Friedhofsgebühren Biedesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Biedesheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67308

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Biedesheim vom 20.12.2011

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs.3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2008 außer Kraft.

Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben:

Biedesheim, 20.12.11 gez.

Pradella Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-

hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1 200,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 7,50 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 15,00 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 7,50 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer

Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit

durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 267,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 6,67 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an

teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

3.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für

eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

eine Urnenwiesengrabstätte 267,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 7,50 EUR

eine Urnenwiesengrabstätte 6,67 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte

nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a von

aa) eine Einzelwiesengrabstätte 500,00 EUR

bb) eine Urnenwiesengrabstätte 200,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

aa) eine Einzelwiesengrabstätte 12,50 EUR

bb) eine Urnenwiesengrabstätte 5,00 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Bestattung
    • a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit)

665,00 Euro

b) eines Kindes bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

445,00 Euro

c) Tieferlegungszuschlag

205,00 Euro

  1. 2. Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

148,00 Euro

  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet von
  2. 1. Erdbestattung

205,00 Euro

  1. 2. Feuerbestattung

38,00 Euro

  1. 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

125,00 Euro

  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

51,00 Euro

  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

73,00 Euro

  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) 0,00 Euro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Für das Ausgraben einer Leiche
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1000,00 Euro

  1. 2. Für das Ausgraben von Aschen

250,00 Euro

  1. 3. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben um

330,00 Euro

  1. 4. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
  1. 5. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei

entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen

zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenzelle 75,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshalle 75,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer

Leiche je angefangener Tag 40,00 EUR

  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur

Beisetzung 20,00 EUR

  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten / -beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 Euro

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

VII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.12.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Biedesheim vom 10.12.2008

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

4 Offkungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 8 Srg 9 Grabherstellung 10 Ruhezeit 11 Umbettungen

4. Grabstätten

12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 13 Reibengrabstätten 13a Gemischte Grabstätten 14 Wahlgrabstätten 15 Umengrabstätten 16 Ehrengrabstätten 17 Wiesengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

18 Wahlmoglichkeit 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen 23 Standsiherheit der Grabmale 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 25 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 29 Vernachlassige Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlußvorschriften

31 Alte Rechte 32 Haftung 33 Ordnungswidrigkeiten 34 Gebühren 35 Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Biedesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Biedesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Pl.-Nr. 789 und 789 ½).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-, Wiesen- oder Umenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-, Wiesen- bzw. Umenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung gibt die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Umenreibengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-, Wiesen oder Umenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenngemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-, Wiesen- oder Umenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekenngemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-, Wiesen- oder Umenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Umenreibengrabstätten -so welt möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofstelle vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nur ausüben, wenn siea) in die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unnachgemäß ausgeführt haben. (3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Wiesengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüßen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Grüber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt. (2) Die Tiefe der einzelnen Grüber betragt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3 und 17 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabschle 2,30 m. (3) Die Grüber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grahzebehr vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Grüber Grabmaste, Fundamente oder Grahzebehr durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbechuldet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebeteit werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Wiesengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten,

e) Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgrüber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiederverweb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 1 Monat vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekaunngemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgrüber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in den davon vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach beegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, und zur als Einfach und Tiefgräber, und als zweistellige Grabstätten und zur als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist nur an teilbelegten Wahlgrabern möglich. Bei vollständig belegten Grabstätten liegt die Länge der Nutzungszeit im Ermessen der Gemeinde; eine weitere Bestattung ist nicht möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, gibt das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwisterf) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtanschlüger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabsätze besteht zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabsätze zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in Reihengrabstätten 1 Asche,
  4. 4. in Wahlgrabstätten einstellig bis zu 2 Aschen, einstellig tief bis zu 2 Aschen, zweistellig bis zu 2 Aschen
  5. 5. in Wiesengrabstätten einstellig bis zu 2 Aschen, einstellig tief bis zu 2 Aschen als Aschenstätten bis zu 2 Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach beegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen nach Antrag der Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der darauf vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach beegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben. (2) Die Wiesengrablähe wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anläflich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten von der Grabstände zu entfernen. (3) Die Wiesengrabstätte ist eine gartnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. (4) Wiesengrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten und zur als Einfach- oder Tiefgräber für Erdbestattungen und als Aschenstätten vergeben. (5) Zwei Monate nach einer Bestattung durren keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten. (8) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Gröbe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 21.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabsfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabsfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabsfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabsfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofstell mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Erdbestattungen und Feuerbestattungen

Liegende Namenstafeln

0,30 m hoch x 0,40 m breit x 0,05 m tief

(2) Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. (3) Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschieden. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und bündig am oberen Rand des Grabes für Erdbestattungen, bzw. mittig und bündig am oberen Rand einer Aschenstätte, entfern zu setzen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar halt.

§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Ertilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstärzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, und zur in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- Wiesen- und Urnenwahrgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Schein die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefahrdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidige Zustand tretz schriflicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal dazu oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubehalten. § 25 Abs. 2 gitt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekennt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermittelten, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschid auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwirkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reiben- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reiben- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten sind nicht zulässig. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen müssen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung den erhöhten Anforderungen entsprechen (Wahrung der Wiese).

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstättensowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (bis maximal 1,20 m Höhe; in der Breite darf die Grabgröße nicht überschritten werden).

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte nicht bekennt oder nicht ohne weiteres zu ermitten, genagt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. b. Unfallte) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vernimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23,24 und 26),
  6. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  7. 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht entgegen § 28 bepflanzt,
  8. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  9. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 betritt,
  10. 14. Entgegen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 und 5 Blumengebinde, Kränze, Vasen etc. auf einer Wiesengrabstätte aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWG) vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.11.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Biedesheim, 10.12.2008

(Mattern) Ortsbürgermeister