Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.12.2012
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 600,00 € ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 300,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € Einzelgrabstelle; Doppelgrabstelle: 3.000,00 € |
| Urnenreihengrab | 400,00 € je Berechtigten |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Einzelurnengrabstelle; Doppelurnengrabstelle: 1.200,00 € |
| Urnengrab anonym | 300,00 € je Asche; Partnergrabstätte: 600,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 434,00 € / 286,00 € Separate Gebühr für Ausheben und Schließen; Sarg (ab 5 J.): 434,00 €, Urne: 286,00 €, Wahlgrab Sarg: 614,00 € (Einzel) / 695,00 € (Doppel) |
| Trauerhalle / Halle | 155,00 € Benutzung der Martinskapelle; Leichenhalle (Aufbewahrung) gesondert ab 102,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
3. Änderung der Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braubach
Der Stadtrat Braubach hat am 12.12.2012 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese 3. Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Die Übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Braubach vom 22.12.2004, die 1. Änderung vom 02.03.2006 sowie die 2. Änderung vom 09.01.2013 bleiben unberührt.
Braubach, 30.09.2018

Joachim Müller Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braubach
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 600,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 400,00 €
- 3. Überlassung einer
- a) Urnenrasen- bzw. Rasenreihengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 500,00 €
- b) Pflegepauschale für die Grabfeldpflege durch die Stadt 600,00 €
- 4. Überlassung einer Gemischten Grabstände (§ 13 a) für die Beisetzung einer Urne 300,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Urnenwandgrabstätten (§ 16 Abs. 4 Friedhofssatzung)
- a) Beisetzung einer Urne 1.000,00 €
- b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 70,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Friedhofssatzung)
- a) Einzelurnengrabstelle 600,00 €
- b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 40,00 €
- c) Doppelurnengrabstelle 1.200,00 €
- d) Veränderung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 80,00 €
- e) Mitbenutzung einer Wahlgrabstelle 500,00 €
- 3. Wahlgrabstätten (§ 14 Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelle 1.500,00 €
- b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 100,00 €
- c) Doppelgrabstelle 3.000,00 €
- d) Veränderung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 200,00 €
- e) Mitbenutzung einer Wahlgrabstelle 500,00 €
- 4. Für die Beisetzung in einer Gruft (§ 15 der Friedhofssatzung)
- a) in einem Sarg 1.500,00 €
- b) in einer Urne 750,00 €
Für Beisetzungen auf dem Martinsfriedhof in einem Sarg erhöhen sich die Gebühren aus Ziffer II Abs. 3 Buchstabe a) und c) sowie Abs. 4 um 150 %. Die Nutzungszeit beträgt 50 Jahre.
Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer II erhoben.
III. Urnengemeinschaftsgrabanlage
Überlassung einer Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld an Berechtigte nach § 17 der Friedhofssatzung
a) Einzel- bzw. Gemeinschaftsgrabstätte je Asche 300,00 €
b) Partnergrabstätte 600,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten (§§ 13, 13 a der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 217,00 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 434,00 € c)Rasenreihengrabstätte 434,00 €
d) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 286,00 €
- 2. Urnengrabstätten (§ 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
a) Urnenbeisetzung je Beisetzung 286,00 €
b) Beisetzung in der Urnenwand 51,00 €
- 3. Wahlgrabstätten (§ 14 der Friedhofssatzung)
a) Doppelgrabstätte 695,00 €
b) Einzelgrabstätte 614,00 €
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 286,00 €
- 4. Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 17 der Friedhofssatzung) Urnenbeisetzung je Beisetzung 286,00 €
- 5. Zuschlagssatz für die Grabherstellung an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen:
a) \(50\%\) an Samstagen,
b) \(100\%\) an Sonn- und Feiertagen
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch gewerbliche Unternehmen bzw. durch Beauftragte der Stadt Braubach vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten einschließlich aller notwendigen Nebenkosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung in der Leichenhalle
a) einer Leiche bis zu 7 Tagen 102,00 € jeder weitere Tag 15,00 €
b) einer Urne bis zu 7 Tagen 26,00 € jeder weitere Tag 6,00 €
- 2. Für die Benutzung der Martinskapelle 155,00 €
VII. Gebühren für die Grabräumung
Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:
a) Reihengrabstätten bis 5 Jahre 200,00 €
b) Reihen(wahl)grabstätten ab 5 Jahre 250,00 €
c) Urnenreihengrabstätten 200,00 €
d) Urnenwand-, Urnenrasen- und Rasenreihengrabstätten 100,00 €
e) Doppel(wahl)grabstätten 350,00 €
VIII. Sonstige Gebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und Grababdeckungen 50,00 €
Alle unter Ziffer VIII aufgeführten Gebühren sind in der Grabnutzungsgebühr der Urnengemeinschaftsgrabanlage inbegriffen.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Braubach (Friedhofssatzung) vom
30.09.2018
INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Grüfte § 16 Urnengrabstätten § 17 Urnengemeinschaftsgrabanlagen § 18 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
\(\S 29\) Alte Rechte § 30 Haftung \(\S 31\) Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
Der Stadtrat von Braubach hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Braubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe (Johannesfriedhof, Martinsfriedhof, Friedhof Ortsteil Hinterwald).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt Braubach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Braubach waren, bzw. sich von der Stadt aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Braubach wohnen,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen (Heimbewohner etc.) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) ohne Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Gegenstände auf Gräbern aufzustellen oder zwischen den Gräbern abzustellen, die mit der Wurde des Friedhofes nicht in Einklang zu bringen sind. Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurück zu bringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und 0,55 m breit sein. (3) Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur in Mettallsärgen oder Holzsärgen mit Mettalleinsatz zugelassen welche luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Verantwortlichen haben Grabzubehör vorher auf eigene Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Verantwortlichen an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhe- bzw. Nutzungszeit
Die Ruhezeit auf dem Johannesfriedhof und dem Friedhof Hinterwald beträgt:
a) für Leichen 20 Jahre,
b) für Urnen 15 Jahre,
Die Ruhezeit auf dem Martinsfriedhof beträgt:
a) für Leichen 50 Jahre,
b) für Urnen 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine anderen Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kostenträgt der jeweilige Antragsberechtigte/Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die damit entstehenden Kosten werden gesonderten abgerechnet. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen-, Wand- und Rasengrabstätten,
d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen,
e) Grufte,
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Braubach. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Belegung der Grabstätten, sowie der im Voraus erworbenen Grabstätten, richtet sich nach einem Belegungsplan. Es besteht keine Pflicht seitens der Stadt Braubach Urnenwandgrabstätten bereit zu halten. (4) Auf dem Martinsfriedhof werden nur Wahlgrabstätten eingerichtet. Die Grabstätten sind der Höhe der vorhandenen Gräber anzupassen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Wiedererwerb oder eine Verlängerung an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Reihengrabstätten können auch als Rasenreihengrabstätten (Abs. 2) eingerichtet werden.
(2) Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten ohne Einfassung, Umrandung und Grabstein. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt allein der Stadt Braubach bzw. derer Beauftragten.
(3) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihen- bzw. Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von einzelnen Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird spätestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 3 Buchst. b kann durch Beschluss des Stadtrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelreihengraber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag dem Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren für Urnen und 20 Jahren für Leichen verliehen wird. (2) Auf dem Martinsfriedhof wird abweichend von von Abs. 1 Satz 1 das Nutzungsrecht für Erdbestattungen für 50 Jahre verliehen. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In zweistelligen Wahlgrabstätten konnen 2 Erdbestattungen oder bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (5) Wahlend der Nutzungszeit dar eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Nutzungszeit nicht übersritten bzw. das Nutzungsrecht verlangert und nachworben wird. Die Gebühren richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstände kann erst nach Ablauf der Ruhezeit und in Schriftform zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstände ist eine Rückerstattung der Gebühren ausgeschlossen. (11) Die auf den Friedhofen vorhandenen Grufe stehen den Nutzungsberechtigten für die Bestattung von Angehörigen nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Verfügung. (12) Das Nutzungsrecht gilt als entzogen, wennriotz schriftlicher Abmahnung der Friedhofsverwaltung die Pflege und Unterhaltung der Gruft unterbleibt. In thisem Falle werden die sightbaren Teile der Gruft von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfern.
§ 15
Grüfte
(1)Fur Beisetzungen in Gruften gelten die gleichen Vorschriften wie in \(\S 14\) Abs.1. (2)Die Gebühren für Beisetzungen in Grüften sind nach der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen und das Nutzungsrecht nach § 10 zu erwerben. (3)Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in § 14 Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (4)Die Errichtung neuer Grufe und die Erweiterung vorhandener Grufe ist ausgeschlossen.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten: 1 Asche,
b) Reihengrabstätten: 1 Asche (§ 13 a),
c) Urnenwahl- bzw. Erdwahlgrabstätten und Grufe: 2 bzw. 4 Aschen (§§ 14, 15),
d) Urnenwandgrabstätten: je Wandnische bis zu 2 Aschen,
e) Urnenrasengrabstätten: 1 Asche,
f) Urnengemeinschaftsgrabanlagen: bis zu 2 Aschen (§ 17).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die zweite Asche darf beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht auf die Nutzungszeit verlangert und nachworben wird. (4) Urnenwandgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit der 2. beigesetzten Asche ist nicht möglich. Die Beschriftung der Urnenwandplatte hat innerhalb von 3 Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. (5) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten im Sinne von Absatz 2 jedoch ohne Rahmen und Grabstein. Beisetzungen)dürfen nur in selbstauflösenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 17
Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine zwischen dem Friedhofsträger und einem von ihm vertraglich zugelassenen Fachunternehmen überlassene und fertig hergerichtete Grabanlage auf dem Johannesfriedhof. (2) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung einer festgesetzten Gebühr ein eingeschranktes Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist nur bei Partnergrabstätten mit vorliegendem Vorsorgevertrag möglich. (3) Die Grabstätten innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden unterschieden in: a) Partnergrabstätten für bis zu 2 Aschen, b) Einzel- bzw. Gemeinschaftsgrabstätten für 1 Asche.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig und unter Vorlage des Vorsorgevertrages anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einasicherung beizufügen. (5) Die Pflege und Unterhaltung der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt ausschließlich durch ein zugelassenes Fachunternehmen bzw. durch künftig beauftragte Fachunternehmer mittels Dauerpflegevertrag.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für die Grabsteine)dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Steinemüssenbearbeitetsein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche sind erlaubt.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
Grabganzabdeckungen sind erlaubt.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
Grabganzabdeckungen sind – außer auf dem Martinsfriedhof – erlaubt.
(4) Im Urnenrasen- und Erdrasengrabfeld ist jedes Grab innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Aufgesetzte Zahlen oder Ziffern sind nicht zulässig. Die Gedenkplatten sind in einheitlicher Größe von 0,40 x 0,40 m anzufertigen. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steinplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, welche jedoch innerhalb von 14 Tagen wieder zu entfernen sind. Bei Nichtbefolgung, werden niedergelegte Kränze, Blumenschalen etc. kostenpflichtig entfernt und entsorgt.
(5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 17) ist eine fertig errichtete Anlage, welche von den genannten Gestaltungsvorschriften unberührt bleibt und vertraglich geregelt wird.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Der Antrag ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstände (§ 14) die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Unterhaltungspflicht in der Urnengemeinschaftsgrabanlage obliegt dem in § 17 Abs. 5 vertraglich festgesetzten Fachunternehmen oder einem von ihm beauftragten Dritten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführten zu halten. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfern werden. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbescheides nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, geht das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofträgers über. Die Nutzungsberechtigten können nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vornehmen lassen oder in Eigenleistung durchführen. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, außer Urnenrasen- und Erdrasengrabstätten sowie die Urnengemeinschaftsgrabanlagen, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und des § 10 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und dem Umfeld von 0,40 m zu entfernen. Satz 3 gilt auch für die Urnenwandgrabstätten.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(4) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Bepflanzung dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(5) Unzulässig ist:
a) der Bewuchs mit Bäumen oder Strauchern über eine Höhe von 0,80 m oder einer Breite die über die Einfassung hinaus reicht,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,50 m Höhe,
c) die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,
d) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln
e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(6) Bei Urnenrasen- und Erdrasenngrabstätten sowie der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Stadt bzw. von den durch die Stadt Beauftragten.
(7) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten bis zu 0,40 m Umfeld obliegt den Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten der Gräber.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Martinsfriedhof. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Jegliche Bepflanzung sowie das Aufstellen von Grabschmuck sind auf Urnenrasen- und Erdrasengrabstätten sowie der Urnengemeinschaftsanlage unzulässig.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt oder das Umfeld der Grabstätte \((0,40\mathrm{m})\) nicht gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte und deren Umfeld innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den neuen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig:
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des \(\S 4\) betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhalt (§ 20)
- 7. als Verpfugungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 22, 23, 25),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 27),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 13. Wasser nicht für das Gießen von Gräbern sondern anderweitig verwendet. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.01.2013 außer Kraft.
Braubach, 30.09.2018
Joachim Müller Stadtsürgermeister
