Bretten

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.07.2012 · Friedhofssatzung: 19.07.2012

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab750,00 Pos. 1.1 Erdbestattungsreihengrab
Sargwahlgrab1.550,00 Pos. 2.3 Erdbestattungswahlgrab (Mauer/Kernstadt: 1.650,00)
Urnenreihengrab650,00 Pos. 1.2 Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab1.350,00 Pos. 2.6 Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym1.200,00 Pos. 1.3 Anonymes Urnenreihengrab mit Pflege
Baumbestattung1.700,00 Pos. 2.7 Baumgräber mit Pflege und Schrifttafel
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)425,00 (Sarg ab 10 J.), 140,00 (Urne) Pos. 3.5.1 und 3.6.1; gesondert von Grabgebühr
Trauerhalle / Halle94,00 (offen), 340,00 (geschlossen) Pos. 3.1 und 3.2 Benutzung der Aussegnungshalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Große Kreisstadt Bretten

Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bretten am 17.05.2011 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Bretten und den Stadtteilen Bauerbach, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Gölshausen, Neibsheim, Rinklingen, Ruit und Sprantal sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller in der Stadt verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Tageszeit zum Besuch der Gräber und zur Grabpflege betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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Friedhofssatzung

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  1. 3. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

  1. 7. Druckschriften zu verteilen und anzubringen,

  1. 8. zu lärmen sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

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Friedhofssatzung

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

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Friedhofssatzung

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Kindergräbern mindestens 0,60 m. Werden in einem Grab zwei Särge übereinander beigesetzt, beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des untersten Sarges 1,55 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. Auf Antrag kann die Ruhezeit bei Urnengräbern auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhefrist) verkürzt werden. Der Antrag kann frühestens nach 15 Jahren gestellt werden. Für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit wird die anteilige Gebühr erstattet.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Form oder Lage und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung sowie auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Mehrfachgrabes oder eines Grabes mit Vertiefungsmöglichkeit.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber

  1. 1. Erdreihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber als 2.1 Erdurnenreihengräber, 2.2 Anonyme Grabstellen.

Wahlgräber

  1. 1. Erdwahlgräber, 1.1 Erdwahlgräber mit Pflegevertrag,
  2. 2. Urnenwahlgräber als 2.1 Erdurnenwahlgräber, 2.2 Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag, 2.3 Urnentafelgräber, 2.4 Baumgräber.

(3) Die Stadt bestimmt, auf welchen Friedhöfen welche Art von Grabstätten nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden. Erdreihengräber, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber werden auf jedem Friedhof bereitgehalten.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Grabstätte.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche/Asche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

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Friedhofssatzung

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Aschen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

(2) Aschen können beigesetzt werden in

a) Urnenreihengräbern

b) Urnenwahlgräbern Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in einem Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen.

c) Urnentafelgräbern

  • Urnentafelgräber sind Urnenwahlgräber in welchen zwei Urnen in der zugeordneten Fläche bestattet werden können.
  • Die Belegung der Gräber erfolgt fortlaufend und ist nicht wählbar.
  • Es sind ausschließlich die angebrachten Natursteintafeln zu beschriften. Hierbei sind keine aufgesetzten Schriften oder Symbole u. dgl. gestattet. Die Schriftzeichen dürfen nicht farblich ausgelegt werden.
  • Die Gestaltung der Natursteintafeln muss mindestens Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt.
  • Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.

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  • Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen.
  • Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck ist unzulässig.
  • Bei Urnentafelgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, ohne Überurnen zulässig.

d) Baumgräbern

  • Baumgräber sind Urnenwahlgräber in welchen bis zu 2 Urnen bestattet werden können.
  • Als Grabplatte sind ausschließlich Natursteinplatten in der Größe 50 x 50 x 5 cm zu verwenden. Hierbei sind keine aufgesetzten Schriften oder Symbole u. dgl. gestattet. Die Schriftzeichen dürfen nicht farblich ausgelegt werden.
  • Die Gestaltung der Natursteintafeln muss mindestens Vor- und Zuname sowie Geburts- und Todesjahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt.
  • Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.
  • Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen.
  • Die Grabplatten sind ebenerdig ohne Fundament einzulegen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig.
  • Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen ohne Überurnen zulässig.
  • Auf den vorhandenen Baumbestand kann kein Anspruch erhoben werden. Eine Ersatzpflanzung bei Abgang des Baumes ist vorgesehen. Der genaue Bestattungsort im Bereich der Baumwurzeln wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

e) anonyme Grabstätten

  • In der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
  • Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
  • Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten.
  • Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
  • Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt.

(3) Urnen haben aus biologisch abbaubaren Materialien zu bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

§ 14

Ehrengräber

Ehrengräber sind Grabstätten ohne Beschränkung der Ruhezeit, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. Gemeindebürger bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Ortschaftsrates und nach Beratung durch den Ältestenrat.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern über 13 cm Kantenlänge.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

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  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnenreihengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) Die Trittplatten sind vom Nutzungsberechtigten verkehrssicher zu unterhalten. Bei gemeinsam genutzten Zwischenwegen sind die jeweils links von der Grabstätte liegenden Platten (vom Fußende der Grabstätte aus gesehen) zu unterhalten.

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 – 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und Grabausstattungen können auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von der Stadt wieder entfernt werden.

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§ 19

Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale eine Höhe von 1,30 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,70 m nicht übersteigen.

(3) Das Grabmal darf nicht die ganze Grabbreite einnehmen. Es ist ein seitlicher Abstand von jeweils mindestens 10 cm einzuhalten.

(4) Zur Sicherung der Verwesung dürfen Gräber für Erdbestattungen nur max. bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8 und 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderungen der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt und anbringt,
    • i) lärmt oder lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

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Friedhofssatzung

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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Friedhofssatzung

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch die Satzung nicht berührt.

§ 32

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 26. November 1992 und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.03.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 IV GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Bretten, den 18.05.2011

gez. Wolff Oberbürgermeister

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Anlage zur Satzung der Stadt Bretten vom 17.05.2011 über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen

Gebührenverzeichnis

Geb.-Nr.Gebührenart / LeistungsbeschreibungGebührensatz EUR
1.0Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit
1.1Erdbestattungsreihengrab750,00
1.2Urnenreihengrab650,00
1.3Anonymes Urnenreihengrab mit Pflege1.200,00
2.0Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Regelnutzungszeit von 25 bzw. 15 Jahren
2.1Erdbestattungswahlgrab Mauer (M) (Kernstadt)1.650,00
2.2Erdbestattungswahlgrab M (Kernstadt) , jede weitere Grabstätte1.650,00
2.3Erdbestattungswahlgrab1.550,00
2.4Erdbestattungswahlgrab, jede weitere Grabstätte1.550,00
2.5Kinderwahlgrab400,00
2.6Urnenwahlgrab1.350,00
2.7Baumgräber mit Pflege und Schrifttafel1.700,00
2.8Urnentafelgräber mit Pflege und Schrifttafel2.020,00
3.0Bestattungsgebühren
Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile sind die Kosten für das Ausschmücken und die Gestaltung der Trauerfeier nicht enthalten.
3.1Benutzung der Aussegnungshalle (offen) zur Trauerfeier94,00
3.2Benutzung der Aussegnungshalle (geschlossen) zur Trauerfeier340,00
3.3Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen (pro Tag)50,00

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3.4Leichenträger (pro Tag)30,00
3.5Erdbestattungen
3.5.1Bestattungen von Personen ab 10 Jahren370,00
3.5.2Kinder bis 10 Jahre160,00
3.5.3Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab425,00
Anmerkung: In diesen Gebühren sind enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Verwaltungskosten, Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger sowie Abräumen der Grabfläche.
3.6Beisetzung von Urnen
3.6.1Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte140,00
3.7Zuschläge: Für Leistungen der Ziffern 3.5 und 3.6 werden nach 17.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen Zuschläge erhoben von50%
4.0Umbettung, Ausgrabung, Tieferlegung, Wiederbestattung
4.1Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes) von Leichen
4.1.1bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren600,00
4.1.2bei einer Liegezeit zwischen 8 und 15 Jahren425,00
4.1.3bei einer Liegezeit von mehr als 15 Jahren370,00
4.1.4bei Umbettung eines Kindes unter 10 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
4.2Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach anderen Bestattungsplätzen
4.2.1bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren485,00
4.2.2bei einer Liegezeit von mehr als 8 Jahren370,00
4.2.3bei Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
4.3Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Bestattungsplatz bestattet war370,00
4.4Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung
4.4.1bei einer Liegezeit von bis zu 8 Jahren425,00
4.4.2bei einer Liegezeit von mehr als 8 Jahren370,00
4.5Ausgrabung von Urnen aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte
4.5.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz135,00

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4.5.2mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes in einer Urnen- oder Erdgrabstätte170,00
5.0Außergewöhnliche Leistungen
5.1Soweit Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene Stunde Arbeitszeit pro Mitarbeiter um40,00
6.0Sonstige Gebühren
6.1Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals bei
6.1.1- stehenden Grabmalen35,00
6.1.2- liegenden Grabmalen25,00
6.1.3- Steineinfassungen15,00
6.1.4- Grababdeckplatten100,00
6.1.5- Gedenktafel für Baumgräber20,00
6.2Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen
6.2.1für den Einzelfall25,00
6.2.2Dauerzulassung auf die Dauer von 5 Jahren50,00
6.3Aufbewahrung einer Urne20,00
6.4Urnenversand Anmerkung: In den Gebühren sind die Kosten für die Verpackung sowie den Versand als Paket auf dem Landweg enthalten; die Mehrkosten für eine besondere Transportbehandlung sind zu ersetzen.
6.4.1Urnenversand innerhalb Deutschlands (pro Urne)40,00
6.4.2Urnenversand in das Ausland (pro Urne)80,00
6.5Zustimmung für eine Umbettung als Feuerbestattung10,00
6.5.1Zustimmung für eine Umbettung als Erdbestattung25,00
6.6Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung (§ 16 Abs. 1 BestattVO)15,00
6.7Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

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1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Bretten am 19.06.2012 folgende Satzung beschlossen:

Die Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011 wird wie folgt geändert:

§ 1

Die Anlage zur Satzung der Stadt Bretten vom 17.05.2011 über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011

Gebührenverzeichnis

Geb.-Nr.Gebührenart / LeistungsbeschreibungGebührensatz EUR
1.0Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit
1.1Erdbestattungsreihengrab750,00
1.2Urnenreihengrab650,00
1.3Anonymes Urnenreihengrab mit Pflege1.200,00
2.0Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Regelnutzungszeit von 25 bzw. 15 Jahren
2.1Erdbestattungswahlgrab Mauer (M) (Kernstadt)1.650,00
2.2Erdbestattungswahlgrab M (Kernstadt) , jede weitere Grabstätte1.650,00
2.3Erdbestattungswahlgrab1.550,00
2.4Erdbestattungswahlgrab, jede weitere Grabstätte1.550,00
2.5Kinderwahlgrab400,00
2.6Urnenwahlgrab1.350,00
2.7Baumgräber mit Pflege und Schrifttafel1.700,00
2.8Urnentafelgräber mit Pflege und Schrifttafel2.020,00

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2.9Wird ein Nutzungsrecht im Bestattungs- oder Beisetzungsfall vorzeitig erneut verliehen (§ 12 Abs. 6), sind die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.8 für die gesamte Grabeinheit anteilig für die hinzukommenden Jahre zu berechnen. Angefangene Monate und Jahre werden jeweils auf voll Monate und Jahre aufgerundet.
3.0Bestattungsgebühren
Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile sind die Kosten für das Ausschmücken und die Gestaltung der Trauerfeier nicht enthalten.
3.1Benutzung der Aussegnungshalle (offen) zur Trauerfeier94,00
3.2Benutzung der Aussegnungshalle (geschlossen) zur Trauerfeier340,00
3.3Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen (pro Tag)50,00
3.4Leichenträger (pro Tag)35,00
3.5Erdbestattungen
3.5.1Bestattungen von Personen ab 10 Jahren425,00
3.5.2Kinder bis 10 Jahre200,00
3.5.3Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab485,00
Anmerkung: In diesen Gebühren sind enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Verwaltungskosten, Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger sowie Abräumen der Grabfläche.
3.6Beisetzung von Urnen
3.6.1Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte140,00
3.7Zuschläge: Für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 werden nach 17.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen Zuschläge erhoben von50%
4.0Umbettung, Ausgrabung, Tieferlegung, Wiederbestattung
4.1Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes) von Leichen
4.1.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren1.000,00
4.1.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren856,00
4.2Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach anderen Bestattungsplätzen
4.2.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren643,00
4.2.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren543,00
4.3Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Bestattungsplatz bestattet war
4.3.1Für Leichen vor und nach Ablauf der Ruhezeit429,00

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4.4Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung
4.4.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren857,00
4.4.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren571,00
4.5Ausgrabung von Urnen aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte
4.5.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz129,00
4.5.2mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes in einer Urnen- oder Erdgrabstätte214,00
5.0Außergewöhnliche Leistungen
5.1Soweit Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene Stunde Arbeitszeit pro Mitarbeiter um40,00
6.0Sonstige Gebühren
6.1Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals bei
6.1.1- stehenden Grabmalen35,00
6.1.2- liegenden Grabmalen25,00
6.1.3- Steineinfassungen15,00
6.1.4- Grababdeckplatten100,00
6.1.5- Gedenktafel für Baumgräber20,00
6.2Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen
6.2.1für den Einzelfall25,00
6.2.2Dauerzulassung auf die Dauer von 5 Jahren50,00
6.3Aufbewahrung einer Urne20,00
6.4Urnenversand Anmerkung: In den Gebühren sind die Kosten für die Verpackung sowie den Versand als Paket auf dem Landweg enthalten; die Mehrkosten für eine besondere Transportbehandlung sind zu ersetzen.
6.4.1Urnenversand innerhalb Deutschlands (pro Urne)40,00
6.4.2Urnenversand in das Ausland (pro Urne)80,00
6.5Zustimmung für eine Umbettung als Feuerbestattung10,00
6.5.1Zustimmung für eine Umbettung als Erdbestattung25,00
6.6Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung (§ 16 Abs. 1 BestattVO)15,00
6.7Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kraft.

Ausgefertigt:

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Friedhofssatzung

Bretten, den 18.07.2012

gez. Wolff Oberbürgermeister

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Große Kreisstadt Bretten

Friedhofssatzung
Aktenzeichen752.03
Erst- bzw. NeufassungVorlage-Nr.:51/2011
Beschlussfassung im Gemeinderat:17.05.2011
Bekanntmachung:01.06.2011
Ort der Bekanntmachung:Amtsblatt Nr. 1403 der Stadt Bretten
Inkrafttreten:02.06.2011
1. ÄnderungVorlage-Nr.:59/2012
Beschlussfassung im Gemeinderat:19.06.2012
Bekanntmachung:18.07.2012
Ort der Bekanntmachung:Amtsblatt Nr. 1462 der Stadt Bretten
Inkrafttreten:19.07.2012
Verantwortliches AmtTechnik und Umwelt

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Große Kreisstadt Bretten

Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bretten am 17.05.2011 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Bretten und den Stadtteilen Bauerbach, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Gölshausen, Neibsheim, Rinklingen, Ruit und Sprantal sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller in der Stadt verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Tageszeit zum Besuch der Gräber und zur Grabpflege betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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Friedhofssatzung

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  1. 3. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

  1. 7. Druckschriften zu verteilen und anzubringen,

  1. 8. zu lärmen sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

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Friedhofssatzung

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

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Friedhofssatzung

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Kindergräbern mindestens 0,60 m. Werden in einem Grab zwei Särge übereinander beigesetzt, beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des untersten Sarges 1,55 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. Auf Antrag kann die Ruhezeit bei Urnengräbern auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhefrist) verkürzt werden. Der Antrag kann frühestens nach 15 Jahren gestellt werden. Für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit wird die anteilige Gebühr erstattet.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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Friedhofssatzung

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Form oder Lage und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung sowie auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Mehrfachgrabes oder eines Grabes mit Vertiefungsmöglichkeit.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber

  1. 1. Erdreihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber als 2.1 Erdurnenreihengräber, 2.2 Anonyme Grabstellen.

Wahlgräber

  1. 1. Erdwahlgräber, 1.1 Erdwahlgräber mit Pflegevertrag,
  2. 2. Urnenwahlgräber als 2.1 Erdurnenwahlgräber, 2.2 Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag, 2.3 Urnentafelgräber, 2.4 Baumgräber.

(3) Die Stadt bestimmt, auf welchen Friedhöfen welche Art von Grabstätten nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden. Erdreihengräber, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber werden auf jedem Friedhof bereitgehalten.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Grabstätte.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche/Asche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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Friedhofssatzung

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

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Friedhofssatzung

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Aschen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

(2) Aschen können beigesetzt werden in

a) Urnenreihengräbern

b) Urnenwahlgräbern Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in einem Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen.

c) Urnentafelgräbern

  • Urnentafelgräber sind Urnenwahlgräber in welchen zwei Urnen in der zugeordneten Fläche bestattet werden können.
  • Die Belegung der Gräber erfolgt fortlaufend und ist nicht wählbar.
  • Es sind ausschließlich die angebrachten Natursteintafeln zu beschriften. Hierbei sind keine aufgesetzten Schriften oder Symbole u. dgl. gestattet. Die Schriftzeichen dürfen nicht farblich ausgelegt werden.
  • Die Gestaltung der Natursteintafeln muss mindestens Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt.
  • Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.

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Friedhofssatzung

  • Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen.
  • Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck ist unzulässig.
  • Bei Urnentafelgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, ohne Überurnen zulässig.

d) Baumgräbern

  • Baumgräber sind Urnenwahlgräber in welchen bis zu 2 Urnen bestattet werden können.
  • Als Grabplatte sind ausschließlich Natursteinplatten in der Größe 50 x 50 x 5 cm zu verwenden. Hierbei sind keine aufgesetzten Schriften oder Symbole u. dgl. gestattet. Die Schriftzeichen dürfen nicht farblich ausgelegt werden.
  • Die Gestaltung der Natursteintafeln muss mindestens Vor- und Zuname sowie Geburts- und Todesjahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt.
  • Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten/Erwerber zu tragen.
  • Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen.
  • Die Grabplatten sind ebenerdig ohne Fundament einzulegen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig.
  • Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen ohne Überurnen zulässig.
  • Auf den vorhandenen Baumbestand kann kein Anspruch erhoben werden. Eine Ersatzpflanzung bei Abgang des Baumes ist vorgesehen. Der genaue Bestattungsort im Bereich der Baumwurzeln wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

e) anonyme Grabstätten

  • In der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
  • Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
  • Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten.
  • Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
  • Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt.

(3) Urnen haben aus biologisch abbaubaren Materialien zu bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

§ 14

Ehrengräber

Ehrengräber sind Grabstätten ohne Beschränkung der Ruhezeit, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. Gemeindebürger bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Ortschaftsrates und nach Beratung durch den Ältestenrat.

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Friedhofssatzung

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern über 13 cm Kantenlänge.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

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  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnenreihengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) Die Trittplatten sind vom Nutzungsberechtigten verkehrssicher zu unterhalten. Bei gemeinsam genutzten Zwischenwegen sind die jeweils links von der Grabstätte liegenden Platten (vom Fußende der Grabstätte aus gesehen) zu unterhalten.

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 – 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und Grabausstattungen können auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von der Stadt wieder entfernt werden.

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§ 19

Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale eine Höhe von 1,30 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,70 m nicht übersteigen.

(3) Das Grabmal darf nicht die ganze Grabbreite einnehmen. Es ist ein seitlicher Abstand von jeweils mindestens 10 cm einzuhalten.

(4) Zur Sicherung der Verwesung dürfen Gräber für Erdbestattungen nur max. bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8 und 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderungen der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie gärtnerische Anlagen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt und anbringt,
    • i) lärmt oder lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch die Satzung nicht berührt.

§ 32

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 26. November 1992 und die Bestattungsgebührensatzung vom 22.03.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 IV GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Bretten, den 18.05.2011

gez. Wolff Oberbürgermeister

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Anlage zur Satzung der Stadt Bretten vom 17.05.2011 über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen

Gebührenverzeichnis

Geb.-Nr.Gebührenart / LeistungsbeschreibungGebührensatz EUR
1.0Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit
1.1Erdbestattungsreihengrab750,00
1.2Urnenreihengrab650,00
1.3Anonymes Urnenreihengrab mit Pflege1.200,00
2.0Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Regelnutzungszeit von 25 bzw. 15 Jahren
2.1Erdbestattungswahlgrab Mauer (M) (Kernstadt)1.650,00
2.2Erdbestattungswahlgrab M (Kernstadt) , jede weitere Grabstätte1.650,00
2.3Erdbestattungswahlgrab1.550,00
2.4Erdbestattungswahlgrab, jede weitere Grabstätte1.550,00
2.5Kinderwahlgrab400,00
2.6Urnenwahlgrab1.350,00
2.7Baumgräber mit Pflege und Schrifttafel1.700,00
2.8Urnentafelgräber mit Pflege und Schrifttafel2.020,00
3.0Bestattungsgebühren
Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile sind die Kosten für das Ausschmücken und die Gestaltung der Trauerfeier nicht enthalten.
3.1Benutzung der Aussegnungshalle (offen) zur Trauerfeier94,00
3.2Benutzung der Aussegnungshalle (geschlossen) zur Trauerfeier340,00
3.3Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen (pro Tag)50,00

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3.4Leichenträger (pro Tag)30,00
3.5Erdbestattungen
3.5.1Bestattungen von Personen ab 10 Jahren370,00
3.5.2Kinder bis 10 Jahre160,00
3.5.3Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab425,00
Anmerkung: In diesen Gebühren sind enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Verwaltungskosten, Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger sowie Abräumen der Grabfläche.
3.6Beisetzung von Urnen
3.6.1Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte140,00
3.7Zuschläge: Für Leistungen der Ziffern 3.5 und 3.6 werden nach 17.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen Zuschläge erhoben von50%
4.0Umbettung, Ausgrabung, Tieferlegung, Wiederbestattung
4.1Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes) von Leichen
4.1.1bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren600,00
4.1.2bei einer Liegezeit zwischen 8 und 15 Jahren425,00
4.1.3bei einer Liegezeit von mehr als 15 Jahren370,00
4.1.4bei Umbettung eines Kindes unter 10 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
4.2Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach anderen Bestattungsplätzen
4.2.1bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren485,00
4.2.2bei einer Liegezeit von mehr als 8 Jahren370,00
4.2.3bei Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um50%
4.3Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Bestattungsplatz bestattet war370,00
4.4Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung
4.4.1bei einer Liegezeit von bis zu 8 Jahren425,00
4.4.2bei einer Liegezeit von mehr als 8 Jahren370,00
4.5Ausgrabung von Urnen aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte
4.5.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz135,00

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4.5.2mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes in einer Urnen- oder Erdgrabstätte170,00
5.0Außergewöhnliche Leistungen
5.1Soweit Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene Stunde Arbeitszeit pro Mitarbeiter um40,00
6.0Sonstige Gebühren
6.1Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals bei
6.1.1- stehenden Grabmalen35,00
6.1.2- liegenden Grabmalen25,00
6.1.3- Steineinfassungen15,00
6.1.4- Grababdeckplatten100,00
6.1.5- Gedenktafel für Baumgräber20,00
6.2Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen
6.2.1für den Einzelfall25,00
6.2.2Dauerzulassung auf die Dauer von 5 Jahren50,00
6.3Aufbewahrung einer Urne20,00
6.4Urnenversand Anmerkung: In den Gebühren sind die Kosten für die Verpackung sowie den Versand als Paket auf dem Landweg enthalten; die Mehrkosten für eine besondere Transportbehandlung sind zu ersetzen.
6.4.1Urnenversand innerhalb Deutschlands (pro Urne)40,00
6.4.2Urnenversand in das Ausland (pro Urne)80,00
6.5Zustimmung für eine Umbettung als Feuerbestattung10,00
6.5.1Zustimmung für eine Umbettung als Erdbestattung25,00
6.6Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung (§ 16 Abs. 1 BestattVO)15,00
6.7Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

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Große Kreisstadt Bretten

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Bretten am 19.06.2012 folgende Satzung beschlossen:

Die Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011 wird wie folgt geändert:

§ 1

Die Anlage zur Satzung der Stadt Bretten vom 17.05.2011 über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2011

Gebührenverzeichnis

Geb.-Nr.Gebührenart / LeistungsbeschreibungGebührensatz EUR
1.0Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit
1.1Erdbestattungsreihengrab750,00
1.2Urnenreihengrab650,00
1.3Anonymes Urnenreihengrab mit Pflege1.200,00
2.0Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Regelnutzungszeit von 25 bzw. 15 Jahren
2.1Erdbestattungswahlgrab Mauer (M) (Kernstadt)1.650,00
2.2Erdbestattungswahlgrab M (Kernstadt) , jede weitere Grabstätte1.650,00
2.3Erdbestattungswahlgrab1.550,00
2.4Erdbestattungswahlgrab, jede weitere Grabstätte1.550,00
2.5Kinderwahlgrab400,00
2.6Urnenwahlgrab1.350,00
2.7Baumgräber mit Pflege und Schrifttafel1.700,00
2.8Urnentafelgräber mit Pflege und Schrifttafel2.020,00

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Friedhofssatzung

2.9Wird ein Nutzungsrecht im Bestattungs- oder Beisetzungsfall vorzeitig erneut verliehen (§ 12 Abs. 6), sind die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.8 für die gesamte Grabeinheit anteilig für die hinzukommenden Jahre zu berechnen. Angefangene Monate und Jahre werden jeweils auf voll Monate und Jahre aufgerundet.
3.0Bestattungsgebühren
Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile sind die Kosten für das Ausschmücken und die Gestaltung der Trauerfeier nicht enthalten.
3.1Benutzung der Aussegnungshalle (offen) zur Trauerfeier94,00
3.2Benutzung der Aussegnungshalle (geschlossen) zur Trauerfeier340,00
3.3Benutzung der Leichenhalle/Kühlzellen (pro Tag)50,00
3.4Leichenträger (pro Tag)35,00
3.5Erdbestattungen
3.5.1Bestattungen von Personen ab 10 Jahren425,00
3.5.2Kinder bis 10 Jahre200,00
3.5.3Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab485,00
Anmerkung: In diesen Gebühren sind enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Verwaltungskosten, Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger sowie Abräumen der Grabfläche.
3.6Beisetzung von Urnen
3.6.1Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte140,00
3.7Zuschläge: Für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 werden nach 17.00 Uhr an Werktagen und an Samstagen Zuschläge erhoben von50%
4.0Umbettung, Ausgrabung, Tieferlegung, Wiederbestattung
4.1Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes) von Leichen
4.1.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren1.000,00
4.1.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren856,00
4.2Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach anderen Bestattungsplätzen
4.2.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren643,00
4.2.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren543,00
4.3Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Bestattungsplatz bestattet war
4.3.1Für Leichen vor und nach Ablauf der Ruhezeit429,00

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Friedhofssatzung

4.4Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung
4.4.1bei einer Liegezeit von 0 – 25 Jahren857,00
4.4.2bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren571,00
4.5Ausgrabung von Urnen aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte
4.5.1zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz129,00
4.5.2mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes in einer Urnen- oder Erdgrabstätte214,00
5.0Außergewöhnliche Leistungen
5.1Soweit Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene Stunde Arbeitszeit pro Mitarbeiter um40,00
6.0Sonstige Gebühren
6.1Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals bei
6.1.1- stehenden Grabmalen35,00
6.1.2- liegenden Grabmalen25,00
6.1.3- Steineinfassungen15,00
6.1.4- Grababdeckplatten100,00
6.1.5- Gedenktafel für Baumgräber20,00
6.2Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen
6.2.1für den Einzelfall25,00
6.2.2Dauerzulassung auf die Dauer von 5 Jahren50,00
6.3Aufbewahrung einer Urne20,00
6.4Urnenversand Anmerkung: In den Gebühren sind die Kosten für die Verpackung sowie den Versand als Paket auf dem Landweg enthalten; die Mehrkosten für eine besondere Transportbehandlung sind zu ersetzen.
6.4.1Urnenversand innerhalb Deutschlands (pro Urne)40,00
6.4.2Urnenversand in das Ausland (pro Urne)80,00
6.5Zustimmung für eine Umbettung als Feuerbestattung10,00
6.5.1Zustimmung für eine Umbettung als Erdbestattung25,00
6.6Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung (§ 16 Abs. 1 BestattVO)15,00
6.7Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kraft.

Ausgefertigt:

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Friedhofssatzung

Bretten, den 18.07.2012

gez. Wolff Oberbürgermeister

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Große Kreisstadt Bretten

Friedhofssatzung
Aktenzeichen752.03
Erst- bzw. NeufassungVorlage-Nr.:51/2011
Beschlussfassung im Gemeinderat:17.05.2011
Bekanntmachung:01.06.2011
Ort der Bekanntmachung:Amtsblatt Nr. 1403 der Stadt Bretten
Inkrafttreten:02.06.2011
1. ÄnderungVorlage-Nr.:59/2012
Beschlussfassung im Gemeinderat:19.06.2012
Bekanntmachung:18.07.2012
Ort der Bekanntmachung:Amtsblatt Nr. 1462 der Stadt Bretten
Inkrafttreten:19.07.2012
Verantwortliches AmtTechnik und Umwelt

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