Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.04.2018 · Friedhofssatzung: 03.04.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 € Unterscheidung nach Alter: 250,00 € (bis 6. Lj.) / 300,00 € (ab 6. Lj.) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Verlängerungsgebühr für Doppelgrabstätten (200,00 €/Jahr) genannt. |
| Urnenreihengrab | 200,00 € Überlassungsgebühr |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Urnengrab anonym | 700,00 € Überlassung einer anonymen Grabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 € (Sarg, ab 6. Lj.) / 160,00 € (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen der Grabstätte |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Aufgeführt als 'Benutzung der Leichenhalle' (Aufbewahrung Leiche/Urne) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornich
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bornich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2007 und die 1. Änderung vom 18.12.2008 außer Kraft.
Bornich, 03.04.2018
Karin Kristja Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornich
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 250,00 €
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 300,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 200,00 €
- 3. Überlassung einer Teilanonymen Grabstände mit Anbringung einer Namenstafel an der Gedenkstele 900,00 €
- 4. Überlassung einer anonymen Grabstände 700,00 €
- 5. Überlassung einer
a) Urnenrasengrabstätte 2.000,00 €
c) Erdrasengrabstätte 2.500,00 €
d) Beisetzung einer zusätzlichen Asche 1.200,00 €
- 6. Überlassung einer Gemischten Grabstände nach Nr.1 und § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 200,00 €
- 7. Die Überlassung einer Reihen-, Urnenreihen-, Urnenrasen-, teilbzw. anonymen und gemischten Grabstände an Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
II. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verlängerung von Nutzungsrechten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Jahr
für eine Doppelgrabstätte 200,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 200,00 €
- b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 350,00 €
- c) Beisetzung einer Leiche in einer Doppelwahlgrabstände (Zweitbelegung) 350,00 €
- 2. Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,00 €
Wird das Ausheben oder das Schließen der Grabstätte nach 1. oder 2. durch die Nachbarschaft ausgeführt, so entfällt die jeweilige Gebühr.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche 100,00 €
e) einer Urne 100,00 €
- 8. Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.
VII. Sonstige Gebühren
- 1. Für den Abbau und das Entsorgen von Grabmalen
a) bei einer Reihengrabstätte 350,00 €
b) bei einer Doppelgrabstätte 450,00 €
c) bei einer Kinder- oder Urnengrabstätte 280,00 €
d) bei einer Urnenrasen- oder Erdrasengrabstätte 80,00 €
- 2. Für Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen, Grababdeckungen
30,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Bornich (Friedhofssatzung) vom 03.04.2018
INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särege § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale \(\S 20\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 21\) Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften \(\S 24\) Vernachlüssigte Grabstätten
8. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bornich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von Bornich aus in einem Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Bornich wohnen,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in bereits vorhandenen Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Reihengrabstätte zur Verfugung gestellt. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:
a) vom 01.04. - 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr
b) vom 01.10. - 31.03. von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Verantwortlichen nach § 9 BestG bzw. ohne Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die/der Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Wird eine Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit deren nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher auf deren Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
In den Fällen des § 13 a und § 15 Abs. 4 dieser Satzung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b)Rasenreihengrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen-, Teilanonym-, Anonym- und Rasengrabstätten
d) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihen- sowie Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten ohne Einfassung, Umrandung und Grabstein. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten. (3) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a- nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 3 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag die jeweiligen Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Bornich werden keine neuen Nutzungsrechte für Wahl-
grabstätten verliehen. Bisher bestehende Wahlgrabstätten sowie an ihr verliehene Nutzungsrechte werden bis zur letzten Belegung der Grabstätte fortgeführt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 10) für die Wahlgrabstätte nicht wieder verliehen werden.
(2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden. (4) Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen
b) in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen
c) in Anonymen bzw. Teilanonymen Urnengrabstätten 1 Asche
d) in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13 a)
e) in Erdreihengrabstätten bis zu 2 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenrasengrabstätten sind Wiesengräber für Urnenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (4) Auf dem Friedhof wird ein anonymes bzw. teilanonymes Grabfeld ausgewiesen. Die Ruhezeit beginnnt mit Beisetzung der Urne. Die Pflege des anonymen- bzw. teilanonymen Grabfeldes obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten. Im anonymen- bzw. teilanonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen sowie Grabschmuck zugelassen. Eine namentliche Kennzeichnung ist an der von der Ortsgemeinde errichteten Gedenksteile möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts sowie eine Umbettung der Urne ist nicht gestattet. (5) Für die Beisetzung einer zweiten Asche nach Buchstabe a) und b) richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zweite Beisetzung der Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Auf dem gesamten Friedhof)dürfen Beisetzungen nur in selbstauflösenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, sondern nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für die Grabmale)dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
- 3. nicht zugelassen sind insbesondere: Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff,
- 6. Figuren in Gold, Silber und Bronze sind zugelassen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche. Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten: 0,80 m Breit, 0,80 m Lang.
- 1. Stehende Grabmale: Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
- 3. Grabganzabdeckungen sind erlaubt.
(4) Im Urnenrasen- bzw. Reihenrasengrabfeld ist jeder Grab innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Die Gedenkplatten für Urnenrasen- bzw. Reihenrasengrabstätten sind in einheitlicher Höhe von 0,70 m Breite x 0,50 m Länge mit einer Mindestärkte von 0,08 m anzufertigen. Die Mitte der Gedenkplatte ist über der Grabmitte des Urnengrabes zu platzieren. Weitere Gestaltungen, wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Spätestens fünf Wochen nach der Beisetzung sind die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. von den für die Grabstätte Verantwortlichen zu entfernen. Bei Schäden an der Platte leistet die Ortsgemeinde keinen Schadenersatz. Dies gilt auch bei Schäden im Rahmen von gemeinslichen Pflegearbeiten und dem Einsatz von Rasenpflegegeräten und Maschinen. (5) Die Namensschilder für teilanonyme Bestattungen werden von der Ortsgemeinde in einheitlicher Art beschafft und beschriftet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar halt.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchfuhren zu halten. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohner-meldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbeschedes nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanmtmachung beseitigen, Goes das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Nutzungsberechtigten konnen nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vornehmen halten oder in Eigenleistung durchführten. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfern't wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Bei Urnenrasen- bzw. Erdrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Angehörigen der Verstorbenen. Material hierfür (Splitt) wird von der Ortsgemeinde zur Verpfugung gestellt.
§ 23
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihengrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,20 m Höhe.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung.
8. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des \(\S 4\) betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20, 22),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21)
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.09.2005 und die 1. Änderung vom 01.04.2016 außer Kraft.
Bornich, den 03.04.2018
Ortsgemeinde Bornich
Karin Kristja Ortsbürgermeisterin