Friedhofsgebühren Bubenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bubenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67308

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bubenheim vom 22.11.2011

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2001 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft.

Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Veröffentlichung im Amtsblatt freigegeben:

Bubenheim, 22.11.2011 gez.

Mack Ortsbürgermeister (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-

hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 129,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 258,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 8,57 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 17,14 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 8,57 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

300,00 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

150,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

8,57 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

4,28 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte

nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für

Buchstabe a

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

500,00 EUR

  • für eine Urnenwiesengrabstätte von

250,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

14,28 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte von

7,14 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in

eine Reihen- oder Wahlgrabstätte

je Grab 665,00 EUR

b) eines Kindes bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 445,00 EUR

c) Tieferlegungszuschlag 205,00 EUR

2.Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 148,00 EUR

3.Bei Bestattungen und Beisetzungen an

Samstagen sowie an Heiligabend und

Silvester wird ein Zuschlag berechnet von

  1. 1. Erdbestattung 205,00 EUR
  1. 2. Feuerbestattung 38,00 EUR
  1. 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 125,00 EUR
  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 51,00 EUR
  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 73,00 EUR
  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie

(im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR

2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR

3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die

Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim

Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR

4.Für die Wiederbestattung von Leichen

und Wiederbeisetzung von Aschen werden

Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die

hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern

als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenzelle 225,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshalle 200,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer

Leiche je angefangener Tag 45,00 EUR

  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur

Beisetzung 25,00 EUR

  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

VII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bubenheim vom 05.02.2025

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeinde Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten und Urnenstelengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlußvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten
  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bubenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Pl.-Nr. 455).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-, Wiesen- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren

Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-, Wiesen- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-, Wiesen oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-, Wiesen- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem nun aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass, bspw. zur Abwehr von Gefahren durch Windbruch oder Überschwemmungen, das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals, der Bediensteten der Ortsgemeinde und des Ortsbürgermeisters sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwägen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung und dem Transport von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Bediensteten der Ortsgemeinde sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung. Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu foto- oder videografieren, e) Druckschriften und andere mediale Erzeugnisse zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde - mitzubringen, i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen sowie Medienwiedergaberäte und Schallverstärkungsanlagen zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die Zustimmung muss spätestens vier Tage vorher erteilt worden sein.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofem keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (3) Die Untersagung kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte/ Wiesengrabstätte/ Urnenstelenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwisterkinder im Alter bis zu einem Jahr in einem gemeinsamen Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest geschlossen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich gestattet oder vorgeschrieben ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden nur vom Friedhofspersonal, Bediensteten der Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gruber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3 und 17 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnenstelenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Wiesengrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/ Urnenstelenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlangen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) gemischte Grabstätten c) Wahlgrabstätten d) Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten e) Urnengrabstätten f) Urnenstelengrabstätten als Reihen - und Wahlgrabstätten g) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werde. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts in einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden

schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf- außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einen Monat vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgrabstätten (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt fortan als Einzelwahlgrabstätte nach § 14. (2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in den dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung freigegeben. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, und zwar als Einfach und Tiefgräber, und als zweistellige Grabstätten, und zwar als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wurde.

(5) Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nur an teilbelegten Wahlgrabstätten möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu bestimmen. (9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann erst nach Zustimmung der Ortsgemeinde zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

§ 15 Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen nach Antrag und der Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst in einem Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(2) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortsgemeinde unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bestattung von der Grabstätte zu entfernen. (3) Die Wiesengrabstätte ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. (4) Wiesengrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten, und zwar als Einfach-oder Tiefgräber für Erdbestattungen und als Aschenstätten vergeben. (5) Zwei Monate nach einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen oder sonstiger Grabschmuck auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortsgemeinde. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten. (8) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 21 dieser Satzung.

§ 16 – Urnengrabstätten und Urnenstelengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenstelenreihengrabstätten 1 Asche,
  2. 2. in Urnenstelenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in Reihengrabstätten 1 Asche,
  4. 4. in Wahlgrabstätten einstellig bis zu 4 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die

Nutzungszeit nicht übersteigt. einstellig tief bis zu 4 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt. zweistellig bis zu 4 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

  1. 5. in Wiesengrabstätten einstellig bis zu 4 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt. einstellig tief bis zu 4 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

als Aschenstätte bis zu 2 Aschen, die 3. und 4. Asche sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

(2) Urnenstelenreihengrabstätten sind Aschenstätten in einer Urnenstele, deren Lage im Todesfall im Benehmen mit dem Verantwortlichen bestimmt und für die Dauer der

Ruhezeit nach Zahlung der festgesetzten Gebühr zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenstelenwahlgrabstätten sind Aschenstätten in einer Urnenstele, an denen im Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird

(4) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 21.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die rechtskonforme und sachgemäße Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Wahl- und Wiesengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§
  2. 19. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt (3} Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlangen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

a) Wiesengrabstätten (1) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Erdbestattungen: Liegende rechteckige Namenstafeln 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite. b) Feuerbestattungen: Liegende rechteckige Namenstafeln 0,30m Höhe x 0,40 m Breite. (2) Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. (3) Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand eines Grabes für Erdbestattungen, bzw. 15 cm vom oberen Rand einer Aschenstätte, entfernt zu setzen. (4) Für die Bearbeitung und Gestaltung der Namenstafeln sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Personendaten oder Bestattungssymbole sind einzugravieren.
  • bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit

der Namenstafel ein würdiges Gesamtbild abgibt.

  • die Schriftart und –farbe sind frei wählbar.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

b) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten (1) Als Grabmale bei Urnenstelengrabstätten gelten die Verschlussplatten der einzelnen Urnenkammern. (2) Die einzelnen Urnenkammern werden mit Verschlussplatten (58 cm breit x 37 cm hoch, 3 cm Stärke) Naturstein „Multi-Color“, feingeschliffen, verschlossen. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von Bildern, Symbolen, sonstigen Verzierungen oder Halterungen für Vasen, Blumen und Kerzen ist unzulässig. Die Gestaltung der von der Ortsgemeinde bereit gestellten Verschlussplatten kann vom Nutzungsberechtigten / Verantwortlichen durch einen Steinmetz veranlasst werden. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Verschlussplatten (Grabmale) sind folgende Vorschriften einzuhalten: - Personendaten sind einzugravieren - Individuelle Bestattungssymbole (Taube, Rose, Kreuz, etc.) sind einzugravieren - Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt. - Die Schriftart ist frei wählbar. - Die eingravierte Schrift ist mit weißer Farbe zu füllen. Eine andere Farbe ist nicht wählbar. (3) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. (4) Die anlässlich der Beisetzung anfallenden Blumengebinde, Blumenschalen, Kränze, etc., können unmittelbar an der Stele für einen Monat abgestellt werden. Die Gemeinde darf unberechtigt aufgestellten Blumenschmuck, Kerzen etc. entfernen und entsorgen. (5) Die Verschlussplatten bleiben für die Dauer der Nutzungszeit Eigentum der Gemeinde und Bestandteil der Stelenwand. Nach Ablauf der Nutzungszeit geht das Eigentum an den Verschlussplatten auf den Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen über. Dieser ist für die Entsorgung der Verschlussplatten zuständig.

§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung zweifach beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken oder neigen können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlangen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist

beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde hierzu auf Kosten des Verantwortlichen berechtig. Sie kann hierzu das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, die entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortsgemeinde entfernt werden. Stimmt die Ortsgemeinde der vorzeitigen Räumung zu, hat der Verantwortliche / der Nutzungsberechtigte eine Gebühr für die Unterhaltung der Grabfläche für die Restnutzungszeit zu zahlen. Der Grabstein muss auf der Grabfläche erhalten bleiben (gilt für Grabfeld B und C). Einfassungen, Grababdeckungen und Bepflanzung müssen vom Verantwortlichen / Nutzungsberichtigten auf dessen Kosten entfernt werden. (2) Die vorzeitige Räumung von Gräbern ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig. Darin ist Folgendes mindestens zu vereinbaren: Das Eigentum am Grabstein geht von dem Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung auf die Gemeinde über. Die Grabsteine werden von der Ortsgemeinde nach eigenem Ermessen und zu einem von ihr zu bestimmendem Zeitpunkt entsorgt. Für die Entsorgung werden mit Antrag auf Genehmigung der vorzeitigen Räumung Gebühren gem. der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückauszahlung der Räumungsgebühr nach Ablauf der Restnutzungsdauer ist nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist dreier Monate zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. (4) Lässt der Verpflichtete das Grabmal und / oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen dreier Monate abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten van der Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des§ 19 hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen­ und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Herbizide, Fungizide und Pestizide ist nicht gestattet.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die Öffentlichen Anlagen, Wege und die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/ Grabplatten sind nicht zulässig. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung den erhöhten Anforderungen entsprechen (Wahrung der Wiese).

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,

kann die Friedhofsverwaltung bzw. die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kasten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres, auch über das Einwohnermeldeamt, zu ermitteln, genügt für die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortsgemeinde betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig satzungsgemäß zu verschließen. (3) Die Särge Verstorbener, die an einer gemäß bestehenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als vierzig Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 und 5 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt belgesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Herrichtung und Gestaltung von Grabstätten, Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen erfolgt.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals, der Bediensteten der Ortsgemeinde und des Ortsbürgermeisters nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung bzw. Genehmigung ausübt (§ 6), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde entfernt (§ 25 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen sowie sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26), 10. Pflanzenschutzmittel sowie sonstiger Herbizide, Fungizide und Pestizide verwendet (§ 26 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §28 nicht bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29), 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 betritt 14. Entgegen den Regelungen des § 15 Abs. 2 und 5 Blumengebinde, Vasen oder sonstigen Grabschmuck auf einer Wiesengrabstätte aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I 1987 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Bubenheim, 05.02.2025 gez.

(Siegel) (Lebkücher) Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bubenheim

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 20. November 2012

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 22.11.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-

hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 129,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 258,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 8,57 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 17,14 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 8,57 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

300,00 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

150,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

8,57 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

4,28 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte

nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für

Buchstabe a

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

500,00 EUR

  • für eine Urnenwiesengrabstätte von

250,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

14,28 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte von

7,14 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in

eine Reihen- oder Wahlgrabstätte

je Grab 665,00 EUR

b) eines Kindes bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 445,00 EUR

c) Tieferlegungszuschlag 205,00 EUR

2.Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 148,00 EUR

3.Bei Bestattungen und Beisetzungen an

Samstagen sowie an Heiligabend und

Silvester wird ein Zuschlag berechnet von

  1. 1. Erdbestattung 205,00 EUR
  1. 2. Feuerbestattung 38,00 EUR
  1. 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 125,00 EUR
  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 51,00 EUR
  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 73,00 EUR
  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie

(im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR

2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR

3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die

Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim

Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR

4.Für die Wiederbestattung von Leichen

und Wiederbeisetzung von Aschen werden

Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die

hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern

als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

  1. 1. Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr

25,00 EUR

  1. 2. Unterhaltung und Räumung des Grabsteins für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pauschal

180,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenzelle 225,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshalle 200,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer

Leiche je angefangener Tag 45,00 EUR

  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur

Beisetzung 25,00 EUR

  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zu Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Bubenheim, 20.11.2012 gez.

Dienstsiegel Mack Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Aenderungssatzung der Bubenheim

4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 02.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 22.11.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-

hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 129,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 258,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 700,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 8,57 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 17,14 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 8,57 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

300,00 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

150,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

  • eine Einzelwiesengrabstätte

8,57 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte

4,28 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte

nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für

Buchstabe a

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

500,00 EUR

  • für eine Urnenwiesengrabstätte von

250,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

  • für eine Einzelwiesengrabstätte von

14,28 EUR

  • eine Urnenwiesengrabstätte von

7,14 EUR

  1. 3. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (35 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen) 1.400,00 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten

  1. 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) 890,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten

  1. 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

je Grab (einschließlich Handarbeit) 1.100,00 EUR

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(einschließlich Handarbeit) 445,00 EUR

  1. 2. Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

250,00 EUR

  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von 330,00 EUR
  1. 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 115,00 EUR
  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 140,00 EUR
  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 120,00 EUR
  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR
  1. 8. Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urnenstele) 10,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.000,00 EUR

2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR

3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die

Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim

Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR

4.Für die Wiederbestattung von Leichen

und Wiederbeisetzung von Aschen werden

Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die

hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern

als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

  1. 1. Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr

25,00 EUR

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

  1. 1. Einzelgräber 700,00 EUR
  1. 2. Doppelgräber 870,00 EUR
  1. 3. Urnengräber und Kindergräber 600,00 EUR
  1. 4. Namenstafeln (Wiesengräber) 90,00 EUR
  1. 5. Stelenplatten 70,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenzelle 225,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshalle 200,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer

Leiche je angefangener Tag 45,00 EUR

  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur

Beisetzung 25,00 EUR

  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Bubenheim, 02.03.2026

Dienstsiegel Lebkücher Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Bubenheim

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenheim vom 02.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenheim vom 05.02.2025 wird wie folgt geändert:

Der § 21 b) Abs. 5 „Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften“ und § 25 „Entfernen von Grabmalen“ erhalten folgende neue Fassungen:

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

b) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten

(5) Die Verschlussplatten bleiben für die Dauer der Nutzungszeit Eigentum der Gemeinde und Bestandteil des Urnenkammernsystems. Für die Entsorgung der Verschlussplatten gilt § 25.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nach schriftlichem Antrag des Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Räumung ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig. Stimmt die Gemeinde der vorzeitigen Räumung vor Ablauf der Ruhezeit zu, hat der Verantwortliche / der Nutzungsberechtigte eine Gebühr für die Unterhaltung der Grabfläche für die Restruhezeit zu zahlen. Grabstein, Einfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und Bepflanzung müssen selbst entfernt werden. Die Grabfläche ist einzuebnen. Das Einsäen des Rasens wird von der Gemeinde veranlasst. Sofern eine Abräumgebühr entrichtet wurde, wird diese nach ordnungsgemäßer Räumung an den Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten erstattet.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird bereits bei der Vergabe der Grabstätte nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Der Verantwortliche oder der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zu veranlassen. Sofern Grabstätten vom Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach vollständiger und ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(3) Solche Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch den Verantwortlichen bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte zu tragen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Bubenheim, 02.03.2026

(DS) Lebkücher Ortsbürgermeister