Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 3. Juli 2012 · Friedhofssatzung: 31. Mai 2010
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 98,00 EUR Jahresbetrag; Gesamtbetrag je Friedhof/Ruhefrist siehe Anlage |
| Sargwahlgrab | 110,61 EUR Jahresbetrag; Gesamtbetrag je Friedhof/Ruhefrist siehe Anlage |
| Urnenreihengrab | 73,00 EUR Jahresbetrag |
| Urnenwahlgrab | 83,19 EUR Jahresbetrag |
| Urnengrab anonym | 25,27 EUR Jahresbetrag für anonyme Urnenbeisetzung |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sargbestattung Reihengrab: 819,99 EUR, Wahlgrab: 907,68 EUR; Urnenbeisetzung: 459,31 EUR Separate Gebühren für Durchführung der Bestattung/Beisetzung (Tarif 2) |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 EUR (bis 40 Plätze) / 212,00 EUR (über 40 Plätze) Als Friedhofskapelle geführt, keine explizite Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
68.1.1
Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Vom 3. Juli 2012
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW S. 394), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor- gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 28. Januar 2008 außer Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 3. Juli 2012
Nimptsch Oberbürgermeister
- - -
Gebührentarif für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
1 Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
- Ruhefristen und Gesamtbeträge je Friedhof siehe Anlage zu dieser Gebührenordnung -
1.1 Reihengrab gem. § 18 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 98,00 EUR1.2 Wahlgrab gem. § 20 FS\* oder Grüfte / Mausoleen gem. § 33 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 110,61 EUR1.3 Kinderreihengrab gem. § 18 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 35,70 EUR1.4 Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit 15 Jahre: 1.885,80 EUR : 15 Jahre = 125,72 EUR) Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege und Gedenktafel. 125,72 EUR1.5 Reihengrabkammer gem. § 21 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit 15 Jahre: 4.577,70 EUR : 15 Jahre = 305,18 EUR) 305,18 EUR1.6 Wahlgrabkammer gem. § 21 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag von 305,18 EUR multipliziert wird 305,18 EUR1.7 Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit 15 Jahre: 4.764,27 EUR : 15 Jahre = 317,62 EUR) Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege und Gedenkzeichen. 317,62 EUR1.8 Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit Nordfriedhof (15 Jahre): 37,96 EUR x 15 Jahre = 569,34 EUR) 37,96 EUR1.9 Landschaftsgrabfeld Körper (Reihengrab) gem. § 32 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit Zentralfriedhof (20 Jahre): 25,88 EUR x 20 Jahre = 517,66 EUR) 25,88 EUR
1.10 Urnenreihengrab gem. § 23 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist (bei Wahlgräbern die Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 73,00 EUR
1.11 Urnenwahlgrab gem. § 26 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist (bei Wahlgräbern die Nutzungszeit) mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. 83,19 EUR
1.12 Urnenreihengrab für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von (zurzeit 15 Jahre: 379,06 EUR : 15 Jahre = 25,27 EUR) Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. 25,27 EUR
1.13 Pflegefreies Urnenreihengrab gem. § 24 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird. (zurzeit 15 Jahre: 1.434,43 EUR : 15 Jahre = 95,63 EUR) Die Gebühr ist inkl. Rasenpflege und der Bereitstellung einer Gedenktafel 95,63 EUR
1.14 Gemeinschaftsgrab Urne (Reihengrab) gem. § 27 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird zurzeit 15 Jahre: 623,04 EUR : 15 Jahre = 41,54 EUR) je Urnenplatz (4 Urnen) 41,54 EUR
1.15 Landschaftsgrabfeld Urne (Reihengrab) gem. § 32 FS\* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (je Urne) (zurzeit 15 Jahre: 267,19 EUR : 15 Jahre = 17,81) 17,81 EUR
1.16 Urnengrab Friedhain gem. § 29 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (je Urne) (zurzeit 15 Jahre: 311,77 EUR : 15 Jahre = 20,79 EUR) Die Gebühr ist inkl. Grabpflege und Bereitstellung einer Gedenktafel 20,79 EUR
1.17 Aschenfeld gem. § 30 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag von multipliziert wird (zurzeit 15 Jahre: 1.738,80 EUR : 15 Jahre = 115,92 EUR) Die Gebühr ist inkl. Grabpflege. 115,92 EUR
1.18 Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von 10,00 EUR multipliziert wird (zurzeit 10 Jahre: 100,00 EUR : 10 Jahre = 10,00 EUR) Die Gebühr ist inkl. Grabpflege.1.19 Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von 10,00 EUR multipliziert wird (zurzeit 15 Jahre: 150,00 EUR : 15 Jahre = 10,00 EUR) (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall)1.20 Kolumbarium gem. § 28 FS\*: Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag von: 45,61 EUR multipliziert wird.1.21 Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: 1.2 je Jahr 103,92 EUR 1.6 je Jahr 295,82 EUR 1.8 je Jahr 28,59 EUR 1.11 je Jahr 73,83 EUR 1.14 je Jahr 32,17 EUR 1.20 je Jahr 46,92 EUR1.22 Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS\* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.1.22.1 Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von 106,95 EUR multipliziert wird.1.22.2 Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag von 112,42 EUR multipliziert wird.
2 Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
| 2.1 | Sargbestattungen | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein | 819,99 EUR |
| 2.1.2 | Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt | 391,65 EUR |
| 2.1.3 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt | 391,65 EUR |
| 2.1.4 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt | 907,68 EUR |
| 2.1.5 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt | 964,46 EUR |
| 2.1.6 | Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein | 720,17 EUR |
| 2.1.7 | Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt bei Erstbelegung bei Zweitbelegung | 720,17 EUR 790,17 EUR |
| 2.1.8 | Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* | 819,99 EUR |
| 2.1.9 | Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* | 819,99 EUR |
| 2.1.10 | Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Stundensatz: Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: | 31,94 EUR 344,08 EUR |
2.2 Urnenbeisetzungen
2.2.1 Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*
oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS*
- im Friedhain gem. § 29 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. 459,31 EUR
2.2.2 Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*: Gebühr für: • Aufbewahren der Urne • Durchführung der Beisetzung 394,09 EUR
2.2.3 Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. 413,05 EUR
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personalkostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt 31,94 EUR.
2.2.4 Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein 432,33 EUR
2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*: 87,95 EUR
2.2.6 Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*: 85,20 EUR
2.3 Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf 344,08 EUR
2.4 Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag 2.4.1 Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld) 227,29 EUR 2.4.2 Je Erdbestattung 681,86 EUR
3 Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten 3.1.1 Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 212,00 EUR 3.1.2 Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 180,00 EUR 3.2 Benutzung der Kühlzelle/Leichenzelle pro Kalendertag 79,00 EUR 3.3 Benutzung des Waschraums für rituelle Waschungen 150,00 EUR
4 Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1 Ausgrabung Sarggrab 383,81 EUR 4.2 Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 213,95 EUR
5 Verwaltungsgebühren
5.1 Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* 37,55 EUR 5.2 Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 18,78 EUR 5.3 Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 5.3.1 Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 22,40 EUR 5.3.2 Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 22,40 EUR 5.4 Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*: Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten • Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* • Prüfung der angegebenen Grablage • Ausstellen der Genehmigung • Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung • regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung 5.4.1 Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 80,02 EUR
| 5.4.2 | Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte | 72,02 EUR |
|---|---|---|
| 5.4.3 | Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung | 72,02 EUR |
| 5.5 | Urnenversand | 86,76 EUR |
| 5.6 | Gedenktafel Friedhain | 32,01 EUR |
Hinweis:
Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
- FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Bundesstadt Bonn
| Stadtbezirk | Friedhof | Kolumbarium | pflegetreies Reihengrab | Reihengrabkammer | pflegetreie RG Kammer | Wahlgrabkammer | anonymes Umen-RG | Aschenfeld | Friedhain | pflegetreies Umenreihengrab | Landschaftsgrab (Memoriam G.) | Umengemeinschaftsgraber | Feld f. Tot. u. Fehlgeburten | Kinderpathologie | Ruhefrist Kinder | Nutzungsgebühr für ein Kinder-Reihengrab (EUR) | Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ | Nutzungsgebühr für ein Reihengrab (EUR) | Nutzungsgebühr für ein Wahlgrab (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bonn | Alter Friedhof | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | |||||||||||||
| Bonn | Buschdorf | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bonn | Dottendorf | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | |||||||||||||
| Bonn | Dransdorf | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | |||||||||||||
| Bonn | Endenich | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | |||||||||||||
| Bonn | Grau-Rheindorf | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | |||||||||||||
| Bonn | Ippendorf neu | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bonn | Ippendorf alt | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bonn | Kessenich alt | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bonn | Kessenich neu | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bonn | Kottenforst (Ückesdorf) | X | X | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||
| Bonn | Lessenich | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bonn | Nordfriedhof | X | X | X | X | X | X | X | 15 Jahre | 535,50 | 15 Jahre | 1.470,00 | 1.659,15 | ||||||
| Bonn | Poppelsdorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bonn | Röttgen | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bonn | Südfriedhof | X | 25 Jahre | 892,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | ||||||||||||
| Beuel | Geislar | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||||||
| Beuel | Holzlar | 20 Jahre | 714,00 | 40 Jahre | 3.920,00 | 4.424,40 |
| Stadtbezirk | Friedhof | Kolumbarium | pflegefreies Reihengrab | Reihengrabkammer | pflegefreie RG Kammer | Wahlgrabkammer | anonymes Urnen-RG | Aschenfeld | Friedhain | pflegefreies Urnenreihengrab | Landschaftsgrab (Memoriam G.) | Umengemeinschaftsgraber | Feld f. Tot- u. Fehlgeburten | Kinderpathologie | Ruhefrist Kinder | Gebühr für ein Kinder-Reihen-grab (EUR) | Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ | Gebühr für ein Reihen-grab (EUR) | Gebühr für ein Wahl-grab (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beuel | Küdinghoven | 20 Jahre | 714,00 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||||||
| Beuel | Niederholtdorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||||||
| Beuel | Oberkassel | 25 Jahre | 892,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Beuel | Platanenweg (Beuel) | X | X | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||
| 25 Jahre | 2.450,00 | 2.765,25 | |||||||||||||||||
| Beuel | Pützchen | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Beuel | Om Berg (Hoholz) | 25 Jahre | 892,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Beuel | Schwarz-Rheindorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||||||
| Beuel | Vilich | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Beuel | Vilich Müldorf | 20 Jahre | 714,00 | 25 Jahre | 2.450,00 | 2.765,25 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Burgfriedhof | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Friesdorf | 25 Jahre | 892,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Heiderhof | X | X | 15 Jahre | 535,50 | 25 Jahre | 2.450,00 | 2.765,25 | |||||||||||
| Bad Godesberg | Lannesdorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Mehlern | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Muffendorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Plittersdorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Rüngsdorf | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||||||
| Bad Godesberg | Zentralfriedhof | X | X | X | X | 15 Jahre | 535,50 | 20 Jahre | 1.960,00 | 2.212,20 | |||||||||
| Hardtberg | Duisdorf alt | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 |
| Stadtbezirk | Friedhof | Kolumbarium | pflegefreies Reihengrab | Reihengrabkammer | pflegefreie RG Kammer | Wahlgrabkammer | anonymes Urnen-RG | Aschenfeld | Friedhain | pflegefreies Urnenreihengrab | Landschaftsgrab (Memoriam G.) | Urnengemeinschaftsgräber | Feld f. Tot- u. Fehlgeburten | Kinderpathologie | Ruhefrist Kinder | Gebühr für ein Kinder-Reihen-grab (EUR) | Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ | Gebühr für ein Reihen-grab (EUR) | Gebühr für ein Wahl-grab (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Hardtberg | Duisdorf neu | X | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | ||||||||||||
| Hardtberg | Lengsdorf alt | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 | |||||||||||||
| Hardtberg | Lengsdorf neu | 15 Jahre | 535,50 | 30 Jahre | 2.940,00 | 3.318,30 |