Bornhöved

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.170,00 € Reihengrab für Sarg bis 1,20 m für 20 Jahre; weitere Varianten: 1.740,00 € (über 1,20m, 30 Jahre) und 2.000,00 € (Rasenlage)
Sargwahlgrab2.160,00 € Pflanzwahlsarggrab je Grabbreite für 30 Jahre; Rasenwahlsarggrab: 2.280,00 €
Urnenreihengrab1.230,00 € Reihengrab für Urne für 20 Jahre
Urnenwahlgrab1.400,00 € Rasenwahlrunengrab mit Rasenpflege für 20 Jahre
Urnengrab anonym1.520,00 € Urnengemeinschaftsanlagen für 20 Jahre mit Rasenpflege
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)415,00 € / 340,00 € Separat als Gebühren für Bestattungen: Ausheben Gruft Sarg bis 1,20m 415,00 €, Sarg über 1,20m 1.000,00 €, Beisetzung Urne 340,00 €
Trauerhalle / Halle220,00 € Benutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved

Nach Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bornhöved in der Sitzung am __________ die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev Luth. Kirchengemeinde Bornhöved und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.

( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 2

(BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S.1066) m. W. v. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 3

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Grabbreite (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)

1. Reihengrabstätte

a) Reihengrab für Sarg bis 1,20 m für 20 Jahre1.170,00 €
b) Reihengrab für Sarg über 1,20m für 30 Jahre1.740,00 €
c) Reihengrab für Sarg in Rasenlage über 1,20m für 30 Jahre2.000,00 €
d) Reihengrab für Urne für 20 Jahre1.230,00 €

2. Wahlgrabstätte

a) für Pflanzwahlsarggrab je Grabbreite für 30 Jahre2.160,00 €
b) für Rasenwahlsarggrab mit Rasenpflege für 30 Jahre2.280,00 €
c) für Rasenwahlrunengrab mit Rasenpflege für 20 Jahre1.400,00 €

3. Urnengemeinschaftsanlagen für 20 Jahre

für Urnengrab mit Rasenpflege1.520,00 €

4. Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kleinkindsarges in eine Wahlgrabstätte

1.100,00 €

5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 und Nr. 3. berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. 4

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 34,00 €
  2. 2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
    • a) Eines stehenden Grabmals einschließlich jährlicher Prüfung der Standfestigkeit und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 193,00 €
    • b) Eines liegenden Grabmals einschließlich der Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 80,00 €
  3. 3. Bei einem Nacherwerb die zusätzliche jährliche Prüfung eines stehenden Grabmals 3,86 €
  4. 4. Genehmigung einer Grabeinfassung 34,00 €
  5. 5. Die Zulassungsgenehmigung eines Gewerbetrieb 250,00 €

III. Gebühren für Bestattungen

Werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, das Herrichten der Grabstätte, das Abräumen der Kränze und die Abfuhr der überflüssigen Erde

  1. 1. Ausheben einer Gruft für Särge bis 1,20m 415,00 €
  2. 2. Ausheben einer Gruft für Särge über 1,20m 1.000,00 €
  3. 3. Beisetzung einer Urne 340,00 €

IV. Gebühren für Ausgrabungen

  1. 1. Ausgrabung einer Leiche das 3-fache von III/2
  2. 2. Ausgrabung einer Urne das 3-fache von III/3

V. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle 220,00 € 5

§ 7

Sonstige Bestimmungen

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu

§ 8

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.³

§ 9

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Kirchengemeinderat Bornhöved am __________ beschlossene Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

__________

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Plön-Segeberg vom

__________ kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bornhöved, den __________

Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bornhöved – Der Kirchengemeinderat –

__________

(Kirchensiegel)

__________

Vorsitzendes Mitglied

Mitglied

__________ 6

Bekanntmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde veröffentlicht auf der Internetseite der Kirchengemeinde Bornhöved ________________, von der Kanzel abgekündigt nach vorherigem Hinweis in

den ________________ (Veröffentlichungsorgan) am ________________.

________________ (Kirchensiegel) ________________

(Vorsitzendes Mitglied)

(Mitglied)