbearbeitung durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren in Höhe von 80,-- € berechnet. (siehe auch § 5 Absatz 4)
§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres – Ruhefrist: 25 Jahre gebührenfrei
Erfolgt für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer Wahlgrabstätte nach § 9, wird in diesen Fällen bei der Festsetzung der Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte ein gebührenfreier Betrag i. H. von 460,00 Euro angerechnet.
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (Ruhefrist 30 Jahre) 1.210,-- €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab – Erdgrab – (Ruhefrist 20 Jahre) 750,-- €
b) Urnenreihengrab – Urnenwand – (Ruhefrist 20 Jahre) 860,-- €
§ 9 - Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab/Tiefengrab) für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Doppelgrab (2 Grabstellen) 1.590,-- €
b) für ein Tiefgrab (2 Grabstellen) 1.370,-- €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) werden je Grabstelle erhoben:
a) Urnenwahlgrab (Wand; für 2 Urnen) 1.070,-- €
b) Urnenwahlgrab (Erde; für 2 Urnen) 980,-- €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 19 und § 21 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten / Doppelgrab je Jahr der Verlängerung 53,-- €
b) bei Wahlgrabstätten / Tiefgrab je Jahr der Verlängerung 45,-- €
c) bei Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) je Jahr der Verlängerung 39,-- €
d) bei Urnenwahlgrabstätten (Urnenwand) je Jahr der Verlängerung 43,-- €
§ 10 - Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen erhoben:
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| a) Reihengrab (Kind unter 5 Jahren) | 0,00 € |
|---|---|
| b) Reihengrab/Tiefgrab (Erwachsene) | 186,00 € |
| c) Doppelgrab (Wahlgrab) | 310,00 € |
| d) Urnenreihengrab (Erdgrab) | 100,00 € |
| e) Urnenwahlgrab (Erdgrab) | 100,00 € |
| f) Urnenreihengrab (Wand) | 60,00 € |
| h) Urnenwahlgrab (Wand) | 72,00 € |
| i) Urnenreihen- u. Urnenwahlgrab (Baum) | 72,00 € |
Die Gebühren werden mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die ausgewählte Grabstätte fällig.
(2) Für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 angelegt wurden, entstehen die Gebühren mit der tatsächlichen Räumung.
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 26.06.2007, geändert durch den 1. Nachtrag vom 30.09.2008 und den 2. Nachtrag vom 10.11.2010 außer Kraft.