Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.09.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € für Personen ab 6. Lebensjahr; bis 6. Lebensjahr 200,00 € |
| Sargwahlgrab | 600,00 € je Stelle für 40 Jahre Nutzungszeit |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Reihengrabstätte (Sarg) und Urnenwahl-/Rasengräber genannt |
| Urnenwahlgrab | 300,00 € Einzelbelegung 0,5m x 0,5m; 0,8m x 0,8m kostet 400,00 €; Doppelbelegung entsprechend höher |
| Urnengrab anonym | 2.000,00 € für anonyme Urnenbestattungen (aus anderen Gemeinden) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht als Pauschale ausgewiesen; stattdessen Grabaushub (tatsächlicher Aufwand) und Herrichten der Grabstätte (250,00 €) separat |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Friedhofskapelle für 120,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem kommunalen Friedhof in der Gemeinde Neubörger der Samtgemeinde Dörpen
Aufgrund des §10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Rat der Samtgemeinde Dörpen in seiner Sitzung am 20.09.2022 folgende Gebührenordnung für den Friedhof in der Gemeinde Neubörger der Samtgemeinde Dörpen erlassen:
§ 1
Gebührensätze
Für die Benutzung des Friedhofs Neubörger und seiner Einrichtungen der Samtgemeinde Dörpen sowie für die von ihr erbrachten Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Vergabe einer Reihengrabstätte (30 Jahre, Gestaltungsmöglichkeit)
a) fur Personen bis zum 6. Lebensjahr 200,00 €
b) fur Personen ab dem 6. Lebensjahr 400,00 €
- 2. Für die Vergabe von Wahlgrabstätten (Einzel-/ Familiengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit)
a) Wahlgrab, je Stelle für 40 Jahre Nutzungszeit 600,00 €
b) fur die Verlangerung der Nutzungszeit je Stelle/Jahr 15,00 €
- 3. Für die Vergabe von Urnengrabstätten (Gestaltungsmöglichkeit)
a) Urnengrabstätte \((0,5\mathrm{m}^{*}0,5\mathrm{m})\) , Einzelbelegung, 30 Jahre Nutzungszeit 300,00 €
b) Urnengrabstätte \((0,5\mathrm{m}^{*}0,5\mathrm{m})\) , Doppelbelegung, 30 Jahre Nutzungszeit 500,00 €
c) Urnengrabstätte \((0,8\mathrm{m}^{*}0,8\mathrm{m})\) , Einzelbelegung, 30 Jahre Nutzungszeit 400,00 €
d) Urnengrabstätte \((0,8\mathrm{m}^{*}0,8\mathrm{m})\) , Doppelbelegung, 30 Jahre Nutzungszeit 600,00 €
Für jede weitere Grabstelle in einer Urnengrabstätte mit den Maßen 0,8 m * 0,8 m (max. vier Beisetzungsstellen) wird der Preis eines Einzelgrabes (400,00 €) hinzuberechnet.
e) für die Verlängerung der Nutzungszeit je Grabstätte
- Einzelurnengrabstätte \((0,5\mathrm{m}^{*}0,5\mathrm{m})\) pro Jahr 10,00 €
- Doppelurnengrabstätte \((0,5\mathrm{m}^{*}0,5\mathrm{m})\) pro Jahr 16,00 €
- Einzelurnengrabstätte \((0,8\mathrm{m}^{*}0,8\mathrm{m})\) pro Jahr 13,00 €
- Doppelurnengrabstätte \((0,8\mathrm{m}^{*}0,8\mathrm{m})\) pro Jahr 20,00 €
Für jede weitere Grabstelle in einer Urnengrabstätte mit den Maßen 0,8 m * 0,8 m (max. vier Beisetzungsstellen) wird der Preis eines Einzelgrabes (13,00 €/Jahr) hinzuberechnet.
f) Für die Einfassung/Umrandung eines Urnenwahlgrabes
- Einfassung Urnengrab \((0,5\mathrm{m}^{*}0,5\mathrm{m})\) tatsachlicher Aufwand
- Einfassung Urnengrab \((0,8\mathrm{m}^{*}0,8\mathrm{m})\) tatsachlicher Aufwand
- 4. Für die Vergabe von
a) Rasengräber für Urnenbestattungen (Pflege durch die Friedhofsverwaltung im Zeitraum der Ruhezeit (20 Jahre)) 1.800,00 €
- Plakette zur namentlichen Kennzeichnung des Verstorbenen auf der Stehle (Bestellung durch Friedhofsverwaltung) tatsächlicher Aufwand
- 5. Grabaushub für Personen (Herstellung des Grabes)
a) bis zum 6. Lebensjahr (Wahl-/Reihen-/Pflegegrab) tatsächlicher Aufwand
(zzgl. Verwaltungsaufwand)
b) ab dem 6. Lebensjahr (Wahl-/Reihen-/Pflegegrab) tatsächlicher Aufwand
(zzgl. Verwaltungsaufwand)
c) Urnengräber (Urnenwahl-/Rasengrab) tatsächlicher Aufwand
(zzgl. Verwaltungsaufwand)
- 6. Benutzung der Friedhofskapelle
a) anlässlich einer Beisetzung auf dem Friedhof Neubörger 120,00 €
b) für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb der in Trägerschaft der Samtgemeinde Dörpen stehenden Friedhöfe beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag 50,00 €
- 7. Für Umbettungen
a) von Personen bis zum 6. Lebensjahr 300,00 €
b) von Personen ab dem 6. Lebensjahr 600,00 €
c) einer Urne 250,00 €
Verwaltungsgebühr je Umbettung 50,00 €
- 8. Für die Genehmigung eines Grabmales, welches von § 22 der Satzung abweicht oder
Für andere allgemeine einzelfallbezogenen Ausnahmegenehmigungen 50,00 €
- 9. Für das Entsorgen von Grabschmuck (Kränze, Gestecke, etc.)
nach einer Beisetzung 200,00 €
- 10. Herrichten einer Grabstätte nach einer Bestattung
(Einebnen, Anfüllen, ohne Bepflanzung) 250,00 €
- 11. Anonyme Bestattungen von Personen aus anderen Gemeinden
- Urnenbestattung 2.000,00 €
- Sargbestattung 3.000,00 €
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind.
§ 4
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Härteklausel
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niederschlagen oder erlassen werden.
§6
Inkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit gleichem Tage tritt die Gebührenordnung vom 25.03.2009 zusammen mit der ersten Änderungssatzung vom 12.10.2015 und der zweiten Änderungssatzung vom 04.12.2019 für den kommunalen Friedhof Neubürger der Samtgemeinde Dörpen außer Kraft.
Dörpen, den 20.09.2022 SAMTGEMEINDE DÖRPEN
Wocken -Samtgemeindebürgermeister-

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem kommunalen Friedhof in der Gemeinde Neubörger der Samtgemeinde Dörpen
Aufgrund des §10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Rat der Samtgemeinde Dörpen in seiner Sitzung am 20.09.2022 folgende Satzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Neubörger der Samtgemeinde Dörpen erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Samtgemeinde Dörpen in der Gemeinde Neubörger. Die Samtgemeinde Dörpen verwaltet den Friedhof. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und des Bestattungswesens obliegt der zuständigen Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Dörpen (Bürgermeister*in Neubörger).
Andere Friedhöfe im Gebiet der Samtgemeinde Dörpen, die in Trägerschaft eines Dritten stehen und der kommunale Friedhof Neulehe der Samtgemeinde Dörpen, werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Gemeinde Neubörger hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Für andere Personen bedarf die Beisetzung der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grunde für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Nutzungsrechte an Teilen von Wahlgrabstätten noch nicht ausgenutzt sind. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
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(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden) zu befahren, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Kerzen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme kleinerer Arbeiten, die der Grabpflege dienen. In der Nähe einer Bestattung ist das Ausführen von störenden Arbeiten untersagt. d. Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind) e. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. (Grün-) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
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§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, dass Betreten des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde und Erhebungsbogen, etc.) beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung zulässig. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen frühestens drei Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen können frühestens einen Tag, müssen jedoch spätestens einen Monat nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten desjenigen, der die Einäscherung beantragt hat, in einer Urnen-/Reihengrabstätte bestattet.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, sodass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder anderen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Särge mit Metalleinsatz sind nicht zugelassen. (2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
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erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(3) Die Sargträger sind durch die Angehörigen, die Bekannten oder Nachbarn des Verstorbenen bzw. durch das Beerdigungsinstitut zu bestellen.
§ 9
Aushebung der Gräber
(1) Der Grabaushub ist durch die Angehörigen, die Bekannten oder Nachbarn des/der Verstorbenen bzw. durch das Beerdigungsinstitut oder deren Beaufragen durchzuführen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 m; bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (4) Der Nutzungsberechtigte hat gegebenenfalls den Grabstein und Grabzubehör vorher entfern zu halten. Im Falle der Nichtbeachtung kann die Friedhofsverwaltung einen Unternehmer auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit der Entfernung beauftragen.
§ 10
Ruhezeiten und Nutzungszeiten
Die Ruhezeit beträgt bei
a) Kindern im Alter bis zum sechsten Lebensjahr und bei Urnengrabern 20 Jahre
b) Verstorbenen ab dem siebten Lebensjahr 30 Jahre.
Vor Ablauf dieser Frist darf die Grabstätte nicht wieder zur Erdbestattung benutzt werden.
Bei Erstbelegung einer Wahlgrabstätte wird die Nutzungszeit für 40 Jahre verliehen, bei Urnengrabstätten beträgt die Nutzungszeit bei Erstbelegung 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Die Umbettungen werden gemeinsam mit dem beauftragten Bestattungsinstitut und der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Der Erdaushub bis circa auf Sarghöhe ist Aufgabe des Bestattungsinstitutes ggfs. der Friedhofsverwaltung. Die Bergung des Sarges und der Leiche bzw. der Sargreste und der Gebeinereste ist durch ein fachkundiges Bestattungsinstitut vorzunehmen. Die Verfüllung des Grabes ist
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Aufgabe des Bestattungsinstitutes oder der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten; individuelle Pflege und Gestaltung)
b) Wahlgrabstätten (Familiengräber mit mehreren Beisetzungsstellen; individuelle Pflege und Gestaltung)
c) Urnengrabstätten (bis zu vier Beisetzungsstellen; individuelle Pflege und Gestaltung)
d) Urnengraber als Rasengrab (Pflege durch die Friedhofsverwaltung)
e) Reihen- und Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, an Pflegegrabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Samtgemeinde nicht ersatzpflichtig. (4) Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist die Samtgemeinde nicht haftpflichtig.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts mit den damit verbundenen Pflichten erfolgt an denjenigen, der die Bestattung veranlasst oder die Totenfürsorge übernommen hat. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (3) Reihengraber mussen mindestens drei Monate nach der Beisetzung gartnerisch angelegt und dauerhaft unterhalten werden.
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(4) Bei Ausgestaltung der Reihengräber sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Geschieht dies troz Aufforderung nicht, so ist die Friedhofsverwaltung nach Ablauf von ein Jahr berechtigt, das Grab abzuräumen und auf Kosten des pflichtigen Angehörigen wieder ordnungsgemäß herzurichten. (5) Bei Reihengräbern für anonyme Beisetzungen werden die Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet. (6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (7) Das Einebnen von Reihengrabstätten ist nach Ablauf der Ruhefrist drei Monate vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzukündigen. (8) Die Reihengräber haben grundsätzlich folgende Bruttomäße:
a) für Personen über 6 Jahren Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m
b) Personen bis zu 6 Jahren Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m
§ 14
Abräumung und Wiederbelegung von Reihengrabstätten
(1) Über die Wiederbelegung von Reihenräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird sechs Monate vor der Abräumungbekanntgemacht. Außen dem erfolgt ein besonderer Hinweis auf den betroffenen Gräbern. (2) Die auf den alten Gräbern befindlichen Grabaufbauten wie Grabsteine, Kreuze usw. werden den Angehörigen zur Abholung innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernde Grabaufbauten gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers zur freien Verfügung über. (3) These Bestimmung gilt sinngemäß ebenfalls für Wahlgrabstätten (§15), Urnengrabstätten (§16) und Rasengräbern für Urnenbestattungen (§16a)
§ 15
Wahlgrabstätten (Familiengräber mit mehreren Beisetzungsstellen)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht bei Erstbelegung für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. verlangert werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlangerung der Nutzungszeit ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit dem Tage der ersten Belegung. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nach Ablauf der
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Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Wahlgrabstätten müssen mindestens drei Monate nach der Beisetzung gartnerisch angelegt und dauerhaft unterhalten werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung sowie der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (7) In Wahlgrabstätten)dürfen je Grabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten, Rasengräbern für Urnenbestattungen und Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
Urnengrabstätten haben folgende Maße: 0,50 m breit x 0,50 m hoch oder 0,80 m breit x 0,80 m hoch
b) in vorhandene Wahlgrabstätten eines nahen Angehörigen des Verstorbenen. Hierfür gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§15) entsprechend.
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. (3) In einer Urnengrabstätte mit den Maßen \(0,50\mathrm{m}\times 0,50\mathrm{m}\) durren bis zu zwei Urnen und in einer Urnengrabstätte mit den Maßen \(0,80\mathrm{m}\times 0,80\mathrm{m}\) durren bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Bei Urnengrabstätten darf eine Beisetzung nur statfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird. (5) Bei Urnengrabstätten für anonyme Beisetzung werden die Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet.
§ 16a
Rasengräber für Urnenbestattungen
(1) Urnengrabstätten als Rasengräber sind ausschließlich für Urnenbestattungen vorgesehen. Es sind von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder für die Rasengräber vorgesehen. (2) Rasengräber sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und dauerhaft durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Die individuelle Bepflanzung der
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Grabstätte oder das Niederlegen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck wie Kerzen o.Ä. auf der Grabstelle ist nicht zulässig.
(4) An einem von der Friedhofverwaltung vorgesehenen Platz wird eine Gedenkstehle bereitgestellt, an der eine Plakette zur namentlichen Kennzeichnung der/-s Verstorbenen angebracht werden kann. Die Plakette hat folgende Maße: 150 mm breit und 50 mm hoch. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Urnengrabstätten entsprechend auch für die Rasengräber. (6) Es ist eine Bio-Urne aus leicht verrottbaren Materialien für eine Bestattung in einem Rasengrab für Urnengräbern zu wählen.
§ 17
Belegung
(1) In Wahl-, Rasen- und Urnengrabstätten können der Erwerber und, bei Erwerb mehrstelliger Grabstätten, seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Als Angehörige im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte ersten Grades in rauf- und absteigender Linie
c) Adoptiv- und Stiefkinder
d) vollbürtige Geschwister und Stiefgeschwister
e) die Ehegatten der unter b) bis d) bezeichneten Personen
V. Rechte an Grabstätten
§ 18
Erwerb des Nutzungsrechts
(1) Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten wird über den Erwerb des Nutzungsrechts ein Nachweis ausgestellt, aus dem Beginn und Ende der Nutzungszeit zu ersehen sind. Bei Reihengrabstätten und Rasengräbern beginnt das Nutzungsrecht mit dem Tage der Beisetzung und endet mit dem Ablauf der Ruhezeit. (2) An Grabstätten für anonyme Beisetzungen kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann ein Nutzungsrecht an zwei- und mehrstelligen Grabstätten erworben werden. (4) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen im Sinne des § 22 übertragen; die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen verzichtet werden. Der Verzicht gilt für die gesamte Grabstätte. (6) Der Nutzungsberechtigte soll Änderungen seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
§ 19
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, über Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.
§ 20
Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts
(1) Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten ist das Nutzungsrecht für jede nachfolgende Beisetzung um die Zeit zu verlängern, um welche die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit überschreitet. (2) Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Nutzungszeit jeweils für die gesamte Grabstätte zu verlängern. (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag an den bisherigen Nutzungsberechtigten erneut vergeben werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts von Reihen- oder Rasengräbern ist nicht zulässig.
§ 21
Übergang des Nutzungsrechts
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 6 S.2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten Mütter oder Väter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) genannten Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt. (2) Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht übernehmen soll. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Sind keine Angehörigen im Sinne des Abs. 1 vorhanden oder haben alle auf das Nutzungsrecht verzichtet, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden. Dies bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Der Rechtsnachfolger hat den Übergang des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind nicht zugelassen: Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und grelle Farben.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabern für Verstorbene bis zum sechsten Lebensjahr
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Hochstlange 0,40 m, Mindeststarke 0,14
- b) Auf Reihengrabern für Verstorbene ab dem sechsten Lebensjahr
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m;
- c) Auf Wahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale:
bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig:
Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; bb) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel einer Grabstätte für Erdbestattungen durch Stein abgedeckt sein.
(4) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: Höhe 0,60 m bis 1,00 m
- 2. liegende Grabmale mit Grundriss (Platte):
0,50 m x 0,50 m bzw. 0,80 m x 0,80 m
(5) Werkstattbezeichnungen dürfen nur unauffällig angebracht werden.
§ 23
Genehmigungspflicht von Grabmalen
(1) Eine Genehmigung bedarf es nur, wenn von den Vorschriften dieser Satzung abgewichen wird.
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(2) Gedenksteine und andere baulichen Anlagen (Grabmale), die von den Vorschriften des § 22 abweichen, *\(\text{dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Dorpen errichtet oder verändert werden.}\) (3) Die Genehmigung für eine von den vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsätzen abweichende Errichtung oder Veränderung eines Grabmals ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifugung folgender Unterlagen zu beantragen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (4) Der Genehmigungsbescheid und die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung sind während der Ausführungsarbeiten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist.
§ 24
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung gem. § 23 zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals kann versagt werden, wenn es in künstlerischer Beziehung nicht befriedigt oder nach Größe, Form, Werkstoff und Bearbeitung für die Stelle, für die es vorgesehen ist, ungeeignet erscheint oder nicht der Würde des Friedhofes entspricht.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung (Standsicherheit) der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 Abs. 3 und Abs. 4.
§ 26
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherung von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren.
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(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27
Entfernen der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Für die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit gilt §14 Abs. 2. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und darüber auch nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes nicht ohne besondere Genehmigung entfern oder abgeändert werden. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern den zu halten.
VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 28
Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs wurdigen Weise gartnerisch angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit unterhalten werden. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Grabbeete durren nicht hoher als 0,15 m hoch sein. Straucher durren eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiben. (4) Zur Bepflanzung der Grabstände sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären. Alle gepflanzten Straucher gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers über.
Nicht zugelassen sind:
a) Das Errichten von Rank-Gerüsten, Gittern oder Pergolen,
b) Das Aufstellen einer Bank oder sonstige Sitzgelegenheiten
(5) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen ist nicht erlaubt. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im
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Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 29
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Vor dem Einzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck (§ 28) gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Aufbewahrungsräume
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten besuchen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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(4) Der Bestattungsunternehmer oder, sofern dieser nicht vorhanden, der Antragsteller, ist zur gründlichen Reinigung aller im Zusammenhang mit der Aufbahrung und Trauerfeier genutzten Räume der Friedhofskapelle nach der Bestattung verpflichtet.
§ 31
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann im Andachtsraum der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Samtgemeinde Dörpen verwalteten Friedhofs Neubörger und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich. Die Nachfolge in bestehende Nutzungsrechte bestimmt sich allein nach den Vorschriften dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte unterliegen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Übrigen den sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
§ 34
Haftung
Die Samtgemeinde Dörpen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Dörpen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
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§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.03.2009 mit der 1. Änderungssatzung vom 12.10.2015 für den kommunalen Friedhof Neubürger außer Kraft.
Dörpen, den 20.09.2022
SAMTGEMEINDE DÖRPEN
-Samtgemeindebürgermeister-

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