Gebührenordnung – Braunschweig

Vollständige Gebührenordnung für Braunschweig.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Die Stadt unterhält

  1. einen Stadtfriedhof an der Helmstedter Straße und den Reformierten Friedhof, Juliusstraße Ecke Sophienstraße sowie
  2. in den ehemaligen Ortsteilen Bevenrode, Bienrode, Broitzem, Harxbüttel, Hondelage, Lamme, Rautheim, Rüningen, Schapen, Stöckheim, Thune, Timmerlah, Volkmarode, Waggum, Wenden und in Veltenhof Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Art und der Umfang der Inanspruchnahme dieser Friedhöfe richtet sich nach den Satzungen über die Friedhofsordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 3

Gebühren und Gebührenmaßstäbe

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebühren sind nach folgenden Maßstäben berechnet:

a) Für jede Neuvergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erd- oder Urnengrabstätte wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird nach der Dauer der Vergabe- bzw. Nachweiszeit berechnet. b) Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten oder Verlängerungen derer Nutzungsrechte werden nach der Art der Grabstätte, der Größe der Grabfläche und der Dauer der Vergabe- bzw. Nachweiszeit berechnet. Die Gebühren für Erdreihengräber, Erdhain und Urnenhain sowie Urnengräber im historischen Umfeld (Reformierter Friedhof) werden anhand dieser Maßstäbe gesondert berechnet. c) Die Gebühren für den Erdaushub und Wiederfüllung einschließlich Nebenarbeiten bei der Herstellung von Grabstätten und für die Beisetzung sowie Ausgrabung und Tieferlegung von Urnen errechnen sich nach dem durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand für die Erstellung dieser Leistungen. d) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Feierräume auf den unter § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Friedhöfen sowie der Feierhallen und des Aufbahrungsraumes Helmstedter Straße 38 a dürfen höchstens über den Betrag lauten, der sich aus den auf sie entfallenden Kosten geteilt durch die erwartete Zahl der jährlichen Benutzungsfälle ergibt. e) Die Gebühren für die Genehmigungen von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabmaländerungen sowie die laufende Kontrolle der Standfestigkeit errechnen sich ebenso wie die Gebühren für die Abräumung von Grabstätten sowie die Pflegegebühr aus der dafür durchschnittlich aufgewendeten Zeit und dem benötigten Sachaufwand.

  • 2 -

f) Die Gebühren für die Überlassung eines Grabes in einer Urnen- oder Erdgemeinschaftsgrabstätte einschließlich der Aufstellung, Beschriftung, Kontrolle der Standfestigkeit und späteren Abräumung des Gemeinschaftsgrabmales sowie der erstmaligen gärtnerischen Herrichtung und weiteren Pflege der Urnen- oder Erdgemeinschaftsgrabstätte errechnen sich aus den auf das einzelne Grab entfallenden Kosten.

(3) Die Höhe der Gebühren und die die Gebühren begründenden Tatbestände richten sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis genannten Gebühren um die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. derjenige, der eine Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
  2. der nach den Vorschriften der Friedhofsordnungen Nutzungsberechtigte und
  3. der Erbe.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. der Benutzung der Friedhofseinrichtungen. Als Beginn der Inanspruchnahme von Grabstätten gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätten können im Zusammenhang mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden. Die Gebühr für die Abräumung der Grabstätten entsteht im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts und wird zusammen mit der Nutzungsgebühr oder ggf. der Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit erhoben.

(2) Die Gebühren werden mit Zugehen des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Einziehung

Die auf Grund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Bestimmungen.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Die Stadt kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist.

§ 7

Rechtsmittel

  • gestrichen -

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

  • 3 -

**Anlage

zur Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig
(Friedhofsgebührensatzung)**

1 Grundgebühr für jede Neuvergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erd- oder Urnengrabstätte je Jahr der Nutzung 32,90 €
2 Überlassung von Grabstätten einschließlich Vorerwerb ohne Beisetzung
2.1 Erdgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren
2.1.1 Erdreihengrab - ohne Vorerwerbsmöglichkeit - 1.144,00 €
2.1.2 Einzelgrab 1.583,00 €
2.1.3 Doppelgrab 2.723,00 €
2.1.4 Sondergrab je Quadratmeter 1.203,00 €
2.1.5 Erdgemeinschaftsgrab 2.242,90 €
2.1.6 Erdhain 1.608,20 €
2.2 Erdgrabstätten für die Dauer von 15 Jahren
2.2.1 Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) 683,10 €
2.2.2 Kindergrab für Kinder ohne Bestattungszwang 0,5 m² 62,70 €
2.3 Urnengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren
2.3.1 Urnenhain für eine Urne 810,70 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.3.2 Urnengemeinschaftsgrab 1.555,40 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.3.3 Urnengrab 0,5 m² 810,00 €
2.3.4 Urnengrab 0,75 m² 886,00 €
2.3.5 Urnengrab 1,0 m² 962,00 €
2.3.6 Urnenondergrab ab 1,5 m² je Quadratmeter 962,00 €
2.3.7 Urnenkammer Außenkolumbarium 2.263,80 €
2.3.8 Urnenkammer Innenkolumbarium 1.339,80 €
2.4 Urnengrabstätten für die Dauer von 15 Jahren
2.4.1 Urnenhain für eine Urne 628,10 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.4.2 Urnengemeinschaftsgrab 1.283,70 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.4.3 Urnengrab 0,5 m² 607,50 €
2.4.4 Urnengrab 0,75 m² 665,00 €
2.4.5 Urnengrab 1,0 m² 722,00 €
2.4.6 Urnenondergrab ab 1,5 m² je Quadratmeter 722,00 €
2.4.7 Urnengrab 0,5 m² im historischen Umfeld 1.089,00 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
3 Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Jahr der Verlängerung und je Quadratmeter
3.1 Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Jahr und je Quadratmeter 15,20 €
3.2 Besondere Gebühren für Verlängerung (pro Jahr)
3.2.1 Verlängerung Erdgemeinschaftsgräber pro Jahr 86,90 €
3.2.2 Verlängerung Urnengemeinschaftsgräber pro Jahr 81,40 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
3.2.3 Verlängerung Urnenkammer pro Jahr 110,00 €
3.2.4 Verlängerung Innenkolumbarium pro Jahr 77,00 €
4 Herstellung von Grabstätten
4.1 für Erdbestattungen
4.1.1 für Kinder bis 5 Jahre 221,10 €
4.1.2 für Kinder ohne Bestattungszwang 104,50 €
4.1.3 für Erwachsene 438,90 €
4.1.4 Erdbestattungen am Samstag 759,00 €
  • 4 -
4.1.5 Erdbestattungen Kinder bis 5 Jahre am Samstag 569,80 €
4.1.6 für Kinder ohne Bestattungszwang am Samstag 324,50 €
4.2 für Erdbestattungen (sonstige)
4.2.1 Herstellung von Grabstätten für Erdreihengräber 438,90 €
4.2.2 Herstellung von Grabstätten für Erdreihengräber am Samstag 759,00 €
4.3 Urnenbeisetzungen
4.3.1 Beisetzung einer Urne 104,50 €
4.3.2 Beisetzung einer Urne am Samstag 324,50 €
4.3.3 Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen 165,00 €
4.3.4 Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen am Samstag 385,00 €
4.3.5 Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer Außenkolumbarium 93,50 €
4.3.6 Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer Außenkolumbarium am Samstag 286,00 €
4.3.7 Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium 82,50 €
4.3.8 Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium am Samstag 275,00 €
4.4 Urnentiefersetzungen
4.4.1 Tiefersetzung einer Urne 154,00 €
4.5 Umbettungen und Exhumierungen/Ausgrabungen
4.5.1 Ausbettung/Ausgrabung von Leichen bei Erwachsenen 545,00 €
4.5.2 Ausbettung/Ausgrabung von Leichen bei Kindern 275,00 €
4.5.3 Ausgrabungen einer Urne aus einer Urnengrabstätte 110,00 €
4.5.4 Ausgrabungen einer Urne aus einer Erdgrabstätte 143,00 €
4.6 Besondere Leistungen bei Bestattungen/Beisetzungen
4.6.1 Nummernsteine 17,60 €
4.6.2 Stellung einer Lautsprecheranlage am Grab 48,40 €
4.6.3 Bronzegusstafel Reformierter Friedhof 264,00 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
4.6.4 Beschriftung Sternenkinder-Grabstein a) Gravur pro Zeichen b) Stern inkl. Montage, Verwaltungsaufwand 19,80 € 121,00 €
5 Benutzung der Feierhallen/Aussegnungshallen
5.1 Friedhofskapellen Ortsteilfriedhöfe, Aussegnungshalle Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) 231,00 €
5.2 Aussegnungsraum Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) 143,00 €
5.3 Rituelles Waschhaus inkl. Gebetsplatz 70,00 €
5.4 Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum 77,00 €
5.5 Benutzung Feierhalle I (für eine Trauerfeier von 30 Minuten zuzüglich einer Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 30 Minuten) 231,00 €
5.6 Friedhofskapellen Ortsteilfriedhöfe, Aussegnungshalle Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) am Samstag 407,00 €
5.7 Aussegnungsraum Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) am Samstag 319,00 €
5.8 Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum am Samstag 253,00 €
5.9 Benutzung Feierhalle I am Samstag (für eine Trauerfeier von 30 Minuten zuzüglich einer Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 30 Minuten) 407,00 €
6 Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, zusätzlichen Grabmalen und Grabmaländerungen sowie laufende Kontrolle der Standfestigkeit
6.1 Genehmigung von Grabmalen 42,90 €
6.2 Genehmigung von Nachschriften 42,90 €
6.3 Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit Jahresgebühr 8,80 €
6.3.1 Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 15 Jahre 132,00 €
6.3.2 Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 20 Jahre 176,00 €
6.3.3 Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 25 Jahre 220,00 €
7 Abräumungen von Grabstätten
7.1 Kindergrab mit Einfassung 214,00 €
7.2 Kindergrab ohne Einfassung 169,00 €
7.3 Einzelgrab mit Einfassung 326,00 €
7.4 Einzelgrab ohne Einfassung 248,00 €
7.5 Einzelgrab nur Einfassung 225,00 €
7.6 Doppelgrab mit Einfassung 563,00 €
7.7 Doppelgrab ohne Einfassung 450,00 €
7.8 Doppelgrab nur Einfassung 428,00 €
7.9 Erdsondergrab mit Einfassung/m² 326,00 €
7.10 Erdsondergrab ohne Einfassung/m² 248,00 €
7.11 Erdsondergrab nur Einfassung/m² 225,00 €
7.12 Einzelerdgrab mit Gruft 1.013,00 €
  • 5 -
7.13 Doppelerdgrab mit Gruft 2.027,00 €
7.14 Dreifacherdgrab mit Gruft 3.040,00 €
7.15 Urnengrab 0,5 m² mit Einfassung 146,00 €
7.16 Urnengrab 0,5 m² ohne Einfassung 113,00 €
7.17 Urnengrab 0,5 m² nur Einfassung 107,00 €
7.18 Urnengrab 0,75 m² mit Einfassung 180,00 €
7.19 Urnengrab 0,75 m² ohne Einfassung 135,00 €
7.20 Urnengrab 0,75 m² nur Einfassung 129,00 €
7.21 Urnengrab 1,0 m² mit Einfassung 214,00 €
7.22 Urnengrab 1,0 m² ohne Einfassung 169,00 €
7.23 Urnengrab 1,0 m² nur Einfassung 158,00 €
7.24 Urnensondergrab mit Einfassung/m² 214,00 €
7.25 Urnensondergrab ohne Einfassung/m² 169,00 €
7.26 Urnensondergrab nur Einfassung/m² 159,00 €
7.27 Zusätzlich genehmigtes Grabmal 44,00 €

Abräumgebühren - Fälligkeit bei Neuvergabe und Verlängerung des Nutzungsrechtes

7.28 Einzelgrab 266,00 €
7.29 Doppelgrab 480,00 €
7.30 Erdsondergrab je m² 266,00 €
7.31 Urnengrab 0,5 m² 122,00 €
7.32 Urnengrab 0,75 m² 148,00 €
7.33 Urnengrab 1,0 m² 180,00 €
7.34 Urnensondergrab je m² 180,00 €
7.35 Kindergrab 1,0 m² 192,00 €
8 Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung von Grabstätten pro m² und Jahr zuzüglich Abräumgebühr 136,40 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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