Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.12.2022 · Friedhofssatzung: 19.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Tarif enthalten |
| Sargwahlgrab | 780,75 € für 25 Jahre je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Tarif enthalten |
| Urnenwahlgrab | 624,60 € für 20 Jahre je Grabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht angeboten (nur Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung) |
| Baumbestattung | 1173,00 € Gesamtgebühr für 20 Jahre (Nutzungsrecht, Pflege, Edelstahlplakette) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 258,03 € nur für Urnenbeisetzungen angegeben; enthält Herrichten der Grabstelle und Öffnen/Schließen der Gruft |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Tarif enthalten |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung_Brandshagen_2022.pdf

Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Brandshagen
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Brandshagen hat am 09.11.2012 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:
„Der Friedhof der Kirchengemeinde Brandshagen umgibt die fast 800 Jahre alte Marienkirche, die auf der Route der Backsteingotik im Vorpommern liegt. Von alten Laubbäumen umgeben ist er eingebettet in die Landschaft des Dorfes. Im Norden und Westen grenzt er an eine Moor- und Schilflandschaft, auf der östlichen Seite liegt der weitläufige Pfarrgarten. Die Gestaltung der Grabstätten soll sich an der landschaftlich besonderen Lage orientieren und den naturnahen Charakter der Anlage bewahren.“
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck \(\S 2\) Verwaltung des Friedhofs § 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeitsen
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung § 8 Särge und Urnen § 9 Ruhezeit \(\S 10\) Ausheben und Schlieben der Graber \(\S 11\) Umbettungen und Ausgrabungen
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines § 13 Sargwahlgrabstätten \(\S 14\) Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten \(\S 15\) Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten § 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten § 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten § 18 Urnenwahlgrabstätten \(\S 19\) a Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung § 19 b Rasengräber für Sarg und Urne mit Namensgebung § 19 c Baumbestattungen \(\S 20\) Registerführung
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Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
\(\S 21\) Gestaltungsgrundsatz \(\S 22\) Wahlmöglichkeit \(\S 23\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach \(\S 13\) \(\S 24\) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach \(\S 19a\) b, c \(\S 25\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften fur die Errichtung von Grabmalen
Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
\(\S 26\) Allgemeines \(\S 27\) Grabpflege, Grabschmuck \(\S 28\) Vernachlässigung \(\S 29\) Umwelt- und Naturschutz
Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
\(\S 30\) Zustimmungserfordernis \(\S 31\) Prüfung durch die Friedhofsverwaltung \(\S 32\) Fundamentierung und Befestigung \(\S 33\) Mausoleen und gemauerte Grufte \(\S 34\) Unterhaltung \(\S 35\) Entfernung \(\S 36\) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern
\(\S 37\) Leichenräume nicht vorhanden \(\S 38\) Trauerfeiern \(\S 39\) musikalische Darbietungen
Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
\(\S 40\) Haftung \(\S 41\) Gebühren
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
\(\S 42\) Übergangsregelung fur alte Grabnutzungsrechte \(\S 43\) Inkrafttreten
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof Brandshagen. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 1-14/0 in große von insgesamt ca.7480 m². Eigentümer des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Brandshagen. (2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner konnen Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzeln Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schliebung ist möglich. (2) Bei einer Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten.
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(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benöttigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und damit zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen Arbeitsen auszuführen,
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- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen,
- Hunde unangeleint mitzubringen und
- die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als Pflege der Grabanlagen
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
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a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –Gärtnerinnen nachweisen und
b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
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Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibrigung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagenrechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von dem Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettungarf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat den Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
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(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers konnen sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn dem Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnahmen von Urnen anlasslich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände stellt keine Umbettung dar. (10) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhöfe. Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Das Absenken der Urne in die Gruft erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal.
Abschnitt 4
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstände bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstände wird die Befugnis verliehen, die Grabstände nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstände. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabständen zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall vergeben. Bei § 13 und §18 und § 19a und §19b kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (5) Die Grabstätten können angelegt werden als
- 1. Sargwahlgrabstätten
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- 2. Urnenwahlgrabstätten
- 3. Gemeinschaftsanlagen für Urnen
- 4. Rasengräber für Sarg und Urnen,
- 5. Baumbestattungen
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
- 1. Grabstätten für Sarg- und Urnenwahlgrabstätten - Länge: 2,10 m-2,50 m Breite: 1,00 m-1,20 m
- 2. Gemeinschaftsanlagen für Urnen - Länge: 30 cm Breite: 30 cm
- 3. Urnenwahlgräber - Länge: 1 m Breite: 1 m
§ 13
Sargwahlgrabstätten
(1) Sargwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird zusammen mit dem Gebührenbescheid ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
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In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern und
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -Partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
(6) Jede Sarg-und Urnenwahlgrabstätte muss mit einem Grabmal gekennzeichnet werden. Die Inschrift sollte mindestens Vor-und Zuname der verstorbenen Person enthalten.
§ 14
Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, undzar für alle Grabbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
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§ 15
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freiie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14 ein eingeschranktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschrankten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstände eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In thisem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstände.
- 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstände für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
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§ 16
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genommen Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ätere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit denen Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 17
Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Gebührenerstattung. Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten doppelter Wahlgrabstätten besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschieden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht. abschieden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
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§ 18
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.
§ 19a
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- 1. Die Grabstellen werden für 20 Jahren vergeben.
- 2. Die Grabstellen können mit einer liegenden Grabplatte von 30x30 vergeben werden. Diese sollen mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr und ggf. mit einem christlichen Symbol gekennzeichnet werden. (3) Die Grabplatten werden vom Friedhofsträger besorgt und durch Fachpersonal verlegt. (4) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung in einer Gemeinschaftsanlage für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs - oder Maharbeiten gestattet. (5) Es ist zulässig, Blumenschmuck an den darauf vorgesehenen Stellen abzulegen. Künstliche Blumen sind nicht erlaubt. (6) Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Nutzungsrecht einer Nachbargrabstelle mit Namensnennung mit zu erwerben und muss durch eine leere Grabplatte gekennzeichnet werden. Bei Belegung ist die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit zu verlangern. (7) Alle Kosten werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben. (8) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet. (9) Zum Ewigkeitssonntag ist ein Gesteck pro Grabplatz erlaubt. (10) Die erstige Inschrift ist in der Grabplatte im Preis enthalten. jeder Erneuerung der Schrift muss dann durch den Nutzungsberechtigten selbst in Auftrag gegeben werden.
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§ 19b
Rasengräber für Sarg und Urne mit Namensgebung
(1) Grabstätten in Rasenlage werden auf besonderss ausgewiesenen Feldern vergeben. Über die Einrichtung von Grabstätten in Rasenlage außerhalb der festgelegten Felder entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. Alle Grabstätten werden für die Dauer von 20 oder 25 Jahren vergeben. (2) Die Gestaltung der Grabstellen richtet sich nach der Vorgabe des jeweiligen Feldes. Die liegenden Grabplatten oder stehende Grabmale werden von den Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres auf eigene Kosten selbst besorgt. Die liegenden Grabplatten oder stehende Grabmale werden durch einen beauftragten Fachbetrieb verlegt. (3) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. (4) Blumen und Gebinde können damit vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden. (5) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben. (6) Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Nutzungsrecht der Nachbargrabstelle mit zu erwerben. Bei Belegung ist die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit zu verlangern. (7) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet.
§ 19 c
Baumbestattungen mit Namensnennung
(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von der Friedhofsträgerin besondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die Anzahl richtet sich nach der Höhe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe der Friedhofsträgerin. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht. (2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre in einem Bestattungsplatz. (3) Für Urnenbaumbestattungen dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Die Unterhaltung der Baumbestattungspläte mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger sorgt für die namentliche Kennzeichnung (Name, Lebensdaten) durch die Befestigung einer Edelstahlpakette am Baum.
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Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.
(5) Schnittblumen sind grundsätzlich nur am darauf vorgesehenen Ort aufzustellen. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten. (6) Das Friedhofspersonal ist durch den Kirchengemeinderat berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet. (7) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. (8) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben.
§ 20
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 22
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Der Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an.
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(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 13 und § 18
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach §19 a und §19 b und §19c
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:
a) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (§ 19a)
b) Rasengräber für Sarg und Urne mit Namensgebung (§ 19b)
c) Baumbestattungen für Urnen (§ 19c)
(2) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigung – oder Mäharbeiten gestattet.
(3) Es ist zulässig, Blumenschmuck an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.
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§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. (3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein. (4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (5) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. (6) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstände. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegenden gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (7) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabständechte nicht überschreiben.
- 8. Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (9) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (In der Urnengemeinschaftsanlage sind liegende Platten 30x30 vorgegeben.)
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Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten nach § 13 und § 18
§ 26
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgartnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowie die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
§ 27
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, *\(\text{dürfen}\) nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter *\(\text{dürfen}\) nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
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(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnliches für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bei Sargwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 29
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen,
Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
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§ 30
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
- 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 31
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.
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§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 33
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglich werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
§ 34
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
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(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 35
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. Unberührt bleibt § 37.
§ 36
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
§ 37
Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
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Abschnitt 8
Benutzung von Kirchen und Trauerhalle
§ 38
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören, steht die Kirche und die Trauerhalle zur Verfügung. (4) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kapelle (Kirche) oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges vor und während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
§ 39
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle, Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
24
Abschnitt 9
Haftung und Gebühren
§ 40
Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 41
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 42
Übergangsregelungen
Diese Friedhofssatzung gilt für alle bestehenden Grabnutzungsrechte.
§ 43
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.
25
Braudslager, 06.11.22 Ort, Datum
Ev. Kirchengemeinde Braudslager
– Der Kirchengemeinderat –
Worsitzendes Mitglied
Mitglied

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlich genehmigt. Greifswald, den 19. DEZ. 2022
Papst Abteilungsleiter

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Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Brandshagen
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Brandshagen hat am 01.11.2017 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs in Brandshagen der Ev. Kirchengemeinde Brandshagen und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
1
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
- 1. Sargwahlgrabstätte:
a) für 25 Jahre
- je Grabstelle -:
780,75 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -:
31,23 €
2
2. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 20 Jahre
- je Grabstelle -:
624,60 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -:
31,23 €
3. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung:
a) für 20 Jahre Nutzungsrecht
624,57 €
b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle -:
498,63 €
c) für Grabplatte 30x30 mit Inschrift
160,00 €
Gesamt:
1283,20 €
c) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -:
56,16 €
4. Sargrasengräber mit Namensnennung für Sarg:
a) für 25 Jahre Nutzungsrecht
780,75 €
b) 25 Jahre Pflege je Grabstelle -:
579,75 €
Gesamt
1360,50 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -:
54,42 €
5. Sargrasengräber mit Namensnennung für Urne:
a) für 20 Jahre Nutzungsrecht und Pflege:
624,60 €
b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle -:
347,80 €
Gesamt
972,40 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -:
48,62 €
6. Baumbestattungen:
a) für 20 Jahre Nutzungsrecht
624,57 €
b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle -:
498,43 €
c) Edelstahlplakette:
50,00 €
Gesamt:
1173,00 €
3
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für
- 1. die Ausstellung einer Graburkunde: 21,03 €
- 2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 21,03 €
- 3. Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung stehender und liegender Steine auf einem Sargwahlgrab und Urnenwahlgrab: 28,04 €
a) für 20 Jahre 40,00 €
b) für 25 Jahre 50,00 €
c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Veränderung von Nutzungsrechten für jeder Jahr der Veränderung 2,00 €
- 4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetriebenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung: 56,08 €
- 5. Verwaltungsgebühr: 19,51 €
- 6. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr für Ausbettung einer Urne: 112,16 €
3. Bestattungsgebühren
- Für Urnenbeisetzungen 258,03 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
- Herrichten der Grabstelle
- Offnen und Schlieben der Gruft
„Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den
4
Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt
Braunshagen, 05.11.22 Ort, Datum
Ev. Kirchengemeinde Braunshagen
- Der Kirchengemeinderat -
Vorsitzendes Mitglied

Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, den
- 19. DEZ. 2022
Papst Abteilungsleiter

5
Evangelische Kirchengemeinde Brandshagen

Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderates der Ev. Kirchengemeinde Brandshagen am 09.11.2022 von 18:00-20:15 Uhr
Anwesend:
| Vorsitzende | Gudrun Haseloh |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende | Pastorin Viviane Schulz |
| Geschäftsführerin: | Nora Nübel |
| weitere Mitglieder: | Elke Lück, |
| Entschuldigt: | Ute Fiske-Blohm |
| Nicht entschuldigt | Silvio Nagel, Gerhard Tober |
Vier der sieben Mitglieder des KGR sind anwesend, die Sitzung ist beschlussfähig.
TOP 5 Friedhof:
Beschluss über die neue Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung
Der KGR Brandshagen beschließt, die Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 23.10.2022.
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
Die nächste Sitzung findet am 30.11.2022statt.
Die Versammlung wird um 20:15 Uhr mit Gebet und Segen beendet.
gez. Nora Nübel
gez. Gudrun Haseloh
Es wird beglaubigt, dass vorstehender Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderates vom 09.11.2022 mit dem Original übereinstimmt.
Brandshagen, den 23.11.2022

Siegel
Geschäftsführerin des Kirchengemeinderates
Kirchenaufsichtlich genehmigt. Greifswald, den 19. DEZ. 2022
Papst Abteilungsleiter
